A. Problem und Ziel
- Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beschlossen.
- Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.1.2006 in nationales Recht zu übernehmen. In Deutschland ist die Umsetzung in einem ersten Schritt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Verweisung auf die geänderten Abschnitte 3 und 4 der Verdingungsordnungen VOL/A 2006 und VOB/A 2006 erfolgt. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der ergänzenden Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2004/17/EG im Rahmen der Novellierung der Verdingungsordnungen nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 28. Juni 2006 über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts.
B. Lösung
- Die EU-Richtlinie 2004/17/EG regelt den Mindeststandard für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen zu schaffen. Nur dieser Mindeststandard wird in der Sektorenverordnung aufgenommen.
- Es erfolgt eine Neuregelung der für die Sektorenauftraggeber anzuwendenden Vergaberegeln in einer Vorschrift. Sie ersetzt für den Sektorenbereich die Vergabeverordnung (VgV), die bisher die öffentlichen Auftraggeber aller Bereiche verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF anzuwenden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
(z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Der Wirtschaft, d.h. vor allem Unternehmen, die als Auftragnehmer im Sektorenbereich tätig sind, entstehen durch diese Verordnung keine sonstigen direkten Kosten.
- Da die Sektorenverordnung dem Ziel der Richtlinie 2004/17/EG dient, den Wettbewerb um Aufträge von Auftraggebern, die in diesem Bereich tätig sind, zu stärken, können den Unternehmen als Auftragnehmer indirekt Kosten durch Veränderungen des Wettbewerbsumfelds entstehen. Unter Umständen müssen sie als Auftragnehmer bei tendenziell zu niedrigeren Preisen anbieten während Auftraggeber Dienstleistungen tendenziell zu günstigeren Preisen einkaufen können.
- Veränderungen der Einzelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
- Mittelständische Unternehmen als Auftragnehmer sind durch die Festlegung des Anwendungsbereiches der Sektorenverordnung mittels Auftragswerte oberhalb bestimmter Schwellenwerte nicht gesondert belastet.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen eingeführt/vereinfacht/abgeschafft Es werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Die Regelungen über die Informationspflichten für die Unternehmen in § 8 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23 Abs. 2, §24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 ergeben sich ebenso aus der Richtlinie 2004/17/EG (Art. 37, 54, 52, 53, 57) und entsprechen den bisherigen Regelungen in
- - § 7b Nr. 1, 6 und 13, § 25b Nr. 2 Abs. 1, § 5 SKR Nr. 1, 6 und 13 , § 11 SKR Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und
- - § 8b Nr. 2, 8 und 9, § 25 Nr. 3 Abs. 2, § 5 SKR Nr. 1, 8 und 9, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 1 VOB/A.
- b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/vereinfacht/abgeschafft Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
- c) die Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft Es werden keine neuen Informationspflichten für die Sektorenauftraggeber eingeführt.
Die Informationspflichten für die Sektorenauftraggeber (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts) in § 32 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 8 und 9, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 sind zwingend umzusetzendes EU-Recht (Artikel 50, 34, 41, 44, 49, 53, 57,sowie 67 der Richtlinie 2004/17/EG) und entsprechen den bisher bereits bestehenden Regelungen in
- - § 30b, § 8b, § 32b, § 27b, § 7b Nr. 8 und 9, § 25b Nr. 2 Abs. 3; § 14 SKR, § 6, § 16, § 12, 5 Nr. . 10, 11, 13, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 3 SKR-VOL/A,
- - § 33b, § 9, § 31, §§ 27, 27b, 8b Nr. 10 und 11, § 25b Nr. 2, 33b; 14 SKR, § 6 SKR, § 15 SKR, § 12 SKR, 5 SKR Nr. 10, 11 und 13, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 3 VOB/A sowie
- - § 17 VgV.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
Vom...
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektV0)2
Vom...
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Auftraggeber). Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.
- (2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABI. L 134 vom 30.4.2004, S. 1)), die zuletzt durch die Verordnung ( EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.
§ 2 Schätzung des Auftragswertes
§ 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
§ 4 Dienstleistungen des Anhangs 1
- (1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung.
- (2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, finden Anwendung:
- 1. die Bestimmungen über die technischen Anforderungen in § 7 und
- 2. die Bestimmungen über die Bekanntmachung vergebener Aufträge nach § 12 Absatz 1 und § 15. () Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert überwiegt.
§ 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote
Abschnitt 2
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 6 Vergabeverfahren
- (1) Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nichtoffenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.
- (2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
- 1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
- 2. wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, und die Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift
- 3. wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
- 4. soweit zwingend erforderlich weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
- 5. im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
- 6. bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt
- a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
- b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind
- 7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden;
- 8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden;
- 9. wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde
- 10. wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;
- 11. wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen
- 12. wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen
- (1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).
- (2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Anforderungen zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleichermaßen zugänglich sind. Auf Antrag benennt er den interessierten Unternehmen die technischen Anforderungen, die er regelmäßig verwendet.
- (3) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren
- 1. unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge
- a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- b) europäische technische Zulassungen,
- c) gemeinsame technische Spezifikationen,
- d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
- 2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder als Kombination von Nummer 1 und 2.
- (4) Im Rahmen der technischen Anforderungen sind Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu machen; zu machen. Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu machen, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
- (5) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entsprechen. Nachweise können insbesondere eine geeignete technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
- (6) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, das Folgendem entspricht
- 1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
- 2. einer europäischen technischen Zulassung,
- 3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation
- 4. einer internationalen Norm oder
- 5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das Unternehmen muss in seinem Angebot nachweisen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Nachweise können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
- (7) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
- 1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,
- 2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
- 3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und
- 4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich sind.
Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
- (8) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach den Absätzen , 6 und von anerkannten Stellen an, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anerkennen.
- (9) In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
§ 8 Nebenangebote und Unteraufträge
- (1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen.
Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen.
Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
- (2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde wenn das Angebot den Zuschlag erhält.
- (3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unternehmer den Teil des Auftrags benennt den er durch Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor Zuschlagserteilung angibt.
§ 9 Rahmenvereinbarungen
- (1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
- (2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.
§ 10 Dynamische elektronische Verfahren
- (1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einrichten.
- (2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt haben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen entspricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unternehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit nachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten der Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.
- (3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektronischen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt:
- 1. Er veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er angibt, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.
- 2. In den Vergabeunterlagen sind insbesondere die Art der beabsichtigten Beschaffungen, die im Wege des dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben werden sollen, sowie alle erforderlichen Informationen zu diesem Verfahren präzise anzugeben. Dazu gehören auch die Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen sowie den Merkmalen der elektronischen Verbindung.
- 3. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können.
- 4. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zum Abschluss des dynamischen elektronischen Verfahrens ist auf elektronischem Wege ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu diesen Dokumenten auf elektronischem Weg zu gewähren.
- (4) Der Auftraggeber ermöglicht es während der gesamten Laufzeit jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Er prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist verlängern sofern nicht zwischenzeitlich eine gesonderte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unterrichtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es zur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.
- (5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Bekanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntmachung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005 der Kommission vom 07. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. 257 vom 01.10.2005, S. 1). In ihr werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung ein vorläufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt die Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewertet wurden.
- (6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellt und gegebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert wurden.
- (7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
- (8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrenskosten fordern.
§ 11 Wettbewerbe
- (1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten Verfahren durchgeführt.
- (2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen den Regeln der nachfolgenden Absätze bis entsprechen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilnehmen möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs über die geltenden Regeln informiert werden.
- (3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf weder auf
- 1. das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon noch
- 2. natürliche oder juristische Personen beschränkt werden.
Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.
- (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
- (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidung nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen.
- (6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem es auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu wahren.
- (7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wettbewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbewerbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
Abschnitt 3
Bekanntmachungen und Fristen
§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen
- (1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.
- (2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fristen für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2 oder verkürzen, muss er
- 1. eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach § 13 veröffentlichen wenn der geschätzte Gesamtwert der Aufträge
- a) mindestens 750 000 Euro für in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer- und Dienstleistungen beträgt oder
- b) für Bauleistungen den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert erreicht.
- 2. die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu vergeben und dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich bekannt geben.
- (3) Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
- (4) Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen.3
- (5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung obliegt.
- (6) Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen. Dabei ist § 16 zu beachten.
§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
- (1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Beschafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil melden sie dies der Kommission auf elektronischem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt in beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalenderjahres oder, bei beabsichtigten Bauaufträgen, nach Erteilung der Baugenehmigung.
- (2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil.
