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SächsBadegewV - Sächsische Badegewässer-Verordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer
- Sachsen -
Vom 5. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 464; 23.11.2001 S. 736; 15.04.2008 S. 279 08 aufgehoben)
Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), und regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer.
§ 2 Badegewässer, Badesaison
(1) Badegewässer sind alle fließenden und stehenden Gewässer oder Teile hiervon, in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist oder Gewässer, in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, ohne daß dies ausdrücklich untersagt ist. Eine große Anzahl von Personen ist anzunehmen, wenn das Gewässer in der Badesaison regelmäßig von mehr als 5000 Badegästen täglich besucht wird.
(2) Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die zuständige Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde jährlich vor Beginn der Badesaison die Badegewässer im Sächsischen Amtsblatt bekannt, in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist.
§ 3 Qualitätsanforderungen
(1) Die Qualitätsanforderungen an die Badegewässer werden in der Anlage bestimmt. Die in der Spalte "I" der Anlage angegebenen Grenzwerte sind mit Beginn der Badesaison einzuhalten. Die Einhaltung der in der Spalte "G" der Anlage angegebenen Richtwerte ist anzustreben.
(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen für die mit "3" gekennzeichneten Grenzwerte sind zulässig, soweit außergewöhnliche meteorologische oder geographische Umstände vorliegen und dadurch keine Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind. Dies gilt auch für Badegewässer, die aufgrund einer natürlichen Anreicherung mit Stoffen die festgelegten Grenzwerte überschreiten.
§ 4 Überwachung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen
Die zuständigen Gesundheitsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison durch regelmäßige Ortsbesichtigungen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben nach Maßgabe der in der Anlage festgesetzten Mindesthäufigkeit der Probenahme. Entspricht ein Badegewässer den in Spalte "I" der Anlage angegebenen Grenzwerten nicht, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuweisen, daß das Badegewässer den Erfordernissen dieser Verordnung nicht mehr entspricht.
§ 5 Probenahmen
(1) Die Proben sind an den Stellen mit dem durchschnittlich stärksten täglichen Badebetrieb zu entnehmen. Mit Ausnahme der Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche zu entnehmen sind, sollen die übrigen Proben 30 cm unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden. Mit der Probenahme ist zwei Wochen vor der Badesaison zu beginnen.
(2) Zur Feststellung von nachteiligen Einflüssen auf die Qualität der Badegewässer aufgrund von geographischen und topographischen Gegebenheiten oder des Umfangs und der Art von Gewässerbenutzungen sind bei fließenden Gewässern die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden Gewässern in der Umgebung in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
(3) Abweichend von der Anlage führt die zuständige Gesundheitsbehörde zusätzliche Probenahmen durch, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen die Verschlechterung der Badegewässerqualität zu erwarten ist.
Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, trifft die zuständige Gesundheitsbehörde in hygienischer Hinsicht und die zuständige Wasserbehörde in wasserrechtlichen Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen dauerhaft gesichert wird.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Qualitätsanforderung an Badegewässer und Prüfverfahren | Anlage (zu § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 2) |
Nr. | Parameter | G 1 | I 2 | Mindesthäufigkeit der Probenahme | Analysen- oder Prüfungsverfahren |
Mikrobiologische Parameter | |||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml | 500 | 10.000 | 14tägig 3 | Fermentation im Mehrfachansatz; bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder gleichwertige Methode |
2 | Faekalcoliforme Bakterien /100 ml | 100 | 2000 | 14tägig 3 | |
3 | Streptococcus faec. /100 ml | 100 | - | 4 | Litskysche Methode, Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran |
4 | Salmonellen /1 L | - | 0 | 4 | Konzentration durch Filtrieren über Membran, Impfen auf Standart- Nährboden. Anreicherung; Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung |
5 | Darmviren PFU/10 L | - | 0 | 4 | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | |||||
6 | pH | - | 6 - 9 3 | 2 | elektrometrische Bestimmung |
7 | Färbung | - | keine anomale Änderung der Färbung 3 | 14tägig 4 | Besichtigungsprüfung |
8 | Mineralöle mg/l | - | kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch | 14tägig 4 | Besichtigungs- und Geruchsprüfung |
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren | - | keine anhaltende Schaumbildung | 14tägig 4 | Besichtigungsprüfung |
10 | Phenol mg/l | <0,005 | ≤ 0,050 | 5 | photometrische Bestimmung |
11 | Transparenz m | 2 | 1 3 | 14tägig 4 | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff % -Sättigung O2 | 80-120 | - | 5 | elektrometrische Bestimmung |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | - | 14tägig 3 | Besichtigungsprüfung |
14 | Ammoniak mg/l NH4 | 1,0 | 5 | photometrische Bestimmung | |
15 | Kjeldahl-Stickstoff mg/l N | - | 6 | Kjeldahl-Methode | |
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | |||||
16 | adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX, bestimmt als Chlor mg/l) | 0,03 | 5 | Adsorption an Aktivkohle | |
17 | Schwermetalle wie: - Arsen - Cadmium - Chrom gesamt - Blei - Quecksilber | 0,05 0,005 0,05 0,05 0,0005 | 5 | Atomabsorptions- spektrometrie | |
18 | Cyanide mg/l | 5 | photometrische Bestimmung | ||
19 | Nitrate und mg/l NO3 Phosphate mg/l P | 25 0,3 | 6 | photometrische Bestimmung |
2) I = (imperativ) = zwingender Wert.
3) Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
4) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahme halbieren.
5) Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
6) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht - Zielvorgabe mesotropher Zustand für stehende Gewäasser.