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SächsWG - Sächsisches Wassergesetz 1
- Sachsen -

Vom 18. Oktober 2004
(GVBl. 2004 S. 482; 01.06.2006 S. 146 06; 10.04.2007 S. 102 07; 09.07.2007 S. 310 07; 11.01.2008 S. 66 08; 29.01.2008 S. 138 08a; 08.12.2008 S. 940 08b; 13.08.2009 S. 438 09; 28.04.2010 S. 114 10; 19.05.2010 S. 142 10a; 23.09.2010 S. 270 10b; 27.01.2012 S. 130 12; 13.12.2012 S. 725 12a; 06.06.2013 S. 451 13; 07.08.2013 S. 503 aufgehoben; 26.06.2017 S. 406 17 )



mit Erlassdatum vom 08.07.2016 S. 287 (SächsGVBl. Nr. 8 S.287) wird diese Archivfassung rückwirkend geändert siehe 16


zur aktuellen Fassung


Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz 10 17

(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999), mit Ausnahme der Verweise in den § § 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den § § 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den § § 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21.

(2) Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in den § § 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den § § 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den § § 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21 beziehen sich auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1a Sachlicher Geltungsbereich 10

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für folgende Gewässer:
    1. oberirdische Gewässer,
    2. das Grundwasser,
  2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
  2. Straßenentwässerungsgräben als Bestandteile von Straßen,
  3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.

Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. § 22 WHG bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen für die Gewässer

(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. Zu den fließenden Gewässern gehören auch ihre Quellen sowie die unterirdischen und die aufgestauten Strecken.

(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 3 Grundsätze

(1) Im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des Einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit verlangt insbesondere, dass

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und erforderlicher Beschaffenheit zur Verfügung gestellt und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden,
  3. ein naturnaher Zustand der Gewässer gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt wird,
  4. das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer gesichert und das Wasserrückhaltevermögen nach Möglichkeit wiederhergestellt und verbessert werden,
  5. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  6. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ihre Vernetzungsfunktion und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
  7. landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege be- und entwässert werden können,
  8. der freie Zugang zu fließenden und stehenden Gewässern sowie Quellen zur Erholung ermöglicht wird, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen des Zugangs geregelt sind.

(3) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser haushälterisch umzugehen und wassersparende Verfahren anzuwenden.

(4) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer soll auf die nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser auch durch ökonomisch wirkende Instrumente hingewirkt werden.

§ 4 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von Internationalen Vereinbarungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer unterbleibt. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
    1a. die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung, Darstellung in Karten sowie die Überwachung des Zustandes der Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden behördlichen Verfahren für die Zulassung bestimmter Maßnahmen und Vorhaben sowie Festsetzungen,
  6. die Einhaltung der Anforderungen zum Schutze der Gewässer und zu ihrer Benutzung, ihre Kontrolle und Überwachung einschließlich der Erhebung von Daten zu Emissionen und ihren Quellen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und des Schutzes der Gewässer

§ 5 Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung

(1) Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 1b WHG werden:

  1. der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet,
  2. der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.

Das Grundwasser kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 zugeordnet werden. Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 4 in Kartenform dargestellt.

(2) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § § 25a bis 25d, 33a WHG werden für jede Flussgebietseinheit ein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und ein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufgestellt. Die Aufstellung ist mit den betroffenen Ländern und Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens und der Koordinierung nach § 1b Abs. 2 WHG zu regeln.

§ 6 Aufstellung der Bewirtschaftungspläne 08a

(1) Für die Erstellung des Entwurfes für den Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG erarbeitet die technische Fachbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.

(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Soweit die beteiligten Staaten nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, dass ein gemeinsamer internationaler Bewirtschaftungsplan erstellt wird.

(3) Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Anlage 5 genannten Informationen und Angaben.

(4) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan wird, soweit er sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit bezieht, von der obersten Wasserbehörde für verbindlich erklärt und spätestens bis zum 22. Dezember 2009 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Der Bewirtschaftungsplan ist mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich.

(5) Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(6) Kann innerhalb der durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgegebenen Fristen kein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Bewirtschaftungsplan für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften für den Bewirtschaftungsplan gelten entsprechend. Mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Bewirtschaftungsplans nach Absatz 4 Satz 1 tritt der vorläufige Bewirtschaftungsplan außer Kraft.

§ 6a Information und Anhörung der Öffentlichkeit 08a

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Dazu sollen insbesondere die betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe regelmäßig unterrichtet werden.

(2) Bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans werden zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, einschließlich der Verbände, sowie der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange von der obersten Wasserbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle folgende Angaben veröffentlicht:

  1. spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen,
  2. spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen,
  3. spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, der Entwurf des Bewirtschaftungsplans.

Die Form sowie Ort und Zeit der Veröffentlichung werden von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Auf Antrag wird von der jeweils zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt; Kosten hierfür werden nicht erhoben.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 schriftlich bei der zuständigen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 6 Abs. 5.

§ 6b Teilbewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer und Grundwasser

(1) Die oberste Wasserbehörde kann Teileinzugsgebiete, Gewässertypen, bestimmte Sektoren oder Aspekte der Gewässerbewirtschaftung festlegen, für die von der zuständigen Wasserbehörde ergänzend zu dem Bewirtschaftungsplan Teilbewirtschaftungspläne nach § 36b Abs. 4 WHG aufzustellen sind. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Aufstellung fest.