- (3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthält
- 1. für die Lieferaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen,
- 2. für die Dienstleistungsaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang 1 Teil A genannten Kategorien,.
- 3. für die Bauleistungen, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, die wesentlichen Merkmale der Aufträge.
§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
- (1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
- 1. einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
- 2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
- 3. einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.
- (2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
- 1. die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
- 2. den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,
- 3. die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und
- 4. nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz veröffentlicht werden.
§ 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträge
- (1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung nach Anhang an die Kommission.
- (2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen umfasst
- 1. bei Rahmenvereinbarungen nur die abgeschlossene Rahmenvereinbarung und nicht über die Einzelaufträge, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden;
- 2. bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben wurden mindestens eine Zusammenfassung der Einzelaufträge nach Vierteljahren, in diesen Fällen ist die Zusammenfassung spätestens zwei Monate nach Quartalsende zu versenden;
- 3. bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang 1 Teil B aufgeführt sind, die Angabe, ob der Auftraggeber mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
- (2) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntmachungen über vergebene Aufträge unterlassen soweit deren Bekanntgabe
- 1. gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder
- 2. berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen, die am Vergabeverfahren beteiligt sind, schädigen oder den Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
- (3) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des Auftrages die Angabe "Forschungs- und Entwicklungsleistungen".
§ 16 Abfassung der Bekanntmachungen
- (1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission unter Verwendung der Standardformulare der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.
- (2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem oder auf anderem Weg an die Kommission zu übermitteln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten.
- (3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Bekanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommission senden. Die im Inland veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission gesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die Informationen nach Anhang dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss in den Informationen angegeben werden.
Auftraggeber müssen nachweisen können, an welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet haben.
§ 17 Fristen
- (1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmeanträge und den Eingang von Angeboten angemessene Fristen.
- (2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- (3) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang
- 1. von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde. Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Weg oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde;
- 2. von Angeboten regelmäßig 24 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, falls nicht einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den Bewerbern eine andere Frist festgelegt wurde. Die Frist darf nicht kürzer als zehn Kalendertage sein.
- (4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19 festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
§ 18 Verkürzte Fristen
- (1) Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen wenn eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder das Beschafferprofil müssen
- 1. alle erforderlichen Informationen enthalten, die für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe gefordert sind, soweit sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen, sowie
- 2. spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein.
- (2) Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen:
- 1. im offenen Verfahren die Angebotsfrist,
- 2. im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
- (3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.
- (4) Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht unterschritten werden:
- 1. 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn Kalendertage im nichtoffenen Verfahren für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist handelt, und
- 2. 15 Kalendertage im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren für den Eingang der Teilnahmeanträge, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
- (1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.
- (2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.
- (3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden.
Abschnitt 4
Anforderungen an Unternehmen
§ 20 Eignung und Auswahl der Unternehmen
- (1) Auftraggeber wählen die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.
- (2) Im nichtoffenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber die Zahl der Bewerber so weit verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, wenn dies erforderlich ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.
- (3) Verlangt der Auftraggeber Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen oder der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit, können sich die Unternehmen oder Bietergemeinschaften bei einem bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen oder Mitglieder der Bietergemeinschaft stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem die Unternehmen oder Bietergemeinschaften zu dem anderen Unternehmen stehen. In diesem Fall muss das Unternehmen oder die Bietergemeinschaft nachweisen dass ihm oder ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Dies kann unter anderem durch entsprechende Verpflichtungserklärungen des oder der anderen Unternehmen erfolgen.
- (4) Der Auftraggeber kann von juristischen Personen verlangen, in ihrem Angebot oder in ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die für die Durchführung des Auftrags verantwortlich sein sollen.
- (5) Der Auftraggeber teilt auf Antrag innerhalb von 15 Tagen einem nicht berücksichtigten Bewerber die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mit.
§ 21 Ausschluss vom Vergabeverfahren
- (1) Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 98 Nummer 1, 2 oder des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
- 1. §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,
- 2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),
- 3. § 299 des Strafgesetzbuches,
- 4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
- 5. § 108e des Strafgesetzbuches,
- 6. § 264 des Strafgesetzbuches,
- 7. § 261 des Strafgesetzbuches.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich.
Der Auftraggeber kann für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen vom Unternehmen entsprechende Nachweise verlangen. Sofern die Unternehmen von den zuständigen Behörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, können sie diese verwenden.
- (2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden Person vorliegt.
- (3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur abgesehen werden, wenn
- 1. dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses geboten ist und
- 2. andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder . auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß nicht in Frage gestellt wird.
- (4) Auftraggeber können ein Unternehmen ausschließen, wenn
- 1. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
- 2. es sich im Verfahren der Liquidation befinden,
- 3. es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder verletzt hat,
- 4. es unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, ihre Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit abgibt oder bei diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt oder
- 5. eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unternehmen verantwortlich handelt in Frage gestellt wird.
- (5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unternehmen auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.
§ 22 Bewerber- und Bietergemeinschaften
- Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbewerbern und -bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese Unternehmen eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
§ 23 Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen
- (1) Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, so muss er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von gemäß den europäischen Normen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedsstaaten und andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Unternehmen an.
- (2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug oder auf Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
§ 24 Prüfungssysteme
- (1) Auftraggeber können zur Eignungsfeststellung ein Prüfungssystem für Unternehmen einrichten und verwalten. Sie richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den Unternehmen zugänglich sind.
- (2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, gewährleisten die Voraussetzungen zur Durchführung einer Unternehmensprüfung, die jederzeit von den Unternehmen verlangt werden kann.
- (3) Das Prüfungssystem kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen. Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, ist § anzuwenden.
- (4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. Sie können die weiteren in § 21 genannten Ausschlusskriterien beinhalten.
- (5) Enthalten die Prüfkriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann sich das Unternehmen auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem es zu diesem Unternehmen steht. In diesem Fall muss das Unternehmen dem Auftraggeber nachweisen, dass es während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens.
- (6) Die Prüfungskriterien und -regeln werden den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Veränderungen dieser Prüfungskriterien und Regeln sind diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht eines Auftraggebers das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen seinen eigenen Anforderungen, so teilt er den Unternehmen die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit.
- (7) Auftraggeber führen ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen. Es kann nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfling Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.
- (8) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, müssen dieses unverzüglich veröffentlichen. Die Bekanntmachung umfasst den Zweck des Prüfungssystems und informiert darüber, auf welchem Weg die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre, so ist diese Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
- (9) Der Auftraggeber benachrichtigt Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in das Prüfungssystem gestellt haben, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung über die Entscheidung Kann die Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Unternehmen spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über den Antrag entschieden wird. Ablehnungen sind den Unternehmen unverzüglich spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Ablehnung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe müssen sich auf die Prüfungskriterien beziehen.
- (10) Auftraggeber dürfen einem Unternehmen die Qualifikation für das Prüfungssystem nur aus Gründen, die auf den Prüfungskriterien beruhen, aberkennen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem Unternehmen mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach der Aberkennung der Qualifikation ist das Unternehmen aus dem Verzeichnis der geprüften Unternehmen zu streichen.
- (11) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, dürfen nicht
- 1. bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen die sie vergleichbaren anderen Unternehmen nicht auferlegen,
- 2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die bereits anhand der objektiven Kriterien erfüllt sind.
- (12) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer , so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen in einem nichtoffenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren unter denjenigen Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
- (13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Bauaufträgen Eintragungen in der allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. ( Präqualifikationsverzeichnis) in Anspruch nehmen.
§ 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
- (1) In nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen gleichzeitig und in Textform auf, ihre Angebote einzureichen; in Verhandlungsverfahren kann zunächst zur Verhandlung aufgefordert werden.
- (2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen sowie alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe, wie elektronisch hierauf zugegriffen werden kann.
- (3) Hält eine andere Stelle als der Auftraggeber die Vergabeunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereit, sind in der Aufforderung die Anschrift der entsprechenden Stelle und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Unterlagen angefordert werden können. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass diese Stelle den Unternehmen die angeforderten Unterlagen unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zusenden.
- (4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nichtoffenen Verfahren oder zur Verhandlung im Verhandlungsverfahren enthält mindestens:
- 1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,
- 2. den Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können, einschließlich etwaiger Bedingungen für die Anforderung,
- 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,
- 4. die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen, sowie
- 5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die Aufzählung dieser Kriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung, wenn diese nicht in der Bekanntmachung enthalten waren.
- (5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag die Bewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, bevor die Auswahl der Bieter oder der an einer Verhandlung Teilnehmenden erfolgt. Diese Aufforderung enthält zumindest folgende Angaben:
- 1. Art und Umfang des Auftrags;
- 2. die Art des Vergabeverfahrens;
- 3. den Liefer- oder Leistungszeitpunkt;
- 4. die Anschrift und den Zeitpunkt für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache, in der die Angebote abzufassen sind;
- 5. alle Anforderungen, Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden;
- 6. die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz 4.
Abschnitt 5
Prüfung und Wertung der Angebote
§ 26 Behandlung der Angebote
- Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.
§ 27 Ungewöhnlich niedrige Angebote
- (1) Erscheint der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er vom Unternehmen die erforderlichen Belege verlangen und mit dem Unternehmen Rücksprache halten. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
- 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung,
- 2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Durchführung der Bauleistungen, bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
- 3. die Besonderheiten der angebotenen Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen,
- 4. die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, oder
- 5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.
- (2) Nach der Prüfung der Angebote sind die im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebote auszuschließen.
- (3) Bevor der Auftraggeber ein Angebot deswegen ablehnt, weil dessen Endpreis wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, fordert er unter Festsetzung einer angemessenen Frist das Unternehmen auf nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt der Auftraggeber das Angebot ab und teilt der Kommission die Ablehnung mit.
§ 28 Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen
§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 30 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
- Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall des Verhandlungsverfahrens eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.
§ 31 Ausnahme von Informationspflichten
- Auftraggeber dürfen bei der Benachrichtigung über die Auswahl der am Vergabeverfahren Teilnehmenden, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens Angaben nur machen, soweit dies nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt und nicht die berechtigten geschäftlichen Interessen der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen schädigt oder den Wettbewerb beeinträchtigt.
Abschnitt 6
Dokumentation, Statistik und Übergangsbestimmungen
§ 32 Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen
- (2) Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren.
- (3) Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren. Der Kommission sind auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen27.
§ 33 Statistik
§ 34 Übergangsbestimmungen
- Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns galt.
Anhang 1
Teil A4
Kategorie | Bezeichnung | CPC- Referenznummern" | CPV-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000-6 bis 50982000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 500000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 500000-1 |
2 | Landverkehr", einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235) 7512, 87304 | Von 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6), und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9 |
4 | Postbeförderung im Landverkehr7 sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 640000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72700000-7 bis 72720000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen: | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66720000-3 |
| a) Versicherungsdienstleistungen | | |
| b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte" | | |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 700000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4 |
8 | Forschung und Entwicklung" | 85 | Von 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 730000-4, 73210000-7, 73220000-0) |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfling | 862 | Von 79210000-9 bis 792230000-3 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 | Von 79300000-7 bis 79330000-6, und 79342310-9, 79342311-6 |
11 | Untemelunensberatungm und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 | Von 730000-4 bis 7320000-0, von 79400000-8 bis |
| | | 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, |
| | | 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6,79991000-7, |
| | | 98362000-8 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen | 867 | Von 71000000-8 bis 700000-7 (außer 71550000- 8), und 79994000-8 |
13 | Werbung | 871 | Von 79341000-6 bis 793422200-5 (außer 79342000-3 und 79342100-4) |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 90900000-6 bis 90924000-0 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 | Von 79800000-2 bis 79824000-6, von 79970000-6 bis 79980000-7 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 | Von 90400000-1 bis 90743200-9, (außer 9071220- 3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 500000- 3, 50229000-6, 50243000-0 |
- 4 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
- 5 CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
- 6 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
- 7 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
- 8 Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
- 9 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
- 10 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
Teil B
Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenznummern | CPV-Referenznummern |
17 | Gaststätten und Beherbergungsgewerbe | 64 | Von 55100000-1 bis 55524000-9, und von 98340000-8 bis 98341100-6 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 600000-0 bis 60220000-6 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 60600000-4 bis 60553000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 | 63000000-9, bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis 63727200-3)), und 98361000-1 |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 79100000-5 bis 79140000-7 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung11 | 872 | Von 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und von 98500000-8 bis 98514000-9 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport | 873 (außer 87304) | Von 79700000-1 bis 797230000-8 |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 | Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1) |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 | 79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) |
26 | Erholung, Kultur und Sporti2 | 96 | Von 79995000-5 bis 79995200-7, und von 900000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2,922231000-9, 92232000- 6) |
27 | Sonstige Dienstleistungen | | |
- 11 Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
- 12 Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
Anhang 2
Technische Spezifikationen
Begriffsbestimmungen
- 1. Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltene technische Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören:
- - Qualitätsstufen,
- - Umweltleistungsstufen,
- - Konzeptionen für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, sowie
- - Konformitätsbewertung;
- - Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren;
- - Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie über Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken; die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
- 2. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, und deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
- 3. Internationale Norm ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- 4. Europäische Norm ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- 5. Nationale Norm ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- 6. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie wird aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und seiner festgelegten Anwendungs- und Vervvertungsbedingungen vorgenommen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
- 7. Gemeinsame technische Spezifikationen sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
- 8. Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach einem an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Anhang 3
In die Bekanntmachungen über Vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union13
- 13 Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
- § 2 Nummer 1 und die §§ und 12 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemein
1. Sachverhalt
Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beschlossen. Sie ersetzt, vereinfacht und modernisiert die bislang für diese Bereiche geltende Richtlinie 093/38/EWG. Die Richtlinie 2004/17/EG zielt auf eine Stärkung des Wettbewerbs um Aufträge von Auftraggebern, die in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste tätig sind. Insbesondere werden der Einsatz der elektronischen Medien verstärkt und Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung sowie die fortschreitenden Liberalisierungsbemühungen in diesen Bereichen vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.1.2006 in nationales Recht zu übernehmen. In Deutschland ist die Umsetzung in einem ersten Schritt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Verweisung auf die gleichzeitig geänderten Abschnitte und 4 der Verdingungsordnungen VOL/A 2006 und VOB/A 2006 erfolgt. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der ergänzenden Umsetzung der optionalen Vorschriften der Richtlinie 2004/17/EG im Rahmen der Novellierung der Verdingungsordnungen nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 28. Juni 2006 über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts.
2. Zielsetzung
Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/17/EG, soweit noch nicht erfolgt und Reduzierung der bisher geltenden vergaberechtlichen Regelungen in diesem Bereich auf den nach der EU-Richtlinie 2004/17/EG erforderlichen Umfang (1:1-Umsetzung). Gleichzeitige Reduzierung der bisher in den Abschnitten und 4 der VOL/A und der VOB/A enthaltenen komplexen Regelungen auf das notwendige Maß.
3. Lösung
Die EU-Richtlinie 2004/17/EG regelt den Mindeststandard für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen zu schaffen. Nur dieser Mindeststandard wird in der Sektorenverordnung aufgenommen.
Es erfolgt eine Neuregelung der für die Sektorenauftraggeber anzuwendenden Vergaberegeln in einer Vorschrift. Sie ersetzt für den Sektorenbereich die Vergabeverordnung (VgV), die bisher die öffentlichen Auftraggeber aller Bereiche verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF anzuwenden. Für die Vergabeordnungen bedeutet dies, dass die . und 4. Abschnitte von VOB/A und VOL/A gegenstandlos werden. Die VgV wird künftig nur noch für die sog. klassischen öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden, deren Verbände, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich beherrschte im Allgemeininteresse tätige juristischen Personen des Privatrechts) gelten und weiterhin als Scharnier zu den materiellen Regelungen in den 2. Abschnitten von VOB/A und VOL/A dienen. Für die Bereiche des Verkehrs, der Trinkwasser- und der Energieversorgung gilt künftig neben dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die neue Sektorenverordnung. Damit wird für diese Bereiche eine wichtige Erleichterung und zugleich eine Regelungsverschlankung erreicht.
Es werden neue elektronische Verfahren und ein Verfahren, das zur Befreiung von der Anwendungsverpflichtung der Sektorenvergaberegeln beim Vorliegen von tatsächlichem Wettbewerb führt, aus der Richtlinie 2004/17/EG übernommen.
Die weitere, über die zwingenden Vorschriften hinausgehende, Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG für die klassischen öffentlichen Auftraggeber erfolgt unabhängig davon. Hier bleibt es bei der Vergabeverordnung (VgV) mit der Verpflichtung zur Anwendung der 2. Abschnitte der Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A sowie der VOF.
Für den von der Richtlinie 2004/17/EG auch erfassten Postbereich erfolgt keine Umsetzung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland mit dem Auslaufen des gesetzlichen Briefmonopols kein Unternehmen mehr besteht, das die in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen eines Auftraggebers im Postbereich erfüllt. Die Kommission hat bereits signalisiert, dass sie eine Aufnahme der Deutschen Post AG als Sektorenauftraggeber nicht mehr fordern wird.
4. Alternativen
Keine.
5. Rechtssetzungskompetenz
Die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 Nr. . , 2, und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der vierte Teil des GWB enthält die Definitionen des Anwendungsbereiches und grundsätzliche Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte sowie die Regelungen über das Verfahren zur Nachprüfung dieser Auftragsvergaben.
6. Gender Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming" bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming" geprüft. Die Relevanzprüfung fällt hinsichtlich der unterschiedlichen Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen bei den Auftraggebern und den Unternehmen positiv aus. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen, den Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften und Nachprüfungsverfahren. Sie führen im Ergebnis zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern und damit nicht zu auch nur mittelbaren Beeinträchtigungen. Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftrageber werden Frauen und Männer gleichermaßen gerecht. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch daher weder positive noch negative Auswirkungen.
7. Kosten
Der Wirtschaft, d.h. vor allem Unternehmen, die als Auftragnehmer im Sektorenbereich tätig sind, entstehen durch diese Verordnung keine sonstigen direkten Kosten.
Da die Sektorenverordnung dem Ziel der Richtlinie 2004/17/EG dient, den Wettbewerb um Aufträge von Auftraggebern, die in diesem Bereich tätig sind, zu stärken, können den Unternehmen als Auftragnehmer indirekt Kosten durch Veränderungen des Wettbewerbsumfelds entstehen. Unter Umständen müssen sie als Auftragnehmer bei tendenziell zu niedrigeren Preisen anbieten während Auftraggeber Dienstleistungen tendenziell zu günstigeren Preisen einkaufen können.
Veränderungen der Einzelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
Mittelständische Unternehmen als Auftragnehmer sind durch die Festlegung des Anwendungsbereiches der Sektorenverordnung mittels Auftragswerte oberhalb bestimmter Schwellenwerte nicht gesondert belastet.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Es werden auch keine neuen Informationspflichten für Unternehmen und Verwaltung (öffentliche Auftraggeber) eingeführt. Die Informationspflichten für die Sektorenauftraggeber (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts) in § 32 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 8 und 9, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 sind zwingend umzusetzendes EU-Recht (Artikel 50, 34, 41, 44, 49, 53, 57,sowie 67 der Richtlinie 2004/17/EG) und entsprechen den bisher bereits bestehenden Regelungen in
- - § 30b, § 8b, § 32b, § 27b, § 7b Nr. 8 und 9, § 25b Nr. 2 Abs. 3, § 14 SKR, § 6, § 16, § 12, Nr. . 10, 11, 13, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 3 SKR-VOL/A,
- - § 33h, § 9, § 31, §§ 27, 27b, 8b Nr. 10 und 11, § 25b Nr. 2, 33b; 14 SKR, § 6 SKR, § 15 SKR, § 12 SKR, SKR Nr. 10, 11 und 13, § 11 SKR Nr. 2 Abs. VOB/A sowie
- - § 17 VgV.
Die Regelungen über die Informationspflichten für die Unternehmen in § 8 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 ergeben sich ebenso aus der Richtlinie 2004/17/EG (Art. 37, 54, 52, 53, 57) und entsprechen den bisherigen Regelungen in
- - § 7b Nr. 1, 6 und 13, § 25b Nr. 2 Abs. 1, § SKR Nr. 1, 6 und 13, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und
- - § 8b Nr. 2, und 9, § 25 Nr. Abs. 2, § 5 SKR Nr. 1, 8 und 9, § 11 SKR Nr. 2 Abs. 1 VOB/A.
9. Befristung
Das Ziel der Umsetzung von EU-Vergaberecht in deutsches Recht schließt eine Befristung der Verordnung aus. Auch erfüllen die Regelungen der Verordnung mit dem Ziel der Sicherstellung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens eine Daueraufgabe, die nicht zeitlich begrenzt werden kann. Das legitime Bedürfnis der Wirtschaft nach Rechtssicherheit erfordert ebenfalls eine unbefristete Regelung.
10. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Im Einzelnen
Mit dem Namen der Verordnung "Sektorenverordnung -SektVO" erfolgt eine klare Abgrenzung zur "Vergabeverordnung - VgV".
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht gibt die Gliederung der Verordnung wider. Sie erleichtert den Umgang mit der Verordnung.
In einem Abschnitt (§§ 1 bis 5) werden allgemeine Bestimmungen geregelt.
Zu § 1 Anwendungsbereich
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Die Verordnung gilt für öffentliche und private Auftraggeber in den Bereichen des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorentätigkeit) für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen nach § 98 GWB oberhalb bestimmter, in Artikel 16 der EU-Vergaberichtlinie 2004/17/EG vorgegebener Auftragswerte, soweit sie der Ausübung von Sektorentätigkeiten dienen. Eine Gemeinde z.B., die die Trinkwasserversorgung über ihren Regiebetrieb betreibt, fällt nur für die Aufträge, die im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung stehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung. Vergibt sie Aufträge in einem anderen -außerhalb des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung liegenden Bereich, gilt die Vergabeverordnung.
Absatz 2 legt die Schwellenwerte fest, ab denen die Verordnung zur Anwendung kommt. Sie entsprechen der Regelung in der Richtlinie 2004/17/EG. Die Schwellenwerte sind eng verknüpft mit den Schwellenwerten des WTO-Beschaffungsabkommens. Die im Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Werte werden als Gegenwert in Euro von der Richtlinie 2004/17/EG übernommen. Die Überprüfung der Gegenwerte und die entsprechende Anpassung des Schwellenwertes der Richtlinie erfolgt durch die Europäische Kommission alle zwei Jahre. Der Schwellenwert der Verordnung entspricht diesem regelmäßig angepassten Gegenwert der Sonderziehungsrechte in Euro.
Zu § 2 Schätzung der Auftragswerte
§ 2 regelt die Grundsätze der Schätzung der Auftragswerte, ab denen die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind. Sie entsprechen Artikel 17 der Richtlinie 2004/17/EG.
Zu § 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
Diese Vorschrift setzt Artikel 30 der RL 2004/17/EG um. Danach wird es als für nicht mehr erforderlich angesehen die Auftragsvergabe im Sektorenbereich der Richtlinie 2004/17/EG zu unterwerfen wenn im jeweiligen Sektor wirksamer Wettbewerb herrscht. Daher sollen Liberalisierungen in den einzelnen Sektoren berücksichtigt werden. Dabei wird in einem speziellen Verfahren festgestellt, ob bestimmte Sektorentätigkeiten "auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb ausgesetzt" sind (s. Erwägungsgrund 40 der RL 2004/17/EG).
Die Europäische Kommission hat in Übereinstimmung mit den europäischen Wettbewerbsregeln die Durchführungsmodalitäten für Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Art. 30 der RL 2004/17/EG in ihrer Entscheidung vom 7. Januar 2005 ( ABI. EU (Nr. ) L 7 S. 7) niedergelegt. Die in Artikel 30 der RL 2004/17/EG festgelegten Bedingungen dienen gleichwohl nur dem Zweck der Richtlinie 2004/17/EG, d.h. sie haben eine Auswirkung immer nur auf die Ausübung der betreffenden Sektorentätigkeit. Sie greifen der Anwendung der europäischen Wettbewerbsvorschriften nicht vor (s. Erwägungsgrund 2 der Entscheidung der Kommission von 7.1.2005).
Absatz beschreibt die Voraussetzungen, die zu einer Befreiung von der Anwendungsverpflichtung der Vergaberegeln führen können: Der freie Marktzugang und das Vorliegen von unmittelbarem Wettbewerb. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt nach Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG der Kommission.
Sie kann auch durch Fristablauf als getroffen angesehen werden (Absatz 7).
Anträge auf Freistellung können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ( Absatz 3), den Sektorenauftraggebern oder deren Verbänden (Absatz 4) bei der Kommission gestellt werden. Dabei sind jeweils die geforderten Angaben zu machen und eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes beizubringen.
Um die Stellungnahme abgeben zu können, erhält das Bundeskartellamt die erforderlichen Befugnisse (Absatz 3). Die Stellungnahme soll das Bundeskartellamt innerhalb von vier Monaten abgeben (Absatz 4 Satz 4), es holt dazu auch eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein (Absatz 5 Satz 3).
Die Auftraggeber oder auch die Antrag stellenden Verbände sind verpflichtet, dem Bundeskartellamt alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Vergaberegeln entfällt erst dann, wenn die Feststellung, ob eine Sektorentätigkeit nach der RL 2004/17/EG auf freien Märkten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, getroffen wurde oder die Frist dafür abgelaufen ist, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (Absatz 7). Dazu korrespondierend die Ausnahme des § 100 Abs. 2 Buchstabe t) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Zu § 4 Dienstleistungen des Anhangs 1
Dienstleistungen werden in der Richtlinie 2004/17/EG nach der grenzüberschreitenden Relevanz in vorrangige und nachrangige Dienstleistungen eingeteilt (Anhang XVII). Diese Einteilung führt zu einer unterschiedlichen Anwendungsverpflichtung der Vergaberegeln (Artikel 31 bis 33). Die Verordnung nimmt diese Liste der Dienstleistungen im Anhang I auf und regelt im § 4 die jeweilige Anwendungsverpflichtung der Vergaberegeln für diese Dienstleistungen.
Die Vergabe der im Anhang 1 Teil A aufgelisteten "vorrangigen" Dienstleistungen unterliegt allen Vorschriften der Verordnung.
Die Vergabe der im Anhang 1 Teil B aufgezählten "nachrangigen" Dienstleistungen unterliegt lediglich den Bestimmungen von § 7, 12 Abs. 1 und § 15.
Zu § 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote
Auftraggeber kommunizieren auf verschiedene Weise mit den Unternehmen: Über Bekanntmachungen, mit der Versendung von Vergabeunterlagen, dem Erhalt von Angeboten, der Zuschlagserteilung und mit sonstiger Informationsweitergabe. Dazu stehen generell verschiedene Wege und Mittel zur Verfügung. Den Sektorenauftraggebern steht es nach Absatz 1 grundsätzlich frei die Wege der Informationsübermittlung und das Kommunikationsmittel auszuwählen (Art. 48 Abs. 1 RL 2004/17/EG). Dies wird zunehmend die elektronische Übermittlung sein.
Auftraggeber können aber auch eine Kombination von Papierform und elektronischer Übermittlung wählen oder den Unternehmen die Wahl überlassen. Das dynamische elektronische Verfahren (§ 10) kann jedoch nur mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden. "Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden (Art. 1 Abs. 12 der RL 2004/17/EG).
Das Gleichbehandlungsgebot erfordert, dass die zur elektronischen Übermittlung gewählten Mittel (Netze, Programme) allgemein zugänglich und verfügbar sowie mit nicht unverhältnismäßigen Kosten beschaffbar sein müssen. Dieser in Absatz 2 enthaltene Leitgedanke bezweckt, dass jeder, der mittels eines gewöhnlichen Computers mit Standardanwendungen und -programmen Zugang zum Internet haben kann, am Vergabeverfahren teilnehmen können muss.
Nicht zulässig wäre danach z.B. die Verwendung eines internen Netzes oder eines wenig verbreiteten Programms, das für die Unternehmen gar nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand genutzt werden könnte. Dies würde den Wettbewerb beschränken. Zulässig ist dagegen, sich auf ein allgemein verbreitetes Programm zu beschränken. Auftraggeber müssen nicht die Nutzung aller allgemein zugänglichen Programme ermöglichen. Auch können sie stattdessen oder zusätzlich die erforderlichen Programme allen Unternehmen zur Nutzung für sein elektronisches Vergabesystem zur Verfügung stellen, wie dies z.B. bei der E-Vergabeplattform des Bundes der Fall ist.
Das elektronische Kommunikationssystem soll so beschaffen sein, dass es einen ausreichenden Schutz gegen unrechtmäßiges Handeln gewährleistet. Technische Probleme innerhalb des Netzes des Sektorenauftraggebers dürfen nicht zulasten einzelner Wettbewerbsteilnehmer gehen. Treten Störungen im Bereich der Auftraggeber (Geräte oder Plattform) auf, muss er die Chancengleichheit aller Teilnehmer gewährleisten und z.B. durch Verlängerung der Fristen oder Information aller Beteiligten Abhilfe schaffen. Dies gilt jedoch nicht für einen Ausfall des offenen Netzes.
Kompatibilität bedeutet die Fähigkeit, Daten und Dienste unterschiedlicher Signalformate, Übertragungsmedien und Anwendungsstufen direkt und untereinander auszutauschen. Die gewählten Programme müssen die wesentlichen Funktionen zur Übermittlung und zum Austausch von Daten mit gängigen Bürovorrichtungen gewährleisten. Nicht erforderlich ist eine Kompatibilität mit jeder einzelnen, spezifischen Anwendung der Geräte der Unternehmen.
Absatz 3 enthält allgemeine Anforderungen an die Datenintegrität und Vertraulichkeit von Teilnahmeanträgen und Angeboten während der Übermittlung, des Austauschs und der Speicherung der Daten. Sie entsprechen den Vorgaben von Artikel 48 der Richtlinie 2004/17/EG. Dabei handelt es sich nicht typischerweise um Anforderungen speziell für den elektronischen Übermittlungsweg, sie gelten auch für die herkömmlichen Formen der Übermittlung.
Absatz 4 regelt die Verpflichtung, die Zugänglichkeit der Geräte für die elektronische Abwicklung des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Die Regelung entspricht dem Art. 48 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang XXIV der Richtlinie 2004/17/EG.
Absatz 5 ist eine zusätzliche Regelung für die Auslobungsverfahren (§ 11). Sie entspricht Art. 64 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG.
Absatz 6 regelt Anforderungen an die Fälle telefonisch oder mittels Telefax gestellter Teilnahmeanträge.
Abschnitt 2 (§§ 6 bis 11) enthält die Bestimmungen über die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Zu § 6 Vergabeverfahren
Nach Artikel 40 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG ist das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung frei wählbar ( Absatz 1). Dieser Grundsatz wurde in § 101 Absatz 7 Satz 2 GWB übernommen und findet nun Anwendung in der SektVO.
Absatz 2 entspricht den Vorgaben des Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG und enthält die Voraussetzungen zur Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.
Zu § 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen
Die Vergabeunterlagen geben den Unternehmen Auskunft über die geforderte Leistung und ermöglichen es ihnen, entsprechende Angebote zu erarbeiten. Wesentlicher Bestandteil der Vergabeunterlagen ist die Leistungsbeschreibung. Sie enthält die für die Angebotserstellung maßgebenden Anforderungen an die Leistung und die technischen Spezifikationen.
Mit den technischen Spezifikationen wird der Auftragsgegenstand beschrieben. Sie sollen es ermöglichen, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. § 7 regelt die Anforderungen an die technischen Spezifikationen.
Grundsätzlich haben Auftraggeber die Wahl, ob sie die Leistung anhand von Normen, mittels einer Leistungs- oder Funktionsanforderung oder mit Normen und Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschreiben. Bei der Beschaffung marktüblicher Waren oder Leistungen werden sie auf die Normenbeschreibung zurückgreifen, ist die Leistung komplexer oder wollen sie sich hinsichtlich einer bestimmten Konstruktion nicht festlegen, um auch innovative Lösungen zu erhalten, werden sie die Leistung funktional beschreiben.
Sie müssen dabei darauf achten, dass die Verwendung von Normen oder Spezifikationen immer auf den Auftragsgegenstand bezogen ist und der Wettbewerb nicht unzulässig beschränkt wird.
Dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist immanent, dass die Auftraggeber insbesondere nicht mit den vorgegebenen technischen Spezifikationen in ungerechtfertigter Weise den Wettbewerb behindern und Rahmenvereinbarungen, dynamische elektronische Verfahren nicht derart anwenden dürfen, dass eine Ungleichbehandlung der Bewerber und Bieter die Konsequenz wäre, der Wettbewerb mithin behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird Die Begriffe "technische Spezifikation", "Norm", "europäische technische Zulassung", " gemeinsame technische Spezifikation" und "technische Bezugsgröße" werden im Anhang 2 definiert.
Absatz 4 setzt Artikel 5 der Richtlinie 2006/32/EG (Energieeffizienzrichtlinie) sowie deren Anhang VI, Buchstabe c) und d) um. Demnach kommt der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz eine Vorbildfunktion zu. Daher wird sie nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Maßnahmen ergreifen, deren Schwerpunkt auf Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu Energieeinsparungen führen.
Um eine Aufsplitterung vergaberechtlicher Regelungen zu vermeiden, wurden diese Vorgaben der o.a. Richtlinie in die Sektorenverordnung aufgenommen. Eine entsprechende Aufnahme wird auch in die Vergabeverordnung für die sog. "klassischen Auftraggeber" erfolgen. Dies dient zum einen der Anwenderfreundlichkeit und zum anderen wird so die Anwendung von Energieeffizienzkriterien im Vergabeverfahren am besten gewährleistet.
Gleichzeitig wird dem Beschluss der Bundesregierung vom 28.06.2006 zur Vereinheitlichung des Vergaberechts Rechnung getragen.
Es steht den Auftraggebern frei, die benötigte Leistung so zu beschreiben, z.B. durch funktionale Leistungsbeschreibungen, dass Bieter möglichst viel Spielraum haben, energieeffiziente Produkte anzubieten.
"Geeignete Fälle" für die Forderung nach einer Analyse der Lebenszykluskosten können die Beschaffung langlebiger Produkte mit zunächst höheren Anschaffungskosten sein, deren Erwerb sich jedoch anhand einer solchen Analyse im Hinblick auf geringere Lebenszeit Energiekosten als wirtschaftlich sinnvoll erweisen kann.
Den Unternehmen muss es möglich sein, mit geeigneten Mitteln die Übereinstimmung ihres Angebotes mit der geforderten Leistung nachzuweisen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragsgegenstand bestimmte Umwelteigenschaften ausweist, kann er in der Leistungsbeschreibung Spezifikationen von Umweltzeichen benutzen und vorgeben, dass Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, seinen Anforderungen entsprechen. Absatz 7 regelt, welchen Anforderungen die Umweltzeichen genügen müssen.
§ 7 und Anhang 2 entsprechen Artikel 34 und Anhang XXI der Richtlinie 2004/17/EG.
Zu § 8 Nebenangebote und Unteraufträge
Auftraggeber müssen angeben, ob sie Nebenangebote zulassen. Tun sie dies, haben sie Mindestanforderungen, denen Nebenangebote genügen müssen zu benennen (Absatz 1).
Das Zulassen von Nebenangeboten zielt regelmäßig darauf ab, innovative Lösungsvorschläge zu erhalten. Da Auftraggeber häufig keine genauen Vorstellungen über Mindestanforderungen haben, ist es zweckmäßig, nicht zu detaillierte Vorgaben in die festzulegenden Mindestanforderungen aufzunehmen. Die zweite Vergabekammer des Bundes hat dazu entschieden, dass es z.B. bei Grundinstandsetzungsarbeiten eines Bahnhofes ausreichend sei, als Mindestbedingung für Nebenangebote die Gleichwertigkeit mit den allgemeinen Planungsvorgaben und Konstruktionsprinzipien festzulegen, ... "anderenfalls bliebe die Kreativität eines Bieters, über ein Nebenangebot ein anderes (günstigeres) Verfahren oder andere Teile vorzuschlagen, auf der Strecke" (VK Bund VK 2 - 208/04 (PDF) vom 14.12.2004).
Die Bestimmung über Unteraufträge dient der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Vergabeverfahren (s. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2004/17/EG). Da die Erbringung der Leistungen durch Unteraufträge erfolgen kann, dürfen Auftraggeber nach Absatz 3 hierzu Angaben von den Unternehmen verlangen. Die korrespondierende Regelung in der Richtlinie 2004/17/EG ist der Artikel 37. Dort ist vorgesehen, dass der Bieter die "bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt" geben muss. Das heißt nicht, dass der Bieter schon mit Angebotsabgabe alle Unterauftragnehmer benennen muss. Nach BGH Urteil vom 10.6.2008 (in NZBau 2008.592) ist es den Bietern "unzumutbar"/ unverhältnismäßig die Namen aller Unterauftragnehmer schon mit Angebotsabgabe zu nennen. OLG München hat dies insoweit präzisiert, als in Übereinstimmung mit den Richtlinien aber verlangt werden kann, dass die Nachunternehmererklärungen vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden müssen (OLG München. Beschluss vom 22.1.09 -Verg 26/ 08).
Zu § 9 Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinbarungen sind ein Instrument zur Beschaffung von Waren oder Leistungen über einen bestimmten Zeitraum. Besteht zwar Gewissheit über den Bedarf für eine bestimmte Zeit, endgültige Menge und der genaue Zeitpunkt des Bedarfs sind jedoch noch ungewiss, kann mit einer Rahmenvereinbarung für die Deckung dieses Bedarfs ein Rahmen vorgegeben werden der hinsichtlich der konkreten Beschaffung noch ausgefüllt werden muss (z.B. durch Abruf). Ebenso enthalten Rahmenvereinbarungen die Bedingungen für die Aufträge, die über einen bestimmten Zeitraum vergeben werden sollen, insbesondere in Bezug auf den Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge (Artikel 1 Abs. 5 Richtlinie 2004/17/EG). Sie sind kein Vergabeverfahren, sondern Sonderform eines Vertrages.
Auftraggeber müssen bei Rahmenvereinbarungen für Transparenz und Wettbewerb sorgen, entweder vor der Vergabe der Rahmenvereinbarung oder bei der Vergabe der Einzelaufträge
§ 9 setzt den Artikel 14 der Richtlinie 2004/17/EG um.
Zu § 10 Dynamische elektronische Verfahren
Das dynamische elektronische Verfahren ist ein offenes Verfahren, das vollelektronisch abläuft und zeitlich befristet ist. Es erlaubt wiederholte Beschaffungen, während Unternehmen die Möglichkeit haben, über die gesamte Verfahrensdauer in das Verfahren einzusteigen. Es ist ein neues Verfahren aus der Richtlinie 2004/17/EG (Artikel 1 Abs. 5 und Artikel 15), das die Auftraggeber anregen soll, die elektronischen Medien zur Erhöhung der Effizienz der Beschaffungen umfassend zu nutzen. Es ist vor allem für die Beschaffung von marktüblichen Waren und Leistungen geeignet.
Die Auftraggeber können mit diesem Verfahren eine Vielzahl von Angeboten erhalten und so den Wettbewerb ausweiten. Durch die vorherige Prüfung der Eignung der Unternehmen und der zunächst vorzulegenden unverbindlichen Angebote, kann die spätere Vergabe des konkreten Auftrags im Gegensatz zum herkömmlichen offenen Verfahren schneller erfolgen da die Prüfung der Eignung der Unternehmen und der Zulässigkeit der Angebote bereits vorgenommen wurde. § 10 regelt, wie die Gestaltung des Verfahrens zu erfolgen hat, damit eine Gleichbehandlung der Unternehmen gewährleistet wird.
Auftraggeber können auch im Rahmen eines dynamischen elektronischen Verfahrens für die Vergabe der Einzelaufträge elektronische Auktionen durchführen. Sie müssen dies bei der Einrichtung des Verfahrens ankündigen.
Zu § 11 Wettbewerbe
§ 11 setzt die Artikel 60 - 66 der Richtlinie 2004/17/EG um.
Auslobungsverfahren (Wettbewerbe) sind in § 99 Abs. 5 GWB als Verfahren definiert, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen. Sehen Auftraggeber ein solches Verfahren oberhalb der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 2 vor, müssen sie § 11 beachten.
Vorgegeben werden im § 11 insbesondere Transparenzpflichten, die Wahrung der Anonymität der Wettbewerbsarbeiten und die Qualifizierungsanforderungen an das Preisgericht.
Abschnitt 3 (§§ 12 bis 19) Bekanntmachungen und Fristen
Zu § 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen
Der Gewährleistung transparenter Verfahren ist immanent, dass umfassende Bekanntmachungspflichten erfüllt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die Bekanntmachung der Vergabeabsicht und die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen (s. § 15).
Auftraggeber können das Internet nicht nur zur Bekanntmachung ihrer laufenden Vergabeverfahren nutzen, sondern sie können ein sog. Beschafferprofil einrichten, das den Unternehmen wichtige Informationen über geplante und aktuell stattfindende Vergabeverfahren gibt. Es ist die Präsentation einer Behörde oder eines Unternehmens in der Eigenschaft als Käufer von Waren oder Leistungen. Hat ein Auftraggeber ein solches Beschafferprofil eingerichtet, kann dies zugleich als regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (jährliche Vorinformation, s. § 13) dienen.
Auftraggeber des Bundes veröffentlichen ihre Bekanntmachungen auf dem zentralen Internetportal des Bundes, das auch von anderen Auftraggebern genutzt werden kann (Absatz 4).
Auftraggeber sind verpflichtet, die für die Nachprüfung der Vergabeverfahren zuständige Vergabekammer anzugeben (Absatz 5).
Die Auftraggeber können nach Absatz 6 die Bekanntmachung auch für Vergabeverfahren nutzen für die keine gemeinschaftsweite Veröffentlichungspflicht besteht (Artikel 44 Absatz 8 der Richtlinie 2004/17/EG). Keine gemeinschaftsweite Veröffentlichungspflicht besteht z.B. für die nachrangigen Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil B oder für gänzlich ausgenommene Leistungen ( § 100 Abs. 2 GWB).
Zu § 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
§ 13 setzt Artikel 41 der Richtlinie 2004/17/EG um.
Zu § 14 Bekanntmachungen über den Aufruf zum Teilnahmewettbewerb
§ 14 ist die Umsetzungsvorschrift des Artikels 42 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG.
Auftraggeber haben mehrere Möglichkeiten, zum Teilnahmewettbewerb um ihre Aufträge aufzurufen. Dies sind nach Absatz 1 die Bekanntmachung der konkreten Vergabeabsicht, die Bekanntmachung über ein bestehendes Prüfungssystem und die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung.
Absatz 2 regelt, welche Anforderungen dabei an die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung erfüllt sein müssen, um als Aufruf zum Teilnahmewettbewerb dienen zu können.
Zu § 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen
§ 15 regelt den Umfang der Bekanntmachung von bereits vergebenen Aufträgen. Die Frist, innerhalb der die Bekanntmachung erfolgen muss beträgt zwei Monate nach Auftragserteilung. Die Vorgaben entsprechen Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/17/EG.
Zu § 16 Abfassung der Bekanntmachungen
§ 16 übernimmt aus Art. 44 der RL 2004/17/EG die Anforderungen an die Abfassung und Modalitäten der Bekanntmachungen. Auftraggeber müssen die geltenden Bekanntmachungsmuster verwenden. Damit soll die gemeinschaftsweite Transparenz der übermittelten Informationen erhöht werden.
Nationale Bekanntmachungen, die zusätzlich zur gemeinschaftsweiten Bekanntmachung erfolgen sollen, dürfen nicht vor der Absendung der gemeinschaftsweiten Bekanntmachungen veröffentlicht werden und dürfen auch keine anderen Angaben enthalten (Absatz 3).
Absatz 4 regelt die Verpflichtung zum Nachweis des Zeitpunktes der Absendung der Bekanntmachung. Dieser Zeitpunkt ist insbesondere relevant für die Berechnung der Fristen.
Zu §§ 17 bis 19 Fristen
Die Fristen der §§ 17 bis 19 sind von der EU-Richtlinie 2004/17/EG in Artikel 45 bis 47 vorgegebene Mindestfristen für die Abgabe der Teilnahmeanträge, Angebote, Vergabeunterlagen sowie für zusätzliche Auskünfte.
Zu § 17 Fristen
Generell gilt, dass alle Fristen angemessen zu gestalten sind (Absatz 1). Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für die Angebote entsprechen den bisher geltenden Fristen.
Zu § 18 Verkürzte Fristen
Bei Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung können die Fristen verkürzt werden. Möglich ist dies auch, wenn Auftraggeber anstelle dieser Bekanntmachung ein Beschafferprofil eingerichtet haben. Dieses muss dann alle Informationen enthalten, die für eine Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe erforderlich sind.
Diese Fristverkürzung kann mit der Fristverkürzung bei elektronischer Abwicklung eines Vergabeverfahrens addiert werden (Absatz 4).
§ 18 regelt in den Absätzen 2 und 3 die Möglichkeit der Fristverkürzung bei der Nutzung der elektronischen Medien: Bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt die Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach fünf anstelle der 12 Tage bei Übermittlung auf dem Postweg. Auftraggeber können daher die Frist für die Teilnahmeanträge sowie im offenen Verfahren für die Angebote um 7 Tage verkürzen, wenn sie eine elektronische Übermittlung wählen. Dazu müssen die Bekanntmachungen dem geforderten geltenden Standardformular entsprechen. Die elektronische Verfügbarkeit von Vergabeunterlagen muss uneingeschränkten und umfassenden direkten elektronischen Zugang gewährleisten, um die Frist nach Absatz 3 verkürzen zu können. Dazu gehört, Zugang zu allen Dokumenten rund um die Uhr ab Bekanntmachung bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf der genannten Website.
Auch diese Fristverkürzungen können addiert werden (Absatz 4).
Zu § 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Es gibt entsprechend Art. 46 der Richtlinie 2004/17/EG eine bestimmte Frist, innerhalb derer vom Auftraggeber die Unterlagen zu übersenden oder Auskünfte zu erteilen sind.
Absatz 3 regelt die Möglichkeit der Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen. Gleiche Regelungen wurden in die novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen und Leistungen (VOB/A und VOL/A) eingeführt. Bei den in Frage kommenden Erklärungen und Nachweisen handelt es sich nicht um Preisangaben.
Abschnitt 4 Anforderungen an Unternehmen
Die §§ 20 bis 25 regeln die Anforderungen an die Unternehmen.
Zu § 20 Eignung und Auswahl der Unternehmen
§ 97 Absatz 4 GWB gibt vor, dass Auftraggeber ihre Aufträge an fachkundige zuverlässige, gesetzestreue und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Die Eignung der Unternehmen ist bei der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes Voraussetzung für die Teilnahme, bei direkter Angebotsabgabe Voraussetzung für die Berücksichtigung der Angebote. Sollen andere Anforderungen als die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit (Eignung) an Unternehmen gestellt werden, bedarf es gemäß § 97 Absatz 4 GWB einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Grundlage ist z.B. § 141 SGB IX über die Einbeziehung von Werkstätten für behinderte Menschen bei der Vergabe von Leistungen, die von diesen Werkstätten angeboten werden. Dies ist auch ausdrücklich europarechtlich zulässig (Artikel 28 Richtlinie 2004/17/EG).
Die Anforderungen an die Eignung der Unternehmen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, angemessen sein und in der Bekanntmachung angegeben werden.
Dabei ist der Schutz von Betriebsgeheimnissen der Unternehmen zu gewährleisten.
Auftraggeber können Mindestanforderungen festlegen, denen die Unternehmen genügen müssen.
Die Zuverlässigkeit wird u.a. durch den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien nach § 21 belegt. Dazu kann auch der Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. Zahlung von Steuern) gehören.
Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens kann in wirtschaftlicher, finanzieller, technischer und personeller Ausstattung nachgewiesen werden. Die Fachkunde wird insbesondere durch den Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung sowie der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen.
Auftraggeber prüfen vor jedem Vergabeverfahren, welche Nachweise für die anstehende Vergabe tatsächlich erforderlich sind. Zu hoher bürokratischer Aufwand sowohl für die Auftraggeber als auch die Unternehmen ist dabei zu vermeiden.
Möglich ist auch, bei den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren eine Verringerung der Teilnehmer am Vergabeverfahren allein zur Begrenzung der Teilnehmer vorzusehen (Absatz 2), um einen übermäßigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (Art. 54 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG).
Dem Art. 54 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/17/EG ist die Vorgabe entnommen, dass sich Unternehmen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch auf die Kapazitäten Dritter stützen können, wenn sie nachweisen, dass sie darüber für den Auftrag verfügen können (Absatz 3).
Es entspricht dem Gebot eines fairen Wettbewerbs, dass die Unternehmen, die einen Antrag auf Teilnahme am Vergabeverfahren gestellt haben, aber vom Auftraggeber nicht berücksichtigt werden sollen, über die Nichtberücksichtigung unverzüglich informiert werden (Absatz 5).
Zu § 21 Ausschluss vom Vergabeverfahren
Absatz 1 regelt den zwingenden Ausschluss von Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 GWB dürfen an unzuverlässige Unternehmen keine öffentlichen Aufträge vergeben. Diese Regelung resultiert aus Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG verweist darauf.
Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB können diese Kriterien als Ausschlusskriterien vorsehen. Sie haben hier einen Entscheidungsspielraum.
Mit dieser Vorschrift wird die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen verhindert, deren verantwortlich handelnde Personen bestimmte schwerwiegende Straftaten begangen haben.
Erforderlich ist die Kenntnis über eine rechtskräftige Verurteilung. Verfügt der Auftraggeber nur über Anhaltspunkte, ist dies für einen Ausschluss nicht ausreichend. Jedoch muss er sich dann darüber Gewissheit verschaffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Straftaten im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden sind.
Da ein Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen haben kann, müssen die Straftaten oder schweren Verfehlungen von Personen begangen worden sein, deren Handlungen dem Unternehmen zuzurechnen sind z.B. Geschäftsführer oder Prokurist.
Absatz 4 enthält weitere Gründe, die es den Sektorenauftraggebern gestatten, Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Hat ein Auftraggeber Kriterien für den Ausschluss vorgesehen, muss er die Unternehmen ausschließen, die diese Kriterien erfüllen (Absatz 5; Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG)
Zu § 22 Bewerber- und Bietergemeinschaften
Diese Vorschrift regelt die Gleichbehandlung gemeinschaftlicher Bewerber/Bieter mit Einzelbewerbern/-bietern bei der Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag bzw. bei Angebotsabgabe. Die Vorgabe einer bestimmten Rechtsform bei gemeinschaftlichen Bewerbungen und Angebotsabgaben kann nur für den Fall der Zuschlagserteilung erfolgen.
Zu § 23 Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen
Wenn der Auftragsgegenstand es rechtfertigt, kann die Leistungsfähigkeit der Unternehmen durch das Erfüllen von europäischen Qualitätssicherungsnormen nachgewiesen werden. Auftraggeber können sich bei der Vergabe von Dienstleistungs- und Bauaufträgen dabei auf das EMAS - System beziehen, müssen aber immer auch gleichwertige Bescheinigungen anerkennen. Diese Vorschrift entspricht Artikel 52 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG.
Zu § 24 Prüfungssysteme
Die Bekanntmachung über die Einführung eines Prüfungssystems ist gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3 eine Möglichkeit, zum Wettbewerb aufzurufen. Welche Anforderungen die Prüfungssysteme erfüllen müssen, regelt § 24.
§ 24 setzt den Artikel 53 der Richtlinie 2004/17/EG um.
Zu § 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
§ 25 regelt die Anforderungen an die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung. Mit § 25 wird Artikel 47 der RL 2004/17/EG umgesetzt.
Abschnitt 5 Prüfung und Wertung der Angebote
Die §§ 26 bis 31 regeln den Umgang mit den Angeboten. Die §§ 29 und 30 enthalten die Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung durch Zuschlag oder Aufhebung/Einstellung). § 31 regelt eine Ausnahme von den Informationspflichten.
Zu § 26 Behandlung der Angebote
Aus § 26 geht hervor, wie die Angebote nach dem Angebotsschlusstermin zu behandeln sind. Zunächst erfolgt deren formale Prüfung auf Fristgemäßheit und Vollständigkeit. Sodann ist die Eignung der Bieter festzustellen. Daran schließt sich die Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien an, die mit der Zuschlagserteilung endet.
Eine zwingende Festlegung der Verfahrensschritte ergibt sich aus § 26 nicht! Hier haben die Auftraggeber zweckmäßigerweise einen Spielraum.
Zu § 27 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Kommen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote zu dem Ergebnis, dass der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint, verlangt Absatz 1, dass er das Angebot überprüft. Anhaltspunkt für ein ungewöhnlich niedriges Angebot kann ein beträchtlicher Abstand zum nächstliegenden Preis sein. Er muss dazu von dem Unternehmen, das das ungewöhnlich niedrig erscheinende Angebot abgegeben hat, Aufklärung über die Einzelposten verlangen. Nur so kann der er feststellen, ob der niedrige Preis wettbewerblich begründbar ist und ggf. die anderen Angebote preislich überhöht sind.
Absatz 3 regelt den Fall, dass der ungewöhnlich niedrig erscheinende Preis auf einer staatlichen Beihilfe beruht. Hier muss die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vom Unternehmen nachgewiesen werden.
Die Regelung entspricht Artikel 57 der Richtlinie 2004/17/EG.
Zu § 28 Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen
§ 28 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Bevorzugung von Angeboten, die aus Ländern stammen, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder mit denen Vereinbarungen über den gegenseitigen Marktzugang bestehen. Dies war bislang in § 12 VgV geregelt.
Mit dieser Regelung wird Artikel 58 der Richtlinie 2004/17/EG umgesetzt.
Zu § 29 Zuschlag, Zuschlagskriterien
Der Prüfung der Angebote schließt sich die Wertung der Angebote an. Der Auftraggeber ermittelt, welches Angebot den Zuschlag erhalten soll. Absatz 1 gibt vor, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll. Dies entspricht dem Grundsatz des § 97 Abs. 5 GWB.
Absatz 2 nennt beispielhaft Zuschlagskriterien. Auftraggeber können Kriterien wählen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen und die es ermöglichen das Niveau jedes Angebotes im Verhältnis zu den Anforderungen der Leistungsbeschreibung und das Preis-Leistungsverhältnis zu ermitteln. Die Kriterien sollen einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Die Kriterien können unter diesen Bedingungen Umwelterfordernisse enthalten z.B. bei der Beschaffung von Strom der Anteil aus erneuerbaren Energien oder besondere soziale Aspekte berücksichtigen, z.B. bei der Beschaffung von Linienbussen Grad der behindertengerechten Ausstattung (s. Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 2004/17/EG).
Die einzelnen Kriterien müssen gewichtet werden. Die Gewichtung ist in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Die am Auftrag interessierten Unternehmen sollen von vornherein genau wissen, welche Bedeutung den einzelnen Aspekten eines Angebotes beigemessen wird, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Auftraggeber können diese Gewichtung mit einer festen Vorgabe (z.B. "10% Kundendienst") vornehmen oder eine angemessene Spanne (z.B. "10-15% Kundendienst") festlegen.
Da eine strenge Vorgabe einer Gewichtung umso weniger praktikabel sein kann, je komplexer ein Auftragsgegenstand ist, kann in solchen Fällen auch lediglich die Reihenfolge der Kriterien angeben werden(Absatz 5). Dies ist entsprechend zu begründen.
Absatz 3 stellt klar, dass geltende Honorar- und Gebührenordnungen bei der Preisermittlung unberührt bleiben.
Absatz 4 ermöglicht es sowohl bei Dienst-, Liefer- als auch Bauleistungen, in Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/32/EG (Energieeffizienzrichtlinie), Anhang VI Buchstabe c und d, den Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Angebotswertung zuzulassen. Diese Regelung ist nicht zwingend, sondern als "kann"-Vorschrift angelegt.
Mit § 29 wird Artikel 55 der Richtlinie 2004/17/EG umgesetzt.
Zu § 30 Aufhebung, Einstellung der Vergabeverfahren
Ein Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren) kann auch durch Aufhebung beendet werden. Das Verhandlungsverfahren kann durch Einstellung beendet werden. In diesem Fall sind die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen über die Aufhebung des Verfahrens und deren Gründe zu informieren (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG).
Zu § 31 Ausnahme von Informationspflichten
Diese Vorschrift setzt Artikel 49 Abs. 2, letzter Unterabsatz der Richtlinie 2004/17/EG um.
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen
Zu § 32 Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen
Auftraggeber müssen jeder Zeit in der Lage sein, das Vergabeverfahren ausreichend zu dokumentieren.
Die Pflicht zur Erstellung sachdienlicher Unterlagen ist daher eine zentrale Vorschrift.
Sie setzt Artikel 50 der Richtlinie 2004/17/EG um.
Zu § 33 Statistik
Die statistischen Verpflichtungen ergeben sich aus Artikel 67 der Richtlinie 2004/17/EG. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die statistischen Informationen, die sie von den Sektorenauftraggebern erhält, an die Europäische Kommission weiter. Wie die Informationen vorzunehmen sind, wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger und im Internet bekannt gegeben.
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zu § 34 Übergangsbestimmungen
§ 34 sieht vor, dass laufende Vergabeverfahren nach dem Recht beendet werden, das zum Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens galt.
Artikel 2 enthält die notwendige Folgeänderung der Vergabeverordnung. Da mit Erlass der Sektorenverordnung die Abschnitte 3 und 4 der VOB/A und der VOL/A hinfällig werden, sind § 2 Nummer 1 und §§ 7 VgV mit der sich daraus ergebenden Anwendungsverpflichtung für die Abschnitte 3 und 4 der VOB/A und der VOL/A sowie § 12 aufzuheben.
Zu Artikel 3, Inkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 923:
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gleichwohl ist zu begrüßen, dass Sektorenauftraggebern zukünftig die Möglichkeit gegeben wird die Wege der Informationsübermittlung und das Kommunikationsmittel grundsätzlich frei auszuwählen. Sofern z.B. bei Bekanntmachungen, der Versendung von Vergabeunterlagen oder dem Erhalt von Angeboten zukünftig eine elektronische Informationsübermittlung Anwendung findet,.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |