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Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Nr. 17 vom 19.12.2013 S. 495)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"In der Landesverwaltung wird in geeigneten Bereichen eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt."
2. In § 18 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können bereits bestehende Schulden, neue Kredite nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und Anschlusskredite für die in den nach Ablauf des Haushaltsjahres folgenden fünf Jahren fälligen Darlehen sein. Die derivativen Finanzgeschäfte sind in die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Obergrenzen für die Zinsänderungsrisiken einzubeziehen."
3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplanes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können."
4. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Das Finanzministerium prüft die Budgetplanungen der Ministerien und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts den Entwurf des Haushaltsplans auf. Das Finanzministerium kann die Budgetplanungen der Ministerien im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts können nur mit Zustimmung der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten geändert werden."
5. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Wird die Zustimmung zur Änderung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs oder des Landesverfassungsgerichts nicht erteilt, sind die Voranschläge unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen."
6. In § 38 Abs. 6 wird die Angabe "Artikel 30 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 30 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "nicht älter als 55 Jahre sind" ersetzt durch die Worte "das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben".
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
ce) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. vor Vollendung des 55. Lebensjahres von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst treten und eine Versorgungslastenteilung gemäß den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - stattfindet."
8. In § 96 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Informationszugangsrechte, die andere Gesetze einräumen, bestehen, wenn das Prüfungsergebnis abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Landtag beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."
9. In § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
10. In § 99 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 274), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 3 wird für die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens der Jahre 2012 und 2013 bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2013 ein positiver Teilbetrag von 25,7 Millionen Euro sowie bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2014 ein weiterer positiver Teilbetrag von 65,8 Millionen Euro berücksichtigt."
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "36,7 Millionen Euro" durch die Angabe "37,25 Millionen Euro" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:
"(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 6,3 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur . Finanzierung des Umbaus und der Sanierung der Spielstätte der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH in Schleswig-Hesterberg verwendet.
(5) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 250.000 Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von investiven, insbesondere energetischen Maßnahmen an der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 6 bis 11.
gültig ab 31. Dezember 2013
4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Worten "leitet die" das Wort "hiernach" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Zusätzlich leitet das Land auch den auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteil an die Kreise und kreisfreien Städte weiter, mit dem sich der Bund nach Maßgabe des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) an den Betriebskosten beteiligt."
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
"Für das Finanzausgleichsjahr 2014 ist eine Einwohnerzahl maßgebend, die nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelt wird."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die für das Finanzausgleichsjahr 2014 maßgebende Einwohnerzahl wird ermittelt, indem für jede Gemeinde die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zum 31. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl mit der auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 zum 31. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl zusammengezählt und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Die so ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer 3
Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789, 811) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Wert "5,0 %" ersetzt durch "6,5 %":
2. In § 2 wird die Datumsangabe 1. Januar 2012" ersetzt durch " 1. Januar 2014".
Artikel 4
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Hoistein 4
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. In § 54 ist die Angabe "in der Besoldungsgruppe A 6" zu streichen.
2. Die Anlage 4 (Besoldungsordnung "R") wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift Besoldungsgruppe R 3 nach der Amtsbezeichnung "Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1 " wird eingefügt "Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1".
b) Nach der Amtsbezeichnung "Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -" wird der Fußnotenhinweis "5)" eingefügt und nach der Fußnote 4 folgende Fußnote 5 angefügt:
"5) Erhält als ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8."
3. In der Anlage 8 (Amtszulagen und Steilenzulagen) wird die Angabe zur Besoldungsgruppe R 3 in der Spalte Fußnote wie folgt gefasst: "3, 5".
Artikel 5
Änderung des Landesrichtergesetzes 5
Das Landesrichtergesetzgesetz in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 642), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. | (3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. |
alt | neu |
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. | "(3) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der zu dem in Absatz 2 bestimmten Personenkreis gehört, den Eintritt in den Ruhestand um mindestens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Monats hinaus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von . sechs Monaten nach dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze erreichen, sollen den Antrag unverzüglich stellen. Für Anträge auf eine erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." |
2. In § 11 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ministerin oder der Minister für Jusiz, Kultur und Europa führt den Vorsitz. | "Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. |
Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes 6
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 11 des Siebenten Teils wird wie folgt geändert:
aa) § 120 erhält die Bezeichnung "Eigenanteil".
bb) § 121 erhält die Bezeichnung "Grundlagen der Bemessung".
cc) In der Bezeichnung des § 123 werden nach dem Wort "Bewilligungsbescheid" die Worte "und Verwendungsnachweis" gestrichen.
dd) Folgende Angabe wird angefügt:
' .. § 123a Zuschuss für Fortbildungskosten und bei zusätzlichen Bildungsgängen".
b) § 124 erhält die Bezeichnung "Förderung der Schulen der dänischen Minderheit".
c) Im Neunten Teil wird folgende Angabe angefügt:
" § 150 Übergangsbestimmungen für die Zuschüsse an Ersatzschulen"
2. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben " § 122 Abs. 1 Satz 2 und 5 oder nach § 124 Abs. 1" ersetzt durch das Wort und die Angaben "den § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und § 124 Abs. 2".
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Angaben " § 122 Abs. 1 Satz 2 und 5" ersetzt durch das Wort .und die Angaben "den § 121 Abs. 4 und § 122 Abs. 1".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Satz 5" ersetzt durch die Angabe " § 122 Abs. 1".
bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
"Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Ersatzschule ist der nach Absatz 1 Satz 1 zu erstattende Betrag abweichend von § 122 Abs. 1 Nr. 3 auf 50 % begrenzt."
3. Die §§ 119 bis 122 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 119 Voraussetzungen
(1) Das Land gewährt dem Träger einer Ersatzschule auf Antrag einen Zuschuss, wenn die Schule nach Genehmigung der Errichtung zwei Jahre ohne Beanstandung betrieben worden ist (Wartefrist). (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren, insbesondere wenn nach bereits einmal erfüllter Wartefrist ein Wechsel des Trägers oder ein Wechsel der Schulart erfolgt. (3) Der Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, besteht ein Anspruch auf Zuschussgewährung nur dann, wenn der Schulträger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt nach § 52 Abgabenordnung. Der Träger der Ersatzschule weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 oder Satz 2 nach. Satz 1 bis 3 gilt nicht, wenn der Träger der Ersatzschule eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. (4) Für die Berechnung des Zuschusses nach Absatz 1 ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit dem nach §§ 121 und 122 jeweils maßgeblichen Anteil des Schülerkostensatzes zu multiplizieren. Die Durchschnittszahl wird nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler errechnet. Die Ersatzschulen sind zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen verpflichtet. Für die Berechnung sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die entweder
§ 120 Eigenanteil Die Schulträger haben den Zuschuss des Landes durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Sie können hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen. Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen. § 121 Grundlagen der Bemessung (1) Für die Bemessung des Zuschusses werden jährlich die Schülerkostensätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ermittelt. (2) Zugrunde zu legen sind die Personal- und Sachkosten, die im Landesdurchschnitt für den lehrplanmäßigen Unterricht einer Schülerin oder eines Schülers an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart entstanden sind. Bei den Förderzentren wird jeweils ein Schülerkostensatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie ein Schülerkostensatz in den weiteren Förderschwerpunkten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme der Nr. 4 gebildet. Bei den berufsbildenden Schulen wird in der Schulart Berufsschule zusätzlich ein Schülerkostensatz für berufsvorbereitende Maßnahmen gebildet. (3) Als Personalkosten sind die Kosten nach § 36 Abs. 2 ohne Nummer 3 und 6 zu berücksichtigen, die im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum ermittelt worden sind. Dies sind die Kosten, die in dem der Ermittlung vorausgehenden Jahr entstanden sind. Sie sind um einen Betrag zu erhöhen, der sich ergibt, wenn die Kosten der Besoldung der beamteten Lehrkräfte mit einem Prozentsatz multipliziert werden, der der Summe der Beitragssätze zur gesetzlichen
