A. Problem und Ziel
Die derzeit außergewöhnlich hohe Zahl an Schutzsuchenden wird unter Annahme einer Fortschreibung der aktuellen Schutzquoten dazu führen, dass eine Vielzahl dieser Menschen in Deutschland bleiben wird.
Daraus folgt ein entsprechender Integrationsbedarf in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Änderungsbedarf ergibt sich in der Integrationskursverordnung wegen der Berücksichtigung neuer Zielgruppen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Kostenbeitragsbefreiung.
Eine wichtige Aufgabe ist auch die dringend gebotene Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften.
Die stark zunehmende Zahl an schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit einem besonderen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungsbedarf fordert eine Stärkung der Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung, damit eine sichere und kontinuierliche Behandlung der Betroffenen gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die Sicherstellung einer weiterhin bedarfsgerechten allgemeinen vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung insgesamt.
Ziel ist neben der Sicherstellung einer früh ansetzenden Integration der Asylbewerber mit Bleibeperspektive aber auch die Ermöglichung einer legalen Migration für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans, die kein Asylrecht in Anspruch nehmen können.
B. Lösung
Für Asylbewerber und Geduldete wird der Zugang zum Arbeitsmarkt durch Regelungen zum Leiharbeitsverbot erleichtert.
Für Angehörige der Staaten des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) wird die Möglichkeit zur legalen Migration aus dem Herkunftsland zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erweitert.
Die Änderung der Integrationskursverordnung dient u.a. der Sicherstellung eines frühen Spracherwerbs von Asylbewerbern. Dazu erfolgt eine angemessene Zulassungsbefristung. Im Hinblick auf eine insgesamt steigende Nachfrage nach Integrationskursen werden ferner das Fahrtkostenerstattungsverfahren vereinfacht und der Kostenbeitragssatz neu ausgestaltet. Die Möglichkeiten der Teilnehmerauswertung werden durch Änderungen bei der Datenverarbeitung verbessert.
In eng begrenztem und klar umrissenem Umfang werden durch die Änderung der Energieeinsparverordnung punktuelle Erleichterungen in den Regelungen, die energetische Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden vorsehen, vorgenommen. Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbehörden.
Mit der Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird eine neue Ermächtigungsregelung geschaffen. Damit sollen die Zulassungsausschüsse über die bestehenden Ermächtigungsmöglichkeiten hinaus verpflichtet werden, geeignete Ärzte, Psychotherapeuten und spezielle Einrichtungen wie psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen in der Beschäftigungsverordnung kommt es zu Minderausgaben für die Länder in nicht quantifizierbarer Höhe im Asylbewerberleistungsgesetz. Der Bund und die Länder werden in geringem, nicht quantifizierbarem Maß beim Wohngeld belastet. Bund und Kommunen werden möglicherweise nicht quantifizierbare Mehrausgaben auf Grund des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben. Die Arbeitslosenversicherung wird möglicherweise ebenfalls durch nicht quantifizierbare Mehrausgaben belastet. Durch zusätzliche Beschäftigung entstehen Mehreinnahmen bei den Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht quantifiziert werden können.
Durch die vorgesehenen Änderungen in der Energieeinsparverordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung, der Energieeinsparverordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung der Integrationskursverordnung entsteht für die Bürger und Bürgerinnen, die ohne Kostenbeitragsbefreiung an den Integrationskursen teilnehmen, im Zusammenhang mit der Änderung von § 9 Absatz 1 Satz 1 der Integrationskursverordnung ein Erfüllungsaufwand von jährlich rund 18 Millionen Euro.
Im Übrigen führt die Änderung zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich des Zeitaufwandes durch den Wegfall von Vorlage- und Nachweispflichten aufgrund der Pauschalierung der Fahrtkostenerstattung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen in der Beschäftigungsverordnung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarem Umfang durch eine mögliche Erhöhung der Zahl der Anträge auf Ausländerbeschäftigung und damit einhergehende Informationspflichten. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Durch die Änderung der Energieeinsparverordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte entsteht ein geringer, nicht bezifferbarer Aufwand für die Wirtschaft durch zusätzliche Antragstellungen.
Der entstehende laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann momentan nicht kompensiert werden. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres wird in Aussicht gestellt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung gewisse Erhöhungen beim jährlichen Erfüllungsaufwand durch eine höhere Zahl an Zustimmungsanfragen, die nicht quantifizierbar sind. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
Die vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit der Änderung von § 9 Absatz 1 Satz 1 der Integrationskursverordnung verringern die Ausgaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge um jährlich rund 18 Millionen Euro. Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren gemäß § 4a der Integrationskursverordnung(neu) bewirkt zudem im Vergleich zum bisher gesetzlich geregelten Fahrtkostenerstattungsverfahren eine Ersparnis an Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 55 Prozent. Im Hinblick auf Änderungen bei der Datenverarbeitung nach § 8 der Integrationskursverordnung entsteht ein derzeit nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Es ist geplant, die zukünftig zu übermittelnden Angaben zum Aufenthaltstitel und Herkunftsland in das Online-Übermittlungsverfahren zu integrieren. Hierdurch wird der Zusatzaufwand für Ausländerbehörden und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf ein Minimum beschränkt.
Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsteht im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich der IT-Technik ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 100 000 Euro.
Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist von einem geringen Erfüllungsaufwand auszugehen. Die Zulassungsausschüsse in den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung prüfen und bescheiden. Zur Häufigkeit entsprechender Verfahren können keine Angaben gemacht werden.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Änderungen der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und der Energieeinsparverordnung wirken sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau aus.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. September 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; - auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, die Bundesregierung;
- - auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden sind, die Bundesregierung;
- - auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] einen Asylantrag gestellt haben, sich am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen."
2. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer ( § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden.
3. § 33 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt."
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen."
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten."
5. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Übergangsregelung
- (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieser Verordnung] geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.
- (2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieser Verordnung] geltenden Fassung erfolgen.
- (3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten."
Artikel 3
Änderung der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen".
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
- (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
- (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würden.
- (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
- (4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen."
Artikel 4
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlichmedizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen."
2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Beschäftigungsverordnung
Es ist Aufgabe des Staates, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu gewährleisten und Menschen mit anerkannter Schutzberechtigung sowie jenen, bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist, eine Perspektive auf Integration in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt sowie auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft zu geben.
Daneben soll für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 die Möglichkeit der legalen Migration erweitert werden.
Der u.a. durch die Berücksichtigung neuer Zielgruppen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes steigenden Teilnehmerzahl der Integrationskurse soll durch neue Kostenregelungen sowie durch Vereinfachungen des Fahrtkostenerstattungsverfahrens und der Datenverarbeitung begegnet werden. Dem dient die Änderung der Integrationskursverordnung. Für eine bessere Prognose der erwarteten Teilnehmergruppen sowie der Auswertung der Integrationskursverläufe sollen das jeweilige Herkunftsland und die Aufenthaltstitel der Teilnehmer erfasst werden können.
Die dringend gebotene Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge rechtfertigt es, in eng begrenztem Umfang punktuelle Erleichterungen in den Regelungen vorzunehmen, die energetische Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden vorsehen (Energieeinsparverordnung (EnEV)). Die Regelungen sehen bereits Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände für Fälle "unbilliger Härte in sonstiger Weise" vor ( § 25 EnEV). Eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Bereitstellung von dringend benötigten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge kann regelmäßig geeignet sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die mit der - zeitlich befristeten - Verordnungsänderung beabsichtigte Vereinfachung besteht daher maßgeblich in einer Verfahrenserleichterung.
4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte reagiert auf die steigende Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge mit psychotherapeutischem und psychiatrischem Behandlungsbedarf durch eine Stärkung der Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung, damit eine sichere und kontinuierliche Behandlung der Betroffenen gewährleistet werden kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Beschäftigungsverordnung
Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber sowie für Geduldete wird durch Regelungen zum Leiharbeitsverbot erleichtert. Daneben wird der Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige des Westbalkans erleichtert.
Die Änderungen erfolgen zum einen vor dem Hintergrund der Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete, zum anderen angesichts der erheblich gestiegenen Inanspruchnahme der Integrationskurse. Während im Jahr 2012 94 020 Personen einen Integrationskurs begannen, lag die Zahl 2014 bereits bei 142 439. Für das Jahr 2015 werden über 180 000 neue Teilnehmer erwartet, für das Jahr 2016 werden unter Berücksichtigung der Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes rund 306 000 neue Teilnehmer prognostiziert.
Das Fahrtkostenerstattungsverfahren, das in seiner bisherigen Ausgestaltung sehr verwaltungsaufwändig und uneinheitlich ist und sowohl von Trägern, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bundesrechnungshof bemängelt wird, soll vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die Bemessung des Kostenbeitrages für nicht kostenbeitragsbefreite Teilnehmer soll aus Gründen der Nachvollziehbarkeit direkt an den Kostenerstattungssatz gekoppelt werden.
Die erweiterte Datenübermittlung zum Aufenthaltstitel von Teilnehmern ermöglicht es auch angesichts der Öffnung der Integrationskurse für neue Zielgruppen -, Kursverläufe spezifisch unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus der Teilnehmer (Aufenthalt zu Erwerbszwecken, aus humanitären Gründen, zum Zweck des Familiennachzugs) auszuwerten, insbesondere im Hinblick darauf, wie das Integrationskursangebot von den verschiedenen Teilnehmergruppen wahrgenommen wird. Eine Datenübermittlung des Herkunftslandes versetzt das Bundesamt in die Lage, zu erkennen, welche Teilnehmergruppen mit welcher Staatsangehörigkeit Zulassungen oder Verpflichtungen erhalten haben, die als künftige Teilnehmer Integrationskurse besuchen, bzw. auszuwerten, welche Teilnehmergruppen mit welcher Staatsangehörigkeit nach ihrer Zulassung oder Verpflichtung keinen Integrationskurs besuchen.
