umwelt-online: ThürAbwEKVO - Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (2)

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Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend häuslichem und kommunalem Abwasser
(öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen)
 
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1)

1. Anwendungsbereich

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird, im Folgenden öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, deren Abwasseranfall unter 8 m3/d liegt und an die nicht mehr als 50 Einwohnerwerte angeschlossen sind.

2. Durchführung der Eigenkontrolle

2.1 Probenahme

Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu wählen, dabei sollte die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf und Ablauf übereinstimmen. Bei der Probenahme auf der Basis von Stichproben, qualifizierten Stichproben und 2-Stunden-Mischproben ist auf eine tageversetzte und zeitversetzte Probenahme zu achten.

Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht eine andere Probenahme festgelegt wurde, in 50 v.H. der Fälle bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße

zu entnehmen.

2.2 Rückstellprobe

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen von einer Ausbaugröße ab 10001 Einwohnerwerten sind aus dem Ablauf der Anlage täglich Rückstellproben als durchflussproportionale beziehungsweise mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und bei einer Lagertemperatur unter 5 °C mindestens sieben Tage unter Lichtausschluss aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

2.3 Durchflussmessung

Bei allen öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Die Durchflussmessung muss hinsichtlich Ort und Zeit mit der jeweiligen Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung korrespondieren. Zur Bewertung des Fremdwasserabflusses sind Durchflussmessungen zu verschiedenen Tageszeiten sowie bei Trockenwetterperioden und nach Niederschlagsereignissen durchzuführen.

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen. Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten kann die Abwassermengenmessung mittels Messblende, Venturikanal oder anderen geeigneten Messverfahren erfolgen. Wenn der Bescheid keine andere Regelung vorsieht, sollte die Wassermenge tageversetzt und zeitversetzt durch Einzelmessungen im Abstand von zehn Minuten über zwei Stunden bestimmt werden.

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1000 Einwohnerwerten, in denen ausschließlich Abwasser aus einem vollständigen Trennsystem behandelt wird, kann die Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage regelmäßig zu kontrollieren.

Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.

Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen der Hersteller von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart oder der Fachverbände und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

2.4 Art und Umfang der Eigenkontrolle

Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSO) ergibt. Der Einwohnergleichwert dient als Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem zu häuslichem Schmutzwasser und ist auf 60 g des fünftägigen biochemischen Sauerstoffbedarfs des Abwassers bezogen.

Die Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.

Tabelle 2: Art und Umfang der Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen

 Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage 
Ort und Parameter der UntersuchungGrößen-
klasse
1
Größen-
klasse
2
Größen-
klasse
3
Größen-
klasse
4
Größen-
klasse
5
Anmerkungen
bis 999 EW1.000 bis
5.000 EW
5.001 bis
10.000 EW
10.001 bis
100.000 EW
über
100.000 EW
1. Allgemein      
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungenwwtwttt 
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstellemmmmm 
2. Zulauf Anlage      
pH-Wertwwwkk 
BSB56xa6xamm2xm 
CSB 86xa6xam2xmw 
P ges. -6xamww 
N ges. 9-6xam2xmw 
3. Biologische Stufe 11      
TemperaturwwtwttkMessung im Ablauf der Biologie
Säurekapazität--wtttwenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist; entfällt bei Tropf und Tauchkörper
Sauerstoffgehalt6xawkkk 
Schlammvolumen6xawwtwttentfällt bei Tropf- und Tauchkörper
Schlammtrockensubstanzgehalt6xamm2xwwtentfällt bei Tropf- und Tauchkörper
Schlammvolumenindex6xamm2xwwtentfällt bei Tropf- und Tauchkörper
Überschussschlammmenge---ttEinheit: m3
Höhe Schlammspiegela2xa2xa--nur bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen Pflanzenkläranlagen
NO3-N--wwttam Ende der Denitrifikation; entfällt bei simultaner Denitrifikation
4. Nachklärbecken 10      
Sichttiefewwtwtttentfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung
5. Ablauf Anlage      
Abwassermenge 12wkkkkentfällt bei entsprechender Messung im Zulauf
absetzbare Stoffewwwtwttentfällt bei kontinuierlicher Trübungsmessung
pH-Wertwwtwttkbei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen): w
BSB56xammww 
CSB 86xammww 
Pges.-mwwtt 
NH4-N-mwwtt 
NO2-N-mwwttentfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen)
NO3-N-mwwtt 
N ges.anor 10amwwtt 
N ges. 9-6xam2xmw 
Schlammbehandlung      
SchlammmengemmwttMenge des stabilisierten Schlamms
Trockensubstanzgehalt-mwwwTrockensubstanzgehalt des entsorgten Schlamms
Schlammstatistikaaaaaangenommene Fäkal- und Klärschlammmengen sowie Menge des entsorgten Schlamms
Gasmenge Ikkknur bei beheizter Schlammfaulung

3. Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. Angaben zur territorialen Lage der Einleitstelle,
  3. aufnehmendes Gewässer,
  4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. Abwassermenge und Konzentration der Parameter CSB oder TOC, BSB, NH4-N, Nges.anorg., Nges. und Pges im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle 2 zu Nummer 2.4 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, 90 Perzentilwerten und, soweit wöchentlich mindestens ein Messwert vorliegt, einer grafischen Darstellung (Ganglinie) über das jeweilige Kalenderjahr unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
  6. Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) und des Anschlussgrades sowie der Auslastung (einschließlich Fäkalschlamm) der Abwasserbehandlungsanlage,
  7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe,
  8. Bewertung des Fremdwasserabflusses,
  9. Angaben zu Klärgasanfall und Klärgasnutzung,
  10. Anfall und Verbleib der aus der Abwasserbehandlungsanlage herrührenden Rückstände im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Klärschlammanalysen nach der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Nachweis der Prüfung von Durchflussmesseinrichtungen durch Sachkundige,
  13. Bewertung von Störungen oder Vorkommnissen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, zur Folge hatten,
  14. Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch,
  15. abschließende Auswertung der Eigenkontrolle sowie
  16. Jahresberichterstattung, die, sofern die Voraussetzung besteht, mittels EDV erfolgt.

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 Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen)Anlage 4 19
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2)

1. Anwendungsbereich

1.1 Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

Nichtöffentliche Abwasserkanäle, -druckleitungen und -leitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden nichtöffentliche Kanalisationsanlagen genannt, die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.

1.2 Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen nichthäusliches Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, im Folgenden gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung nach § 49 Abs. 1 ThürWG bedürfen oder deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 1 ThürIndEVO anzeigepflichtig sind.

2. Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

2.1 Durchführung der Eigenkontrolle

Bei nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen mit einem Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 sind im Abstand von fünf Jahren Dichtheitsnachweise (Dichtheitsprüfung mit Wasserdruckprüfung oder Luftdruckprüfung nach DIN EN 1610, Ausgabe Oktober 1997) zu führen.

3. Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

3.1 Durchführung der Eigenkontrolle

3.1.1 Probenahme

Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben in der wasserrechtlichen Zulassung oder, soweit dort keine Regelungen getroffen werden, nach den jeweiligen Vorgaben des maßgebenden Anhangs der Abwasserverordnung zu entnehmen.

3.1.2 Durchflussmessung

Bei allen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei kontinuierlich betriebenen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Betriebswasser ist unabhängig von häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/d kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die Wasserbehörde die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Bei einem Abwasseranfall ab 10 m3/d hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.

Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Einleitmenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage regelmäßig zu kontrollieren. Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.

Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

3.2 Art und Umfang der Eigenkontrolle

Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach deren Größenklasse. Die Zuordnung zu einer in der Tabelle 3 aufgeführten Größenklasse erfolgt nach der in der wasserrechtlichen Zulassung genehmigten Abwassermenge. Ist die Abwassermenge nicht in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt, so ist die hydraulische Kapazität der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage zugrunde zu legen.

Für die Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das betriebliche Messprogramm hat mindestens die in der Tabelle 3 dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.

Der Unternehmer der Abwasseranlage hat die nach Spalte 3 der Tabelle 3 vorgeschriebenen Untersuchungen durch eine nach § 8 Abs. 2 staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen zu lassen. Die staatlich anerkannte sachverständige Stelle hat das Analyseverfahren anzuwenden, das für die Untersuchung des jeweiligen Parameters in ihrem Anerkennungsbescheid festgelegt ist oder durch die Abwasserverordnung vorgegeben wird.

Die ablaufbezogene analytische Kontrolle von in der Tabelle 3 aufgeführten Parametern oder Teilen hiervon kann entfallen, wenn die wasserrechtliche Zulassung diese Parameter nicht begrenzt oder Anforderungen aufgrund der Umsetzung innerbetrieblicher Maßnahmen im Sinne der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.

Tabelle 3: Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasseranlagen

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
 Betriebliche EigenkontrolleUntersuchung durch eine nach § 8 staatlich anerkannte sachverständige Stelle
Ort und Parameter der UntersuchungGrößenklasseGrößenklasse
unter
10 m3/d
10 m3/d bis
100 m3/d
über
100 m3/d
unter
10 m3/d
10 m3/d bis
100 m3/d
über
100 m3/d
1. Allgemein      
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungenttt---
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitstellemmm---
2. Ablauf Anlage      
Abwassermenge 13tkk---
pH-Werttkk---
Temperaturtkk---
absetzbare Stoffe 14wtt---
abfiltrierbare Stoffe, CSB 15

BSB5, Pges., ges.anorg., N 16

4xa6xam---
Fluorid, Eisen, Aluminium, Sulfat2xa4xa6xa---
freies Chlor, Cyanid (leicht freisetzbar), Chrom VI, Sulfid, Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer, Zinkmwt2xa4xa6xa
in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzte Parameter, die in dieser Tabelle nicht aufgeführt sindkeine Mindestvorgaben nach dieser Verordnung2xa 174xa 176xa 17
Zeichenerklärung:
EW=Einwohnerwert
k=kontinuierlich
t=täglich
wt=werktäglich
w=wöchentlich
2xw=zweimal wöchentlich
m=monatlich
2xm=14-tägig
a=jährlich
2xa=alle sechs Monate
4xa=alle drei Monate
6xa=alle zwei Monate

4. Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen und gewerblichen Abwasseranlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. Angaben zur territorialen Lage der Einleitstelle (Gewässer beziehungsweise öffentliche Abwasseranlage),
  3. aufnehmendes Gewässer beziehungsweise bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,
  4. Angaben zum Standort und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anhängen der Abwasserverordnung,
  6. Abwassermenge und Konzentration der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid beziehungsweise in der Indirekteinleitergenehmigung begrenzten Parameter mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, ab einer Mindestanzahl von 20 Proben den 90-Perzentilwerten und, soweit wöchentlich mindestens ein Messwert vorliegt, einer grafischen Darstellung (Ganglinie) über das jeweilige Kalenderjahr unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
  7. Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) und Auslastung der Abwasserbehandlungsanlage,
  8. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge und Jahresfrachten der in das Gewässer beziehungsweise die Kanalisation eingeleiteten Stoffe,
  9. Angaben zur Kontrolle und Wartung der Abwasseranlage,
  10. Anfall und Verbleib von aus der Abwasserbehandlungsanlage herrührenden Rückständen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  11. Ergebnisse durchgeführter Analysen der Rückstände,
  12. Nachweis der Prüfung von Durchflussmesseinrichtungen durch Sachkundige sowie der Untersuchung des Abwassers durch sachverständige Stellen nach § 8 Abs. 2,
  13. Angaben zur Kontrolle von Kanalisationsanlagen einschließlich der Dichtheitsnachweise,
  14. kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben,
  15. Bewertung von Störungen oder Vorkommnissen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das die Abwassereinleitung erfolgt, zur Folge hatten,
  16. Bestätigung der Dokumentation der durchzuführenden Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch,
  17. abschließende Auswertung der Eigenkontrolle sowie
  18. Jahresberichterstattung, die, sofern die Voraussetzung besteht, mittels EDV erfolgt.

_________________________

1) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches.

2) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.

3) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) sowie des Zustands und der Dichtigkeit von Fugen.

4) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist als Sichtprüfung und als Funktionsprüfung wie folgt durchzuführen:

  1. Die Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Schlammstände, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal, sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitstelle in das Gewässer.
  2. Die Funktionsprüfung umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Messgeräten und Datenerfassungsgeräten ein.

5) Die Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit umfasst die Kontrolle des Drosselorgans einschließlich der Messeinrichtung im Hinblick auf Abflusscharakteristik sowie Messgenauigkeit und die Feststellung, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.

6) Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Drosselorgane vorausgesetzt werden oder kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Drosselorganen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

7) Die Prüfberichte sind durch Sachkundige zu erstellen und dem Betriebstagebuch des Unternehmers der Abwasseranlage beizufügen.

8) Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.

9) TNb (gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN
(Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus Norg. und NH4-N) + NO3 - N + NO2 - N

10) N ges. anorg. (Stickstoffanteil gemäß AbwV Anhang 1) = NH4 - N + NO - N + NO2 - N

11) Entfällt bei Abwasserteichen und naturnahen Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen).
Ausnahme: Höhe Schlammspiegel.

12) Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nummer 2.3 möglich.

13) Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nummer 3.1.2 möglich.

14) Kann bei kontinuierlicher Trübungsmessung entfallen.

15) Die Bestimmung des CSB kann auch alternativ durch die des TOC erfolgen.

16) N ges. anorg. (Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff) = NH4 - N + NO3 - N + NO2 - N. Alternativ können auch folgende Parameter festgesetzt werden: N ges. = TNb (gesamt gebundener Stickstoff) oder Summe aus TKN (Kjeldahl-Stickstoff = Summe aus Norg, und NH4 - N) + NO3 - N + NO2 - N.

17) Bei der Untersuchung der durch die wasserrechtliche Zulassung begrenzten Parameter ist von der staatlich anerkannten sachverständigen Stelle das Verfahren anzuwenden, das in ihrem Anerkennungsbescheid für die Untersuchung des jeweiligen Parameters oder in dem in der Anlage zur Abwasserverordnung aufgeführten Analysen- und Messverfahren festgelegt ist.

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