A. Zielsetzung
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der
EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten und legt Anforderungen an die
Produktverantwortung nach § 22 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz fest.
Wesentliche Eckpunkte der bis 13. August 2004 in
nationales Recht umzusetzenden EG-Richtlinien sind:
- Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten
- Kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altgeräten
für private Endnutzer und Vertreiber spätestens ab dem
13. August 2005
- Behandlung der Altgeräte nach besten verfügbaren
Techniken
- Erreichen von Zielvorgaben für die Verwertung und das
Recycling spätestens bis 31. Dezember 2006
- Finanzierung der Entsorgung der Altgeräte durch die
Hersteller
- Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung von
Altgeräten aus privaten Haushalten durch Garantie des
Herstellers beim Inverkehrbringen der Geräte nach dem 13.
August 2005
- Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien
von Geräten vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung
- Verwendungsverbote für ab 1. Juli 2006 in Verkehr
gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe
enthalten.
Darüber hinaus sind bei der Umsetzung wettbewerbliche
Aspekte zu berücksichtigen und zusätzlicher staatlicher
Verwaltungsaufwand durch Deregulierung auf das notwendige
Mindestmaß zu begrenzen. Kommunale Strukturen für die
Sammlung von Altgeräten sollen erhalten bleiben.
B. Lösung
-
Verabschiedung eines Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten, das die Vorgaben der
EG-Richtlinien erfüllt und die Durchsetzung und Kontrolle
der Herstellerverantwortung über eine behördlich
autorisierte von den Herstellern finanzierte,
privatwirtschaftlich organisierte Gemeinsame Stelle regelt. Bei
den Altgeräten aus privaten Haushalten soll die Sammlung
durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im
Rahmen ihrer abfallrechtlichen Pflichten erfolgen. Die
Verantwortung der Hersteller erstreckt sich auf die Behandlung
und umweltgerechte Entsorgung der von den Kommunen
bereitgestellten Altgeräte. Das Gesetz regelt außerdem
die Herstellerverantwortung für Geräte, die im
gewerblichen Bereich genutzt werden, und eröffnet in beiden
Bereichen Möglichkeiten für freiwillige
Rücknahmesysteme im Rahmen des Wettbewerbsrechts.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
-
Unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen
Zusammenhänge ist davon auszugehen, dass die Wirkung des
ElektroG auf die öffentlichen Haushalte im Wesentlichen
neutral sein wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
zusätzlichen Kosten die Hersteller an die Verbraucher
grundsätzlich weitergegeben werden, zumal diese
Möglichkeit der Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht.
Selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der Kosten an den
Endverbraucher weitergegeben werden kann, dürfte sich die
Verringerung der Gewinne der Hersteller bzw. des Handels durch
die Erhöhung der Umsätze und durch die damit verbundene
Gewinnsteigerung der Entsorgungsunternehmen weitgehend
ausgleichen.
- Vollzugsaufwand
-
Dem Bund entstehen Aufwendungen durch die Zuordnung der
Aufgaben der zuständigen Behörde zu einer
Bundesbehörde. Da die Aufgaben der zuständigen
Behörde nach dem Umsetzungskonzept allerdings im Wege der
Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller
übertragen werden sollen, sind diese Aufwendungen sehr
begrenzt. Bis zur Beleihung werden die Aufwendungen durch die
Erhebung von kostendeckenden Gebühren gedeckt. Nach der
Beleihung verbleibt beim Umweltbundesamt die Aufsicht über
die Beliehene. Der dafür erforderliche Personalaufwand ist
gering und wird innerhalb des vorhandenen Stellenbestandes
gedeckt.
Das Gesetz weist den für den Vollzug zuständigen
Landesbehörden durch die allgemeine Überwachung
bestimmter Herstellerpflichten im Rahmen deren
Vollzugszuständigkeit neue Aufgaben zu.
Die hieraus resultierenden Kostenbelastungen halten
sich allerdings in einem auf das Notwendige beschränkten
Rahmen, da die Konzeption des Gesetzes die eigentliche Kontrolle
und Überwachung der Herstellerpflichten durch die beliehene
Gemeinsame Stelle vorsieht. Hierdurch werden Belastungen der
Vollzugsbehörden der Länder minimiert.
E. Sonstige Kosten
Durch die Rücknahme- und Entsorgungspflichten der
Hersteller sind Auswirkungen auf die Preise von Neuprodukten
möglich, die zumindest teilweise über den Handel an die
Verbraucher weitergegeben werden dürften. Soweit durch die
Entsorgung von Altgeräten bisher externe Umweltkosten
entstanden sind, werden diese nun zukünftig zum Teil
preiswirksam gemacht. Hinsichtlich der Höhe von
Preissteigerungen lassen sich keine genauen Abschätzungen
treffen, da es maßgeblich vom Verhalten des Handels
abhängt, ob und ggf. in welcher Höhe Entsorgungskosten
an den Verbraucher. weitergegeben werden. Sofern die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die mit der
Sammlung von Altgeräten aus den privaten Haushalten
einhergehenden Belastungen an die privaten Haushalte weitergeben,
sind weitere Preisimpulse nicht auszuschließen. Ob die
verschiedenen Preisimpulse ausreichen, messbare Effekte auf die
Verbraucherpreise zu generieren, lässt sich nicht
abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- ElektroG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3: September 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz
2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- ElektroG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und
die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Abfallwirtschaftliche Ziele
Dieses Gesetz legt Anforderungen an die
Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte
fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von
Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und
darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche
Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle,
um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den
Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten
in Abfälle zu verringern. Ab 2006 sollen durchschnittlich
mindestens 4kg Altgeräte aus privaten Haushalten pro
Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
1 Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. EG (Nr. ) L
37 S.24), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Dezember
2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. EG (Nr. ) L 345 S. 106)
und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten (ABI. EG (Nr. ) L 37 S. 19)
umgesetzt.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und
Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen,
sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinische Geräte mit Ausnahme implantierter und
infektiöser Produkte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Automatische Ausgabegeräte
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere die ln Anhang 1 aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder
eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. § 5
gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1
bis 7 und 10 sowie für elektrische Glühlampen und
Leuchten ln Haushalten. § 5 gilt nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von
Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli
2006 ln Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Verordnungen ln der jeweils geltenden Fassung
Anwendung. § 21 Abs. 1, § 26 und § 54 Abs. 1 Satz
1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3
der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1
Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an
die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro-
und Elektronikaltgeräten oder an die Verwendung bestimmter
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese
unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses
Gesetzes sind
- Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder
benötigen,
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung
solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit
Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung
von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet
Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale
aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und
Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,
einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der
Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private
Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von
Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort
anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen
anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der
Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen
und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile
zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie
hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang
ll B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten
Verfahren.
(5) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in
einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der
Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder
für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen
Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang
ll A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten
Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind
Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte
an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage,
zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der
Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige
Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der
Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder,
der unabhängig von der Verkaufsmethode,
einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des
§ 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gewerbsmäßig
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen
herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der
Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern
der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem
Gerät erscheint, oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals ln den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr
bringt oder ln einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer
abgibt;
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder,
der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für
den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und
Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf
anbietet.
(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in
§ 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang
Vl der Richtlinie 67/545/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. EG (Nr. ) L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.
Abschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und
Elektronikgeräten
§4
Produktkonzeption
Elektro- und Elektronikgeräte sind
möglichst so zu gestalten, dass die Demontage, die
Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche
Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen
berücksichtigt und erleichtert wird. Die Hersteller sollen
die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale
oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die
Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick
auf den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
§5
Stoffverbote
- Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in
Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei,
Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB)
oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff
oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem
Werkstoff, enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006
erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
Verkehr gebracht werden.
- Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(ABl. EG (Nr. ) L 37 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Verwendungszwecke.
§6
Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung,
Finanzierungsgarantie
- Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14)
ein. lst die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die
Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller
verpflichtet, den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung,
Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die
zuständige Behörde setzt die Kosten durch
Verwaltungsakt fest.
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der
zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder
Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag
muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den
Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten
enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Abs. 3
Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Abs.
3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die
Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu
führen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
nicht registrierter Hersteller untersagen.