Für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte nach §§ 44 und 53 des Asylgesetzes werden Erleichterungen im Hinblick auf die energetischen Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden vorgesehen.
4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sieht für die Zulassungsausschüsse Möglichkeiten für die Einbeziehung von Leistungserbringern in die vertragsärztliche Versorgung zur Deckung eines besonderen Bedarfs vor. Mit der Ergänzung des § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV werden die Zulassungsausschüsse nunmehr verpflichtet, für bestimmte Leistungserbringer auf Antrag eine Ermächtigung zu erteilen. Diese Maßnahme verfolgt das Ziel einer sicheren, zeitnahen und kontinuierlichen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die auf Grund des Erleidens von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt besonders schutzbedürftig sind.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren gemäß § 4a der Integrationskursverordnung(neu) bewirkt im Vergleich zum bisher gesetzlich geregelten Fahrtkostenerstattungsverfahren eine Einsparung an Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 55 Prozent.
Die Änderung der Energieeinsparverordnung dient der Erleichterung des Verfahrens bei den zuständigen Landesbehörden. Befreiungen und Ausnahmen von der Energieeinsparverordnung sind im Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Landesbehörde geltend zu machen ( § 25 EnEV). Der neue § 25a EnEV macht teilweise ein entsprechendes Verfahren entbehrlich (so § 25a Absätze 1, 3 und 4 EnEV), teilweise werden die Verfahren durch Typisierung einer Befreiung deutlich vereinfacht (§ 25a Absatz 2 EnEV).
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf zur Änderung der Beschäftigungsverordnung berücksichtigt die Ziele der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung.
Die zu ändernde Energieeinsparverordnung ist ein wichtiger Baustein der nationalen und europäischen Strategien zu Energiewende, Energieeffizienz und CO₂-Reduktion. Die Änderungen sind punktuell auf akute Handlungserfordernisse und Fälle begrenzt. Auswirkungen auf die nachhaltige Verfolgung dieser Ziele sind daher nicht zu befürchten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) entstehen Mehreinnahmen durch Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die nicht quantifiziert werden können. Durch die Änderung in § 32 BeschV kommt es bei den Ländern, sofern Geduldete über die Zulässigkeit der Leiharbeit eine Beschäftigung aufnehmen, zu nicht quantifizierbaren Minderausgaben, da Geduldete, die eine Beschäftigung ausüben, keine oder geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen.
Bei Bund und Ländern kommt es zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben beim Wohngeld, wenn Geduldete, die eine Beschäftigung aufnehmen, statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusätzlich zu ihrem Einkommen Wohngeld beziehen.
Beim Bund und den Kommunen kann es zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben kommen, wenn diese Personen eine Beschäftigung aufnehmen, in die ansonsten eine Person vermittelt worden wäre, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Gleiches gilt für die Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Mehrausgaben der Arbeitslosenversicherung.
Durch die Änderung der Energieeinsparverordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderung der Integrationskursverordnung entsteht für die Bürger und Bürgerinnen, die ohne Kostenbeitragsbefreiung an den Integrationskursen teilnehmen, im Zusammenhang mit der Änderung von § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Erfüllungsaufwand von jährlich rund 18 Millionen Euro.
Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren gemäß § 4a enthält für die Bürgerinnen und Bürger keinen zusätzlichen Aufwand, sondern eine Entlastung in Form von erspartem Zeitaufwand durch den Wegfall von Vorlage- und Nachweispflichten. Die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses erfolgt künftig in Form einer Pauschale, so dass keine Nachweise über tatsächlich angefallene Fahrtkosten vorzuhalten oder vorzulegen sind. Insbesondere wird dadurch die Nutzung des KFZ als Transportmittel erleichtert, da der Nachweis der Notwendigkeit der KFZ-Nutzung entfällt.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungen in der Beschäftigungsverordnung führen zu einem nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der nicht schätzbaren höheren Zahl an Anträgen auf Ausländerbeschäftigung und der damit einhergehenden Informationspflichten. Erstmals besteht für Verleiher die Möglichkeit, Geduldete, die noch nicht über einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang verfügen, als Leiharbeitnehmer einzustellen. Die Arbeitgeber müssen den für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Nachweis erbringen, dass die ausländischen Arbeitnehmer zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie inländische. Dafür fallen pro Antrag 3,30 Euro beim Arbeitgeber an. Da eine Schätzung für die jährlich zu erwartende Antragszahl nicht möglich ist, kann die Mehrbelastung insgesamt nicht beziffert werden.
Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren gemäß § 4a(neu) der Integrationskursverordnung enthält für die Wirtschaft keinen zusätzlichen Aufwand, sondern eine geringfügige Entlastung. Die Beantragung und Gewährung des Fahrtkostenzuschusses erfolgt im Rechtsverhältnis zwischen dem Integrationskursteilnehmer und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Integrationskursträger unterstützen und beraten die Integrationskursteilnehmer bei der Antragstellung. Die Auszahlung der Fahrtkostenpauschale erfolgt über die zugelassenen Integrationskursträger an die Kursteilnehmer. Die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses als Pauschale unabhängig von tatsächlich angefallenen Fahrtkosten der Integrationskursteilnehmer stellt für die Integrationskursträger eine nicht näher bezifferbare Entlastung in Form von erspartem Zeit- und Beratungsaufwand dar. Die Neuregelung ist transparent und verständlich ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für die Antragsteller leicht erkennbar sind.
Durch die Änderung der Energieeinsparverordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte entsteht ein geringer, nicht bezifferbarer Aufwand für die Wirtschaft durch zusätzliche Antragstellungen.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bei der Bundesagentur für Arbeit kommt es durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung zu einem erhöhten Erfüllungsaufwand auf Grund einer zu erwartenden Zunahme an Zustimmungsanfragen durch die Regelungen für die Westbalkanstaaten und die Änderungen bei der Leiharbeit. Durch die Verlagerung der Regelung des § 33 BeschV in § 60a des Aufenthaltsgesetzes entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
§ 9 Absatz 1 Satz 1(neu) der Integrationskursverordnung führt zu Minderausgaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von jährlich rund 18 Millionen Euro bei Zugrundelegung des aktuellen Erstattungssatzes von 2,94 Euro je Teilnehmer und Unterrichtseinheit. Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren gemäß § 4a(neu) der Integrationskursverordnung bewirkt im Vergleich zum bisher gesetzlich geregelten Fahrtkostenerstattungsverfahren zudem eine Einsparung an Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 55 Prozent. Das bisherige Verwaltungsverfahren im Bereich der Fahrtkostenerstattung beinhaltet umfangreiche Prüf- und Nachweispflichten sowie aufwändige Vergleichsberechnungen zur Feststellung der tatsächlichen Kostenerstattung. Die Gewährung einer Fahrtkostenpauschale unabhängig von den tatsächlich anfallenden Fahrtkosten der Integrationskursteilnehmer erleichtert die Prüfung und Entscheidung über die konkrete Höhe der zustehenden Fahrtkosten. Die Einsparung an Verwaltungsaufwand hat vor dem Hintergrund steigender Zugangszahlen zum Integrationskurs herausragende Bedeutung. Im Jahr 2015 wird mit einem Zuwachs der Fahrtkostenanträge von rund 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gerechnet, im Jahr 2016 sogar mit einem Zuwachs der Fahrtkostenanträge von rund 60 Prozent im Vergleich zum Jahr 2014.
Auf die Kommunen kommt ein nicht quantifizierbarer Aufwand zu, der durch die Beantwortung von Rückfragen, die Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen, Beratungen sowie Kontakten zwischen den Behörden entsteht.
Im Hinblick auf Änderungen bei der Datenverarbeitung nach § 8 entsteht ein derzeit nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Es ist geplant, die zukünftig zu übermittelnden Angaben zum Aufenthaltstitel und Herkunftsland in das Online-Übermittlungsverfahren zu integrieren. Hierdurch wird der Zusatzaufwand für Ausländerbehörden und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf ein Minimum beschränkt.
Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsteht im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich der IT-Technik ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 100 000 Euro.
Durch die Änderung der Energieeinsparverordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Sie dient der Erleichterung des Verfahrens bei den zuständigen Landesbehörden.
Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist von einem geringen Erfüllungsaufwand auszugehen. Die Zulassungsausschüsse in den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung prüfen und bescheiden. Zur Häufigkeit entsprechender Verfahren können keine Angaben gemacht werden.
5. Weitere Kosten
Der Entwurf zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Energieeinsparverordnung wirken sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau aus.
Durch die Ermächtigung zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung der betroffenen Flüchtlinge durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird der Kreis der Leistungserbringer erweitert. Die Leistungen der Ärzte oder Einrichtungen, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, müssten sonst von anderen Leistungserbringern erbracht werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Der Entwurf zur Änderung der Beschäftigungsverordnung hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Entwurfs der Änderung der Beschäftigungsverordnung wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert.
Gleichstellungspolitische Belange sind von der Änderung der Integrationskursverordnung, der Energieeinsparverordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht berührt, so dass auch keine diesbezüglichen Auswirkungen zu erwarten sind.
V. Befristung; Evaluation
Die Regelung über einen besonderen Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige aus dem Westbalkan nach § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Vorschriften zur Änderung der Energieeinsparverordnung dienen der Unterstützung akut erforderlicher Maßnahmen. Die Vorschriften sind daher ausdrücklich auf die konkreten Handlungserfordernisse bei der Unterbringung der Asylsuchenden und Flüchtlinge begrenzt und zudem zeitlich befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Um den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans zu verringern, erhalten Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Voraussetzungen sind ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelungen zur Vorrangprüfung bleiben unverändert. Auch die Beschäftigungsbedingungen werden stets geprüft. Sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Damit die Regelung die erwünschte Wirkung entfalten kann, wird die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmungsanfragen für diesen Personenkreis beschleunigt bearbeiten und alle Möglichkeiten einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens nutzen.
Zwingende Voraussetzung ist, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Darüber hinaus darf der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist in den Fällen unschädlich, in denen nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Asylantrag gestellt wurde und die Antragsteller am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder unverzüglich danach ausreisen.
Die Regelung gilt in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 und wird evaluiert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Regelung, wonach Geduldete im Regelfall nicht als Leiharbeitnehmer tätig werden dürfen, wird aufgehoben und in eine für Asylsuchende und Geduldete gemeinsame Regelung (siehe Buchstabe c) überführt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc
Die Änderung erfolgt aus rechtssystematischen Gründen.
§ 32 Absatz 2 BeschV umfasst nun alle Beschäftigungen für Geduldete, für die keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderung wird die bisher für Asylsuchende über § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes und für Geduldete über § 32 Absatz 1 BeschV anwendbare Regelung, nicht als Leiharbeitnehmer tätig werden zu dürfen, in eine gemeinsame Regelung in der Beschäftigungsverordnung überführt und mit der Vorrangprüfung verknüpft.
Diese Verknüpfung ist sachgerecht, da die Vorrangprüfung für eine Beschäftigung in der Leiharbeit auf Grund wechselnder Entleihbetriebe regelmäßig nicht effektiv durchführbar ist. Beschäftigungen als Leiharbeitnehmer, die einer Vorrangprüfung bedürfen, sind Asylsuchenden und Geduldeten daher weiterhin versagt.
Kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung erteilt werden, steht Asylsuchenden und Geduldeten eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer hingegen grundsätzlich offen. Dies eröffnet weitere Chancen zur Eingliederung in Arbeit. Dessen unbeschadet ist für die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Voraussetzung für eine Zustimmung ist, dass die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten.
Zu Nummer 3
Die derzeitige Regelung des Beschäftigungsverbotes für Geduldete, die ihr Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben, findet sich in § 33 BeschV. Diese richtet sich mit den übrigen Bestimmungen zur Zustimmungserteilung zur Beschäftigung an die Bundesagentur für Arbeit. Das Beschäftigungsverbot ist jedoch von den Ausländerbehörden zu verfügen, für die sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen ihres Handelns im Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung finden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Integrationskursverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird die bisherige Fahrtkostenerstattung neu als Pauschale ausgestaltet. Dies beinhaltet auch eine sprachliche Neufassung des Kreises der fahrtkostenberechtigten Personen, da sich die bisher genannten Gruppen der früheren Rechtsgrundlage inhaltlich überschnitten (fehlende Eindeutigkeit).
Die fahrtkostenberechtigten Personen werden als Teilnahmeberechtigte definiert, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit sind (die Gruppe der nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Ausländer geht vollständig in der Gruppe der Kostenbeitragsbefreiten auf).
Ausländer mit Verpflichtung durch die Ausländerbehörden gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes werden zu einem großen Teil ebenfalls kostenbeitragsbefreit und sprachlich ebenfalls von § 4a Absatz 1 erfasst. Im Übrigen sind Teilnahmeberechtigte mit Verpflichtung gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes und ohne Kostenbefreiung nach § 9 Absatz 2 nach der vorgeschlagenen Neuregelung nicht mehr fahrtkostenberechtigt.
Die Gruppe der fahrtkostenberechtigten Personen ist künftig auf kostenbeitragsbefreite Teilnahmeberechtigte reduziert. Insofern ist § 4a Absatz 1 als Anspruchsnorm ausgestaltet.
Zu Nummer 2
Die Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zielt auf einen möglichst frühzeitigen Spracherwerb. Deshalb wird die Anmeldung beim Kursträger für diese Teilnehmergruppe auf drei Monate nach Erhalt der Zulassung befristet.
Zu Nummer 3
Im Zuge der Öffnung der Integrationskurse erfolgt eine Zielgruppenerweiterung. Für eine differenziertere Auswertung der Integrationskursverläufe und Abschlüsse ist eine Erfassung des Aufenthaltstitels der Teilnehmer notwendig. Eine Mitteilung des Herkunftslandes unterstützt einen Datenabgleich bei der Zulassung der Teilnehmer durch das Bundesamt.
Zu Nummer 4
Buchstabe a
Eine hälftige Kostenbeteiligung des Bundes an den Kurskosten bei Teilnehmern ohne Kostenbeitragsbefreiung nach § 9 Absatz 2 stellt eine transparente und faire Lastenverteilung zwischen dem Teilnehmer und der Öffentlichen Hand dar.
Buchstabe b
Die Ergänzung berücksichtigt die neue Zielgruppe, die durch die Öffnung der Integrationskurse gemäß § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes Zugang zu den Integrationskursen erhält und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
Zu Nummer 5
Der bisherige § 22 Absatz 1 ist obsolet geworden.
Die Umsetzung der Neuregelung der Fahrtkosten nach § 4a erfordert Änderungen in der IT-Technik, so dass eine Übergangsregelung notwendig ist, in der das bisherige Verfahren fortgilt. In der Übergangsfrist für die Änderungen bei der Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 erfolgen die notwendigen Anpassungen im Bereich der IT-Technik.
Die Änderung des Kostenbeitrages soll gegenüber Teilnehmern, die sich zu den bisherigen Bedingungen des Kostenbeitrages für einen Integrationskurs angemeldet haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gelten.
Zu Artikel 3 (Änderung der Energieeinsparverordnung)
Die Sonderregelungen zur Energieeinsparverordnung werden auf Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes beschränkt. Hierfür wird eine auf drei Jahre befristete generelle Befreiung von den Anforderungen des § 9 vorgenommen. Dies adressiert den wichtigen Praxisfall der Nutzungsänderung, die wegen baulicher Maßnahmen (Änderung, Erweiterung und Ausbau im Sinne des § 9) Pflichten nach der Energieeinsparverordnung auslöst. Der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik bleibt einzuhalten.
Außerdem wird die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken (Nachrüstpflicht) des § 10 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt, wenn das Gebäude als Aufnahmeeinrichtung oder als Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Asylgesetzes dienen soll.
Für sonstige Einzelfälle, in denen auf Grund besonderer Gegebenheiten die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung ein Hemmnis darstellen, wird klargestellt, dass die zuständige Landesbehörde von einer unbilligen Härte (und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung) ausgehen kann, wenn gebäudebezogene Maßnahmen dazu dienen, Asylsuchende oder Flüchtlinge zügig in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.
Auch die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit Containern soll erleichtert werden. Die bestehende Ausnahmeregelung von derzeit zwei Jahren wird auf Container mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Nummer 1
Die stark zunehmende Zahl an besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit einem besonderen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungsbedarf fordert eine Stärkung der Versorgungsangebote, nicht zuletzt auch zur Sicherstellung einer weiterhin bedarfsgerechten allgemeinen vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung insgesamt. Mit der Neuregelung werden die bestehenden Versorgungsangebote durch eine Erweiterung der geltenden Ermächtigungstatbestände ausgebaut.
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sieht für die Zulassungsausschüsse zahlreiche Möglichkeiten für die Einbeziehung von Leistungserbringern in die vertragsärztliche Versorgung zur Deckung eines besonderen Bedarfs vor. Ermächtigungen können z.B. zur Sicherstellung der Versorgung eines begrenzten Personenkreises ausgesprochen (§ 31 Absatz 1 Nummer 2) oder für vertragsärztliche Versorgungsbereiche mit einem besonders hohen Bedarf erteilt werden (§ 31 Absatz 2 i.V.m. § 5 Absatz 1 des Bundesmantelvertrags - Ärzte). Auf der Grundlage dieser Regelungen kann bei Bedarf die Flüchtlingsversorgung mit Ermächtigungen sichergestellt werden. Diese Möglichkeiten wurden aber bisher kaum genutzt.
Mit der Ergänzung des § 31 Absatz 1 werden die Zulassungsausschüsse nunmehr verpflichtet, für bestimmte Leistungserbringer auf Antrag eine Ermächtigung zu erteilen. Ziel dessen ist es, eine sichere, zeitnahe und kontinuierliche psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die auf Grund des Erleidens von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt besonders schutzbedürftig sind, zu gewährleisten. Nach 15 Monaten Aufenthalt wird die Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes gemäß § 264 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, denen die Kosten von den zuständigen Trägern nach § 264 Absatz 7 SGB V erstattet werden. Dadurch kann der Kreis der Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von den zuvor zuständigen Leistungserbringern der Akutversorgung abweichen.
Ziel der Regelung ist es, sogenannte Versorgungsbrüche zu vermeiden, die entstehen können, wenn die Behandlung der betreffenden Personen in den ersten 15 Monaten durch Therapeuten erfolgt, die über keine Berechtigung zur Erbringung von Leistungen in der GKV verfügen (z.B. Psychotherapeuten in Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer). Hier muss gewährleistet werden, dass diese Therapeuten die Behandlung nach Ablauf von 15 Monaten, wenn die Versorgung gemäß § 264 Absatz 2 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, fortsetzen können. Anderenfalls müsste die betroffene Person den Therapeuten wechseln, wobei zu beachten ist, dass ein Therapeutenwechsel bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen ausgesprochen problematisch ist. Soweit in den ersten 15 Monaten die Behandlung durch eine bereits zur Leistungserbringung in der GKV berechtigte Person erfolgt, bedarf es der Ermächtigung nach § 31 nicht.
Die vorliegende Regelung ermöglicht damit eine sichere und kontinuierliche psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung durch die bereits eingebundenen Leistungserbringer wie spezielle psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (Institutsermächtigung) oder Ärzte und Psychotherapeuten, die gegebenenfalls in diesen Zentren angestellt sind oder mit diesen kooperieren (persönliche Ermächtigung).
Antragsberechtigt sind Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung, Psychotherapeuten (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 1), zu denen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB V Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zählen sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlichmedizinischen ständigen ärztlichen Leitung. Durch die Beschränkung auf psychosoziale Einrichtungen soll, ohne eine Begrenzung wegen der Benennung oder des Schwerpunkts einer Einrichtung vorzunehmen, sichergestellt werden, dass die bereits mit der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung der Asylsuchenden und Flüchtlinge erfahrenen Institutionen eine Ermächtigung erhalten können, und dass die in den zu ermächtigenden Einrichtungen tätigen Therapeuten über die zur Behandlung erforderliche fachlichmedizinische Sachkunde verfügen.
Die weiteren zulassungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Leistungsrecht. Es können somit nur solche Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Leistungen der GKV erbracht werden können.
Die Ermächtigung ist beschränkt auf die Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben und das Versorgungsangebot besonders benötigen. Die Bestimmung der Personengruppe knüpft an die Definition der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge an, wie sie sich z.B. in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes findet.
Die vorliegende Regelung stellt für den Bereich des Vertragsarztrechts eine spezielle Ausnahmeregelung dar und ist im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung im vertragsärztlichen Bereich erforderlich geworden. Es wird zukünftig zu beobachten sein, ob und inwieweit vor Ort vorrangige regionale Lösungen für eine systematische Einbeziehung erforderlicher Leistungserbringer gefunden werden und die Regelung gegebenenfalls obsolet werden wird.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3474:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und weiterer Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
jährlicher Zeitaufwand: | nicht quantifiziert |
Sachaufwand: | teilweise quantifiziert mit ca. 18 Mio. EUR |
Wirtschaft | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | teilweise quantifiziert mit ca. 100.000 EUR |
davon Bürokratiekosten: | nicht quantifiziert |
Verwaltung | |
Bund | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | ca. 100.000 EUR |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | teilweise quantifiziert mit ca. -18 Mio. EUR |
Länder und Kommunen | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Erwägungen zur Befristung | Teile der getroffenen Bestimmungen sind zeitlich befristet, um in der aktuellen Notsituation zu Vereinfachungen zu gelangen. Nach Einschätzung des NKR sollte rechtzeitig vor dem Ende des Befristungszeitraums im Wege einer Evaluierung über den möglichen dauerhaften Fortbestand der Bestimmungen entschieden werden. |
Erwägungen zur Evaluation | Begründet durch den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 24.09.2015 sollen die eingeleiteten Maßnahmen Mitte 2016 überprüft werden. Im Zuge dieser Überprüfung sind aus Sicht des NKR auch die bisher fehlenden Angaben zum Erfüllungsaufwand nachzuerfassen. |
One in, one out - Regel | Im Sinne der One in, one out - Regel der Bundesregierung stellen die Vorgaben für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "IN" dar. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres wird durch das Ressort in Aussicht gestellt. Nach Einschätzung des NKR sind dabei auch diejenigen Kosten und Entlastungen zu berücksichtigen, die im vorliegenden Regelungsentwurf noch nicht quantifiziert wurden. |
Die durch den starken Anstieg der Flüchtlingszahlen entstandene akute Notsituation erfordert schnelle Maßnahmen. Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde in sehr kurzer Zeit erstellt. Die inhaltlichen Regelungsaspekte standen im Vordergrund; die Darstellung des Erfüllungsaufwands steht merklich dahinter zurück. Der Erfüllungsaufwand wurde nur teilweise quantifiziert und plausibel dargestellt. Trotz der unvollständigen Angaben macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Gleichwohl fordert er die Bundesregierung auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, die fehlenden Angaben nachzuerfassen. Zu gegebener Zeit sollte außerdem evaluiert werden, inwiefern befristete Erleichterungen möglicherweise dauerhaft Bestand haben können. |
II. Im Einzelnen
Angesichts des aktuellen Flüchtlingszustroms nach Deutschland und der damit verbundenen Herausforderungen will die Bundesregierung mit dem vorliegenden Regelungsentwurf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (NKR-Nr. 3467) flankieren und einzelne gesetzgeberische Maßnahmen wie folgt konkretisieren.
- - Erleichterungen bei den Regelungen zum Leiharbeitsverbot - zeitlich befristete Möglichkeit zur legalen Migration aus den Staaten des Westbalkans zur Arbeitsaufnahme in Deutschland
- - vereinfachte Fahrtkostenerstattung bei der Teilnahme an Integrationskursen
- - punktuelle Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik
- - Stärkung der Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Behandlung traumatisierter Flüchtlinge mit psychotherapeutischem und psychiatrischem Behandlungsbedarf Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Der Regelungsentwurf enthält einige Aussagen zum Erfüllungsaufwand. Überwiegend handelt es sich um qualitative Darstellungen, quantitative Aussagen werden nur teilweise getroffen und nicht weiter begründet. Damit ergibt sich ein unvollständiges Bild der zu erwartenden Gesetzesfolgen. Sofern das Ressort Angaben gemacht hat, werden diese im Folgenden zusammengefasst.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Anfallender Zeit- und Sachaufwand für Flüchtlinge wird methodisch dem Adressatenkreis der Bürgerinnen und Bürger zugeordnet, auch wenn es sich im juristischen Sinne nicht um inländische Staatsbürger handelt.
Den Teilnehmern von Integrationskursen, für die keine Kostenbefreiung vorliegt, entsteht Erfüllungsaufwand von jährlich rund 18 Mio. EUR in Form von Teilnahmegebühren. Zugleich ergibt sich eine zeitliche Entlastung bei der Inanspruchnahme des Fahrtkostenzuschusses. Die Abrechnung erfolgt künftig in Form einer Pauschale, so dass keine Nachweise über tatsächlich angefallene Fahrtkosten vorzuhalten oder vorzulegen sind. Die Entlastung wurde vom Ressort nicht quantifiziert.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme für Personen aus den Westbalkanstaaten entsteht der Wirtschaft laut Ressort ein jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu 100.000 EUR pro Jahr. Zusätzlich entstehender Aufwand durch die Öffnung der Leiharbeit kann nach Aussage des Ressorts nicht beziffert werden.
Das vereinfachte Fahrtkostenvergütungsverfahren entlastet die freien Träger in unbekannter Höhe durch den Wegfall bisher notwendiger Beratungsleistungen zur Abrechnung der Fahrtkosten der Kursteilnehmer.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung nach Aussage des Ressorts sowohl geringfügige Entlastungen als auch gewisse Erhöhungen beim jährlichen Erfüllungsaufwand. Eine Quantifizierung erfolgt nicht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird in Höhe von 18 Mio. EUR pro Jahr entlastet. Dieser Teil der Gesamtkosten für Integrationskurse wird durch eine Teilnahmegebühr gedeckt. Das neue Fahrtkostenvergütungsverfahren bewirkt im Vergleich zum bisher gesetzlich geregelten Fahrtkostenerstattungsverfahren eine Einsparung an Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 55 Prozent. Eine Quantifizierung der absoluten Einsparsumme erfolgt nicht.
Es ist geplant, die zukünftig für die Organisation der Integrationskurse zu übermittelnden Angaben zum Aufenthaltstitel und Herkunftsland in ein Online-Übermittlungsverfahren zu integrieren. Hierdurch wird der Aufwand für Ausländerbehörden und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf ein Minimum beschränkt. Die genaue Höhe des entstehenden Aufwandes kann nicht beziffert werden und wird vom Ressort als unerheblich eingeschätzt.
Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsteht im Zusammenhang mit den IT-technischen Änderungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 100.000 Euro.
Die Änderung der Energieeinsparverordnung dient der Erleichterung des Verfahrens bei den zuständigen Landesbehörden. Genaue Angaben werden vom Ressort nicht vorgenommen.
Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist von einem geringen Erfüllungsaufwand auszugehen. Die Zulassungsausschüsse in den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung prüfen und bescheiden. Zur Häufigkeit und Höhe des Aufwandes werden vom Ressort keine Angaben gemacht.
Befristungen
Die Regelung über einen besonderen Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige aus dem Westbalkan ist auf 5 Jahre befristet. Die Vorschriften zur Änderung der Energieeinsparverordnung sind ebenfalls zeitlich befristet (31. Dezember 2018).
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin