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76 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"De-minimis"


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Drucksache 327/20 (Beschluss)

... Die Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen in Höhe von 30 Euro je Tier kann demnach bei Annahme des Vorschlags bundesweit ab dem Jahr 2021 ausgezahlt werden. Landesförderprogramme auf de-Minimis Basis zeigen, dass die Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen ein geeignetes Instrument ist, die Schafhaltung zu stabilisieren. Mit einer gekoppelten Zahlung für Schafe und Ziegen über die 1. Säule würde Deutschland sich einreihen in die 22 Staaten der EU, die bereits jetzt gekoppelte Zahlungen für die Schaf- und Ziegenhaltung anbieten. Anderweitige Förderverfahren, z.B. im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, haben bisher den Trend des Bestandsabbaus nicht stoppen können.



Drucksache 327/1/20

... Die Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen in Höhe von 30 Euro je Tier kann demnach bei Annahme des Vorschlags bundesweit ab dem Jahr 2021 ausgezahlt werden. Landesförderprogramme auf de-Minimis Basis zeigen, dass die Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen ein geeignetes Instrument ist, die Schafhaltung zu stabilisieren. Mit einer gekoppelten Zahlung für Schafe und Ziegen über die 1. Säule würde Deutschland sich einreihen in die 22 Staaten der EU, die bereits jetzt gekoppelte Zahlungen für die Schaf- und Ziegenhaltung anbieten. Anderweitige Förderverfahren, z.B. im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, haben bisher den Trend des Bestandsabbaus nicht stoppen können.



Drucksache 376/19

... Um die Marktdurchdringung mit Abbiegeassistenzsystemen zu verbessern, hat die Bundesregierung ein eigenes Förderprogramm für Abbiegeassistenzsysteme außerhalb des De-Minimis-Programmes aufgelegt, welches neben der Ausrüstung von Neufahrzeugen auch die Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen umfasst. Dieses Programm, für das jährlich 10 Mio. Euro geplant sind, trat am 21. Januar 2019 in Kraft und ist vorerst bis Ende 2024 terminiert. Ursprünglich war eine Förderung in Höhe von 5 Mio. Euro pro Jahr geplant. Aufgrund der sehr großen Nachfrage wurden die Mittel verdoppelt. Das Programm ist von der Bundesregierung als Anreizförderung konzipiert. Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund der zunehmenden Anzahl der (aufgrund der Förderung) mit Abbiegeassistenzsystemen ausgerüsteten Fahrzeuge der Druck auf Eigentümer, Halter, Mieter und Leasingnehmer von Lkw und Bussen steigt, auch ihre übrigen Fahrzeuge aus eigenem Antrieb mit sicherheitsfördernden Abbiegeassistenzsystemen auszurüsten. Die technischen Anforderungen für förderfähige Abbiegeassistenzsysteme sind in den o.a. (zu Ziff. 1) Empfehlungen vom 15. Oktober 2018 festgelegt.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... Grundsätzlich sollte die Möglichkeit für Pauschalabrechnungen kleinerer Maßnahmen optional bleiben. Auch kleinere Maßnahmen (zum Beispiel auf De-Minimis-Basis) können sehr heterogene Fallgestaltungen beinhalten; dies erschwert die Bildung vereinfachter Kostenoptionen erheblich. Der Bundesrat verweist auf den Kohäsionsfonds, der nach dem Legislativvorschlag bereits von dieser Pflichtpauschalierung ausgenommen ist.



Drucksache 110/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Investitionen in Abbiegeassis-tenzsysteme für Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht beispielsweise im Rahmen des De-minimis-Programms verstärkt zu fördern, um die Marktdurchdringung der Systeme zu verbessern und damit die Verkehrssicherheit insbesondere in urbanen Räumen zu erhöhen.

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Drucksache 110/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiege-vorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme


 
 
 


Drucksache 402/18

... 7. Der Bundesrat stellt fest, dass sich für die Direktvermarktung von Reststrom aus Anlagen zur Eigenversorgung oder aus Mieterstromanlagen häufig kein oder nur mit unverhältnismäßig hohem und vielfach mit zusätzlichen Kosten verbundenem Aufwand ein Direktvermarkter finden lässt, der den Reststrom an der Börse vermarktet. Der Bundesrat regt an, die De-Minimis-Grenze für die Direktvermarktungspflicht aus Mieterstromanlagen deutlich zu erhöhen, mit der Maßgabe, dass der überwiegende Anteil des in der Mieterstromanlage erzeugten Stroms innerhalb des Mieterstromobjekts verbraucht wird.



Drucksache 607/18

... (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtige in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden."

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Drucksache 607/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7b
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 607/2/18

... 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Bauwirtschaft aufgrund der zu Beginn des Jahres 2022 bereits wieder auslaufenden steuerlichen Förderung kurzfristig kaum zusätzliche Kapazitäten schaffen kann und wird. Investitionen in den Mietwohnungsbau müssen über einen längeren Zeitraum verstetigt werden. Dann besteht für die Bauwirtschaft der erforderliche wirtschaftliche Anreiz, Personal- und Maschinenkapazitäten auszubauen und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hält es der Bundesrat für erforderlich, bereits jetzt eine Anschlussregelung für bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mietwohnungsbau-Investitionen zu schaffen. Denn nur wenn es gelingt, die Bautätigkeit nachhaltig auf hohem Niveau zu halten, kann sich die schwierige Situation auf den Wohnungsmärkten spürbar entspannen. Geeignet ist dabei die dauerhafte Einführung einer degressiven Abschreibung für den Mietwohnungsneubau, die dann - unbeschadet anderweitiger im Einzelfall anzuwendender beihilferechtlicher Vorgaben - jedenfalls auch ohne das enge Korsett der De-Minimis-Verordnung umsetzbar wäre.



Drucksache 470/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat misst diesem Aspekt eine erhebliche Bedeutung bei, da aufgrund der Beschränkung auf den von der De-minimis-Verordnung gesteckten Rahmen Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen werden. Dies droht die Erfolgsbilanz der Förderung erheblich zu schmälern. Darüber hinaus werden den Steuerpflichtigen durch die notwendige Nachweisführung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen erhebliche Bürokratiekosten aufgebürdet. In der Konsequenz daraus entsteht für die Finanzverwaltungen der Länder ein im Zeitverlauf steigender Überwachungs-und Kontrollaufwand.

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Drucksache 470/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 110/18

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Investitionen in Abbiegeassistenzsysteme für Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht beispielsweise im Rahmen des De-Minimis-Programms verstärkt zu fördern, um die Marktdurchdringung der Systeme zu verbessern und damit die Verkehrssicherheit insbesondere in urbanen Räumen zu erhöhen.



Drucksache 470/1/18

... Der beihilferechtliche Aspekt hat erhebliche Auswirkungen auf die Effektivität der Sonderabschreibung, da Artikel 3 Absatz 2 der De\-minimis-Verordnung den Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten (De-minimis-) Beihilfen auf höchstens 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren einschränkt. Der hierbei seitens der geförderten Unternehmen durch die Sonderabschreibung erzielte Vorteil - und damit auch die Zahl der mit der Förderung errichteten Mietwohnungen - ist daher eher als gering einzuschätzen.

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Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 227/1/18

... 149. Vereinfachte Kostenoptionen sind bereits etabliert und werden durch die Mitgliedstaaten genutzt. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit für Pauschalabrechnungen kleinerer Maßnahmen optional bleiben. Auch kleinere Maßnahmen (zum Beispiel auf De-Minimis-Basis) können sehr heterogene Fallgestaltungen beinhalten; dies erschwert die Bildung vereinfachter Kostenoptionen erheblich. Der Bundesrat verweist auf den Kohäsionsfonds, der nach dem Legislativvorschlag bereits von dieser Pflichtpauschalierung ausgenommen ist.



Drucksache 237/1/18

... 23. Die in Artikel 48 Absatz 1 der vorgeschlagenen Dachverordnung in BR-Drucksache 227/18 über die "Formen der Finanzhilfen" vorgeschriebene Verpflichtung zur pauschalierten Abrechnung bei Gesamtkosten von nicht mehr als 200 000 Euro wird vom Bundesrat nicht zur Gänze befürwortet. Vereinfachte Kostenoptionen sind bereits etabliert und werden durch die Mitgliedstaaten genutzt. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit für Pauschalabrechnungen kleinerer Maßnahmen optional bleiben. Auch kleinere Maßnahmen (zum Beispiel auf De-Minimis-Basis) können sehr heterogene Fallgestaltungen beinhalten; dies erschwert die Bildung vereinfachter Kostenoptionen erheblich. Der Bundesrat verweist auf den Kohäsionsfonds, der nach dem Legislativvorschlag bereits von dieser Pflichtpauschalierung ausgenommen ist.



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... Auch das EEG sieht bezüglich dieser Meldepflicht, die ebenso wie die im KWKG auf europarechtliche Vorgaben zurückzuführen ist, eine sogenannte De-Minimis Regelung vor, also eine Ausnahme für kleinere Anlagen. Da die Bedeutung dieser Anlagen für die Systemstabilität verhältnismäßig unbedeutend ist, zumal sie sich mangels registrierender Lastgangmessung und mangels einer Direktvermarktungspflicht nicht systemstabilisierend und strommarktorientiert verhalten, ist eine solche Ausnahme gerechtfertigt.



Drucksache 110/2/18

... "Es wird vorgeschlagen, ein vom De-minimis-Programm der Bundesregierung unabhängiges Förderprogramm für die Ausrüstung von Nutzfahrzeugen mit Abbie-geassistenzsystemen einzurichten, mit dem die Fördermöglichkeiten spezifiziert würden. Die Möglichkeit zur Einrichtung spezieller Programme besteht; die Bundesregierung hat beispielsweise noch bis zum 30. September 2016 den nachträglichen Einbau von Rußpartikelfiltern in Dieselfahrzeuge gefördert."



Drucksache 402/18 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat stellt fest, dass sich für die Direktvermarktung von Reststrom aus Anlagen zur Eigenversorgung oder aus Mieterstromanlagen häufig kein oder nur mit unverhältnismäßig hohem und vielfach mit zusätzlichen Kosten verbundenem Aufwand ein Direktvermarkter finden lässt, der den Reststrom an der Börse vermarktet. Der Bundesrat regt an, die De-Minimis-Grenze für die Direktvermarktungspflicht aus Mieterstromanlagen deutlich zu erhöhen, mit der Maßgabe, dass der überwiegende Anteil des in der Mieterstromanlage erzeugten Stroms innerhalb des Mieterstromobjekts verbraucht wird.



Drucksache 110/1/18

... aa) Die Wörter "ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht beispielsweise im Rahmen des De-Minimis-Programms" sind zu streichen.

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Drucksache 110/1/18




1. Zu Nummer 1 bis 3


 
 
 


Drucksache 186/2/17

... 43. Einerseits bestehen auch hier Bedenken aus Sicht des Demokratieprinzips. Andererseits sind die in Artikel 51 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Aufgaben der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (EUVNB) sehr unbestimmt und sehr weit definiert und gehen über das erklärte Ziel - stärkere Beteiligung der Verteilernetzbetreiber bei der Entwicklung des europäischen Strombinnenmarktes - erheblich hinaus. Darüber hinaus benachteiligt die geplante Ausgestaltung der EU-VNB in ganz erheblichem Maße kleinere und kleinste Verteilernetzbetreiber sowie klassische Stadtwerke. Nach dem Vorschlag können diese regelmäßig nicht Mitglied der EU-VNB werden, da sie in der Regel Teil eines vertikal integrierten Unternehmens bzw. (da sie die sogenannte De-MinimisAusnahme für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden nutzen) nicht entflochten im Sinne der Verordnung sind. Aus Sicht des Bundesrates sollte es den einzelnen Netzbetreibern überlassen bleiben, ob sie sich für eine Teilnahme an der EU-VNB entscheiden wollen.



Drucksache 673/1/16

... 21. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass mit Pauschalen deutliche Vereinfachungen für die Begünstigten der EFRE- und ESF-Mittel zu erreichen sind. Der Bunderrat lehnt allerdings die Einführung verpflichtender Pauschalen für EFRE-Förderungen bis 100 000 Euro in der laufenden Förderperiode 2014 bis 2020 ab. Dasselbe gilt für die vorgesehene Ausweitung der verpflichtenden Pauschalen für ESF-Förderungen von bisher 50 000 Euro auf 100 000 Euro sowie auf "De-minimis"-Beihilfen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Einführung bzw. Ausweitung verpflichtender Pauschalen umfassende Vorbereitungsarbeiten, Datenanalysen und Abstimmungen mit Richtlinienverantwortlichen bzw. Bewilligungsstellen erfordert. Dies gilt auch für die in der vorgeschlagenen Verordnung teilweise neu eingeführten Pauschalsätze, da sie als Maximalwerte ("bis zu") definiert sind und auf der Grundlage von Datenanalysen herzuleiten sein werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, muss mit der Vorbereitung in den Ländern begonnen werden, ohne dass bekannt ist, welche Regelungen in den ebenfalls vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Leitlinien getroffen werden sollen. Dies führt zu Fehlerrisiken. Es ist ein Einbruch im Mittelabfluss nach Fertigstellung der Halbzeitbewertung zum 31. Dezember 2018 zu erwarten.

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Drucksache 673/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Zu den Finanzierungsinstrumenten

Zur flexibleren Haushaltsverwaltung

3 Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen

22. Hauptempfehlung

23. Hilfsempfehlung

Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung

Indikatoren im ESF

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 673/16 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass mit Pauschalen deutliche Vereinfachungen für die Begünstigten der EFRE- und ESF-Mittel zu erreichen sind. Er lehnt allerdings die Einführung verpflichtender Pauschalen für EFRE-Förderungen bis 100 000 Euro in der laufenden Förderperiode 2014 bis 2020 ab. Dasselbe gilt für die vorgesehene Ausweitung der verpflichtenden Pauschalen für ESF-Förderungen von bisher 50 000 Euro auf 100 000 Euro sowie auf "De-minimis"-Beihilfen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Einführung bzw. Ausweitung verpflichtender Pauschalen umfassende Vorbereitungsarbeiten, Datenanalysen und Abstimmungen mit Richtlinienverantwortlichen bzw. Bewilligungsstellen erfordert. Dies gilt auch für die in der vorgeschlagenen Verordnung teilweise neu eingeführten Pauschalsätze, da sie als Maximalwerte ("bis zu") definiert sind und auf der Grundlage von Datenanalysen herzuleiten sein werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, muss mit der Vorbereitung in den Ländern begonnen werden, ohne dass bekannt ist, welche Regelungen in den ebenfalls vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Leitlinien getroffen werden sollen. Dies führt zu Fehlerrisiken. Es ist ein Einbruch im Mittelabfluss nach Fertigstellung der Halbzeitbewertung zum 31. Dezember 2018 zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Zu den Finanzierungsinstrumenten

Zur flexibleren Haushaltsverwaltung

2 Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen

Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung

Indikatoren im ESF

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... Zu berücksichtigen ist, dass auch Unternehmen nicht unwesentliche Forschungs- und Innovationsleistungen mit gesellschaftlichem Nutzen erbringen, oftmals auch in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Text- und Data-Mining ist als eine dem Lesen nachgeordnete Nutzung anzusehen, bei dem auf Daten und Texte zurückgegriffen wird, zu denen bereits rechtmäßiger Zugriff besteht. Daher sollte es insgesamt (einschließlich der Verbreitung der Analyseergebnisse) unter die Ausnahmeregelung fallen. Für alle Anwendungsformen und zwecke des Text- und Data-Mining einschließlich der Forschung ist es überaus wichtig, die erzielten Analyseresultate mit Hilfe von Stichproben zum Beispiel gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar machen zu können. Hierfür ist die Offenlegung sogenannter "De-minimis"-Teile der analysierten Texte bzw. Daten in Form von "Snippets" in der Praxis sehr bedeutsam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... Zu berücksichtigen ist, dass auch Unternehmen nicht unwesentliche Forschungs- und Innovationsleistungen mit gesellschaftlichem Nutzen erbringen, oftmals auch in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Text- und Data-Mining ist als eine dem Lesen nachgeordnete Nutzung anzusehen, bei dem auf Daten und Texte zurückgegriffen wird, zu denen bereits rechtmäßiger Zugriff besteht. Daher sollte es insgesamt (einschließlich der Verbreitung der Analyseergebnisse) unter die Ausnahmeregelung fallen. Für alle Anwendungsformen und zwecke des Text- und Data-Mining einschließlich der Forschung ist es überaus wichtig, die erzielten Analyseresultate mit Hilfe von Stichproben zum Beispiel gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar machen zu können. Hierfür ist die Offenlegung sogenannter "De-minimis"-Teile der analysierten Texte bzw. Daten in Form von "Snippets" in der Praxis sehr bedeutsam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 458/15 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für



Drucksache 458/15

Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für



Drucksache 157/6/14

... 3. Bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens der EU weist der Bundesrat die Bundesregierung ausdrücklich auf den Handlungsspielraum in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU im Hinblick auf Ausschreibungen hin und begrüßt die Leitlinien der Kommission insoweit, als die Mitgliedstaaten auch nach dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Bedingungen von Ausschreibungen absehen dürfen. Neben der in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgesehenen grundsätzlichen Möglichkeit, bis zu einem Schwellenwert von weniger als 1 MW bzw. von bis zu 6 MW für Windkraftanlagen von Ausschreibungen generell abzusehen (De-Minimis-Regelung) ermöglicht die Kommission in Ziffer 127 der Leitlinien ein Abweichen von Ausschreibungen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Projekten die notwendigen Kriterien erfüllen oder Ausschreibungsverfahren zu höheren Förderkosten oder zu geringen Realisierungsraten führen würden. Auch in diesem Zusammenhang können Pilotausschreibungen im Bereich der Windenergie an Land wichtige Erkenntnisse erbringen.



Drucksache 566/12

... Außerdem verweise ich auf die im April 2012 erlassene De-Minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen'. Die Verordnung dürfte zur weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, verringern. Bei diesem stärker abgestuften Ansatz werden jedoch große kommerzielle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, einer strengeren Prüfung unterzogen. Der Schwellenwert für jährliche Ausgleichszahlungen wurde mit dem Beschluss von 30 Mio. EUR auf 15 Mio. EUR abgesenkt; folglich dürften der Kommission Fälle notifiziert werden, bei denen es um größere Summen geht, z.B. Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der Wasserversorgung oder im Fernwärmesektor.



Drucksache 277/12 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer



Drucksache 397/12

... • Die Ausnahmeregelung sollte durch Einführung einer De-minimis-Klausel, wonach Kleinsthersteller vom Erreichen des CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/12




Vorschlag

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Die Verordnung

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Externe Sachverständige

Anhörung interessierter Kreise

- Anhörung der Öffentlichkeit

- Interessengruppensitzung

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Überprüfungs-/Überarbeitungs-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 277/1/12

... 14. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer Art mit geringen Auswirkungen auf den Handel" sowie um die Leistung von Ausgleichszahlungen als "gute Beihilfen" handelt, weiterhin mit erheblichen bürokratischen Anforderungen, namentlich Kontrollpflichten, belastet ist.



Drucksache 396/12

... - Die Ausnahmeregelung sollte durch Einführung einer De-minimis-Klausel, wonach Kleinsthersteller vom Erreichen des CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/12




Vorschlag

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Die Verordnung

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

- Externe Sachverständige

- Anhörung interessierter Kreise

- Anhörung der Öffentlichkeit

Interessengruppensitzung

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 5a
Begünstigungen für das Erreichen des 95-g-CO2/km-Ziels

Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 761/12

... Im Interesse der Durchsetzung der Vorschriften und einer Verwaltungsvereinfachung, die die Überwachung durch die Kommission nicht schwächt, ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (im Folgenden "Ermächtigungsverordnung")1 die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Hierzu zählen De-Minimis-Beihilfen2, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten stehen.



Drucksache 665/11

... - Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf soziale und lokale Dienstleistungen. Eine solche Vereinfachung könnte auch den Sozialunternehmen zugute kommen, sofern sie soziale Dienstleistungen oder Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erbringen. Mit den im September 2011 veröffentlichten Vorschlägen zur Überarbeitung der Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) möchte die Kommission dieses Ziel der Vereinfachung der Bestimmungen für die sozialen und lokalen Dienstleistungen erfüllen, insbesondere durch den Vorschlag einer De-minimis-Verordnung für die lokalen DAWI und einen neuen Beschluss, durch den die sozialen Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit werden. Diese neuen Regeln sollen vor Ende 2011 von der Kommission angenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/11




Mitteilung

1. Weshalb diese initiative der Kommission?

2. Die Sozialunternehmen: Akteure, die den Binnenmarkt besser Nutzen könnten

3. Ein Aktionsplan zur Unterstützung des sozialen Unternehmertums in Europa

3.1. Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln

3.1.1. Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln

3.1.2. Mobilisierung der europäischen Fonds

3.2. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum

3.2. 1. Entwicklung von Instrumenten, um den Bereich besser kennenzulernen und die Sichtbarkeit des sozialen Unternehmertums zu verstärken

3.2.2. Verstärkung von Führungskompetenzen, Professionalisierung und Vernetzung der Sozialunternehmer

3.3. Verbesserung des rechtlichen Umfelds

3.3. 1. Entwicklung geeigneter europäischer Rechtsformen, die vom europäischen Sozialunternehmertum genutzt werden könnten

3.3.2. Öffentliches Beschaffungswesen

3.3.3. Staatliche Beihilfen

4. Über den Aktionsplan hinausgehende Ideen

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 177/11

... 21. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/11




1. Einleitung

2. öffentliche Dienstleistungen IM „EU-Gefüge“

3. Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungen Beihilfenkontrolle

4. Überprüfung der DAWI-Beihilfevorschriften

4.1. Ergebnisse der Konsultation

4.2. Die Grundsätze der Reform

4.2.1. Mehr Klarheit

4.2.2. Diversifizierter und verhältnismäßiger Ansatz

4.2.2. 1. Vereinfachung

4.2.2.2. Effizienz großer kommerzieller Dienste, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind

5. NÄCHSTE Schritte

Anhang
- auf DAWI anwendbare Rechtsinstrumente nach Wirtschaftszweig


 
 
 


Drucksache 27/11

... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der öffentlichen Hand finanziert. Auf einige Maßnahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeiträge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen für den Sport nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, könnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall könnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus über eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gewährt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschlüsse über staatliche Beihilfen für den Sport; ebenso wie für andere Bereiche, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, haben Interessenträger wiederholt eine weitere Klärung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverbänden gefordert.



Drucksache 878/11

... 4. In ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse3 hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Ferner wird die Kommission in ihrer Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen4, festlegen, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass geringfügige Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. In diesen Fällen werden die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen nicht von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags erfasst und sind folglich nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags meldepflichtig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 878/11




Mitteilung

1. Zweck und Anwendungsbereich

2. Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Binnenmarkt

2.1. Allgemeine Bestimmungen

2.2. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 des Vertrags

2.3. Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind

2.4. Dauer des Betrauungszeitraums

2.5. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

2.6. Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen

2.7. Nichtdiskriminierung

2.8. Höhe der Ausgleichsleistungen

Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen

Net -avoided-cost-Methode

5 Kostenallokationsmethode

5 Einnahmen

Angemessener Gewinn

5 Effizienzanreize

5 Überkompensation

2.9. Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft

2.10. Transparenz

2.11. Beihilfen, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses xxx [über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind] genannten Bedingungen erfüllen

3. Berichterstattung und Bewertung

4. Mit Beschlüssen der Kommission verbundene Bedingungen und Auflagen

5. Anwendung

6. Zweckdienliche Massnahmen


 
 
 


Drucksache 177/11 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung der Kommission, Möglichkeiten einer De-minimis-Regelung für Dienste, die nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sowie für bestimmte Arten sozialer Dienstleistungen zu prüfen. Abweichend von dem bereits bestehenden Beihilferahmen können spürbare Erleichterungen für örtliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nur erreicht werden, wenn für diese Maßnahmen ein erweiterter De-minimis-Rahmen entwickelt wird, der dem Umstand Rechnung trägt, dass kommunale Maßnahmen wegen ihrer Ausrichtung auf einen lokalen Adressatenkreis deutlich weniger binnenmarktrelevant sind als Wettbewerbsaktivitäten gewerblicher Unternehmen. Der Bundesrat spricht sich daher für eine bereichsspezifische De-minimis-Regelung für derartige Dienstleistungen aus. Nach dem Verständnis des Bundesrates kann es sich dabei nicht um rein lokal wirkende Dienste handeln, da diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten von vornherein nicht beeinträchtigen und damit tatbestandlich gar nicht unter den Begriff der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen.



Drucksache 269/11

... Im April 2009 legten mehrere Mitgliedstaaten dem Rat 39 Vereinfachungsvorschläge vor. 15 dieser Vorschläge betrafen den Bereich Cross Compliance. Elf davon sind angenommen worden, teilweise mit den nötigen Anpassungen, um sicherzustellen, dass das Cross-Compliance-System nicht gefährdet wird. Die meisten der angenommen Vorschläge sind inzwischen umgesetzt worden, unter anderem durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission. Zwei Vorschläge, die Follow-up-Kontrollen bei geringfügigen Verstößen oder eine in Betrieben festgestellte Nichtbeachtung betreffen, die eine Kürzung um weniger als 100 EUR bewirken würde (De-minimis-Regel), konnten noch nicht umgesetzt werden, da hierzu die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates geändert werden müsste. Dies wird nun im Zuge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgeschlagen.



Drucksache 177/1/11

... 8. Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung der Kommission, Möglichkeiten einer De-minimis-Regelung für Dienste, die nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sowie für bestimmte Arten sozialer Dienstleistungen zu prüfen.



Drucksache 3/10

... (2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei Deminimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen dafür gibt dass anderenfalls der in Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Betrag überschritten werden könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz – MilchSoPrG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Durchführung von Unionsrecht

§ 3
Milcherzeuger

§ 4
Weitere Begriffsbestimmungen

§ 5
Grünlandprämie

§ 6
Zusätzliche Grünlandprämie

§ 7
Kuhprämie

§ 8
Aufbringen der Mittel

§ 9
Weitere Verordnungsermächtigungen

§ 10
Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Verkündung von Rechtsverordnungen

Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 221a
Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes

Artikel 5
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Konzeptionelle Lösungsansätze

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Finanzielle Auswirkungen

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

6. Kosten- und Preiswirkungen

7. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

8. Bürokratiekosten

9. Vereinbarkeit mit EU-Recht

10. Befristung des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu den §§ 9

Zu § 12

Zur Anlage:

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1135: Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (BMF)


 
 
 


Drucksache 442/10

... (22) Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten ist in Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Zweige Gleichbehandlung zu gewähren. Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sollte diese Richtlinie Drittstaatsangehörigen mit grenzüberschreitenden Interessen nicht mehr Rechte verleihen, als die bestehenden EU-Vorschriften ihnen bereits zuerkennen. Ferner sollten aufgrund dieser Richtlinie im Hinblick auf Umstände, die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Vorschriften liegen, keine Rechte gewährt werden, bspw. betreffend Familienangehörige mit Wohnsitz in einem Drittstaat. Das gilt unbeschadet einer diskriminierungsfreien Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, mit denen De-minimis-Regeln für Beiträge zur Altersversorgung festgelegt werden, durch die Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 442/10




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Auf diesem Gebiet bestehende Rechtsvorschriften

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Überprüfungsklausel

Entsprechungstabelle

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Kapitel I
: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
: Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5

Artikel 6 und 7

Kapitel III
: Verfahren und Genehmigung

Artikel 8
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass potenziellen Saisonarbeitnehmern aus

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel IV
: Rechte

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Kapitel V
: Schlussbestimmungen

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Günstigere Bestimmungen

Kapitel II
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5
Zulassungskriterien

Artikel 6
Ablehnungsgründe

Artikel 7
Entzug oder Nichtverlängerung der Erlaubnis

Kapitel III
Verfahren, Erlaubnis

Artikel 8
Zugang zu Informationen

Artikel 9
Zulassungsanträge

Artikel 10
Saisonarbeitserlaubnis

Artikel 11
Aufenthaltsdauer

Artikel 12
Erleichterung der Wiedereinreise

Artikel 13
Verfahrensgarantien

Artikel 14
Unterkunft

Kapitel IV
Rechte

Artikel 15
Rechte auf der Grundlage der Saisonarbeitserlaubnis/des Visums

Artikel 16
Rechte

Artikel 17
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Statistiken

Artikel 19
Berichte

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 441/09

... Dieser breite Anwendungsbereich bedeutet aber nicht gleiche Vorschriften für alle Für die Zulassung und die Organisation wird es eine Reihe gemeinsamer, für alle AIFM geltender Basisbestimmungen geben. Diese werden an die einzelnen Anlageklassen angepasst so dass keine Anforderungen festgelegt werden, die für die jeweiligen Anlagestrategien irrelevant oder unangemessen sind. Neben diesen gemeinsamen Bestimmungen sieht der Vorschlag eine Reihe spezieller, maßgeschneiderter Bestimmungen vor die nur für AIFM gelten, die bei der Verwaltung ihrer Fonds bestimmte Techniken oder Strategien (wie systematisch hoher Fremdkapitalanteil oder Erwerb beherrschender Unternehmensbeteiligungen) einsetzen, und die in Bezug auf diese Techniken ein ausreichendes Maß an Transparenz gewährleisten. De-minimis-Freistellung für die Verwalter kleiner Anlagebestände Der Richtlinienvorschlag sieht zwei De-minimis-Freistellungen für kleine Verwalter vor. So sollen von der vorgeschlagenen Richtlinie alle AIFM freigestellt werden, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen von insgesamt unter 100 Mio. EUR verwalten, denn die Verwaltung dieser Fonds dürfte weder für die Finanzmarktstabilität noch die Markteffizienz mit nennenswerten Risiken verbunden sein. Bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf kleine Verwalter stünden Kosten und Verwaltungsaufwand daher in keinem Verhältnis zum Nutzen. Verwalten AIFM jedoch ausschließlich AIF, die nicht hebelfinanziert sind und deren Anleger in den ersten fünf Jahren nach Konstituierung keine Kündigungsrechte ausüben können, gilt eine De-minimis-Schwelle 500 Mio. EUR. Diese erheblich höhere De-minimis-Schwelle ist gerechtfertigt, weil die Verwalter von nicht hebelfinanzierten Fonds kaum Systemrisiken verursachen dürften. Freigestellte AIFM könnten im Gegenzug aber auch keine Rechte aus der Richtlinie ableiten, es sei denn, sie würden sich dafür entscheiden, eine Zulassung im Rahmen der Richtlinie zu beantragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung

2. Grundsätzlicher Ansatz

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Instruments

3.4. Ausschussverfahren

3.5. Inhalt des Vorschlags

3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung

3.5.3. Informationen für die Anleger

3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden

3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben

3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie

3.5.8. Drittländer

3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zulassung Eines Aifm

Artikel 4
Zulassungspflicht

Artikel 5
Zulassungsverfahren

Artikel 6
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 7
Änderungen beim Zulassungsumfang

Artikel 8
Entzug der Zulassung

Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Abschnitt 1
Wohlverhaltensregeln

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Artikel 10
Interessenkonflikte

Artikel 11
Risikomanagement

Artikel 12
Liquiditätsmanagement

Artikel 13
Anlagen in Verbriefungspositionen

Abschnitt 2
Eigenkapitalanforderungen

Artikel 14
Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung

Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Verwahrstelle

Abschnitt 4
Übertragung von AIFM-Aufgaben

Artikel 18
Übertragung

Kapitel IV
Transparenzanforderungen

Artikel 19
Jahresbericht

Artikel 20
Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 21
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Kapitel V
Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

Abschnitt 1
Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

Artikel 22
Anwendungsbereich

Artikel 23
Informationspflichten gegenüber Anlegern

Artikel 24
Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 25
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung

Abschnitt 2
Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten

Artikel 26
Anwendungsbereich

Artikel 27
Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 28
Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 29
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben

Artikel 30
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Kapitel VI
Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM

Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat

Artikel 32
Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten

Artikel 33
Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 34
Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Kapitel VII
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Artikel 35
Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft

Artikel 36
Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 37
Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland

Artikel 38
Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland

Artikel 39
Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern

Kapitel VIII
Zuständige Behörden

Abschnitt 1
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 40
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 41
Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 42
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 43
Verwaltungssanktionen

Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Abschnitt 2
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Artikel 45
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 46
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Artikel 47
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 48
Schlichtung

Kapitel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Überprüfung

Artikel 51
Übergangsbestimmungen

Artikel 52
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 53
Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27

Artikel 54
Umsetzung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten


 
 
 


Drucksache 415/09

... De-minimis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 415/09




Anlage zur
Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags / der verlangten Vorschläge


 
 
 


Drucksache 556/08

... ), der die Verwendung der Mauteinnahmen regelt notwendig. Die restliche Harmonisierung soll durch sog. De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und Beihilfen für Aus- und Weiterbildung nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Auswirkungen

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 538: Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge


 
 
 


Drucksache 567/08

... Geschlossen werden soll die verbliebene Harmonisierungslücke zum einen durch sog. Deminimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr.) L 379 S. 5). Grundsätzlich gab es die De-minimis-Beihilfen schon länger (vgl. Verordnung (EG) Nr. 69/2001); für Unternehmen des Straßentransportsektors sind sie aber erst seit dem 1. Januar 2007 zulässig (vgl. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006). Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der LKW-Maut-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Mauthöheverordnung

§ 1
Mautsätze

Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ziele

zu a.: stärkere Spreizung der Mautsätze

zu b.: Förderung von Partikelminderungssystemen

2. Weitere Änderungen

3. Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen

4. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

a. Haushaltsauswirkungen ohne Vollzugsaufwand

b. Vollzugsaufwand

5. Auswirkungen auf die Wirtschaft

a. Finanzielle Auswirkungen

b. Bürokratiekosten

6. Auswirkungen auf das Preisniveau

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeugzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 220/1/08

... Eine De-minimis-Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie bringt nach derzeitiger Sachlage im Vollzug den Landwirten neben Vorteilen auch zusätzliche Belastungen (Nachkontrollfristen) und sie beinhaltet noch nicht gelöste Umsetzungs- und Vollzugsprobleme. So existiert bislang kein bundesweites Datenabgleichsystem für Betriebsinhaber, die gleichzeitig in mehreren Ländern Betriebe bewirtschaften und Antrag auf Fördermaßnahmen der 2. Säule GAP gestellt haben. Damit ist derzeit eine EU-konforme Umsetzung der De-minimis-Regelung in Deutschland nicht sichergestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/1/08




1. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 InVeKoS-Verordnung

2. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31a Abs. 1 InVeKoS-Verordnung

3. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31a Abs. 2 InVeKoS-Verordnung


 
 
 


Drucksache 903/08

... De-minimis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 903/08




Artikel 2

§ 14a
Durchführung von Beihilfeverfahren


 
 
 


Drucksache 220/08 (Beschluss)

... Eine De-minimis-Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie bringt nach derzeitiger Sachlage im Vollzug den Landwirten neben Vorteilen auch zusätzliche Belastungen (Nachkontrollfristen) und sie beinhaltet noch nicht gelöste Umsetzungs- und Vollzugsprobleme. So existiert bislang kein bundesweites Datenabgleichsystem für Betriebsinhaber, die gleichzeitig in mehreren Ländern Betriebe bewirtschaften und Antrag auf Fördermaßnahmen der 2. Säule GAP gestellt haben. Damit ist derzeit eine EU-konforme Umsetzung der De-minimis-Regelung in Deutschland nicht sichergestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/08 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

1. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 InVeKoS-Verordnung

2. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31a Abs. 1 InVeKoS-Verordnung

3. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31a Abs. 2 InVeKoS-Verordnung


 
 
 


Drucksache 220/08

... De-minimis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

§ 3b
Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag

§ 9a
Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 6
Elektronische Kommunikation

§ 6a
Betriebsnummer

§ 23a
Anwendung des Abschnitts 4

Abschnitt 10a
Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

§ 31a
Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Artikel 4
Änderung der Seefischereiverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 455: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung


 
 
 


Drucksache 923/08 (Beschluss)

... Darüber hinaus wäre zur Vorsorge gegen das Abgleiten von an sich gesunden kleinen und mittelständischen Unternehmen eine zeitlich befristete Verdoppelung der zulässigen Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfe vorteilhaft. Ferner ist eine Aufhebung des Kumulierungsverbotes von De-minimis-Beihilfen mit Regionalbeihilfen denkbar.



Drucksache 923/3/08

... Darüber hinaus wäre zur Vorsorge gegen das Abgleiten von an sich gesunden kleinen und mittelständischen Unternehmen eine zeitlich befristete Verdoppelung der zulässigen Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfe vorteilhaft. Ferner ist eine Aufhebung des Kumulierungsverbotes von De-minimis-Beihilfen mit Regionalbeihilfen denkbar.



Drucksache 299/07

... – Erhöhung der Flexibilität der Regelungen für staatliche Beihilfen (z.B. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Gruppenfreistellungen, Anhebung des De-minimis-Niveaus);

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/07




Reibungslose Integration, Vorteile für beide Seiten

Durchführung der GAP in den neuen Mitgliedstaaten

Zukunft der GAP in der erweiterten Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 802/06

... de-minimis



Drucksache 739/06

... De-minimis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 739/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. Der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 3 wird folgende Anlage vorangestellt:

8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.

Artikel 2

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 509/05 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die beabsichtigte Anhebung der "De-minimis"-Schwellenwerte.



Drucksache 509/1/05

... 14. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die beabsichtigte Anhebung der "De-minimis"-Schwellenwerte.



Drucksache 262/05

... - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen5,



Drucksache 509/05

... Um der Wirtschaftsentwicklung Rechnung zu tragen, werden auch die Obergrenzen für De-minimis-Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten ohne weitere Auflagen vergeben werden können, erhöht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/05




2 Einführung

I. Eine moderne Beihilfepolitik IM Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung

I.1 Argumente für eine Beihilfepolitik: Warum braucht die EU eine Beihilfepolitik?

I.2 Neue Herausforderungen für die Beihilfepolitik der EU

I.3 Wie den neuen Herausforderungen begegnen?

II. Konzentration auf das wesentliche

II.1 Ausrichtung auf Innovation und FuE im Dienste der Wissensgesellschaft

II.2 Ein besseres Wirtschaftsklima schaffen und Unternehmensgründungen fördern

II.3 Investitionen in Humankapital

II.4 Qualitativ hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

II.5 Klarere Schwerpunktsetzung durch Vereinfachung und Konsolidierung der Gruppenfreistellungsverordnungen

II.6 Eine gezielte Politik im Bereich der Regionalbeihilfen

II.7 Für eine umweltverträgliche Entwicklung

II.8 Bereitstellung moderner Infrastruktureinrichtungen im Bereich Verkehr, Energie sowie Information und Kommunikation

III. Modernere Beihilfeverfahren und -Praktiken

III.1 Eine bessere Kontrolle in geteilter Verantwortung mit den Mitgliedstaaten

III.2 Weniger Bürokratie und eine gezieltere Rechtsanwendung und Kontrolle

III.3 Anpassung des Verfahrensrechts an eine erweiterte Europäische Union

III.4 Umfassende Überarbeitung der restlichen Texte

III.5 Umsetzung und Bewertung der Reform

Tabelle


 
 
 


Drucksache 817/05

... Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) \(ABl. C 44 vom 16.2.1996)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05




Mitteilung

1. Einführung

2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene

a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht

b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen

3. das Vereinfachungskonzept der Kommission

a. Aufhebung

b. Kodifizierung18

c. Neufassung21

d. Änderung des Regelungskonzepts

e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie

4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten

5. Schlussfolgerungen

Anhang I

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 210/1/05

... 10. h) Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen der Aufgreifschwellen für Fusionen im Pressebereich werden abgelehnt. Durch die Anwendbarkeit der de-minimis-Klausel auf Presseunternehmen mit Umsätzen von unter 2 Mio. Euro (§ 35 Abs. 2



Drucksache 571/04 (Beschluss)

... Insbesondere eine Erhöhung der De-minimis-Schwelle wäre sachgerecht und würde zu weiteren Vereinfachungen führen.



>> Weitere Fundstellen >>

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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.