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ThürBgwVO - Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Thüringen -
Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 14.07.2009 S. 544, ber. 02.07.2010 S. 259; 08.08.2013 S. 208 13; 18.09.2014 S. 669 *; 28.05.2019 S. 74 19)
Archiv 1999
Aufgrund des § 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und die Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
(3) Die zuständige Behörde kann die §§ 4 und 8 Abs. 2, die §§ 9, 10 und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 auch auf Abschnitte eines oberirdischen Gewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 3 Begriffsbestimmungen 13 19
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Die Analysen werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen.
(2) Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(3) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch nach Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist das Landesamt für Verbraucherschutz in dem jährlichen Bericht nach § 14 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die Analysen der Proben werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen. Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 Spalte E aufgeführten Röferenzanalysemethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 Spalte E genannten Referenzanalysemethoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(8) Die zuständige Behörde teilt ihre Überwachungsergebnisse der zuständigen unteren Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 5 Bewertung der Badegewässerqualität 13
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 4 Abs. 1 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Verbraucherschutz.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Sie können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 6 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer 13
(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz stuft auf der Grundlage der nach § 5 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 die Badewasserqualität für alle Badegewässer zumindest "ausreichend" ist. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Badegewässerprofile nach Anlage 3 erstellt und dem Landesamt für Verbraucherschutz mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden nach Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen . Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§ 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt und liegen bei der unverzüglich veranlassten Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über den genannten Werten, so erlässt die zuständige Behörde ein zeitweiliges Badeverbot. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte von nicht mehr als 1.800 KBE/100 ml bei Escherichia coli beziehungsweise nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Die Sätze 1 und 2 finden auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 9 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf die Möglichkeit für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gesundheitsgefahr und informiert die Öffentlichkeit.
§ 10 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Liegt eine Gesundheitsgefahr vor, ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und informiert die Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 4 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und informiert, wenn notwendig, die Öffentlichkeit.
§ 11 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat,
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten nach § 14 Abs. 1.
(2) Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 13 Information der Öffentlichkeit 13
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Untersuchung im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die zuständige Behörden teilt dem Landesamt für Verbraucherschutz laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Das Landesamt für Verbraucherschutz kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
(1) Die zuständige Behörde bestimmt und meldet dem Landesamt für Verbraucherschutz jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer und nennt die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Das Landesamt für Verbraucherschutz gibt dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und der zuständigen oberen Wasserbehörde jährlich bis zum 15. April eine zusammengefasste Übersicht der Meldungen zur Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Landesamt für Verbraucherschutz bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans nach § 4 Abs. 6 mit ein.
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz erstellt anhand der Daten nach Absatz 2 für das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium zum 30. November eines jeden Jahres einen Gesamtbericht. Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium liefert die Daten an das für die Badegewässer zuständige Bundesministerium oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht 19
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden spricht die zuständige Behörde aus.
(2) Die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Zuständigkeiten
Zuständige Behörden nach dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242), geändert durch Artikel 2 § 14 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S.17) und die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Badegewässerverordnung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Mai 2001 (StAnz. Nr. 28 S. 1580) außer Kraft.
*) Befristung aufgehoben
Parameter für Binnengewässer | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 6 sowie § 4 Abs. 1 und 7) |
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | (660)*1 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | (1800)*1 900** | ISO 9308-3 |
* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
Siehe Anlage 2.
** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. *1 Angabe des 95-Perzentils zum Vergleich |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 9, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs.1) |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum 1) die Perzentil-Werte 2) bei den mikrobiologischen Werten schlechter 3) sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach § 4 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach § 4 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
Anmerkungen
1) "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 5 Abs. 2 angegebenen Zeitraum.
2) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log1o-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleite: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
3) "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
4) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofile | Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2) |
1. Das Badegewässerprofil nach § 7 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben.
Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren.
Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen.
Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 2) |
1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | Anlage 5 (zu § 4 Abs. 7) |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehälter
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (beispielsweise sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen). Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von etwa 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb von höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
ENDE |