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Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Stadt Völklingen, der Gemeinde Wadgassen, der Gemeinde Bous, der Gemeinde Ensdorf, der Stadt Saarlouis, der Gemeinde Wallerfangen, der Stadt Dillingen, der Gemeinde Rehlingen-Siersburg und der Gemeinde Beckingen
Vom 18. Oktober 2007
(Amtsbl.
Nr. 45 vom 08.11.2007 S. 2095)
Auf Grund der §§ 31a und 31b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1746) in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Wasserbehörde:
§ 1 Schutzzweck
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Saar und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die Bestimmungen des § 80 SWG für anwendbar erklärt und die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt an der Gemarkungsgrenze Völklingen/Wadgassen-Hostenbach bei Saarkilometer 73,900 und verläuft flussabwärts bis zur Staustufe Rehlingen bei Saarkilometer 54,130.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen:
2 Übersichtsplänen i. M. 1:50.000,
1 Übersichtsplan i. M. 1:25.000,
7 Detailplänen i. M. 1:5.000.
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Stadt Völklingen
Gemarkung Völklingen, Flur 12, 13, 14;
Gemeinde Wadgassen
Gemarkung Hostenbach, Flur 1, 2, 3, 4;
Gemarkung Wadgassen, Flur 4, 5, 6;
Gemeinde Bous
Gemarkung Bous, Flur 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9;
Gemeinde Ensdorf
Gemarkung Ensdorf, Flur 1, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17;
Stadt Saarlouis
Gemarkung Lisdorf, Flur 1, 2, 3, 4, 5, 15, 16, 23, 26, 27;
Gemarkung Saarlouis, Flur 1;
Gemarkung Fraulautern, Flur 4, 7, 8;
Gemarkung Roden, Flur 6, 8, 9, 17, 19, 20;
Gemarkung Beaumarais, Flur 5;
Gemeinde Wallerfangen
Gemarkung Wallerfangen, Flur 1, 2, 30;
Gemarkung Niederlimberg, Flur 1, 2;
Stadt Dillingen
Gemarkung Dillingen, Flur 6, 7;
Gemarkung Pachten, Flur 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16;
Gemeinde Rehlingen-Siersburg
Gemarkung Rehlingen, Flur 5, 24, 26;
Gemeinde Beckingen
Gemarkung Beckingen, Flur 16.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Genehmigungen)
(1) Verboten sind
(2) Einer Genehmigung durch die Mittelstadt Völklingen - untere Wasserbehörde -, den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bzw. den Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bedürfen
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |