A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über den Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung bestimmter Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthält die grundlegenden phytosanitären Regeln der Europäischen Gemeinschaft. In verschiedenen Anhängen ist detailliert festgelegt, welche Schadorganismen Quarantäneschadorganismen sind und welche Pflanzen unter welchen Voraussetzungen eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden dürfen.
- Da sich die phytosanitäre Situation häufig ändert, andere Schadorganismen problematisch werden oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten sind, sind die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend häufig anzupassen. Dieser ständige Anpassungsbedarf wird auch in Zukunft bestehen bleiben.
- Jede Änderung der Anhänge der Richtlinie macht eine Änderung der entsprechenden Anhänge der Pflanzenbeschauverordnung mit oft sehr kurzen Umsetzungsfristen erforderlich. Da die Anhänge selbst den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung lassen, sondern 1 : 1 übernommen werden müssen, bietet es sich an, die Pflanzenbeschauverordnung so zu ändern, dass diese künftig gleitend auf die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG verweist.
- Mit der Richtlinie 2004/102/EG wurden die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG um neue Regeln betreffend die photosanitären Anforderungen an Holz ergänzt und angepasst. Die Richtlinie ist durch Änderung der Anhänge der Pflanzenbeschauverordnung in deutsches Recht umzusetzen.
- Mit der Richtlinie 2002/89/EG, ergänzt "durch die Richtlinie 2004/103/EG, wurde die Richtlinie 2000/29/EG erweitert um Regeln zur Zusammenarbeit zwischen Pflanzenschutzdiensten und Zoll, zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung phytosänitärer Importkontrollen und zur Durchführung von Kontrollen am Bestimmungsort von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die Gebührenregelung erfolgt durch die Länder; hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Zoll können die erforderlichen Regeln weitgehend durch Dienstanweisung des BMF getroffen werden. Die Umsetzung der übrigen Regeln ist durch eine Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vorzunehmen.
- Die Richtlinie 2004/105/EG präzisiert, welche Dokumente für die Einfuhr und Durchfuhr von Pflanzen und"Pflanzenerzeugnissen vorzulegen sind. Umzusetzen sind außerdem die Richtlinien 2005/15/EG, 2005/16/EG, 2005/17/EG, 2005/18/EG und 2005/25/EG.
- Die Richtlinien 2005/15/EG und 2005/16/EG passen die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG an.
- Die Richtlinie 2005/17/EG ändert die Anforderungen an Pflanzenpässe und die Richtlinie 2005/18/EG ändert verschiedene Schutzgebiete.
- Die Richtlinie 2005/25/EG ändert die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Pflanzenschutzmittelverordnung ist daher entsprechend anzupassen.
- Des Weiteren ist es auf Grund bestimmter Anforderungen im internationalen Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und internationaler Standards erforderlich, einen einheitlichen Stempel für die Pflanzenschutzdienste einzuführen und entsprechend das Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse anzupassen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand.
Durch die Verordnungsänderung ergeben sich keine neuen Ausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand.
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich durch die Umstellung der Pflanzenbeschauverordnung auf gleitende Verweisung grundsätzlich keine neuen Ausgaben, da sich dadurch keine materiell rechtlichen Änderungen ergeben. Durch spätere Änderungen der Richtlinie 2000/29/EG können sich neue Vollzugsausgaben ergeben, deren Höhe nicht zu beziffern ist. Diese Kosten würden sich aber auch ergeben, wenn jede Änderung der Anhänge durch eigene Verordnung umgesetzt würde.
Hinsichtlich der gleichzeitigen Umsetzung der weiteren Richtlinien kann sich ein höherer Vollzugsaufwand insbesondere durch die Richtlinie 2004/102/EG durch die Kontrolle von Holzverpackungen ergeben. Die Kosten können aber durch die Erhebung von Gebühren abgedeckt werden. r Durch Anschaffung neuer Stempel und Vordrucke ergeben sich lediglich geringfügige Kosten, die ebenfalls durch Erhebung von Gebühren abgedeckt werden. Angaben der Länder über sonstige Kosten liegen nicht vor.
E. Sonstige Kosten
- Seitens der betroffenen Wirtschaftsverbände wurden keine Angaben über Kosten gemacht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 und 15 und des § 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785 geändert worden sind,
- - des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 149 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Diese Verordnung dient der Umsetzung
der Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 28.November 2002 (AB1. EG (Nr. ) L 355 S. 45)
der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, iV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (AB1. EU (Nr. ) L 309 S. 9)
der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (AB1. EU (Nr. ) L 313 S. 16)
der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen (ABI. EU (Nr. ) L 319 S. 9)
der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur Änderung des Anhanges IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (AB1. EU (Nr. ) L 56 S. 12)
der Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Anhänge Ibis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (AB1. EU (Nr. ) L 57 S. 19)
der Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hinblick auf Pflanzenpässe
der Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (AB1. EU (Nr. ) L 57 S. 25)
der Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs Vi der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten (ABI. EU (Nr. ) L 91 S. 1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG (Nr. ) L 204 S.37) wurden beachtet. des § 38b Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist:
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Januar 2005 (BGBl. 15.150) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer eingefügt:
"8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (AB1. EG (Nr. ) L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung."
- c) Folgender Absatz wird angefügt:
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (AB1. EG (Nr. ) L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 57 S. 19) verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden."
§ 1a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG (Nr. ) L 169 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden."
- c) Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt."
§ 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
Die in Anhang iII Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."
6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (AB1. EU 2004 Nr. L87 S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das
- 1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen beiliegen (AB1. EU (Nr. ) L 319 S. 9), oder
- 2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht."
- b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe "Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3" der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden
- aa) in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
- bb) - in Nummer 3 -der Punkt am Ende durch das Wort_"und"ersetzt
- cc) nach Nummer 3 folgende Nummer angefügt:
"4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG , genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforderungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Einlassstelle" durch die Wörter "des Eingangsorts" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang H Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen."
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort ;,Einlassstellen" durch das Wort "Eingangsort" ersetzt
- b) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil I" durch die Angabe "Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 7a
Angaben bei der Einfuhr
(1) Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (AB1. EG (Nr. ) L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behörde unaufgefordert folgende Angaben zu machen
- 1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
- 2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
- 3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
- 4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollortes."
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine Information des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG (Nr. ) L 302 S. 1) überführt werden.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht
- 1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,
- 2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
- 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (AB1. EG (Nr. ) L 312 S.1) überführt werden."
- b) In Absatz 4 werden
- aa) die Angabe "Anlage 5 Teil I" durch die Angabe "Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" und
- bb) die Angabe "Anlage 1 und 2" durch die Angabe "Anhang 1 Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 00129/EG" ersetzt.
11. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 8a Genehmigter Kontrollort
(1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (AB1. EG (Nr. ) L 126 S. 26) entspricht und
- 2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung untersuchte Sendungen am genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,
- a) die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden,
- b) die nicht in zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder
- c) bei denen der Befall oder der Verdacht des Befalls mit Schadorganismen gegeben ist, ausgeschlossen ist.
(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit.
§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn
- 1. die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (AB1. EU (Nr. ) L 313 S. 16) begleitet wird und
- 2. sichergestellt ist, dass
- a) die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schädlingen noch eine Übertragung von Schadorganismen von der Sendung ausgehen kann und
- b) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
- 1. Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen,
- 2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Einführers gemäß Nr. 3 und 4 des phytosanitären Transportdokumentes nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/1037EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (AB1. EU (Nr. ) L 313 S. 16)
3. soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status "zugelassener Empfänger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (AB1. EG (Nr. ) L 253 S. l) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerkennung,
4. in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides.
(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedsstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.
§ 8c Pflichten des Einführers
Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde mindestens 2 Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sendung folgende Angaben zu machen:
- 1. Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollortes,
- 2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort,
- 3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments nach § 8a Abs. 1 Nr. 3,
- 4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
- 5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen."
12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen."
13. In § 10 Nr. 2 wird die Angabe "Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2" durch die Angabe "An. hang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
14. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- "Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden."
15. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Durchfuhr
Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapite1. I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden."
16. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG` ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden
- aaa) die Angabe "Anlage 2 Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil A" der Richtlinie 2000/29/EG
- bbb) und die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Spalte 2" durch die Angabe "Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die in Anhang ITT Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."
17. In § 1ab werden
- a) die Angabe "Anlage 4 Teil II Spalte 1" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II" und
- b) die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort`" ersetzt.
18. § 13c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs.. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (AB1. EG (Nr. ) L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "EWG-Pflanzenpass" durch die Angabe "EG-Pflanzenpass" ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "D" durch die Angabe "DE" ersetzt.
- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt."
19. § 13d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil II" durch die Angabe "Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 1 und 2 Spalte 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil A der - - - Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nummer 2 werden
- aaa) die Angabe "Anlage 4 Teil II Spalte 1" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG" und
- bbb) die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort" ersetzt.
20. In § 13e wird die Angabe "Anlage 5 Teil II" durch die Angabe "Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
21. § 13f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,
- 1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen,
- 2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
- 3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Schadorganismen schließen lassen."
22. In § 13g Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
23. Die §§ 13h und 13i werden wie folgt gefasst:
§ 13h
Verbringungsverbot
(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.
(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.
(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. .
(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden."
24. § 13j wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend: "
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein."
25. § 13k wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B" der Richtlinie 2000/29/EG ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,
- 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
- 2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang Il Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
- 3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."
26. In § 131 wird die Angabe "Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2" durch die Angabe - - Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG- oder Anhang _II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
27. § 13m Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- b) In Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2" durch die Angabe "Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG Und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
28. § 13n wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
- a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
- b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
- c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will, oder
2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung)."
- b) In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2a und b wird jeweils die Angabe "Anlage 5 oder 6" durch die Angabe "Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A" der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
29. In § 13r Abs. 1 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
30. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil II Buchstabe A und B" durch die Angabe "Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
31. In § 14a Abs. 2 Satz l Nr. 6 wird das Wort "Einlassstelle" durch das Wort "Eingangsort" ersetzt.
32. In § 14b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:
- "5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a." ,
33. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " §§ 4" durch die Angabe " § 4 Satz 1, § " ersetzt.
34. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.
35. Die bisherigen Anlagen 7 und 8 werden die neuen Anlagen 1 und 2, die bisherigen Anlagen 9 und 10 werden die neuen Anlagen 3 und 5.
36: Die neue Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
- 2. Name und Adresse des Absenders
- 3. Name und Adresse des Empfängers
- 4. Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- 5. Transportmittel
- 6. Grenzübertrittsort
- 7. Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
- 8. Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
- 9. Datum und Ort der Ausstellung
- 10. Unterschrift des Beauftragten
- 11. amtlicher Stempel."
36. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
"Anlage 4 (zu § 12 Abs.3 Satz 3)
Muster eines Stempels
Artikel 2
§ 1a Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl I S.734) wird wie folgt gefasst:
- (6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat,
- 1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I, und
- 2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil II der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (AB1. EU (Nr. ) L 99 S. 1), zu erfolgen."
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gründe
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält die grundlegenden phytosanitären Regeln der Europäischen Union für den Import und das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie besteht aus einem regelnden Teil, ergänzt durch verschiedene Anhänge. Diese Anhänge enthalten detaillierte Listen der geregelten Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, der jeweiligen phytosanitären Anforderungen und der Schutzgebiete. Nach dem gleichen Prinzip ist die Pflanzenbeschauverordnung aufgebaut.
In Anpassung an die jeweilige phytosanitäre Situation und ggf. neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG häufig und oft auch sehr kurzfristig geändert werden, was jeweils eine Anpassung der Pflanzenbeschauverordnung mit teilweise sehr kurzen Umsetzungsfristen erfordert. Dabei besteht für die nationale Umsetzung kein Ermessensspielraum, vielmehr sind die Änderungen der Anhänge 1 1 zu übernehmen. Es bietet sich daher an, die Pflanzenbeschauverordnung so zu ändern, dass sie zukünftig auf die entsprechenden Anhänge der Richtlinie gleitend verweist. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass die Umsetzungsfrist jeweils eingehalten werden kann.
Umzusetzen sind außerdem die EG-Richtlinien 2002/89, 2004/102, 2004/103, 2004/105, 2005/15, 2005/16, 2005/17, 2005/18 und 2005/25.
Durch die Richtlinie 2002/89/EG wurde die Richtlinie 2000/29/EG ergänzt um Regeln über die Zusammenarbeit zwischen Pflanzenschutzdienst und Zoll, zur Erhebung von Gebühren und zur Durchführung von Kontrollen am Bestimmungsort von Pflanzensendungen. Die Richtlinie 2004/103/EG legt die Details für die Durchführung der Bestimmungsortkontrollen fest. Die Pflanzenbeschauverordnung ist daher um Regeln zur Durchführung der Bestimmungsortkontrollen sowie um Regeln über das Verfahren bei der Einfuhr von pflanzenschutzrechtlich relevanten Sendungen zu ergänzen. Die Umsetzung der übrigen Regeln erfolgt durch die Länder (Gebühren) und BMF (Zusammenarbeit zwischen Zoll und Pflanzenschutzdienst). In Anpassung an die Richtlinie 2004/105/EG wird außerdem präzisiert, welche Dokumente bei der Ein- und Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorzulegen sind.
Die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission enthält in Umsetzung des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen der FAO - Nr. 15 - spezifische Anforderungen an Holz, das für Verpackungszwecke verwendet wird, um eine Einschleppung von Schadorganismen durch dieses Holz zu verhindern. Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG wurden daher geändert. Dies erfordert eine entsprechende Änderung von Anlage 2, 3, 4 und 5 der Pflanzenbeschauverordnung. Dadurch, dass die Pflanzenbeschauverordnung insgesamt so geändert wird, dass sie auf die jeweiligen Anhänge der Richtlinie verweist, wird damit auch die Richtlinie 2004/102/EG umgesetzt, ohne dass es hierzu spezifischer Änderungen bedarf. Gleiches gilt auch für die Richtlinie 2005/15/EG, die die Regelungen der Richtlinie 2004/102/EG dahingehend ergänzt, dass Verpackungsmaterial erst ab 1. März 2006 aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, und die Richtlinie 2005/16/EG, die die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29 hinsichtlich bestimmter Schutzgebiete ändert.
Die Richtlinie 2005/17/EG ändert verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EG hinsichtlich der Anforderungen an Pflanzenpässe. Die Richtlinie 2005/18/EG ändert die Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich einiger Bestimmungen für Schutzgebiete. Die entsprechenden Regeln der Pflanzenbeschauverordnung werden angepasst
Die Anforderungen im internationalen Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen machen es erforderlich, einen bundeseinheitlichen Stempel für die Pflanzenschutzdienste festzulegen. Zum Schutz vor Fälschungen der Pflanzengesundheitszeugnisse ist es außerdem angebracht, speziell von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke zu verwenden.
Materiellrechtliche Änderungen der Verordnung ergeben sich durch die Anforderungen an Verpackungsholz durch die Richtlinie 2004/102/EG und 2005/15/EG, die Regeln über die Bestimmungsortkontrolle und die Pflichten bei der Einfuhr von Pflanzen, die neuen Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse sowie aus den EG-Richtlinien 2005/16, 2005/17 und 2005/18 hinsichtlich der Regelungen für Schutzgebiete und Pflanzenpässe.
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich lediglich geringfügige Kosten aus der Anschaffung neuer Stempel und Formulare, die durch Erhebung von Gebühren abgedeckt werden.. Für die Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich Kosten aus den Anforderungen an Verpackungsholz. Die übrigen Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung bewirken keine neuen Kosten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau ergeben sich daher nicht.
