Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Mai 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 572/05 (PDF) = AE-Nr. 051942
Begründung
1. Hintergrund
Nach einem positiv ausgegangenen Konzertierungsverfahren mit dem Europäischen Parlament hat der Rat im Juni 2002 die neu gefasste Haushaltsordnung (HO), zu deren Erarbeitung der Rechnungshof wesentlich beigetragen hat, einstimmig angenommen. Im Dezember 2002 hat die Kommission nach umfassender Konsultation der Organe die Durchführungsbestimmungen (DB) zur Haushaltsordnung angenommen. Beide Verordnungen, die auf alle Organe Anwendung finden, sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Artikel 184 der Haushaltsordnung sieht vor, dass sie alle drei Jahre, und jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, überprüft wird. Die Kommission hat daher am 3. Mai 2005 einen Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung angenommen.
Der Vorschlag der Kommission wurde gemäß Artikel 279 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rechnungshof zur Stellungnahme unterbreitet. Auch die anderen Organe wurden von dem Änderungsvorschlag in Kenntnis gesetzt.
Ergebnisse der interinstitutionellen Konsultation:
- a) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), der nach Artikel 279 EGV nicht Stellung nehmen muss, hat im Oktober 2005 eine weitgehend positive Stellungnahme abgegeben.
- b) Der Rechnungshof (RH) hat im Dezember 2005 eine weitgehend positive Stellungnahme abgegeben, zugleich aber die Auffassung vertreten, dass diese Änderung zu umfassend sei. Außerdem hat er seine Besorgnis hinsichtlich bestimmter Bereiche zum Ausdruck gebracht.
- c) Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung am 15. März 2006 die von ihm gewünschten Abänderungen verabschiedet. Seine Stellungnahme sieht 134 Abänderungen vor und ist somit der bei weitem bedeutendste Beitrag zum Vorschlag der Kommission.
- d) Der Rat hat die erste Lesung des Vorschlags im März 2006 abgeschlossen.
Die Kommission führte darüber hinaus ausführliche Konsultationen mit Vertretern der Zivilgesellschaft und insbesondere Nichtregierungsorganisationen über deren Schwierigkeiten bei der Durchführung der HO durch (Anhörungen im EWSA und im Europäischen Parlament und Treffen mit Kommissionsdiensten).
Die Kommission legt nun einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung vor, der die Bemerkungen der anderen Organe weitgehend übernimmt und die von den Vertretern der Zivilgesellschaft ausgedrückten Sorgen berücksichtigt. Da die wichtigsten Forderungen der Kommission akzeptiert und die Punkte, in denen Uneinigkeit, insbesondere zwischen dem Rat und dem Parlament, besteht, verringert werden, dürfte sich nunmehr ein Konsens zwischen den Organen erzielen lassen.
Artikel 184 der Haushaltsordnung sieht vor, dass vor der Annahme des Änderungsvorschlags ein Konzertierungsverfahren (im Sinne der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975) zwischen dem Rat und dem Parlament, sollte es dies beantragen, stattfindet, den die Kommission aktiv unterstützt. Ziel ist, noch im ersten Halbjahr 2006 eine Einigung über den geänderten Vorschlag zu erzielen. Die Kommission könnte dann im zweiten Halbjahr die sich aus der Änderung der Haushaltsordnung ergebende Änderung der Durchführungsbestimmungen vorbereiten, und beide Verordnungen könnten am 1. Januar in Kraft treten.
2. der geänderte Vorschlag der Kommission zur Änderung der Haushaltsordnung
Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen ihres ursprünglichen Vorschlags tragen den Stellungnahmen der anderen Organe und den Bemerkungen des Rates in seiner ersten Lesung Rechnung. Diese Änderungen berühren weder die Grundstruktur noch die zentralen Elemente des ursprünglichen Vorschlags. Sie lassen den "Acquis" der Finanzreform unangetastet und gewährleisten, dass die Balance gewahrt bleibt zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten und der Nutzerfreundlichkeit der Verfahren.
Entsprechend den Vorschriften über die Gestaltung von geänderten und neu zu prüfenden Vorschlägen1, sind die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag (KOM (2005) 181 endgültig) durch Durchstreichungen (gelöschte Stellen) oder durch Fettdruck und Unterstreichungen (neue oder geänderte Stellen) kenntlich gemacht.
3. Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen
3.1. Haushaltsgrundsätze
- a) Da der Rat die ursprünglich in Artikel 8 vorgeschlagene Änderung (vorzeitig abgeführte Eigenmittel werden im nächsten Haushaltsjahr wie Einnahmen betrachtet) ablehnend gegenüber steht, wurde sie gestrichen.
- b) Die Möglichkeit, Mittel vorab zu binden, wird als außergewöhnliche Maßnahme für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen aufrechterhalten. Doch es wird hinzugefügt, dass die Haushaltsbehörde von derartigen Mittelbindungen nachträglich in Kenntnis zu setzen ist (Abänderung 30 des Parlaments).
- c) In den Artikeln 11 und 18 werden im Sinne der inneren Kohärenz des Textes die Verweise angepasst.
- d) In Artikel 19 wird entsprechend dem Standpunkt des Rates zu diesem Artikel vorgesehen, dass Zuwendungen einer Genehmigung der Haushaltsbehörde nur dann bedürfen, wenn sie Folgekosten mit sich bringen, die 10% der Zuwendung übersteigen. Das beschneidet nicht die Befugnis der Haushaltsbehörde und entspricht dennoch, wie vom Parlament gefordert, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
- e) Zu den von anderen Organen als der Kommission vorgenommenen Mittelübertragungen hat das Parlament die Beibehaltung des Status quo gefordert (Abänderungen 34 bis 38). Artikel 22 wurde entsprechend geändert. Allerdings wurden aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit einige Bestimmungen für die Mittelübertragungen anderer Organe aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen und in die Haushaltsordnung aufgenommen.
- f) Die Kommission braucht in den letzten drei Monaten des Haushaltsjahres einen gewissen Spielraum für Mittelübertragungen im Zusammenhang mit den Personalausgaben. So sollte sie eigenständig über derartige Mittelübertragungen entscheiden können, die 10 % des Mittelansatzes nicht übersteigen, und die Haushaltsbehörde im folgenden Monat von dieser Mittelübertragung in Kenntnis setzen (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2). Diese Änderung berücksichtigt zum Teil die Abänderungen 39, 41 and 42 des Parlaments. Für den Fall, dass ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existierte und die entsprechenden Mittel in die Reserve eingestellt wurden, sollte es der Kommission außerdem aus Effizienzgründen (Vermeidung von Verzögerungen) möglich sein, nach der Annahme des betreffenden Basisrechtsakts automatisch die Übertragung von Reservemitteln zu beschließen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d). Allerdings soll sie die Haushaltsbehörde nachträglich von diesen Mittelübertragungen in Kenntnis setzen (Abänderung 40 des Parlaments). In Absatz 2 werden die Verweise angepasst.
- g) In Artikel 26 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen, die den terminologischen Änderungen im Zweiten Teil der Haushaltsordnung Rechnung trägt.
- h) Entsprechend der Abänderung 50 des Parlaments wird der Anwendungsbereich von Artikel 28 (Finanzbogen) dahingehend ausgedehnt, dass er auch für Rechtsvorschläge gilt, die die Mitgliedstaaten nach dem EU-Vertrag vorlegen, sowie für wesentliche Änderungen eines Rechtsvorschlags, die sich auf den Haushalt auswirken.
- i) Entsprechend den Abänderungen 45 bis 48 des Parlaments wird der in Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem neuen Kapitel 7a angemessen festgeschrieben.
- j) Wie das Parlament in seinem Bericht über die Entlastung für 2004 empfohlen hat (Empfehlung Nr. 52), wird für alle Haushaltsvollzugsmethoden eine erhöhte Transparenz durch Bereitstellung von Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln festgeschrieben.
- k) Entsprechend der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs2, der positiven Haltung des Europäischen Parlaments3 und des Europäischen Rates4 gegenüber einem effizient und effektiv funktionierenden integrierten Rahmen für die interne Kontrolle sowie der Verpflichtung, die die Kommission in ihrem einschlägigen Aktionsplan eingegangen ist5, wird in Kapitel 9 von Titel II ein neuer Haushaltsgrundsatz festgeschrieben. Dadurch soll eine Verbesserung des Haushaltsvollzugs, der Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge, der Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung, des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und des Risikomanagements im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge erreicht werden, um auf diese Weise ein annehmbares Maß an Risiko zu erreichen. Die in den Artikeln 60, 66 und 86 verwendeten Begriffe werden entsprechend geändert.
- l) Hinsichtlich der Abänderung 51 des Europäischen Parlaments zu den Folgemaßnahmen zu den Haushaltsbemerkungen bestätigt die Kommission ihre Bereitschaft, dem Parlament alle Informationen zu übermitteln, die es gemäß Artikel 182 anfordert.
3.2. Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
- a) Entsprechend dem neuen Haushaltsgrundsatz der Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrolle sollten die Angaben zum annehmbaren Fehlerrisiko in die Tätigkeitsübersicht aufgenommen werden (Artikel 33).
- b) Entsprechend der Stellungnahme des Rechnungshofs wird die Übersicht über die Fälligkeitspläne in die Liste der Arbeitsunterlagen aufgenommen, die dem Haushaltsvorentwurf beizufügen sind (Artikel 33).
- c) Die Abänderungen der Artikel 26, 45 und 46 entsprechen dem Vorschlag für einen neuen Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen6. Inwieweit sie umgesetzt werden, wird von der Position des Gesetzgebers zum vorgeschlagenen Mechanismus abhängen.
3.3. Haushaltsvollzug - Methoden der Mittelverwaltung (Artikel 48-57)
- a) Auf die Forderung des Rates hin sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird Artikel 49 in einigen Punkten geändert, damit die Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besser zum Ausdruck kommen und die für die Reaktions- und Einsatzbereitschaft der EU im Krisenfall erforderlichen Mittel rascher bereitgestellt werden können. Da der vom Rat angenommene Basisrechtsakt Grundlage für die Ausführung der Ausgabemittel ist, empfiehlt es sich, die möglichen Basisrechtsakte gemäß dem EG-Vertrag sowie im Rahmen von Titel V und VI EU-Vertrag nicht, wie bisher, in den Durchführungsbestimmungen, sondern in Artikel 49 der Haushaltsordnung festzulegen. Außerdem wird eine Bestimmung hinzugefügt, die die verschiedenen Arten von vorbereitenden GASP-Maßnahmen angemessen widerspiegelt.
- b) Entsprechend der Abänderung 59 des Parlaments wird in Artikel 50 präzisiert, dass die Organe ihre Einzelpläne nach Maßgabe der bewilligten Mittel ausführen.
- c) Aus Gründen der Klarheit wird Artikel 53 neu gegliedert und in mehrere Artikel aufgespalten: einen allgemeinen Artikel und 4 Artikel für die einzelnen Mittelverwaltungsmethoden. Die Änderungen tragen den Abänderungen 60 und 61 des Parlaments Rechnung. Entsprechend der Abänderung 62 und dem von mehreren Delegationen im Rat geäußerten Wunsch wird der Rückgriff auf Einrichtungen, einschließlich "nationaler Einrichtungen", bei der dezentralen Mittelverwaltung ermöglicht.
- d) Entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung (Nummer 44), wird vorgesehen, dass zwecks Verbesserung der integrierten internen Kontrolle von Gemeinschaftsmitteln, die nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung ausgeführt werden, die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr auf angemessener Ebene eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen vorlegen.
- e) Um die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung auf Einrichtungen der Gemeinschaft zu erweitern, wird Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b um einen besonderen Hinweis auf die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds ergänzt. Das ermöglicht es diesen beiden Einrichtungen, spezielle Aufgaben zu übernehmen, die einen hohen Grad an Fachwissen erfordern, insbesondere die Verwaltung der Instrumente gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c.
1 SEK(1999) 1224 vom 23. Juli 1999.
2 ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1 (Stellungnahme zum Modell der "Einzigen Prüfung").
3 Punkt 8, 20, 83, 86 und 87 der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für 2004 sowie die Abänderung 52 des Parlaments.
4 Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. November 2005 - SI(2005)1015, Anhang 8, insbesondere die Absätze 4, 6, 15 und 17.
5 Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen vom 17. Januar 2006 (KOM (2006) 0009, Maßnahme 2 und 4.
6 KOM (2005) 130 endg. vom 5. April 2005.
3.4. Finanzakteure (Artikel 58-68)
- a) Artikel 60 Absatz 7, in dem festgelegt wird, was der Jährliche Tätigkeitsbericht der Anweisungsbefugten beinhalten muss, wird entsprechend der Abänderung 66 des Parlaments geändert.
- b) Entsprechend der Abänderung 68 des Parlaments wird vorgesehen, dass der Rechnungsführer berechtigt ist, alle zur Bescheinigung der Rechnungen erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und Vorbehalte zu äußern.
- c) In Artikel 63 wird entsprechend der ersten Reaktion des Rates eine kleine redaktionelle Änderung vorgenommen.
- d) Wie vom Parlament gewünscht (Abänderung 69) wird die finanzielle Haftung der Anweisungsbefugten geklärt und für den Fall einer groben Fahrlässigkeit auf ein Jahresgehalt begrenzt. Aus Gründen der Kohärenz und der Gleichbehandlung sollten alle Finanzakteure und alle Personen, die in irgendeiner Weise in den Haushaltsvollzug eingebunden sind, den gleichen Bedingungen und Einschränkungen unterliegen.
- e) Entsprechend den in den Beratungen im Rat geäußerten Standpunkten wird die Möglichkeit des Anweisungsbefugten, das Gremium "Finanzielle Unregelmäßigkeiten" zu befassen (Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a im ursprünglichen Vorschlag) aus der Haushaltsordnung gestrichen, dafür aber in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen.
- f) Entsprechend der Abänderung 70 des Parlaments und der Stellungnahme des Rechnungshofs wird vorgesehen, dass mehrere Organe die Möglichkeit haben, gemeinsame Gremien einzurichten, die mit Fällen von finanziellen Unregelmäßigkeiten befasst werden können.
3.5. Einnahmen- und Ausgabenvorgänge (Artikel 69-83)
- a) Entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks und dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag wird Artikel 72 dahingehend geändert, dass der besonderen Position dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf Titel IV EG-Vertrag Rechnung getragen wird.
- b) Entsprechend der Abänderung 75 des Parlaments wird vorgesehen, dass für regelmäßige Zahlungen im Zusammenhang mit administrativen oder laufenden Ausgaben ein Lastschriftverfahren (direct debit) angeordnet werden kann.
3.6. Öffentliche Auftragsvergabe
- a) Die Haushaltsordnung muss entsprechend den Abänderungen 14 und 80 des Parlaments die Möglichkeit von Rahmenverträgen und entsprechend den Abänderungen 13 und 78 des Parlaments sowie einer Anmerkung des Rechnungshofs die Möglichkeit interinstitutioneller Ausschreibungen vorsehen. In der Haushaltsordnung sollte auch der Grundsatz festgeschrieben werden, dass bei Aufträgen, die die Organe für eigene Rechnung vergeben, eine vorherige Unterrichtung der abgelehnten Bieter erfolgen muss, bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann (Abänderung 93 des Parlaments).
- b) Auf die Reaktion des Rechnungshofs und die Anmerkungen des Rates hin wird nicht mehr zwischen den zwingenden und den möglichen Ausschlussgründen unterschieden. Gemäß der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe7 sollte eine besondere Bestimmung für Waren festgeschrieben werden, die zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden. Entsprechend den Abänderungen 15 und 82 des Parlaments sollte auch die Höchstdauer des Ausschlusses in der Haushaltsordnung festgelegt werden.
- c) Entsprechend den Bemerkungen des WSA, der Empfehlung des Rechnungshofs und der Abänderung 88 des Parlaments sollte eine zentrale Datenbank zur Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten, die von Ausschreibungen oder Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen werden, von der Kommission entwickelt und betrieben werden. Diese Datenbank sollte allen Organen, Exekutivagenturen und Einrichtungen gemäß Artikel 185 gemeinsam sein. Mitgliedstaaten, Drittländer und andere in den Haushaltsvollzug eingebundene Einrichtungen sollten Informationen über die wichtigsten in der Haushaltsordnung vorgesehenen Ausschließungsfälle dem verantwortlichen Anweisungsbefugten melden und die in der Datenbank gespeicherten Informationen berücksichtigen, wenn sie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Verträge oder Finanzhilfen vergeben.
- d) Entsprechend den Abänderungen 84 und 86 des Parlaments muss vorgesehen werden, dass für Aufträge von geringem Wert, bei denen ein einziges Angebot zulässig ist und für die Zahlungen auf der Grundlage von Rechnungen möglich sind, die Beteiligung an einem Vergabeverfahren möglich ist, ohne dass eine Bescheinigung nationaler Behörden beigebracht werden muss, dass der Bieter sich nicht in einer Ausschlusssituation befindet.
- e) Wie vom Parlament gefordert (Abänderungen 19 und 96) sollten Sicherheitsleistungen bei der Auftragsvergabe nur gefordert werden, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist.
7 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).
3.7. Finanzhilfen
- a) Wie vom Parlament vorgeschlagen (Abänderung 98) und entsprechend den Schlussfolgerungen einer Arbeitsgruppe der Kommission, die in diesem Zusammenhang eingesetzt wurde, sollte Artikel 108 dahingehend geändert werden, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, Finanzhilfen im Wege von Entscheidungen der Kommission und nicht nur von Vereinbarungen zu gewähren. Die Artikel 96, 112, 114, 120, 166 und 167 werden entsprechend geändert.
- b) Wie vom Parlament vorgeschlagen (Abänderung 99) wird vorgesehen, dass die Organe Finanzhilfen für Maßnahmen in den Bereichen Information, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation gewähren können.
- c) Wie vom Parlament gefordert (Abänderung 99) gelten soziale Maßnahmen zugunsten der Mitglieder und Mitarbeiter sowie der ehemaligen Mitglieder und Mitarbeiter der Organe nicht als Finanzhilfen, sondern werden als Verwaltungsausgaben behandelt.
- d) Es wird geklärt, welche Finanzinstrumente nicht als Finanzhilfen zu betrachten sind.
- e) Auch wird präzisiert, dass die Bestimmungen über die Finanzhilfen nicht auf die Ausgaben für die Fischereimärkte anwendbar sind.
- f) Entsprechend den Bemerkungen des Rechnungshofs wird der Grundsatz, dass das Gewinnverbot für den "Empfänger" gilt, in Artikel 109 wieder festgeschrieben.
- g) Wie sowohl vom Rechnungshof als auch vom Parlament (Abänderung 108) empfohlen, wird das Verbot von Mehrfachfinanzierungen ein- und derselben Ausgabe verschärft.
- h) Entsprechend der Abänderung 109 des Parlaments findet die Bestimmung, dass die Finanzhilfen für Betriebskosten degressiv angesetzt werden, nicht auf Pauschalfinanzierungen oder Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen Anwendung finden.
- i) Entsprechend der Abänderung 112 des Parlaments müssen die Antragsteller nur im Falle von Finanzhilfen, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, bescheinigen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden.
- j) Artikel 118 wird dahingehend geändert, dass die Anweisungsbefugten von den Empfängern nur eine Sicherheitsleistung verlangen darf, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist (Abänderung 120 des Parlaments).
3.8. Rechnungsführung
- a) In Artikel 122 wird präzisiert, was der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthalten muss (Abänderung 123 des Parlaments).
- b) In Artikel 128 wird eine geringfügige redaktionelle Änderung vorgenommen, um die Frist für die Übermittlung des Berichts der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu präzisieren.
- c) Artikel 139 wird dahingehend geändert, dass die Haushaltsbehörde über alle internen Finanzvorschriften, die die Organe erlassen, unterrichtet wird (Abänderung 124 des Parlaments).
3.9. Verwaltungsmittel
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien wird eine Frist von drei Wochen vorgeschrieben (eine Woche für die Ankündigung einer Stellungnahme und zwei Wochen für die Übermittlung der Stellungnahme) (Abänderung 130 des Parlaments).
3.10. Einstellung von Sachverständigen für die Bewertung von Vorschlägen sowie für die Begleitung und Bewertung von Projekten
Wie vom Rechnungshof angemerkt, sollte für die Auswahl der Sachverständigen ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, dass sich deutlich von den Auftragsvergabeverfahren unterscheidet.
3.11. Übergangs - und Schlussbestimmungen
- a) Es sollte eine Übergangsbestimmung (Artikel 181a) eingefügt werden für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsinitiativen sowie der Technischen Unterstützung und den innovativen Maßnahmen nach der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, für die noch Zahlungen getätigt werden müssen.
- b) Es empfiehlt sich, festzulegen, wie in jeder Einrichtung der Gemeinschaft das Audit erfolgen kann (durch einen internen oder einen externen Prüfer).
- c) Im Lichte von Artikel 133 Absatz 4 ist Artikel 185 überflüssig, so dass er gestrichen werden kann (Abänderung 134 des Parlaments). Schließlich ist es erwähnenswert, dass die Durchführungsmaßnahmen für Kontrolle, die im Zusammenhang mit dem im Artikel 30a eingeführten Konzept eines annehmbaren Maßes an Risiko steht, einer Übergangsfrist unterliegen (ab 1. Januar 2009). Diese Frist wird für die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen zur HO festgelegt werden.
Geänderter Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates4, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Wichtig ist vor allem die Verbesserung der Transparenz dahingehend, dass Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln bereitgestellt werden. Außerdem sind in der Haushaltsordnung Haushaltsgrundsätze festgelegt, die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte.
(2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Realisierung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, einige verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahingehend zu ändern, dass entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt.
1 ABl. C [] vom [], S. [].
2 ABl. C [] vom [], S. [].
3 ABl. C 13 vom 18.1.2006, S. 1.
4 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können.
(4) Einige Änderungen sind erforderlich, weil den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben in den für den Zeitraum 2007 bis 2013 anzunehmenden Basisrechtsakten Rechnung getragen und die Kohärenz zwischen diesen und der Haushaltsordnung gewährleistet werden muss.
(5) Der Grundsatz, dass Rechtsakte, die den Haushaltsvollzug berühren, mit der Haushaltsordnung vereinbar sein müssen, ist zu bekräftigen.
(5) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Anhang zum Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union muss jedes Organ bei der Ausübung seiner Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
(6) Es muss ein neuer Haushaltsgrundsatz über die Wirksamkeit und Effizienz der internen Kontrolle aufgestellt und in diesem Zusammenhang festgelegt werden, auf welchen wesentlichen Prinzipien die Systeme der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs basieren sollen, und welches Risiko im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge als annehmbar gelten kann.
(76) Bei der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze ist in einigen Punkten mehr Effizienz und Transparenz notwendig, um den operativen Bedürfnissen besser entsprechen zu können.
(87) In Bezug auf den Grundsatz der Einheit sollten die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Einziehung derartiger Zinsbeträge steht in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; es wäre effizienter, wenn diese Beträge mit den Restbeträgen verrechnet werden könnten, die dem Empfänger noch auszuzahlen sind.
(98) In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit bedarf es einer größeren Flexibilität und Transparenz, um funktionalen Bedürfnissen besser gerecht werden zu können. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit Direktzahlungen aus dem neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollten in Ausnahmefällen Mittelübertragungen möglich sein. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfen sollte eine Vorabmittelbindung erlaubt sein, damit die Gemeinschaft angemessen handeln kann, wenn sich am Ende eines Haushaltsjahrs eine internationale Katastrophe ereignet.
(109) Deshalb sollte die auf den letzten verabschiedeten Agrarhaushalt bezogene Obergrenze für die Vorabmittelbindungen beim EGFL (ab 15. November des Jahres n-1) zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahrs n anzulasten sind, aufgehoben werden. Die Bestimmung über die Höchstgrenze der Vorabbindung von Verwaltungsmitteln sollte dahingehend geändert werden, dass auf die von der Haushaltsbehörde festgelegten Dotationen verwiesen wird.
(1110) Der Umstand, dass für veterinärmedizinische Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden, nur nichtgetrennte Mittel vorgesehen sind, behindert die Durchführung derartiger Maßnahmen, insbesondere wegen der begrenzten Mittelübertragungsmöglichkeiten. Deshalb sollte es möglich sein, getrennte Mittel bereitzustellen, denn dies entspricht dem Mehrjahrescharakter dieser Maßnahmen.
(1211) In Bezug auf den Grundsatz der Gesamtdeckung sollten der Liste der zweckgebundenen Einnahmen zwei Einnahmenarten hinzugefügt werden. Erstens sollte es, wie dies bereits bei den spezifischen Forschungsprogrammen der Fall ist, den Mitgliedstaaten möglich sein, für Projekte im Rahmen der von der Kommission verwalteten Programme im Außenbereich Adhoc-Beiträge als zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Zweitens sollten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, um Anweisungsbefugte anzuregen, sich um den Verkauf zum Bestpreis zu bemühen.
(1312) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die Folgekosten mit sich bringen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung nur eingeholt werden müssen, wenn die Folgekosten 10 % des Betrags der Zuwendung übersteigen.
(1413) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Vorschriften über die Mittelübertragung in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben. Artikel 22 der Haushaltsordnung stellt ab auf die anderen Organe als die Kommission, denn für diese gilt eine eigene Regelung. Er muss daher entsprechend geändert werden.
(14) Was das "Mitteilungsverfahren" betrifft, so unterbreiten die Kommission und die anderen Organe ihre Mittelübertragungsvorschläge der Haushaltsbehörde, die, sofern sie Einwände hat, auf das reguläre Verfahren zurückgreifen kann. In diesem Fall gelten für den Beschluss der Haushaltsbehörde theoretisch die üblichen Fristen. Aus den Bestimmungen geht allerdings nicht hervor, ab wann diese Fristen laufen; sie sind daher zu ergänzen.
(15) Um den anderen Organen als der Kommission die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Mittel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass sie Mittel zwischen Artikeln innerhalb eines Kapitels übertragen können, ohne dies der Haushaltsbehörde vorab mitgeteilt zu haben.
(1516) Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden soll. Allerdings sollte sie in diesen Fällen die Haushaltsbehörde im Laufe des auf ihren Beschluss folgenden Monats unterrichten.
(1617) Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an den neuen tätigkeitsbasierten Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte in Bezug auf das "Mitteilungsverfahren" für die Kommission in den letzten drei Monaten des Haushaltsjahres eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. In diesem Zeitraum sollte die Kommission eigenständig Mittelübertragungen beschließen können, die Personalausgaben betreffen und 10 % des Mittelansatzes des Jahres nicht überschreiten. Sie sollte die Haushaltsbehörde in dem auf ihren Beschluss folgenden Monat von dieser Mittelübertragung unterrichten. So sollte das "Mitteilungsverfahren" nur für Übertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels gelten, wenn mehr als 10 % der Dotation für das betreffende Haushaltsjahr übertragen werden sollen. Übertragungen zwischen Artikeln verschiedener Titel, aus denen gleiche Ausgaben finanziert werden, sollten von der Kommission eigenständig beschlossen werden.
(1718) Wegen der Abschaffung der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer und der Annahme eines neuen Mechanismus zur Finanzierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollten die Artikel 26, 45 und 46 der Haushaltsordnung geändert werden.
(1819) In Bezug auf das Haushaltsverfahren hat sich die in Artikel 29 der Haushaltsordnung festgeschriebene Auflage, dass der verabschiedete Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach seiner Verabschiedung zu veröffentlichen ist, als unrealistisch erwiesen. Eine Dreimonatsfrist wäre praktikabler. In Bezug auf den Inhalt des Haushaltsplans (Artikel 46) sollten die Fälligkeitspläne nicht im Haushaltsplan selbst, sondern in den in Artikel 33 genannten Arbeitsdokumenten zum Haushaltsvorentwurf aufgeführt werden, da sie für das Haushaltsverfahren nicht erheblich sind.
(19) In Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans sind einige Änderungen erforderlich, um den Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besser Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die möglichen Formen der gemäß dem EG-Vertrag und im Rahmen von Titel V und Titel VI des EU-Vertrags angenommenen Basisrechtsakte nicht in den Durchführungsbestimmungen, sondern in Artikel 49 festgeschrieben werden. Außerdem sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die den verschiedenen möglichen Formen der vorbereitenden GASP-Maßnahmen angemessen Rechnung trägt.
(2020) In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden muss Artikel 53 klarer gegliedert werden. Auch sollte die in Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannte Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den EAGFL und die Strukturfonds aufgehoben werden, da künftig auch andere Programme nach diesem Grundsatz verwaltet werden sollen. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Mittelverwaltung müssen präzisiert werden. Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b sollte ergänzt werden, um insbesondere die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds als Gemeinschaftseinrichtung auszuweisen, denen die Kommission Aufgaben überträgt. Die in Artikel 54 festgelegten Kriterien für den Rückgriff auf innerstaatliche öffentliche Einrichtungen sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und dem wachsenden operativen Bedarf Rechnung zu tragen; der Geltungsbereich der Bestimmung sollte auf die internationalen öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden. In Artikel 54 ist auch der Sonderfall der Sonderberater/Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik benannt werden, zu präzisieren.
