A. Problem und Ziel
Eine nachhaltige Haushaltspolitik und tragfähige Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums, aber auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind angesichts der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten unabdingbar. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die finanzielle Solidität der Euro-Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion durch die Regelungen, die im Rahmen des Vertrags von Maastricht vereinbart wurden, nicht in ausreichendem Maß gewährleistet sind. Die Bewältigung der Staatsschuldenkrise erfordert eine neue Haushaltsdisziplin für ganz Europa.
Durch den Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) wird die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung bestimmter Vorgaben für nationale Fiskalregeln verpflichtet. Der Fiskalvertrag gibt insbesondere vor, dass die Einhaltung der länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch nationale Fiskalregeln verbindlicher und dauerhafter Art garantiert werden muss. Erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. dem dorthin führenden Anpassungspfad sollen automatisch einen Korrekturmechanismus auslösen. Dieser Mechanismus ist auf nationaler Ebene einzurichten. Außerdem soll die Einhaltung der nationalen Fiskalregeln, die das Erreichen und Einhalten der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts gewährleisten sollen, auf nationaler Ebene durch eine unabhängige Institution überwacht werden.
Daneben sieht der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt zur wirksamen Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung unter anderem nun auch Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie bei der Manipulation von Statistiken vor.
Mit den verfassungsrechtlich verankerten Schuldenregeln und der begleitenden Einrichtung des Stabilitätsrates existieren in Deutschland bereits umfassende institutionelle und rechtliche Regelungen, die die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern sichern. In Ergänzung der bestehenden Regeln dient der vorliegende Gesetzentwurf der innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Bund und Länder haben sich am 24. Juni 2012 auf Eckpunkte hierzu verständigt.
Zudem soll mit dem vorliegenden Entwurf eine von Bund und Ländern zugleich getroffene Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren umgesetzt werden. Hierdurch soll das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (KiföG, BGBl. I S. 2403) auf 780 000 Plätze insgesamt erhöht werden.
B. Lösung
Die für Deutschland entsprechend den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts zulässige Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von maximal 0,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts wird im Haushaltsgrundsätzegesetz festgeschrieben (Artikel 1).
Der Stabilitätsrat wird damit beauftragt, die Einhaltung der im Haushaltsgrundsätzegesetz neu festgelegten strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze zu überwachen. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet (Artikel 2).
Mit der Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (Artikel 3) wird die innerstaatliche Aufteilung der mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts neu eingeführten Sanktionen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin geregelt.
Die Übereinkunft von Bund und Ländern zur gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für Kinder unter drei Jahren wird mit der Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 4) sowie mit den Änderungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 5) und im Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (Artikel 6) umgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird den Ländern im Jahr 2014 vom Bund ein Betrag in Höhe von 37,5 Millionen Euro und ab 2015 ein Betrag in Höhe von jährlich 75 Millionen Euro übertragen. Dadurch beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Im Bundeshaushalt entstehen hierdurch entsprechende jährliche Mindereinahmen. Durch die Zuführung zum Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" wird der Bundeshaushalt im Jahr 2012 in Höhe von 580,5 Millionen Euro belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs) kann zu geringen nicht bezifferbaren vollzugsbedingten Mehrbelastungen führen.
Mit § 6 StabiRatG wird die Aufgabe, die Einhaltung der strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze zu überwachen, dem Stabilitätsrat übertragen. Dem Stabilitätsrat obliegt nach § 51 HGrG bereits bislang die Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der föderalen Ebenen - auch mit Blick auf die Einhaltung der europäischen Verpflichtungen. Durch die Anknüpfung an die bestehenden institutionellen Strukturen kann der Erfüllungsaufwand, der durch die Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags entsteht, in engen Grenzen gehalten werden.
Vollzugsbedingte Mehrbelastungen können im Wesentlichen nur im Zusammenhang mit der Einrichtung eines unabhängigen Beirats (§ 7 StabiRatG) entstehen. So werden unter anderem Reisekosten von jährlich bis zu 40 000 Euro für die von Bund, Ländern, Sozialversicherungen und kommunalen Spitzenverbänden benannten Sachverständigen des zu errichtenden unabhängigen Beirats beim Stabilitätsrat zu übernehmen sein. Daneben kann zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch entstehen, dass der Beirat das Sekretariat des Stabilitätsrates in Anspruch nehmen kann, das beim Bundesministerium der Finanzen und der Finanzministerkonferenz der Länder angesiedelt ist. Der genaue Aufwand hierfür ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar, da nicht absehbar ist, ob und in welchem Ausmaß der unabhängige Beirat die Dienste des Sekretariats in Anspruch nehmen wird. Da der Beirat ein kleines Gremium ist, dessen Tätigkeit sich zeitlich überwiegend auf das Umfeld der zweimal jährlich erfolgenden Überwachung der Defizitobergrenze durch den Stabilitätsrat beschränken dürfte, und das Sekretariat lediglich eine organisatorisch-unterstützende Funktion wahrnimmt, werden hierdurch entstehende Mehrbelastungen in jedem Fall gering sein. Hierzu trägt auch bei, dass mit dem Sekretariat des Stabilitätsrates vorhandene Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen genutzt werden.
Die entstehenden Ausgaben werden hälftig zwischen Bund und Ländern geteilt. Der auf den Bund entfallende Teil wird innerhalb der zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelplan 08 erwirtschaftet.
Darüber hinaus kann die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Stabilitätsrates zu geringem und nicht bezifferbarem Mehraufwand bei den beteiligten Ministerien führen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei beteiligten Bundesministerien ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
Beim Bund wird durch die Aufstockung des im Jahr 2007 eingerichteten Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" der bereits bestehende Verwaltungsaufwand nur geringfügig erhöht. Der Verwaltungsaufwand des Bundes ist im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Stellenpläne zu finanzieren.
Die Aufstockung des Sondervermögens führt bei Ländern und Kommunen zu einer geringfügigen Ausweitung des Verwaltungsaufwands, da sie die Finanzhilfen zu bewilligen, zu verteilen und die Verwendung zu prüfen sowie die in Artikel 104b des Grundgesetzes genannten Auskünfte zu erbringen haben. Dem stehen Einnahmen durch die vom Bund in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Finanzhilfen in Höhe von 580,5 Millionen Euro gegenüber. Im Übrigen verursachen die Artikel 4, 5 und 6 dieses Entwurfs keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da die Länder aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 des Kinderförderungsgesetzes verpflichtet sind, die zu fördernden Plätze zu schaffen.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 27. September 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um schnellstmöglich Rechtssicherheit für die Bereitstellung und das Verfahren der Verteilung der neuen Finanzhilfen zu schaffen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.11.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und werden die Wörter "des Artikels 126" durch die Wörter "der Artikel 121, 126 und 136" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind."
- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Fall einer Abweichung sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle im BGBl.] und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeblich."
Artikel 2
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG)".
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011 S. 33) geändert worden ist,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und 3. der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland."
- 3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft."
- 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt."
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 587 212 000 Euro,
im Jahr 2014 auf minus 256 788 000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf minus 294 288 000 Euro."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Kapitel 1
Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013".
- 2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden angefügt:
" § 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
- (1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden.
- (2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2014 abzuschließen.
- (3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über
- 1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,
- 2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln,
- 3. den prognostizierten landesspezifischen Bedarf zur Erfüllung des Rechtsanspruchs und 4. den Stand der Deckung dieses landesspezifischen Bedarfs.
- (4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Punkten bis zum 31. Dezember 2014 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.
Kapitel 2
Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014
§ 5 Zweck der Finanzhilfen
- (1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.
- (2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitt e eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
- (3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
- (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
§ 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
- (1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1 im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 zur Verfügung gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebunden haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundesmittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den anderen Ländern zu.
- (2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben:
- 1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2013,
- 2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2013,
- 3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. März 2014.
Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt werden.
- (3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nachzuweisen, dass
- 1. der Anteil der im jeweiligen Zeitraum in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten im jeweiligen Zeitraum beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten in diesem Zeitraum nach, oder
- 2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der Gesamtkosten des Ausbaus der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-Drucksache 016/9299, Seiten 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für ausbaubedingte zusätzliche Betriebskosten und Investitionen mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen, nach.
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden Stichtag.
- (4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereit gestellten Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfügungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.
§ 8 Verfahren und Durchführung
- (1) Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
- (2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 31. Oktober 2015 abgerufen werden.
- (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
- (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab dem 31. Januar 2013 zum letzten Tag eines jeden Monats über die Anzahl der geplanten, der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.
- (2) Zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 berichten die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusätzlich über den prognostizierten landesspezifischen Bedarf zur Erfüllung des Rechtsanspruchs und den Stand der Deckung dieses landesspezifischen Bedarfs.
- (3) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die statistischen Landesämter dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- (4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
- (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
- (6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.
§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln
- (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5 Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
- (2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
§ 11 Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, Seite 238) entsprechend anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage und rechtliche Vorgaben
Eine nachhaltige Haushaltspolitik und gesunde Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums, aber auch der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind angesichts der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten unabdingbar. Im Verlauf der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass die finanzielle Solidität der Euro-Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion durch die im Rahmen des Vertrags von Maastricht vereinbarten Regelungen nicht in ausreichendem Maß gewährleistet werden. Die Bewältigung der Staatsschuldenkrise macht eine neue Haushaltsdisziplin für ganz Europa erforderlich.
Durch den Fiskalvertrag und die 2011 beschlossenen europarechtlichen Regelungen zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts werden vor diesem Hintergrund insbesondere die Verbindlichkeit des präventiven Arms des Pakts und die Verantwortlichkeit der einzelnen Staaten für die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels verstärkt. Der Fiskalvertrag gibt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass die Einhaltung der länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele durch nationale Fiskalregeln (verbindlicher und dauerhafter Art) garantiert werden muss. Erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. dem dorthin führenden Anpassungspfad sollen automatisch einen Korrekturmechanismus auslösen, der auf nationaler Ebene einzurichten ist. Die Einhaltung der Fiskalregeln, die das Erreichen und Einhalten der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts gewährleisten sollen, soll auf nationaler Ebene durch unabhängige Institutionen überwacht werden.
Die Vorgaben des Fiskalvertrags müssen spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.
Daneben sieht der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt zur wirksamen Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung unter anderem nun auch Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie bei der Manipulation von Statistiken vor, deren innerstaatliche Aufteilung zu regeln ist.
Durch den Fiskalvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat zur Umsetzung der in Artikel 3 des Fiskalvertrags niedergelegten Vorgaben für nationale Fiskalregeln verpflichtet. Bund und Länder haben sich am 24. Juni 2012 im Kontext der Zustimmung zum Vertragsgesetz zum Fiskalvertrag auf Eckpunkte der innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts verständigt und sich hierin zu ihrer gemeinsamen Verantwortung bekannt, die Vorgaben des Fiskalvertrags und des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erfüllen. Die Eckpunkte wurden von der Bundesregierung am 27. Juni 2012 und vom Bundesrat im Rahmen einer Entschließung am 29. Juni 2012 (BR-Drs. 400/12(B) ) gleichlautend beschlossen.
Innerstaatliche Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags Schuldenbremse und Fiskalvertrag
Mit der grundgesetzlichen Verankerung der Schuldenbremse im Rahmen der Föderalismusreform II hat Deutschland bereits verfassungsrechtliche Regeln eingeführt, die Bund und Länder zu (strukturell) ausgeglichenen Haushalten verpflichten. Gemeinsam mit den für Sozialversicherungen und Kommunen bestehenden Fiskalregeln zielen die Schuldenbremsen von Bund und Ländern auf die Einhaltung des für Deutschland geltenden mittelfristigen Haushaltsziels des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts ab, das gesamtstaatlich ein strukturelles Defizit von maximal 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erlaubt. Somit wird den Vorgaben des Fiskalvertrags in ihrem Kern bereits durch die bestehenden Fiskalregeln entsprochen. Da im Rahmen der Schuldenbremse bei einer Zielverfehlung in einem Haushaltsjahr eine unmittelbare Rückkehr zum strukturellen Haushaltsausgleich im Folgejahr erforderlich ist und, zumindest beim Bund, über das Kontrollkonto zusätzliche Konsolidierungsverpflichtungen entstehen können, stellt das deutsche System der Schuldenbremse eine sehr strenge Form des nach den Vorgaben des Fiskalvertrags einzurichtenden Korrekturmechanismus dar.
Allerdings gewährleistet die vollständige Einhaltung der Schuldenbremsen durch Bund und Länder die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels zwar grundsätzlich, nicht jedoch unbedingt für jedes einzelne Jahr. Ursächlich können hierfür insbesondere temporär mögliche Defizite bei Kommunen und Sozialversicherungen sowie die Spielräume sein, die den Ländern bei der Ausgestaltung ihrer Verschuldungsregeln im Rahmen der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes verbleiben. Um die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels, die in der Regel bei Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder gegeben ist, auf gesamtstaatlicher Ebene - im Allgemeinen und insbesondere im Übergangszeitraum der Schuldenbremse - abzusichern, werden deshalb zusätzliche einfachgesetzliche Regelungen getroffen.
Verankerung der Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit im Haushaltsgrundsätzegesetz
Die bestehenden Regeln werden ergänzt durch eine Festschreibung der für Deutschland entsprechend den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts zulässigen Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit von maximal 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsgrundsätzegesetz. Die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern bleibt gewahrt.
Zur Erfüllung der Vorgaben des Fiskalvertrags tragen die Länder ausschließlich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie durch die Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und 143d Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes bei. Die Länder treffen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Insbesondere wird die den Ländern durch Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 des Grundgesetzes eingeräumte Handlungsfreiheit beachtet. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes erfüllt wird. Die Vereinbarungen mit den Konsolidierungshilfeländern bestehen unverändert fort.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass der Entwicklung der Sozialversicherungen und der kommunalen Finanzen bei der Einhaltung des Fiskalpaktes eine wichtige Rolle zufällt. Die Entwicklung der Sozialversicherungen liegt dabei in der Verantwortung des Bundes. Die Länder tragen im Rahmen des Fiskalvertrags die Verantwortung für ihre Kommunen.
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
Die Überwachung der Einhaltung der im Haushaltsgrundsätzegesetz neu festgeschriebenen strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze erfolgt durch den Stabilitätsrat, dessen Aufgaben durch die in Artikel 2 geregelte Änderung des Stabilitätsratsgesetzes entsprechend erweitert werden. Das Gesetz regelt die Grundlagen und das Verfahren der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.
Der Stabilitätsrat ist ein unabhängiges und funktionell eigenständiges Gremium zur Überwachung der laufenden Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, das in Artikel 109a des Grundgesetzes verankert ist. Seine Unabhängigkeit wird unter anderem in seinen Abstimmungsregeln deutlich: Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Stimme des Bundes und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst - betroffene Länder sind dabei nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Mit den Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes wird das bereits bestehende umfassende institutionelle und rechtliche Rahmenwerk zur Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte um einen fiskalpolitischen Korrekturmechanismus auf gesamtstaatlicher Ebene ergänzt. Die Errichtung des Beirats wird die unabhängige Rolle des Stabilitätsrates bei der laufenden Überwachung der Haushaltswirtschaft sowie die Glaubwürdigkeit und Transparenz des nationalen fiskalpolitischen Korrekturmechanismus weiter stärken.
Die Übertragung der Überwachungsaufgabe auf den Stabilitätsrat trägt dem bereits bestehenden institutionellen Rahmen und der föderalen Struktur Deutschlands Rechnung. Aufgrund seiner Zusammensetzung ist der Stabilitätsrat das geeignete Gremium zur Koordinierung der Teilsektoren des Gesamtstaats und der Empfehlung von Maßnahmen zur Behebung bestehender Abweichungen von der zulässigen Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits. Damit wird ein wirksames finanzpolitisches Regelwerk im Sinne des Fiskalvertrags etabliert, das sich aus den Schuldenbremsen des Bundes und der Länder, den Fiskalregeln der Kommunen und der Sozialversicherungen sowie der Überwachung auf gesamtstaatlicher Ebene durch den Stabilitätsrat in geeigneter Weise zusammensetzt.
Weitere Inhalte des Gesetzes
Neben der innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch die in den Artikeln 1 bis 3 geregelten Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes wird mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 4, des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 5) und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Artikel 6) eine von Bund und Ländern zugleich getroffene Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren umgesetzt.
Ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen ist ein elementarer Beitrag zur frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Wahlfreiheit. Es müssen weiterhin große Anstrengungen unternommen werden, um das Ziel eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zu erreichen. Bund, Länder und Kommunen hatten sich im Zuge des "Krippengipfels" 2007 über den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren bis 2013 verständigt: Rund 750 000 Betreuungsplätze - das entspricht heute einem durchschnittlichen Versorgungsgrad von circa 38 Prozent - sollten bis 2013 geschaffen werden. Im Kinderförderungsgesetz, das in weiten Teilen 2008 in Kraft trat, wurde der stufenweise Ausbau und der Rechtsanspruch ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege verankert. Die Vereinbarung des Krippengipfels sah vor, dass Bund, Länder und Kommunen die Kosten für den Ausbau eines bedarfsgerechten Angebots von 12 Milliarden Euro jeweils zu einem Drittel tragen. Der Bund hat seinen Anteil von 4 Milliarden Euro unverzüglich auf den Weg gebracht: Für die Investitionskostenzuschüsse hat der Bund bereits 2007 das Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Umfang von 2,15 Milliarden Euro aufgelegt. Das Verfahren der Weiterleitung der Investitionskostenzuschüsse ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Zuschüsse des Bundes zu den Betriebskosten in Höhe von insgesamt 1,85 Milliarden Euro bis 2013 und von 770 Millionen Euro, die ab 2014 dauerhaft jährlich fließen, werden den Ländern jedes Jahr verlässlich über eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt.
Die Bundesregierung und die Länder sind sich einig darüber, dass sie zusätzlich zu den beim Krippengipfel vereinbarten 750 000 Plätzen für Kinder in den ersten drei Lebensjahren gemeinsam 30 000 zusätzliche Plätze für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren finanzieren wollen. Damit wird das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) auf 780 000 Plätze insgesamt erhöht.
Auf der Basis von Investitionsausgaben für einen neu gebauten Platz in Höhe von 36 000 Euro wird von Investitionsausgaben in Höhe von insgesamt 1,08 Milliarden Euro ausgegangen. Entsprechend des Verteilungsmaßstabes gemäß KiföG wird der Bund dafür im Jahr 2012 580,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Das entspricht rund 54 Prozent der Investitionsausgaben; die übrigen Investitionskosten sind auf Ebene der Länder zu erbringen. Bundesregierung und Länder haben verabredet, die Verteilung der Mittel auf Basis der Zahl der Kinder unter drei Jahren in den einzelnen Ländern vorzunehmen. Gleichzeitig wurde verabredet, dass in der Laufzeit - wenn Mittel in einzelnen Ländern nicht bewilligt werden - diese umverteilt werden, um Bedarfe in anderen Ländern zu decken. Die notwendigen Ausbauinvestitionen sollen bis Ende 2014 getätigt werden. Abrechnungen sollen noch bis einschließlich 2015 möglich sein. Die weitere Ausbauphase der Kindertagesbetreuung wird somit bis Ende 2015 abgeschlossen sein.
Für Betriebskosten wurde entsprechend des Verteilungsmaßstabes des KiföG ein Bundeszuschuss von 2 452 Euro jährlich pro Platz festgesetzt. Entsprechend wird der Bund für die zusätzlichen Plätze den Ländern 37,5 Millionen Euro im Jahr 2014 und ab dem 1. Januar 2015 jährlich 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen überlassen.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) aus Artikel 109 Absatz 4 GG, für Artikel 2 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) aus Artikel 109a GG, für Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes) aus Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 GG und für Artikel 4 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 ergibt sich aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 GG. Mit den Finanzmitteln sollen besonders bedeutsame Investitionen gefördert werden, die erforderlich sind, die strukturellen Bedingungen für die Wirtschaftsentwicklung in Deutschland zu verbessern und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern. Das Grundgesetz verleiht dem Bund hierfür die Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur weiteren Finanzierung des Ausbaus der Tagesbetreuung schließen inhaltlich an das Ausbauprogramm an, das der Gesetzgeber mit dem Kinderförderungsgesetz verfolgt hat. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz maßgebend, die dem Kinderförderungsgesetz zugrunde lagen (Bundestags-Drucksache 016/9299, S. 11 f.).
Für Artikel 6 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Zuständigkeit des Bundes zur Organisation der Bundesverwaltung kraft Natur der Sache.
Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird den Ländern im Jahr 2014 vom Bund ein Betrag in Höhe von 37,5 Millionen Euro und ab 2015 ein Betrag in Höhe von jährlich 75 Millionen Euro übertragen. Dadurch beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Im Bundeshauhalt entstehen hierdurch entsprechende jährliche Mindereinahmen. Durch die Zuführung zum Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" wird der Bundeshaushalt im Jahr 2012 in Höhe von 580,5 Millionen Euro belastet.
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (Artikel 2) kann zu geringen nicht bezifferbaren vollzugsbedingten Mehrbelastungen führen.
Mit § 6 StabiRatG wird die Aufgabe, die Einhaltung der strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze zu überwachen, dem Stabilitätsrat übertragen, dem nach § 51 HGrG bereits bislang die Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der föderalen Ebenen - auch mit Blick auf die Einhaltung der europäischen Verpflichtungen - obliegt. Durch die Anknüpfung an die bestehenden institutionellen Strukturen kann der durch die Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags entstehende Erfüllungsaufwand in engen Grenzen gehalten werden.
Vollzugsbedingte Mehrbelastungen können im Wesentlichen nur im Zusammenhang mit der Einrichtung eines unabhängigen Beirats (§ 7 StabiRatG) entstehen. So werden unter anderem Reisekosten von jährlich bis zu 40 000 Euro für die von Bund, Ländern, Sozialversicherungen und kommunalen Spitzenverbänden benannten Sachverständigen des zu errichtenden unabhängigen Beirats beim Stabilitätsrat zu übernehmen sein. Daneben kann zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch entstehen, dass sich der Beirat des - beim Bundesministerium der Finanzen und der Finanzministerkonferenz der Länder angesiedelten - Sekretariats des Stabilitätsrates bedienen kann. Der genaue Aufwand hierfür ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar, da nicht absehbar ist, ob und in welchem Ausmaß der unabhängige Beirat die Dienste des Sekretariats in Anspruch nehmen wird. Da der Beirat ein kleines Gremium ist, dessen Tätigkeit sich zeitlich überwiegend auf das Umfeld der zweimal jährlich erfolgenden
Überwachung der Defizitobergrenze durch den Stabilitätsrat beschränken dürfte, und das Sekretariat lediglich eine organisatorisch unterstützende Funktion wahrnimmt, werden hierdurch entstehende Mehrbelastungen jedoch in jedem Fall gering sein. Hierzu trägt auch bei, dass mit dem Sekretariat des Stabilitätsrates vorhandene Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen genutzt werden.
Die entstehenden Ausgaben werden hälftig zwischen Bund und Ländern geteilt. Der auf den Bund entfallende Teil wird innerhalb der zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelplan 08 erwirtschaftet.
Neben dem beim Sekretariat des Stabilitätsrates entstehenden Erfüllungsaufwand kann die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Stabilitätsrates zu geringem und nicht bezifferbarem Mehraufwand bei den beteiligten Ministerien führen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei beteiligten Bundesministerien ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
Beim Bund wird durch die Aufstockung des im Jahr 2007 eingerichteten Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" der bereits bestehende Verwaltungsaufwand nur geringfügig erhöht.
Die Aufstockung des Sondervermögens führt bei Ländern und Kommunen zu einer geringfügigen Ausweitung des Verwaltungsaufwands, da sie die Finanzhilfen zu bewilligen, zu verteilen und die Verwendung zu prüfen haben sowie die in Artikel 104b des Grundgesetzes vorgesehenen Auskünfte zu erbringen haben. Dem stehen Einnahmen durch die vom Bund in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Finanzhilfen in Höhe von 580,5 Millionen Euro gegenüber. Im Übrigen verursachen Artikel 4, 5 und 6 keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da die Länder aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 des Kinderförderungsgesetzes verpflichtet sind, die zu fördernden Plätze zu schaffen.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Durch die innerstaatliche Umsetzung des Fiskalvertrags wird die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte verbessert. Dazu trägt auch die Schaffung eines unabhängigen Beirats des Stabilitätsrates bei.
Die Schaffung von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren hilft in Zeiten des demographischen Wandels das Erwerbspersonenpotenzial zu vergrößern. Dies wirkt sich positiv auf das zukünftige Produktionspotenzial und somit auf das Wirtschaftswachstum aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen nach § 51 Absatz 1 HGrG steht insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Durch die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den Fiskalvertrag werden insbesondere die Bedeutung des präventiven Arms des Pakts und der speziellen Regelungen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für die Einhaltung der Haushaltsdisziplin verstärkt. Dementsprechend ist es erforderlich, dass der Stabilitätsrat im Rahmen der Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen neben den bisher aufgeführten Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Artikels 126 AEUV zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin (als vertragliche Grundlage des korrektiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts) auch den hiermit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund der Artikel 121 AEUV (als vertragliche Grundlage des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspaktes) und 136 AEUV (als vertragliche Grundlage für spezielle Regelungen für Euro-Länder zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion) Rechnung trägt.
Zu Buchstabe b
Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs wird der bisherige Absatz 2 an Absatz 1 angefügt.
Zu Nummer 2
In Satz 1 wird festgelegt, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Gemeinsam mit der in Artikel 2 geregelten Überwachung durch den Stabilitätsrat und in Ergänzung der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremsen von Bund und Ländern wird somit Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Fiskalvertrags umgesetzt und so gewährleistet, dass Deutschland das mittelfristige Haushaltsziel im Sinne des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts mit einer Grenze des strukturellen Defizits von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts dauerhaft einhält.
Für die Abgrenzung und die Berechnungsmethodik des strukturellen Finanzierungsdefizits sind nach Satz 2 die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und des Fiskalvertrags ebenso maßgeblich wie für zulässige Abweichungen von der in Satz 1 festgelegten Obergrenze sowie Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung. Das strukturelle Finanzierungsdefizit ist nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a des Fiskalvertrags das (mittels der im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung anzuwendenden Verfahren) konjunkturbereinigte jährliche gesamtstaatliche Defizit ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen. Vorübergehend zulässige Abweichungen von der in Satz 1 festgelegten Obergrenze können durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Fiskalvertrags begründet werden. Nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände ist nach den von der Europäischen Kommission beschlossenen gemeinsamen Grundsätzen für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit der strukturellen Anpassung erforderlich, wobei die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 als untere Grenze gelten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit dieser Änderung wird dem Stabilitätsrat die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits gemäß § 51 Absatz 2 HGrG zu überwachen. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Überwachung der vorgeschriebenen Verringerung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer vorausgegangenen Überschreitung.
Zu Nummer 2
Zu § 6
Absatz 1 sieht vor, dass der Stabilitätsrat auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos für das laufende und die vier folgenden Jahre die Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG vornimmt. Die zu überprüfende Zeitspanne umfasst den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Die Schätzung hat alle aktuellen Daten zur gesamt-, finanz- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklung einschließlich der aktuellen Steuerschätzung zu berücksichtigen. Die Schätzung beinhaltet Ergebnisse für den Gesamtstaat sowie für die Ebenen Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Ermittlung des strukturellen gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsdefizits erfolgt unter Verwendung der europäischen Abgrenzungen und Methoden insbesondere zur Bereinigung der konjunkturellen Effekte. Einmalige oder befristete Maßnahmen gemäß den europäischen Vorgaben sind bei der Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG zu berücksichtigen.
Um einer drohenden Überschreitung frühzeitig und umfassend entgegenzuwirken, soll der Stabilitätsrat Empfehlungen für Maßnahmen bereits dann abgeben, wenn er bei seiner Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Obergrenze in mindestens einem Jahr des Schätzzeitraums überschritten wird. Im Falle einer Überschreitung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 HGrG prüft der Stabilitätsrat, ob die Abweichungen zulässig sind. Falls die Obergrenze im abgelaufenen Jahr überschritten wurde bzw. eine Überschreitung im Schätzzeitraum festgestellt wird, gibt der Stabilitätsrat Empfehlungen über die Abbauschritte bzw. den Anpassungspfad zum mittelfristigen Haushaltsziel ab und schlägt konkrete Maßnahmen zu deren Einhaltung vor. Bei der Festlegung des Anpassungspfads und der zu empfehlenden Maßnahmen sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und des Fiskalvertrags zu berücksichtigen. Nach dem Wegfall außergewöhnlicher Umstände gelten für die Mindestgeschwindigkeit der strukturellen Anpassung die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 als untere Grenze.
Die Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt zweimal jährlich und trägt so dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1175/2011, Rechnung.
Die Absätze 2 und 3 regeln das weitere Verfahren, falls die Prüfung des Stabilitätsrates zu dem Ergebnis kommt, dass die Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 HGrG überschritten ist. Bei der Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits, den zu treffenden Empfehlungen und der Festlegung des Anpassungspfads an das mittelfristige Haushaltsziel ist den Empfehlungen des Rates nach Verordnung (EG) Nr. 1466/97 Rechnung zu tragen.
Die Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß Absatz 2 richten sich an die Gesetzgeber von Bund und Ländern. Sie sollen die Ursachen der Überschreitung der gesamtstaatlichen Defizitobergrenze berücksichtigen und konkrete Maßnahmen enthalten, die auf gesamtstaatlicher Ebene zu deren Beseitigung geeignet sind und in der Kompetenz der Gesetzgeber des Bundes oder der Länder liegen.
Der Stabilitätsrat hat die Empfehlungen des Rates nach Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zu berücksichtigen. Er nimmt im Rahmen seiner Empfehlungen auch zu den Einschätzungen und Empfehlungen des unabhängigen Beirates gemäß § 7 Absatz 3 Stellung und begründet abweichende Empfehlungen. Die Empfehlungen werden der Bundesregierung sowie den Landesregierungen übermittelt, die diese an ihre jeweiligen Parlamente weiterleiten sollen.
Mit den Empfehlungen des Stabilitätsrates wird im Zusammenspiel mit den Schuldenbremsen des Bundes und der Länder sowie den Fiskalregeln der Kommunen und der Sozialversicherungen ein fiskalpolitischer Korrekturmechanismus für den Gesamtstaat etabliert. Damit wird ein strenger Maßstab für die Auslösung von Korrekturen festgelegt, der die europäischen Anforderungen erfüllt. Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der Parlamente von Bund und Ländern.
Der Absatz 3 regelt den Fall, dass der Stabilitätsrat keine Empfehlungen gemäß Absatz 2 mit der erforderlichen Mehrheit beschließt. Die Vorsitzenden des Stabilitätsrates verständigen sich auf einen Bericht. Diese Regelung gewährleistet, dass auch in Fällen, in denen kein Beschluss des Stabilitätsrates zustande kommt, über die Beratungsinhalte zur Beseitigung des überhöhten Finanzierungsdefizits berichtet wird.
Zu § 7
Durch diese Vorschrift wird ein unabhängiger Beirat beim Stabilitätsrat errichtet. Mit der Errichtung des Beirats wird die unabhängige Rolle des Stabilitätsrates bei der laufenden Überwachung der Haushaltswirtschaft sowie die Glaubwürdigkeit und Transparenz des nationalen fiskalpolitischen Korrekturmechanismus weiter gestärkt.
Nach Absatz 1 unterstützt der unabhängige Beirat den Stabilitätsrat bei seinen Aufgaben nach § 6. Die Geschäftsordnung, die sich der Beirat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gibt, soll insbesondere den Vorsitz und den Verfahrensablauf für die Erstellung der Einschätzungen und der Empfehlungen nach Absatz 3 regeln. Der Beirat kann sich des Sekretariats des Stabilitätsrates bedienen. Kosten, die für den Beirat entstehen, werden zwischen Bund und Ländern hälftig geteilt.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Beirats. Mitglieder sind ein Vertreter der Deutschen Bundesbank, ein Vertreter des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute. Daneben werden von Bund und Ländern je zwei unabhängige
Sachverständige und von der kommunalen Ebene und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, GKV-Spitzenverband, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und Deutsche Rentenversicherung Bund) je ein unabhängiger Sachverständiger als Mitglieder des Beirats benannt. Die vom Bund zu benennenden
Sachverständigen werden von den Vertretern des Bundes im Stabilitätsrat im Einvernehmen benannt.
Die Sachverständigen werden für die Dauer von fünf Jahren benannt, um ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgabe zu gewährleisten. Der Beirat garantiert mit seiner Zusammensetzung aus Vertretern gesetzlich unabhängiger Institutionen (Deutsche Bundesbank und Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligte Institute) und weiterer unabhängiger Sachverständiger ein sehr hohes Maß an Kompetenz und Erfahrung.
Absatz 3 beschreibt die Aufgaben des Beirats und seines Vorsitzenden. Der Beirat unterstützt den Stabilitätsrat, die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsdefizits zu überwachen. Der Beirat erstellt eine Schätzung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits und prüft, ob die zulässige Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG überschritten wird. Nach § 51 Absatz 2 Satz 2 HGrG sind hierbei für die dort genannten Einzelheiten die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und Artikel 3 des Fiskalvertrags maßgeblich. Überschreitet das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit nach Auffassung des Beirats die zulässige Obergrenze, untersucht der Beirat die Ursachen und gibt Empfehlungen zur Korrektur ab. Der Beirat übermittelt seine Stellungnahme zur Einhaltung der zulässigen Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG und seine Empfehlungen zur Korrektur eines überhöhten strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits dem Stabilitätsrat rechtzeitig vor dessen Sitzungen. Der Vorsitzende des unabhängigen Beirats nimmt an den Beratungen des Stabilitätsrates über die Einhaltung der Obergrenze teil, um die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats zu vertreten.
Absatz 4 sieht vor, dass die Stellungnahme und Empfehlungen des Beirats veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt - wie bislang bereits bei den nach § 1 Absatz 4 Satz 3 zu veröffentlichenden Beschlüssen und Beratungsunterlagen des Stabilitätsrates - auf den Internetseiten des Stabilitätsrates.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die Änderung der Überschrift korrespondiert mit der in Nummer 2 geregelten Änderung des § 1 (Gegenstand).
Zu Nummer 2 ( § 1 SZAG)
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2011 wurden - neben einer Verschärfung der bisherigen Sanktionsmaßnahmen des korrektiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts - mit den als verzinsliche Einlagen in Höhe von 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts zu leistenden Sanktionszahlungen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den bis zu einer Höhe von 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts möglichen Geldbußen bei Manipulation von Statistiken weitere Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, die der Sicherstellung der Haushaltsdisziplin dienen und somit im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 126 AEUV zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin stehen. Die Neufassung des Satzes 1 trägt der Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin Rechnung. Nicht Gegenstand des Gesetzes sind die ebenfalls neu eingeführten Sanktionen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, die anders als die vorgenannten Sanktionen nicht in - unmittelbarem - Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin stehen.
Die Streichung des Verweises auf Artikel 104 Absatz 11 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Satz 3 ist eine Folgeänderung aufgrund der in Satz 1 enthaltenen Anpassungen.
Zu Nummer 3 ( § 2 Absatz 1 SZAG)
Diese Regelung legt fest, dass der Bund etwaige Sanktionszahlungen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts bis einschließlich 2019 alleine trägt. Dies berücksichtigt den zugunsten der Länder in Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 GG für die Anwendung der Schuldenbremse (Artikel 109 Absatz 3 GG) eingeräumten Übergangszeitraum. Der präventive Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist Teil der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten. Der Fiskalvertrag verstärkt die Haushaltsdisziplin in 25 EU-Ländern, indem er die Vertragsparteien zur Einführung innerstaatlicher Fiskalregeln verpflichtet. Beide Elemente zielen auf das Erreichen des mittelfristigen Haushaltsziels und dessen Einhaltung.
Zu diesem Zweck prüft der ECOFIN-Rat im Rahmen des präventiven Arms, ob die Haushaltslage von dem im Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramm vorgesehenen mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad erheblich abweicht. Zur Durchsetzung der Vorgaben können gegen einen Mitgliedstaat, der keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um die Abweichung zu beheben, Sanktionen verhängt werden.
Ziel des präventiven Arms ist es, "das Entstehen übermäßiger öffentlicher Defizite bereits in einem frühen Stadium zu verhindern" (vgl. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97). Die Einhaltung des Mittelfristziels des präventiven Arms soll insbesondere dazu führen, dass die Mitgliedstaaten normale Konjunkturschwankungen bewältigen und "zugleich bewirken, dass das Defizit des öffentlichen Haushalts innerhalb des Referenzwerts von 3 % des Bruttoinlandsprodukts gehalten wird" (vgl. Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97). Präventiver und korrektiver Arm stehen damit in einem eindeutigen funktionalen Zusammenhang.
Nach Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 GG sind die Länder von der Verpflichtung eines Haushaltsausgleichs ohne Kreditaufnahme bis 2020 freigestellt. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bund gegenüber den Ländern in den Eckpunkten zur innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts bereit erklärt, für den Zeitraum bis 2019 das Risiko etwaiger Sanktionszahlungen hinsichtlich des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu übernehmen. Dementsprechend wird durch Satz 1 übergangsweise - auf der Grundlage einer Annexkompetenz des Bundes zu Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 GG - nach § 2 Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass Sanktionszahlungen des präventiven Arms, die vor dem 1. Januar 2020 begründet werden, vom Bund getragen werden. Begründet werden Sanktionszahlungen des präventiven Arms dadurch, dass ein Mitgliedstaat es unterlässt, aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ergangenen Empfehlung des Rates Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad zu ergreifen. Satz 2 legt deshalb fest, dass Maßnahmen dann als vor dem 1. Januar 2020 begründet gelten, wenn die Frist zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.
Zu Nummer 4 ( § 4 Absatz 1 SZAG)
Satz 1 berücksichtigt die Anpassung des Gesetzesgegenstands. Mit Satz 2 wird die bisher nicht relevante Aufteilung der Rückerstattung aufgelaufener Zinsen geregelt.
Mit der Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird die Übereinkunft von Bund und Ländern zur gemeinsamen Finanzierung der Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren umgesetzt. Damit wird das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes auf 780 000 Plätze insgesamt erhöht.
Für Betriebskosten der zusätzlichen Plätze überlässt der Bund den Ländern im Jahr 2014 37,5 Millionen Euro und ab dem 1. Januar 2015 jährlich 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen.
Für die Jahre ab 2014 sind die Festbeträge nach Satz 5 negativ. Dem Bund steht dementsprechend der Anteil nach Satz 4 zuzüglich eines negativen Betrags zu, im Ergebnis also ein um den entsprechenden Betrag verminderter Anteil, den Ländern ein entsprechend erhöhter Anteil.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder)
Zu Nummer 1 (Überschrift von Kapitel 1)
In Kapitel 1 werden die Regelungen zur Verwaltung des bestehenden Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 zusammengefasst.
Zu Nummer 2 (§ 4 und neues Kapitel 2 [§§ 5 bis 11])
Zu § 4
Der neue § 4 bestimmt in Konkretisierung zu Artikel 4 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008- 2013 vom 18. Oktober 2007, dass der Mittelabruf aus diesem Investitionsprogramm noch bis zum 30. Juni 2014 möglich ist. Die Verwendungsnachweisprüfung soll fortwährend erfolgen und ist spätestens zum 31. Oktober 2014 abzuschließen. Diese auf Bitten der Länder vorgenommene Konkretisierung hat Auswirkungen auf den Abschlussbericht. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013, der die Vorlage des Abschlussberichtes bis zum 30. Juni 2014 vorsah, bestimmt § 4 Absatz 3 daher, dass zum 30. Juni 2013 ein vorläufiger Abschlussbericht durch die Länder mit näher konkretisierten Angaben vorzulegen ist. Die Informationen zum Ausbaustand und zur Betreuungsquote sollen die nach § 9 Absatz 3 zum 30. Juni 2013 von den statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt übermittelten Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigen. § 4 Absatz 4 bestimmt, dass von den Ländern nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung spätestens zum 31. Dezember 2014 ein zusammenfassender Abschlussbericht zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 vorzulegen ist.
Zu Kapitel 2 (§§ 5 bis 11)
Im neuen Kapitel 2 finden sich die materiellrechtlichen Regelungen zu dem neuen Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014 im Sinne von Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes.
Zu § 5
Die Vorschrift legt den Gegenstand, das Förderziel und den Förderbeginn der Finanzhilfen fest. Mit den zusätzlich zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008- 2013 gewährten Finanzhilfen werden in den Jahren 2013 und 2014 weitere besonders bedeutsame Investitionen zum Ausbau der für ein bedarfsgerechtes Angebot benötigten 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätze gefördert, die erforderlich sind, um den strukturellen Rahmen für die wirtschaftliche Weiterentwicklung in Deutschland zu verbessern. Hierzu wird das Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" um insgesamt 580,5 Millionen Euro aufgestockt. Förderungsfähig sind Investitionsmaßnahmen, die im Anschluss an die politische
Verabredung zur Förderung von 30 000 zusätzlichen Plätzen ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden. Nach Absatz 3 sind auch solche Plätze förderungsfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden, sofern sie auf die Erfüllung einer gegenüber dem Kinderförderungsgesetz erhöhten Nachfrage gerichtet sind. Dem Kinderförderungsgesetz war eine Nachfrage nach 750 000 Betreuungsplätzen zugrunde gelegt, was nach aktuellem Stand einem bundesweiten durchschnittlichen Versorgungsgrad von 38 Prozent entspricht.
§ 5 Absatz 4 schließt Doppelförderungen aus.
Zu § 6
Die Vorschrift regelt die Aufteilung der Finanzhilfen des Bundes auf die Länder. Grundlage ist entsprechend der Tabelle in Absatz 1 die Anzahl der Kinder unter drei Jahren, um einen nahtlosen Anschluss an das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008- 2013 zu gewährleisten. Die Bewilligungen sollen entsprechend dem konkreten Bedarf erfolgen und sind, wie § 7 Absatz 2 zeigt, nicht auf die Verfügungsrahmen für das jeweilige Jahr begrenzt.
Absatz 2 regelt nach Maßgabe von Artikel 104b des Grundgesetzes, dass ein Anteil von mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben durch Landesmittel (Finanzierungsanteil Land einschließlich Kommunen) zu erbringen ist.
Zu § 7
Die Regelungen zur Anpassung der Verfügungsrahmen gewährleisten die notwendige Flexibilität, um ausgehend von den in § 6 genannten Verfügungsrahmen eine Mittelverteilung anhand des tatsächlichen Investitionsbedarfs in den Ländern sicherzustellen. Absatz 1 regelt die Anknüpfung an das bestehende Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013. Grundsätzlich soll zum 31. Dezember 2012 eine vollständige Bindung der Mittel des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 erfolgt sein. Da einige Länder einen Puffer vorsehen, um unvorhergesehenen Ausgaben Rechnung zu tragen, ist eine fehlende Mittelbindung von höchstens 5 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens eines Landes unschädlich.
