Saarländisches Wassergesetz (5)
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§ 72 Planfeststellung, Plangenehmigung 10
(zu § 68 WHG)
(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten § 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Planfeststellung oder Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. § 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 17 dieses Gesetzes eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn
In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
(4) Bei der Planfeststellung gilt für nachträgliche Entscheidungen § 14 Abs. 5 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(5) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 16 Abs. 2 WHG entsprechend, wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient.
III. Abschnitt
Deiche, Dämme
§ 73 Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung 10
(zu § 67 WHG)
(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die § § 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung 10
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.
(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 67 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten. § 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen; die oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfall setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.
(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen. Die Gemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
§ 75 Übergang der Unterhaltungspflicht 07a
Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 76 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 10 14
(zu § 36 WHG)
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich oder Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie des Vorlandes durch Rechtsverordnung Vorschriften über deren Unterhaltung, Schutz und Nutzung sowie über die Nutzung der an diese Anlagen angrenzenden Grundstücke zu erlassen.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere
zu regeln.
§ 77 Entscheidung in Streitfällen 07a
Die Oberste Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest.
Fünfter Teil
Sicherung des Wasserabflusses
I. Abschnitt
Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern
§ 78 Genehmigung 07a 10
(zu § 36 WHG)
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. Vor der Ausführung ist das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
(2) Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert werden sollen.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung kann befristet werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden.
II. Abschnitt 09
Hochwasserschutz
§ 79 Überschwemmungsgebiete 09 10 14
(zu § 76 WHG)
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG festzusetzen.
(2) Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Karten mit der Darstellung der nach Satz 1 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie in den betroffenen Gemeinden aufzubewahren. Zudem werden die Karten auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Vor der Bekanntmachung gemäß Satz 1 sind die Karten auf Veranlassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bei diesem sowie in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen. Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ist durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen.
§ 80 Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten 09 10 14
(zu § 78 WHG)
(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde.
(2) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht. Über die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.
§ 80a Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete 09 10 14
(zu § 73 WHG)
Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 81 Zusätzliche Maßnahmen 07a 09 10
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der unteren Wasserbehörde bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.
§ 81a Risikomanagementpläne 09 10 19
(zu § 75 WHG)
(1) Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. Sie legt die Risikomanagementpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) Bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Risikomanagementpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.
§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung 09 10
(zu § 79 Abs. 2 WHG)
Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.
III. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser
§ 82 Veränderung des Wasserablaufs 07a 10
(zu § 37 Abs. 3 WHG)
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Sechster Teil
Gewässeraufsicht
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 83 Aufgaben und Befugnisse 06 07a 10
(zu § 100 WHG)
(1) Die Gewässeraufsicht umfasst die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze oder der hierzu erlassenen Vorschriften begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Zur Gewässeraufsicht zählt insbesondere die Kontrolle des Zustandes und der Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete, der Star anlagen sowie der genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Anlagen. Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn Unternehmen in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 de Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mär 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind.
(2) Die Gewässeraufsicht obliegt der unteren Wasserbehörde.
(3) Die untere Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligt Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung, oder Plangenehmigung zugelassen Ausbaumaßnahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahme zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Sind Schäden bereits entstanden, so trifft die untere Wasserbehörde die zu Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
(4) Die Befugnisse der unteren Wasserbehörde auf Grund allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht 07a 10
(zu § 101 WHG)
(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.
(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.
§ 84a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten 06 07a 10
(zu § 88 WHG)
Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, ist vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes von der obersten Wasserbehörde zu überwachen.
(2) Zum Zweck der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.
(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die oberste Wasserbehörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags durchzuführen. Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.
§ 87 Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Die Kosten der Gewässeraufsicht trägt die nach § 83 dieses Gesetzes zuständige Behörde. Werden jedoch Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht , ausgesondert werden können.
(2) Zu den Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung der mit der Sache befassten Behörden.
II. Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 88 Wasserschau 06 06a 07a 10
(1) Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, von der unteren Wasserbehörde zu schauen. Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird. Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten und den Fischereiberechtigten soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.
(3) Bei der unteren Wasserbehörde wird eine Schaukommission gebildet. Sie besteht aus einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der unteren Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen. Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes. Die gemäß § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/einer Vertreters/Vertreterin ist freigestellt.
(4) Die Schaukommission ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Gewässer zu schauen und die Ufer zu betreten. Entstehen bei der Durchführung der Wasserschau Schäden, so hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung. Hierüber entscheidet die untere Wasserbehörde.
(5) Die untere Wasserbehörde trifft auf Grund der bei der Wasserschau festgestellten Mängel die erforderlichen Anordnungen. Sie hat durch eine Nachschau zu überprüfen, ob die Mängelbeseitigt sind. Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie veranlasst hat, neben den entstandenen besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr nach den geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.
§ 89 Wassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde oder der allgemeinen Polizeibehörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Ist ein Deich oder Damm bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.
(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, angemessene Entschädigung zu gewähren. Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde über die Höhe der Entschädigung.
Siebenter Teil
Zwangsrechte
§ 90 Gewässerkundliche Maßnahmen 06 10
(zu § 91 WHG)
(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.
§ 92 Anschluss von Stauanlagen
(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.
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