(2121) Um den derzeitigen Beratungen der Organe über das Entlastungsverfahren und die einzusetzenden Kontrollsysteme Rechnung zu tragen, muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten näher präzisiert werden. Die Kontrollen der Kommission in den Bereichen dezentraler oder indirekt zentraler Mittelverwaltung und gegebenenfalls geteilter Mittelverwaltung sollten mit Blick auf eine gemeinsame Kontrollregelung verstärkt werden. Entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung (Nummer 44), muss festgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen im Zusammenhang mit den Mitteln vorzulegen haben, die unter die geteilte Verwaltung fallen.
(2222) Das in Artikel 57 der Haushaltsordnung niedergelegte Verbot, Haushaltsvollzugsmaßnahmen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen zu übertragen, sollte geändert werden, denn es hat sich als unnötig streng erwiesen. Es muss der Kommission z.B. möglich sein, auf ein Reisebüro oder einen Konferenzveranstalter zurückzugreifen, um die Auslagen von Konferenzteilnehmern zu erstatten, sofern sichergestellt ist, dass die privatrechtliche Stelle keine Ermessensbefugnis ausübt.
(23) Die Bedingungen und Einschränkungen der finanziellen Haftung sämtlicher Finanzakteure und aller anderen in den Haushaltsvollzug eingebundenen Personen, sind zu klären. So sollte die finanzielle Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal ein Jahresgehalt begrenzt werden.
(24) Es sollte vorgesehen werden, dass mehrere Organe gemeinsam ein Gremium einrichten können, das für Fälle von finanziellen Unregelmäßigkeiten zuständig ist.
(23) Wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, muss er das für die Überprüfung finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständige Gremium befassen können.
(2524) Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden. Dem Rechnungsführer muss es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, Informationen, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.
(2625) Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den von der Kommission eingesetzten Einrichtungen müssen präzisiert werden. Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet. Der Interne Prüfer der Kommission sollte nur bestätigen müssen, dass das System des internen Audits der Einrichtungen den internationalen Normen entspricht, und zu diesem Zweck Qualitätsaudits durchführen können.
(2726) Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten im Sinne der jüngsten Rechtsprechung auf diesem Gebiet und eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften präzisiert und verschärft werden. Zwecks Unterstützung der Einziehungsmaßnahmen sollte in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass auf die Forderungen der Gemeinschaft auch die Instrumente Anwendung finden, die auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen angenommen wurden; das bedeutet insbesondere, dass eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates anerkannte Forderung nach einem vereinfachten Verfahren von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannt würde. Die einschlägigen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Titel IV EG-Vertrag in einer besonderen Position sind, sollten in den Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wenn diese an bestimmten Maßnahmen nicht beteiligt sind.
(28) Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Einziehungsmaßnahmen der Gemeinschaft sollte eine neue Bestimmung vorsehen, dass Forderungen der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten so behandelt werden müssen, wie diese ihrer Gerichtshoheit unterliegende Forderungen steuerlicher Art behandeln.
(2927) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, eine solche Frist einzufügen.
(3028) In Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe sollte die Haushaltsordnung die Bedeutung von Rahmenverträgen für die öffentliche Auftragsvergabe bekräftigen, den Rückgriff auf interinstitutionelle Vergabeverfahren erleichtern und vorsehen, dass ein Organ und ein einzelstaatlicher öffentlicher Auftraggeber ein gemeinsames Vergabeverfahren organisieren können.
(31) Einige technische Änderungen sind vorzunehmen, damit der Wortlaut der Haushaltsordnung voll und ganz der Terminologie der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5 entspricht. Die in der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für als geheim erklärte Verträge besondere Verfahren festzulegen, wenn deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz des Mitgliedstaates es gebietet Vergabeverfahren für geheim zu erklären, sollte in Artikel 91 auch für die Organe der Gemeinschaft eröffnet werden.
(29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Die Haushaltsordnung unterscheidet nicht zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen. Hingegen wird in der Richtlinie 2004/18/EG diese Unterscheidung gemacht. Sie sollte auch für die Gemeinschaftsorgane gelten. In Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung sollte vorgesehen werden, dass der Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe obligatorisch ist und bei anderen Gründen vom öffentlichen Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschlossen werden kann. Diese Unterscheidung sollte auch in Artikel 114 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit den Finanzhilfen getroffen werden. Die Bestimmungen über die Sanktionen in Artikel 96 der Haushaltsordnung sind entsprechend anzupassen.
(32) In den Artikeln 93 und 96 müssen die Bestimmungen über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG präzisiert werden. Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem zwingenden Ausschluss und einem Ausschluss auf der Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Sanktion. Außerdem muss im Sinne der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit die Höchstdauer des Ausschlusses festgelegt werden. Im Lichte der Richtlinie 2004/18/EG sollte eine Ausnahme von der Ausschlussregelung für Waren festgeschrieben werden, die zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.
(3430) In Artikel 93 der Haushaltsordnung sollte festgeschrieben werden, dass die Bewerber oder Bieter auf Anfrage bestätigen müssen, wer Eigentümer der das Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist, oder zu ihrem Management gehört, oder die Kontrolle bzw. Vertretungsmacht ausübt, oder dass ihre Unterauftragnehmer sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 93 befinden. Bieter, die an einer Ausschreibung für Verträge von sehr geringem Wert teilnehmen, sollten entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Pflicht befreit sein, zu bescheinigen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden.
(3531) Nach Artikel 95 der Haushaltsordnung sind alle Organe verpflichtet, eine Datenbank mit den Angaben über Bewerber und Bieter zu führen, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden, und den anderen Organen den Zugang zu dieser Datenbank zu ermöglichen. Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser und wirksamer geschützt werden, sollte die Datenbank allen Organen, Exekutivagenturen und Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 185 gemeinsam sein. Darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten, Drittländer und andere in den Haushaltsvollzug eingebundene Einrichtungen Informationen über die wichtigsten in der Haushaltsordnung vorgesehenen Ausschließungsfälle dem verantwortlichen Anweisungsbefugten melden und die in der Datenbank gespeicherten Informationen berücksichtigen, wenn sie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Verträge oder Finanzhilfen vergeben. Es wäre kostenwirksamer, wenn die kleinen Organe, die nur wenige Vergabeverfahren durchführen, dieser Verpflichtung durch den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank nachkommen könnten.
(32) Die in den aufeinander folgenden Forschungsrahmenprogrammen enthaltenen Bestimmungen für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an externe Sachverständige in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung haben dank ihrer Einfachheit die Arbeit der Kommission erleichtert. In den Artikeln 91 und 97 der Haushaltsordnung sollten diese Bestimmungen auch für alle anderen Programme vorgesehen werden, bei denen derartige Verfahren durchgeführt werden müssen.
(36) Um den Interessen der erfolglosen Bieter Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass sie grundsätzlich zu unterrichten sind, wenn die Organe für eigene Rechnung einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Auftrag vergeben haben, und dass der betreffende Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Stillhaltefrist unterzeichnet werden kann.
(3733) Die in Artikel 103 der Haushaltsordnung festgeschriebene Verpflichtung der Organe, ein Vergabeverfahren oder die Ausführung eines Vertrags bei Vorliegen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten auszusetzen, muss zum besseren Verständnis und zur besseren Anwendbarkeit der Auflagen präzisiert werden.
(3834) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Einige grundsätzliche Änderungen sind zunächst an der Haushaltsordnung vorzunehmen, damit Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können. In Artikel 108 muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was Darlehenstätigkeiten, Beteiligungen, soziale Maßnahmen zugunsten von Mitgliedern oder Bediensteten der Organe sowie Ausgaben für Fischereimärkte betrifft, präzisiert werden. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist festzuschreiben. Es sollte deutlich vorgesehen werden, dass die Organe und Einrichtungen Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen gewähren können. Schließlich sollte zwecks Verbesserung der Verwaltung und Erleichterung der Verfahren vorgesehen werden, dass Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung des betreffenden Organs oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt werden können.
(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit von Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden.
(4035) Es empfiehlt sich, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen von der Gewinnverbotsregel in die Haushaltsordnung aufzunehmen. Außerdem sollte in Artikel 109 auch festgeschrieben werden, dass bei bestimmten Maßnahmen der Zweck einer Finanzhilfe darin bestehen kann, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.
(4136) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann.
(4237) Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden, da es nach einigen Basisrechtsakten zulässig ist, Förderungen der Gemeinschaft zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte Artikel 111 dahingehend verschärft und präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.
(4338) Bei den Betriebskostenzuschüssen hat sich die Regel, nach der die Finanzhilfevereinbarung spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, als unnötig starr erwiesen; in Artikel 112 der Haushaltsordnung kann daher eine Frist von sechs Monaten vorgesehen werden.
(44) Zwecks Vereinfachung sollte die Regel, nach der Finanzhilfen für Betriebskosten degressiv angesetzt werden, nicht mehr für Finanzhilfen in Form von Pauschalfinanzierungen oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gelten.
(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden.
(4540) In Artikel 114 der Haushaltsordnung sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte der Anweisungsbefugte im Fall von sehr geringen Finanzhilfen davon absehen können, von Antragstellern eine Bescheinigung zu verlangen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93, 94 oder 96 befinden.
(4641) Finanzhilfen werden auch in Zukunft anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien vergeben; wie die Erfahrung lehrt, muss die Bewertung indessen nicht durch ein und denselben Ausschuss vorgenommen werden; diese Bestimmung sollte daher in Artikel 116 der Haushaltsordnung gestrichen werden.
(4742) Die derzeitige Bestimmung in Artikel 120 der Haushaltsordnung über die auf Finanzhilfeempfänger anwendbaren Grundsätze der Auftragsvergabe ist unklar und muss vereinfacht werden. Außerdem muss der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, ausdrücklich vorgesehen werden.
