Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 524/07 (PDF) = AE-Nr. 070643,
Drucksache 720/12 (PDF) = AE-Nr. 120895
Europäische Kommission
Brüssel, den 28.5.2018 COM (2018) 337 final 2018/0169 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2018) 249 final} - {SWD(2018) 249 final} - {SWD(2018) 250 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Ressource Wasser ist ein begrenztes Gut in der EU, da ein Drittel ihres Gebiets unter Wasserarmut leidet. Durch den zunehmenden Wasserbedarf der Bevölkerung und den Klimawandel wird die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und Qualität in der Zukunft für Europa sogar zu einer noch größeren Herausforderung werden. Die übermäßige Entnahme von Wasser, insbesondere zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung1, aber auch zur industriellen Nutzung und zur Stadtentwicklung, ist eine der größten Bedrohungen für die Wasserumwelt der EU, wohingegen die Verfügbarkeit von Wasser geeigneter Qualität eine kritische Voraussetzung für Wachstum in wasserabhängigen Wirtschaftsbereichen und die Gesellschaft im Allgemeinen ist. Die Gesamtauswirkungen der Dürreperiode im Jahr 2003 auf die Wirtschaft (vor allem in den Mittelmeerländern, Frankreich und dem Vereinigten Königreich) wurden, als die geschätzten Verluste gemessen, die direkt infolge der Dürre entstanden sind, auf mindestens 8,7 Mrd. EUR geschätzt (Europäische Kommission, 2007). Die unmittelbaren Folgen von Dürreperioden, wie z.B. Schäden für die Landwirtschaft und die Infrastruktur, sowie eher indirekte Auswirkungen wie beispielsweise eine nur zögerliche Bereitschaft, in Risikogebiete zu investieren, können ebenfalls schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.
Infolge des Klimawandels haben die Häufigkeit und die Intensität von Dürreperioden sowie deren schädliche Folgen für die Umwelt und die Wirtschaft in den letzten 30 Jahren dramatisch zugenommen: zwischen 1976 und 2006 hat sich die Zahl der von Dürren betroffenen Gebiete und Menschen um nahezu 20 % erhöht, mit Schäden in Höhe von insgesamt 100 Mrd. EUR (Europäische Kommission, 2012). Die Dürreperioden des Sommers 2017 verdeutlichen das Ausmaß der Verluste für die Wirtschaft vielleicht noch stärker: allein für den italienischen Landwirtschaftssektor wurden Verluste in Höhe von zwei Mrd. EUR2 prognostiziert. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird, da die Wasserknappheit nicht mehr auf nur einige wenige Teile Europas beschränkt ist, sondern bereits in der gesamten EU ein Problem mit schwerwiegenden Folgen für Umwelt und Wirtschaft darstellt. Und dies könnte wiederum Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts haben. Um diesem Problem entgegenzuwirken, sollten die Wasserressourcen Europas effizienter bewirtschaftet werden. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu Wasserknappheit und Dürren3 stellt eine Hierarchie von Lösungsansätzen auf, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Wasserknappheits- und Dürreproblems erwägen sollten, und betont, dass die Wassereinsparung Vorrang erhalten muss und alle Möglichkeiten zu einem sorgfältigeren Umgang mit dieser Ressource untersucht werden sollten. Im Rahmen eines integrierten Ansatzes zur Wasserbewirtschaftung stellt behandeltes Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen - neben dem Wassersparen - eine verlässliche alternative Versorgung mit Wasser für verschiedene Zwecke dar. Die landwirtschaftliche Bewässerung hat dabei das größte Potenzial für einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung und leistet einen Beitrag zur Abmilderung des Problems der Wasserknappheit in Europa. Die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser ist in der Regel weniger umweltschädigend als beispielsweise Wasser aus Fernleitungen oder Entsalzungsanlagen und hat eine Reihe von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen. Darüber hinaus wird durch die Wiederverwendung der Wasserlebenszyklus verlängert, was zur Erhaltung der Wasserressourcen beiträgt und in vollem Umfang den Zielen der Kreislaufwirtschaft entspricht. Zwar liegt auf der Hand, dass die Wasserwiederverwendung allein das Wasserknappheitsproblem in der EU nicht lösen könnte, doch wird deren Potenzial bislang bei weitem nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, auch wenn in der Praxis große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen sind.
Das allgemeine Ziel ist, - vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel - einen Beitrag zur Entschärfung des Problems der Wasserknappheit in der EU zu leisten, und zwar insbesondere durch einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung vor allem zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung, wann immer dies zweckdienlich und kostenwirksam ist, und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in hohem Maße zu gewährleisten. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen (insbesondere von wichtigen Parametern zu Referenzpathogenen) an die Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung zusammen mit harmonisierten Aufgaben für das Risikomanagement würde gleiche Rahmenbedingungen für die an der Wasserwiederverwendung Beteiligten und die Betroffenen sicherstellen, potenziellen Hindernissen im freien Verkehr der Agrarerzeugnisse, die mit aufbereitetem Wasser bewässert wurden, vorbeugen sowie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen und somit das Vertrauen in die Praxis der Wasserwiederverwendung erhöhen. Schätzungen zufolge könnten durch das vorgeschlagene Instrument bis zu 6,6 Mrd. m3 Wasser pro Jahr für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden, im Vergleich zu 1,7 Mrd. m3 pro Jahr ohne einen solchen EU-Rechtsrahmen. Eine Wiederverwendung von mehr als 50 % der gesamten Wassermenge, die aus Abwasserbehandlungsanlagen in der EU theoretisch für die Bewässerung bereitsteht, hätte zur Folge, dass mehr als 5 % der Direktentnahmen aus Gewässern und Grundwasser vermieden werden könnten, was den Wasserstress insgesamt um mehr als 5 % verringern würde. Ein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt würde helfen, den Wasserstress dort zu lindern, wo er in der EU bereits Realität ist, sowie Wirtschaftsbeteiligte und Landwirte darauf vorzubereiten, in diesen Teilen der EU zu handeln, die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend mit Wasserstress konfrontiert sein werden.
Die Notwendigkeit, das Problem auf EU-Ebene anzugehen, wurde 2012 in der Mitteilung der Kommission "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" (COM (2012) 673) erkannt. Der "Fitness-Check der europäischen Süßwasserpolitik" (SWD(2012) 393), der im November 2012 als ein Baustein des Blueprints veröffentlicht wurde, kam zu dem Schluss, dass "verstärkt alternative umweltschonende Wasserversorgungsoptionen ins Auge gefasst werden müssen", um Antworten auf die Herausforderungen der Wasserknappheit zu finden". Auch die Mitteilung der Kommission "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM (2015) 614) sah eine Reihe von Aktionen zur Förderung der Wasserwiederverwendung vor, darunter eine Aktion zur Vorbereitung eines Legislativvorschlags für Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung für Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Arbeitsprogramme der Europäischen Kommission 2017 und 2018, da er einen Beitrag zu den politischen Prioritäten leistet, die die Kommission zur Förderung einer stärkeren Kreislaufwirtschaft festgelegt hat. Darüber hinaus kann er die geplante künftige Modernisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergänzen.4 Letztlich trägt die vorgeschlagene Verordnung auch zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) und insbesondere des Ziels SDG 6 "Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen" bei, durch das das Recycling und die sichere Wiederverwendung von Wasser bis zum Jahr 2030 weltweit erhöht werden soll.
Die Absicht, die Wasserwiederverwendung mit einem neuen Legislativvorschlag anzugehen, wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zu den Mitteilungen der Kommission zum Blueprint bzw. zur Kreislaufwirtschaft sowie in seinen Schlussfolgerungen zur nachhaltigen Wasserwirtschaft (11902/16) mit Interesse zur Kenntnis genommen. Ferner hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung von 2015 zu den Folgemaßnahmen zur Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser und auch der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme "Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen: ein Konzept für innovative Lösungen" vom Dezember 2016 die Kommission aufgefordert, einen Rechtsrahmen für die Wasserwiederverwendung auszuarbeiten.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Wasserwiederverwendung wird bereits in den Bestimmungen zweier bestehender EU-Instrumente erwähnt und angeregt, in denen jedoch keine Bedingungen für die Wiederverwendung festgeschrieben sind:
- - Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG, WRRL): in Anhang VI, Teil B wird die Wasserwiederverwendung als eine mögliche ergänzende Maßnahme erwähnt;
- - die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG, UWWTD): Artikel 12 legt, als Teil der Bedingungen für die Einleitung von Abwasser, fest, dass "gereinigtes Abwasser [...] nach Möglichkeit wiederverwendet werden [soll]. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen".
In der Wasserrahmenrichtlinie ist die Bewältigung von Wasserknappheit einer der wichtigsten Aspekte der Wasserwirtschaft. Eines der zentralen Ziele dieser Rechtsvorschrift ist unter anderem, bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand der Gewässer in Europa zu erreichen. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zustand ihrer Gewässer entsprechend den Belastungen durch menschliche Tätigkeiten zu beschreiben und "Maßnahmenprogramme" zu erstellen, um das Ziel eines guten Zustands der Wasserkörper zu erreichen. Diese Programme sind Teil der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die alle sechs Jahre überprüft und der Europäischen Kommission mitgeteilt werden müssen. 2007 befasste sich die EU-Politik für Wasserknappheit und Dürren (KOM (2007) 414) damit, die Steuerung von Wasserknappheit in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einzubeziehen, darunter auch die Festlegung sachgemäßer Wassertarife und ökologischer Anforderungen für die Flussläufe. Sie legte die Hierarchie der Lösungsansätze fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Wasserknappheits- und Dürreproblems erwägen sollten, wobei Wassersparen und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung Vorrang gegeben und zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen nur dann als Option erwogen werden sollten, wenn alle anderen Optionen erschöpft sind. Die vorgeschlagene Verordnung zur Wasserwiederverwendung ist als ein Teil eines solchen integrierten Ansatzes zur Wasserbewirtschaftung zu betrachten. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Verordnung die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ergänzen.
Der Vorschlag für eine Verordnung würde den bestehenden EU-Rechtsrahmen für die Wasserwirtschaft ergänzen und mit diesem kohärent sein, ohne dass das vorhandene Maß an Umweltschutz verringert wird, und zwar:
- - die Wasserrahmenrichtlinie, die Grundwasserrichtlinie, die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die Klärschlammrichtlinie, die Abfallrahmenrichtlinie, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und die Nitrat-Richtlinie;
- - die Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere die Verordnung über Lebensmittelhygiene.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das allgemeine Ziel des Vorschlags steht in vollem Einklang mit dem 7. Umweltaktionsprogramm5 und - auf globaler Ebene - mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und mit der Verwirklichung des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 6 "Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten", und zwar insbesondere im Hinblick auf die beiden folgenden Zielvorgaben:
- - Bis 2030 die Wasserqualität durch Verringerung der Verschmutzung, Beendigung des Einbringens und Minimierung der Freisetzung gefährlicher Chemikalien und Stoffe, Halbierung des Anteils unbehandelten Abwassers und eine beträchtliche Steigerung der Wiederaufbereitung und gefahrlosen Wiederverwendung weltweit zu verbessern;
- - Bis 2030 die Effizienz der Wassernutzung in allen Sektoren wesentlich zu steigern und eine nachhaltige Entnahme und Bereitstellung von Süßwasser zu gewährleisten, um der Wasserknappheit zu begegnen und die Zahl der unter Wasserknappheit leidenden Menschen erheblich zu verringern.
Der Vorschlag würde zur Umsetzung mehrerer anderer EU-Politiken beitragen, insbesondere zu den politischen Maßnahmen der EU zur Anpassung an den Klimawandel und zur Katastrophenprävention sowie zu der Initiative "Ressourcenschonendes Europa - eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020".
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 175 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft), da das Hauptziel in der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, dem Schutz der menschlichen Gesundheit, einem Beitrag zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie in der Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels besteht. Ferner wird erwartet, dass der Vorschlag zum Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Bei der Regelung von umwelt- und gesundheitspolitischen Fragen im Wassersektor teilt sich die EU die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die EU nur insoweit Rechtsvorschriften erlassen kann, als es die Verträge gestatten und die Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Das Ziel dieser Verordnung, d.h. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Verunreinigung von aufbereitetem Wasser ergeben, soll durch die Festlegung von Mindestanforderungen an Wasserqualität, Überwachung und Vorsorgemaßnahmen sowie an die wesentlichen Risikomanagementaufgaben auf Unionsebene erreicht werden.
Mit Blick auf den Aspekt des Umweltschutzes ist eine Aktion zur Wasserbewirtschaftung auf EU-Ebene auch gerechtfertigt, weil 60 % der Flusseinzugsgebiete in der EU länderübergreifend sind und sich über zwei bis neunzehn Länder (Donau) erstrecken; Maßnahmen, die von einem einzigen Mitgliedstaat oder wenigen Mitgliedstaaten ergriffen werden, reichen daher nicht aus, beispielsweise im Hinblick auf quantitative Aspekte der Wasserwirtschaft und der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung. Darüber hinaus wären die technischen Hindernisse für eine Wasserwiederverwendung und die damit verbundenen Kosten für einen einzelnen Mitgliedstaat wahrscheinlich unnötig hoch.
Eine EU-Intervention zur Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung ist gerechtfertigt, um zu verhindern, dass unterschiedliche Anforderungen in den einzelnen Rechtsordnungen einen negativen Einfluss auf die Gleichbehandlung (z.B. von Landwirten und Erzeugern) haben und Hindernisse für den Binnenmarkt, insbesondere für landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, schaffen. Außerdem können unterschiedliche Anforderungen auch als Argument genutzt werden, um die Einfuhr von Lebensmittelerzeugnissen aus Mitgliedstaaten, von denen vermutet wird, dass sie niedrigere Anforderungen stellen, zu beschränken, was durch den Ausbruch von E. coli im Jahr 20116 exemplarisch verdeutlicht wurde. Die derzeitige Situation gewährleistet keine gleichen Rahmenbedingungen für Lebensmittelerzeuger aus verschiedenen Ländern; der bestehende EU-Rechtsrahmen berücksichtigt nicht die spezifischen Bedingungen, die für Agrarerzeugnisse gelten, die mit behandeltem Abwasser bewässert wurden. Die Beseitigung solcher Hindernisse ist eine angemessene Reaktion auf EU-Ebene unter Berücksichtigung der EU-Politik in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Landwirtschaft, Klima und Energie.
Eine EU-Maßnahme ist darüber hinaus auch gerechtfertigt, da unterschiedliche und sich wandelnde Anforderungen in den einzelnen Rechtsordnungen ein Hindernis für die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für Investitionen in Innovationen und für die Wasserwiederverwendung darstellen. Es ist unwahrscheinlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein werden, eine Harmonisierung ihrer rechtlichen Anforderungen zu koordinieren, da zu viele Mitgliedstaaten beteiligt sind und deren Zahl weiter zunehmen wird.
- Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Verordnung zu Mindestanforderungen für Wasser, das insbesondere zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendet werden soll, ist zusammen mit anderen nicht regulierenden Maßnahmen, wie im Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft dargelegt, eine angemessene Antwort auf das Ziel, die Entwicklung einer sicheren Wiederverwendung von behandeltem Abwasser zu fördern. Sie geht nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist. Das wichtige Vorrecht der Mitgliedstaaten zu entscheiden, in welchem Umfang die Wasserwiederverwendung gefördert wird, bleibt unberührt.
Behandeltes Abwasser kann für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke verwendet werden. In der Mitteilung "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM (2015) 614) aus dem Jahr 2015 und in der Folgenabschätzung wurde erkannt, dass die wichtigste potenzielle Nachfrage nach wiederverwendbarem Wasser auf die landwirtschaftliche Bewässerung entfallen wird, da sie das größte Potenzial zur Verringerung der Wasserentnahme sowie zur Linderung der Wasserknappheit hat und auch von EU-Relevanz ist.
- Wahl des Instruments
Im Rahmen der Folgenabschätzung für diesen Vorschlag wurde das gesamte Spektrum möglicher Rechtsinstrumente in Betracht gezogen, d.h. eine Änderung der bestehenden Richtlinien, eine neue Richtlinie oder Verordnung oder ein Leitfaden.
Bei der Erwägung einer neuen Gesetzgebung zur Wasserwiederverwendung bestand eine mögliche Option darin, einen bestehenden Rechtsrahmen, in dem bereits auf das Thema Wasserwiederverwendung Bezug genommen wurde, zu ändern, d.h. die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Allerdings müsste eine geänderte oder neue Richtlinie zunächst von allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Obwohl die Wasserwiederverwendung für viele Mitgliedstaaten sicherlich eine vielversprechende Option darstellt, muss aber auch berücksichtigt werden, dass derzeit nur sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) bereits Anforderungen für die Wasserwiederverwendung stellen (in Form von Rechtsvorschriften oder nationalen, nicht gesetzlichen Standards). Eine geänderte oder neue Richtlinie würde bedeuten, dass diese von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, und somit wäre zwangsläufig ein gewisser Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen erforderlich. Zwar würde dies den Unterschieden in der EU Rechnung tragen, doch würden so allerdings auch die Chancen, die Ziele zu erreichen, ernsthaft eingeschränkt, insbesondere was das Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf die Anforderungen für aufbereitetes Wasser und die Methode des Risikomanagements, aber auch die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen betrifft. Diese Einschränkung wurde bereits im Rahmen der Folgenabschätzung für den "Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" festgestellt, weshalb schließlich eine Verordnung als einzig mögliche politische Regulierungsoption im Detail bewertet wurde. Flexibilität bei der Anpassung an lokale Gegebenheiten, die das Hauptargument für eine Richtlinie oder die Änderung einer Richtlinie zu sein scheint, kann auf anderem Wege, insbesondere durch die vorgeschlagene Einführung eines einheitlichen Risikomanagements, erreicht werden.
Was die Form des Rechtsinstruments betrifft, geht die Folgenabschätzung davon aus, dass sowohl eine Richtlinie als auch eine Verordnung geeignet sein könnten, wobei beide gewisse Vor- und Nachteile hätten. Eine Verordnung würde dem förderlichen Charakter der Initiative besser gerecht werden, und zwar besonders für die Mitgliedstaaten, die eine Wasserwiederverwendung als nützlich betrachten oder wo starke Geschäftsinteressen an der Entwicklung von Technologien zur Wasserwiederverwendung bestehen. Eine Richtlinie würde vielleicht mehr Flexibilität einräumen, was die Einführung strengerer nationaler Anforderungen betrifft, stellt aber auch einen höheren Umsetzungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, obwohl die Wasserwiederverwendung derzeit nicht für alle relevant ist.
Letztlich wurde entschieden, dass eine Verordnung das am besten geeignete Instrument ist, um die Ziele zu erreichen, und zwar aus den folgenden Gründen:
- - Eine Verordnung würde unmittelbar für die Wirtschaftsbeteiligten (neben den Mitgliedstaaten) gelten und so die Marktakzeptanz fördern, möglicherweise sogar in den Mitgliedstaaten, die derzeit nicht vor dem Problem der Wasserknappheit stehen, aber in denen gute "grüne" Technologien hergestellt werden. Dies könnte sich positiv auf die Forschungs- und Innovationstätigkeit auswirken und auch zur Entstehung von Spitzentechnologien und neuen Geschäftsmöglichkeiten im Binnenmarkt beitragen.
- - Eine Verordnung würde sehr viel schneller in Kraft treten als jede mögliche künftige Änderung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (deren derzeit laufende Evaluierung 2019 planmäßig abgeschlossen werden soll; jeder nachfolgende Legislativvorschlag für eine Änderung wäre nur im Anschluss an ein Folgenabschätzungsverfahren möglich), wodurch das Hauptziel, nämlich das Problem der Wasserknappheit anzugehen, schneller erreicht werden könnte. 3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Notwendigkeit, das Problem auf EU-Ebene anzugehen, wurde 2012 in der Mitteilung der Kommission "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" (COM (2012) 673) erkannt. Die Eignungsprüfung "Fitness-Check der europäischen Süßwasserpolitik" (SWD(2012) 393), die im November 2012 als ein Baustein des Blueprints veröffentlicht wurde, bewertete die Wirkung der sowohl im Umweltbereich als auch in anderen Bereichen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick darauf, inwieweit die im Rahmen der Wasserpolitik bereits vereinbarten Ziele erreicht wurden. Dabei wurden gravierende Lücken festgestellt, die für eine effizientere Umsetzung der Umweltziele geschlossen werden müssen. In Bezug auf die Wiederverwendung von Abwasser kam der Fitness-Check zu dem Schluss, dass "verstärkt alternative umweltschonende Wasserversorgungsoptionen ins Auge gefasst werden" müssen, um Antworten auf die Wasserknappheit zu finden.
- Konsultationen der Interessenträger
Das Konsultationsverfahren für eine mögliche neue EU-Initiative zur Wasserwiederverwendung wurde 2012 gestartet und bis Juli 2017 auf verschiedene Weisen (organisiert und ad hoc) fortgesetzt. Die Durchführung der Konsultationsstrategie umfasste die Erhebung und Analyse der Beiträge einer Vielzahl von Beteiligten sowie zwei öffentliche Online-Konsultationen.
Eine erste internetgestützte öffentliche Konsultation fand vom 30. Juli bis zum 7. November 2014 statt, in deren Rahmen 506 Beiträge eingingen. Eine zweite internetgestützte öffentliche Konsultation wurde vom 28. Oktober 2016 bis zum 27. Januar 2017 durchgeführt; diese konzentrierte sich auf die detaillierteren politischen Optionen für die Festlegung von Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung zum Zwecke der Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Hierzu gingen insgesamt 344 Beiträge ein. Bei den öffentlichen Online-Konsultationen 2016 und 2014 befürworteten 60 % bis 80 % aller Teilnehmer einen Regelungsrahmen auf EU-Ebene. Darüber hinaus hielten mehr als 80 % der Teilnehmer an der öffentlichen Online-Konsultation von 2014 rechtlich verbindliche EU-Mindeststandards für ein wirksames Mittel, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit bei einer Wasserwiederverwendung zu gewährleisten. Bei den Teilnehmern, die sich bei beiden Konsultationen mehrheitlich für das Instrument einer EU-Verordnung aussprachen, handelte es sich um Vertreter privater Unternehmen aus den Bereichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, aus der Lebensmittelindustrie und dem Umweltsektor und/oder auch um Interessenträger aus den südlichen EU-Mitgliedstaaten.
Die Befragten sind sich in hohem Maße bewusst (mehr als 70 % der Befragten aller Kategorien), dass eine Wasserwiederverwendung für die Bewässerung und die Grundwasseranreicherung in Bezug auf die Verfügbarkeit von Wasserressourcen im Hinblick auf die Abmilderung von Wasserstress oder -knappheit, die nicht nachhaltige Entnahme von Wasser und den Klimawandel von großem Nutzen ist. Einer großen Zahl der Befragten ist auch bewusst, dass eine Wasserwiederverwendung potenziell zur Verbesserung der Qualität der Gewässer beiträgt, da eine Versalzung des Grundwassers vermieden wird. Außerdem sieht eine große Zahl der Befragten die Wasserwiederverwendung auch als eine Möglichkeit, die Ressourceneffizienz zu erhöhen, Innovationen zu fördern und zur Bodendüngung beizutragen, auch wenn diese Aspekte im Vergleich zu den vorgenannten Vorteilen als weniger wichtig erachtet werden.
Die Befragten neigen dagegen weniger dazu, Kosteneinsparungen für die Behörden, erhöhte Einnahmen oder Energie- und CO₂-Einsparungen als Vorteile einer Wasserwiederverwendung zu erkennen. Die Analyse nach den verschiedenen Kategorien von Befragten hat insbesondere ergeben, dass Länder, die regelmäßig mit Wasserstress konfrontiert sind, sowie die südlichen EU-Mitgliedstaaten deutlich mehr und größere Vorteile sehen als andere Befragtenkategorien. Was diese Vorteile betrifft, ist ein großer Konsens unter den Befragten aus den Bereichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, Umwelt und Wirtschaft festzustellen.
Bei den Befragten herrscht allgemeiner Konsens, was die Sicherheit von wiederverwendetem Wasser im Vergleich zu Wasser aus Flüssen betrifft: fast 70 % der Befragten halten wiederverwendetes Wasser für mindestens ebenso sicher. Die Befragten aus den südlichen EU-Mitgliedstaaten und aus Ländern, die regelmäßig mit Wasserstress konfrontiert sind, zeigen eine signifikant höhere Tendenz dazu, die Wasserwiederverwendung zum Zwecke der Bewässerung und Grundwasseranreicherung als mindestens ebenso sicher zu erachten wie die Verwendung von Wasser aus anderen Quellen (Flüsse oder Grundwasser) als die Befragten aus den östlichen und nördlichen EU-Mitgliedstaaten, die dazu neigen, wiederverwendetes Wasser im selben Maße als weniger sicher zu betrachten. Befragte aus privaten Unternehmen sehen die Frage der Sicherheit von wiederverwendetem Wasser im Vergleich zu anderen Organisationen mit Abstand am häufigsten positiv, wobei daran zu erinnern ist, dass diese zu 68 % im Trinkwasserbereich und in der Abwasserentsorgung tätig sind.
Eine Zusammenfassung der verschiedenen Beiträge, die von den befragten Teilnehmern eingegangen sind7, ist in Anhang II - Zusammenfassender Bericht über die Konsultationstätigkeit - des Berichts über die Abschätzung der Folgen enthalten. Die eingegangenen Beiträge und Erkenntnisse wurden für die Erarbeitung der Folgenabschätzung und die Aktualisierung der wissenschaftlichen Grundlage für den vorliegenden Vorschlag (Bericht der GFS in Anhang 7 des Berichts über die Abschätzung der Folgen) verwendet und sind ferner in den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf einen Vorschlag für eine Verordnung über die Wasserwiederverwendung auf EU-Ebene eingeflossen.
Konsultation von Sachverständigen in den Mitgliedstaaten und Interessenträgerorganisationen
Die Konsultation fand im Rahmen der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (CIS) für die Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) statt. Die Wasserwiederverwendung wurde in sechs Sitzungen der ehemaligen Arbeitsgruppe zu den Maßnahmenprogrammen (September und November 2013, März und Oktober 2014, März und Oktober 2015) erörtert. Es wurde ein spezifischer Tätigkeitsbereich zum Thema Wasserwiederverwendung in das CIS-Arbeitsprogramm (2016-2018) aufgenommen und eine Adhoc-Arbeitsgruppe gebildet, die die Entwicklung der entsprechenden Maßnahmen begleiten sollte und die sich regelmäßig getroffen hat.8
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Legislativvorschlag und die Folgenabschätzung basieren auf einer umfangreichen wissenschaftlich begründeten Datengrundlage, auf die in der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) im Einzelnen verwiesen wird. Die wichtigsten Informationsquellen für die Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen Verordnung waren die Folgenabschätzung zum Blueprint aus dem Jahr 2012 und die nachfolgenden Begleitstudien sowie die von der GFS erarbeitete wissenschaftliche Grundlage (Mindestqualitätsanforderungen) mit einer hydrologischen Modellierung der GFS. Darüber hinaus wurden spezifische Aspekte, d.h. die Auswirkungen auf Innovationen und die territorialen Auswirkungen, beurteilt.
Zum Zwecke der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags hat die GFS in einem ersten Schritt die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung und die Grundwasseranreicherung geprüft.
Zu den Unterlagen, die als Grundlage für die Erarbeitung des Vorschlags für Mindestqualitätsanforderungen herangezogen wurden, zählten:
- - der bestehende EU-Regelungsrahmen zu Gesundheit und Umweltschutz;
- - die geltenden Rechtsvorschriften und Leitlinien der Mitgliedstaaten zur Wasserwiederverwendung sowie deren Erfahrungen mit Systemen der Wasserwiederverwendung;
- - internationale Referenzleitlinien und Regelungen zur Wasserwiederverwendung;
- - weiteres als themenrelevant erachtetes wissenschaftliches Referenzmaterial.
Bei der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlage für diesen Vorschlag wandte die GFS für die Konsultation einen mehrstufigen Ansatz an. In der ersten Stufe bat die GFS eine Gruppe ausgewählter Experten aus der Wissenschaft, dem Wassersektor und der WHO um Beiträge und Kommentare zur Entwurfsarbeit. In einer zweiten Stufe wurden die Mitgliedstaaten von der Adhoc-Gruppe zur Wasserwiederverwendung an drei Terminen förmlich informiert, in deren Rahmen die GFS die jeweiligen Fassungen vorgestellt hat. Die schriftlichen Anmerkungen, die aus den Mitgliedstaaten eingingen, wurden dokumentiert und die diesbezüglichen Antworten der GFS wurden verbreitet. Darüber hinaus stellte die GFS die Fortschritte der Arbeiten auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen sowie auf wissenschaftlichen Tagungen vor. Dazu zählten unter anderem die "Wasser-Gruppe" des Europäischen Parlaments, die Aktionsgruppe der EIP Wasser zum Thema Wasserwiederverwendung, die 11. Internationale Konferenz der IWA zum Thema "Wasserrückgewinnung und -wiederverwertung" sowie die COST-Aktion NEREUS zum Thema "Neue und aufkommende Herausforderungen und Chancen bei der Abwasserwiederverwendung. Angesichts der Sensibilität des Themas Gesundheit und Umwelt und des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in das Verfahren der Wasserwiederverwendung wurden in der dritten Stufe der unabhängige Wissenschaftliche Ausschuss für Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu aufkommende Risiken (SCHEER) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um ihre wissenschaftliche Stellungnahme gebeten, die bei der Fertigstellung des Dokuments berücksichtigt wurden; wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, wurde dies entsprechend begründet. Die Experten, denen ausdrücklich für ihre Beiträge gedankt wird, wurden konsultiert, um das gesamte Verfahren durch Anmerkungen und Anregungen im Rahmen kritischer Diskussionen über das Dokument zu begleiten.
Alle zugrunde liegenden Studien und der technische Bericht der GFS sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/water/reuse.htm .
- Folgenabschätzung
Der Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 19. Januar 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten9 abgegeben hat (zuvor war am 27. Oktober 2017 eine negative Stellungnahme eingegangen). Die von diesem Ausschuss herausgearbeiteten Probleme wurden in der überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) berücksichtigt; ein Kapitel ist speziell den Änderungen gewidmet, die nach der Stellungnahme des Ausschusses vorgenommen wurden (Anhang 1 des Folgenabschätzungsberichts - Verfahrenstechnische Auskünfte).
Auf der Grundlage des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen, des Fitness-Checks der europäischen Süßwasserpolitik sowie anhand der Begleitstudien und der Konsultationen der Interessenträger wurde eine Reihe von politischen Optionen entwickelt, um das Problem und die ihm zugrunde liegenden Ursachen in Angriff zu nehmen. Die Folgenabschätzung bewertete diese Optionen im Hinblick auf ihr Potenzial und ihre Wirksamkeit, um das übergreifende Ziel der Verordnung, das Problem der Wasserknappheit durch die Wasserwiederverwendung anzugehen und gleichzeitig den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, zu erreichen. In Bezug auf das Thema Grundwasseranreicherung hat die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse gezeigt, dass die Regulierungsmaßnahme der EU aufgrund ihrer starken lokalen Dimension als nicht angemessen erachtet wird. Einzelheiten zum Ergebnis dieser Analysen sind in der Studie zur Folgenabschätzung und in der Folgenabschätzung selbst (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) enthalten.
Bei den drei bewerteten politischen Optionen handelt es sich um:
- 1.) ein Rechtsinstrument, das die Sicherheit landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem "Einheitslösungs"-Ansatz (strengste Mindestanforderungen unabhängig von der Art der Nahrungspflanzen und der Bewässerungstechnik) und den Schutz der lokalen öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet (die wesentlichen Risikomanagementaufgaben), 2.) ein Rechtsinstrument, das die Sicherheit landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz (Mindestanforderungen in Abhängigkeit von der Art der Nahrungspflanzen und der Bewässerungstechnik) und den Schutz der lokalen öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet (die wesentlichen Risikomanagementaufgaben), und
- 3.) ein Leitfaden-Dokument zur Sicherheit landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz (Mindestanforderungen in Abhängigkeit von der Art der Nahrungspflanzen und der Bewässerungstechnik) und zum Schutz der lokalen öffentlichen Gesundheit und der Umwelt (die wesentlichen Risikomanagementaufgaben). Bei den Optionen 1.) und
- 2.) würde das Rechtsinstrument von einem Leitfaden für die Umsetzung der wesentlichen Risikomanagementaufgaben begleitet, der zusammen mit den Mitgliedstaaten zu erarbeiten ist.
Die landwirtschaftliche Bewässerung ist weltweit und in Europa der mit Abstand größte Einsatzbereich für aufbereitetes Wasser und mit rund einem Viertel der Gesamtentnahme von Süßwasser ganz generell ein bedeutender Einsatzbereich von Wasser in Europa. Die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken macht rund 60 % der gesamten Süßwasserentnahme in Süd- und Südosteuropa und bis zu 80 % in bestimmten Flussgebietseinheiten (FGE) aus. Die Landwirtschaft birgt daher das größte Potenzial für eine verstärkte Wasserwiederverwendung und könnte so zur Verringerung der Wasserknappheit in Europa beitragen. Die Analysen und das anschließende Ranking der Optionen führte zu der Schlussfolgerung, dass die bevorzugte Option für die landwirtschaftliche Bewässerung ein Rechtsinstrument mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz ist, da so eine größere Menge an behandeltem Abwasser zu geringeren Kosten bereitgestellt werden kann als mit den anderen Optionen. Für die landwirtschaftliche Bewässerung würde eine EU-Verordnung mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz und -Risikomanagement im Vergleich zu den anderen Optionen die meisten ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile bringen. So würde sie durch eine verstärkte preisgünstige Wasserwiederverwendung in einer Größenordnung von rund 6,6 Mrd. m3 pro Jahr im Vergleich zu der Grundannahme von 1,7 Mrd. m3 insbesondere zu einer Verringerung des Wasserstresses beitragen. Darüber hinaus würde sie gleiche Ausgangsbedingungen für Investoren schaffen, den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt sichern und somit auch einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wasserwiederverwendung zu Bewässerungszwecken leisten.
Die Verwaltungskosten für die nationalen Behörden wurden im Vergleich zur Ausgangslage als vernachlässigbar oder geringfügig bewertet. Es wird erwartet, dass bei einer EU-Verordnung mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz für die Behandlung der verfügbaren Wassermengen Investitionen in Höhe von 38 EUR (m3/Tag) erforderlich sind; bei einer Verordnung mit einem "Einheitlichkeits"-Ansatz würden sich diese auf 271 EUR (m3/Tag) erhöhen. Eine Investition von weniger als 700 Mio. EUR würde es im Rahmen des Zweckmäßigkeits"-Ansatzes ermöglichen, jährlich mehr als 6,6 Mrd. m3 mit Gesamtkosten von weniger als 0,5 EUR /m3 zu behandeln.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Verordnung ist neu; aus diesem Grunde wurde sie nicht in den neuesten Fitness-Check zur Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik10 einbezogen. Allerdings wurden das Ergebnis, die Erfahrungen und Empfehlungen dieses Fitness-Checks und des daraus entstandenen Aktionsplans11 bei der Erarbeitung der für diesen Vorschlag geltenden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten berücksichtigt, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand (durch den Einsatz moderner IKT-Instrumente und die Konzentration auf indikatorbasierte Berichte) zu minimieren und Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen zu gewährleisten. Darüber hinaus berücksichtigt der Ansatz auch die Notwendigkeit, geeignetes Datenmaterial für die Evaluierung der Verordnung entsprechend der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (Abschnitt V "Überwachung") sicherzustellen. Der optimierte Ansatz für die Überwachung der Umsetzung wurde erstmals für den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie12 angewandt. Für den vorliegenden Vorschlag wurden diese Bestimmungen als Ausgangspunkt verwendet und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Aus diesem Grunde wird der Ansatz auch zur Gewährleistung der Kohärenz beitragen, was ein weiterer wichtiger Faktor für die Effizienz der Rechtsetzung ist.
- Grundrechte
Der vorliegende Vorschlag würde zur Anwendung von Artikel 37 "Umweltschutz" der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag betrifft größtenteils Regulierungsmaßnahmen ohne direkte Auswirkungen auf die operativen Ausgaben. Die konkrete Umsetzung, die voraussichtlich erst im Jahr 2021 beginnen wird, kann sich in begrenztem Umfang auf die Finanzmittel für die Europäische Umweltagentur (EUA) auswirken. Allerdings wird dies in jedem Fall durch die Finanzausstattung und die Personalzuweisung für die EUA im darauffolgenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für die Zeit nach 2020 abgedeckt werden.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Transparenz und Zugang zu Informationen sind ein äußerst wichtiger Faktor, um das Vertrauen der Nutzer - und auch der allgemeinen Öffentlichkeit - in die Sicherheit von aufbereitetem Wasser zu fördern. Aus diesem Grunde wurde der Schwerpunkt auf die Information der Öffentlichkeit und weniger auf traditionelle Berichterstattungspflichten gelegt. Die Überwachungsanforderungen werden größtenteils den Betreibern der Aufbereitungsanlagen obliegen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen online für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung stellt zusätzliche Anforderungen an die Überwachung der Qualität des aufbereiteten Wassers. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen überprüfen und zwar anhand der Überwachungsdaten, die ihnen gemäß der hier vorgeschlagenen Verordnung, gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser übermittelt werden, wie auch mit Hilfe anderer sachdienlicher Informationen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen und stellen sicher, dass die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Daten hat.
Die Kommission wird detaillierte Vorschriften zum Format und zu der Darstellung der Informationen festlegen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung gestellt werden. Die Anforderungen werden in Konsultation mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten erarbeitet werden, wobei die Schlussfolgerung des Fitness-Checks zur Berichterstattung und Überwachung der EU-Umweltpolitik und der Folgemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Einsatz fortschrittlicher Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), berücksichtigt werden.
Angesichts der zu erwartenden Fortschritte bei den Erkenntnissen und den politischen Vorgaben in Bezug auf zunehmend besorgniserregende Kontaminanten enthält der Vorschlag eine Klausel zur Anpassung der Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie eine Evaluierungsanforderung.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
In diesem Artikel werden die Ziele des Vorschlags, d.h. die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung sowie die Festsetzung der wesentlichen Risikomanagementaufgaben, definiert, damit gewährleistet wird, dass die Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser sicher ist, das Problem der Wasserknappheit angegangen wird und ein Beitrag zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.)
Artikel 2
Geltungsbereich
In diesem Artikel wird spezifiziert, dass die vorgeschlagene Verordnung für aufbereitetes Wasser gilt, das für die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszwecke, d.h. für die landwirtschaftliche Bewässerung, verwendet werden soll.)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden die in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe definiert.)
Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
In diesem Artikel werden die Mindestanforderungen festgelegt, die einzuhalten sind, bevor das aufbereitete Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet werden darf. Auf der Grundlage eines Risikomanagements gemäß Artikel 5 nimmt dieser Artikel Bezug auf Anhang I, in dem die Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers und an die Überwachung sowie weitere zusätzliche Anforderungen festgelegt sind, auf die in Artikel 7 verwiesen wird.)
Artikel 5
Risikomanagement
In diesem Artikel wird das Verfahren des Risikomanagements definiert, das vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Akteuren (dem Endnutzer des aufbereiteten Wassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, die das Wasser an die Aufbereitungsanlage liefert, usw.) vorzunehmen ist. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage erstellt einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung, in dem weitere Anforderungen festgelegt sind, um die Risiken weiter zu begrenzen; dieser Plan wäre Teil der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung. Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung muss auf den wesentlichen Grundsätzen des Risikomanagements beruhen, die in Anhang II des Vorschlags festgelegt sind. Es ist geplant, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die technischen Spezifikationen festlegt, die die wesentlichen Risikomanagementaufgaben gemäß Anhang II ergänzen können.)
Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
In diesem Artikel ist das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung für die Lieferung von aufbereitetem Wasser festgelegt; ferner sind die Unterlagen aufgelistet, die vom Antragsteller vorzulegen sind.)
Artikel 7
Erteilung der Genehmigung
In diesem Artikel sind die Verpflichtungen der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Akteure aufgeführt. Darüber hinaus sind die an die Genehmigung zu knüpfenden Bedingungen und die Anforderung festgelegt, die Genehmigung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.)
Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Dieser Artikel legt fest, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die Einhaltung der in der Genehmigung genannten Anforderungen an das aufbereitete Wasser zu überprüfen. Der Artikel enthält ferner Vorschriften, wie in Fällen der Nichteinhaltung oder bei Vorfällen, die eine Nichteinhaltung der vorgeschlagenen Verordnung zur Folge haben, vorzugehen ist.)
Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
In diesem Artikel sind die Konditionen für einen eventuellen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung einer Genehmigung für die Wasserwiederverwendung festgelegt.)
Artikel 10
Information der Öffentlichkeit
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks zur Berichterstattung wird in diesem Artikel aufgeführt, welche Informationen von den Mitgliedstaaten für die Öffentlichkeit bereitzustellen sind. Ziel ist, die Transparenz zu verbessern, wodurch das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserwiederverwendung und das Verständnis für die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erhöhung der Wasserwiederverwendung verstärkt würden. Geplant ist der Erlass eines Durchführungsrechtsakts, in dem besondere Bestimmungen hinsichtlich Format und Darstellung der bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.)
Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks zur Berichterstattung wird in diesem Artikel das Verfahren für die Sammlung von Daten über die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, wodurch der Verwaltungsaufwand (durch den Einsatz moderner IKT-Instrumente und die Konzentration auf indikatorbasierte Berichte) minimiert und die Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen gewährleistet werden soll. Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Datensätze mit Informationen über die Wasserwiederverwendung bereitstellen, wobei möglichst häufig auf aus den Berichtsströmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Wasserrahmenrichtlinie vorliegende Daten zurückgegriffen werden sollte. Die Datensätze sollten entsprechend den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie aufgebaut sein.
Zu diesem Zweck ist die Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (EUA) vorgesehen, deren Rolle auch darin bestehen wird, regelmäßig auf die Daten zuzugreifen und der Kommission einen Überblick über die Umsetzung der Verordnung auf Unionsebene zu geben, die auch für künftige Evaluierungen der Verordnung (Artikel 13) herangezogen werden sollen. Geplant ist der Erlass eines Durchführungsrechtsakts, in dem besondere Bestimmungen hinsichtlich Format und Darstellung der bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.)
Artikel 12
Zugang zu Gerichten
Dieser Artikel steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Den Bürgern/Bürgerinnen und NRO sollte es möglich sein, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen rechtlich zu überprüfen.)
Artikel 13
Evaluierung
Dieser Artikel legt den Rahmen für künftige Überprüfungen der Verordnung fest (im Sinne der Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung). Die erste Evaluierung soll sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen werden.)
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
Hier handelt es sich um einen Standardartikel für den Erlass delegierter Rechtsakte.)
Artikel 15
Ausschussverfahren
Hier handelt es sich um einen Standardartikel für den Erlass von Durchführungsrechtsakten.)
Artikel 16
Sanktionen
Hier handelt es sich um einen Standardartikel für Sanktionen.)
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
In diesem Artikel werden das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn festgesetzt, d.h. die Verordnung findet ein Jahr nach dem Inkrafttreten Anwendung, wodurch den Mitgliedstaaten genügend Zeit gegeben wird, sich auf die Anwendung der Verordnung vorzubereiten und einen Durchführungsrechtsakt zu erarbeiten, der eine einheitliche Anwendung des Risikomanagements gewährleistet.
Anhang I - Verwendungszwecke und Mindestanforderungen
Abschnitt 1 -Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser
In diesem Abschnitt wird der Verwendungszweck von aufbereitetem Wasser, und zwar die landwirtschaftliche Bewässerung, festgeschrieben.
Abschnitt 2 - Mindestanforderungen
Dieser Teil legt die Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und die damit einhergehende Verwendung in der Landwirtschaft fest (Tabelle 1). Teil A schreibt die Mindestanforderungen an die Wasserqualität vor, die von der GFS auf Grundlage der in den Mitgliedstaaten und international üblichen Praxis definiert wurden (Tabelle 2).
Teil B spezifiziert die Anforderungen in Bezug auf die Überwachung von aufbereitetem Wasser (Tabelle 3) und die Überwachung zur Validierung der strengsten Güteklasse A (Tabelle 4).
Anhang II - Wesentliche Risikomanagementaufgaben
In diesem Anhang werden die Einzelheiten der Aufgaben festgelegt, die Betreiber von Aufbereitungsanlagen bei der Erarbeitung eines Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung, bei der Ermittlung der in die Genehmigung aufzunehmenden zusätzlichen Anforderungen sowie bei der Umsetzung des Systems für die Wasserwiederverwendung wahrzunehmen haben. 2018/0169 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Wasserressourcen in der Union geraten zunehmend unter Druck, was zu Wasserknappheit und Qualitätsverlusten führt. Insbesondere der Klimawandel und Dürren tragen wesentlich dazu bei, den durch Stadtentwicklung und Landwirtschaft verursachten Druck auf die Süßwasserressourcen weiter zu erhöhen.
- (2) Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verbessert werden. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wird die Wasserwiederverwendung als eine der ergänzenden Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie, einen quantitativ und qualitativ guten Gewässerzustand der Oberflächengewässer und Grundwässer zu erreichen, anwenden können. Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG
/EWG des Rates16 soll gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden.
- (3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen"17 wurde die Wiederverwendung von Wasser für Bewässerungs- und industrielle Zwecke als alternative Versorgungsoption bezeichnet, die auf Unionsebene geregelt werden muss.
- (4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union"18 ist die Hierarchie der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Erwägung ziehen sollten. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass in Regionen, in denen alle Präventionsmaßnahmen entsprechend der Hierarchie der Wasserpolitik umgesetzt wurden und der Wasserbedarf gleichwohl weiterhin die Kapazität der Ressourcen übersteigt, zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen unter bestimmten Umständen und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ein möglicher weiterer Ansatz zur Bewältigung der Folgen schwerer Dürreperioden in Betracht gezogen werden können.
- (5) In ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft19 hat sich die Kommission verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu treffen und unter anderem Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für wiederverwendetes Wasser auszuarbeiten.
- (6) Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandelten Abwasser, z.B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder aus Industrieanlagen, gilt als weniger umweltschädigend als andere alternative Methoden der Wasserversorgung wie etwa Fernleitungen oder Entsalzungsanlagen, wird in der Union jedoch nur in begrenztem Maße praktiziert. Dies ist offenbar zum Teil auf das Fehlen gemeinsamer Umwelt- und Gesundheitsstandards der Union für die Wasserwiederverwendung sowie, insbesondere was landwirtschaftliche Erzeugnisse anbelangt, auf mögliche Hindernisse für den freien Verkehr solcher mit aufbereitetem Wasser bewässerten Erzeugnisse zurückzuführen.
- (7) Gesundheitsstandards für die Lebensmittelhygiene bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden, können nur verwirklicht werden, wenn bei den Qualitätsanforderungen an aufbereitetes Wasser, das für die landwirtschaftliche Bewässerung bestimmt ist, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Harmonisierung der Anforderungen wird auch zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf diese Erzeugnisse beitragen. Es empfiehlt sich daher, durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung für eine Mindestharmonisierung zu sorgen. Diese Mindestanforderungen sollten Mindestparameter für aufbereitetes Wasser und andere strengere oder zusätzliche Qualitätsanforderungen umfassen, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden zusammen mit zweckdienlichen Vorsorgemaßnahmen vorgeschrieben werden. Zur Ermittlung strengerer oder zusätzlicher Anforderungen an die Wasserqualität sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen wesentliche Risikomanagementaufgaben wahrnehmen. Die Parameter stützen sich auf den technischen Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und spiegeln die internationalen Normen für die Wasserwiederverwendung wider.
- (8) Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung dürfte die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, insbesondere was Ziel 6 anbelangt, d.h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung und gefahrlose Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern. Außerdem zielt die Verordnung darauf ab, die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten.
- (9) Das Risikomanagement sollte eine proaktive Identifizierung und ein proaktives Management von Risiken umfassen und mit dem Ansatz verknüpft sein, aufbereitetes Wasser in einer für bestimmte Verwendungszwecke erforderlichen Qualität zu erzeugen. Die Risikobewertung sollte auf wesentlichen Risikomanagementaufgaben beruhen und über etwaige zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität Aufschluss geben, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
- (10) Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungsanlagen für die Qualität des aufbereiteten Wassers zuständig sein. Damit die Mindestanforderungen sowie die zusätzlichen von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen die Qualität des aufbereiteten Wassers überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen an die Überwachung festzulegen, d.h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Validierungsüberwachung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind gemäß der Richtlinie 91/271/EWG
/EWG spezifiziert.
- (11) Zur Förderung der Wasserwiederverwendung in der Union und zur Stärkung des diesbezüglichen Vertrauens der Öffentlichkeit muss die sichere Nutzung von aufbereitetem Wasser gewährleistet sein. Die Versorgung mit aufbereitetem Wasser für bestimmte Verwendungszwecke sollte daher nur auf der Grundlage einer Genehmigung gestattet werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise auf Unionsebene, der Rückverfolgbarkeit und der Transparenz sollten die materiellrechtlichen Vorschriften für diese Genehmigung auf Unionsebene festgelegt werden. Die Einzelheiten der Verfahren für die Genehmigungserteilung sollten hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestehende Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen anzuwenden, die unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen angepasst werden sollten.
- (12) Die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen die Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Hinblick auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umweltrisiken durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungsanlagen und die zuständigen Behörden daher die Anforderungen beachten, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG
/EWG, 91/676/EWG
/EWG20 und 98/83/EG21 des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG
/EWG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/0222, (EG) Nr. 852/0423, (EG) Nr. 183/0524, (EG) Nr. 396/0525 und (EG) Nr. 1069/0926 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG27, 2006/118/EG28, 2008/105/EG29 und 2011/92/EU30 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/0531, (EG) Nr. 1881/0632 und (EU) Nr. 142/1133 der Kommission.
- (13) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004
enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Die Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Zu der Verordnung wurden detaillierte Orientierungshilfen vorgelegt, wobei der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse (2017/C 163/01) besondere Bedeutung zukommt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Leistungsziele für aufbereitetes Wasser schließen nicht aus, dass die Lebensmittelunternehmer die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
erforderliche Wasserqualität erreichen, indem sie in einem späteren Stadium verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit anderen Optionen der Nichtbehandlung nutzen.
- (14) Zur Förderung des Vertrauens in die Wasserwiederverwendung sollten der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Informationen über die Wasserwiederverwendung dürfte für größere Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit sorgen und könnte auch von besonderem Interesse für andere einschlägige Behörden sein, für die die zweckspezifische Wasserwiederverwendung von Bedeutung ist.
- (15) Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten35 (Übereinkommen von Aarhus) gewährleistet werden. Mit der Richtlinie 2003/4/EG wurden weitreichende Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen festgelegt. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.
- (16) Zur Anpassung der bestehenden Mindestanforderungen und wesentlichen Risikomanagementaufgaben an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Mindestanforderungen und wesentlichen Risikomanagementaufgaben zu erlassen. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sollte die Kommission auch in der Lage sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung der wesentlichen Risikomanagementaufgaben technische Spezifikationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Vorschriften über das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen für die Öffentlichkeit, das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und das Format und die Darstellung der von der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden EU-weiten Übersicht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates38 ausgeübt werden.
- (18) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die in der Genehmigung genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten sie von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung sicherzustellen. Betreiber von Aufbereitungsanlagen sollten unverzüglich die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser auszusetzen, wenn die Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit birgt.
- (19) Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Union und die einschlägigen nationalen Anforderungen eingehalten werden.
- (20) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind unerlässlich, damit die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung überwachen und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele bewerten kann.
- (21) Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 sollte die Kommission diese Verordnung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter EU-Mehrwert stützen und die Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen liefern.
- (22) Im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus sollte die betroffene Öffentlichkeit als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben.
- (23) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (24) Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (25) Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten für die Einrichtung der zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie den Betreibern für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Vorschriften genügend Zeit eingeräumt wird - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
- 1. Mit dieser Verordnung werden mit Blick auf die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser im Kontext einer integrierten Wasserbewirtschaftung Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung festgelegt, und es wird die Verpflichtung zur Wahrnehmung spezifischer wesentlicher Risikomanagementaufgaben geschaffen.
- 2. Mit der Verordnung soll garantiert werden, dass das aufbereitete Wasser in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck sicher ist, um dadurch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu gewährleisten, dem Problem der Wasserknappheit und dem daraus resultierenden Druck auf die Wasserressourcen in einer EU-weit koordinierten Weise zu begegnen und damit auch einen Beitrag zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1. "zuständige Behörde" eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat;
- 2. "Wasserbehörde" eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;
- 3. "Endnutzer" eine natürliche oder juristische Person, die aufbereitetes Wasser nutzt;
- 4. "kommunales Abwasser" kommunales Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG
/EWG;
- 5. "aufbereitetes Wasser" kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG
/EWG behandelt und in einer Aufbereitungsanlage weiterbehandelt wurde;
- 6. "Aufbereitungsanlage" eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere Anlage zur Weiterbehandlung von kommunalem Abwasser, die die Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG
/EWG erfüllt, um Wasser zu erzeugen, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist;
- 7. "Betreiber einer Aufbereitungsanlage" eine natürliche oder juristische Person, die eine Aufbereitungsanlage betreibt oder überwacht;
- 8. "Gefahr" ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens, das das Potenzial hat, Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere Pflanzen, die sonstige Landflora und -fauna, die Wasserflora und -fauna, Böden oder die allgemeine Umwelt zu schädigen;
- 9. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen der identifizierten Gefahren innerhalb einer festgelegten Zeitspanne, einschließlich der Schwere der Folgen;
- 10. "Risikomanagement" ein systematisches Management, das konsequent die Sicherheit der Wasserwiederverwendung in einem spezifischen Kontext gewährleistet;
- 11. "Vorsorgemaßnahme" jede Handlung oder Maßnahme, die geeignet ist, eine Gefahr für Gesundheit und Umwelt zu verhüten oder auszuschalten oder sie auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
- 1. Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen stellen sicher, dass aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist, am Ablauf der Aufbereitungsanlage (Stelle der Einhaltung) Folgendes erfüllt:
- (a) die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität;
- (b) alle zusätzlichen Bedingungen für die Wasserqualität, die von den zuständigen Behörden in der einschlägigen Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegt wurden.
- 2. Um die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Wasserqualität im Einklang mit
- (a) Anhang I Abschnitt 2;
- (b) allen zusätzlichen Bedingungen für die Überwachung, die von den zuständigen Behörden in der einschlägigen Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegt wurden.
- 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten Mindestanforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 5
Risikomanagement
- 1. Für die Zwecke der Erzeugung und Bereitstellung von aufbereitetem Wasser sorgt der Betreiber der Aufbereitungsanlage für ein Risikomanagement im Benehmen mit folgenden Akteuren:
- (a) dem Betreiber der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, der eine Aufbereitungsanlage mit Wasser versorgt, falls er nicht mit dem Betreiber der Aufbereitungsanlage identisch ist;
- (b) dem Endnutzer bzw. den Endnutzern;
- (c) allen anderen Parteien, die vom Betreiber der Aufbereitungsanlage für relevant erachtet werden.
- 2. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage erstellt einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben. In dem Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung werden alle zusätzlichen Anforderungen vorgeschlagen, die über die in Anhang I genannten Anforderungen hinaus erforderlich sind, um Risiken weiter zu mindern, und auch alle Gefahren, Risiken und geeigneten Vorsorgemaßnahmen aufgeführt.
- 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben festzulegen.
Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
- 1. Die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser für einen in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
- 2. Der Betreiber stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.
- 3. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- (a) einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 2;
- (b) eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 2 einhalten wird;
- (c) eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagenen zusätzlichen Anforderungen einhalten wird.
Artikel 7
Erteilung der Genehmigung
- 1. Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde gegebenenfalls die folgenden Stellen und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus:
- (a) andere einschlägige Behörden desselben Mitgliedstaats, insbesondere die Wasserbehörde, falls sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist;
- (b) die nach Artikel 9 Absatz 1 benannten Kontaktstellen in den potenziell betroffenen Mitgliedstaaten.
- 2. Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, ob sie die Genehmigung erteilt. Benötigt die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Antrags mehr Zeit, so unterrichtet sie den Antragsteller hiervon unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Erteilung der Genehmigung und der Gründe für die längere Bearbeitungsdauer.
- 3. Beschließt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu erteilen, so legt sie die damit verbundenen Bedingungen fest, die je nach Fall Folgendes umfassen:
- (a) Bedingungen betreffend die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung;
- (b) Bedingungen betreffend die zusätzlichen Anforderungen, die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagen wurden;
- (c) sonstige Bedingungen für die zusätzliche Eindämmung aller unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt.
- 4. Die Genehmigung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
- 1. Die zuständige Behörde überprüft, ob das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt. Bei der Überprüfung der Einhaltung wird auf Folgendes zurückgegriffen:
- (a) Vor-Ort-Kontrollen;
- (b) die gemäß dieser Verordnung und den Richtlinien 91/271/EWG
/EWG und 2000/60/EG erhaltenen Überwachungsdaten;
- (c) jedes andere geeignete Mittel.
- 2. Im Falle der Nichteinhaltung fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungsanlage auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind.
- 3. Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, stellt der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich jede weitere Bereitstellung von aufbereitetem Wasser solange ein, bis die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.
- 4. Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen, unterrichtet der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich die zuständige Behörde und die potenziell betroffenen Endnutzer und übermittelt der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.
Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die gegebenenfalls mit den Kontaktstellen und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Die Kontaktstellen haben die Aufgabe, auf Ersuchen Hilfe zu leisten und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu koordinieren. Die Kontaktstellen nehmen insbesondere Hilfeersuchen entgegen und leiten sie weiter.
- 2. Die Mitgliedstaaten beantworten Hilfeersuchen unverzüglich.
Artikel 10
Information der Öffentlichkeit
- 1. Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
- (a) Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird;
- (b) prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers;
- (c) im Einklang mit dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 3 von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen;
- (d) Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen;
- (e) gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannte Kontaktstellen.
- 2. Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
- 3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen.
Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung
- 1. Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellt und veröffentlicht jeder Mitgliedstaat mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur
- (a) bis ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und die weiteren Informationen, die gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit online zugänglich zu machen sind;
- (b) einen anschließend jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Fälle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 zusammengetragen wurden, sowie Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.
- 3. Die Europäische Umweltagentur erstellt, veröffentlicht und aktualisiert auf Basis der Daten gemäß Absatz 1 regelmäßig oder auf Ersuchen der Kommission eine EU-weite Übersicht, die gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Karten und Berichte der Mitgliedstaaten umfasst.
- 4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der Informationen gemäß Absatz 1 sowie detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der EU-weiten Übersicht gemäß Absatz 3 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen.
Artikel 12
Zugang zu Gerichten
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4 bis 8 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (a) Sie haben ein ausreichendes Interesse;
- (b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
- 2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
- 3. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.
- 4. Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
- 5. Die Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 4 sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchzuführen.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Artikel 13
Evaluierung
- 1. Die Kommission führt bis .... [6 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Evaluierung dieser Verordnung durch. Die Evaluierung stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
- (a) die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen;
- (b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Datensätze und die von der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellte EU-weite Übersicht;
- (c) die relevanten wissenschaftlichen, analytischen und epidemiologischen Daten;
- (d) die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse.
- (e) die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, soweit vorhanden.
- 2. Bei der Evaluierung gemäß Absatz 1 achtet die Kommission besonders auf die folgenden Aspekte:
- (a) die Mindestanforderungen gemäß Anhang I;
- (b) die wesentlichen Risikomanagementaufgaben gemäß Anhang II;
- (c) die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten zusätzlichen Anforderungen;
- (d) die Auswirkungen der Wasserwiederverwendung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
- 5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 2000/60/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
.
Artikel 16
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum ... [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1. Auf die Landwirtschaft entfällt insgesamt rund ein Viertel der gesamten Süßwasserentnahme. Die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken macht rund 60 % der gesamten Süßwasserentnahme in Süd-und Südosteuropa und bis zu 80 % in bestimmten Flussgebietseinheiten (FGE) aus.
- 2. http://www.bbc.com/news/world-europe-40803619
- 3. KOM (2007) 414.
- 4. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen "Agriculture and Sustainable Water Management in the EU" (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserwirtschaft in der EU) (SWD(2017) 153final auf die Wiederverwendung als eine aus einer ganzen Reihe von Maßnahmen Bezug genommen wird, die das Potenzial hat, die negativen Folgen einer übermäßigen Wasserentnahme zu verringern.
- 5. Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (Beschluss Nr. 1386/2013/EU), und insbesondere die folgenden Ziele dieses Programms:
- - "Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union", durch Maßnahmen, die bis 2020 sicherstellen sollen, dass:
- b) die Folgen der Belastungen von Übergangsgewässern, Küstengewässern und Süßwasser (einschließlich Oberflächengewässer und Grundwasser) deutlich reduziert werden und der in der Wasserrahmenrichtlinie definierte gute Gewässerzustand erreicht, gehalten oder verbessert wird;
- f) der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) nachhaltiger und ressourceneffizienter gelenkt wird;
- - "Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaftsweise" durch Maßnahmen, die bis 2020 sicherstellen sollen, dass:
- b) die Umweltauswirkungen in allen wichtigen Sektoren der Unionswirtschaft insgesamt signifikant zurückgegangen sind, sich die Ressourceneffizienz verbessert hat und Benchmarking- und Messmethoden eingeführt sowie Markt- und Politikanreize geschaffen sind, die Investitionen von Unternehmen in Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz begünstigen, und durch Maßnahmen zur Innovationsförderung grünes Wachstum stimuliert wird;
- c) strukturelle Veränderungen bei Produktion, Technologie und Innovation sowie geänderte Konsumgewohnheiten und Lebensstile insgesamt zu einem Rückgang der Umweltauswirkungen von Produktion und Verbrauch geführt haben, insbesondere in den Sektoren Lebensmittel, Wohnungsbau und Mobilität.
- 6. Die Ausbrüche von E. coli, die im Jahr 2011 in 16 Ländern in Europa und Nordamerika mit mehr als 4 000 gemeldeten Fällen und 53 Toten in Deutschland zu verzeichnen waren, sind ein Beispiel für eine solche Situation. Für den Ausbruch wurden Salatgurken verantwortlich gemacht, die mit aufbereitetem Abwasser bewässert und aus Spanien eingeführt worden waren; mehrere Mitgliedstaaten, darunter Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland und das Vereinigte Königreich haben in der Folge die Einfuhr von Erzeugnissen aus Spanien gestoppt oder beschränkt, da eine Kontaminierung durch die Bewässerung befürchtet wurde. Später wurde nachgewiesen, dass die Kontamination mit E. coli nicht von den Gurken ausging, sondern von Bockshornkleesprossen aus einem deutschen Betrieb, deren Samen aus Ägypten stammte. Schätzungen zufolge kostete dieses Ereignis Spanien 200 Mio. EUR pro Woche, da Aufträge storniert wurden und in der Folge das landwirtschaftliche Einkommen in der Region Murcia im Anbaujahr 2010-2011 um 11,3 % zurückging. Dies hatte eine abschreckende Wirkung für Investitionen in die Verarbeitung von Nahrungsmitteln, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden.
- 7. http://ec.europa.eu/environment/water/reuse.htm
- 8. Es wurden Informationen über die aktuelle Situation in Bezug auf die Wasserwiederverwendung in den EU-Mitgliedstaaten zusammengetragen; die Teilnehmer wurden aufgefordert, ihr Feedback zu den von den Beratern erarbeiteten Entwurfsfassungen der Begleitstudien zur Folgenabschätzung zu geben. Im Juni 2015 wurde von der GD ENV und der GFS ein technischer Workshop zu möglichen qualitativen Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Wasser auf EU-Ebene veranstaltet. Die Sitzungen fanden im März 2016, im Oktober 2016 und im Juni 2017 statt, insbesondere um die verschiedenen Entwurfsfassungen des Technischen Berichts der GFS zu erörtern. Auch erste Entwürfe von Elementen der Folgenabschätzung wurden vorgelegt, damit ein Feedback erfolgt und zusätzliche Informationen zusammengetragen werden. Darüber hinaus wurden auch die Expertengruppen zur Grundwasser-Richtlinie, zur UQN-Richtlinie, zur Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und zur Trinkwasser-Richtlinie konsultiert.
- 9. Stellungnahme des Ausschusses SEC(2018) 249, Folgenabschätzung SWD(2018) 249, Zusammenfassung SWD(2018) 250.
- 10. SWD(2017) 230.
- 11. COM (2017) 312.
- 12. COM (2017) 753.
- 13. ABl. C vom, S. .
- 14. ABl. C vom, S. .
- 15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- 16. Richtlinie 91/271/EWG
/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- 17. COM (2012) 673.
- 18. KOM (2007) 414.
- 19. COM (2015) 614.
- 20. Richtlinie 91/676/EWG
/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
- 21. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
- 22. Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
- 23. Verordnung (EG) Nr. 852/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
- 24. Verordnung (EG) Nr. 183/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
- 25. Verordnung (EG) Nr. 396/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG
/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
- 26. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- 27. Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
- 28. Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
- 29. Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG
/EWG, 83/513/EWG
/EWG, 84/156/EWG
/EWG, 84/491/EWG
/EWG und 86/280/EWG
/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
- 30. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- 31. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
- 32. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
- 33. Verordnung (EU) Nr. 142/2011
der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- 34. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
- 35. ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
- 36. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
- 37. ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- 38. Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).