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Regelwerk Wasser EU, Bund, Thüringen

Abscheider-Erlass - Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999
- Thüringen -

(ThürStAnz Nr. 6/2001 S. 177-179)



1 Ziel

Der Abscheider-Erlass dient den Betreibern von Leichtflüssigkeitsabscheidern als Richtlinie zur zweckmäßigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Überwachung-, Wartungs- und Entleerungspflichten.

Die Erfahrungen im praktischen Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern, wie sie zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser oder als Sicherheitsabscheider eingesetzt werden,

zeigen, dass die nach DIN 1999 Teil 2 Ziffer 5.1 vorgeschriebene halbjährliche Reinigung bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen nicht erforderlich ist. Meist sind die Leichtflüssigkeitsabscheider in dieser Frist nur gering gefüllt.

Eine Korrektur der DIN 1999 ist nicht mehr möglich, da bereits die europäische Norm DIN EN 858 vorbereitet wird, in der auch das Entleerungsintervall geregelt ist.

Mit dem Abscheider-Erlass vom 17. März 1997 (ThürStAnz Nr. 15/1997 S. 887), der ein Entleerungsintervall von zwei Jahren vorsah, erfolgte bereits die teilweise Anpassung an die bestehenden Erfordernisse.

Unter Vorgriff auf den Regelungsinhalt der DIN EN 858 wird deshalb das Entleerungsintervall für Schlamm und Leichtflüssigkeit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.

Es erfolgt damit die Anpassung des Entleerungsintervalls an bestehende Regelungen anderer Bundesländer.

Gleichzeitig wird der Abscheider-Erlass mit den bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVVAwS) vom 19. August 1996 (ThürStAnz Nr. 37/1996 S. 1712) und zu § 59 ThürWG - Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - (MineralölVV) vom 1. Oktober 1999 (ThürStAnz Nr. 44/1999 S. 2334) bezüglich des Überwachungsintervalls in Übereinstimmung gebracht, die die Überwachung (Generalinspektion) nach jeweils fünf Jahren vorschreiben. Dadurch erfolgt die Generalinspektion jeweils in Verbindung mit der pflichtmäßigen Entleerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders.

2 Voraussetzungen zur Verlängerung der Entleerungsintervalle

Bei gleichwertigem Schutz der Gewässer können abweichend von DIN 1999 die Zeitabstände der Entleerung entsprechend dem Entwurf zur europäischen Norm DIN EN 858 in Anpassung an den Bedarf verlängert werden, wenn die Anforderungen an den Bau und die Bemessung des Abscheiders erfüllt sind, die vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung sowie Wartung erfolgt und hierüber ein Betriebstagebuch geführt wird.

Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Entleerungsintervalls vorliegen, ist durch den Betreiber des Leichtflüssigkeitsabscheiders in eigener Verantwortung zu entscheiden.

2.1 Anforderungen an die Abscheider

Die Leichtflüssigkeitsabscheider müssen nach DIN 1999 ausreichend bemessen sowie mit einem selbsttätigen Abschluss ausgestattet sein und dürfen nach den bisherigen Betriebserfahrungen innerhalb von 6 Monaten 80 % der maximalen Speichermenge des Leichtflüssigkeitsabscheiders und 50 % des Schlammfangs nicht erreichen.

Bei Abscheidern, die als Sicherheitsabscheider dienen, ist ständig das nach der ThürVVAwS erforderliche Rückhaltevermögen vorzuhalten. Die Leichtflüssigkeit ist bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevermögens zu entnehmen, auch wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % des Speichervolumens noch nicht erreicht hat. Nach einem Schadensfall ist das Rückhaltevermögen vollständig wiederherzustellen.

Das Rückhaltevermögen ist in den technischen Unterlagen zum jeweiligen Leichtflüssigkeitsabscheider aufgeführt.

Diese Regelung gilt nicht für Benzinabscheider nach TGL 11399 aus dem Anlagenbestand der DDR, es sei denn, diese Abscheider wurden mit einem selbsttätigen Abschluss nachgerüstet und entsprechen hinsichtlich der Baugröße sowie Reinigungsleistung den Anforderungen der DIN 1999.

2.2 Prüfung

Die Funktionsfähigkeit des Abscheiders ist mindestens monatlich durch folgende Maßnahmen durch sachkundiges Personal 2 zu prüfen:

Bei Anlagen, die der Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser nach Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) dienen, ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Anforderungen zu prüfen:

Die Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

2.3 Wartung

Die Anlage ist halbjährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch sachkundiges Personal 2 zu warten.

Neben den unter Ziffer 2.2 genannten Prüfungen sind dabei folgende Arbeiten auch dann durchzuführen, wenn diese in der Wartungs- und Bedienanleitung des Herstellers nicht vorgegeben sind:

2.4 Entleerung

Die Entleerung und Reinigung des gesamten Abscheiders ist in Abständen von höchstens fünf Jahren oder wenn

vorzunehmen.

