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Dokumentation einer WGK-Einstufung nach Anhang 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwVwS vom 27. Juli 2005 Überarbeitetes Dokumentationsformblatt vom 8. August 2005
Vom 5. März 2007
(BAnz. Nr. 74 vom 19.04.2007 S. 4071)
Angaben zum Anmelder |
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E-Mail-Adresse Telefon/Fax |
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Angaben zum Stoff
Chemisch eindeutige Stoffbezeichnung [ ] EINECS Name [ ] CAS Name 1 synonyme Bezeichnungen CAS-Nr(n) 2 Wasserlöslichkeit in mg/6 bei 20°C Aggregatzustand bei 20° C |
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Bei Polymeren |
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R-Satz-Einstufung entsprechend § 4a Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (Legaleinstufung)
Gefahrensätze (R-Sätze) Säugetiertoxizität Gefahrensätze (R-Sätze) |
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Untersuchungsergebnisse (wenn bisher keine Legaleinstufung erfolgt ist) 4
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Bewertungspunkte nach VwVwS
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Sind dem Anmelder Eigenschaften bekannt, die sich auf die Wassergefährdung auswirken und nicht durch R-Satz-Einstufungen abgebildet werden (z.B. bodenmobile Eigenschaften), wird gebeten, diese Erkenntnisse der Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdende Stoffe im Umweltbundesamt mitzuteilen.
Bemerkungen des Anmelders 7
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Neue Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK führen, sind vom Anmelder dem Umweltbundesamt, Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdende Stoffe, Schichauweg 58, 12.307 Berlin, mitzuteilen.
Unterschrift des Anmelders, ggf. Stempel |
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
2) Bei Stoffen, denen keine CAS-Nummer zugeordnet ist, entfällt die Angabe. Bei den Neustoffen nach Chemikalienrecht, deren Identitätsmerkmale vertraulich behandelt werden sollen, ist die Angabe der EG-Nummer und des chemisch eindeutigen Namens erforderlich, die Dokumentation erfolgt aber nur mit der EG-Nummer und dem Anmeldenamen.
3) Bestimmt z.B. mit Ausschlusschromatographie (SEC - Size Exclusion Chromatography oder GPC - Gel Permeations Chromatography).
4) Angabe obligatorisch für nwg-Stoffe.
5) Bitte ankreuzen:
E = firmeneigene Studie;
L = Literaturwert;
S = Sekundärliteratur;
U = Untersuchungsbericht liegt bei .
6) Bei nicht wassergefährdenden Stoffen bitte "nwg" eintragen.
7) Bei Analogieeinstufungen bitte gesondertes Formblatt für den analogen Stoff beifügen.
Bekanntmachung über die Einrichtung des Beirates "Kommission Bewertung
wassergefährdende Stoffe" (KBwS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Geschäftsordnung der KBwS sowie Bekanntmachung der Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)
Vom 5. März 2007
(BAnz. Nr. 74 vom 19.04.2007 S. 4071)
Im Rahmen seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2006 hat der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtete Beirat "Kommission Bewertung wassergefährdende Stoffe" (KBwS) seine Beratungstätigkeit für das BMU aufgenommen. Der KBwS gehören vom Bundesumweltminister berufene ehrenamtliche Fachleute verschiedener Disziplinen aus Fachbehörden des Bundes und der Länder, der Industrie und der Wissenschaft an. Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, die ich hiermit bekannt gebe (Anlage 1).
Die Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 der VwVwS vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) hat das Dokumentationsformblatt zur Dokumentation einer WGK-Einstufung nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. Mai 1999 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwVwS vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) überarbeitet. Das überarbeitete Dokumentationsformblatt vom 8. August 2005 gebe ich hiermit bekannt (Anlage 2).
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