Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, Srl
Frame öffnen

EKVO - Eigenkontrollverordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen

- Saarland -

Vom 8. Februar 1994
(Amtsbl. 1994 S. 638; 05.10.1998 S. 982; 13.03.2001 S. 540; 24.01.2006 S. 174; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 753-1-61




Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 51 SWG genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird. Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt, sowie Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind.

(2) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers vorgeschrieben ist. hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasserbehandlungsanlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Meßgeräten zu versehen.

(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid parameter- und probenahmestellenbezogen nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 4 beschriebenen Anforderungen.

§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle

(1) Die Eigenkontrolle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage oder von Dritten in seinem Auftrag jeweils durch geeignetes Personal durchzuführen. Soweit die Eigenkontrolle ganz oder teilweise auf Dritte übertragen wird, ist dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.

(2) Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflußmeßeinrichtungen (Anhang 1) ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Mit der Eigenkontrolle von im Anhang 2 (Tabelle) nicht aufgeführten, im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzten gefährlichen Stoffen oder besonderen Abwasserinhaltsstoffen sowie im Fall des Anhanges 3, Tabelle, Nr. 3, ist eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.

(3) Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind entsprechend den maßgeblichen Regeln der Technik und den in den Anhängen 1 bis 3 bzw. den im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid getroffenen Regelungen durchzuführen. Es ist das Analysen-, Meß- oder Alternativverfahren anzuwenden, das auf Grund der Abwasserzusammensetzung und unter Beachtung der Regelungen der analytischen Qualitätssicherung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren (Anhang 2, Nr. 3; Anhang 3, Nr. 3) ist ausreichend, wenn durch diese ermittelt wurde, daß in der Abwasserprobe der Überwachungswert für den jeweiligen Parameter unterschritten wurde.

(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus kommunalen Kläranlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5/d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sowie aus industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und zur behördlichen Kontrolle nach den maßgeblichen Regeln der Technik so lange aufzubewahren, bis das Analysenergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch zehn Tage. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

§ 4 Untersuchungsstellen für Abwasser und Prüfstellen für Durchflußmessungen

(1) Untersuchungsstellen können

  1. als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasserbehandlungsanlage für die eigenen Abwasserbehandlungsanlagen,
  2. als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
  3. als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen,
  4. als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen

(2) Untersuchungsstellen werden staatlich anerkannt, wenn

  1. die im Merkblatt "Hinweise für die Zulassung von Untersuchungsstellen" zu den Rahmenempfehlungen der "Länderarbeitsgemeinschaft Wasser" für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen gestellten Anforderungen der Nummer 4 erfüllt werden,
  2. sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(3) Staatliche Prüfstelle für geschlossene und offene Meßeinrichtungen ist die Hochschule für Technik und Wirtschaft, 66117 Saarbrücken.

(4) Staatliche Prüfstelle für geschlossene Meßeinrichtungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(5) Prüfstellen werden staatlich anerkannt, wenn

  1. für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
  2. die personelle Besetzung der Prüfstelle die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gewährleistet,
  3. die Prüfstelle so ausgestattet ist, daß eine umfassende Überprüfung der Durchflußmeßeinrichtungen möglich ist.

§ 5 Staatliche Anerkennung 21

(1) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen nach § 4 wird auf Antrag widerruflich und befristet vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt. Sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.

(3) Untersuchungsstellen, die nach DIN EN 45001 akkreditiert sind, bedürfen keiner zusätzlichen staatlichen Anerkennung für die akkreditierten Untersuchungsmethoden. Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit werden Untersuchungsstellen mit Firmensitz in einem anderen Bundesland ohne zusätzliches Verfahren zugelassen, wenn sie bereits zugelassen sind.

§ 6 Betriebstagebuch

(1) Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen der im Anhang 4 aufgeführten Herkunftsbereiche sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zugrunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.

(2i Die Betriebstagebücher sind monatlich mindestens einmal von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(3) Die Betriebstagebücher sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Überlassung von Durchschriften oder Kopien der Eintragungen verlangen. Bei erheblichem Datenumfang kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, daß die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitlein der elektronischen Datenverarbeitung erfaßt und in vorgegebener Form zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt sind.

§ 7 Nachweis der Eigenkontrolle

(1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Die Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlagen haben den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen, sowie, insbesondere bei erheblichem Datenumfang, mit dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage vereinbaren, daß die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfaßt, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der Eigenkontrollbericht muß mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten.

(3) Der Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen einleiten, haben den Eigenkontrollbericht auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten.

§ 8 Anzeigepflicht 21

Der Unternehmer einer Abwasserhehandlungsanlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserbehandlung führen können, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen und schriftlich oder elektronisch zu erläutern. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 Ausnahmen 21

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Eigenkontrolle einer Abwasserbehandlungsanlage Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.

§ 10 Entgelte

Für die Festsetzung der Entgelte, die an staatlich anerkannte Stellen nach § 5 zu entrichten sind, gelten

  1. für Untersuchungsstellen die Bestimmungen der Verordnung über den Erlaß des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatliche Institut für Gesundheit. und Umwelt, Saarbrücken. vom 26. September 1988 (Amtsbl. S. 1201. ber. S. 1356) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. für Prüfstellen die Bestimmungen der Eich- und Beglaubigungskostenordnung vom 21. April 1082 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 bis 3 Satz 1. Anhang 2 Nr. 1. Anhang 3 Nr. 1.1 Satz 1 vorgeschriebene Messung oder Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen hißt,
  2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  3. die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 bis 6 oder 8 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3, Anhang 4 Nr. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 Satz 1, 3 oder 5, Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 6 Satz 1, 3 oder 5 nicht ordnungsgemäß führt,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 die Betriebstagebücher nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht gegenzeichnet,
  5. die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 4 nicht aufbewahrt,
  6. den Eigenkontrollbericht entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen im Anhang 1 Nr. 3 Satz 2, Anhang 2 Nr. 2, Anhang 3 Nr. 2 nicht vollständig vorlegt,
  7. die Nachweise entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 nicht aufbewahrt.

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Abwasserbehandlungsanlagen sind mit den nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens bis zum 31. Dezember 1996 auszustatten.

(2) Die Verpflichtung zum Nachweis der Eigenkontrolle nach § 6 entfällt innerhalb der Frist des Absatzes 1, soweit die erforderlichen Einrichtungen und Geräte noch nicht vorhanden sind.

§ 13 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Eigenkontrolle von Durchflußmeßeinrichtungen Anhang 1

1. Allgemeines

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die für die Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage maßgeblichen Durchflußmeßeinrichtungen.

2. Art und Umfang der Kontrolle

Durchflußmeßeinrichtungen für Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen einer regelmäßigen meßtechnischen Überprüfung.

Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Durchflußmeßeinrichtungen ist eine Erstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

Sofern die wasserrechtliche Abnahme nicht länger als 3 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgte, ist die Erstprüfung spätestens nach 5 Jahren erforderlich.

Wiederholungsprüfungen sind nach 5 Jahren durchzuführen.

3. Durchführung der Kontrolle

Die meßtechnische Überprüfung ist im Auftrag des Unternehmers von einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Stelle durchführen zu lassen.

Die Überprüfungsergebnisse sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

.

Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen Anhang 2

1. Art und Umfang der Untersuchungen

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.

Dabei sind Abwasserproben in der Regel als qualifizierte Stichproben zu entnehmen.

Soweit erforderlich sind nach Aufforderung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 2000 EW Ausbaugröße am Zulauf und Ablauf zur Bestimmung von BSB5, CSB, Pges und Nges. zeitproportionale 24-Stunden-Mischproben durchzuführen.

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen beträgt

4bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen2000- 9.999 EW
12bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen10000-49.999 EW
24bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen> 50.000 EW

Probenahmen und Messungen sind zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen durchzuführen.

Die Überwachung mit Monitoren ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Meßprogramm nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes zumindest monatlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.

2. Eigenkontrollbericht

Der Eigenkontrollbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:

3. Analyseverfahren

Die Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Meßverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z.B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.

Die Abweichung der Meßwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v. H. nicht überschreiten.

Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.

Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rabmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift aufgeführten Verfahren zu untersuchen.

Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.

Das ATV-Hinweisblatt H 704 "Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal" ist zu beachten.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen