Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Bei diesem Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 75/442/EWG geht es in erster Linie darum, ihre Bestimmungen zu optimieren, dabei aber gleichzeitig den wesentlichen Aufbau und die Hauptvorschriften unangetastet zu lassen. Vorgeschlagen wird eine Verbesserung der Richtlinie und nicht eine grundlegende Neufassung.
In der thematischen Strategie der Kommission für die Vermeidung und das Recycling von Abfällen wurden drei wichtige Gründe für eine Überarbeitung der Richtlinie 75/442/EWG, der Abfallrahmenrichtlinie, aufgeführt.
Erstens hat sich herausgestellt, dass mehrere Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 75/442/EWG nicht eindeutig genug sind, wodurch es bei der Auslegung dieser Schlüsselvorschriften zu Unsicherheiten und zu Unterschieden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, in manchen Fällen sogar von Region zu Region gekommen ist. Zum Teil deswegen bedurfte es in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Dies hat zu erheblichen Schwierigkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden geführt.
Mangelnde Rechtssicherheit besteht vor allem bei Aspekten, die hauptsächlich mit der Begriffsbestimmung von Abfall und mit der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung zusammenhängen. Dieser Vorschlag für die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie enthält eindeutigere Begriffsbestimmungen bzw. ein Instrument zur Klärung der Frage auf EU-Ebene.
In der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling wird ein neues Konzept für die Abfallpolitik eingeführt, das besser auf die heutige Situation zugeschnitten ist, da es für den größten Teil der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen inzwischen umweltrechtliche Vorschriften gibt. Die Abfallrahmenrichtlinie muss diesem Konzept folgen.
Dies erfordert mehrere Änderungen. Die wichtigste besteht in der Einführung eines Umweltziels. Inzwischen haben die meisten Umweltrichtlinien ein solches Ziel, was dabei hilft die gesamte Richtlinie auf einen genau festgelegten Zweck auszurichten. Bei dem hier vorliegenden Vorschlag wird mit Hilfe des Umweltziels der Schwerpunkt der Richtlinie auf die Verringerung der ökologischen Folgen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung ausgerichtet wobei der gesamte Lebenszyklus berücksichtigt wird. Dieser Schwerpunkt ist der Ressourcenstrategie entnommen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser strategischen Änderung ist die Hinwendung zu einem stärker auf Standards gestützten Konzept. Dieser Vorschlag verschärft Anforderungen in mehreren Bereichen durch die Anwendung von Mindestanforderungen, klare Begriffsbestimmungen für die Verwertung und den Rückgriff auf Kriterien für die Bestimmung, ab wann Abfall nicht mehr als solcher anzusehen ist.
Schließlich geht es in diesem Vorschlag um die Vereinfachung des bestehenden Rechtsrahmens. Mit der Annahme des Vorschlags würde die Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung aufgehoben und die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in die Abfallrahmenrichtlinie eingearbeitet. Mit der Altölrichtlinie wurde der Aufbereitung von Altöl der Vorrang vor sonstigen Verwertungsmöglichkeiten gegeben, was nicht länger gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Abfälle sind eng mit der Abfallrahmenrichtlinie verbunden und deren Einarbeitung in letztere wird das geltende Recht konsolidieren und vereinfachen. Ferner gilt es, überholte oder unklare Vorschriften in allen drei Richtlinien zu ändern oder ganz zu streichen.
- Allgemeiner Kontext
Die Geschichte des Abfalls ist so alt wie die Geschichte der menschlichen Gesellschaft.
Abfall bildete den Ausgangspunkt für die Entwicklung der Umweltpolitik der Europäischen Union: die Abfallrahmenrichtlinie war eine der ersten rechtlichen Initiativen, die auf EUEbene zum Schutz der Umwelt ergriffen wurden.
Seit 1975 hat sich die Abfallgesetzgebung entscheidend weiterentwickelt. In einer ersten Phase wurde der allgemeine Rahmen abgesteckt und es wurden mehrere spezielle Probleme (Altöl, Titandioxid) angegangen. In der zweiten Phase wurden Normen für Deponien und Verbrennungsanlagen entwickelt. In der dritten Phase schließlich wurden durch Recyclingrichtlinien die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Einzelheiten geregelt, um das Recycling mehrerer prioritärer Abfallströme (Verpackungen, Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronik-Altgeräte) zu erleichtern.
Weitere größere Rechtsetzungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Allerdings muss etwas getan werden, um den jetzigen Rahmen zu optimieren und noch bestehende Lücken zu schließen. Durch diesen Überarbeitungsvorschlag wird ein Teil der notwendigen Maßnahmen ergriffen; andere werden auf längere Sicht zu behandeln sein.
Ohne Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie bestünden die mit der mangelnden Rechtssicherheit zusammenhängenden Probleme für die Wirtschaftsteilnehmer und zuständigen Behörden weiter, und ohne Festlegung von Standards in bestimmten Bereichen würden der Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen wie auch der Binnenmarkt für Recycling-Produkte beeinträchtigt. Ohne Anpassung des rechtlichen Rahmens, insbesondere der Altölrichtlinie und der Richtlinie über gefährliche Abfälle, an den aktuellen Kenntnisstand und an gegenwärtige Zielsetzungen würde die Glaubwürdigkeit der einschlägigen EU-Strategien untergraben.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie 75/442/EWG (die Abfallrahmenrichtlinie) überarbeitet und zugleich werden sowohl die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, deren Bestimmungen in die Abfallrahmenrichtlinie eingearbeitet werden, als auch die Richtlinie 75/493/EWG (die Altölrichtlinie), aus der die besondere Verpflichtung zur Sammlung übernommen wird, aufgehoben. Die Bestandteile dieser beiden Richtlinien, die weiterhin relevant und gerechtfertigt sind, werden in den Vorschlag für eine überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen. Die Abfallrahmenrichtlinie legt die Begriffsbestimmungen und grundsätzlichen Regeln für alle übrigen EU-Rechtsakte über Abfälle fest; sie wirkt sich daher direkt oder indirekt auf sie alle aus.
Darüber hinaus gilt die Abfallrahmenrichtlinie auf dem Gebiet der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen in Verbindung mit der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (die IVVU-Richtlinie). In der Vergangenheit gab es Überschneidungen zwischen diesen beiden Richtlinien, die zu einer doppelten Genehmigung und zu einer unnötigen Erhöhung des regulatorischen und administrativen Aufwands geführt haben. Obschon diese Überschneidungen in erster Linie aufgrund der Umsetzung der Richtlinien seitens der Mitgliedstaaten entstanden sind, wird in der hier vorgeschlagenen Richtlinie ausdrücklich herausgestellt, dass diese doppelte Genehmigung vom EU-Recht nicht verlangt wird.
Einige der Elemente, die aus der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht in diesen Vorschlag übernommen wurden, werden in anderen Gemeinschaftsvorschriften wie der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen und der Richtlinie 96/59/EG über PCBs and PCTs ausreichend behandelt.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt.
2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Im Anschluss an die Mitteilung "Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und - recycling" KOM (2003) 301 wurde eine öffentliche, über das Internet geführte Anhörung der Interessengruppen veranstaltet.
Zweitens veranstaltete die Kommission fünf Sachverständigensitzungen, die Gelegenheit boten zu einer eingehenden Erörterung der Themen, welche für die Strategie von besonderem Interesse sind (siehe unten). Daneben fanden drei informelle Sitzungen mit den Mitgliedstaaten statt sowie drei Sitzungen mit Interessenvertretern, von denen eine auf Organisationen auf EU-Ebene beschränkt war, um die Debatte zu vereinfachen.
Drittens gab es eine zusätzliche Anhörung der interessierten Kreise über die Folgenabschätzung, bei der die Beteiligten gebeten wurden, Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen bestimmter strategischer Optionen vorzulegen. Auf diese Anhörung erhielten wir neunzig Antworten.
Viertens fanden spezielle zusätzliche Anhörungen sowohl der Interessenvertreter als auch der Mitgliedstaaten über die Richtlinie über gefährliche Abfälle und die Altölrichtlinie statt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
An dieser Stelle können nicht sämtliche Bemerkungen, die im Verlauf des umfangreichen, oben beschriebenen Anhörungsprozesses eingegangen sind, aufgeführt werden. Eine Zusammenfassung der Antworten auf die erste Internet-Anhörung ist in der Mitteilung über die thematische Strategie enthalten. Sämtliche Antworten auf die öffentlichen Anhörungen wie auch die Ergebnisse der Sachverständigensitzungen und der Sitzungen mit speziellen Interessengruppen finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/environment/waste/strategy.htm
Eine öffentliche Anhörung wurde vom 10. Mai 2003 bis 10. November 2003 per Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 220 Antworten ein. Ergebnisse der Anhörung: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/env/waste_strat/library?l=/test&vm=detailed&sb=Title .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Um wissenschaftlichen Sachverstand wurde vor allem in den folgenden Bereichen ersucht: Lebenszyklusanalyse, Abfallvermeidung und -recycling, Normen für Verwertungsanlagen, Begriffsbestimmungen für Abfall, Verwertung und Beseitigung.
Methodik
In erster Linie wurden Sachverständigensitzungen abgehalten und einschlägige Studien in Auftrag gegeben. Auch eine kritische Übersicht über vorhandene Studien und Lebenszyklusanalysen zum Thema der Aufbereitung und Verbrennung von Altöl wurde in Auftrag gegeben vgl. http://europa.eu.int/comm/environment/waste/studies/oil/waste_oil.htm ).
Konsultierte Organisationen/Sachverständige Eine breite Palette von Sachverständigen aus Forschungsinstituten, Beratungsunternehmen und der Industrie wurde angehört und ihre Stellungnahmen wurden berücksichtigt.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen wurden nicht genannt.
Die eingegangenen und berücksichtigten Stellungnahmen sind zu umfangreich und vielfältig als dass sie hier zusammengefasst werden könnten. Die Ergebnisse der Sachverständigensitzungen, Studien und Interessenvertreteranhörungen können Sie unter folgenden Adressen einsehen: http://europa.eu.int/comm/environment/waste/strategy.htm , http://europa.eu.int/comm/environment/waste/oil_index.htm http://europa.eu.int/comm/environment/waste/hazardous_index.htm .
Ein Großteil der Ergebnisse wird in der Folgenabschätzung zur thematischen Strategie über die Vermeidung und das Recycling von Abfall erörtert.
Was die Frage angeht, ob es wünschenswert ist, der Aufbereitung von Altöl keinen Vorrang mehr einzuräumen, und welche Folgen dies haben könnte, fielen die Beiträge der Interessengruppen zur Altölrichtlinie sehr unterschiedlich aus. In dieser Frage konnte kein Konsens unter den Interessengruppen erreicht werden.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Sachverständigensitzungen wurde auf die einschlägigen Internetseiten aufgespielt.
- Folgenabschätzung
Die Überarbeitung der Richtlinie 75/442/EWG gehört zum Maßnahmenpaket der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling. Für das Gesamtpaket wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen.
Der Folgenabschätzungsbericht enthält eine Bewertung von fünf Optionen, die jeweils einen spezifischen Umweltaspekt betreffen. Er empfiehlt folgende Kombination:
- - Anwendung eines Ressourcenkonzepts auf Abfälle, das von dem Grundgedanken des Lebenszyklus ausgeht und die Verbesserung der Informationsgrundlage und die Klarstellung des Umweltziels der Abfallpolitik beinhaltet;
- - Gestaltung einer europäischen Gesellschaft, die Recycling zu einem ihrer Leitkonzepte macht, durch Entwicklung gemeinsamer Umweltanforderungen an das Abfallrecycling;
- - Modernisierung des rechtlichen Rahmens durch die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie und den Beschluss von Leitlinien für Aspekte, die einer Einzelfallklärung bedürfen.
Darüber hinaus empfiehlt die Folgenabschätzung, dass der Vorrang, den die Richtlinie 75/439/EWG der Aufbereitung von Altöl einräumt, zurückgenommen werden und sich auf die Sammlung von Altöl konzentriert werden sollte.
Einige dieser Optionen lassen sich in Vorschläge für Rechtsvorschriften mit Rahmencharakter übertragen. Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass sie generell zu einer verbesserten Ökoeffizienz der EU-Abfallpolitik führen sollten und dass die speziellen Folgen solcher Rahmenkonzepte von den Durchführungsmaßnahmen abhängig sind, die auf EU- bzw. auf einzelstaatlicher Ebene ergriffen werden.
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, mit der Elemente aller in der Folgenabschätzung ausgewählten Optionen umgesetzt werden:
- - Einführung eines Umweltziels in die Abfallrahmenrichtlinie: Dies wird den Grundgedanken des Lebenszyklus in die Abfallstrategien einbringen und deren Kostenwirksamkeit erhöhen.
- - Festlegung der Kriterien, nach denen Abfall nicht mehr als solcher anzusehen ist: So sollen Kriterien für spezielle Abfallströme festgelegt werden, damit Recycling-Materialien der Umwelt nicht schaden. Sofern sie diese Kriterien einhalten, wird der Verwaltungsaufwand für Betreiber, die Recycling-Werkstoffe erzeugen, geringer werden.
- - Verpflichtung für Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Abfallvermeidungsprogrammen: Diese Vorschrift wird voraussichtlich keine direkten ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen haben, auch wenn die Auswirkungen je nach den ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich ausfallen werden. Vielmehr wird dadurch das Augenmerk der politischen Entscheidungsträger auf EU-, nationaler und subnationaler Ebene auf die Vermeidung gelenkt, wodurch vermehrt Abfallvermeidungsstrategien in Angriff genommen werden dürften. Dies ermöglicht bei der Entwicklung nationaler und lokaler Lösungen genügend Flexibilität, damit der Nutzen der Abfallvermeidung jeweils auch spürbar wird.
- - Vereinfachung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfälle und insbesondere Klärung von Begriffen: Dies wird sich positiv auf Umwelt und Wirtschaft auswirken. Daneben werden Auslegungsleitlinien zur Klärung von Einzelfragen vorgegeben bei denen Rechtsvorschriften zu unflexibel sind.
- - Dadurch, dass der Aufbereitung von Altöl kein Vorrang mehr eingeräumt wird, werden die Kosten für die Bewirtschaftung dieses Abfallstroms sinken und der Schwerpunkt auf den wesentlichen Umweltaspekt, d.h. die Sammlung von Altöl, gelegt. Dies wird den Weg zu einer besseren Ökoeffizienz der Altölbewirtschaftung ebnen.
Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar von folgender Adresse: http://europa.eu.int/comm/environment/waste/strategy.htm
3) rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Abfallrahmenrichtlinie wurde erstmals 1975 beschlossen und anschließend durch die Ratsrichtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 überarbeitet. Mit dem Vorschlag wird die Abfallrahmenrichtlinie überarbeitet und zugleich werden sowohl die Richtlinie 91/689/EWG, deren Bestimmungen in die Abfallrahmenrichtlinie eingearbeitet werden, als auch die Richtlinie 75/493/EWG, aus der die besondere Verpflichtung zur Sammlung übernommen wird, aufgehoben.
Die wichtigsten Änderungen an der Abfallrahmenrichtlinie sind
- die Einführung eines Umweltziels,
- die Klarstellung der Begriffe "Verwertung" und "Beseitigung",
- Klärung der Bedingungen für das Vermischen gefährlicher Abfälle,
- Einführung eines Verfahrens zur Klärung der Frage für bestimmte Abfallströme, ab wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist,
- Einführung von Mindestanforderungen oder eines Verfahrens zur Aufstellung von Mindestanforderungen für bestimmte Abfallbewirtschaftungsverfahren,
- Einführung einer Verpflichtung zur Entwicklung einzelstaatlicher Abfallvermeidungsprogramme.
- Rechtsgrundlage
Hauptziel der Richtlinie ist der Umweltschutz. Dieser Vorschlag gründet sich daher - wie schon die vorangegangene Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie - auf Artikel 175 EG7 Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Abfallrahmenrichtlinie legt den Grundstein für eine europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfälle. Sie enthält Mindestanforderungen für den Binnenmarkt für rezyklierbare Abfälle und ist entscheidend für die Durchführung sämtlicher anderer Richtlinien und Verordnungen im Bereich Abfall. Sie stellt eine Rahmenrichtlinie dar, deren genaue Durchführung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
Durch die Aufhebung der Verpflichtung, der Verarbeitung von Altölen durch Aufbereitung Vorrang zu geben, ist es aber nunmehr Aufgabe der Mitgliedstaaten festzulegen, welche speziellen Technologien aus Umweltschutzgründen Vorrang erhalten sollen.
Alleingänge der Mitgliedstaaten bei den sonstigen Aspekten der Abfallproblematik dagegen würden den Binnenmarkt für rezyklierbare Abfälle unmöglich machen und der Zusammenarbeit bei anderen Formen der Abfallbehandlung schaden. Die Folge wären erhebliche ökonomische und ökologische Kosten.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Nur Maßnahmen auf der EU-Ebene können Gewähr dafür bieten, dass die Umwelt und die Gesundheit des Menschen vor potenziell schädlichen Wirkungen der Abfallerzeugung und - bewirtschaftung geschützt werden.
Abfälle werden durch die ganze EU und die ganze Welt transportiert. Die durch die Erzeugung und die Bewirtschaftung von Abfällen verursachte Umweltbelastung in Form von Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung macht keinen Halt vor Staatsgrenzen.
Darüber hinaus kann es einen Binnenmarkt für rezyklierbare Abfälle nur dann geben, wenn auf EU-Ebene eine gemeinsame Definition der Schlüsselbegriffe wie "Abfall", "Verwertung" und "Beseitigung" festgelegt wird und wenn gemeinsame Mindeststandards für den Umgang mit Abfall bestehen.
Mit der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie bleibt der Rahmencharakter der Richtlinie unangetastet. Sie regelt Aspekte wie Begriffsbestimmungen und Mindestanforderungen, gesteht den Mitgliedstaaten aber zu, die Einzelheiten ihrer Abfallbewirtschaftungskonzepte auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene selbst zu bestimmen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag für die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie vereinfacht die bestehende Richtlinie entscheidend. Außerdem werden mit dem Vorschlag zwei weitere Richtlinien aufgehoben wobei die darin enthaltenen Punkte, die weiterhin von Belang sind, in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie übernommen werden. Als Rahmenrichtlinie regelt sie nur Aspekte, für die ein abgestimmtes Vorgehen von wesentlicher Bedeutung ist, während sonstige Bereiche einzelstaatlichen Entscheidungen vorbehalten werden.
Mit dem Vorschlag werden mehrere Neuerungen eingeführt, die den finanziellen und administrativen Aufwand der Regulierung des Abfallsektors senken und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen wahren werden.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Rahmenrichtlinie Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Ein weniger flexibles Rechtsinstrument wäre unverhältnismäßig, da die Möglichkeit gegeben sein muss, auf einzelstaatliche Unterschiede bei der Bewirtschaftung von Abfällen sowie auf kulturelle und geografische Unterschiede einzugehen. Ein freiwilliges oder noch flexibleres Instrument böte weder die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderliche Rechtssicherheit noch die Gewissheit für den Bürger, dass die Erzeugung und die Bewirtschaftung von Abfällen den Gesundheits- und den Umweltschutz in der ganzen EUnicht beeinträchtigen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen bleiben im laufenden Finanzrahmen und die Gesetzgebung für den Zeitraum 2007-2013.
5) weitere Angaben
- Vereinfachung
Vorgesehen sind eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für nationale und EU-Behörden und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatpersonen.
Mit dem Vorschlag für eine überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie wird die geltende Abfallrahmenrichtlinie in mehrfacher Hinsicht vereinfacht, modernisiert und eindeutiger formuliert. Darüber hinaus werden damit zwei geltende Richtlinien aufgehoben, redundante Vorschriften gestrichen und die verbleibenden Vorschriften in die überarbeitete Richtlinie aufgenommen. Dies vereinfacht den Aufbau der EU-Abfallgesetzgebung.
Die Verpflichtung zur Abfassung von Abfallbewirtschaftungsplänen wurde klarer formuliert und vereinfacht.
Ein Verfahren, mit dem Kriterien festgelegt werden können, nach denen Abfall nicht mehr als solcher anzusehen ist, wird eingeführt. Dadurch werden die Vorschriften für Recycling-Produkte oder -Werkstoffe, die für die Umwelt eine geringe Gefährdung darstellen, gelockert.
Die Stellen, an denen eine Überschneidung der Abfallrahmenrichtlinie mit der IVVU-Richtlinie möglich ist, wurden eindeutig gefasst, damit die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten eine doppelte Zulassung verlangen, beschränkt wird.
Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: WP 05 2004/ENV/001) vorgesehen.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1 enthält das Ziel der Richtlinie.
Durch die neue Zielsetzung wird der Schwerpunkt der Abfallrahmenrichtlinie auf die Umweltauswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung verlagert und dabei dem Lebenszyklus von Ressourcen Rechnung getragen. Sie koppelt die zuvor in Artikel 3 der Richtlinie 75/442/EWG enthaltene "Abfallbewirtschaftungsrangfolge" an dieses Ziel, ohne die Rangfolge selbst oder die Art dieser Einteilung zu ändern. Die Formulierung der Rangfolge wird modernisiert, um den Begriffsentwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 2 enthält den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Artikel 2 Absatz 2 wird geändert, um die darin genannten "andere(n) Vorschriften" lediglich auf Gemeinschaftsvorschriften zu beschränken. Dadurch soll die Rechtssicherheit erhöht und eine Mindestregelung durch Gemeinschaftsrecht gesichert werden.
Ausgenommen werden erstmals auch nicht ausgehobener verunreinigter Boden, tierische Nebenprodukte und landwirtschaftliche Nebenprodukte.
Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen für diese Richtlinie und für die Richtlinien, auf die sie Bezug nimmt.
Die Begriffsbestimmung von "Abfall" bleibt unverändert. Allerdings wird in Kapitel III ein Verfahren eingeführt, mit dem eine Klarstellung möglich ist, ab wann Abfälle keine Abfälle mehr sind. Dazu müssen über ein Ausschussverfahren Kriterien für solche Abfallströme festgelegt werden, die die in Artikel 11 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Begriff "Wiederverwendung" wird genauso definiert wie in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Die Begriffsbestimmung von "Sammlung" wird überarbeitet, damit der Begriff eindeutig das Einsammeln und das Zusammenfassen der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer geeigneten Abfallbehandlungsanlage umfasst, nicht aber die mit dem Mischen oder Sortieren der Abfälle verbundenen Abfallbehandlungstätigkeiten.
Die Begriffsbestimmungen für "Erzeuger", "Besitzer" und "Bewirtschaftung" bleiben im Wesentlichen unverändert.
Artikel 4 behält die Rechtsgrundlage für das durch Kommissionsentscheidung aufgestellte Abfallverzeichnis bei.
Die Artikel 5 und 6 enthalten eine überarbeitete Definition von "Verwertung", die sich auf das Prinzip der Ersetzung von Ressourcen stützt. In Verbindung mit der Begriffsbestimmung von Beseitigung lassen sich selbst in schwierigen Fällen nunmehr Unterscheidungen treffen, indem gegebenenfalls Wirksamkeitskriterien festgelegt werden.
Außerdem sind Verfahren vorgesehen, mit denen die Eingruppierung bestimmter Tätigkeiten, wie Verwertung oder Beseitigung, falls nötig in einem Ausschuss geklärt werden kann.
Die Artikel 7 und 8 enthalten jetzt die Verpflichtung, sowohl generell dafür zu sorgen, dass Abfälle bewirtschaftet werden, ohne die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu gefährden als auch sicherzustellen, dass mit Abfällen in einer Weise umgegangen wird, die mit der Richtlinie vereinbar ist. Die Formulierung dieser Verpflichtungen wird unverändert aus der Richtlinie 91/156/EWG übernommen.
Artikel 9 über die Behandlungskosten wird auf Verwertungsverfahren wie auch auf Beseitigungsverfahren ausgedehnt. Dieser Artikel wird geändert, um deutlich zu machen, dass die Abfallbewirtschaftungskosten, die der Abfallbesitzer- oder -erzeuger zu tragen hat, die externen Kosten der Beseitigung oder Verwertung solcher Abfälle in vollem Umfang berücksichtigen sollten. Mit anderen Worten sollten sie die tatsächlichen Kosten der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung für die Umwelt widerspiegeln.
Artikel 10 über das Netz der Beseitigungsanlagen bleibt im Wesentlichen unverändert.
In Kapitel III wird ein Verfahren eingeführt, das eine Klarstellung ermöglicht, ab wann Abfälle nicht mehr als Abfälle gelten. Dazu müssen über ein Ausschussverfahren Kriterien für solche Abfallströme festgelegt werden, die die in Artikel 11 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Artikel 12 bis 15 über gefährliche Abfälle werden aus der Richtlinie über gefährliche Abfälle in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie übernommen. Die Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen wird überarbeitet, um den Begriff des Hausmülls zu klären und ihn aus der Definition auszunehmen.
Artikel 16 über die Trennung gefährlicher Abfälle wird aus der Richtlinie über gefährliche Abfälle in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie übernommen. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich des Vermischungsverbots wird beibehalten, aber auf solche Situationen beschränkt in denen für die Vermischung die beste verfügbare Technik eingesetzt wird. Der Verweis auf die "Sicherheit" wird aufgehoben, da dieser Begriff mittlerweile nicht mehr in Abfallrechtsvorschriften verwendet wird und mit der Schwerpunktausrichtung auf die Umweltfolgen nicht vereinbar ist.
Artikel 17 über die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle wird aus der Richtlinie über gefährliche Abfälle in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie übernommen.
Mit Artikel 18 über mineralische Altöle wird die Verpflichtung, solches Altöl getrennt zu sammeln aus der Altölrichtlinie übernommen.
In Artikel 19 werden die beiden früheren Artikel über Genehmigungen für Verwertung und Beseitigung ohne weitere Änderungen zusammengefasst.
In Artikel 20 wird festgelegt, dass Anlagen und Unternehmen, die eine IVVU-Genehmigung haben nicht zusätzlich eine Genehmigung gemäß der Abfallrahmenrichtlinie einholen müssen.
Gemäß Artikel 21 kann die Kommission gemäß dem Ausschussverfahren bei Bedarf Mindestanforderungen für Genehmigungen festlegen.
In den Artikeln 22 bis 24 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Abfälle und gefährliche Abfälle gewährt werden können.
Mit Artikel 25 werden die Anforderungen an Sammel- und Transportunternehmen sowie an Händler und Zwischenhändler verschärft. Es wird ein Verfahren eingeführt, mit dem Mindestanforderungen in diesem Bereich festgelegt werden können.
Artikel 26 über Abfallbewirtschaftungspläne wurde neu formuliert, um deutlicher herauszustellen was in einem Abfallbewirtschaftungsplan enthalten sein sollte. Darin wird auch festgelegt, dass bei der Ausarbeitung dieser Pläne ein Lebenszykluskonzept zugrunde gelegt werden sollte.
Die Artikel 29 bis 31 betreffen speziell die Abfallvermeidung und verlangen von den Mitgliedstaaten, Programme zur Abfallvermeidung aufzustellen und die Bedingungen festzulegen nach denen solche Programme zu entwickeln sind.
Artikel 32 über Inspektionen wird durch die besondere Anforderung verschärft, auch den Herkunftsort und den Bestimmungsort des gesammelten und verbrachten Abfalls zu überprüfen.
Artikel 34 enthält nun eine Überprüfungsklausel sowie die früheren Berichtsmaßnahmen.
Die übrigen Artikel bleiben im Wesentlichen unberührt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle5 wurde der Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft festgelegt. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfälle, Verwertung und Beseitigung und grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere die die Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Abfallbehandlungsverfahren und Wirtschaftsbeteiligten und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen, sowie wichtige Grundsätze wie die Verpflichtung, Abfälle so zu behandeln, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird, und das Prinzip, dass die Erzeuger von Abfällen für die Kosten der Abfallbehandlung aufkommen müssen.
(2) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft6 wird eine Weiterentwicklung und Überarbeitung des Abfallrechts 1 ABl. C .
(3) In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2003 über eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling wird festgestellt, dass die vorhandenen Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung überprüft und eine allgemein gültige Definition von Recycling festgelegt sowie der Abfallbegriff diskutiert werden müssen.
(4) In seiner Entschließung vom 20. April 2004 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, eine Ausdehnung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung7 auf den Abfallsektor insgesamt zu prüfen. Darüber hinaus wurde die Kommission gebeten, klar zwischen Verwertung und Beseitigung zu differenzieren und den Abfallbegriff klar abzugrenzen.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2004 forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung bestimmter Aspekte der Richtlinie 75/442/EWG vorzulegen damit die Abgrenzung des Abfallbegriffs sowie die Begriffe Verwertung und Beseitigung eindeutig geklärt werden.
(6) Die somit notwendige Überarbeitung der Richtlinie 75/442/EWG ermöglicht eine eindeutige Festlegung wichtiger Begriffe wie Abfälle, Verwertung und Beseitigung, eine Stärkung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Einführung eines Konzepts, das den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen und nicht nur die Entsorgungsphase berücksichtigt, sowie eine stärkere Ausrichtung auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung wodurch der wirtschaftliche Wert des Abfalls verstärkt wird. Im Sinne der Klarheit und Lesbarkeit sollte die Richtlinie 75/442/EWG ersetzt werden.
(7) Da mittlerweile die meisten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unter das Umweltrecht der Gemeinschaft fallen, sollte auch diese Richtlinie diesem Konzept folgen. Eine Ausrichtung auf die in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Umweltziele würde es ermöglichen, die Folgen, die Abfallerzeugung und -bewirtschaftung während des gesamten Lebenszyklus von Ressourcen auf die Umwelt haben, stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Daher sollte sich diese Richtlinie auf Artikel 175 als Rechtsgrundlage stützen.
(8) Es hat sich gezeigt und es sollte tatsächlich so sein, dass wirtschaftliche Instrumente für die Ziele der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung eingesetzt werden, sofern sie wirtschaftlich sind. Abfall hat einen Wert als Ressource und die weitere Anwendung von wirtschaftlichen Instrumenten wird die Umweltvorteile maximieren. Daher sollte mit dieser Richtlinie deren angemessener Einsatz unterstützt werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des europäischen Parlaments und des Rates legt Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest8. Sie legt unter anderem verhältnismäßige Kontrollen bezüglich der Verarbeitung, dem Gebrauch und der Beseitigung allen Abfalls tierischen Ursprungs fest und verhindert, dass er ein Risiko für Tiere und die öffentliche Gesundheitspflege darstellt. Deshalb ist es notwendig die Verknüpfung mit dieser Verordnung klarzustellen und Regelungsdoppelungen durch den Ausschluss von tierischen Nebenprodukten soweit sie für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht als Abfallverfahren angesehen werden, zu vermeiden.
(10) Im Lichte der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angemessen, den Anwendungsbereich der Abfallgesetzgebung und seiner Vorschriften für gefährliche Abfälle bezüglich tierischer Nebenprodukte klarzustellen die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt sind. Soweit tierische Nebenprodukte potentielle Gesundheitsrisiken darstellen, ist die Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 das geeignete Rechtsinstrument diese Risiken anzugehen und Überschneidungen mit der Abfallgesetzgebung sollten vermieden werden.
(11) Hinzugefügt werden sollte der Begriff der Wiederverwendung, um klar festzulegen, welchen Bereich der allgemeinen Abfallbehandlung dieses Verfahren abdeckt und welche Rolle der Wiederverwendung von Stoffen oder Produkten, die unter den Abfallbegriff fallen, zukommt. Die Festlegung des Begriffs der Wiederverwendung sollte sich nicht auf die Wiederverwendung von Produkten erstrecken, die nicht von vornherein zu Abfällen werden, sondern vielmehr lediglich auf Tätigkeiten, die zur Wiederverwendung von Produkten oder Bestandteilen führen, die zu Abfällen geworden sind.
(12) Eine Recyclingdefinition sollte hinzugefügt werden um den Anwendungsbereich dieses Konzeptes klarzustellen.
(13) Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahingehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Konzepten getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen gründet und darauf, ob die Maßnahme dazu führt, dass natürliche Ressourcen in der Wirtschaft ersetzt werden. Darüber hinaus gilt es, einen Korrekturmechanismus einzuführen um die Fälle klären zu können, in denen in der Praxis eine Unterscheidung nur schwer getroffen werden kann oder in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsächlichen Umweltfolgen oder der Maßnahme nicht gerecht wird.
(14) Zur Klärung bestimmter Aspekte der Begriffsbestimmung von Abfall muss getrennt nach Abfallgruppen festgelegt werden, ab wann bestimmte Abfälle nicht mehr als Abfälle gelten, sondern als Sekundärwerkstoffe oder Sekundärstoffe. Die Festlegung eines Verfahrens, das für eine Neueinordnung bestimmte Kriterien vorsieht, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten, dürfte der Umwelt und der Wirtschaft zugute kommen.
(15) Die Kosten sollten so zugeordnet werden, dass sie die tatsächlichen Kosten der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung für die Umwelt widerspiegeln.
(16) Damit die Gemeinschaft insgesamt eine Autarkie bei der Abfallbeseitigung erreichen kann und jeder einzelne Mitgliedstaat dieses Ziel ebenfalls erreicht, gilt es ein Kooperationsnetz für die Abfallbeseitigung aufzubauen, wobei die geographischen Gegebenheiten und der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
(17) Darüber hinaus gilt es, Umfang und Inhalt der Auflagen für die Abfallbewirtschaftungspläne insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Altlasten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente genauer festzulegen und hierbei die Verpflichtung aufzunehmen, bei der Aufstellung oder Überarbeitung dieser Pläne die Umweltfolgen über den gesamten Lebenszyklus der Produkte und Stoffe hinweg zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollten die Anforderungen an die Abfallpläne berücksichtigt werden, wie sie in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG9 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie in der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien10 geforderten Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle festgelegt sind.
(18) Um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Abfallvermeidung zu unterstützen und um die Verbreitung vorbildlicher Vorgehensweisen auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen die Bestimmungen über die Abfallvermeidung verschärft und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus einbeziehen. Diese Ziele und Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, Wirtschaftswachstum und aufgrund von Abfallerzeugung entstehende Umweltschäden voneinander abzukoppeln. Interessierte Kreise, aber auch die breite Öffentlichkeit sollten Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese auch nach Fertigstellung einzusehen, im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11.
(19) Geändert werden sollten bestimmte Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen, wie sie in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle12 festgelegt sind, um nicht mehr benötigte Vorschriften zu streichen und den Text klarer zu gestalten. Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten sie in diese Richtlinie aufgenommen werden. Zur Klarstellung des Verbots der Vermischung gefährlicher Abfälle und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen sollten die in der Richtlinie 91/689/EWG festgelegten Ausnahmen vom Vermischungsverbot auf solche Situationen beschränkt werden in denen die Vermischung die beste verfügbare Technik im Sinne der Richtlinie 96/61/EG darstellt. Die Richtlinie 91/689/EWG sollte daher aufgehoben werden.
(20) Da die Aufbereitung von Altöl, der die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung13 Vorrang gibt, keinen klar erkennbaren Umweltnutzen mehr darstellt, sollte diese Richtlinie aufgehoben werden. Da jedoch die getrennte Sammlung von Altöl weiterhin wichtig für die ordnungsgemäße Entsorgung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung ist, sollte die Pflicht zur Sammlung von Altölen in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden.
(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 beschlossen werden.
(22) Da die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung eines problemlosen Funktionierens des Binnenmarktes auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -Haben folgende Richtlinie erlassen:
2 ABl. C .
3 ABl. C .
4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C ...), gemeinsamer Standpunkt des Rates.vom ... ABl. C...) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom .. .... (ABl. C .). .....
5 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
6 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. gefordert unter anderem eine genauere Abgrenzung des Abfallbegriffs und die Festlegung geeigneter Kriterien für eine Weiterentwicklung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG.
7 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
8 ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1.
9 ABl. L 365, 31.12.1994, S. 10.
10 ABl. L 182, 15.7.1999, S. 1.
11 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
12 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG ABl. L 168, 2.7.1994, S. 28).
13 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).
14 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen die Umweltfolgen aus der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, bezogen auf den Einsatz von Ressourcen, insgesamt reduziert werden sollen.
Darüber hinaus enthält sie Bestimmungen, die den gleichen Zielen dienen und mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen vorrangig zur Vermeidung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und deren Gefährlichkeit sowie an zweiter Stelle zur Verwertung von Abfällen durch Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertungsverfahren zu ergreifen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt nicht für gasförmige Ableitungen in die Luft.
- 1. Sie gilt nicht für die folgenden Abfallkategorien, was bestimmte Aspekte dieser Kategorien anbelangt, die bereits unter andere Gemeinschaftsvorschriften fallen:
(a) radioaktive Abfälle;
(b) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
(c) Fäkalien und sonstige in der Landwirtschaft verwendete natürliche, nicht gefährliche Stoffe;
(d) Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
(e) ausgesonderte Sprengstoffe;
(f) nicht entfernter, verseuchter Boden.
- 2. Sie gilt nicht für Tierkörper oder tierische Nebenprodukte, für die eine Nutzung in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beabsichtigt ist, unberührt der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Behandlung von Bioabfall, der tierische Nebenprodukte enthält.
- 3. Sie gilt nicht für Fäkalien, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche Stoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion, die für die Landwirtschaft oder für die Energieerzeugung aus Biomasse durch die Anwendung von Verfahren oder Methoden genutzt werden, die nicht die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen.
- 4. "Tierkörper" im Sinne von Paragraph 2 bezeichnet Tiere, die auf andere Weise als durch die Schlachtung zu Tode kommen, einschließlich der Tiere die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Verfahren getötet werden um eine Viehseuche auszurotten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Abfälle" bezeichnet alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
- (b) "Erzeuger" bezeichnet jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
- (c) "Besitzer" bezeichnet den Erzeuger von Abfällen oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
- (d) "Bewirtschaftung" bezeichnet das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen nach deren Schließung;
- (e) "Sammlung" bezeichnet das Einsammeln von Abfällen zum Zwecke der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage;
- (f) "Wiederverwendung" bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem Produkte oder Bestandteile, die zu Abfällen geworden sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden für den sie ursprünglich bestimmt waren;
- (g) "Recycling" bezeichnet die Verwertung von Abfall in Produkte, Werkstoff oder Stoffe, entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke. Es schließt nicht eine energetische Verwertung mit ein;
- (h) "mineralische Altöle" bezeichnet mineralische Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Schmieröle, Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle;
- (i) "Behandlung" bezeichnet die Verwertung oder die Beseitigung.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Die Kommission erstellt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 36(2) genannten Verfahren ein Abfallverzeichnis.
Das Verzeichnis berücksichtigt Abfall der gemäß Artikel 12 bis 15 als gefährlich angesehen wird und trägt der Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle und gegebenenfalls den Konzentrationsgrenzwerten Rechnung.
Kapitel II
Verwertung und Beseitigung
Abschnitt 1
Allgemeines
Artikel 5
Verwertung
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Abfälle Verfahren unterzogen werden, nachstehend als "Verwertungsverfahren" bezeichnet, in deren Ergebnis die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, so dass andere Ressourcen, die für diesen Zweck eingesetzt worden wären, innerhalb oder außerhalb der Anlage ersetzt werden, oder die Abfälle für einen solchen Verwendungszweck aufbereitet werden. Als Verwertungsverfahren gelten mindestens die in Anhang II aufgeführten Verfahren.
- 2. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Wirksamkeitskriterien festzulegen auf deren Grundlage die in Anhang II genannten Verfahren im Sinne von Absatz 1 als im Ergebnis sinnvoll gelten können.
Artikel 6
Beseitigung
Artikel 7
Auflagen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen folgende Auflagen eingehalten werden:
- (a) keine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
- (b) kein Einsatz von umweltschädlichen Verfahren
- (c) keine Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen
- (d) keine Geräusch- oder Geruchsbelästigungen
- (e) keine Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.
Artikel 8
Zuständigkeit
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Abfallbesitzer die Verwertung oder Beseitigung selbst durchführt oder die Verwertung oder Beseitigung durch eine Einrichtung oder Unternehmen, welches auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler durchführen lässt.
Abschnitt 2
Kosten und Vernetzung
Artikel 9
Kosten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen entstehenden Kosten je nach Sachlage zwischen dem Besitzer, dem vorherigen Besitzer und dem Erzeuger aufgeteilt werden.
Artikel 10
Netz der Beseitigungsanlagen
Jeder Mitgliedstaat ergreift, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten wo sich dies als notwendig und ratsam erweist, die geeigneten Maßnahmen, um ein integriertes und geeignetes Netz von Beseitigungsanlagen aufzubauen und hierbei die beste verfügbare Technik im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG, nachstehend als "beste verfügbare Technik" bezeichnet einzusetzen.
Dieses Netz ist so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht eine Autarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen und es jedem Mitgliedstaat ermöglicht dieses Ziel anzustreben , wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage unter Einsatz von Verfahren und Technologien beseitigt werden die am besten geeignet sind, um ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
Kapitel III
Abfallende
Artikel 11
Sekundärprodukte, -werkstoffe und -stoffe
Kapitel IV
Gefährliche Abfälle
Abschnitt 1
Einstufung und Erstellung eines Verzeichnisses
Artikel 12
Einstufung
Abfälle werden als gefährliche Abfälle betrachtet, wenn sie eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen.
In Haushalten anfallende gefährliche Abfälle werden erst dann als gefährliche Abfälle betrachtet wenn sie von einem Unternehmen, das Tätigkeiten der Abfallbehandlung durchführt oder von einem privaten oder öffentlichen Abfallsammler eingesammelt werden.
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über gefährliche Abfälle gelten nicht für tierische Nebenprodukte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, es sei denn sie sind mit gefährlichen Abfällen vermischt.
Artikel 13
Verzeichnis
Die Kommission erstellt gemäß dem Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle, im Folgenden "das Verzeichnis" genannt.
In diesem Verzeichnis werden Ursprung und Zusammensetzung der Abfälle sowie erforderlichenfalls Konzentrationsgrenzwerte berücksichtigt.
Artikel 14
Nicht in das Verzeichnis aufgenommene gefährliche Abfälle
Artikel 15
Nicht gefährliche als gefährlich eingestufte Abfälle
Abschnitt 2
besondere Anforderungen
Artikel 16
Trennung der Abfälle
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Mischen gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen, die unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Mischung wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 19 erhalten haben;
- (b) die Bedingungen von Artikel 7 sind erfüllt;
- (c) die Umweltbelastung in Folge der Bewirtschaftung der Abfälle wird nicht erhöht
- (d) die Verfahren stehen in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.
- 2. Werden gefährliche Abfälle, in anderer Weise als in Absatz 1 beschrieben, mit anderen gefährlichen Abfällen, die unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gemischt, so sind die Abfälle vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit erforderlichenfalls zu trennen, um zu gewährleisten dass die Bedingungen von Artikel 7 erfüllt sind.
Artikel 17
Kennzeichnung
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Einsammlung, Verbringung und vorübergehenden Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen verpackt und gekennzeichnet werden.
- 2. Bei der Verbringung gefährlicher Abfälle ist ein Begleitschein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/93 des Rates beizufügen.
Artikel 18
Mineralische Altöle
Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich des Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß den Artikeln 16 und 17 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen dass mineralische Altöle in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 7 gesammelt und behandelt werden.
Kapitel V
Genehmigungen und Registrierung
Abschnitt 1
Genehmigungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Artikel 19
Ausstellung der Genehmigungen
Artikel 20
Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG
Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen und Unternehmen, denen eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilt wurde.
Artikel 21
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 Mindestanforderungen für Genehmigungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Abfälle umweltgerecht behandelt werden.
Unterabschnitt 2
Ausnahmen
Artikel 22
Voraussetzungen
Die Mitgliedstaaten können folgende Einrichtungen von der Anforderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 ausnehmen:
- (a) Einrichtungen oder Unternehmen, die ihre Abfälle am Entstehungsort selbst behandeln
- (b) Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.
Sorgt eine Einrichtung oder ein Unternehmen sowohl für die Beseitigung als auch die Verwertung, so ist eine Ausnahme nur im Hinblick auf die Verwertungstätigkeiten möglich.
Artikel 23
Allgemeine Vorschriften
Artikel 24
Gefährliche Abfälle
Bei gefährlichen Abfällen können die Mitgliedstaaten die Ausnahme gemäß Artikel 22 nur für Einrichtungen und Unternehmen genehmigen, die Verwertungstätigkeiten durchführen.
Die Mitgliedstaaten legen neben den in Artikel 23 Absatz 1 genannten allgemeinen Vorschriften besondere Bedingungen für die Genehmigung von Ausnahmen für gefährliche Abfälle fest wie etwa Grenzwerte für den Gehalt an gefährlichen Stoffen im Abfall,
Emissionsgrenzwerte, die Art der Tätigkeiten sowie weitere erforderliche Auflagen für die Durchführung verschiedener Verwertungstätigkeiten.
Abschnitt 2
Registrierung
Artikel 25
Registrierung
Kapitel VI
Abfallbewirtschaftung
Abschnitt 1
Pläne
Artikel 26
Abfallbewirtschaftungspläne
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, die mindestens alle fünf Jahre überarbeitet werden.
Diese Pläne müssen allein oder in Kombination das gesamte geographische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates abdecken.
- 2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Abfallbewirtschaftungspläne beinhalten eine Analyse der aktuellen Situation hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geographischen Einheit sowie Maßnahmen für Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und sichere Beseitigung von Abfällen.
- 3. Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- (a) Art, Menge und Ursprung der erzeugten Abfälle sowie der Abfälle, die außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erzeugt werden;
- (b) allgemeine technische Anforderungen, einschließlich Sammlungssysteme und Behandlungsmethoden;
- (c) besondere Vereinbarungen hinsichtlich Abfallströmen, die besondere politische technische oder praktische Probleme verursachen;
- (d) Auflistung und Bewertung bestehender Beseitigungsanlagen und großer Verwertungsanlagen, in der Vergangenheit kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte sowie Maßnahmen für ihre Sanierung;
- (e) ausreichende Informationen in Form von Kriterien zur Standortbeschreibung, die den zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Genehmigung künftiger Beseitigungs- und großer Verwertungsanlagen ermöglichen;
- (f) die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;
- (g) finanzielle und organisatorische Aspekte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Abfällen;
- (h) Bewertung von Nutzen und Eignung wirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung von Abfallproblemen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- 4. Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung und der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genannten Strategie zur Verringerung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle vereinbar sein und signifikante Sensibilisierungskampagnen sowie die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente umfassen.
- 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle verabschiedeten Abfallbewirtschaftungspläne sowie etwaige Überarbeitungen dieser Pläne mit.
Gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine allgemeine Bewertung der Pläne im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie. Diese Bewertung umfasst eine strategische Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG.
Artikel 27
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei den gemäß Artikel 26 erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen gegebenenfalls mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.
Sie sorgen gemäß der Richtlinie 2003/35/EG für eine Einbeziehung der Öffentlichkeit und veröffentlichen zu diesem Zweck die Pläne auf öffentlich zugänglichen Webseiten.
Artikel 28
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 das Format der Mitteilungen gemäß Artikel 26 Absatz 5.
Abschnitt 2
Programme zur Abfallvermeidung
Artikel 29
Festlegung der Programme
Artikel 30
Inhalt der Programme
Artikel 31
Überprüfung
Die Mitgliedstaaten bewerten in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch vor Vorlage ihrer Berichte gemäß Artikel 34 Absatz 1, ihre Programme zur Abfallvermeidung.
Kapitel VII
Inspektionen und Aufzeichnungen
Artikel 32
Inspektionen
- 1. Einrichtungen und Unternehmen, die Abfälle behandeln, Einrichtungen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern oder die Behandlung von Abfällen im Auftrag Dritter übernehmen sowie Erzeuger gefährlicher Abfälle werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.
- 2. Bei Inspektionen von Sammlung und Beförderung sind Ursprung und Bestimmungsort der gesammelten und verbrachten Abfälle zu erfassen.
Artikel 33
Führung von Aufzeichnungen
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Berichterstattung und Überprüfung
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie in Form eines sektorbezogenen Berichts15.
Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG16 ausgearbeitet werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.
Die Mitgliedsstaaten beziehen in diese Berichte Informationen über ihren in der Durchführung der der Abfallvermeidungsprogramme erzielten Fortschritt ein.
Im Zusammenhang mit den Berichtsverpflichtungen sind Daten über Küchen- und Speiseabfälle zu sammeln, die die Aufstellung von Regeln über ihre sichere Verwendung, Verwertung, Recycling und Beseitigung ermöglichen.
- 2. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Fragebogen bzw. die Vorlage sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums.
- 3. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
- 4. Im ersten Bericht, der fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie aufgestellt wird, wird die Kommission die Umsetzung der Richtlinie überprüfen und legt gegebenenfalls einen Überarbeitungsvorschlag dar.
Artikel 35
Anpassung an den technischen Fortschritt
Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen.
Artikel 36
Ausschuss
15 Die Mitteilung mengenbezogener Informationen über die Erzeugung und Behandlung von Abfällen erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002. Häufigkeit und Fristen dieser Berichterstattung werden in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt.
16 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
Artikel 37
Umsetzung
Artikel 38
Aufhebung
Die Richtlinien 75/439/EWG, 75/442/EWG und 91/689/EWG werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie gemäß der Konkordanztabelle in Anhang V.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
... ...
Anhang I
Beseitigungsverfahren
D1 | Ablagerung in den oder auf den Boden (z.B. Deponie) |
D2 | Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) |
D3 | Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels eines der unter den Nummern D1 bis D12 angegebenen Verfahren ausgesondert werden |
D9 | Chemischphysikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw). |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See |
D12 | Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) |
D13 | Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren |
D14 | Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
Anhang II
Verwertungsverfahren
R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als sonstiges Mittel zur Energieerzeugung. |
| Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Hauptzweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, sofern deren Energieeffizienz, berechnet nach folgender Formel17, mindestens: |
| - 0,60 für betriebene Anlagen und solche, die in Übereinstimmung mit anwendbarer Gemeinschaftssgesetzgebung vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden, |
| - 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden, |
| beträgt und folgende Formel verwendet wird: |
| - Energieeffizienz .= (Ep -( Ef + Ei)) / (0.97 x (Ew + Ef)) dabei ist: |
Ep | die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von Energie als Strom multipliziert mit dem Faktor 2,6 und für kommerzielle Verwendung produzierte Wärme, multipliziert mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr). |
Ef | der jährliche Energie-Input in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf beitragen (GJ/Jahr). |
Ew | die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des niedrigeren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr) |
Ei | ist die jährliche importierte Energiemenge, ohne Ex und Ef (GJ/Jahr) 0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste aufgrund von Rost- und Kesselasche sowie von Strahlung |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln |
R3 | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (einschließlich Kompostierung und sonstige biologische Umwandlungsverfahren) |
R4 | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
R5 | Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffe |
R6 | Regenerierung von Säuren oder Basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen 17 Diese Formel stützt sich auf die Angaben in dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung. |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R9 | Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie |
R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen |
R13 | Ansammlung von Abfällen um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen Zwischenlagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) zu unterziehen. |
Anhang III
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle
H1 | "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stösse oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol |
H2 | "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen |
H3-A | "leicht entzündbar": |
| - Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder |
| - Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder |
| - feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder |
| - unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen |
| - Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden |
H3-B | "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C |
H4 | "reizend": nichtätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können |
H5 | "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können |
H6 | "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können |
H7 | "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können |
H8 | "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können |
H9 | "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonsigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen |
H10 | "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können |
H11 | "mutagen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können |
H12 | Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden |
H13 | Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist |
H14 | "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können |
Erläuterungen
- 1. Die Bezeichnung als "giftig" (und "sehr giftig"), "gesundheitsschädlich", "ätzend" und "reizend" erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung18.
- 2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen "krebserzeugend", "teratogen" und "mutagen" unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG in ihrer geänderten Fassung enthalten.
Prüfverfahren
Die zu verwendenden Verfahren sind Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in ihrer geänderten Fassung zu entnehmen.
18 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
Anhang IV
Massnahmen zur Abfallvermeidung
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Abfällen auswirken können
- 1. Der Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstiger ökonomischer Instrumente, die sich auf die Verfügbarkeit und den Preis von Primärressourcen auswirken.
- 2. Die Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung.
- 3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die abfallbedingten Umweltbelastungen unter Berücksichtung sämtlicher Ebenen, vom Produktvergleich, durch Aktivitäten kommunale Behörden bis zu nationalen Maßnahmen.
Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions- und Produktionsphase auswirken
- 4. Förderung von Ökodesign (die systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern).
- 5. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf eine leichtere Umsetzung der besten verfügbaren Techniken durch die Industrie.
- 6. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsauflagen bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG.
- 7. Vermeidung von Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören.
- 8. Sensibilisierungsmaßnahmen bzw. Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung o.ä. Besonders wirksam dürften derartige
Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netze zurückgreifen.
- 9. Einsatz freiwilliger Vereinbarungen, von Verbraucher- und Produzenten-Gremien oder branchenbezogener Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne bzw. Ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verändern.
- 10. Förderung glaubwürdiger Umweltmanagementsysteme, auch nach ISO-14001.
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken
- 11. Ökonomische Instrumente wie zum Beispiel Anreize für den umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil.
- 12. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.
- 13. Förderung glaubwürdiger Ökozeichen.
- 14. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien, etwa solcher wie sie im Rahmen der integrierten Produktstrategien eingesetzt werden, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte.
- 15. Die Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde.
- 16. Förderung der Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte, vor allem durch die Einrichtung oder Unterstützung von Netzen für die Reparatur und Wiederverwendung.
Anhang V
Konkordanztabelle
Richtlinie 75/442/EWG | diese Richtlinie |
Artikel 1 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 | Artikel 4 |
Artikel 1 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 1 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 1 Buchstabe d | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 1 Buchstabe e | Artikel 5 |
Artikel 1 Buchstabe f | Artikel 6 |
Artikel 1 Buchstabe g | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 2 | - |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 3 Absatz 2 | - |
Artikel 4 | Artikel 7 |
Artikel 5 | Artikel 10 |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 26 |
Artikel 7 Absatz 3 | - |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 19 |
Artikel 10 | Artikel 19 |
Artikel 11 | Artikel 22 bis 24 |
Artikel 12 | Artikel 25 |
Artikel 13 | Artikel 32 |
Artikel 14 | Artikel 33 |
Artikel 15 | Artikel 9 |
Artikel 16 | Artikel 34 |
Artikel 17 | Artikel 35 |
Artikel 18 | Artikel 36 |
Artikel 19 | Artikel 37 |
Artikel 20 | Artikel 38 |
Artikel 21 | Artikel 39 |
Anhang I | - |
Anhang IIA | Anhang I |
Anhang IIB | Anhang II |
Richtlinie 75/439/EWG | |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 2 | Artikel 18 und 7 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 | - |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 7 |
Artikel 4 | Artikel 7 |
Artikel 5 Absatz 1 | - |
Artikel 5 Absatz 2 | - |
Artikel 5 Absatz 3 | - |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 19 und 25 |
Artikel 6 | Artikel 19 |
Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 7 |
Artikel 7 Buchstabe b | - |
Artikel 8 Absatz 1 | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | | - |
Artikel 8 Absatz 3 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 16 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 7 |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 | - |
Artikel 10 Absatz 5 | Artikel 12 bis 15 |
Artikel 11 | Artikel 25 |
Artikel 12 | Artikel 25 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 32 |
Artikel 13 Absatz 2 | - |
Artikel 14 | - |
Artikel 15 | - |
Artikel 16 | - |
Artikel 17 | - |
Artikel 18 | Artikel 34 |
Artikel 19 | - |
Artikel 20 | - |
Artikel 21 | - |
Artikel 22 | - |
Anhang I | - |
Richtlinie 91/689/EWG |
Artikel 1 Absatz 1 | - |
Artikel 1 Absatz 2 | - |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 3 |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 3 und 12 bis 15 |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 34 |
Artikel 2 Absätze 2 bis 4 | Artikel 16 |
Artikel 3 | Artikel 19 bis 24 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 32 |
Artikel 4 Absätze 2 und 3 | Artikel 33 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 17 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 32 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 33 |
Artikel 6 | Artikel 26 |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 | - |
Artikel 12 | - |
Anhang I, II | - |
Anhang III | Anhang III |