Nach jeder Entleerung ist der Abscheider durch sachkundiges Personal 2 zu reinigen, insbesondere der Koaleszenzabscheider, und in folgendem Umfang zu prüfen:

Vor Wiederinbetriebnahme ist der Leichtflüssigkeitsabscheider mit Wasser zu füllen.

2.5 Generalinspektion

Im fünfjährigen Intervall ist die Anlage nach erfolgter Entleerung und Reinigung im Rahmen einer Generalinspektion zu überwachen.

  1. Bei Abscheidern, die als Sicherheitsabscheider dienen, richtet sich die Generalinspektion nach den Vorgaben der ThürWAwS und erfolgt in Verbindung mit der Überwachung der zugehörigen Abfüllplätze durch Prüfer einer Sachverständigenorganisation nach § 22 der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Bei Abscheidern zur Reinigung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der AbwV richtet sich die Generalinspektion nach Ziffer 4 der MineralölVV und erfolgt durch Prüfer einer sachverständigen Stelle nach § 5 ThürIndEVO.
  3. Bei Abscheidern, die nach satzungsrechtlichen Vorgaben betrieben werden, erfolgt die Generalinspektion durch externe Sachkundige 3, die über den Nachweis der erforderlichen Qualifikation und über die Prüfgeräte zur Durchführung der vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen verfügen.

Sind mehrere Entleerungen innerhalb von fünf Jahren notwendig, so ist die Generalinspektion mit einer Entleerung zu verbinden, die die Frist von fünf Jahren nicht überschreitet.

Der Prüfumfang der Generalinspektion umfasst folgendes:

Nach erfolgter Generalinspektion fertigt der jeweilige Prüfer einen Prüfbericht an, der dem Betriebstagebuch beigefügt wird.

2.6 Betriebstagebuch

Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem jeweils der Zeitpunkt und die Ergebnisse der Prüfungs- und Wartungsmaßnahmen eingetragen werden. Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch Unterschrift des jeweiligen Prüfers zu bestätigen.

Das Betriebstagebuch dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Betriebsführung im Hinblick auf die Verlängerung der Entleerungsfrist.

Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der Wasserbehörde, dem abwasserbeseitigungspflichtigen Unternehmen oder der mit der Prüfung beauftragten Stelle vorzulegen.

3 Sonstige Bestimmungen

Der bisher geltende Abscheider-Erlass vom 17. März 1997 (ThürStAnz Nr. 15/1997 S. 887), der ein Entleerungsintervall von zwei Jahren vorsieht, tritt außer Kraft.

Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind bei der Entsorgung der aus dem Abscheider entnommenen Stoffe zu beachten. Die Bestimmungen geltender wasserrechtlicher Zulassungen oder die Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht sowie die Regelungen der DIN 1999 zur Bemessung und zum Betrieb der Abscheider bleiben unberührt.

4 Betreiberverantwortung

Durch den Betreiber ist sicherzustellen, dass je nachdem, ob der Abscheider

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Entsorgungs- und Reinigungsabstände vorliegen, hat im Einzelfall durch den Betreiber des Abscheiders in eigener Verantwortung zu erfolgen. Dies schließt auch die eigenverantwortliche Beauftragung der jeweiligen Sachkundigen zur Prüfung und Wartung ein.

Die Wasserbehörde und die Unternehmer nachgeschalteter Abwasseranlagen können im Einzelfall die Einhaltung der Anforderungen überprüfen und ggf. erforderliche Anordnungen treffen.

__________

1) Sicherheitsabscheider sind Abscheider nach DIN 1999 mit selbsttätigem Abschluss, die auch zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen nach den Bestimmungen der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) dienen können.

2) Sachkundiges Personal sind Beschäftigte des Unternehmers oder beauftragter Dritter ohne besondere wasserrechtliche Anerkennung, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sowie ihrer persönlichen Zuverlässigkeit gewährleisten, dass sie Prüfungen und Wartungen sachgerecht durchführen.

3) Auf Grund der erforderlichen Fachkenntnisse und Unabhängigkeit ist die Generalinspektion nicht durch sachkundiges Personal des Betreibers, sondern durch externe Sachkundige, die über den Nachweis einer erforderlichen Qualifikation verfügen, durchzuführen. Es wird empfohlen, bei der Beauftragung den Nachweis der Qualifikation des externen Sachkundigen zu verlangen. Ein Nachweis der Sachkunde kann z.B. durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Abscheideranlagen vergleichbarer Bauart oder der Fachverbände, der Sachverständigenorganisationen, der sachverständigen Stellen, der Industrie- u. Handelskammern sowie der Handwerkskammern geführt werden.

Auf Grund der erworbenen Qualifikation gelten auch die Prüfer von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der ThürVAwS oder von sachverständigen Stellen nach § 5 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung (ThürIndEVO) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94) als externe Sachkundige nach Fußnote 3.

ENDE