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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
und zur Änderung einer Behördenbezeichnung
- Thüringen -
Vom 8. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 208)
Aufgrund des § 139b Abs. 1 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930),
des § 4 Abs. 1 und des § 4a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558),des § 55 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),
des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
des § 31 Satz 1 Halbsatz 1 des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),
des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), des § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49),
des § 13 Abs. 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S.540),
des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-),
des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531),
des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2,
des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), und des § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496) und
des § 5Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet die Landesregierung,
aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),
des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254),
des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-),
des § 9Abs. 3 Satz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564),
des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Satz 3 und 4, des § 7 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 2, des § 10 Satz 2, des § 19 Abs. 3 Satz 3, des § 24 Satz 1 und 2, des § 25 Satz 1, der §§ 26 und 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
des § 4Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Verbindung mit § 4 der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung vom 22. November 2002 (GVBl. S. 445),
des § 22 Abs. 3 Nr. 3 und des § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit § 28 Nr. 1 der Thüringer Weinverordnung (ThürWeinVO) vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120),
des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514), in Verbindung mit § 30Abs. 1 Nr. 1 ThürWeinVO, des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98),
des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268),
des § 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,
des § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) und
des § 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, hinsichtlich des Artikels 9 im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
aufgrund des § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620),
des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 28 Nr. 1 ThürWeinVO und
des § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 30Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürWeinVO verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, hinsichtlich des Artikels 11 Nr. 1 Buchst. a teilweise im Benehmen und hinsichtlich des Artikels 13 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
aufgrund des § 82 Abs. 5 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr,
aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) und
des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-, 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Artikels 16 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur und hinsichtlich des Artikels 30 im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie
aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 3 und des § 9 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) und
des § 38 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Meldegesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530), verordnet das Innenministerium, hinsichtlich der
Artikel 28 und 29 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und hinsichtlich des Artikels 29 auch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
Artikel 1
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
(ThürASZustVO)*
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-,
Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer II wird die Angabe "TLV Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Angabe "TLV Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Nummer III wird in den laufenden Nummern 1.16.2, 1.16.4, 1.16.5, 1.16.7, 2.3, 2.9, 2.25, 2.26, 2.28, 2.64, 2.65, 2.94, 2.95, 2.96, 2.97, 2.98, 2.100, 3.13, 3.17, 3.18, 3.44, 3.45, 3.46, 3.47, 3.48, 3.60, 3.61 und 3.81 jeweils die Abkürzung "TLAtV" durch die Abkürzung "TLV" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-
Emissionshandels
§ 4 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung "Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" wird durch die Bezeichnung "Das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1. | "3. die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1." |
Artikel 4
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts vom 14. April 1998 (GVBl. S. 148), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
" § 2 Überwachung
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 25 GenTG für
ist das Landesamt für Verbraucherschutz."
Artikel 5
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer
Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2011 (GVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "des betrieblichen Bereichs" werden durch die Worte "von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im betrieblichen Bereich" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 5 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt."
2. In § 5 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung
Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 25 wird folgender neuer § 26 eingefügt:
" § 26 Samenverordnung
(1) Nach der Samenverordnung vom 14.Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053, 2181) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen und die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 3 Nr. 13 Buchst. a oder die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 4 Abs. 1.
(2) In anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeiten nach der Samenverordnung bleiben unberührt."
2. Die bisherigen §§ 26 und 27 werden die §§ 27 und 28.
3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung
In § 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 3 der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung vom 22. November 2002 (GVBl. S. 445) wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 1. September 2003 (GVBl. S. 456), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2008 (GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. die für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen zuständige Abteilung im Landesamt für Verbraucherschutz."
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 5Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 Satz 2, § 6Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 23 Satz 2 wird gestrichen.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)" ersetzt.
bb) In Spalte 3 28. Anstrich und in der zweiten Fußnote Satz 1 wird jeweils die Abkürzung "TLLV" durch die Abkürzung "TLV" ersetzt.
b) In Abschnitt II Spalte 2 wird jeweils die Abkürzung "TLLV" durch die Abkürzung "TLV" ersetzt.
5. In Anlage 3 wird die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst vom 18. November 1997 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 10Abs. 2 werden die Worte "Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz"
durch die Worte "Landesamt für Verbraucherschutz (für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständige Vollzugsabteilung)" und die Worte "Abteilung Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchung im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Landesamt für Verbraucherschutz (für die Lebensmittel- und die Veterinäruntersuchung zuständige Abteilungen)" ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Ausbildungsabschnitt I wird wie folgt geändert: aa)Spalte 3 erhält folgende Fassung:
"für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständige Vollzugsabteilung im Landesamt für Verbraucherschutz"
bb) In der Spalte 4 wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsanstalten" durch das Wort "Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2" ersetzt.
b) Im Ausbildungsabschnitt II wird in der Spalte 4 der Klammerzusatz "(Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher, Geflügelfleischkontrolleure)" durch den Klammerzusatz "(amtliche Fachassistenten)" ersetzt.
c) Im Ausbildungsabschnitt III werden in der Spalte 4 die Worte "Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleuren" durch die Worte "amtlichen Fachassistenten" ersetzt.
d) Ausbildungsabschnitt IV Spalte 3 erhält folgende Fassung:
"für die Lebensmittel- und die Veterinäruntersuchung zuständige Abteilungen im Landesamt für Verbraucherschutz"
e) Im Ausbildungsabschnitt "Fachseminar einschließlich Einführungskurs" wird in der Spalte 4 das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Worte "Tierische Nebenprodukte-Beseitigung" ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Worte "Tierische Nebenprodukte-Beseitigung" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Zerlegungsbetrieben" das Komma und die Worte "Isolierschlachtbetrieben und Abgabestellen" gestrichen und nach dem Wort "Tierärzte" das Komma und die Worte "Fleischkontrolleure und Geflügelfleischkontrolleure" durch die Worte "und amtlichen Fachassistenten" ersetzt.
c) In Nummer 6 werden jeweils nach den Worten "Europäischen Gemeinschaften" die Worte "und der Europäischen Union" eingefügt.
5. In Anlage 3 Nr. 1 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Worte "Tierische Nebenprodukte-Beseitigung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
Die Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 459), geändert durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. entsprechende Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, 2008 L 93, S. 28, 2009 L 33, S. 49) in derjeweils geltenden Fassung besitzen,"
bb)Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Verweisungen "des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51 /EWG" werden durch die Verweisung "des Artikels 3Abs. 1 Buchst. g oder h der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
bb)Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 1 und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn diese nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung relevant ist,"
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) InAbsatz 2 Satz 1 wird die Verweisung
" § 20Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In § 22 Abs. 1 und § 23Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Thüringer Weinverordnung
Die Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik
In § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 28. November 2005 (GVBl. S. 414), die durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse
Die Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse vom 6. Februar 1995 (GVBl. S. 97), geändert durch Artikel 2 § 16 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Konsummilch im Sinne des Anhangs XIII Abschnitt I Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1; 2009 L 26 S. 6, L 230 S. 6; 2010 L 220 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,"
2. In § 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In § 6 Nr. 2 wird die Verweisung " § 14Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der akademischen Heilberufe
In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 4 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der akademischen Heilberufe vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1071), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 773) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts
der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht
In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 6 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 572) wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge -
In Anlage 2 Nr. 2 der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge- vom 13. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 3), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 10. September 2000 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Verweisung
alt | neu |
" § 64 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 64 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. cc) In Nummer 8 wird die Verweisung "den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens zur Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)" durch die Verweisung "Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1; L 293 S. 72)" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zuständige Behörden nach der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter)." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 5 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 18
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und zur Änderung einer Behördenbezeichnung - ThüringenDie Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S.161), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
" § 1
Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin, in Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Verbraucherschutz."
2. In § 2 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 3
Zuständig für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. § 4 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist das Landesamt für Verbraucherschutz." |
Artikel 19
Änderung der Thüringer Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
durch selbst hergestellte Arzneimittel
In § 9 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbst hergestellte Arzneimittel vom 31. Januar 2003 (GVBl. S. 108) wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 20
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und
nach der Apothekenbetriebsordnung
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit im Thüringer Heilberufegesetz sowie in den nachfolgenden Bestimmungen nicht Abweichendes bestimmt ist.
§ 3
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit im Absatz 2 nicht Abweichendes bestimmt ist, ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Stelle nach § 36 Nr. 2 Buchst. k bis m ApBetrO ist die Landesapothekenkammer Thüringen.
Artikel 21
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
In § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 348), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 17), wird die Verweisung " § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717)," durch die Verweisung " § 15 des Heilmittelgesetzes in der Fassung vom 19.Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068)" und die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 4 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 609)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581)" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57), geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 3 Nr. 5" und die Angabe "vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)" durch die Angabe "in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370)" ersetzt.
2. In § 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b" durch die Verweisung " § 3 Nr. 1 Buchst. b" und die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In § 5 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung " Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm-
und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm- und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz vom 22. April 2002 (GVBl. S. 194) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612; 1991 S. 227)" durch die Angabe "28. November 2011 (BGBl. I S. 2370) ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242)" durch die Angabe "Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544; 2010 S. 259)" ersetzt.
c) Die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" wird durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
Die Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544; 2010 S. 259) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs.1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17). | "4. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. In § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, der Einleitung des § 13 Abs. 2 Satz 1 und in Abs. 3 sowie § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums
für Kinder
Die Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums für Kinder vom 13. August 2009 (GVBl. S. 738) wird wie folgt geändert:
Artikel 27
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
Die Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
"2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung"
bb) Nach Nummer 3.1 werden folgende Nummern 3.2 bis 3.5 eingefügt:
"3.2 Sprengstoffgesetz
3.3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3.4. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3.5 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz"
cc) Die bisherige Nummer 3.2 wird Nummer 3.6.
b) In Teil B Nr. 7 und 12. 2 sowie Teil C Nr. 9 und 10 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Teil A des Verwaltungskostenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
"2.9 | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.9.1 | Zulassen von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von den Vorschriften des § 7 | 60 bis 660 | |
2.9.2 | Aufhebung von Ausnahmen nach § 10Abs. 1 Satz 3 | 60 bis 220" |
"3.1 | Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung | ||
3.1.1 | Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 | 60 bis 660 | |
3.1.2 | Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus | 60 bis 1.100 | |
3.1.3 | Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 | 170 bis 550 | |
3.1.4 | Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) | ||
3.1.4.1 | 519 in der Fassung vom 3. Mai 2007 (BAnz. S. 4881) in der jeweils geltenden Fassung | je Teilnehmer | 17
mindestens 170 |
3.1.4.2 | in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519 | je Teilnehmer | 11
mindestens 110 |
3.1.5 | Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 | 280 bis 1.100 | |
3.1.6 | Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 | 170 bis 550 | |
3.1.7 | Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3 | 140 bis 280 | |
3.1.8 | Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 | 190 | |
3.1.9 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 | 65 | |
3.1.10 | Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 | 310 | |
3.1.11 | Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 | je Teilnehmer | 11
mindestens 110 |
3.1.12 | Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 | 65" |
"3.2 | Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung | |||||
3.2.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 | 50 bis 300 | ||||
3.2.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 150 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 zuzüglich 10 für jede weitere Ausfertigung | |||
3.2.2.1 | Änderung einer Erlaubnis | 50 | ||||
3.2.2.2 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Er- laubnis | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 50 | |||
3.2.3 | Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14 | 30 bis 250 | ||||
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). | ||||||
3.2.4 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | je Prüfung | 60 zuzüglich 10 je Teilnehmer | |||
3.2.5 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | je Person | 50 bis 300 | |||
3.2.6 | Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2 | 50 | ||||
3.2.7 | Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 | 40 bis 400 | ||||
3.2.8 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 | 200 bis 2.500 | ||||
3.2.8.1 | Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 | 50 bis 1.250 | ||||
3.2.8.2 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung | 50 | ||||
3.2.9 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 | 70 bis 1.000 |
3.2.9.1 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung | 70 bis 700 | ||||
3.2.9.2 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 | 70 bis 700 | ||||
3.2.10 | Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 70 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 | |||
3.2.10.1 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 40 | |||
3.2.10.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungs- scheins | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 | |||
3.2.10.3 | Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Be- fähigungsschein | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 50 | |||
3.2.11 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 | 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 | ||||
3.2.12 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5 | 40 | ||||
3.2.13 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 80 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 | |||
3.2.13.1 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 40 | |||
3.2.13.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis | einschließlich ausgefertigtes Dokument | 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 | |||
3.2.13.3 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis | 50 | ||||
3.2.14 | Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 | 50 | ||||
3.2.15 | Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder nach § 48 Satz 2 | 40 bis 1.000 | ||||
3.2.16 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 | 40 bis 500 | ||||
3.2.17 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34Abs. 1, 2 oder 3 | 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.2.2, 3.2.10 oder 3.2.13 | ||||
3.2.18 | Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 | 80 | ||||
Anmerkung:
Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2. |
3.3 | Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung | |
3.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5 | 40 bis 300 |
3.3.2 | Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 | 40 bis 300 |
3.3.3 | Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 | 40 bis 300 |
3.3.4 | Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 | 40 bis 500 |
3.3.5 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 | 40 bis 300 |
3.3.6 | Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 | 40 bis 300 |
3.3.7 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1 | 150 bis 1.000 |
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). | ||
3.3.8 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 | 40 |
3.3.9 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 | 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.2.3 |
3.3.10 | Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5 | 40 bis 500 |
3.3.11 | Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 | 40 bis 500 |
3.3.12 | Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 | 40 |
3.4 | Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung | |
3.4.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 | 40 bis 300 |
3.5 | Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung | |
3.5.1 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 | 30 bis 100" |
d) Die bisherige Nummer 3.2 wird Nummer 3.6.
e) Spalte 3 der Nummer 4.1.9.2 erhält folgende Fassung:
"bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- und Feiertag"
3. In Teil B Spalte 2 der Nummern 7 und 12.2 des Verwaltungskostenverzeichnisses wird die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
4. Teil C Spalte 2 des Verwaltungskostenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.1.8.1 Anmerkung b wird die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Nummer 5.3.1.3Anmerkung a wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" und jeweils die Kurzbezeichnung "TLLV" durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
c) In den Nummern 5.4.1.2 und 5.5.1.2 wird jeweils die Kurzbezeichnung "TLLV" durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
d) In den Nummern 5.15.1.3.2 und 5.15.2.3.2 nebst Anmerkungen wird jeweils die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" und die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
e) In der Nummer 5.20.1.2 wird jeweils die Kurzbezeichnung "TLLV" durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
f) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Thüringer Wesenstestverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. S. 72) wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. S. 49) wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), die durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamts für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Thüringer Meldeverordnung
Die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2011 (GVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:
1. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 treten die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Anordnung und Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 469), und die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), außer Kraft.
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