A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient vor allem der ordnungsgemäßen Umsetzung derjenigen Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003, die für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen maßgeblich sind. Diese Vorgaben werden durch das geltende Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) entschieden, dass die Vorschriften den Vorgaben des Europarechts widersprechen, soweit anerkannte Umweltvereinigungen auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkt werden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf sind zudem weitere notwendige
Rechtsanpassungen umweltrechtlicher Vorschriften vorgesehen, die ebenfalls auf Vorgaben des Europarechts beruhen.
B. Lösung
Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) durch Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch Artikel 1 des Gesetzes sind nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 ist Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) bei solchen Rechtsbehelfen direkt anzuwenden, solange und soweit das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hinter den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG zurückbleibt. Danach könnten anerkannte Umweltvereinigungen bereits jetzt in weitgehendem Maße objektive Rechtsverletzungen im Rahmen von Rechtsbehelfen geltend machen. Diese Rechtslage wird nunmehr im nationalen Recht nachvollzogen. Sofern dennoch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Gerichten entstehen sollte, kann dieser im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bei Bund und Ländern aufgefangen werden. Die Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht und im internationalen Vergleich lassen keine übermäßige Zunahme an Klagen erwarten.
Im Übrigen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) gegenüber den bereits bestehenden landesrechtlichen Vorgaben durch Änderung von Verfahrensvorschriften für die Zulassung künftig UVP-pflichtiger Vorhaben zu erwarten.
Auch im Übrigen wird der Wirtschaft durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand entstehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu erwarten ist ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundes- und Länderebene einschließlich Kommunen, der jedoch nicht beziffert werden kann. Etwaiger Mehrbedarf auf Bundesebene an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Wie unter Punkt D erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten Umweltvereinigungen weitgehend die Einlegung von Rechtsbehelfen. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die erweiterte Rügebefugnis in Einzelfällen zu Verfahrensverzögerungen und damit zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen kann. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europarechtlichen Vorgaben unvermeidbar.
Bei der vorgesehenen Ergänzung der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird davon ausgegangen, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Aufwand entspricht, der für diese UVP-pflichtigen Vorhaben nach der derzeitigen landesgesetzlichen Regelung anfällt. Sollte dennoch in Einzelfällen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen, würde dieser Mehraufwand nach Maßgabe der landesrechtlichen Gebührenvorschriften von den Vorhabenträgern refinanziert werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1
- 1 Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), der Umsetzung von Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
- (1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch das Gericht auf Antrag verlängert werden.
- (2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob
- 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde,
- 2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden,
- 3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,
- 4. sachfremde Erwägungen vorliegen.
- (3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "vor dem 28. Februar 2010 erteilt" durch die Wörter "vor dem 1. März 2010 erteilt" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2010" durch die Angabe "28. Februar 2010" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 3] noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 3] geltenden Fassung zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet § 4a Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Anwendung, die ab dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 3] eingeleitet worden sind."
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "bundesrechtlich" die Wörter "oder durch Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verteidigung" durch die Wörter "Bundesministerium der Verteidigung ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 11 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
(13) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1] eingeleitet worden ist."
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
6. In Anlage 2 Nummer 2.3.9 werden die Wörter "die in den Gemeinschaftsvorschriften" durch die Wörter "die in Vorschriften der Europäischen Union" ersetzt.
7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1.7 wird aufgehoben.
- b) In Nummer 1.10 werden die Wörter "Der Bundesbedarfsplan" durch das Wort "Bundesbedarfspläne" ersetzt.
- c) In Nummer 1.11 werden die Wörter "Die Bundesfachplanung" durch das Wort "Bundesfachplanungen" ersetzt.
- d) Nach Nummer 1.11 wird folgende Nummer 1.12 eingefügt:
"1.12 | Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist". |
- e) Folgende Nummer 2.7 wird angefügt:
"2.7 | Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes". |
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen oder mehrere Umweltgutachter mit einer Drittlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorganisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Wörter "des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
- 1. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung der Umweltgutachterorganisation auf Grund von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erstreckt,
- 2. im Falle der Drittlandszulassung
- a) auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie
- b) ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund aa) des Vorhandenseins eines oder mehrerer Umweltgutachter im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Organisation sind oder bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung."
- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen."
- c) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
4. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "im Falle des Satzes 2" eingefügt.
- cc) In Satz 4 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Fall der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In § 29 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "einschließlich der Fristenregelungen" gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere oder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt."
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz."
In § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird die Angabe "413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)" durch die Angabe "135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)" ersetzt.
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummern werden angefügt:
"16. Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgende Tätigkeiten durchführen:
- 1. Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
- 2. Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind."
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- (1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
- (2) Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. Bestimmte Wassernutzungen können hiervon ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird.
- (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 12 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung zu Grunde zu legen.
- (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden."
4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.
Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen."
5. § 72 wird wie folgt gefasst:
" § 72 Hochwasser
Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen."
6. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Küstengebiete" die Wörter "und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen," eingefügt.
7. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. eine Darstellung
- a) der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
- b) der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
- c) der Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4."
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. günstiger Erhaltungszustand
Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist" gestrichen.
3. In den §§ 31, 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 3, § 45 Absatz 3 Nummer 3 sowie Absatz 7 Satz 3 und § 54 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.
4. In § 45 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt."
5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter "neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes" durch die Wörter ", soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht" ersetzt.
6. In § 71a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "21" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird in den Nummern 2 bis 4 jeweils die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der UAG-Gebührenverordnung
In der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wie folgt geändert:
- 1. In der Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
- 2. In der Nummer 10 werden die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
In § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) geändert worden ist," durch die Wörter "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)" ersetzt.
§ 3a der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Umweltauditgesetzes, der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAG-Gebührenverordnung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 3 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung, den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung sowie den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Seeanlagenverordnung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 3 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 und 6, Nummer 7 Buchstabe e, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7, Artikel 7 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 10 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
Der Gesetzentwurf dient vor allem der ordnungsgemäßen Umsetzung derjenigen Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003, die für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen maßgeblich sind. Diese Vorgaben werden durch das geltende Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) entschieden, dass die Vorschriften den Vorgaben des Europarechts widersprechen, soweit anerkannte Umweltvereinigungen auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkt werden.
Zu den Rechten, die anerkannte Umweltvereinigungen geltend machen können, zählen nach dem Urteil zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die umweltrechtliche Vorschriften der Europäischen Union umsetzen sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Europäischen Union.
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine lückenlose 1:1-Umsetzung von Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) sowie von Artikel 9 Absatz 2 des UN ECE - Aarhus-Übereinkommens.
Die Europäische Kommission erwartet üblicherweise, dass nationales Recht, das nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, innerhalb eines Jahres angepasst wird.
Im vorliegenden Gesetzentwurf sind zudem weitere notwendige Rechtsanpassungen umweltrechtlicher Vorschriften vorgesehen, die ebenfalls auf Vorgaben des Europarechts beruhen.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Durch den Gesetzentwurf sollen insgesamt sieben Gesetze und vier Rechtsverordnung punktuell geändert werden.
Artikel 1 betrifft im Wesentlichen die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09). Die Artikel 2 bis 12 dienen der Umsetzung weiterer europarechtlicher Vorgaben, vor allem auf Grund der Richtlinien zur Umwelthaftung, zur Strategischen Umweltprüfung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Artikel 12 und 13 enthalten Schlussvorschriften über eine Befugnis zur Neubekanntmachung und über das Inkrafttreten.
III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die einzelnen Artikel wie folgt:
- - Artikel 1 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren); - Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung): Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1, 6, 6a und 14 (Verteidigung, Luftverkehr, Eisenbahnen und Kernenergie) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 29, 31 und 32 (Recht der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Küstenschutz, Bodenrecht, Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, Bau und Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr, Schienenbahnen, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Naturschutz, Raumordnung und Wasserhaushalt);
- - Artikel 3 (Änderung des Umweltauditgesetzes): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft);
- - Artikel 4 (Änderung des Umweltschadensgesetzes): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11, 18, 29 und 32 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, Bodenrecht, Naturschutz und Wasserhaushalt); - Artikel 5 (Änderung des Strafgesetzbuchs): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht);
- - Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und 32 des Grundgesetzes (wasserueber.htmhaushalt);
- - Artikel 7 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes (Naturschutz); - Artikel 8 (Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft);
- - Artikel 9 (Änderung der UAG-Gebührenverordnung): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft);
- - Artikel 10 (Änderung der Bundesartenschutzverordnung): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes (Naturschutz);
- - Artikel 11 (Änderung der Seeanlagenverordnung): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes (Seewasserstraßen).
Soweit die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 22 des Grundgesetzes in Anspruch genommen wird, ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes daraus, dass die Regelungen in Artikel 2, 3, 4, 8 und 9 des Gesetzentwurfs der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen.
Die vorgesehenen Änderungen und Klarstellungen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs bauen auf bestehenden Verfahrensregelungen auf, denen nach der UVP-Richtlinie ein medienübergreifender Ansatz zu Grunde liegt, der alle Umweltaspekte umfasst und die Beachtung der Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Schutzgütern vorschreibt. Gegenstand dieser Regelungen sind raumbedeutsame Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen, die häufig auch die Grenzen eines Bundeslandes oder die Grenzen eines Mitgliedstaates der EU überschreiten und damit nicht primär von regionalen oder örtlichen Besonderheiten geprägt sind. Daher können auch die ergänzenden Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung nur aus übergeordneter Perspektive getroffen werden. Dies erfordert eine bundesgesetzliche Regelung, unter anderem auch, um eine Rechtszersplitterung und die damit verbundenen erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Rechtsanwender zu verhindern. Zudem beinhalten die UVP-Regelungen verfahrensrechtliche Anforderungen an die Zulassung umweltrelevanter Vorhaben und bilden damit wichtige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche und infrastrukturelle Aktivitäten. Die bundeseinheitliche Geltung dieser Regelungen ist damit auch zur Schaffung eines allgemeinen Handlungsrahmens für Bürger und Wirtschaft, der im gesamten Bundesgebiet im Wesentlichen der Gleiche sein muss, unerlässlich. Um diese Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen für das gesamte Bundesgebiet zu erhalten, muss auch die Anpassung dieser Regelungen bundesgesetzlich erfolgen. Würden die Regelungen den Ländern überlassen bleiben, könnten die einzelnen Änderungen sehr unterschiedlich vorgenommen werden. Dies könnte zur Folge haben, dass Länder mit weitreichenderen Rechtsänderungen im Vergleich zu anderen Ländern von Unternehmern nicht als Standort in Betracht gezogen werden. Zudem könnten sich für ortsgebundene Unternehmen Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Unternehmen ergeben, die sich in Ländern mit weniger weitreichenden Rechtsänderungen niederlassen. Hierdurch können Hindernisse und Schranken für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichtet werden, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen können. Um dies zu vermeiden, ist eine Änderung des Bundesgesetzes unvermeidlich. Die Regelungen zur Klarstellung und Ergänzung des UVPG sind somit erforderlich, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit in den verschiedenen Regionen des Bundesgebietes zu wahren.
Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzentwurfs dienen der Qualitätssicherung des EG-Öko-Audits und gewährleisten, dass Gutachter bundesweit auf demselben hohen Niveau tätig werden. Dies gilt in gleichem Maße für die Regelungen der Artikel 8 und 9, die redaktionelle Folgeänderungen in der UAG-Gebühren- und UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vornehmen. Die Regelungen zum EG-Öko-Audit, über die Zulassung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen und zur Gebührenerhebung sind erforderlich, weil es sich bei der Tätigkeit als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen um ein Berufsbild handelt, das sich auf Bereiche mit hohem Gefährdungspotential erstreckt. So bringt die Teilnahme am EG-Öko-Audit für Unternehmen oft auch den Vorteil mit sich, dass der Vollzug des Umweltordnungsrechts erleichtert wird, indem z.B. auf behördliche Überwachungsmaßnahmen verzichtet werden wird. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die gutachterliche Überprüfung der Standorte der eingetragenen Organisationen und die zusätzliche Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen des EG-Öko-Audits im Registrierungsverfahren sichergestellt wird, dass nach EMAS registrierte Organisationen auf Grund ihres funktionsfähigen Umweltmanagementsystems über eine effektive Eigenüberwachung verfügen. Ein weiterer Grund dafür, dass das Registrierungssystem bundesweit nach denselben Verfahren und Anforderungen gehandhabt werden muss, liegt schließlich darin, dass die Registrierungsvoraussetzungen, wann immer eine Organisation - etwa ein größeres Industrieunternehmen - ihr Umweltmanagementsystem über mehrere, in verschiedenen Bundesländern oder in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegene Standorte erstreckt, länderübergreifend für eine Organisation überprüft werden müssen. Eine länderrechtliche Regelung ist daher auch im Hinblick auf die länderübergreifenden Aufgaben, die den registerführenden Stellen zugewiesen sind, nicht sinnvoll. Ein effektives bundesrechtlich geregeltes Registrierungsverfahren gewährleistet ein einheitliches Qualitätsniveau der an EMAS teilnehmen Organisationen und sichert die Durchsetzung materieller Umweltschutzziele und -anforderungen. Das Verfahren zur Registrierung der am EG-Öko-Audit teilnehmenden Betriebe und anderen Institutionen kann für die teilnehmenden Organisationen und die betroffenen Bereiche des Umweltrechts in sinnvoller Weise nur einheitlich und nicht teils bundes- und teils landesrechtlich geregelt werden.
Die vorgesehenen Regelungen in Artikel 4 zum Umweltschadensgesetz sind im Hinblick auf die vielfach überörtlichen oder überregionalen Umweltauswirkungen der erfassten wirtschaftlichen Vorhaben und Umweltschäden erforderlich. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung in der Bundestagsdrucksache 16/3806 verwiesen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere den Richtlinien 2011/92/EU, 2001/42/EG und 2003/35/EG.
Der Gesetzentwurf ist ebenso vereinbar mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere dem UN ECE Espoo-Übereinkommen, dem UN ECE Aarhus-Übereinkommen und dem UN ECE SEA-Protokoll.
V. Alternativen
Andere Möglichkeiten bestehen nicht, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen. Ebenso wenig kommt ein Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben in Betracht.
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch Artikel 1 des Gesetzes sind nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 ist Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) direkt anzuwenden, solange und soweit das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hinter den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG zurückbleibt. Danach könnten anerkannte Umweltvereinigungen bereits jetzt in weitgehendem Maße objektive Rechtsverletzungen im Rahmen von Rechtsbehelfen geltend machen. Diese Rechtslage wird nunmehr im nationalen Recht nachvollzogen. Sofern dennoch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Gerichten entstehen sollte, kann dieser im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bei Bund und Ländern aufgefangen werden. Die Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht und im internationalen Vergleich lassen keine übermäßige Zunahme an Klagen erwarten.
Im Übrigen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
VIII. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es entsteht auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten für die Wirtschaft gegenüber den bereits bestehenden landesrechtlichen Vorgaben. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand) ist aufgrund der geringen Mehrbelastung auf Bundesebene nicht bezifferbar. Auf Länderebene einschließlich der Kommunen wird der zusätzliche Erfüllungsaufwand als gering eingeschätzt und ist von den Ländern nicht bezifferbar. Etwaiger Mehrbedarf auf Bundesebene an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen ausgeglichen werden. Eine Übersicht der einzelnen Vorgaben des Gesetzentwurfs, die Vollzugsaufwand begründen oder sich auf den Aufwand zur Erfüllung von Informationspflichten der Wirtschaft auswirken, enthält die nachfolgende Tabelle.
Lfd. Nr. | Regelung | Vorgabe | Normadressat (Bürger, Wirtschaft, Verwaltung) | Veränderung Erfüllungsaufwand in TC |
1 | Anlage 1 Nr. 17.3 bis 17.3.3 UVPG | Erweiterung der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, hier: Pro jekte zur Verwendung von Öd land oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | NEU: IP Wirt schaft2, Verwaltung | 0,0 |
2 | Anlage 3 Nr. 1.12 UVPG | Erweiterung der Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme, hier: Aktionsprogramme zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen | NEU: Verwal tung | 0 |
3 | Anlage 3 Nr. 2.7 UVPG | Klarstellung der SUP-pflichtigen Pläne und Programme, hier: Operationelle Programme EA der Verwaltung; Erweiterung der Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme | Verwaltung | 0 |
4 | § 9 Abs. 1 S. 3 UAG | Klarstellung der inhaltlichen Anforderungen der EG-Verordnung 1221/2009 an die Drittlandszulassung von Umweltgutachtern, wie bereits in § 1a Abs. 1 S. 1 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung festgelegt. | Wirtschaft | 0 |
5 | § 9 Abs. 2 UAG | Klarstellung der Inhalte eines Zulassungsbescheids für Umweltgutachter | Verwaltung | 0 |
6 | § 10 Abs. 1 S. 2 UAG | Klarstellung der in § 2a der UAG Zulassungsverfahrensverordnung in Ausführung der Bestimmungen der EG-Verordnung 1221/2009 bereits geregelten Voraussetzungen für die Drittlandszulassung von Umweltgutachterorganisationen | Wirtschaft | 0 |
7 | § 10 Abs. 2 S. 3 UAG | Klarstellung der Inhalte eines Zulassungsbescheids für Umweltgutachterorganisationen | Verwaltung | 0 |
8 | § 10 Abs. 2 S. 4 UAG | Klarstellung der Inhalte eines Zulassungsbescheids für Umweltgutachterorganisationen | Verwaltung | 0 |
9 | § 11 Abs. 4 UAG | Klarstellung der Notwendigkeit eines Zulassungs-Fachgesprächs, wie in § 5a der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in Ausführung der Bestimmungen der EG-Verordnung 1221/2009 bereits geregelt | Verwaltung, Wirtschaft | 0 |
10 | § 17 Abs. 3 UAG | Klarstellung, dass auch die Drittlandszulassung den Regelungen über den Widerruf unterliegt. | Verwaltung | 0 |
11 | § 62a WHG | Mit Nr. 2 zu einem Prozess zusammengefasst | Siehe Nr. 2 | Siehe Nr. 2 |
12 | § 83 WHG | Ergänzung der Inhalte des Bewirtschaftungsplans nach Artikel 9 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Wasserrahmenrichtlinie | Verwaltung | 0 |
Soweit in der Tabelle ausgewiesen ist, dass sich der Erfüllungsaufwand nicht ändert, enthält der Gesetzentwurf im Vergleich zur geltenden Rechtslage keine zusätzlichen oder inhaltlich geänderten Vorgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterung der Regelungen im besonderen Teil der Begründung verwiesen. Im Übrigen beruht die Schätzung des Erfüllungsaufwands auf folgenden Erwägungen, denen Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände sowie der Länder zugrunde liegen:
Zu Nr. 1 (Anlage 1 Nummer 17.3 bis 17.3.3 UVPG)
Die Erweiterung des Katalogs der bundesrechtlich UVP- bzw. vorprüfungspflichtigen Vorhaben auf die Umwandlung von Ödland und naturnahen Flächen betrifft das Verwaltungsverfahren bei einem Teil der Vorhaben, die einer Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG bedürfen. Der Genehmigungsvorbehalt war bis zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Auch die - unionsrechtlich vorgegebene - UVP- bzw. Vorprüfungspflicht für diese Vorhaben war bislang im Landesrecht geregelt.
Die neue Nummer 17.3 der Anlage 1 zum UVPG begründet keine selbstständigen Informationspflichten für Vorhabenträger. Da die UVP unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Zulassungsverfahren ist, ist Informationsaufwand, der im Zusammenhang mit der UVP entsteht, dem naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem BNatSchG zuzurechnen.
Für die Wirtschaft folgt aus der Neuregelung ein bislang landesrechtlich, künftig bundesrechtlich begründeter Bürokratiekostenaufwand dadurch, dass die Antragsunterlagen bei Vorhaben, die einer UVP-Pflicht unterliegen, den Anforderungen des UVP-Gesetzes genügen müssen. Da diese Vorgaben auch schon bisher nach Maßgabe des Landesrechts bestanden, ist der entsprechende Aufwand schon in die Bürokratiekostenabschätzung für § 17 Absatz 3 BNatSchG (BT-Drs. 016/12274, S. 43f.) eingegangen. Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen durch die bundesrechtliche Regelung der UVP- und Vorprüfungspflicht nicht.
Für die Verwaltung (Länderebene nach Maßgabe der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen einschließlich der Kommunen) entsteht Vollzugsaufwand dadurch, dass das Verfahren bei der Genehmigung der Vorhaben den Anforderungen des UVP-Gesetzes genügen muss. Das betrifft insbesondere die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung.
Unter Zugrundelegung der Angaben der Länder hat diese Vorschrift jedoch nur geringe Bedeutung im Vollzug. Der Aufwand für die Durchführung einer Vorprüfung ist mit einer geringen Mehrbelastung verbunden, der aber von den Ländern nicht beziffert werden kann.
Zu Nr. 2 (Anlage 3 Nummer 1.12 UVPG)
Gegenüber der bisherigen Rechtslage führt die Neuregelung zum Nitrataktionsprogramm zu zusätzlichem Aufwand auf der Bundesebene für die Vorbereitung von rechtsverbindlichen Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Nitratrichtlinie, die in der VAUwS und in der DüngemittelVO getroffen werden sollen. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Vorbereitung dieser Regelungen nicht nur eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Richtlinie 2003/35/EG erforderlich, sondern das Verfahren muss auch den Anforderungen der SUP-Richtlinie genügen. Das bedeutet insbesondere, dass zusätzlich ein Umweltbericht zu erstellen ist.
Der damit verbundene Mehraufwand fällt im Düngebereich nur alle 3 bis 4 Jahre sowie im Wasserbereich sogar eher im doppelten Jahresabstand an und ist damit geringfügig, so dass dahinstehen kann, ob Aufwand zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften als Erfüllungsaufwand im Sinne des NKR-Gesetzes einzuordnen ist.
Aus der Änderung von § 83 WHG können sehr geringe Mehrkosten für die Verwaltung entstehen. Diese sind nach Angaben der Länder nicht bezifferbar. Bereits jetzt müssen die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten nach § 83 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 7.2 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) einen Bericht über praktische Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Kostendeckungsprinzips nach Artikel 9 WRRL enthalten. Die Ergänzung in § 83 Absatz 2 Nummer 5 enthält eine Konkretisierung dieser Vorschrift, die der Verwaltung auferlegt, nähere Angaben zu bestimmten Aspekten der Umsetzung des Kostendeckungsprinzips und seiner Ausnahmen in den Bericht aufzunehmen.
IX. Weitere Kosten
Wie unter Punkt VII. erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten Umweltvereinigungen weitgehend die Einlegung von Rechtsbehelfen. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die erweiterte Rügebefugnis in Einzelfällen zu Verfahrensverzögerungen und damit zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen kann. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europarechtlichen Vorgaben unvermeidbar.
Bei der vorgesehenen Ergänzung der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird davon ausgegangen, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Aufwand entspricht, der für diese UVP-pflichtigen Vorhaben nach der derzeitigen landesgesetzlichen Regelung anfällt. Sollte dennoch in Einzelfällen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen, würde dieser Mehraufwand nach Maßgabe der landesrechtlichen Gebührenvorschriften von den Vorhabenträgern refinanziert werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt auch eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da die Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 in nationales Recht die seit diesem Urteil geltende Direktwirkung von Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) ablöst.
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
XII. Zeitliche Geltung; Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt auf Grund seiner Zielsetzung, zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Eine befristete Geltung würde daher im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes stehen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1):
- a)
- aa)
Die redaktionelle Ergänzung der Nummer 1 in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen.
- bb)/cc)
Die lediglich rechtstechnische Ergänzung des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes um eine neue Nummer 3 bewirkt eine Systematisierung, die bereits im Entwurf für das Erste Buch zum Umweltgesetzbuch vorgesehen war. Die bisher in § 11 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes (USchadG) getroffene Regelung zu Rechtsbehelfen von Vereinigungen wird nunmehr in den § 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als neue Nummer 3 überführt. Diese Rechtsbehelfsbestimmung basiert auf Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 56; Umwelthaftungsrichtlinie). Mit der Aufnahme von Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten dessen Bestimmungen nun unmittelbar, während § 11 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes bisher eine entsprechende Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anordnet. Damit ist im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keine Erweiterung oder Beschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten von anerkannten Umweltvereinigungen verbunden.
- b) Ähnlich wie der Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von 2005 beinhaltet der neue Absatz 3 in § 1 eine Abgrenzungsregelung zu § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach geht das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Vereinsklage gegen Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Bundesnaturschutzgesetz in den Fällen vor, bei denen ansonsten beide Gesetze in vollem Umfang anwendbar wären. Die Regelung steht jedoch einer parallelen Anwendung beider Gesetze in solchen Fällen nicht entgegen, bei denen beispielsweise eine erteilte naturschutzrechtliche Befreiung ausnahmsweise nicht bereits in die Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben einkonzentriert worden ist, aber gegen beide Entscheidungen Rechtsbehelfe eingelegt werden sollen. Für die Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes verbleibt insbesondere noch ein Anwendungsbereich, wenn im Bundes- oder Landesrecht für ein Vorhaben eine Planfeststellung vorgeschrieben ist, für das nicht zugleich auch eine UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht besteht.
Zu Nummer 2 (§ 2):
- a)
- aa)
Mit der Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09; Trianel) gezogen. Ziel ist eine lückenlose 1:1- Umsetzung von Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) sowie von Artikel 9 Absatz 2 des UN ECE - Aarhus-Übereinkommens.
Das genannte Urteil des EuGH beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom März 2009.
Zu den Fragen des OVG hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes über den Gerichtszugang nicht mit Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) vereinbar sind, soweit Nichtregierungsorganisationen, die die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erfüllen (im folgenden: anerkannte Umweltvereinigungen), darin auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkt werden. Der nationale Gesetzgeber darf zwar den Gerichtszugang von Einzelpersonen entsprechend eingrenzen, nicht jedoch den Gerichtszugang anerkannter Umweltvereinigungen.
In Bezug auf das Unionsrecht, auf das die Prüfung des EuGH beschränkt war, gehören zu den Rechten, als deren Träger die anerkannten Umweltvereinigungen nach Artikel 10a Absatz 3 Satz 3 der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) gelten, die nationalen Rechtsvorschriften, die umweltrechtliche Vorschriften der Europäischen Union umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Europäischen Union. Eine Verstoß gegen solche unionsbasierten Umweltbestimmungen kann somit von anerkannten Umweltvereinigungen gerichtlich geltend gemacht werden.
Diesen Grundsätzen wird die geltende Fassung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 UmwRG nicht gerecht. Soweit diese Regelungen Rechtsbehelfe von Vereinigungen auf die Verletzung von Vorschriften konzentrieren, die Rechte Einzelner begründen, schränken sie den Gerichtszugang von Umweltvereinigungen in europarechtlich unzulässiger Weise ein. Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, das hier bestehende Umsetzungsdefizit binnen Jahresfrist zu beseitigen und die genannten Bestimmungen entsprechend den Vorgaben des Urteils an das Unionsrecht anzupassen.
Im Hinblick auf das nationale Recht hat der Europäische Gerichtshof eine ausdrückliche Aussage nur für Rechtsvorschriften getroffen, die auf Recht der Europäischen Union beruhen. Die Konzentration auf diese Vorschriften ist Ausdruck der eingeschränkten Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs.
Zu einer weitergehenden Prüfung bestand nach den Fragen des vorlegenden nationalen Gerichtes im Übrigen auch kein Anlass.
Deshalb lässt das Urteil nicht den Schluss zu, dass Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen, soweit umweltrechtliche Vorschriften ohne unionsrechtlichen Bezug betroffen sind, weiterhin auf die Rüge der Verletzung drittschützender Normen beschränkt werden können. Bei der Umsetzung des Urteils muss der Bundesgesetzgeber vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass sowohl die Europäische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsparteien des UN ECE-Aarhus-Übereinkommens sind und damit zugleich den Verpflichtungen dieses Übereinkommens unterliegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derzeit auch vor dem Compliance Committee des UN ECE-Aarhus-Übereinkommens ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Ausgestaltung der Umweltverbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anhängig ist (Az. ACCC/C/2008/31). In diesem Verfahren wird Deutschland ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens vorgeworfen. Während des Parallelverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war das Compliance-Verfahren bei der UN ECE ausgesetzt; es wurde inzwischen jedoch wieder aufgenommen. Dabei geht es um die eigenständigen Verpflichtungen Deutschlands als Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens. Deutschland ist seit dem 15. Januar 2007 Vertragspartei gemäß dem Ratifikationsgesetz vom 9. Dezember 2006 (vgl. BGBl II S. 1251).
Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens ist seinem Wortlaut nach mit Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) identisch. Auch nach der Entstehungsgeschichte beider Vorschriften kann nicht angenommen werden, dass Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens in seinem sachlichen Regelungsgehalt hinter Artikel 10a der UVP-Richtlinie (jetzt Artikel 11) zurückbleibt. Daher ist die Auslegung, die Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU (jetzt Artikel 11) durch den Europäischen Gerichtshof gefunden hat, für das Verständnis von Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens gleichermaßen bedeutsam. Im Unterschied zur letztgenannten Vorschrift gilt Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens jedoch nicht nur für Umweltbestimmungen, die auf Unionsrecht beruhen, sondern bezieht auch die sonstigen Umweltvorschriften einer Vertragspartei ein.
Zu den Bestimmungen, deren Verletzung nach Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens von Umweltorganisationen gerügt werden kann, gehören folglich auch solche, die zum originären nationalen Regelungsbestand zählen.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht darauf beschränken, anerkannten Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten nur in Bezug auf unionsbasierte Umweltvorschriften zu ermöglichen. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 UmwRG müssen vielmehr so ausgestaltet werden, dass anerkannte Umweltvereinigungen auch Verstöße gegen andere nicht drittschützende Umweltvorschriften gerichtlich geltend machen können. Hierzu ist es erforderlich, die bisherige Beschränkung auf Vorschriften, die "Rechte Einzelner begründen", insgesamt entfallen zu lassen.
- bb)/cc)
Die redaktionellen Ergänzungen der Nummern 2 und 3 in § 2 Absatz 1 UmwRG erfolgen aus rechtsförmlichen Gründen.
Im Hinblick auf die Voraussetzung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG für den Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung wird darauf hingewiesen, dass eine Berechtigung einer Umweltvereinigung zur Beteiligung an einem fachrechtlich geregelten Zulassungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nur dann bestehen kann, wenn dieses Zulassungsverfahren als ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet ist. Sofern ein fachrechtliches Zulassungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG im Einzelfall keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht (z.B. bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Absatz 2 BImSchG), kann auch die Voraussetzung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG nicht erfüllt werden.
- b) Die redaktionelle Ergänzung in § 2 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen.
- c) Wie bei § 2 Absatz 1 dient auch die Änderung von § 2 Absatz 5 Satz 1 der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus wird die Vorschrift sprachlich vereinfacht.
Zu Nummer 3 (§ 4):
Die Ergänzung von § 4 Absatz 1 dient der Klarstellung. Wenn die zuständige Behörde eine UVP-Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt und im Ergebnis eine UVP-Pflicht verneint hat, besteht hiergegen das subjektiv-öffentliche Rügerecht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ist dann zu prüfen, ob die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt worden ist, weil die behördliche Vorprüfung nicht dem Mindestmaßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt.
Diese Klarstellung ist notwendig, weil einzelne Verwaltungsgerichte § 4 einengend auslegen und damit dem Sinn dieser Vorschrift und dem bestehenden Zusammenhang mit § 3a Satz 4 UVPG nicht gerecht werden. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Urteilen vom 24. September 2008 (6 C 1600/07) und vom 16. September 2009 (6 C 1005/08) - ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre - erklärt, dass als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Fällen der Vorprüfung nur deren gänzliches Fehlen gerügt werden könne. Der Fall, dass die Behörde auf Grund einer nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG fehlerhaften Durchführung der Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sei dagegen nicht von § 4 Absatz 1 erfasst. Diese Auffassung verkennt, dass es nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes allein darauf ankommt, ob eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Das Unterbleiben einer UVP kann sowohl auf der Nichtanwendung als auch auf der fehlerhaften Anwendung von Vorschriften beruhen, die das Bestehen einer UVP-Pflicht regeln. Hierzu gehören unter anderem sowohl § 3b Absatz 1 in Verbindung mit Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG (zwingende UVP-Pflicht) als auch § 3c in Verbindung mit Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (UVP-Pflicht im Einzelfall).
Würde § 4 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die Fälle eines Unterbleibens der UVP auf Grund einer fehlerhaften Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit nicht erfassen, könnte die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine praktische Relevanz entfalten.
Zu diesem Zweck ist die Regelung jedoch seinerzeit eingeführt worden (vgl. insofern die amtliche Begründung in BT-Drs. 016/2494, S. 21). Der Zusammenhang zwischen dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und § 3a Satz 4 UVPG wird im Übrigen auch in der amtlichen Begründung zu § 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erläutert (vgl. BT-Drs. 016/2495, S. 11).
In Bezug auf gerügte Fehler bei einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt es weiterhin wie bisher bei der Anwendung von § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. der spezielleren Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind (vgl. BT-Drs. 016/2495, S. 14).
Die redaktionelle Anpassung in Absatz 3 dient der Anpassung an § 4a Absatz 4.
Zu Nummer 4 (§ 4a):
Die Ausweitung des Verbandsklagerechts wird durch flankierende Regelungen ergänzt, um einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits herzustellen. Insbesondere soll verhindert werden, dass das Instrument der Verbandsklage in der Praxis zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen von Vorhaben instrumentalisiert wird. Da aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf, werden die entsprechenden Regelungen für Klagen auf dem Gebiet des Umweltrechts unter Berücksichtigung des Gebots eines effektiven Individualrechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes einheitlich getroffen.
Zu Absatz 1:
Die Regelung sieht - entsprechend dem Vorbild von § 17e Absatz 5 FStrG, § 18e Absatz 5 AEG, § 43e Absatz 3 EnWG, § 10 Absatz 7 LuftVG und § 14e Absatz 5 WaStrG - zwingend eine Klagebegründungsfrist vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Vorschriften beginnt der Fristlauf mit der Klageerhebung (BVerwG Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93). Die Klagebegründungsfrist des § 4a Absatz 1 kann allerdings auf Antrag durch das Gericht verlängert werden. Hiermit wird § 82 Absatz 2 Satz 2 VwGO ergänzt, der die Möglichkeit einer Ausschlussfrist nur vorsieht, wenn in einer Klage die Angaben nach § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO fehlen (Kläger, Beklagter, Klagegegenstand). Die ergänzende Klagebegründungsfrist für umweltrechtliche Klagen dient der Verfahrensbeschleunigung und soll im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherstellen. Soweit die Pflicht zur Klagebegründung auch Individualklagen betrifft, erscheint dies mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes vereinbar, weil eine Kommunikation zwischen Gericht und Kläger gemäß § 86 Absatz 3 VwGO auch während der Sechs-Wochen-Frist möglich bleibt. Die Klagebegründungsfrist beschneidet also nicht die Möglichkeit des Gerichts, darauf hinzuwirken, dass unerfahrene oder nicht fach- und rechtskundige Individualkläger sachdienliche Tatsachen und Beweismittel vortragen. Außerdem kann das Gericht auf Antrag nach seinem Ermessen die Frist verlängern. Die Klagebegründungsfrist wird kombiniert mit der Möglichkeit des Gerichts, entsprechend § 87b Absatz 3 VwGO nach seinem Ermessen später vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel zurückzuweisen. Eine Belehrung über diese Zurückweisungsmöglichkeit ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine im Einzelfall durch das Gericht gesetzte Frist, sondern um eine gesetzliche Frist handelt. Die Verweisung auf § 87b Absatz 3 VwGO, die ebenso formuliert ist wie in den Vorbildern von § 17e Absatz 5 FStrG, § 18e Absatz 5 AEG, § 43e Absatz 3 EnWG, § 10 Absatz 7 LuftVG und § 14e Absatz 5 WaStrG, bezieht sich deshalb ihrem Sinn nach nicht auf § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 (so zur Parallelregelung des § 5 Absatz 3 Satz 2 VerkPBG, § 20 Absatz 6 AEG a. F. - BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6/97). Die verfahrensstraffende Zielrichtung der Regelung korrespondiert mit der Tatsache, dass auch in Verfahren vor dem EuGH verfahrensbeschleunigende Maßnahmen vorgesehen sind. Da aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf, wird die entsprechende Regelung für Klagen auf dem Gebiet des Umweltrechts einheitlich getroffen.
Zu Absatz 2:
Die Regelung schreibt entsprechend der bereits praktizierten Rechtsprechung fest, dass nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle stattfindet, sofern der Behörde im materiellen Recht auf der Tatbestandseite eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Der Begriff der Beurteilungsermächtigung knüpft an die inzwischen zur Begründung von "Beurteilungsspielräumen" herrschende so genannte "normative Ermächtigungslehre" an. Eine sachliche Abweichung von dem in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls verwendeten Begriff des Beurteilungsspielraums ist damit nicht verbunden. Die Einräumung von Ermessen auf der Rechtsfolgenseite durch eine Vorschrift im materiellen Recht unterfällt nicht der auf die Tatbestandsseite bezogenen Kategorie der Beurteilungsermächtigung. Ebenso ist mit Absatz 2 keine Änderung der anerkannten Grundsätze über die gerichtliche Prüftiefe bei Bestehen eines Beurteilungsspielraumes verbunden. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Statuierung solcher Beurteilungsermächtigungen durch das materielle Recht bleiben von der prozessrechtlichen Regelung ebenfalls unberührt.
Zu Absatz 3:
Nach § 80 Absatz 5 VwGO muss bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stets zwischen Vollzugsinteresse und Suspensivinteresse des Betroffenen abgewogen werden. Dabei kommt es neben anderen Gesichtspunkten wie insbesondere der Schwere der Eingriffsfolgen auch darauf an, welche Erfolgsaussichten die jeweilige Klage nach summarischer Prüfung hat. Die neue Regelung sieht im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt eine Modifizierung des Prüfungsmaßstabes vor: Im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung, die bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz auch im Kontext von Umweltrechtsbehelfen vorzunehmen ist, müssen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bei einer summarischen Prüfung "ernstliche" sein (vgl. zum Begriff § 80 Absatz 4 Satz 3 und § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO). Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes, der für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzulegen ist, dient dazu, im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherzustellen. Eine einheitliche Regelung für alle umweltrechtlichen Klagen ist geboten, weil die Vorgaben des Europarechts nachteilige Sonderregelungen für Verbände nicht erlauben. Soweit hierdurch auch der Individualrechtsschutz betroffen ist, erscheint dies mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes vereinbar, denn die Auslegung des Begriffs der "ernstlichen Zweifel" muss stets im Einklang mit dem Gebot eines effektiven Individualrechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes erfolgen, so dass insoweit insbesondere auch das Ausmaß der jeweils drohenden Rechtsgutsverletzung mit zu berücksichtigen ist. Durch den Hinweis auf die vorzunehmende Gesamtabwägung im Gesetzestext wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Absatz 5 VwGO durch § 4a Absatz 3 unberührt bleibt.
Zu Absatz 4:
Der Absatz dient der Klarstellung, dass von § 4a nicht nur Verbandsklagen nach § 2, sondern auch Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung im Anwendungsbereich des § 1 erfasst werden.
Zu Nummer 5 (§ 5):
Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 dienen der Bereinigung eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers.
Zur Klarstellung wird in § 5 ein neuer Absatz 4 aufgenommen, der eine Übergangsvorschrift für am 12. Mai 2011 - dem Tag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-115/09) - bereits laufende bzw. nach diesem Datum eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren enthält. Sofern diese Rechtsbehelfsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet entsprechend dem generellen Rechtsgrundsatz des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der geänderten Fassung Anwendung. Hiervon macht Absatz 4 Satz 2 eine Ausnahme für die Anwendung des neuen § 4a Absatz 1.
Zu Nummer 1 (§ 2):
Die Ergänzung von § 2 Absatz 5 dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juni 2010 (verbundene Rechtssachen C-105/09 und C-110/09). Nach diesem Urteil gilt für Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 375) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wenn das Aktionsprogramm rahmensetzenden Charakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/42/EG hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof zugleich festgestellt, dass zu den "Plänen und Programmen" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, 2. Anstrich der SUP-Richtlinie 2001/42/EG auch solche Pläne und Programme gehören, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzustellen sind (Rn. 35 bis 42).
Zu Nummer 2 (§ 3):
Die redaktionellen Anpassungen des § 3 durch die Buchstaben a und b dienen der Umsetzung des Vertrages von Lissabon, nach dem das Unionsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften abgelöst hat. Damit wird zugleich der aktuellen Kodifizierung der UVP-Richtlinie der EU Rechnung getragen.
Die Änderung durch den Buchstaben c dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 3 (§ 15):
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 4 (§ 25):
- a) Die Übergangsvorschrift in Absatz 11 Satz 3 kann zum Stichtag 1. Januar 2014 aufgehoben werden. Bis dahin wird die "Verordnung zur Durchführung von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung (UVP-V Verteidigung)" in Kraft getreten sein, die die bisherige Verwaltungsrichtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung ablöst. Sofern es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-V Verteidigung wider Erwarten noch anhängige Altfälle geben sollte, erfolgt eine Überführung im Rahmen der Rechtsverordnung.
- b) Der neue Absatz 13 regelt einen erleichterten Übergang für laufende Verfahren bei Vorhaben nach der neuen Nummer 17.3 der Anlage 1 zum UVPG. Hier ist die UVP nach den bislang geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
Zu Nummer 5 (Anlage 1):
- a) Die Ergänzung der Überschrift von Nummer 17 ist eine redaktionelle Folge der Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Nummer 17.3.
- b) Die Ergänzung der Nummer 17 der Anlage 1 um eine neue Nummer 17.3 steht im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Hierdurch sind im Rahmen der Föderalismusreform I die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt worden (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes). Auf dieser Kompetenzgrundlage sollen die UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anhang II Nummer 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie der Europäischen Union ("Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahe Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung") künftig im UVPG des Bundes geregelt werden. Hierzu wird eine neue Nummer 17.3 in die Anlage 1 zum UVPG eingefügt. Bisher bestimmte das Landesrecht, unter welchen Voraussetzungen bei solchen Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die vorgesehenen Schwellenwerte wurden so gewählt, dass alle Vorhaben erfasst werden, von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können. Hierzu wurde auch ein Vergleich der geltenden landesrechtlichen Regelungen vorgenommen.
Nummer 17.3 der Anlage 1 zum UVPG dient der Festlegung der UVP-Pflicht und ist damit eine materiellrechtliche Regelung. Abweichende Regelungen der Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes werden daher durch § 24a UVPG nicht ausgeschlossen.
Zu Nummer 6 (Anlage 2):
Die redaktionelle Änderung bewirkt eine Anpassung an den Vertrag von Lissabon.
Zu Nummer 7 (Anlage 3):
- a) Die bisherige Nummer 1.7 kann entfallen, da § 3a der Seeanlagenverordnung durch Artikel 11 dieses Gesetzes aufgehoben wird.
- b) Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
- c) Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
- d) Die Ergänzung der Anlage 3 zum UVPG um eine neue Nummer 1.12 trägt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juni 2010 (Rs. C-105/09 und C-110/09) Rechnung. Danach hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 375, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, geändert worden ist - Nitrat-Richtlinie) grundsätzlich zu den Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001, S. 30 - SUP-Richtlinie) gehört. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bedarf es der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung jedoch nur, wenn ein Aktionsprogramm Vorgaben enthält, die bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für Vorhaben nach der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen sind.
Nach der deutschen Umsetzung der Nitratrichtlinie setzt das Aktionsprogramm regelmäßig einen Rahmen für die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben. Dementsprechend ist vorgesehen, dass für diese Programme stets eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG sollen daher in die Gruppe der Pläne und Programme gemäß § 14b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 UVPG aufgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Vorgaben der SUP-Richtlinie erfüllt werden.
- e) Bei Schaffung der Richtlinie 2001/42/EG waren die seinerzeit laufenden Strukturfondsplanungen von einer SUP-Pflichtigkeit ausdrücklich ausgenommen (vgl. Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2001/42/EG). Im Hinblick auf die nachfolgenden Programmplanungszeiträume wurde die Europäische Kommission durch Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/42/EG jedoch ermächtigt, für eine kohärente Vorgehensweise zwischen späteren Strukturfondsverordnungen und der Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG zu sorgen. Dem ist die Europäische Kommission unter anderem durch ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten vom 30. September 2008 (REGIO D2/MF/hb DF(2008) 710572) nachgekommen. In diesem Schreiben hat die Europäische Kommission festgestellt, dass bei der Aufstellung und Änderung der operationellen Programme nach den europäischen Strukturfondsplanungen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen sei, wenn der Inhalt des operationellen Programms rahmensetzende Wirkung für nachfolgende UVP-pflichtige Vorhaben entfalten könne. Sie hat darüber hinaus wiederholt deutlich gemacht, dass eine entsprechende SUP-Pflicht auch für Strukturfondsplanungen künftiger Programmplanungszeiträume gelten soll. Dementsprechend hat die Europäische Kommission in den am 6. Oktober 2011 vorgelegten Verordnungsentwürfen für die künftige Kohäsionspolitik ab 2014 ausdrücklich eine SUP-Pflicht vorgesehen (vgl. Artikel 48 Absatz 4 der Allgemeinen Verordnung - Dokument KOM (2011) 615 endgültig -, der im Rahmen der exante Evaluierung der Programme eine Strategische Umweltprüfung verlangt). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (DG ENV/REGIO SA/MF Ares(2011)1323400) hat die Europäische Kommission nochmals, insbesondere für Änderungen der operationellen Programme der laufenden Programme, darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG einzuhalten sind.
Die Ergänzung der Anlage 3 um eine neue Nummer 2.7 zieht hieraus die Konsequenzen und schafft damit für die Vollzugspraxis auf nationaler Ebene eine klare Rechtsgrundlage. Das Erfordernis einer Strategischen Umweltprüfung gilt danach nur in den Fällen, in denen operationelle Programme sowie andere Programme aus den fünf EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung (EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF) rahmensetzenden Charakter haben. Dementsprechend erfolgt die Aufnahme der operationellen Programme in die Nummer 2 der Anlage 3 zum UVPG.
Zu Nummer 1 (§ 9):
Die Änderungen des § 9 Absatz 1 und 2 konkretisieren das Verfahren der nationalen Zulassung von Umweltgutachtern im Hinblick auf die EU-rechtlichen Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zum europäischen Umweltmanagementsystem. Es handelt sich um ein eigenes Zulassungsverfahren für jeweils ein bestimmtes Drittland. Dabei existieren zwei Möglichkeiten der Drittlandszulassung. Zum einen kann es sich um eine Drittlandszulassung des Umweltgutachters aufgrund eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des außereuropäischen Landes nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 handeln, zum anderen um eine Drittlandszulassung aufgrund eines Vertragsschlusses des Umweltgutachters mit einer Person oder Organisation, die über die erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse verfügt, nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Änderungsbefehl Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb stellt klar, dass Voraussetzung für die Erteilung der Drittlandszulassung die Erfüllung der Anforderungen der EG-Verordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 4 UAG ist (Sprach- und Rechtskenntnisse). Nummer 1 Buchstabe b regelt die inhaltlichen Anforderungen an den Zulassungsbescheid. Änderungsbefehl Nummer 1 Buchstabe c passt die Absatznummerierungen an. Buchstabe d ist eine redaktionelle Änderung und dient der Aufnahme des Veröffentlichungsjahres der DIN-Norm zum internationalen Energiemanagement.
Zu Nummer 2 (§ 10):
Nummer 2 Buchstabe a regelt entsprechend den Vorgaben des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (Zulassung aufgrund eigener Qualifikation), dass eine Umweltgutachterorganisation in diesem Fall eine Zulassung für ein Drittland nur dann erhält, wenn sie über Umweltgutachter verfügt, die eine Zulassung für das entsprechende Drittland besitzen und gleichzeitig in Bezug auf Validierungstätigkeiten unter EMAS zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa waren als Folgeänderung die Verweise anzupassen. Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb regelt die inhaltlichen Anforderungen an den Zulassungsbescheid, und zwar sowohl für den Fall der allgemeinen Zulassung als auch für den Fall der Drittlandszulassung. Nummer 2 Buchstabe c nimmt eine redaktionelle Folgeänderung in § 10 Absatz 4 vor.
Zu Nummer 3 (§ 11):
Buchstabe a fügt § 11 einen neuen Absatz 4 an, der für den Fall der beantragten Drittlandszulassung eines Umweltgutachters aufgrund eigener Rechts- und Sprachkenntnisse vorsieht, dass ein Fachgespräch bei der Zulassungsstelle stattfindet. In diesem Fachgespräch werden die nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse des Umweltgutachters festgestellt. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens. Buchstabe b enthält eine Neunummerierung der folgenden Absätze. Buchstabe c erstreckt die bestehende Verordnungsermächtigung auf die Regelung von Einzelheiten des Fachgespräches.
Zu Nummer 4 (§ 17):
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa enthält eine redaktionelle Anpassung an den geänderten § 10. Mit der Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird klargestellt, dass die dortige Gestattungsfähigkeit gutachterlicher Tätigkeit sich auf den Fall beschränkt, dass ein Umweltgutachter oder Fachkenntnisbescheinigungsinhaber vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist. Buchstabe a Doppelbuchstabe cc enthält eine redaktionelle Anpassung. Buchstabe b enthält Widerrufsfälle bezogen auf die Drittlandszulassung. Soweit eine Grundzulassung widerrufen wurde, ist grundsätzlich auch die sich hierauf gründende Drittlandszulassung zu widerrufen. Ferner erfolgt ein Widerruf der Drittlandszulassung, wenn die EG-rechtlichen Voraussetzungen der Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation auf Grund eigener Qualifikation entfallen sind. Daneben erfolgt ein Widerruf, wenn die Voraussetzungen der Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation entfallen sind. Schließlich erfolgt auch dann ein Widerruf, wenn eine für ein Drittland zugelassene Umweltgutachterorganisation nicht mehr über Umweltgutachter mit der erforderlichen Drittlandszulassung verfügt, die gleichzeitig für eine Validierung unter EMAS zeichnungsberechtigte Angestellte oder Vertreter der Organisation sind. In allen Fällen außer demjenigen des Widerrufs aufgrund Wegfalls der Grundzulassung ist von der Zulassungsstelle zuvor eine Frist zu setzen, innerhalb derer die Voraussetzungen für die Drittlandszulassung wiederhergestellt werden können. Buchstabe c enthält eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 (§ 29):
In der Bestimmung zur Aufsicht über die Zulassungsstelle ist der Verweis auf § 17 redaktionell anzupassen, da sich dort die Absatznummerierung verschoben hat.
Zu Artikel 4 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9):
Die Ergänzung von § 9 Absatz 1 setzt Artikel 10 der Umwelthaftungsrichtlinie um. Mit der Neuregelung wird - unbeschadet Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes - sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kostenerstattungsansprüche innerhalb der in Artikel 10 der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Mindestfrist geltend machen kann. Landesrechtliche Bestimmungen, die längere Fristen oder keine Fristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Sinne des Artikels 10 der Umwelthaftungsrichtlinie vorsehen, bleiben von der Neuregelung unberührt. Bei der Streichung in § 9 Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 11):
Die Neufassung von § 11 Absatz 2 ist eine Folgeänderung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz.
Mit der Änderung von § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs, der zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 28) illegales Verbringen von Abfällen unter Strafe stellt, wird die Verweisung auf die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Abfallverbringung aktualisiert.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird im Hinblick auf die neu eingefügten §§ 6a, 62a WHG entsprechend ergänzt.
Zu Nummer 2 (§ 3):
Die in § 3 eingefügten neuen Nummern 16 und 17 übernehmen ohne inhaltliche Änderung die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; WRRL).
Zu Nummer 3 (§ 6a):
Der neue § 6a WHG setzt Artikel 9 WRRL in deutsches Recht um:
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht weitgehend Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 WRRL und schreibt das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen fest. Die in den §§ 27 bis 31, 44, 47 geregelten Bewirtschaftungsziele sind die Umweltziele nach Artikel 4 WRRL. Zur Erreichung der Ziele sind neben den in Artikel 11 Absatz 3 WRRL genannten Maßnahmen auch ökonomische Instrumente einzusetzen, soweit dies erforderlich ist; der Grundsatz der Kostendeckung ist dabei ein wichtiges Prinzip für alle Wasserdienstleistungen. § 6a schreibt jedoch keine bestimmten ökonomischen und fiskalischen Instrumente vor. Satz 3 entspricht dem 1. Anstrich von Unterabsatz 2 des Artikels 9 Absatz 1 WRRL.
Absatz 2 entspricht Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, 2. Anstrich und Absatz 4 Satz 1 WRRL. In Absatz 2 werden die wichtigsten Bereiche genannt, in denen
Wasser genutzt wird und die einen Beitrag zur Kostendeckung zu leisten haben. Für Wassernutzungen, die keine Wasserdienstleistungen sind, gilt das Kostendeckungsprinzip nicht im gleichen Umfang wie für Wasserdienstleistungen. Außerdem können bestimmte Wassernutzungen ganz vom Kostendeckungsprinzip befreit werden, wenn die Erreichung der in § 6a Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird.
Absatz 3 enthält zusätzliche gemeinsame Bestimmungen für die im Übrigen in den ersten beiden Absätzen geregelten Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen. Dazu gehört, dass das Verursacherprinzip sowie die nach § 12 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung vorgenommene wirtschaftliche Analyse zu Grunde zu legen sind. Absatz 3 dient der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 WRRL.
Nach Absatz 4 kann im Hinblick auf bestimmte Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale klimatische und geographische Besonderheiten von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 WRRL.
Zu Nummer 4 (§ 62a):
Nach der neuen Nummer 1.12 der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist zukünftig für das nationalen Nitrataktionsprogramm nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (siehe Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d dieses Gesetzentwurfs und die entsprechenden Erläuterungen in der Gesetzesbegründung). Teil dieses nationalen Nitrataktionsprogramms sind nach den in § 62a Satz 1 genannten Vorschriften der Nitratrichtlinie auch Vorgaben zur Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer.
Der neue § 62a regelt vor diesem Hintergrund die Erstellung und Änderung des Teils des nationalen Nitrataktionsprogramms, der auf die in § 62a Satz 1 und 2 genannten Regelungsgegenstände beschränkt ist. Zur vollständigen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bedarf es im Hinblick auf die sonstigen Inhalte von Nitrataktionsprogrammen nach Artikel 5 Absatz 4 der Nitratrichtlinie eines weiteren Teils des Nitrataktionsprogramms, der allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der anstehenden Novellierung der Düngeverordnung im Düngegesetz geregelt werden soll. Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Schaffung einer umfassenden Vorschrift zum nationalen Nitrataktionsprogramm im Düngegesetz, die alle Gegenstände des Artikels 5 Absatz 4 der Nitratrichtlinie abdecken und damit dann auch § 62a ablösen soll. Mit dem neuen § 62a soll somit vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten an der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur bis zum Inkrafttreten einer umfassenden Vorschrift im Düngegesetz die Rechtsgrundlage für den wasserrechtlichen Teil des nationalen Nitrataktionsprogramms und die zugehörige Strategische Umweltprüfung geschaffen werden.
Der Teil des Nitrataktionsprogramms, der die Bauweise von Behältern oder seine Änderung betrifft, wird nach § 62a Satz 1 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeitet. Satz 2 konkretisiert die Inhalte des Aktionsprogramms. Satz 3 weist zur Klarstellung auf die vor Beschlussfassung des Programms durchzuführende Strategische Umweltprüfung nach dem UVPG im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 17. Juni 2010 (Rechtssache C-105/09 und C-110/09) hin. Nach Satz 4 wird die nach der Nitratrichtlinie vorgeschriebene Verbindlichkeit der im Nitrataktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes erreicht, bei dem das Aktionsprogramm bzw. seine Änderungen zu berücksichtigen sind. Rechtsverbindlichkeit erlangt das Aktionsprogramm bzw. seine Änderungen stets erst in der Fassung, die es durch das Verordnungsgebungsverfahren einschließlich eventueller Bundesratsmaßgaben erhält. Der Verweis auf die bestehende Verordnungsermächtigung ist dabei rein deklaratorischer Art und bewirkt keine Erweiterung oder Änderung dieser Ermächtigung.
Zu Nummer 5 (§ 72):
Durch die Neufassung des § 72 WHG entspricht die Definition von Hochwasser nun in vollem Umfang Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/60/EG vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken. Auch Überschwemmungen durch Grundwasser oder durch lokale Starkregenereignisse sind grundsätzlich erfasst.
Zu Nummer 6 (§ 74):
Die Änderung übernimmt die Ausnahme des Artikels 6 Absatz 7 der Richtlinie 2007/60/EG für Überschwemmungen durch Grundwasser ins deutsche Recht.
Zu Nummer 7 (§ 83):
Die Ergänzung dient der Umsetzung der auf die Inhalte des Bewirtschaftungsplans gerichteten Regelungen des Artikels 9 Absatz 2 und 4 Satz 2 WRRL.
Zu Nummer 1 (§ 7):
Die Änderung von § 7 dient der Vermeidung eines Umsetzungsdefizits der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden). Nach dem Ergebnis der Prüfung der Richtlinienumsetzung durch die Europäische Kommission bedarf es einer klarstellenden Übernahme der Definition des Begriffs Erhaltungszustand, der Bezugsmaßstab für die Beurteilung einer Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume ist, in das deutsche Recht, die mit der Änderung erfolgt. Die Änderung dient zugleich der Umsetzung der entsprechenden Definition des Begriffs "günstiger Erhaltungszustand" im Sinne der FFH-Richtlinie 092/43/EWG.
Zu Nummer 2 (§ 19):
In den Absätzen 2 und 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen auf Grund der Kodifizierung der Vogelschutz-Richtlinie der EU.
Zu Absatz 4 wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 7 vorgenommen.
Zu Nummer 3 (§§ 31, 32, 38, 45 und 54):
Es handelt sich jeweils um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Kodifizierung der Vogelschutz-Richtlinie der EU.
Zu Nummer 4 (§ 45):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Kodifizierung der Vogelschutz-Richtlinie der EU.
Zu Nummer 5 (§ 64):
Die Änderung in § 64 stellt eine Folgeänderung zur neuen Bestimmung des § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs) dar.
Zu Nummer 6 (§ 71a):
Die Änderung in § 71a, der durch das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt eingefügt wurde, bereinigt einen redaktionellen Fehler (Verweisung auf das Besitzverbot gemäß § 69 Absatz 3 Nummer 20).
§ 71a Absatz 1 Nummer 3 soll den bislang in § 71 Absatz 1 geregelten Straftatbestand fortführen (Vergleiche Bundestagsdrucksache 17/5391 S. 22). Ebenso wie im bisherigen § 71 Absatz 1 muss der künftige § 71a Absatz 1 Nummer 3 auf das in § 69 Absatz 3 Nummer 21 geregelte Vermarktungsverbot verweisen.
Zu Artikel 8 (Änderung der UAG-Zulassungsverordnung)
In § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung sind die Verweise auf die nach § 10 des Umweltauditgesetzes notwendigen Antragsunterlagen im Falle der Beantragung einer Zulassung als Umweltgutachterorganisation redaktionell anzupassen.
Zu Artikel 9 (Änderung der UAG-Gebührenverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweise des Gebührenverzeichnisses auf das geänderte Umweltauditgesetz.
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Kodifizierung der Vogelschutz-Richtlinie der EU.
Für eine gesonderte Ausweisung von Eignungsgebieten für Windfarmen gemäß dem bisher geltenden § 3a der Seeanlagenverordnung besteht seit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes (ROG) im Jahre 2008 kein Bedürfnis mehr, weil solche Gebiete nunmehr nach den §§ 17, 29 ROG im Rahmen der Raumplanung ausgewiesen werden. Da die Vorschrift keine eigenständige Funktion mehr besitzt, dient die Streichung der Rechtsbereinigung. Um eine Rechtsanpassung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aufhebung der SUP-Pflicht nach der bisherigen Nummer 1.7 der Anlage 3 zum UVPG vornehmen zu können (vgl. Artikel 2), erfolgt die Streichung von § 3a der Seeanlagenverordnung im Rahmen dieses Artikelgesetzes.
Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis)
Der Artikel ermächtigt zur Neubekanntmachung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Umweltauditgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Seeanlagenverordnung, der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAG-Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung vom Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen durch dieses Gesetz an.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Der Artikel enthält gestufte Inkrafttretensbestimmungen für das Gesetz.
In Absatz 1 wird teilweise unter Bezugnahme auf Einzelregelungen der Artikel 2, 4, 6, 7 und 10 des Gesetzes der sechsmonatigen Frist nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
Absatz 2 enthält für das Inkrafttreten von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a eine konkrete Stichtagsregelung.
Im Übrigen tritt das Gesetz nach Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2000:
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsentwurfs geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Geringer jährlicher Erfüllungsaufwand auf Bundes- und Länderebene einschließlich der Kommunen. |
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. |
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken.
Im Einzelnen
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft.
Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Gerichte sind nach Einschätzung des Ressorts durch den Regelungsentwurf nicht zu erwarten. Zwar wird durch Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die Klagebefugnis für Umweltverbände ausgeweitet.
Dies wird jedoch zu keinem nennenswerten Mehraufwand bei den Gerichten, da insoweit bereits europarechtlich der Klageweg eröffnet ist.
Der Erfüllungsaufwand bei den Ländern und Kommunen wird geringfügig ansteigen. Da im Rahmen der Länderanhörung hierzu keine Angaben gemacht wurden, konnte das BMU die Kosten nicht detaillierter abbilden. Die Anhörung hat jedoch ergeben, dass die Ausweitung der UVP- bzw. vorprüfungspflichtigen Vorhaben auf die Umwandlung von Ödland und naturnahen Flächen nur geringe Bedeutung für den Vollzug hat. Der daraus resultierende Aufwand führt deshalb zu einer geringen Mehrbelastung, die aber von den Ländern nicht näher beziffert werden kann. Ebenso verhält es sich mit den Änderungen hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten ( § 83 Wasserhaushaltsgesetz). Die Berichtspflicht besteht bereits, wird jedoch dahingehend konkretisiert, dass nunmehr nähere Angaben zu bestimmten Aspekten erfolgen müssen. Auch diese Auswirkungen sind nach Angabe des BMU von den Ländern nicht bezifferbar.
Fazit
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats schlüssig dargelegt, dass für die Wirtschaft nicht mit einem Anstieg des Erfüllungsaufwands im Sinne des NKR-Gesetzes zu rechnen ist. Gleichwohl teilt der Normenkontrollrat jedoch ausdrücklich die Einschätzung des Ressorts, dass "die erweiterte Rügebefugnis der Umweltverbände in Einzelfällen zu Verfahrensverzögerungen und damit zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen kann". Da die erweiterte Klagebefugnis aufgrund europarechtlicher Vorgaben bereits besteht, sind diese Kosten - wie vom Ressort zutreffend dargelegt - unvermeidbar.
Im Übrigen begrüßt der NKR, die mit dem Gesetzentwurf bewirkte Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Mit der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 in nationales Recht wird die seit diesem Urteil geltende Direktwirkung der europarechtlichen Vorschriften1 ablöst. Damit besteht bessere Transparenz über die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen.
Der Normenkontrollrat bedauert, dass die Auswirkungen auf die Vollzugskosten nicht näher quantifiziert werden konnten. Da das BMU jedoch plausibel darlegen konnte, dass auf die Länder und Kommunen aufgrund der Bedeutung für die Vollzugspraxis insgesamt nur eine geringfügige finanzielle Mehrbelastung zukommt, kann hier ausnahmsweise von eine näheren Quantifizierung der Kosten abgesehen werden.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Der Recht auf Rechtsbehelf wird derzeit hergeleitet aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 085/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung.