umwelt-online: ThürAbwEKVO - Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (2)
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Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend häuslichem und kommunalem Abwasser (öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen) | Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1) |
1. Anwendungsbereich
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird, im Folgenden öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, deren Abwasseranfall unter 8 m3/d liegt und an die nicht mehr als 50 Einwohnerwerte angeschlossen sind.
2. Durchführung der Eigenkontrolle
2.1 Probenahme
Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu wählen, dabei sollte die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf und Ablauf übereinstimmen. Bei der Probenahme auf der Basis von Stichproben, qualifizierten Stichproben und 2-Stunden-Mischproben ist auf eine tageversetzte und zeitversetzte Probenahme zu achten.
Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht eine andere Probenahme festgelegt wurde, in 50 v.H. der Fälle bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße
zu entnehmen.
2.2 Rückstellprobe
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen von einer Ausbaugröße ab 10001 Einwohnerwerten sind aus dem Ablauf der Anlage täglich Rückstellproben als durchflussproportionale beziehungsweise mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und bei einer Lagertemperatur unter 5 °C mindestens sieben Tage unter Lichtausschluss aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).
2.3 Durchflussmessung
Bei allen öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Die Durchflussmessung muss hinsichtlich Ort und Zeit mit der jeweiligen Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung korrespondieren. Zur Bewertung des Fremdwasserabflusses sind Durchflussmessungen zu verschiedenen Tageszeiten sowie bei Trockenwetterperioden und nach Niederschlagsereignissen durchzuführen.
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen. Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten kann die Abwassermengenmessung mittels Messblende, Venturikanal oder anderen geeigneten Messverfahren erfolgen. Wenn der Bescheid keine andere Regelung vorsieht, sollte die Wassermenge tageversetzt und zeitversetzt durch Einzelmessungen im Abstand von zehn Minuten über zwei Stunden bestimmt werden.
Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1000 Einwohnerwerten, in denen ausschließlich Abwasser aus einem vollständigen Trennsystem behandelt wird, kann die Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage regelmäßig zu kontrollieren.
Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.
Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen der Hersteller von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart oder der Fachverbände und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
2.4 Art und Umfang der Eigenkontrolle
Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSO) ergibt. Der Einwohnergleichwert dient als Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem zu häuslichem Schmutzwasser und ist auf 60 g des fünftägigen biochemischen Sauerstoffbedarfs des Abwassers bezogen.
Die Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.
Tabelle 2: Art und Umfang der Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage | ||||||
Ort und Parameter der Untersuchung | Größen- klasse 1 | Größen- klasse 2 | Größen- klasse 3 | Größen- klasse 4 | Größen- klasse 5 | Anmerkungen |
bis 999 EW | 1.000 bis 5.000 EW | 5.001 bis 10.000 EW | 10.001 bis 100.000 EW | über 100.000 EW | ||
1. Allgemein | ||||||
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen | w | wt | wt | t | t | |
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle | m | m | m | m | m | |
2. Zulauf Anlage | ||||||
pH-Wert | w | w | w | k | k | |
BSB5 | 6xa | 6xa | m | m | 2xm | |
CSB 8 | 6xa | 6xa | m | 2xm | w | |
P ges. | - | 6xa | m | w | w | |
N ges. 9 | - | 6xa | m | 2xm | w | |
3. Biologische Stufe 11 | ||||||
Temperatur | w | wt | wt | t | k | Messung im Ablauf der Biologie |
Säurekapazität | - | - | wt | t | t | wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist; entfällt bei Tropf und Tauchkörper |
Sauerstoffgehalt | 6xa | w | k | k | k | |
Schlammvolumen | 6xa | w | wt | wt | t | entfällt bei Tropf- und Tauchkörper |
Schlammtrockensubstanzgehalt | 6xa | m | m | 2xw | wt | entfällt bei Tropf- und Tauchkörper |
Schlammvolumenindex | 6xa | m | m | 2xw | wt | entfällt bei Tropf- und Tauchkörper |
Überschussschlammmenge | - | - | - | t | t | Einheit: m3 |
Höhe Schlammspiegel | a | 2xa | 2xa | - | - | nur bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen Pflanzenkläranlagen |
NO3-N | - | - | w | wt | t | am Ende der Denitrifikation; entfällt bei simultaner Denitrifikation |
4. Nachklärbecken 10 | ||||||
Sichttiefe | w | wt | wt | t | t | entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung |
5. Ablauf Anlage | ||||||
Abwassermenge 12 | w | k | k | k | k | entfällt bei entsprechender Messung im Zulauf |
absetzbare Stoffe | w | w | wt | wt | t | entfällt bei kontinuierlicher Trübungsmessung |
pH-Wert | w | wt | wt | t | k | bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen): w |
BSB5 | 6xa | m | m | w | w | |
CSB 8 | 6xa | m | m | w | w | |
Pges. | - | m | w | wt | t | |
NH4-N | - | m | w | wt | t | |
NO2-N | - | m | w | wt | t | entfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen) |
NO3-N | - | m | w | wt | t | |
N ges.anor 10 | a | m | w | wt | t | |
N ges. 9 | - | 6xa | m | 2xm | w | |
Schlammbehandlung | ||||||
Schlammmenge | m | m | w | t | t | Menge des stabilisierten Schlamms |
Trockensubstanzgehalt | - | m | w | w | w | Trockensubstanzgehalt des entsorgten Schlamms |
Schlammstatistik | a | a | a | a | a | angenommene Fäkal- und Klärschlammmengen sowie Menge des entsorgten Schlamms |
Gasmenge | I | k | k | k | nur bei beheizter Schlammfaulung |
3. Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen) | Anlage 4 19 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2) |
1. Anwendungsbereich
1.1 Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen
Nichtöffentliche Abwasserkanäle, -druckleitungen und -leitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden nichtöffentliche Kanalisationsanlagen genannt, die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.
1.2 Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen nichthäusliches Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, im Folgenden gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.
Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung nach § 49 Abs. 1 ThürWG bedürfen oder deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 1 ThürIndEVO anzeigepflichtig sind.
2. Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen
2.1 Durchführung der Eigenkontrolle
Bei nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen mit einem Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 sind im Abstand von fünf Jahren Dichtheitsnachweise (Dichtheitsprüfung mit Wasserdruckprüfung oder Luftdruckprüfung nach DIN EN 1610, Ausgabe Oktober 1997) zu führen.
3. Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen
3.1 Durchführung der Eigenkontrolle
3.1.1 Probenahme
Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben in der wasserrechtlichen Zulassung oder, soweit dort keine Regelungen getroffen werden, nach den jeweiligen Vorgaben des maßgebenden Anhangs der Abwasserverordnung zu entnehmen.
3.1.2 Durchflussmessung
Bei allen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.
Bei kontinuierlich betriebenen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Betriebswasser ist unabhängig von häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/d kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die Wasserbehörde die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.
Bei einem Abwasseranfall ab 10 m3/d hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.
Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Einleitmenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage regelmäßig zu kontrollieren. Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.
Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
3.2 Art und Umfang der Eigenkontrolle
Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach deren Größenklasse. Die Zuordnung zu einer in der Tabelle 3 aufgeführten Größenklasse erfolgt nach der in der wasserrechtlichen Zulassung genehmigten Abwassermenge. Ist die Abwassermenge nicht in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt, so ist die hydraulische Kapazität der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage zugrunde zu legen.
Für die Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das betriebliche Messprogramm hat mindestens die in der Tabelle 3 dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.
Der Unternehmer der Abwasseranlage hat die nach Spalte 3 der Tabelle 3 vorgeschriebenen Untersuchungen durch eine nach § 8 Abs. 2 staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen zu lassen. Die staatlich anerkannte sachverständige Stelle hat das Analyseverfahren anzuwenden, das für die Untersuchung des jeweiligen Parameters in ihrem Anerkennungsbescheid festgelegt ist oder durch die Abwasserverordnung vorgegeben wird.
Die ablaufbezogene analytische Kontrolle von in der Tabelle 3 aufgeführten Parametern oder Teilen hiervon kann entfallen, wenn die wasserrechtliche Zulassung diese Parameter nicht begrenzt oder Anforderungen aufgrund der Umsetzung innerbetrieblicher Maßnahmen im Sinne der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.
Tabelle 3: Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasseranlagen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebliche Eigenkontrolle | Untersuchung durch eine nach § 8 staatlich anerkannte sachverständige Stelle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort und Parameter der Untersuchung | Größenklasse | Größenklasse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
unter 10 m3/d | 10 m3/d bis 100 m3/d | über 100 m3/d | unter 10 m3/d | 10 m3/d bis 100 m3/d | über 100 m3/d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Allgemein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen | t | t | t | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitstelle | m | m | m | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ablauf Anlage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwassermenge 13 | t | k | k | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
pH-Wert | t | k | k | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperatur | t | k | k | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
absetzbare Stoffe 14 | w | t | t | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
abfiltrierbare Stoffe, CSB 15
BSB5, Pges., ges.anorg., N 16 | 4xa | 6xa | m | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fluorid, Eisen, Aluminium, Sulfat | 2xa | 4xa | 6xa | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
freies Chlor, Cyanid (leicht freisetzbar), Chrom VI, Sulfid, Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer, Zink | m | w | t | 2xa | 4xa | 6xa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzte Parameter, die in dieser Tabelle nicht aufgeführt sind | keine Mindestvorgaben nach dieser Verordnung | 2xa 17 | 4xa 17 | 6xa 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zeichenerklärung:
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4. Eigenkontrollbericht
Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen und gewerblichen Abwasseranlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
_________________________
1) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches.
2) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.
3) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) sowie des Zustands und der Dichtigkeit von Fugen.
4) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist als Sichtprüfung und als Funktionsprüfung wie folgt durchzuführen:
5) Die Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit umfasst die Kontrolle des Drosselorgans einschließlich der Messeinrichtung im Hinblick auf Abflusscharakteristik sowie Messgenauigkeit und die Feststellung, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.
6) Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Drosselorgane vorausgesetzt werden oder kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Drosselorganen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.
7) Die Prüfberichte sind durch Sachkundige zu erstellen und dem Betriebstagebuch des Unternehmers der Abwasseranlage beizufügen.
8) Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.
9) TNb (gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN
(Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus Norg. und NH4-N) + NO3 - N + NO2 - N
10) N ges. anorg. (Stickstoffanteil gemäß AbwV Anhang 1) = NH4 - N + NO - N + NO2 - N
11) Entfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen).
Ausnahme:
Höhe Schlammspiegel.
12) Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nummer 2.3 möglich.
13) Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nummer 3.1.2 möglich.
14) Kann bei kontinuierlicher Trübungsmessung entfallen.
15) Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.
16) N ges. anorg. (Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff) = NH4 - N + NO3 - N + NO2 - N. Alternativ können auch folgende Parameter festgesetzt werden: N ges. = TNb (gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN (Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus Norg, und NH4 - N) + NO3 - N + NO2 - N.
17) Bei der Untersuchung der durch die wasserrechtliche Zulassung begrenzten Parameter ist von der staatlich anerkannten sachverständigen Stelle das Verfahren anzuwenden, das in ihrem Anerkennungsbescheid für die Untersuchung des jeweiligen Parameters oder in dem in der Anlage zur Abwasserverordnung aufgeführten Analysen- und Messverfahren festgelegt ist.
ENDE |