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Ergänzt wurde außerdem die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch die Richtlinie 2005/25/EG, die Prüfkriterien für Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten, festlegt. Die Pflanzenschutzmittelverordnung ist daher hinsichtlich der bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu beachtenden Kriterien entsprechend zu ergänzen.
2. Kosten der öffentlichen Haushalte
Die Verordnung hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden.
3. Sonstige Kosten (Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme)
Der betroffenen Wirtschaft entstehen keine über die jetzigen Kosten hinausgehenden Mehrkosten. Auswirkungen dieser Verordnung auf die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht.
4. Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Auswirkungen auf die Umwelt
Die Verordnung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Definitionen werden um eine Definition zum Begriff "Einfuhr" erweitert.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Es wird festgelegt, dass künftig die Regeln der Pflanzenbeschauverordnung auf die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und Schadorganismen anzuwenden sind, die im jeweils genannten Anhang der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind (gleitende Verweisung). Aus Gründen der Rechtsklarheit wird ebenfalls festgelegt, dass die Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie ab dem dort jeweils genannten Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften anzuwenden sind.
Zu den Nummern 2 bis 6, 7 Buchstabe b bis d, 8, 12113 15 bis 17, 19 bis Nummer 28, 30 Die in den Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung bisher genannten Anlagen der Pflanzenbeschauverordnung werden durch die jeweiligen Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG ersetzt. Daraus ergeben sich materiellrechtliche Änderungen insoweit als dadurch automatisch auch die Richtlinie 2004/102/EG und 2005/15/EG sowie 2005/16/EG in deutsches Recht umgesetzt wird.
Die Richtlinie 2004/102/EG verankert den Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen der FAO Nr. 15 durch Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG. Festgelegt wird durch die Änderung der Anhänge in erster Linie welche Anforderungen Verpackungsholz für eine Einfuhr in die Gemeinschaft erfüllen muss. Vorgeschrieben wird eine sachgerechte Begasung oder Hitzebehandlung sowie eine entsprechende Kennzeichnung des Holzes. Damit soll verhindert werden, dass durch unbehandeltes Holz, wie es in großen Umfang zum Verpacken und Verstauen von Waren aller Art verwendet wird Schadorganismen in die Gemeinschaft eingeschleppt werden.
Richtlinie 2004/102/EG enthält außerdem Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus bekanntermaßen auftritt sowie verschiedene andere technische Anpassungen. Die Schutzgebiete betreffend Cryphonectria parasitica werden an neue Informationen über das Auftreten in der Gemeinschaft angepasst.
Weitere Änderungen ergeben sich ebenfalls aus der automatischen Umsetzung der Richtlinie 2005/16/EG hinsichtlich bestimmter Schutzgebiete.
Zu Nummer 4 Buchstabe c
Der neue Absatz legt fest, dass von den zuvor genannten Einfuhrverboten aufgrund von besonderen Entscheidungen der Europäischen Kommission Ausnahmen gelten. Zur besseren Transparenz ist vorgesehen, dass die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft die entsprechenden Entscheidungen der Kommission im Bundesanzeiger bekannt macht.
Zu Nummer 7 Buchstabe a
Neben der Umstellung auf gleitende Verweisung wird entsprechend der Richtlinie 2004/105/EG festgelegt, welchem Muster die genannten phytosanitären Dokumente entsprechen müssen. Das bilaterale Abkommen mit der Schweiz sieht entsprechende Regelungen vor.
Zu Nummer 7 Buchstabe c
Die Zeugnisse müssen nun neben den bereits vorher in der Pflanzenbeschauverordnung festgelegten Anforderungen auch Angaben darüber enthalten, welche der besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A sie erfüllen.