(2) Bei der Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach Absatz 1 sind diejenigen Träger öffentlicher Belange und Verbände zu hören, deren Aufgabenbereich oder Interessen von den Plänen berührt werden können.

§ 7 Aufstellung der Maßnahmenprogramme 08a

(1) Für die Erstellung des Entwurfes des Maßnahmenprogramms nach § 36 WHG erarbeitet die technische Fachbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert diese Zusammenarbeit und führt die Abstimmung mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern herbei.

(2) Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Teile der von den betroffenen Ländern beschlossenen Maßnahmenprogramme, die den Freistaat Sachsen betreffen, werden von der obersten Wasserbehörde für die Behörden für verbindlich erklärt.

(3) Kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 kein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften über das Maßnahmenprogramm gelten entsprechend. Mit dem Beschluss der Länder über das gemeinsame Maßnahmenprogramm tritt das vorläufige Maßnahmenprogramm außer Kraft.

(4) Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, umzusetzen.

(5) Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 7a Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann den sächsischen Teil des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms, soweit erforderlich, ganz oder in Teilen als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick auf die Benutzung eines Gewässers oder den Schutz vor Hochwasser zusätzlich zu den Maßnahmenprogrammen nach § 7 weitere Maßnahmen, kann die oberste Wasserbehörde entsprechend den Regelungen des § 36 WHG Maßnahmen durch Rechtsverordnung festlegen, soweit diese dem jeweiligen Maßnahmenprogramm oder dem Bewirtschaftungsplan nicht widersprechen.

§ 7b Fristen, Ausnahmen

(1) Die Gewässer einer Flussgebietseinheit sind entsprechend dem jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG und dem Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG so zu bewirtschaften, dass nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG bis zum 22. Dezember 2015

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG,
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand im Sinne von § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG,
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 3 und 4 WHG erreicht wird. § 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann

  1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der § § 25d Abs. 1 und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
  2. die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 8 Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung

Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen.

§ 9 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Die oberste Wasserbehörde kann Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.

§ 10 Gewässerkundliches Messnetz 08a

Die technische Fachbehörde hat die Aufgabe, gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten zu ermitteln, zu sammeln und aufzubereiten, soweit dies für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich ist.

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 11 Benutzung

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

  1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen,
  2. das Errichten und Betreiben von Fähren und
  3. das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn dabei eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel nicht zu besorgen, wenn die Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erfolgt.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält.

(3) Erlaubnisse oder Bewilligungen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen nach den § § 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und dürfen der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie müssen den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

(4) Für Gewässerbenutzungen, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage , die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, verbunden sind, gelten zusätzlich die § § 46b bis 46h.

§ 12 Auflagen und Benutzungsbedingungen 08a

(1) Auflagen und Benutzungsbedingungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, den Bergbau, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Boden, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten, zu mindern oder auszugleichen und um Maßnahmen aus Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG umzusetzen. Sie sollen sicherstellen, dass die fristgemäße Erreichung der nach § § 25a bis 25d und 33a WHG maßgebenden Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen mindestens nach den für sie geltenden Anforderungen gestaltet und betrieben werden.

(2) Durch Auflagen oder Benutzungsbedingungen können insbesondere geregelt werden:

  1. Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen einschließlich dem Betrieb von Messeinrichtungen, die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung sowie die zeitlich bestimmte Übergabe der Daten an die zuständigen Wasserbehörden,
  2. Fristen für die Inbetriebnahme von Benutzungsanlagen und für die Außerbetriebnahme von Anlagen, die nicht den für sie geltenden Anforderungen entsprechen,
  3. Art der Abwasserbehandlung und Überwachungswerte,
  4. Maßnahmen zur sparsamen Verwendung des Wassers,
  5. Verpflichtungen zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung, einschließlich der Kontrolle und regelmäßigen Wartung, wasserwirtschaftlicher und wasserbaulicher Anlagen,
  6. Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen sowie Belange des Brandschutzes und des Immissionsschutzes,
  7. Festlegung von einzuhaltenden Emissionswerten für bestimmte Stoffe.

§ 13 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch findet ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 statt, wenn

  1. die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
  2. die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

(2) Geht die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat der bisherige Inhaber der Erlaubnis den Übergang der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

§ 14 Bewilligung

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung sind die § § 63, 65, 66, 69, 70 und 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend. § 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass

  1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und
  3. wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

(2) Für Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

(3) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Einwendungen im Bewilligungsverfahren

(1) Neben den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten hat, dass die Benutzung

  1. den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig beeinflusst,
  2. den Wasserstand verändert,
  3. auf die bisherige Benutzung seines Grundstücks nachteilig einwirkt,
  4. seine Wassergewinnungsanlagen beeinträchtigt oder
  5. eine ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 16 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis und Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.

§ 17 Versagen und Beschränkung von Erlaubnis und Bewilligung

Die Erlaubnis oder die Bewilligung ist über § 6 WHG hinaus auch dann zu versagen oder zu beschränken, wenn wesentliche Gründe der Wasserwirtschaft entgegenstehen.

§ 18 Widerruf der Bewilligung

Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG eine Anordnung nach § 21 Abs. 1 getroffen, so ist der Rechtsinhaber zu entschädigen.

§ 19 Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und der Gemeinverträglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 20 Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 21 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.

§ 22 Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Bei naturbedingten Extremlagen oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungen vorübergehend ändern. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Änderung von Benutzungsbedingungen und für die Beschränkung und Untersagung von Benutzungen zu regeln. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 22a Alte Rechte und alte Befugnisse

Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 15 WHG.

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