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ThürAbwEKVO - Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung
Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen

- Thüringen -

Vom 23. August 2004
(GVBl. Nr. 16 vom 30.09.2004 S. 721; 10.09.2009 S. 751; 02.08.2014 S. 568; 28.05.2019 S. 74 19)



Aufgrund des § 60 Abs. 3 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:

  1. Betriebs- und Funktionskontrollen,
  2. Probenahmen. Messungen und Untersuchungen,
  3. Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,
  4. die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und
  5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

(2) Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.

(3) Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.

(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. Probenahmen, Messungen und Analysen sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. Diese Bedingung wird durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem ATV-DVWK-Regelwerk, Merkblatt ATV-M 704 "Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen", Ausgabe Mai 1997 unter ISBN 3-927729-55-8, in Verbindung mit Merkblatt ATV-DVWK-M 704, Teil 2 "Arbeitshilfen zur Durchführung der Internen Qualitätskontrolle (IQK) in der Betriebsanalytik", Ausgabe November 2000 unter ISBN 3-933707-749, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., 53773 Hennef, erfüllt. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch den Unternehmer ist ausreichend, wenn mit diesen Verfahren der zu untersuchende Parameter hinreichend genau bestimmt werden kann. Wenn Betriebsmethoden eingesetzt werden, kann die Wasserbehörde verlangen, dass in bestimmten Zeitabständen Vergleichsuntersuchungen nach einem genormten Analyse- oder Messverfahren durchgeführt werden.

(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzlich zu der in dieser Verordnung festgelegten Eigenkontrolle weitere Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen hat.

§ 3 Kontrolle von Indirekteinleitern

(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage entsprechend den satzungs- und wasserrechtlichen Vorgaben sowie unter besonderer Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers durch regelmäßige Untersuchungen auf Kosten der Einleiter zu überwachen. Bei allen Messungen ist die analytische Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 zu gewährleisten.

(2) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage führt ein Abwasserkataster über Einleitungen nach Absatz 1 mit folgenden Angaben:

  1. Name und Adresse des Indirekteinleiters,
  2. Bezeichnung und territoriale Lage der Einleitstelle;
  3. Bezeichnung der einzelnen Messstellen,
  4. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Abwassermenge,
  6. Probenahmeart,
  7. Überwachungswerte, Untersuchungsparameter und -häufigkeit, Untersuchungsergebnisse und
  8. Nachweis zur Durchführung der Kontrolle. Das Abwasserkataster ist jährlich zu aktualisieren.

(3) Zwischen dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kontrolle des Indirekteinleiters nach Absatz 1 und die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 von derselben Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungen sind unangemeldet durchzuführen und die Untersuchungsergebnisse sowohl dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage als auch dem Indirekteinleiter zuzuleiten.

(4) Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung (ThürIndEVO) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind, müssen in das Abwasserkataster aufgenommen werden. Die Überwachung des Indirekteinleiters nach § 3 ThürIndEVO ersetzt in diesen Fällen die durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen nach Absatz 1, wenn ihm der Prüfbericht der sachverständigen Stelle nach § 5 ThürIndEVO zugeleitet wird.

(5) Der Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage hat der Wasserbehörde das Abwasserkataster gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Unbeschadet der Pflicht nach Satz 1 ist das Abwasserkataster der Wasserbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 4 Betriebstagebuch

(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen, Probenahmen oder Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen oder Vorkommnisse zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Werden in der Abwasserbehandlung oder im Produktionsverfahren Chemikalien eingesetzt, so sind diese nach Art und Menge im Verwendungszeitraum einzutragen.

(2) Das Betriebstagebuch ist monatlich mindestens einmal vom Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Ist kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt, hat der Unternehmer der Abwasseranlage das Betriebstagebuch monatlich mindestens einmal zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(3) Das Betriebstagebuch ist der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie bei Indirekteinleitern dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.

(4) Das Betriebstagebuch ist für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung beim Unternehmer aufzubewahren.

§ 5 Anzeigepflicht

Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasseranlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, besorgen lassen, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Ist das nicht möglich, so ist die Störung oder das Vorkommnis unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Tritt der anzeigepflichtige Vorfall bei einem Indirekteinleiter ein, so hat dieser zusätzlich den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zu informieren.

§ 6 Eigenkontrollbericht

(1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind durch den Unternehmer der Abwasseranlage in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Er hat den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahrs in zweifacher Ausfertigung der Wasserbehörde vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann festlegen, in welcher Form der Eigenkontrollbericht oder Teile davon zu übergeben sind.

Sie kann ergänzend zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Übermittlung des Eigenkontrollberichts mit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung festlegen.

(3) Der Eigenkontrollbericht muss neben dem Namen und der Adresse des Unternehmers der Abwasseranlage mindestens die für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten. In wasserrechtlichen Zulassungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen festgelegte darüber hinausgehende Anforderungen an den Eigenkontrollbericht sind zusätzlich zu erfüllen.

§ 7 Ausnahmen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde widerruflich Abweichungen von den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 zulassen, wenn eine einwandfreie Eigenkontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkontrolle hinsichtlich Prüfung, Auswertung, Dokumentation und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.

§ 8 Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser

(1) Die Untersuchung von Abwasser kann einer staatlich anerkannten sachverständigen Stelle übertragen werden, Die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlagen nach den in Anlage 4 Nr. 3.2 Tabelle 3 Spalte 3 bestimmten Parametern muss durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle erfolgen.

(2) Sachverständige Stellen (Untersuchungsstellen nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung) werden auf Antrag durch die obere Wasserbehörde staatlich anerkannt, wenn sie die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei Nachweis aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Anerkennung kann im Einzelfall auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn die sachverständige Stelle die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder nachweist. Die Anerkennung kann auf bestimmte Untersuchungen beschränkt werden.

(3) Für die Anerkennung nach Absatz 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und der oberen Wasserbehörde nachzuweisen:

  1. Besitz eines für die Untersuchungsaufgabe anwendbaren, vollständigen und gültigen Kompetenznachweises nach DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung; der Kompetenznachweis muss den Anforderungen des Fachmoduls Wasser nach § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich in der Fassung vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25450) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
  2. Vorlage einer Erklärung über die Unabhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Kontrolltätigkeit und anderen Leistungen gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage bestehen,
  3. Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro und
  4. Vorlage einer Erklärung, in der das Land sowie diejenigen Länder, in denen Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden, von jeder Haftung für die als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung erbrachten Leistungen freigestellt werden.

(4) Der nach Absatz 3 Nr. 1 geforderte Kompetenznachweis nach Maßgabe des Fachmoduls Wasser kann auf Antrag für den Untersuchungsbereich Abwasser auf bestimmte Teilbereiche und Parameter beschränkt werden.

(5) Anerkennungen anderer Bundesländer, die denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für die Anerkennung von Kontrolllaboren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit der Anerkennung wird durch die obere Wasserbehörde festgestellt und im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr gegeben sind oder Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 19

Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer als Unternehmer einer Abwasseranlage vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 2 Abs. 3 oder 5 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführt,
  2. den Verpflichtungen,
    1. Indirekteinleiter nach § 3 Abs. 1 zu überwachen oder
    2. das Abwasserkataster nach § 3 Abs. 2 aufzustellen und zu aktualisieren oder nach § 3 Abs. 5 vorzulegen, nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. das Betriebstagebuch
    1. nicht oder nicht entsprechend § 4 Abs. 1 führt,
    2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht oder nicht termingerecht gegenzeichnen lässt oder gegenzeichnet,
    3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen nicht vorlegt oder der Wasserbehörde entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,
    4. entgegen § 4 Abs. 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt,
  4. der Anzeigepflicht nach § 5 zuwiderhandelt,
  5. den Eigenkontrollbericht entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 6 Abs. 2 und 3 nicht formgerecht vorlegt,
  6. die vorgeschriebenen Untersuchungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen lässt,
  7. den Wartungsplan entgegen Anlage 1 Nr. 3 Satz 3 nicht anfertigt oder entgegen Anlage 1 Nr. 3 Satz 4 der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  8. den Kanalbestandsplan entgegen Anlage 1 Nr. 4 Satz 1, 3 und 4 nicht anfertigt, nicht fortschreibt oder der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  9. das Kataster über Teilortskanalisationen nicht nach Anlage 1 Nr. 6 führt oder
  10. den Reinigungsplan entgegen Anlage 2 Nr. 3 Satz 2 nicht anfertigt oder entgegen Anlage 2 Nr. 3 Satz 3 der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit aufgrund dieser Verordnung Änderungen an Abwasseranlagen oder deren Anlagenteilen, insbesondere an Mess- und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen. Die Wasserbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlängerung dieser Frist zulassen.

(2) Die Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlagen haben

  1. in Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 2005 und
  2. in Gemeinden mit bis zu 2 000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 2008

einen Kanalbestandsplan nach Anlage 1 Nr. 4 aufzustellen.

(3) Die Berichterstattung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat erstmals für das Jahr 2004 bis zum 31. März 2005 zu erfolgen.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung vom 15. September 1998 (GVBl. S. 297), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), außer Kraft.

