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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 748)



Aufgrund des § 5 Absatz 1 und § 111 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 21f

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene, unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbaren Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenfömige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden oder Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit solchen Anlagen stehen, sind Bestandteil dieser Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen Oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. AbfüllanIagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind durch Verordnung nach § 4 LWG festgesetzte

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Quellenschutzgebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LWG,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 4 Abs. 4 LWG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung nach § 57 Abs. 3 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 LWG.

(12a) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind die nach § 59 Satz 2 LWG in Karten dargestellten und veröffentlichten Gebiete.

(13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(14) Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Einstreubestandteile enthalten. Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann. Silagesickersaft ist Gärsaft, der bei der Gärfutteraufbereitung durch Zellaufschluss oder Pressdruck entsteht. Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Menge der Einstreu wird der Harn gebunden. Dung ist Jauche, Gülle sowie Festmist, auch in verarbeiteter Form.

(15) Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Behälter, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Behälter für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe.
  2. Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit den in § 1 Satz 1 genannten Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem ausreichend dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegeräten versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder in anderer Weise ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Soweit Anforderungen nach Satz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten für bestimmte Anlagen, insbesondere solche, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu erstellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:

  1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
  2. besondere Schutzmaßnahmen,
  3. Überwachungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen im Schadensfall.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 LWG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Bestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6 Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind von der Betreiberin oder vom Betreiber nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, dessen Lage zu oberirdischen Gewässern sowie der Abfüll- und Umschlaghäufigkeit.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht bestimmt ist, kann eine Selbsteinstufung von der zuständigen Behörde anerkannt werden im übrigen wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde allgemein, Abweichungen zulassen, wenn Stoffe offenkundig nicht der WGK 3 zuzuordnen sind.

Ermittlung der Gefährdungsstufen (A bis D)Wassergefährdungsklasse (WGK)
gem. Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG
Volumen in m3 oder Masse in t0123
< 0,1Stufe AStufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1Stufe AStufe AStufe AStufe C
> 1 < 10Stufe AStufe AStufe BStufe D
> 10 < 100Stufe AStufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000Stufe AStufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe AStufe CStufe DStufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Betriebsstörungen und Schadensfällen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung des Untergrundes, eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen sowie unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf und wer bei Betriebsstörungen oder im Schadensfall zu unterrichten ist. Die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften sowie Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Für die Zulässigkeit von Anlagen in Schutzgebieten gelten die Vorschriften der in § 2 Abs. 11 genannten Verordnungen, im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. § 21e Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 3 Nr. 3 Satz 2 dürfen in Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, soweit nicht eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen mit einem Volumen oder einer Masse von < 0,1 m3 oder t der Gefährdungsstufe A.

§ 10a Anlagen in Überschwemmungsgebieten und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten 07

(1) Über die in § 58 LWG und in den Verordnungen nach § 57 Abs. 3 LWG geregelten Verbote hinaus, dürfen Anlagen in Überschwemmungsgebieten und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nur errichtet, eingebaut oder betrieben werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung ausgeschlossen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Anforderungen nach Absatz 1 zur Vermeidung von Schäden durch Hochwasser nicht erforderlich sind.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat die Betreiberin oder der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann die zuständige Behörde verlangen, daß die Betreiberin oder der Betreiber eine Sachverständige oder einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiberin oder der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung eines Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der WGK 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein. Undichtigkeiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden.
  2. Sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtigkeiten abreißt.
  3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein. Auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.

(3) Kann aus sicherheits- oder verfahrenstechnischen Gründen keine der Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden, muß eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen werden.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die Lagerbehälter
    1. doppelwandig sind und Undichtigkeiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder
    2. als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und die Auffangräume so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend; dabei müssen mindestens 1/10 des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art eingeführt sind, und unterirdische Rohrleitungen § 12 Abs. 2 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und
  2. die Stoffe in
    1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
    2. geschlossenen Lagerräumen

gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß oder Abdeckungen so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung kann die Behörde ein Gutachten einer sachverständigen Person verlangen. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden und die Prüfanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die zuständige Behörde, über Bauartzulassungen die oberste Wasserbehörde.

§ 16 Voraussetzung für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach immissions- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer solchen Zulassung bedürfen,
  2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 539), oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, und die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, die nur verwendet werden dürfen, wenn sie eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 24 der Landesbauordnung haben, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 12 der VbF (jetzt BetrSichV) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

Abschnitt III
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Volumen von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankfahrzeugen und Aufsatztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufe A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

 Vierter Teil
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften

§ 21a Anwendungsbereich

Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagen mit Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 WHG und für Anlagen zum Lagern von Festmist gelten nur die §§ 2, 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Nr. 2, die §§ 4, 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 2, § 27 Nr. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 28, 29 Abs. 2 und 3.

§ 21b Fassungsvermögen von Anlagen 05

(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21a muss den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des Grundwasserschutzes entsprechen.

(2) Für die Lagerung von Dung ist eine Lagerkapazität zu schaffen, die auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt ist. Für die Lagerung von flüssigem Dung ist eine Lagerkapazität von sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigem Dung auch weitere Einleitungen, insbesondere eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwässer sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

(3) Die Lagerkapazität gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Dung überbetrieblich gelagert oder auf andere Weise ordnungsgemäß verwertet oder entsorgt wird.

(4) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.

§ 21c Lager- und Abfüllplätze

Für Lagerplätze von Jauche, Gülle, Festmist und Silagen mit Sickersaftanfall gilt § 49 Abs. 1 Landesbauordnung. Dies gilt auch für Abfüllplätze. Belastetes Niederschlagswasser ist aufzufangen.

§ 21d Erdbecken

(1) Erdbecken für Gülle sind mit einer Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten. Zum Nachweis der Eignung der Dichtungsbahnen für die Lagerung von Gülle kann die zuständige Behörde die Vorlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verlangen. Die Dichtungsbahnen müssen fachgerecht durch von der Herstellerin oder dem Hersteller autorisierte Verlegefirmen eingebaut werden. Im Bereich der Entnahmestelle ist die Dichtungsfolie gegen mechanische Beschädigung bei Pumpenbetrieb zu schützen. Die Verlegefirma hat die Dichtigkeit der Verbindungsnähte nachzuweisen.

(2) Erdbecken sind spätestens fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung auf Dichtigkeit zu prüfen.

§ 21e Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In der weiteren Zone sind Anlagen nach § 21a zulässig, wenn sie mit Leckageerkennungseinrichtungen ausgerüstet sind.

(2) Anlagen nach § 21a dürfen in Überschwemmungsgebieten (§ 2 Abs. 12) nur errichtet, eingebaut oder betrieben werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung ausgeschlossen ist.

Anlagen zum Lagern von Festmist und Erdbecken sind unzulässig.

§ 21f Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 21a bis 21e dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 2 WHG dennoch erfüllt sind.

werden ersatzlos gestrichen.

2. Der bisherige § 22 wird zu § 1.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1 Sachverständige
(zu § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG)

(1) Sachverständige nach § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Befristete Anerkennungen werden auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder emnen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der Anerkennung nach Absatz 1 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Anerkennung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind und
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen erbringen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Dies gilt auch für Behörden oder andere geeignete Stellen für die Prüfung von Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden; auf die Haftpflichtversicherung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) kann verzichtet werden.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Zeitaufwand und Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

" § 1 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (zu § 52 AwSV)

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl I S. 905)."

4. Die bisherigen §§ 23 bis 29

§ 23 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, einer gewerblichen Bauartzulassung oder einem Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde allgemein, Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird, wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit Anlagen zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden und die zuständige Behörde einen Prüfbericht erhält.

(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die von der Herstellerin oder vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie den letzten Prüfbericht vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht nach ihrer Bedeutung als geringfügig, erheblich oder gefährlich zu kennzeichnen. Bei erheblichen Mängeln sind Fristen für die Mängelbeseitigung vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Soweit weitere Prüfungen erforderlich sind, sind diese mit angemessenen Fristen vorzuschlagen. Die oberste Wasserbehörde kann für die Prüfberichte die Verwendung eines amtlichen Musters vorschreiben.

Sechster Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A und B,
    3. Feuerungsanlagen,
  2. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt, aus der hervorgeht, für welche Tätigkeiten und Anlagenarten die Fachbetriebseigenschaft anerkannt ist.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese oder dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Siebter Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei einer Betriebsstörung oder einem Schadensfall eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. entgegen § 9 Anlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 und § 21e Abs. 1 entspricht,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht. führt,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  6. entgegen §§ 21b und 21d Anlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,
  7. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 21e Abs. 2 entspricht,
  8. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Achter Teil
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Zuständige Behörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der §§ 19g bis 19l WHG und dieser Verordnung zuständig

  1. die Bergämter für das Land Schleswig-Holstein für Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,
  2. im übrigen die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

§ 29 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen nach § 21d, die am 26. März 1999 bereits errichtet waren, sind bis zum 31. Dezember 2003 mit einer Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten.

(4) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(6) Werden durch diese Verordnung Anforderungen an die Lagerkapazität für Dung- und Silagesickersaftanlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Verordnung anzupassen.

werden ersatzlos gestrichen.

5. Der bisherige § 30 wird zu § 2.

6. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; soweit innerhalb dieser Frist eine Anerkennung noch nicht vorliegt, wird § 11 der Anlagenverordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung weiter angewandt.

wird ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 181954


ENDE