Die in § 7 Absatz 2 vorgesehene automatische Umverteilung der Verfügungsrahmen bei Unterschreiten bestimmter Mindestbewilligungsquoten gibt die angesichts der kurzen Laufzeit des neuen Investitionsprogramms und der notwendigen großen Ausbaudynamik erforderliche Möglichkeit, kurzfristig auf sich ändernde Bedarfe in den Ländern zu reagieren.
Die von den Ländern zu den Stichtagen mindestens nachzuweisenden Bewilligungsanteile beziehen sich aus Gründen der Planungssicherheit auf den gesamten ursprünglichen Verfügungsrahmen nach § 6 Absatz 1; etwaige Änderungen der Verfügungsrahmen nach § 7 werden nicht berücksichtigt. Die von den Ländern zu den Stichtagen mindestens nachzuweisenden Beträge der bewilligten Mittel lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
| Mindest-Gesamtbetrag der bewilligten Bundesmittel nach § 7 Abs. 2 KitaFinHG bis zum Stichtag (Angaben in Euro) |
Land | Verfügungsrahmen 2013-2014 | 30. Juni 2013 | 31. Dezember 2013 | 30. März 2014 |
| | 50% des Verfügungsrahmens | 75% des Verfügungsrahmens | 100% des Verfügungsrahmens |
Baden-Württemberg | 78 158 734,00 | 39 079 367,00 | 58 619 050,50 | 78 158 734,00 |
Bayern | 90 874 152,00 | 45 437 076,00 | 68 155 614,00 | 90 874 152,00 |
Berlin | 27 670 595,00 | 13 835 297,50 | 20 752 946,25 | 27 670 595,00 |
Brandenburg | 16 508 519,00 | 8 254 259,50 | 12 381 389,25 | 16 508 519,00 |
Bremen | 4 646 357,00 | 2 323 178,50 | 3 484 767,75 | 4 646 357,00 |
Hamburg | 14 111 602,00 | 7 055 801,00 | 10 583 701,50 | 14 111 602,00 |
Hessen | 44 134 416,00 | 22 067 208,00 | 33 100 812,00 | 44 134 416,00 |
Mecklenburg Vorpommern | 11 256 883,00 | 5 628 441,50 | 8 442 662,25 | 11 256 883,00 |
Niedersachsen | 54 678 686,00 | 27 339 343,00 | 41 009 014,50 | 54 678 686,00 |
Nordrhein-Westfalen | 126 434 159,00 | 63 217 079,50 | 94 825 619,25 | 126 434 159,00 |
Rheinland-Pfalz | 27 191 155,00 | 13 595 577,50 | 20 393 366,25 | 27 191 155,00 |
Saarland | 6 045 959,00 | 3 022 979,50 | 4 534 469,25 | 6 045 959,00 |
Sachsen | 29 574 122,00 | 14 787 061,00 | 22 180 591,50 | 29 574 122,00 |
Sachsen-Anhalt | 14 876 315,00 | 7 438 157,50 | 11 157 236,25 | 14 876 315,00 |
Schleswig-Holstein | 19 533 207,00 | 9 766 603,50 | 14 649 905,25 | 19 533 207,00 |
Thüringen | 14 805 139,00 | 7 402 569,50 | 11 103 854,25 | 14 805 139,00 |
(Summe: Deutschland) | 580 500 000,00 | 290 250 000,00 | 435 375 000,00 | 580 500 000,00 |
Absatz 3 regelt die zwischen Bund und Ländern vereinbarte parallele Gemeinschaftsfinanzierung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die neuen Bundesmittel zusätzlich zu den auf Bundes- und Länderebene bereits für den Ausbau erbrachten Mitteln und den von Ländern, Kommunen und Trägern zu erbringenden eigenen Ausbauleistungen erfolgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Zwischenevaluierung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 durch das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) ergeben hat, dass die überwiegende Mehrzahl der Länder ihre Beteiligung am bisherigen Ausbau im Wege der so genannten seriellen Gemeinschaftsfinanzierung erbringt, das heißt, dass zunächst die bereit gestellten Bundesmittel für den Ausbau genutzt wurden und die Landesbeteiligung ganz oder überwiegend erst im Anschluss hieran erfolgt. Wegen der Vielgestaltigkeit der Finanzierungssysteme in den Ländern sieht die Regelung zwei Varianten vor, die beide Bezug nehmen auf die Kalkulation der von Bund und Ländern für den Ausbau zu erbringenden Anteile im Kinderförderungsgesetz (vgl. Bundestags-Drucksache 016/9299, Seiten 21 bis 23). Demnach beträgt die Bundesbeteiligung insgesamt ein Drittel und die auf Ebene der Länder zu erbringende Beteiligung insgesamt zwei Drittel der insgesamt für den Ausbau anfallenden Kosten. Der Bund erbringt seinen Drittelanteil rechnerisch, indem er sich mit knapp 54 Prozent an den gesamten anfallenden Investitionskosten und mit knapp 23 Prozent an den insgesamt in der Ausbauphase anfallenden zusätzlichen Betriebskosten beteiligt. Diesem Schlüssel folgt auch grundsätzlich die Finanzbeteiligung des Bundes für die für ein bedarfsgerechtes Angebot erforderlichen 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätze. Hierauf setzen die beiden Varianten zum Nachweis der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung auf. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
- 1. Variante 1 nimmt nur die für Investitionen für die zusätzlichen 30 000 Plätze aufgewendeten Mittel in den Blick.
Zu den genannten Stichtagen weisen die Länder, die diesen mit geringem Verwaltungsaufwand verbundenen Nachweisweg wählen, nach, dass sie im Zeitraum zwischen den Stichtagen zusätzlich zu den innerhalb dieses Zeitraumes bewilligten Bundesmitteln, die rechnerisch 54 Prozent der gesamten Investitionskosten entsprechen, mindestens 46 Prozent an investiven Mitteln auf Landesebene für die zusätzlichen Plätze aufgewendet haben. Anders als in Variante 2 ist hier kein Rückgriff auf vor dem Zeitraum zwischen den jeweiligen Stichtagen erbrachte Mittel möglich. Weist ein Land bereits vor dem letzten Stichtag am 31. März 2014 nach, dass es seit Inkrafttreten dieses Gesetzes investive Mittel auf Landesebene in Höhe von mindestens 46 Prozent des gesamten Verfügungsrahmen des Landes erbracht hat, ist den Anforderungen der Variante 1 genüge getan.
- 2. Variante 2 nimmt die gesamten für den Ausbau ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kinderförderungsgesetzes am 16. Dezember 2008 berücksichtigten Mittel in den Blick. Die Finanzierung dieses Ausbaus, deren Einzelheiten sich aus dem finanziellen Teil des Kinderförderungsgesetzes und dieses Gesetzes ergeben, setzt auf den mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) finanzierten und seit dem KiföG in § 24a Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch geregelten Ausbaustand auf, der in diesem Rahmen nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 015/3676, S. 45 ff., und Bundestags-Drucksache 016/9299, S. 16 und 21 ff.; der Verweis auf § 24a Absatz 3 stellt eine starre Verweisung dar, die auch nach Außerkrafttreten des § 24a am 1. August 2013 Geltung beansprucht). Diese auf Ebene der Länder insgesamt aufgewendeten Mittel müssen mindestens das Doppelte der bis zu diesem Zeitpunkt vom Bund für Betriebskosten und Investitionen geleisteten Zuschüsse in dem jeweiligen Land betragen, so dass sich das Land mit mindestens zwei Dritteln an den Gesamtkosten bis zum Stichtag beteiligt hat. Die Länder können dabei nur den ausbaubedingten zusätzlichen Mitteleinsatz ohne die Zuschüsse des Bundes in Anschlag bringen; das gilt insbesondere für die Betriebskosten, die erst bei Inbetriebnahme der neu geschaffenen Plätze entstehen. Diese Variante berücksichtigt, dass einzelne Länder den Schwerpunkt ihrer Beteiligung auf die Finanzierung der ausbaubedingten zusätzlichen Betriebskosten gelegt haben.
Absatz 3 Satz 3 regelt die Anpassung der Verfügungsrahmen, wenn ein Land weniger als die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachweist. Sollten bereits bewilligte Mittel betroffen sein, sind diese ebenfalls von der Anpassung der Verfügungsrahmen erfasst und gegebenenfalls auf Ebene des Landes auszugleichen.
Absatz 4 regelt die Anpassung der in § 6 Absatz 1 für 2013 und 2014 für jedes Land vorgesehenen Jahresverfügungsrahmen. Sowohl die Bewilligung (dies folgt schon aus § 7 Absatz 2) als auch der Abruf von Mitteln über den für das Jahr 2013 für jedes Land vorgesehenen Verfügungsrahmen ist möglich, um die erwünschte Ausbaudynamik zu fördern. Der Jahresverfügungsrahmen des betreffenden Landes für 2014 verringert sich entsprechend.
Zu § 8
Die Regelung legt fest, dass die Durchführung der Investitionsförderung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Sie entspricht den Regelungen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013, um eine reibungslose Fortführung und Anknüpfung zu ermöglichen und einen Bewilligungsstau zu vermeiden.
Zu § 9
Die Regelung sieht ein engmaschiges qualifiziertes Monitoring des Ausbaus der für ein bedarfsgerechtes Angebot benötigten zusätzlichen Betreuungsplätze und der hierfür auf allen Ebenen insgesamt aufgewendeten Mittel vor. Hiermit ist die Grundlage gelegt für einen belastbaren und vergleichbaren Überblick über Ausbaustand, -planungen und -bedarf in den Ländern, der auch auf Ebene der Länder für die Bedarfsplanung genutzt werden kann. Durch die Regelung des Absatzes 3 wird sichergestellt, dass die zum Stichtag 1. März gemäß § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Daten der Kinder-und Jugendhilfestatistik, die Informationen über den Ausbaustand und die Versorgungsquote geben, von den statistischen Landesämtern frühzeitig an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Durch die Regelungen des § 9 werden auch die Vorgaben von Artikel 104b Absatz 3 des Grundgesetzes umgesetzt und eine rechtzeitige Überprüfung der Zielerreichung des Investitionsprogramms sichergestellt; dabei sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in dem Beschluss vom 7. September 2010 (2 BvF 1/09) zur Datenerhebung der Bundesverwaltung und des Bundesrechnungshofes berücksichtigt.
Zu § 10
Die Regelung betrifft die Rückforderung von Bundesmitteln und entspricht der Regelung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013.
Zu § 11
Die Regelung verweist auf die Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes. Durch die Föderalismusreform I trat Artikel 104b des Grundgesetzes an die Stelle von Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Ausführungen der Grundvereinbarung sind sinngemäß auf Artikel 104b des Grundgesetzes als Nachfolgenorm des Artikels 104a Absatz 4 des Grundgesetzes anzuwenden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der zusätzliche Betrag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 580,5 Millionen Euro wird dem bestehenden Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Jahr 2012 zugefügt, um ein reibungsloses Fortführen der bestehenden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen und für Länder und Kommunen die notwendige Sicherheit über die Bereitstellung der Plätze und ihre Finanzierung zu schaffen. Durch die einmalige Aufstockung des Sondervermögens wird gewährleistet, dass Bewilligungen und Mittelabfluss auch über die für die einzelnen Jahre gebildeten Verfügungsrahmen hinaus flexibel und bedarfsgerecht erfolgen können. Es sollen hiermit auch die auf dem kurzfristigen Vorlauf beruhenden Planungsrisiken aufgefangen werden. Die materiellrechtliche Grundlage des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014 gemäß Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes findet sich in den in Artikel 5 enthaltenen neuen Regelungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder.
Zu Nummer 2
Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Aufstockung des Sondervermögens und die Verlängerung des Investitionsprogramms bis 2015 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens zum 31. Dezember 2017.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2276: Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Mit dem Gesetz werden die neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts innerstaatlich umgesetzt. Die für Deutschland zulässige Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von maximal 0,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts wird im Haushaltsgrundsätzegesetz festgeschrieben. Mit der Überwachung der Einhaltung der neu festgelegten Defizitobergrenze wird der Stabilitätsrat beauftragt. Zur Unterstützung des Stabilitätsrats wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Darüber hinaus wird die innerstaatliche Aufteilung der mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts neu eingeführten Sanktionen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin geregelt. Gleichzeitig wird die von Bund und Ländern vereinbarte gemeinsame Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von 30.000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren verwirklicht.
Für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und Kommunen entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand.
- - Der aus der Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags resultierende Mehraufwand ist nach Angaben des Ressorts marginal, da der Stabilitätsrat bereits jetzt mit der Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen von Bund und Ländern, auch in Bezug auf die Einhaltung der europäischen Verpflichtungen, betraut ist. Die Erweiterung der Aufgaben des Stabilitätsrats kann zudem zu geringem Aufwand bei den beteiligten Ressorts führen, der aufgrund der Teilnehme der Vertreter an den Sitzungen, der Vorbereitung von Stellungnahmen und Prüfungen entstehen kann. Das Ressort geht nicht von der Notwendigkeit der Errichtung zusätzlicher Stellen aus.
- - Der im Hinblick auf die Errichtung eines unabhängigen Beirates des Stabilitätsrats entstehende Erfüllungsaufwand wird vom Ressort als gering geschätzt. Ca. 40.000 EUR jährlich entfallen auf die Reisekosten für die Mitglieder des Beirats. Daneben kann sich der Beirat des bestehenden Sekretariats des Stabilitätsrats bedienen.
- - Mit der Finanzierung der Kosten für die zusätzlichen Plätze für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern geht nach Angaben des Ressorts geringer Aufwand für die Bundesverwaltung einher, da das bereits bestehende Sondervermögen, das nunmehr erhöht wird, weiter verwaltet werden muss. Den Verwaltungsaufwand für Länder- und Kommunen schätzt das Ressort ebenfalls als gering ein. Hier fällt der Aufwand auf die Bewilligung, Verteilung und die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfen sowie die Erteilung von Auskünften an. Dieser Aufwand besteht bereits für die gegenwärtige Finanzierung und wird durch die Aufstockung des Betrags geringfügig ausgeweitet.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter