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HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO - Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 2. April 2020
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 02.04.2020 S. 181; ... ;12.05.2020 S. 256; 18.05.2020 S. 281)
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Teil 1
Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
§ 1 Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist gestattet:
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.
(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.
(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.
(2) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nichtöffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zulässig:
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen von den Verboten nach § § 1 und 2 zugelassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich an der Entscheidung zu beteiligen.
(2a) Abweichend von § § 1 und 2 sind religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften zulässig, wenn die Veranstalter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben enthalten
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(3) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstelle, eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 8 stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. In Betrieben des Friseurhandwerks und der Dienstleistungen der Körperpflege sind Kontakte und Ansammlungen von Personen nach Maßgabe von § 12 zulässig.
(4) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, des Verkehrs mit Taxen oder Mietwagen entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Bei der Benutzung von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Taxen und Mietwagen mit Fahrpersonal müssen Nutzerinnen und Nutzer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Im Verkehr mit Taxen und Mietwagen mit Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 4 auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel vorhanden sind. Die Betreiber von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen.
(5) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen, soweit Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert eingeschränkt sind.
(6) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen, sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.
(7) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.
(8) Abweichend von § § 1 und 2 sind Ansammlungen von Personen zu Zwecken der beruflichen Qualifizierung und für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die nach oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben in Rechtsverordnungen oder sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, zulässig. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(9) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer nach § 6 für den Sportbetrieb zulässig geöffneten öffentlichen oder privaten Sportanlage stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen gemäß § 6 Absatz 2 und der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(10) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(11) Abweichend von § § 1 und 2 ist die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Träger der Jugendhilfe zulässig. Eine betreute Kleingruppe darf höchstens 15 Kinder und Jugendliche umfassen und nicht mit Kindern und Jugendlichen anderer Kleingruppen durchmischt werden. Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger der Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches den Anforderungen des Absatzes 2a Satz 2 entspricht.
(12) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen zur Durchführung von Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die aus rechtlichen Gründen nicht als virtuelle Versammlungen mittels Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden können, sowie von Versammlungen gemäß § 9 des Parteiengesetzes unter den Bedingungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Die anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Versammlung muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie ist insbesondere verpflichtet,
§ 4 Speisen an öffentlichen Orten
(1) Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlichrechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.
Teil 2
Bestimmte Gewerbebetriebe und besondere Einrichtungen
§ 5 Schließung bestimmter Gewerbebetriebe und besonderer Einrichtungen für den Publikumsverkehr
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden:
(4) Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Literaturhäuser, Gedenkstätten sowie die Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach § 1 Absätze 1 und 2 öffnen. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Einrichtung müssen das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten § § 8 und 13.
(5) Die öffentliche Veranstaltung von Autokinovorführungen unter freiem Himmel kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit sichergestellt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Filmvorführung nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen, für die das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 nicht gilt, aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticketverkauf darf ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über Radiofrequenzen erfolgen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass ausreichend Sanitäranlagen zur Verfügung stehen und bei deren Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu gewährleisten. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegebenheiten vor Ort betreffen können.
(6) Staatliche und private Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Angebote nur unter den Bedingungen des Satzes 2 durchführen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass
Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige Bildungseinrichtung die Einhaltung eines von ihr erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches den Anforderungen des § 3 Absatzes 2a Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen
(7) Absatz 6 gilt auch für Kurse staatlicher und privater Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Pflegepersonen im Sinne von § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder für Personen, die bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten. Der Anbieter muss die in Absatz 6 Satz 2 Nummern 1 bis 7 genannten Schutzmaßnahmen sicherstellen.
(8) Absatz 3 Nummer 15 gilt nicht für Sportaktivitäten im Freien, wenn die Sportaktivität kontaktfrei durchgeführt wird und die Sportausübenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die Vermietung von Sportgeräten ist zulässig. Die Durchführung von Sportkursen und -schulungen ist zulässig, wenn die Anbieter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzeptes zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(9) § 5 Absatz 3 Nummer 15 gilt nicht für den öffentlichen Betrieb von Verkehrsübungsplätzen, soweit sichergestellt ist, dass die Nutzerinnen und Nutzer nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände nur zur Entrichtung der Nutzungsgebühr und zum Fahrerwechsel verlassen. Der Betreiber des Verkehrsübungsplatzes muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
(10) Die Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen ist zulässig, wenn die Anbieter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzeptes zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für den praktischen Fahrunterricht, hierbei müssen die anwesenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(11) Musikschulen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballettschulen, Kinderschauspielschulen sowie selbständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, können ihre Leistungen an wechselnden Orten anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten.
Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben enthalten
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
§ 6 Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Die Nutzung von Umkleideräumen Clubräumen und Duschen ist untersagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots im Sinne der Absätze 2 und 3 muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,
Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten.
(5) Absatz 1 gilt nicht für den Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga. Der Anbieter muss sicherstellen, dass
Der Anbieter hat darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. Andere Wettkämpfe und Ligaspiele im Bereich des Profisports können unter der Voraussetzung, dass die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden, in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Der Anbieter hat hierfür ein den Anforderungen des Satzes 2 entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
§ 7 Einstellung von Prostitutionsangeboten
(1) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet.
(3) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
(5) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Teil 3
Verkaufsstätten des Einzelhandels, Übernachtungsangebote, Spielplätze, touristische Omnibusreisen und besondere Gewerbe
§ 8 Verkaufsstellen des Einzelhandels und andere Ladenlokale
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und deren öffentlichen Pfandversteigerungen, Poststellen sowie an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und deren öffentlichen Pfandversteigerungen, Poststellen sowie an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten müssen die anwesenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Satz 1 gilt auch für die öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.
(3) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen sind keine offenen Verkaufsstände zulässig.
(4) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(5) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
§ 9 Übernachtungsangebote
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten werden, wenn es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt und hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden.
§ 10 Spielplätze
(1) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bestimmungsgemäß genutzt werden.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen.
(3) Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2; die Einhaltung dieses Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
§ 11 Busreisen und Ausflugsschiffe
Bei Fahrten mit Omnibussen und Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken müssen Fahrgäste einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die maximale Belegung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl darf 50 vom Hundert nicht überschreiten. Personen dürfen im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Verkehrsmittel nicht betreten. Die anwesenden Personen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Für das Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 5, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel vorhanden sind. Die Betreiber haben durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung der Pflichten nach Satz 5 die Beförderung abzulehnen.
§ 12 Friseurhandwerk und Dienstleistungen der Körperpflege
Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden:
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
§ 13 Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
(2) Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie der Betrieb von nichtöffentlichen Kantinen sind unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet.
(3) Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist gestattet. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 ist gestattet, soweit
Ausgenommen von Satz 1 sind Gaststätten mit den besonderen Betriebsarten Tanzlokal, Bar oder Vergnügungslokal, Diskothek, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, ähnliche Betriebsarten mit begleitendem Unterhaltungsprogramm sowie Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars.
Teil 4
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§ 14 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser und Einrichtungen der öffentlichrechtlichen Unterbringung
(1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Es ist höchstens eine Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder Bewohner, Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. Der Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die Besuchenden sind zu informieren, zu registrieren sowie in hygienische Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion).
(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.
(4) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
(5) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen sind zu unterlassen.
§ 15 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz, Ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336) dürfen zu Besuchszwecken nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten werden:
(2) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein einrichtungsspezifisches Besuchskonzept zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) (aufgehoben)
(4) Ausgenommen von den Besuchsbeschränkungen nach Absatz 1 sind therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge notwendige Besuche (Aufsuchen), soweit es sich nicht um Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition des Robert Koch-Instituts handelt. Die Aufsuchenden haben vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(5) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
(6) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes können die Vorschriften nach Absatz 4 ergänzen oder ganz oder teilweise ersetzen.
(7) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach § 33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.
(7a) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-Untersuchung, die aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, durchzuführen und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlicher Krankenhausbehandlung ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Träger von Wohneinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben unverzüglich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig sind und daher isoliert unterzubringen sind, und von gesunden und nichtinfizierten Personen gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die gesamte Dauer der durch das Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und nichtinfizierten Personen ist zu minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Einrichtung verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorstehenden Regelungen Abweichungen zulassen.
§ 15a Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. Abweichend davon sind Besuche zulässig, wenn die Einrichtungen die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Besuchskonzept) gewährleisten. Das Besuchskonzept nach Satz 2 soll insbesondere Vorgaben enthalten
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) § 15 Absätze 2 und 4, Absatz 5 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absätze 6 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 wird die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, insbesondere im familiären Umfeld, untersagt. Satz 1 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner, bei denen keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist und bei denen vor Rückkehr durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt wurde, dass ein Test auf SARS-CoV-2 in zeitlichem Zusammenhang vor der Rückkehr mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass rückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern in Quarantäne untergebracht werden und eine personell unabhängige Versorgung vom übrigen Bereich gewährleistet ist.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner, die vor Rückkehr oder Aufnahme in die Einrichtung 14 Tage an einem anderen Ort in Quarantäne waren.
(6) Voraussetzung für die Aufhebung der individuellen Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen ist
Im Einzelfall können in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zugelassen werden.
§ 16 Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen dürfen von Nutzerinnen und Nutzern unter 16 Jahren betreten werden, soweit dies aus medizinischer Sicht angezeigt ist.
(2) Leistungsberechtigten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, sowie Nutzerinnen und Nutzern von Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie ist der Zutritt zu versagen, soweit ihre geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber anderweitig sichergestellt ist, beispielsweise dadurch, dass
(3) Für Personen, deren anderweitige geordnete Betreuung und Versorgung im unter Absatz 2 genannten Sinne nicht sichergestellt werden kann, ist durch die Träger der Einrichtungen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Die Gefahren einer Infektion sind durch geeignete Hygienemaßnahmen (Handdesinfektion) sowie soweit möglich einen hinreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander (ca. 1,5 Meter) zu reduzieren.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Personen ist eine zumutbare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Bei der Beförderung ist durch geeignete Hygienemaßnahmen (Handdesinfektion) sowie durch einen hinreichenden Abstand (ca. 1,5 Meter) der zu befördernden Personen untereinander und zu der Fahrerin oder dem Fahrer die Gefahr einer Infektion zu reduzieren.
§ 17 Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 29. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. März 2020 (BGBl. I S. 604, 639), sind grundsätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen, für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, ist aufrecht zu erhalten.
(2) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustellen.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann, erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung. Dies gilt insbesondere auch für Gäste, bei denen pflegende Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen organisieren können. Ein Betreten der Einrichtungen durch Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, ist nicht gestattet.
(4) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist möglich, soweit die Betreuung der Gäste anderweitig sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtungen.
(5) Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3 eine Notbetreuung anbieten, gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend.
§ 18 Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß § 30 HmbWBG in Wohneinrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Teil 5
Betretungsverbote
§ 19 Betretungsverbote bei behördlicher Anordnung
(1) Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Dies gilt auch bei Notbetreuungsbedarf.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen.
(3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben betrauten Personen der Gemeinschaftseinrichtungen Kenntnis davon, dass eine Quarantäneanordnung nach Absatz 1 besteht, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder die Kinder nicht betreut werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an den unter § 22 genannten Prüfungshandlungen und Vorbereitungen sowie den unter § 23 genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen.
Teil 6
Hochschulen
§ 20 Vorübergehende Schließung
(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Diese Regelungen gelten für den Betriebsteil Medizinische Fakultät des Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - entsprechend.
(2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht, für mündliche und praktische Prüfungen sowie für Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- beziehungsweise Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern. Diese können unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(3) Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 eingeschränkt.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Präsenzlehrbetrieb an der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Für die Durchführung des Präsenzlehrbetriebs gelten die Regelungen der § 21 Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie § 25 entsprechend. Eine Lerngruppe im Sinne des § 21 Absatz 3 darf aus höchstens 17 Teilnehmenden bestehen. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 6 finden keine Anwendung.
Teil 7
Schulen
§ 21 Vorübergehende Schließung der Schulen
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen. Dies schließt die Vorschulklassen und die Sprachförderangebote nach § 28a Absatz 2 des Hamburgisches Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), ein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für einzelne Lerngruppen von höchstens 15 Schülerinnen und Schülern, soweit der Schulträger sicherstellt, dass
§ 22 Prüfungsarbeiten
Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten.
§ 23 Notbetreuung
(1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.
(2) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr begrenzen.
§ 24 Schulfahrten
Schulfahrten sind bis Ende des Schuljahres 2019/2020 am 31. Juli 2020 untersagt.
§ 25 Arbeitsvertragliche und dienstrechtliche Verpflichtungen
Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
Teil 8
Kindertageseinrichtungen
§ 26 Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§ 27 Erweiterte Notbetreuung
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird flexibel und stufenweise erweitert und steht Kindern zur Verfügung,
Bei Inanspruchnahme der erweiterten Notbetreuung sollen die Betreuungszeiten reduziert werden, soweit dem nicht ein dringender Bedarf entgegensteht.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch infolge von besonders gelagerten individuellen Notfällen erfolgen.
(3) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder geöffnet, die das fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben, sowie für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht. Über den Bedarf entscheiden die Eltern. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Notbetreuung sollen die Betreuungszeiten reduziert werden, soweit dem nicht ein dringender Bedarf entgegensteht.
(4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht teilnehmen. § 19 bleibt unberührt.
Teil 9
(aufgehoben)
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
Teil 10
Kampfmittelbeseitigung
§ 30 Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 10a
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 30a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100 000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.
§ 30b Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) § 30a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen,
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2) § 30a gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Bau- und Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) § 30a gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4) § 30a gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für die Einzelne beziehungsweise den Einzelnen als gering erscheinen lässt.
(5) § 30a gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
§ 30c Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
(1) Personen, die nach § 30a in seiner bis zum 18. Mai 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, wenn sie aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg eingereist sind. Die Pflicht zur Absonderung entfällt mit Wirkung vom 19. Mai 2020, wenn die Personen aus einem Staat eingereist sind, in dem im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Freie und Hansestadt Hamburg die Voraussetzungen des § 30b Absatz 4 vorlagen.
(2) Für Personen, die vor dem 19. Mai 2020 aus einem Staat der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg eingereist sind, entfällt die Pflicht zur Absonderung mit Wirkung vom 19. Mai 2020. Sie sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, wenn der Staat, aus dem sie eingereist sind, im Zeitpunkt der Einreise laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des ECDC eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100 000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufwies.
Teil 11
Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§ 31 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 32 Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Justizbehörde.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist eine Geldbuße nach den in der Anlage bestimmten Beträgen (Bußgeldkatalog) festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
§ 34 Außerkrafttreten
§ 2 Absatz 1b, § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 sowie § § 14 bis 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. § 24 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2 | Anlage |
I
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote nach § 33 Absatz 1 die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung den Verstoß zu beenden bedarf, sind wie folgt zu ahnden:
Vorschrift | Gebot oder Verbot | Adressat | Regelsatz in Euro |
§ 1 Absatz 1 | Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 | Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur gestattet
| Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 3 | Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 2 Absatz 1 | Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | ||
§ 2 Absatz 1a | Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | ||
§ 2 Absatz 1b | Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen sind bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind. | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | ||
§ 2 Absatz 2 | Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nichtöffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. | Inhaberin oder Inhaber der Wohnung/des nicht öffentlichen Ortes | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 3 Satz 2 | Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 3 Absatz 4 Satz 2 | Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 3 Absatz 11 | Es muss ein Schutzkonzept erstellt werden, das den Anforderungen des § 3 Absatz 2a Satz 2 entspricht. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzunehmen. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 4 Absatz 1 | Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 5 Absatz 1 | Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
| Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 5 Absatz 2 | Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 5 Absatz 3 | Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden: | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
| |||
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 6 Sätze 3 und 4, Absatz 8 Sätze 4 und 5, Absatz 10 Sätze 1 und 3 oder Absatz 11 Sätze 1 und 3 | Erstellung eines Schutzkonzepts und Vorlage des Schutzkonzepts bei der zuständigen Behörde. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 | Er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 | Er ist insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3 | Er ist insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 6 Absatz 1 | Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. | Person, die die Entscheidung über den Betrieb trifft | 1000 bis 5000 |
Jede oder jeder Beteiligte | 150 | ||
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung bzw. des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Angebotes |
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 | Der Anbieter muss sicherstellen, dass das von der Deutsche Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird. | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 6 Absatz 5 Satz 3 | Der Anbieter muss darauf hinwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 7 Absatz 1 | Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 7 Absatz 2 | Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 7 Absatz 3 | Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. | Person, die die Entscheidung über die Veranstaltung trifft | 5000 |
§ 7 Absatz 4 | Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. | Person, die die Entscheidung über die Bereitstellung trifft | 5000 |
§ 7 Absatz 5 | Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. | Person, die die Dienstleistung erbringt | 150 bis 5000 |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden den Zutritt gewähren. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen, Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 9 Absatz 1 | Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten werden, wenn hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
| Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 | Der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 9 Absatz 2 | Wohnraum darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden | Überlassende, Überlassender des Wohnraums | 150 bis 500 |
§ 10 Absatz 2 | Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. | Sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Person | 150 |
§ 11 Satz 3 | Die maximale Belegung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl darf 50 vom Hundert nicht überschreiten. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 11 Satz 7 | Die Betreiber haben durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 12 Satz 1 | Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden.
| Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 13 Absatz 1 | Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants). | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 4000 |
§ 13 Absatz 2 | Der Betrieb von nichtöffentlichen Kantinen oder Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung ist unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 13 Absatz 3 Satz 2 | Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 1 | Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
| Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 4 | Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 5 | Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlung von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 16 Absatz 1 Satz 1 | Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
| Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 17 Absatz 1 | Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 19 Absatz 1 | Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. | Jede oder jeder Beteiligte | 300 |
§ 19 Absatz 2 | Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen. | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 30 | Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern. | Ein- und Rückreisende | 500 bis 10000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern. | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 2 | Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. | Ein- und Rückreisende | 300 bis 5000 |
§ 30a Absatz 2 Satz 1 | Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. | Ein- und Rückreisende | 150 bis 2000 |
§ 30a Absatz 2 Satz 2 | Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3000 |
§ 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. | Dienstherr/Arbeitgeber | 2000 |
§ 30b Absatz 2 Satz 2 | Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. | Arbeitgeber | 5000 |
§ 30b Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz | § 30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |
II
Die in Abschnitt I genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in den Fällen von § 3 Absatz 3 Satz 2, § § 5 bis 7, § 8 Absatz 1, § 11, § 12, § 13 Absatz 1 und § 30 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
III
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen (das heißt eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 OWiG).
ENDE |