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OWAG - Oberflächenwasserabgabegesetz
Gesetz über die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2000
(GVOBl. 2000 S. 610; 13.12.2007 S. 499 07; 16.09.2011 S. 253 11; 13.12.2013 S. 494 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-5



Nachfolgeregelung: WasserabgabenG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis zum Entnehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) erhebt das Land eine Abgabe (Oberflächenwasserabgabe). Die Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Wasser entnommen wird.

(2) Die Abgabe wird nicht erhoben

  1. für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23 und 24 WHG sowie der §§ 14 und 20 des Landeswassergesetzes (LWG),
  2. sofern die Abgabe den Betrag von 5000,- DM, ab dem 1. Januar 2002 2500,- Euro, im Jahr nicht übersteigt.

§ 2 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen 11 Übergangsregelung

(1) Die Abgabe bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge. Sie beträgt 0,015 DM, ab dem 1. Januar 2002 0,0077 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Abgabe für Entnahmen, die ausschließlich der Wasserkraftnutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird, 0,00077 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers, wenn bei der Benutzung des Gewässers die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Wasserlebewesen getroffen worden sind.

(3) Die Abgabepflichtigen messen die Entnahmemenge mit der in dem Recht oder der Befugnis angeordneten Messtechnik. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Festsetzungsbehörde mit der Erklärung nach § 3 Abs. 2 vorzulegen. Die Abgabepflichtigen haben die Messergebnisse zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei nicht vorhandenen Rechten oder Befugnissen oder solchen, die keine Messeinrichtung vorschreiben, kann die Festsetzungsbehörde eine Befreiung von der Messung aussprechen, wenn die Entnahmemenge auf andere Weise zuverlässig ermittelt werden kann; anderenfalls ist die Festsetzungsbehörde zur Schätzung befugt.

§ 3 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Abgabepflichtig sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Rechte oder Befugnisse nach § 1 Abs. 1. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bis zum 1. Februar eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungsjahr der Festsetzungsbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabe der Erklärung auf Antrag verlängern, wenn die Erhebung der Abgabe dadurch nicht gefährdet wird. Kommen die Abgabepflichtigen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so hat die Festsetzungsbehörde die zur Festsetzung erforderlichen Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.

§ 4 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.

(2) Die Abgabepflichtigen haben eine Vorauszahlung in Höhe von 75 % des nach Absatz 1 festgesetzten Betrages für den Veranlagungszeitraum (§ 3 Abs. 2) zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung wird in dem Bescheid festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, sind 75 % des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen. Die Festsetzungsbehörde kann von der Vorauszahlung ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

(3) Die Abgabe und die Vorauszahlung sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5 Verwendung

(1) Aus dem Aufkommen aus der Abgabe wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.

(2) Das verbleibende Aufkommen aus der Abgabe ist zur Hälfte für Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der oberirdischen Gewässer, der aquatischen Ökosysteme und der von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete sowie zur Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung zu verwenden.

§ 6 Datenverarbeitung

Die Festsetzungsbehörde darf zum Zwecke der Ermittlung der Abgabegrundlagen sowie der Festsetzung und Erhebung der Abgabe (§§ 2 bis 4, § 7) die

  1. zur Identifizierung der Abgabepflichtigen,
  2. zur Feststellung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe

erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Sie darf zu diesen Zwecken ferner die nach § 21 WHG und nach § 115 LWG von den Wasserbehörden erhobenen Daten verarbeiten. Die Wasserbehörden sind befugt, die aufgrund von § 115 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an die Festsetzungsbehörde zu übermitteln.

§ 7 Verfahrensvorschriften

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

  1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - § 3 Abs. 3 und 4, §§ 7 und 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 34 bis 36, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49, §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - § 149, Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 163 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - § 222, § 224 Abs. 2, § 225, §§ 227 bis 232, §§ 234 bis 248, § 261.

(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden.

§ 8 Zuständigkeiten 07

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.

§ 9 Strafvorschriften

Für die Hinterziehung von Oberflächenwasserabgaben sind § 370 Abs. 1, 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Messergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt,
  2. als Abgabepflichtige oder als Abgabepflichtiger die in § 9 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 12 Übergangsvorschrift

Am 1. März 2001 ist für den Veranlagungszeitraum 2001 eine Vorauszahlung in Höhe von 75 % des Betrages fällig, der sich unter Zugrundelegen der in dem Recht oder in der Befugnis erlaubten Wasserentnahmemenge ergibt. Liegt kein Recht oder keine Befugnis vor, ist der Vorauszahlungsbetrag von der Festsetzungsbehörde zu schätzen. Satz 1 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn die oder der Abgabepflichtige bis zum 15. Februar 2001 eine Erklärung bei der Festsetzungsbehörde über die tatsächlich entnommene Wassermenge im Jahr 2000 abgibt; in diesen Fällen beträgt der Vorauszahlungsbetrag 75 % des Betrages, der sich bei Zugrundelegen der erklärten Wassermenge ergibt.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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