(4843) Bei den Rechnungsführungsregeln ist in Artikel 121 der Haushaltsordnung zu präzisieren, dass der Rechnungsführer der Kommission nach Maßgabe der internationalen Standards bestimmen kann, welche Einrichtungen neben den von der Gemeinschaft geförderten Einrichtungen konsolidierte Rechnungsabschlüsse vorlegen müssen.
(4944) Mit Blick auf den EGFL, der ab 2007 an die Stelle des EAGFL treten wird, sind terminologische Anpassungen in Titel I vom Zweiten Teil sowie in Artikel 26 und den Artikeln 148 bis 151 der Haushaltsordnung erforderlich. In Artikel 151 muss präzisiert werden, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird. Artikel 153 betreffend Mittelübertragungen muss präzisiert werden.
(5045) Die Überschrift von Titel II im Zweiten Teil und Artikel 155 Absätze 1 und 3 der Haushaltsordnung sind dahingehend terminologisch zu ändern, dass ausschließlich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfond, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird. Die Verweise auf die Strukturhilfen (ISPA) und Agrarhilfen (SAPARD) im Rahmen der Beitrittsvorbereitung sollten gestrichen werden, da sie unter die dezentrale Mittelverwaltung durch Drittstaaten gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung fallen und auch in Zukunft weitgehend auf die gleiche Art und Weise wie heute ausgeführt werden. Bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind, sollte entsprechend den neuen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2007 bis 2013, die den Fall der höheren Gewalt vorsehen, in der Haushaltsordnung nur der Fall des "offensichtlichen Fehlers" vorgesehen werden, der der Kommission angelastet werden kann.
(5146) In Artikel 160 der Haushaltsordnung sollte eine Bestimmung über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Abwicklung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel angefügt werden.
(5247) Da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen, sollte es ausschließlich für den Forschungsbereich und unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, Mittel, die durch Aufhebung einer Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, wieder einzusetzen.
(5348) In Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich muss präzisiert werden, dass die Finanzhilfeverfahren, nach denen Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung vorgehen müssen, in den Finanzierungsvereinbarungen geregelt werden; dies stellt eine Kodifizierung der geltenden Praxis dar. Es ist festzuschreiben, dass die n+3Regel, nach der Einzelverträge und Einzelvereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden müssen, nicht für die dezentrale Verwaltung von mehrjährigen Programmen gemäß den Verordnungen (EG) . (IPA und ENPI) gilt. In diesen Fällen wird für die Aufhebung der Mittelbindung nach der Regel "n + 4" verfahren.
(5449) In Bezug auf die Europäischen Ämter sollten zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren die Organe den Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter die Anweisungsbefugnis für die Verwaltung von Mitteln übertragen können, die in den Einzelplänen der Organe ausgewiesen sind. Bei den Artikeln 171, 173 und 176 der Haushaltsordnung sollte eine geringfügige, die Substanz nicht berührende Umstrukturierung vorgenommen werden, um die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis durch die Direktoren der Ämter zu klären.
(55) Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien sollte vorgesehen werden, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde über eine Frist von einer Woche verfügen, um mitzuteilen, dass sie die Absicht haben, eine Stellungnahme abzugeben.
(56) Im Zuge der verschiedenen Forschungsrahmenprogramme sind die Regeln für die Auswahl externer Sachverständiger für die Bewertung von Vorschlägen oder Finanzhilfeanträgen und für die technische Unterstützung, die Begleitung und die Bewertung finanzierter Projekte vereinfacht worden, was die Arbeit der Kommission erleichtert hat. Dieses Verfahren sollte auch für die anderen Programme vorgesehen werden.
(57) Es sollten Übergangsbestimmungen eingefügt werden für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsinitiativen sowie der Technischen Unterstützung und den innovativen Maßnahmen nach der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds6, für die noch Zahlungen getätigt werden müssen. Außerdem sind Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über das annehmbare Risiko und die zentrale Datenbank für Bieter und Antragsteller vorzusehen, die von Ausschreibungen und Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen sind.
(5850) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -
5 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).
HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Haushaltsplan" genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung."
(2) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss insbesondere den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen."
- (2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
6 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
"Artikel 3
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz sowie der Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrolle."
- (3) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt."
- (4) In Kapitel I von Titel II des ersten Teils wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 5a
1. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht. In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich im Wege einer Einziehungsanordnung einzieht. Diese Zinserträge werden als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.
2. Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:
- a) Vorfinanzierungen, bei denen es sich nicht um signifikante Beträge gemäß den Durchführungsbestimmungen handelt;
- b) Vorfinanzierungen im Rahmen einer Auftragsvergabe nach Artikel 88;
- c) Vorfinanzierungen an Mitgliedstaaten;
- d) Vorfinanzierungen im Rahmen der Heranführungshilfe;
- e) Vorschüssen an Mitglieder der Organe und Bedienstete, die nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Statut" genannt, geleistet werden;
- f) Vorfinanzierungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c."
(6) In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die vorzeitig abgeführten Beträge werden wie Einnahmen des folgenden Haushaltsjahrs behandelt."
- (5) In Artikel 11 wird "des Artikels 157" durch " der Artikel 157 und 160a" ersetzt.
- (6) In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
"In hinreichend begründeten Sonderfällen können Mittel für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen ab dem 15. Dezember eines Haushaltsjahres aus den Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel des Mittelansatzes der entsprechenden Haushaltslinie im letzten festgestellten Haushaltsplan nicht überschreiten." Die Haushaltsbehörde wird nachträglich über diese Mittelbindungen informiert".
- (7) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung des Außendienstes der Kommission - der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen."
- (8) Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Artikels 160 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 161 Absatz 2 sind folgende Einnahmen zweckgebunden:"
- b) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
"aa) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, einschließlich der staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und anderen Geberländer, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten- oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt,"
- (c) Folgender Buchstabe ea wird eingefügt:
"ea) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden,"
- (9) Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Annahme von Zuwendungen, die Folgekosten in Höhe von über signifikante 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringen, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern."
- (10) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
1. Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:
- a) von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10% der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
- b) von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung."
2. Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde und die Kommission von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; diese beginnen jeweils an dem Tag, an dem das betreffende Organ die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt.
3. Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen. Die Haushaltsbehörde unterrichtet die Kommission über diese Mittelübertragungen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.
4. Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen."
- (11) Artikel 23 wird wie folgt geändert:
"1a Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über Folgendes:
a) Mittelübertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels, wenn sie 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen, und
b) Mittelübertragungen nach Absatz 1 Buchstabe c. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; die Fristen beginnen jeweils an dem Tag, an dem die Kommission die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt."
cb) In Absatz 2 wird "Absatz 1 Buchstabe c)" durch "Absatz 1 und Absatz 1a" ersetzt.
- (12) Artikel 26
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den Besonderen Bestimmungen der Titel I, II und III des Zweiten Teils."
- b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden."
- (13) Artikel 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Allen Vorschlägen, die der Legislativbehörde von der Kommission oder nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen auswirken könnten, werden ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beigefügt.
Allen substanziellen Änderungen eines der Legislativbehörde unterbreiteten Vorschlags, die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, auswirken könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Im Sinne der Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind im Finanzbogen gemäß Absatz 1 alle laufenden und geplanten Maßnahmen zur Vorbeugung von und zum Schutz gegen Betrug zu nennen."
- (14) Nach Artikel 28 wird folgendes Kapitel 7a eingefügt:
"Kapitel 7a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Artikel 28a
Die Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des in Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgeführt. Die Verfahren zur Durchführung der Programme und Maßnahmen richten sich nach den Zielen dieser Programme und Tätigkeiten, der Höhe der zur Verfügung gestellten Beträge und den Risiken.
- (15) Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."
- (16) Dem Artikel 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"3. Die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln werden in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Haushaltsvollzugsmethoden gemäß Artikel 53 bereitgestellt."
- (17) Nach Artikel 30 wird folgendes Kapitel 9 eingefügt:
"Kapitel 9
Grundsatz der Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrolle
Artikel 30a
1. Die Ausführung des Haushalts erfolgt unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtenden, effizienten und wirksamen internen Kontrolle.
2. Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der in allen Phasen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
- a) effiziente und wirksame Abläufe;
- b) eine zuverlässige Finanzberichterstattung;
- c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
- d) die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
- e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge."
3. In Bezug auf das den Basisrechtsakten eigene Risiko von Unregelmäßigkeiten und Rechtswidrigkeiten in zugrunde liegenden Vorgängen wird ein adäquates Maß an Kontrolle angewandt, um, unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen, ein annehmbares Maß an Risiko zu erreichen.
- (18) Artikel 33 Absatz 2
Buchstabe d erhält folgende Fassung wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Tätigkeitsübersichten mit folgenden Informationen:
- - über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.
- - über die Vorgehensweise hinsichtlich des annehmbaren Risikos für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in den vorhergehenden Jahren sowie über die weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer vorgeschlagenen Haushaltsänderung aufzuzeigen."
- b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
e) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen."
- (19) Artikel 40 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,"
- (20) In Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2
wird wie folgt geändert:
a) wird die Angabe "des Artikels 24" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Artikels 26" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt.
- (21) In Artikel 44 Absatz 2 wird die Angabe "der Artikel 22, 23 und 25" durch die Angabe "der Artikel 23 und 25" ersetzt.
- (22) Artikel 45 erhält folgende Fassung:
"Artikel 45
- 1. Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.
- 2. Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren der Artikel 24 und 26 zu mobilisieren."
- (23) Artikel 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1."
- c) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;"
- d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind."
- (24) In Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3" durch die Angabe "Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14" ersetzt.
- (25) Artikel 49 erhält folgende Fassung:
"Artikel 49
- a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden;
- b) In den Anwendungsbereichen des EG-Vertrags, des EAG-Vertrags und des Titels VI EU-Vertrag, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Legislativverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden. Die im Verlauf des Legislativverfahrens vorgenommenen Mittelbindungen müssen in Einklang stehen mit den besonderen Merkmalen der vorbereitenden Maßnahme in Bezug auf die geplanten Tätigkeiten, die Ziele und die Begünstigten. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden;
Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a und b, in dem sie deren Ergebnisse bewertet sowie auf die geplanten Folgemaßnahmen eingeht;
- c) Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag (GASP). Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen. Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.
Der Generalsekretär des Rates/Hohe Vertreter für die GASP, der den Vorsitz unterstützt, beteiligt die Kommission möglichst rasch, wenn der Rat die Absicht hat, eine vorbereitende Maßnahme zu beschließen, und die dafür erforderlichen Mittel schätzt. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;
- d) Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind;
- e) die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden."
- (26) Dem Artikel 50 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Die Organe üben ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Beachtung der ihnen genehmigten Mittel aus."
- (27) Artikel 52 erhält folgende Fassung:
"Artikel 52
- 1. Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und interne Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
- 2. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann."
- (28) Artikel 53 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert:
"Artikel 53
Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:
- a) zentrale Mittelverwaltung;
- b) geteilte oder dezentrale Verwaltung;
- c) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen."
- (29) Die folgenden Artikel 53a bis 35d werden eingefügt:
"Artikel 53a
Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die entsprechenden Aufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 53b
1. Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die geteilte Mittelverwaltung gelangt insbesondere bei den Maßnahmen der Titel I und II des Zweiten Teils zur Anwendung.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen in den maßgeblichen Sektorverordnungen und damit bei der geteilten Mittelverwaltung gewährleistet ist, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen verwendet werden, erlassen die Mitgliedstaaten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen, und um:
- a) sich davon zu überzeugen, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden;
- b) Unregelmäßigkeiten, Missmanagement und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten, Missmanagement und Betrug angemessen zu handeln;
- c) rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Fehlern entgangene Beträge einzuziehen;
- d) unter Beachtung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherzustellen.
Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen durch und richten ein effizientes und wirksames System der internen Kontrolle nach den Grundsätzen des Artikels 30a ein. Für die Zwecke von Buchstaben b und c Erforderlichenfalls leiten sie angemessene rechtliche gerichtliche Schritte ein.
3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jedes Jahr auf angemessener Ebene eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen.
4. Die Kommission überzeugt sich davon, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.
Artikel 53c
41. Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 sowie der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils.
2. Die Kommission überzeugt sich davon, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.
3. Drittländer, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sorgen jedes Jahr unter Beachtung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse für eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 53d
71. Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen in folgenden Fällen übertragen:
- a) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;
- b) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;
- c) bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind.
Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe bieten Garantien, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.
2. Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossene Vereinbarung über die Bereitstellung der Finanzmittel muss genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die der Organisation übertragen werden."
3. Internationalen Organisationen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sorgen jedes Jahr unter Beachtung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse für eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln."
- (30) Artikel 54 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben muss mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle in Einklang stehen und sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- (i) Im ersten Satz wird die Angabe "Artikel 53 Absatz 2" durch die Angabe " den Artikeln 53a und 53c" ersetzt.
- (ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 und andere Facheinrichtungen der Gemeinschaft, beispielsweise die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, sofern dies mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung vereinbar ist."
- (iii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Durchführungsbestimmungen erfüllen;"
- (iv) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 bezeichnet sind."
- c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Einrichtungen oder Personen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen."
- (31) Die Artikel 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 55
- 1. Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 058/2003* für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.
- 2. Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.
(*) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1."
Artikel 56
1. Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz, Geeignetheit und ordnungsgemäßen Funktionsweise folgender Verfahren, Systeme und Regelungen gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Einrichtungen, und zwar hinsichtlich Folgendem:
- a) transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die Interessenkonflikte ausschließen und mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen;
- b) eines effizienten und wirksamen Systems zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion oder der entsprechenden Funktionen vorsieht;
- c)
der Buchführung über diese Vorgänge sowie der Rechnungslegungsverfahren mit Blick auf den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel und den Ausweis ihrer tatsächlichen Verwendung in den Büchern der Gemeinschaft eines Buchführungssystems, mit dem sich die Verwendung der Gemeinschaftsmittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den Rechnungen der Gemeinschaft ausweisen lässt;
- d) einer unabhängigen externen Prüfung;
- e) des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf der in den Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehenen Ebene;
- f) einer jährlichen angemessenen nachträglichen Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln unter Beachtung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.
2. Bei dezentraler Mittelverwaltung gelten je nach Grad der zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland vereinbarten Dezentralisierung sämtliche Kriterien nach Absatz 1 - mit Ausnahme des Kriteriums nach Buchstabe e - oder nur ein Teil davon.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 169a, kann die Kommission bei Ressourcenzusammenlegung und unter den im Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen, die Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren des begünstigten Partnerlandes oder die zwischen den Gebern vereinbarten Verfahren verwenden, nachdem sie sich in jedem Einzelfall vergewissert hat, dass jene die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den Bestimmungen international anerkannter Normen gleichwertige Garantien bieten und einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleisten.
Das betreffende Drittland muss sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:
- a) vorbehaltlich von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die Kriterien nach Absatz 1 eingehalten werden;
- b) die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer für unabhängige externe Prüfungen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werden;
- c) sie müssen regelmäßig prüfen, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- d) sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls
gerichtliche rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.
3. Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und intern kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen."
- (32) Artikel 57 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Haushaltsvollzugsmaßnahmen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat."
- (33) Artikel 59 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"1a Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Begriff "Bedienstete" Personen, auf die das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung findet."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden."
- (34)
In Artikel 60 wird der erste Satz in Absatz 7 durch erhält folgende Fassung ersetzt:
"7. "Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen und etwaigen Vorbehalten in diesem Zusammenhang vor; diesem Bericht ist eine Zuverlässigkeitserklärung beizufügen, der zufolge die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
In diesem Bericht erläutern die bevollmächtigten Anweisungsbefugten, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist. Der interne Rechnungsprüfer nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht und etwaigen anderen gekennzeichneten Informationen. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres. In diesen Berichten ist darzulegen, welche Vorkehrungen zur Begrenzung des Risikos von Unregelmäßigkeiten und Rechtswidrigkeiten bei den Maßnahmen ergriffen wurden, über die berichtet wird, und wie wirksam diese Vorkehrungen gewesen sind."
- (35) Artikel 61 wird wie folgt geändert:
- (36) Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen."
- (37) Artikel 63 erhält folgende Fassung:
"Artikel 63
- (38) Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind."
- (39) Artikel 66 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts zu Schadensersatz herangezogen werden."
- b) Folgende Absätze 1a bis 1d werden eingefügt:
"1a Die Pflicht zu Schadensersatz gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- - "a) wenn der Anweisungsbefugte
übernimmt die finanzielle Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Statuts, wonach ein Bediensteter, auf den die einschlägigen Bestimmungen Anwendung finden, zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig die vorliegende Verordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen missachtet hat;
- - b) wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat, oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.
1b. Bei der Prüfung des Falls und der Bewertung der Schwere der Verfehlung werden alle Umstände berücksichtigt, insbesondere die Mittel, die dem Anweisungsbefugten zur Verfügung gestellt wurden, um seine Aufgaben wahrzunehmen.
1c. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz richtet sich das Maß der finanziellen Haftung des Anweisungsbefugten in erster Linie nach der Schwere der Verfehlung. Bei Vorsatz haftet der Anweisungsbefugte für den gesamten Schaden. Bei grober Fahrlässigkeit ist die finanzielle Verantwortung des Anweisungsbefugten auf ein Jahresgrundgehalt begrenzt.
1d. Die Haftungsbedingungen und -einschränkungen gemäß den Absätzen 1 bis 1c finden auch Anwendung auf die Bediensteten gemäß Artikel 59 Absatz 4."
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"2a) Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, so kann er das Gremium nach Absatz 4 befassen."
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bleibt im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen für die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich."
- d) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"4. Jedes Organ richtet ein Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das von mehreren Organen gemeinsam eingerichtet wird. Diese Gremien sind in funktioneller Hinsicht unabhängig. Sie befinden über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen."
- (40) Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Haftungsbedingungen und -einschränkungen gemäß Artikel 66 Absätze 1b und 1c finden auch Anwendung auf den Rechnungsführer und die Bediensteten gemäß Artikel 62."
- (41) Dem Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Haftungsbedingungen und -einschränkungen gemäß Artikel 66 Absätze 1b und 1c finden auch Anwendung auf die Zahlstellenverwalter."
- (42) Dem Artikel 72 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Das Organ kann auch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren einen Vollstreckungstitel der zuständigen Behörde erwirken. Zu diesem Zweck werden seine Forderungen zivilrechtlichen Forderungen im Sinne der auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls der Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Titel IV EG-Vertrag eine besondere Position einnehmen, gleichgestellt. "
- (43) Dem Artikel 73 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Außerdem kann der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen annullieren oder anpassen."
- (44) Die folgenden Artikel 73a und 73b werden eingefügt:
"Artikel 73a
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften genießen die Forderungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten denselben Rechtsstatus wie Ansprüche steuerlicher Art nationaler öffentlicher Einrichtungen.
Artikel 73b
Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt."
- (45) In Artikel 75 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 49 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 49 Absatz 6e2 "ersetzt.
- (46) Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 81 abgewickelt wurde, wird aufgehoben."
- (47) Dem Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:
"Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen."
- (48) Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) "die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden."
- (49) Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert."
- (50) Artikel 88 erhält folgende Fassung
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 88
1. Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß den Artikeln 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben." Gegenstand dieser Aufträge können sein:
- a) Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes;
- b) Lieferungen;
- c) Bauleistungen;
- d) Dienstleistungen.
2. Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Er unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Unbeschadet der Artikel 93 bis 96 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel."
- (51) Dem Artikel 89 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird."