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 Öffentliche KanalisationsanlagenAnlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 9 Nr. 7 bis 9 und § 11 Abs. 2)

1. Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle und Abwasserdruckleitungen einschließlich der Schächte und . anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

2. Durchführung der Eigenkontrolle

Die Eigenkontrolle von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen. Die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes muss bis spätestens zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein und ist danach in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen. Die Reihenfolge der Inspektionen hat nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen.

Die Überprüfung des Zustands der öffentlichen Kanalisationsanlagen einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelkanälen und Sonderbauwerken ist eine optische Untersuchung und bei Druckleitungen eine Druckprüfung erforderlich.

3. Reinigung und Wartung

Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen. Die Wartungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

4. Kanalbestandsplan

Anhand eines Kanalbestandsplans ist die Reihenfolge der Inspektionen der öffentlichen Kanalisationsanlagen darzustellen. Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage von festgestellten Schäden sind zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in Form eines Katasters zu erfolgen und sollte auf der Basis eines grafischen EDV-Programms ausgeführt werden. Das Kataster ist regelmäßig fortzuschreiben und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

5. Teilortskanalisationen

Bei Teilortskanalisationen (öffentliche Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser mit sich anschließender Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Reinigung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage) sind zusätzlich, mindestens im Abstand von drei Monaten, an den Einleitstellen in das Gewässer Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.

6. Kataster über Teilortskanalisationen

Über Teilortskanalisationen ist ein Kataster mindestens mit folgenden Angaben aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben:

  1. Bezeichnung der Teilortskanalisation,
  2. territoriale Lage der Einleitstelle,
  3. aufnehmendes Gewässer,
  4. Anzahl der an die Teilortskanalisation angeschlossenen Einwohner,
  5. Angaben über die an die Teilortskanalisation angeschlossenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie deren organische Abwasserbelastung in Einwohnergleichwerten sowie
  6. Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Anschlusses der Teilortskanalisation an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage.

7. Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Kanalisationsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Länge des Gesamtkanalnetzes,
  2. Länge der im Berichtszeitraum überprüften Abschnitte der Kanalisation mit der Angabe in Prozent vom Gesamtkanalnetz,
  3. Verfahren der Schadensklassifizierung,
  4. prozentuale Einteilung der überprüften Abschnitte der Kanalisation in Zustandsklassen,
  5. Gesamtfortschritt der Überprüfung von Kanalisationsanlagen,
  6. Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung,
  7. Bestätigung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie
  8. Kataster über die Teilortskanalisationen.

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Regenbecken und Regenentlastungsanlagen Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Nr. 10)

1. Anwendungsbereich

Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Misch- oder Trennsystem dienen, wie Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenklärbecken, Regenüberläufe, Regenversickerungseinrichtungen oder Ähnliches, im Folgenden Regenbecken und Regenentlastungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

2. Durchführung der Eigenkontrolle

Zur Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen durchzuführen.

Die Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen sowie die Prüfvorgaben des Herstellers zu beinhalten.

Tabelle 1: Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen

 Kontrolle bei allen AnlagenZusätzliche Prüfungen bei Regenentlastungsanlagen
zu kontrollierender AnlagenteilBauwerk mit allen zugehörigen BauteilenBetriebsorgane 1Drosselorgan 2
Art der KontrolleBauzustandsprüfung 3betriebliche Prüfung 4
  1. Sichtprüfung
  2. Funktionsprüfung
Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit 5
prüfberechtigtUnternehmerUnternehmerSachkundige 6
Prüfintervalljährlich
  1. monatlich
  2. vierteljährlich
alle fünf Jahre
DokumentationBetriebstagebuchBetriebstagebuchPrüfbericht 7

3. Reinigung

Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Reinigungsplänen festzulegen. Die Reinigungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

4. Dokumentation

Zusätzlich zur Dokumentation der Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bei zentralen Entlastungsanlagen, die über Mess- und Registriereinrichtungen verfügen, die einzelnen Entlastungsereignisse im Betriebstagebuch zu erfassen. Dabei gelten als zentrale Entlastungsanlagen die jeweils letzten Anlagen vor einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Anlagen mit maßgebender Bedeutung für ein Entwässerungssystem. Erfasste Messdaten, wie Überlaufhäufigkeit, -menge und -dauer sowie Einstauhäufigkeit, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

5. Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlagen,
  2. Angaben zur territorialen Lage der Einleitstellen der Entlastungsanlagen oder Versickerungsanlagen,
  3. aufnehmende Gewässer,
  4. Angaben zu Art und Volumen sowie zum Einzugsgebiet der betriebenen Anlagen,
  5. Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung,
  6. Bestätigung über die Dokumentation der baulichen und betrieblichen Prüfungen im Betriebstagebuch,
  7. Bestätigung der durchgeführten Reinigungsarbeiten sowie
  8. Nachweis der Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit der Drosselorgane durch Sachkundige.
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