![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Wasser EU, SH | ![]() |
VAwS-Anlagenverordnung
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. April 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 448. ber. 592, S. 652)
▾ Änderungen
Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 des Grundgesetzes die Anlagenverordnungen der Länder außer Kraft.
Die in Schleswig-Holstein durch die Änderung vom 15.11.2018 S. 748 verbliebenen §§ 1 und 2 dienen der Regelung von Zuständigkeiten. Informationen bzgl.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind der Regelung des Bundes zu entnehmen.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen 05 10 18 18 18
(zu § 52 AwSV)
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl I S. 905).
§ 2 Inkrafttreten 05 07 18 18 18
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), außer Kraft.
![]() | weiter | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