- (52) Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden, und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) abgesehen werden.
(**) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
- (53) Artikel 91 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:
- a) im offenen Verfahren,
- b) im nichtoffenen Verfahren,
- c) im Wettbewerbsverfahren,
- d) im Verhandlungsverfahren,
- e) im wettbewerblichen Dialog.
Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag möglicherweise von Interesse für zwei oder mehrere Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185, führen die betreffenden öffentlichen Auftraggeber die Ausschreibung gegebenenfalls interinstitutionell durch." Erfordert eine von einem Organ und einem nationalen öffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesem öffentlichen Auftraggeber gemeinsam nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen organisiert werden."
- b) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"4. Welches der in Absatz 1 genannten Vergabeverfahren bei den Dienstleistungsverträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG und bei den Verträgen, die für geheim erklärt werden, deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Union es gebieten, angewendet wird, ist in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. außerdem regeln die Durchführungsbestimmungen die Vergabe von Aufträgen an externe Sachverständige, die Dienstleistungen in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung erbringen sollen."
- (54) Artikel 92 erhält folgende Fassung:
"Artikel 92
"Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien."
- (55) Artikel 93 wird wie folgt geändert:
und 94 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 93
1. Vorbehaltlich Absatz 5 werden von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen Bewerber oder Bieter, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:
a) sie snd wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften rechtskräftig verurteilt worden;
b) sie sind von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 betroffen.
2. Vorbehaltlich Absatz 5 kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse Bewerber oder Bieter, die sich in einer oder in mehreren der folgenden Situationen befinden, von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausschließen:
a) sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren, haben Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen oder haben ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befinden sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;
b) Sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.
c) sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, welche vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
d) sie sind ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen.
3. Die Ausschlussgründe sind vorab festzulegen und den Bewerbern oder Bietern mitzuteilen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (i) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
(f) sie sind von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 betroffen."
- (ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d findet nicht Anwendung auf Waren, die zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten erworben werden, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens."
- (c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4 "2. Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Der öffentliche Auftraggeber kann davon absehen, diese Bestätigung bei Aufträgen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu verlangen. Und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.
Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss der Bewerber oder Bieter auf Anfrage
- a) wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt;
- b) wenn eine Unterauftragsvergabe geplant ist, bestätigen, dass der Unterauftragnehmer sich nicht in einer Situation gemäß Absatz 1 befindet."
- (c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
5."3. Der maximale Zeitraum, während dessen die Situationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einer Ausschreibung zur Folge haben, ist in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zehn Jahre."
- (56) Die Artikel 94, 95 und 96 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 94
Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Laufe der Ausschreibung
- a) sich in einem Interessenkonflikt befinden;
- b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;
- c) eines der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung erfüllen;
- d) gravierende Fehler machen oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begehen.
Artikel 95
1. Zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entwickelt und verwaltet die Kommission nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern, die sich in einer der in den Artikeln 93, 94 sowie 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Situation befinden, erfasst. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen gemäß Artikel 185.
2. Die Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer sowie die anderen Einrichtungen als die Einrichtungen nach Absatz 1, die gemäß den Artikeln 53 und 54 in den Haushaltsvollzug eingebunden sind, teilen dem zuständigen Anweisungsbefugten die Informationen über Bewerber und Bieter mit, die sich in einer Situation gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e befinden, wenn das Verhalten des Wirtschaftsbeteiligten den finanziellen Interessen der Gemeinschaften geschadet hat. Sie tragen die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übermittelten Informationen. Der Anweisungsbefugte validiert diese Information und ersucht den Rechnungsführer, diese in die Datenbank aufzunehmen. Diese Behörden und Einrichtungen haben Zugang zu den in der Datenbank erfassten Informationen und berücksichtigen diese, in geeigneter Weise und unter ihrer eigenen Verantwortung, bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts.
3. Über den Zugang zur Datenbank in Verbindung mit der Ausführung des Haushalts hinaus kann die Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen auf Anfrage Zugang zu den Informationen der Datenbank gewähren, wenn diese für ihren Antrag wichtige Gründe des öffentlichen Interesses anführen.
4. Die Kommission legt in den Durchführungsbestimmungen transparente und kohärente Regeln zur Gewährleistung einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Anwendung der Ausschlusskriterien fest. Außerdem legt sie einheitliche Verfahren sowie die technischen Modalitäten für den Betrieb der Datenbank fest. "Jedoch können zwei oder mehrere Organe aus Gründen der Kostenwirksamkeit vereinbaren, eine gemeinsame Datenbank einzurichten."
Artikel 96
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:
- a) Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstaben b und d zutrifft;
- b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag
oder einer anderen aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfevereinbarung eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.
Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können in Folgendem bestehen:
- a) der betreffende Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer wird für eine Höchstdauer von zehn Jahren von Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen;
- b) in den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a wird gegen den Bewerber oder Bieter, im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe b, wenn es sich um einen besonders schweren Fall handelt, gegen den Empfänger oder den Auftragnehmer eine finanzielle Sanktion verhängt, die den Auftragswert nicht überschreitet."
- (57) Artikel 97 Absatz
2 1erhält folgende Fassung:
"1. Die Aufträge werden auf der Grundlage der für den Gegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht nach den Artikeln 93, 94 und 96 Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist."
"2. Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag, im Leistungswettbewerb oder, im Fall der Auftragsvergabe an externe Sachverständige, die Dienstleistungen im Bereich Evaluierung oder technische Unterstützung erbringen sollen, aufgrund der Befähigung der Bewerber."
- (58) Artikel 98 wird wie folgt geändert:
- a) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Die Modalitäten für die Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen Bewerbungsabgabe der Angebots- oder müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierte Bewerbungen Teilnahmeanträge oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet, bevor dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschlagen wird, wer den Zuschlag erhalten sollte, oder bevor eine elektronische Auktion durchgeführt wird."
- (59) Die Artikel 102 und 103 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 102
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um
- a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen,
- b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
- 2. In bestimmten, in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen muss der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 103
Ist das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, setzen die Organe es aus und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens. Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet war, oder dass Betrug vorliegt, oder dass Gleiches für die Ausführung des Vertrags gilt, so beschließen die Organe nach eigenem Ermessen und je nach Verfahrensphase, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.
Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs Zahlungen ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen."
- (60) Dem Artikel 104 wird folgender Satz angefügt:
"Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind."
- (61) Artikel 105 erhält folgende Fassung:
"Artikel 105
- 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die Schwellenwerte festgelegt für:
- a) die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten;
- b) die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren;
- c) die entsprechenden Fristen.
- 2. Bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen und vorbehaltlich der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist."
- (62) Die Überschrift von Kapitel 1 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:
"Kapitel 1
Finanzhilfen: Arten und Anwendungsbereich"
- (63) Artikel 108 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Finanzhilfen werden auf der Grundlage einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung oder einer mit diesem geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vergeben."
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind
- a)
Personalausgaben der Organe, Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe, einschließlich der Sozialmaßnahmen zugunsten der Vereinigungen früherer Mitglieder oder Bediensteter und Beiträgen zu den Europäischen Schulen;
- b) Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Gemeinschaft oder Beiträge der Gemeinschaft zu solchen Instrumenten,
Darlehensgarantien, öffentliche Aufträge nach Artikel 88, makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen;
- c) Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) oder von Facheinrichtungen der Gemeinschaft, wie dem Europäischen Investitionsfonds (EIF);
- d) Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören;
- e) Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 53 bis 53d;
- f) Zahlungen an
von der Kommission bevollmächtigte Einrichtungen im Sinne der Artikel 54 und 55 sowie an andere Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Artikels 185, Einrichtungen, denen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sowie die Zahlungen, die an von der Legislativbehörde geschaffene Einrichtungen gemäß dem maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden;
- g) Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik7;
- h) Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen."
- (c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"3. Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden
- a) die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile;
- b) andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.
4. Die Organe können im Rahmen ihrer Verwaltungsautonomie Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen eine öffentliche Auftragsvergabe nicht zweckmäßig ist."
- (64) Folgender Artikel 108a wird eingefügt:
"Artikel 108a
- 1. Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:
- a) als Erstattung eines bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;
- b) als Pauschalfinanzierung;
- c) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
- d) als Kombination der in den Buchstaben a, b und c genannten Formen.
- 2. Die Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten. Die Artikel 109 und 111 sind anwendbar."
7 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
- (65) Die Überschrift von Kapitel 2 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:
"Kapitel 2
Grundsätze"
- (66) Artikel 109 erhält folgende Fassung:
"Artikel 109
- (67) Artikel 110 Absatz 1
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Finanzhilfen werden in ein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.
- "Dieses Jahresprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in hinreichend begründeten dringenden Ausnahmefällen, wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund deren Merkmale oder der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt, oder wenn der Empfänger im Basisrechtsakt genannt ist.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen."
- (68) Die Artikel 111 und 112 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 111
Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.
Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.
Der Antragsteller hat die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm zu unterrichten.
Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
- (69) Artikel 113 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, wird deren Betrag degressiv angesetzt, sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt. Dies gilt nicht für Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c."
(70) Folgender Artikel 113a wird eingefügt:
"Artikel 113a
1. Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:
a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;
b) als Pauschalfinanzierung;
c) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
d) als Kombination von der in den Buchstaben a, b und c genannten Formen.
2. Die Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten. Die Artikel 109 und 111 finden in jedem Fall Anwendung."
- (71) Artikel 114 erhält folgende Fassung:
"Artikel 114
- 1. Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.
- 2. Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden
- a) von juristischen Personen; ausnahmsweise können Anträge auf Finanzhilfe von Einrichtungen zulässig sein, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen.
- b) von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.
Ausnahmsweise können Anträge auf Finanzhilfe von im Gebiet der Europäischen Union ansässige Einrichtungen zulässig sein, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen.
- 3. Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a
oder gegebenenfalls in einer der in Artikel 93 Absatz 2 genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden. Bei Aufträgen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen kann der Anweisungsbefugte davon absehen, diese Bestätigung zu fordern.
- 4. Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten angeforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben."
- (72) Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen."
- (73) Artikel 118 erhält folgende Fassung:
"Artikel 118
- 1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
- 2. In den in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen muss der Anweisungsbefugte vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung verlangen."
- (74) Artikel 119 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Verletzt der Empfänger seine Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist."
- (75) Artikel 120 erhält folgende Fassung:
"Artikel 120
- 1. Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Aufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.
- 2. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;
- b) die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;
- c) es handelt sich um geringfügige Beträge. Für die Zwecke von Buchstabe c wird der Höchstbetrag, den ein Empfänger einem Dritten zahlen kann, in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
- 3. Die Finanzhilfeentscheidungen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Vorort-Kontrollen und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben."
- (76) Artikel 121 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen."
- b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c."
- (77)
In Artikel 122 wird wie folgt geändert:
- (78) Artikel 128 erhält folgende Fassung:
"Artikel 128
Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Jahr und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.
Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt."
- (79) Artikel 129 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die anderen Organe als die Kommission sowie jede Einrichtung nach Artikel 121 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß Artikel 61 und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können."
- c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"2a Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist die Bescheinigung des Rechnungsführers beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden."
- d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres."
- (80) Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und die mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor."
- (81) Artikel 131 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Worte "die Kommission" durch die Worte "der Rechnungsführer der Kommission" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Worte "die Kommission" durch die Worte "der Rechnungsführer der Kommission" ersetzt.
- (82) In Artikel 133 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
- (83) In Artikel 134 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
- (84) In Artikel 138 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
- (85) Artikel 139 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Organe übermitteln dem Rechnungshof und den beiden Teilen der Haushaltsbehörde ihre internen Finanzregelungen zur Kenntnisnahme."
- (86) Die Überschrift von Titel I des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Titel I
europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft"
- (87) Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Erste und der Dritte Teil dieser Verordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung."
- (88) Artikel 149 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EGFL nichtgetrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (***) des Rates.
(***) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates (EG) können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf weder 3 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel gemäß Unterabsatz 1 noch den Betrag der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(****) übersteigen, die im letzten Haushaltsjahr vorgenommen wurde.
Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden. Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen waren.
Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahres, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.
(****) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1."
- (89) In Artikel 150 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"2. Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.
3. Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch nicht die entsprechende Dotation übersteigen, die die Haushaltsbehörde für den letzten verabschiedeten Haushalt festgelegt hat. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen."
- (90) Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Für die Ausgaben der in der Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist."
- (91) Artikel 152 erhält folgende Fassung:
"Artikel 152
In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zu Lasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind."
- (92) Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission beschließt Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 23 Absatz 1 davon in Kenntnis. teilt drei Wochen im Voraus mit."
- (93) Artikel 154 erhält folgende Fassung:
"Artikel 154
- 1. Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.
- 2. Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen."
- (94) Die Überschrift von Titel II des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Titel II
Strukturfonds, Köhäsionsfonds, FISCHEREIFONDS und Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums"
- (95) Artikel 155 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Erste und der Dritte Teil dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach den Verordnungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds (EFF) und den ELER im Folgenden "Fonds" genannt, sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- (96) Artikel 157 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt."
- (97) Artikel 158 erhält folgende Fassung:
"Artikel 158
Die Kommission kann, ausgenommen beim ELER, für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern es sich um Mittel, die im Sinne der Verordnungen über die Fonds gemäß Artikel 155 für das gleiche Ziel verwendet werden, oder um Ausgaben für technische Unterstützung handelt." die gleiche Ausgabenkategorie der folgenden
a) "Gemeinschaftsinitiativen";
b) "Innovative Maßnahmen" und "Technische Unterstützung"."
- (98) In Artikel 160 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"1a Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Anhang zum EG-Vertrag eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18. Die diesen Einnahmen entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt, die entsprechenden Zahlungsermächtigungen, sobald die Einnahme eingegangen ist."
- (99) Folgender Artikel 160a wird eingefügt:
"Artikel 160a
- 1. Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im laufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.
Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.
- 3. Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.
Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall 50 % des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.
- 4. Wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.
Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben."
- (100) In Artikel 163 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission, in geteilter Verwaltung mit den Mitgliedstaaten, dezentral durch das Empfängerdrittland bzw. die Empfängerdrittländer oder aber gemeinsam mit internationalen Organisationen durchgeführt werden."
- (101) Artikel 164 wird gestrichen.
- (102)
In Artikel 166 wird wie folgt geändert:
- a) Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit öffentlichrechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.
- (b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Modalitäten der Außenhilfe werden in den Instrumenten gemäß den Buchstaben a) und b) festgelegt."
"In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verträgen und Vereinbarungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Empfänger und Vertragsnehmer die Außenhilfen zu verwalten haben."
- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsvereinbarungen mit den Empfängerdrittländern werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht. Die Einzelverträge, Finanzhilfeentscheidungen und -vereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen werden binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung geschlossen oder angenommen. Für langfristige Projekte sowie Infrastrukturprojekte und Projekte zur Förderung des ländlichen Raums, die mehrere Phasen durchlaufen, kann die Kommission diese Frist im Finanzierungsbeschluss über das betreffende Projekt ausnahmsweise auf fünf Jahre festsetzen. Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden."
- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"3. Absatz 2 findet nicht Anwendung auf
- - die Komponenten grenzüberschreitende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und ländliche Entwicklung gemäß der Verordnung xxxx/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe;
- - die Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung xxxx/2006 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments.
In diesen Fällen gilt Folgendes:
- a) Bei Mehrjahresprogrammen werden diejenigen Teile einer Mittelbindung automatisch aufgehoben, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+4 (n= Jahr der Mittelbindung)
(i) nicht für Vorfinanzierungen verwendet wurden; oder
(ii) nicht für Zwischenfinanzierungen verwendet wurden; oder
(iii) für die keine Ausgabenaufstellung gemäß Artikel ... der IPA-Verordnung oder Artikel ... . der ENPI-Verordnung in diesem Zusammenhang vorgelegt wurde.
- b) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgewickelten Mittelbindungen, für die bis zum 31. Dezember 2018 keine Ausgabenaufstellung vorgelegt wird, werden automatisch aufgehoben."
- (103)
In Artikel 167 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine nationale oder internationale öffentliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die Empfänger mit der Kommission einer Finanzhilfe zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich ist geschlossen hat."
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen oder den Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen gemäß Artikel 166 zu regeln."
- (104) Die Überschrift von Kapitel 4 in Titel IV des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Kapitel 4
Finanzhilfen"
- (105) Folgender Artikel 169a wird eingefügt:
"Artikel 169a
Die Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen durch Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung werden in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen Sie basieren auf den Vorschriften des Titels VI im Ersten Teil."
- (106) Artikel 171 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie von Artikel 175 Absatz 2 finden Anwendung auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)."
- (107) Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173
Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 59 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind."
- (108) Artikel 174 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat."
- (109) Folgender Artikel 174a wird eingefügt:
"Artikel 174a
- 1. Die Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.
- 2. Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus."
- (110) Artikel 175 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen.
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat."
- (111) Artikel 176 wird gestrichen.
- (112) Artikel 178 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die die Haushaltsbehörde bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten."
- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar."
- (113) Artikel 179 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die beiden Teile der Haushaltsbehörde teilen dem betreffenden Organ binnen einer Woche ihre Absicht mit, eine Stellungnahme abzugeben. Ergeht keine Stellungnahme, kann das betreffende Organ vorbehaltlich des Artikels 282 EG-Vertrag und des Artikels 185 EAG-Vertrag hinsichtlich der Vertretung der Gemeinschaft die geplante Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie vornehmen."
- (114) Nach Artikel 179a wird folgender Titel VII eingefügt:
"Titel VII
Sachverständige
Artikel 179a
Die Kommission legt in den Durchführungsbestimmungen die besonderen Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen fest, die zur Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten sowie zur technischen Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von aus Haushaltsmitteln finanzierten Projekten herangezogen und auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden."
- (115) Dem Artikel 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"6. Die zentrale Datenbank gemäß Artikel 95 wird bis zum 1. Januar 2009 eingerichtet."
- (116) Folgender Artikel 181a wird eingefügt:
"Artikel 181a
Die Kommission kann für die operativen Ausgaben nach Titel II des Zweiten Teils Mittelübertragungen zwischen Titeln oder innerhalb eines Titels vornehmen, sofern die betreffenden Mittel für den gleichen Zweck oder die gleiche Art von Ausgaben im Zusammenhang mit einer der folgenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (*****) verwendet werden, für die noch Zahlungen ausstehen:
- a) Gemeinschaftsinitiativen;
- b) technische Unterstützung und innovative Maßnahmen.
- (117) Dem Artikel 183 wird folgender Absatz 2 angefügt: "Sie ersucht die anderen Organe gemäß Artikel 1 um deren Stellungnahme, die sie gegebenenfalls gebührend berücksichtigt." Die Organe geben ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs der Kommission ab."
- (118)
In Artikel 185 wird wie folgt geändert erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Jede Einrichtung nach Absatz 1 gestaltet die Funktion der internen Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Normen. Zu diesem Zweck ernennt sie einen internen Prüfer oder erteilt einem externen Prüfer einen entsprechenden Auftrag. Die Prüfinstanzen übermitteln dem Internen Prüfer der Kommission ihre Prüfergebnisse. Dieser unterrichtet die Kommission. Der Interne Prüfer der Kommission bescheinigt, dass die Prüffunktion den internationalen Normen entspricht, und führt zu diesem Zweck Qualitätsaudits durch."
- b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. Die Einrichtungen nach Artikel 121 wenden die in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungsabschlüsse mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden können."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den []
Im Namen des Rates
Der Präsident
[]
(*****) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1."