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Änderungstext
Aufgrund des § 111a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Artikel 1
Die Anlagenverordnung vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:
"(12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung nach § 59 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG.".
b) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
3. § 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit den in § 1 Satz 1 genannten Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
" § 4
Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Soweit Anforderungen nach Satz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium für bestimmte Anlagen, insbesondere solche, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu erstellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:
5. § 5 erhält folgende Fassung:
" § 5
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Bestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."
6. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "von der Betreiberin oder vom Betreiber" eingefügt.
7. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte ,von der Betreiberin oder vom Betreiber" eingefügt.
8. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 21e Abs. 1 bleibt unberührt.".
9. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
10. Folgender vierter Teil wird eingefügt:
"Vierter Teil
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften
§ 21a Anwendungsbereich
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagen mit Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 WHG und für Anlagen zum Lagern von Festmist gelten nur die §§ 2, 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Nr. 2, die §§ 4, 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 2, § 27 Nr. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 28, 29 Abs. 2 und 3.
§ 21b Fassungsvermögen von Anlagen
(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21a muß den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des Grundwasserschutzes entsprechen. Es muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist. Dies gilt nicht, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, daß die das Fassungsvermögen nach Satz 1 übersteigende Menge ordnungsgemäß entsorgt wird.
(2) Bei offenen Behältern und Erdbecken ist ein Freibord als Sicherheitsraum für Niederschlagswasser einzuhalten.
§ 21c Lager- und Abfüllplätze
Für Lagerplätze von Jauche, Gülle, Festmist und Silagen mit Sickersaftanfall gilt § 49 Abs. 1 Landesbauordnung. Dies gilt auch für Abfüllplätze. Belastetes Niederschlagswasser ist aufzufangen.
§ 21d Erdbecken
(1) Erdbecken für Gülle sind mit einer Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten. Zum Nachweis der Eignung der Dichtungsbahnen für die Lagerung von Gülle kann die zuständige Behörde die Vorlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verlangen. Die Dichtungsbahnen müssen fachgerecht durch von der Herstellerin oder dem Hersteller autorisierte Verlegefirmen eingebaut werden. Im Bereich der Entnahmestelle ist die Dichtungsfolie gegen mechanische Beschädigung bei Pumpenbetrieb zu schützen. Die Verlegefirma hat die Dichtigkeit der Verbindungsnähte nachzuweisen.
(2) Erdbecken sind spätestens fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung auf Dichtigkeit zu prüfen.
§ 21e Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten
(1) In der weiteren Zone sind Anlagen nach § 21a zulässig, wenn sie mit Leckageerkennungseinrichtungen ausgerüstet sind.
(2) Anlagen nach § 21a dürfen in Überschwemmungsgebieten (§ 2 Abs. 12) nur errichtet, eingebaut oder betrieben werden, wenn
1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und
2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung ausgeschlossen ist.
Anlagen zum Lagern von Festmist und Erdbecken sind unzulässig.
§ 21f Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 21a bis 21 e dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 2 WHG dennoch erfüllt sind."
11. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 und § 21e Abs. 1 entspricht,"
b) Folgende Nummern 6 und 7 werden eingefügt:
6. entgegen §§ 21b und 21 d Anlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,
7. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 21e Abs. 2 entspricht,"
c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 8 und 9.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
(3) Anlagen nach § 21 d, die am 26. März 1999 bereits errichtet waren, sind bis zum 31. Dezember 2003 mit einer Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
14. Der vierte bis siebte Teil wird fünfter bis achter Teil.
15. Die Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz "(zu § 4 Abs. 1)" wird "Abs. 1" gestrichen.
b) In Nummer 4.1 der Anlage zu § 4 werden die Worte "in den Bereichen Chemie und Mineralöl" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Ändert LVO vom 29. April 1996, GS Schi. -H. II, Gl. Nr. 2130-0-7
**) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
ENDE