(4) Bei den Sachkosten werden die im Jahr 2010 im Landesdurchschnitt ermittelten Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart zu Grunde gelegt, die beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2014 einmalig Um 4,1 % und sodann jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen sind, der der vom ' Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht. (5) Für die Bemessung des Schülerkostensatzes ist darüber hinaus ein Betrag zugrunde zu legen, der der Investitionskostenpauschale des § 111 Abs. 1 Satz 4 entspricht. Zum Ausgleich von Schulverwaltungskosten ist eine Pauschale von 30 Euro zu berücksichtigen. Für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 ist zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung eine Pauschale von 100 Euro zu berücksichtigen. Die Pauschalen nach Satz 2 und 3 sind beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht. (6) Für Schülerinnen und Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, die in einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Ersatzschule beschult werden, erhöht sich der Schülerkostensatz um einen Zuschlag. Für die Berechnung der für den Zuschlag maßgeblichen Personalkosten der öffentlichen Förderzentren finden Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechende Anwendung. § 122 Höhe des Zuschusses (1) Von den Schülerkostensätzen sind für die Berechnung des Zuschusses bei
zu berücksichtigen. (2) Für den Zuschlag nach § 121 Abs. 6 sind von den maßgeblichen Personalkosten bei Schülerinnen und Schülern mit
(3) Ist eine Schule in freier Trägerschaft nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, wird sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsangebots einer bestehenden Schulart zugeordnet. Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird ·
zugrunde gelegt." |
4. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Verwendungsnachweis" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten."
c) Absatz 3 wird gestrichen
5. Hinter " § 123" wird " § 123 a" in folgender Fassung eingefügt:
" § 123a Zuschuss für Fortbildungskosten und bei zusätzlichen Bildungsgängen
(1) Ersatzschulen können unabhängig von den nach §§ 121, 122 Abs. 1 und 2 zu berechnenden Zuschüssen im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden.
(2) Hält eine Ersatzschule der Schulart Gymnasium oder Gemeinschaftsschule zusätzlich einen Bildungsgang vor, der zu einem nach diesem Gesetz nicht vorgesehenen Abschluss mit Hochschulzugangsberechtigung führt, kann das Land nach Maßgabe der. §§ 119 bis 123 einen Zuschuss gewähren, sofern der Schulträger auch für diesen Bildungsgang die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 erfüllt."
6. § 124 erhält folgende Fassung:
" § 124 Förderung der Schulen der dänischen Minderheit
(1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Abs. 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze; die Pauschale zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltenen Kosten der Schülerbeförderung beträgt jedoch 200 Euro. Die §§ 119, 123 und 123 a finden entsprechende Anwendung."
7. Hinter § 149 wird " § 150" in folgender Fassung angefügt:
" § 150 Übergangsbestimmungen für die Zuschüsse an Ersatzschulen
(1) Abweichend von § 124 Abs. 2 erhält der Träger der Schulen der dänischen Minderheit in den Jahren 2014 bis 2016 einen Zuschuss, der sich aus der Addition folgender Einzelbeträge ergibt:
(2) Die gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Schülerkostensätze der berufsbildenden Schulen werden
des Betrages erhöht, um den sie die Schülerkostensätze des Jahres 2013 unterschreiten.
(3) Die gemäß §§ 121, 122 maßgeblichen Schülerkostensätze der Gymnasien und der Schulen mit einer besonderen pädagogischen Prägung (§ 115 Abs. 4 Satz 3) werden
des Betrages erhöht, um den sie die für das Jahr 2013 gewährten Schülerkostensätze unterschreiten."
Artikel 7
Wasserabgabengesetz des Landes Schieswig-Hoistein (LWAG)
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 4 tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
(3) Am 1. Januar 2014 treten
außer Kraft.
________
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 630-1
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. März 2011, GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 6030-1
3) Ändert Ges. vom 17. Dezember 2010, GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 610-4
4) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2032-20
5) Ändert Ges. i.d.F. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 301-5
6) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 223-9
7) GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 753-4
8) GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 753-5
9) GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 753-4-1
10) GS Schl.-H. 11, GI.Nr. 753-5-1
ENDE