umwelt-online: Archivdatei 2004 - Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung (2)
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Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands | Anlage 5 (zu § 6) |
Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:
Tabelle: Umweltqualitätsnormen (QN) für die Einstufung des chemischen Zustands
EG-Nr. | QN | Einheit | |
1 | Aldrin 1 | 0,01 | µg/l |
3 | Anthracen | 0,01 | µg/l |
7 | Benzol | 10 | µg/l |
12 | Cadmium | 1 | µg/l |
13 | Tetrachlorkohlenstoff | 12 | µg/l |
23 | Chloroform (Trichlormethan) | 12 | µg/l |
46 | 4,4-DDT | 0,01 | µg/l |
59 | 1,2-Dichlorethan | 10 | µg/l |
62 | Dichlormethan | 10 | µg/l |
71 | Dieldrin 1 | 0,01 | µg/l |
77 | Endrin 1 | 0,01 | µg/l |
83 | Hexachlorbenzol | 0,03 | µg/l |
84 | Hexachlorbutadien | 0,1 | µg/l |
85 | Hexachlorcyclohexan 2 | 0,05 | µg/l |
92 | Quecksilber | 1 | µg/l |
96 | Naphthalin | 1 | µg/l |
(99) | Benzo(a)pyren | 0,01 | µg/l |
(99) | Benzo(b)fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Benzo(ghi)perylen | 0,025 | µg/l |
(99) | Benzo(k)fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Fluoranthen | 0,025 | µg/l |
(99) | Indeno(1.2.3-cd)pyren | 0,025 | µg/l |
102 | Pentachlorphenol | 2 | µg/l |
111 | Tetrachlorethen | 10 | µg/l |
(117) (117) (117), 118 | 1,2,3-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol | 0,4 3 | µg/l |
121 | Trichlorethen | 10 | µg/l |
130 | Isodrin 1 | 0,01 | µg/l |
Nitrat | 50 | mg/l | |
1 jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin 2 HCH gesamt (alle Isomere) 3 Summe der drei Trichlorbenzole |
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anlage 4 Nr. 2 überprüft.
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz | Anlage 6 (zu § 7) |
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.
1. Überblicksweise Überwachung
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen signifikanter anthropogener Belastungen nach § 4 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
2. Operative Überwachung
3. Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.
4. Überwachungsfrequenzen
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.
Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführte Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem
aktuellen Wissenstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Qualitätskomponente | Flüsse | Seen |
Biologisch | ||
Phytoplankton | 6 Monate | 6 Monate |
Andere anquatsche Flora | 3 Jahre | 3 Jahre |
Makroinvertebraten | 3 Jahre | 3 Jahre |
Fische | 3 Jahre | 3 Jahre |
Hydromorphologisch | ||
Kontinuität | 6 Jahre | |
Hydrologie | Kontinuierlich | 1 Monat |
Morphologie | 6 Jahre | 6 Jahre |
Physikalisch-chemisch | ||
Wärmebedingungen | 3 Monate | 3 Monate |
Sauerstoffgehalt | 3 Monate | 3 Monate |
Salzgehalt | 3 Monate | 3 Monate |
Nährstoffzustand | 3 Monate | 3 Monate |
Versauerungszustand | 3 Monate | 3 Monate |
Sonstige Schadstoffe | 3 Monate | 3 Monate |
Prioritäre Stoffe | 1 Monat | 1 Monat |
Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei weiterhin nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anlage 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.
Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete
a) Trinkwasserentnahmestellen
Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung, überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz:
Versorgte Bevölkerung | Frequenz |
< 10 000 | viermal jährlich |
10 000 bis 30 000 | achtmal jährlich |
> 30 000 | zwölfmal jährlich |
b) Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BNatSchG sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen. Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 2.
6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den in Anhang V Nr. 1.3.6 aufgeführten internationalen Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse | Anlage 7 (zu § 8) |
1. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
a) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere physikalisch-chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nach-stehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:
Einstufung des ökologischen Zustands | Farbkennung |
sehr gut | blau |
gut | grün |
mäßig | gelb |
unbefriedigend | orange |
schlecht | rot |
b) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist das ökologische Potential höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
Einstufung des ökologischen Potentials | Farbkennung | |
Künstliche Oberflächenwasserkörper | Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper | |
gut und besser | gleich große grüne und hellgraue Streifen | gleich große grüne und dunkel graue Streifen |
mäßig | gleich große gelbe und hellgraue Streifen | gleich große gelbe und dunkel graue Streifen |
unbefriedigend | gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen | gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen |
schlecht | gleich große rote und hellgraue Streifen | gleich große rote und dunkelgraue Streifen |
c) Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
2. Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands
Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:
Einstufung des chemischen Zustands | Farbkennung |
gut | Blau |
nicht gut | Rot |
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen | Anlage 8 (zu § 9) |
1. Erstmalige Beschreibung
2. Weitergehende Beschreibung
Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:
3. Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Nach § 9 Abs. 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder Grundwasserkörper im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 folgende Informationen zu erfassen, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands | Anlage 9 (zu § 10 Abs. 1) |
1. Einstufungskriterium
Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.
2. Guter mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
Wenn eine der unter Buchstabe a und b aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands | Anlage 10 (zu § 10 Abs. 2) |
1. Messnetz
Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass
räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz). Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.
2. Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
3. Darstellung des Messnetzes
Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands | Anlage 11 (zu § 11 Abs. 1) |
1. Einstufungskriterien
Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.
2. Guter chemischer Zustand
Der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen
3. Einstufung
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends | Anlage 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3) |
1. Messnetze
2. Überblicksweise Überwachung
3. Operative Überwachung
4. Trendermittlung
Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands | Anlage 13 (zu § 12) |
Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach Anlage 9 und 11 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.
1. Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.
2. Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.
3. Trenddarstellung
Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen.
Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung | Anlage 14 (zu § 13) |
Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit:
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen und Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen zugrundegelegt werden.
ENDE |