Zu Nummer 9
Durch die Richtlinie 2002/89/EG, die die Richtlinie 2000/29/EG entsprechend ändert, wird ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen Zoll und Pflanzenschutzdiensten festgelegt. Die durch das EG-Recht festgelegten Dokumente, die bei der Einfuhr von Waren vorgelegt werden müssen und die darin enthaltenen Angaben erhält der Zoll alle für ihn relevanten Informationen. Mit dem neuen § 7a wird festgelegt, dass gleichzeitig auch der Pflanzenschutzdienst die für ihn erforderlichen Informationen erhält und die Ware der amtlichen Überwachung unterliegt.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde über die zur Durchführung ausreichender Kontrollen erforderlichen Informationen verfügt.
Zu Nummer 10
Neben den Änderungen die durch die Umstellung auf gleitende Verweisung erforderlich sind, wird nun festgelegt, dass zur Durchführung der Einfuhrkontrollen eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist.
Zu Nummer 11
Die neuen §§ 8a bis 8c legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Warensendung nicht am Einfuhrort, sondern erst am Bestimmungsort kontrolliert werden kann. Hierzu wird in § 8a festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein bestimmter Ort als Kontrollort genehmigt werden kann. In § 8b wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Sendung an einen genehmigten Kontrollort gebracht und dort kontrolliert werden kann. Entscheidend ist, dass sichergestellt ist, dass eine Übertragung von Schadorganismen durch die Sendung ausgeschlossen ist. Liegt der Kontrollort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, ist deren Einverständnis zur Weiterleitung der Ware einzuholen. Dabei können auch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für eine unbestimmte Anzahl von Sendungen getroffen werden, so dass nicht in jedem Einzelfall das Einverständnis eingeholt werden muss. Erforderlich ist auch das nach der Richtlinie 2004/103/EG vorgesehene Transportdokument, auf das verwiesen wird. Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungsortkontrollen zu gewährleisten, legt der neue § 8c die Pflichten des Importeurs fest. Erforderlich ist insbesondere die rechtzeitige Information der zuständigen Behörde vor Eintreffen der Sendung.
Zu Nummer 14
Aufgrund internationaler Anforderungen im Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zum Schutz gegen Fälschungen ist die Verwendung eines einheitlichen Stempels und spezieller Formulare für das Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Das Zeugnisformular entspricht den Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen der FAO - Nr. 12 -. Dies wird durch entsprechende Änderung von § 12 Abs. 3 geregelt.
Zu Nummer 18c
Es wird festgelegt, dass die im Rahmen der Saatgutanerkennung ausgestellten Dokument als Pflanzenpass verwendet werden können, wenn die Kommission eine entsprechende Ausnahmeentscheidung getroffen hat. Aus Gründen der Transparenz wird vorgesehen, dass die
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechende Entscheidungen bekannt macht.
Zu den Nummern 29, 34 und 35
Da die Anlagen 1 bis 6 der Pflanzenbeschauverordnung durch die vorgenannten Änderungen nicht mehr erforderlich sind, werden sie aufgehoben. Die bisherigen Anlagen 9 und 10 werden entsprechend Anlagen 3 und 5, die Verweise entsprechend angepasst.
Zu Nummer 32
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die genehmigten Kontrollorte nach § 8a mitzuteilen.
Zu Nummer 36
Entsprechend internationaler Anforderungen wird im Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses der Begriff "Dienstsiegel" durch den Begriff "amtlicher Stempel" ersetzt.
Zu Nummer 37
Bisher verwendeten die Pflanzenschutzdienste der Länder bei der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen unterschiedliche Stempe1. Da dies im internationalen Handel zu Problemen für die Wirtschaftsbeteiligten führen kann, wird jetzt ein einheitlicher Stempel vorgesehen, dessen Muster in Anlage 4 festgelegt wird.
Zu Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG legt fest, welche Kriterien bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten sind. Bisher beschränkte sich Anhang VI auf chemische Zubereitungen. Mit der Richtlinie 2005/25/EG wurden auch Kriterien für Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten, festgelegt. § 1a Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Artikel 3
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird eine Neubekanntmachungserlaubnis vorgesehen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.