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Regelwerk; Wasser
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AVO - Ausgleichsverordnung
Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten

- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 27.07.2023 S. 345)
Gl.-Nr.: 753-8-3


Archiv 2014

Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. ! S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar,2023 (BGBl. I Nr. 5), und § 53 Absatz 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 42 Absatz 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vorn 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) sowie nach § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr Ost und Föhr West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 8.

§ 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt. Im Folgenden werden diese Flächen als Nutzflächen bezeichnet.

§ 3 Umfang des Ausgleichs

(1) Zu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand.

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4 Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis

(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Nutzflächen sie im Wasserschutzgebiet im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welcher Schutzzone die bewirtschafteten Nutzflächen gelegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein weiterer Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich.

(2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind; zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen.

(3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Nutzflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Absätzen 1 und 2 und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile gemäß § 5 Absatz 2 ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Nutzflächen im Wasserschutzgebiet den Ausgleich nach § 5 verlangen.

(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Ausgleichspflichtigen (§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHO) geltend zu machen.

§ 5 Besonderes Einzelnachweisverfahren

(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, WHO erlassen worden sind, sowie für forstwirtschaftliche Nutzflächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (besonderes Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren auf Antrag auch in der Schutzzone III zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass ein atypischer Sonderfall vorliegt, so dass der Ausgleich nach § 4 zu einer unbilligen Härte führt. In diesem Fall ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines Ausgleichs nach § 4 für alle Nutzflächen in Schutzzone III ausgeschlossen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. § 104 Satz 5 LWG bleibt unberührt.

(3) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im besonderen Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Ausgleichspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des besonderen Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des Ausgleichs nach § 4 Absatz 1 zu verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Nutzflächen, für die kein besonderes Einzelnachweisverfahren angewendet worden ist.

§ 6 Verfahren- bei Entschädigungsanträgen

(1) Stellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 52 Absatz 4 WHO, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG, gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG. Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in § 101 Absatz 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Ausgleichspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Ausgleichspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.

(2) Ist das Land ausgleichspflichtig, entscheidet Ober den Antrag die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe der §§ 104 und 105 LWG durch Bescheid.

§ 7 Öffnungs- und Experimentierklausel

Im Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG können Ausgleichspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsverordnung vom 7. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 55) außer Kraft.

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Anlage
(zu § 4 Absatz I AVO)

A) Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten durch feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche

Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch feste Anrechnungswerte für organische NährstoffträgerBetrag in Euro je ha Nutzfläche
Grünland mit org. Düngung 112,00.
Getreide mit org. Düngung 150,40
Winterraps mit org. Düngung 126,80
Silomais mit arg. Düngung 14,30
1) flüssige organische und organischmineralische Dünger, außer Jauche, und/oder Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Geflügelmist, mit Ausnahme von Hühnertrockenkot und Kompost

B) Ausgleichsbeträge für die ganzjährige Bodenbedeckung in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche in Wasserschutzgebieten (Verordnungen bis 2022) 2

Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch:Betrag in Euro je ha Nutzfläche
Aktive Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps) Drillsaat 391,40
Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat 3143,00
Aktive Begrünung bis 10, Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer 3109,60
Untersaat in Mais 362,50
Selbstbegrünung---
Bodenruhe---
2) Für Wasserschutzgebiete, die ab 2023 festgesetzt worden sind, ist der Ausgleichsbetrag nach Tabelle C anzuwenden.

3) Der nach Düngeverordnung DüV vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) (§ 13a Abs. 2 Nummer 7) ggf. nötige Zwischenfruchtanbau ist nicht ausgleichsfähig.

C) Ausgleichsbeträge für die ganzjährige Bodenbedeckung in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche in Wasserschutzgebieten (Verordnungen ab 2023)

Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch:Betrag in Euro je ha Nutzfläche
Einsaat von Zwischenfrüchten 4 bis 15. September91,40
Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat 4 5143 00
Aktive Begrünung bis 10, Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer 4 5109,60
Untersaat in Mais 462,50
Selbstbegrünung---
Bodenruhe---
4) Der nach Düngeverordnung XIV vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) (§ 13a Abs. 2 Nummer 7) ggf. nötige Zwischenfruchtanbau ist nicht ausgleichsfähig.

5) Die Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben) ist nur ausgleichsfähig, sofern diese Variante in dem jeweiligen Wasserschutzgebiet zugelassen ist.

D) Ausgleichsbeträge für Aufzeichnungspflichten in Wasserschutzgebieten

Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch:Betrag in Euro
je Einheit
Einheit
Schlagkartei (für landwirtschaftliche Nutzflächen)6,10Schlagkartei
Quartier-Datei (für erwerbsgartenbauliche Nutzflächen)19,00Hektar


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