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie
für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung
seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach
dem 13. August 2005 ln Verkehr gebracht werden und ln privaten
Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller
glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte
gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die
Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines
gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an
geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten gestellt werden.
- Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie
1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte
aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13.
Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte,
die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim
Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen
werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die
tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. Eine
Ausweisung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht werden, ist nicht zulässig.
§7
Kennzeichnung
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August
2005 ln einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals
in Verkehr gebracht werden, sind so zu kennzeichnen, dass der
Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt
werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals
in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol
nach Anhang ll zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach §
6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf
Grund der Größe oder der Funktion des Produkts
erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die
Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro-
oder Elektronikgerät aufzudrucken.
§8
Vertrieb mit Hilfe der
Fernkommunikationstechnik
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4
sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 gelten auch für
Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der
Fernkommunikationstechnik
unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.
Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und
Verwertungspflichten
§9
Getrennte Sammlung
(1)- Besitzer von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen.
(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten
juristischen Personen (öffentlichrechtliche
Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte
über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten
Haushalte darüber hinaus über
- die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von
Altgeräten,
- deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen
Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von
Altgeräten,
- die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der ln den
Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen
Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
- die Bedeutung des Symbols nach Anhang ll.
(3) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an
denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von
Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können
(Bringsystem). Die Sammelstellen sollen in zumutbarer Entfernung
zum Endnutzer eingerichtet sein. Bei der Anlieferung darf kein
Entgelt erhoben werden. Die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei
den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der
Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter
Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der
sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der
abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. Die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können
die Annahme von Altgeräten ablehnen, die aufgrund einer
Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit
von Menschen darstellen. Anlieferungen von mehr als 20
Geräten der Gruppen 1 und 2 des Absatzes 4 sind mit dem
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach §
13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
die Entsorgungspflichten der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 15
Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben
von Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in
folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:
- Haushaltsgroßgeräte, automatische
Ausgabegeräte
- Kühlgeräte
- Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte
der Unterhaltungselektronik
- Bildschirmgeräte (Fernsehgeräte und Monitore)
- Gasentladungslampen
- Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper,
elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und
Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs-
und Kontrollinstrumente.
Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger melden
der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung
bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 4
eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe,
bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens 15
m3 und bei der Gruppe 5 eine Abholmenge von
mindestens 3 m³ erreicht ist.
(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den
Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie
müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der
Gruppe 5 für die Aufnahme durch herkömmliche
Abholfahrzeuge geeignet sein. Die zuständige Behörde
trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen, um sicher zu stellen, dass den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die
erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung
steht.
(6) Ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger
kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4
für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur
Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei
Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte
wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12
zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 gilt
entsprechend.
(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte
zurücknehmen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene
Altgeräte nicht den Herstellern oder den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie
die Altgeräte wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu
entsorgen. Für diese Altgeräte gilt § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 entsprechend. Für die
Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten
Haushalten kein Entgelt verlangen.
(5) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder
kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche
Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten
einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen
nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach
§ 12 zu entsorgen.
§10
Rücknahmepflicht der Hersteller
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4
bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5
unverzüglich. abzuholen. Für die Abholung gilt § 9
Abs. 5 entsprechend. Er hat die Altgeräte wiederzuverwenden
oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu verwerten
sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte
anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte
nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem
Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu
schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von
Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und
als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer
können von den Sätzen 1 und 2 abweichende
Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die
Altgeräte nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu
entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
§11
Behandlung
- Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät
oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt
werden können, soweit die Prüfung technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des
§ 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu
erfolgen. Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen
und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang Hl
zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das
gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang
ll der
Richtlinie 2002/96/EG vom 27.Januar 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 37 S.
24) entsprechend dem Verfahren des Artikel 14 Abs. 2 dieser
Richtlinie angewandt werden.
- Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen
Anforderungen nach Anhang lV erfüllt werden. Der Betreiber
einer Anlage, ln der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage
jährlich bis zum 31. März durch einen
Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat
darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet
ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter,
die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten
erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert
werden. Endpunkt für die Berechnung der verwerteten Menge
ist der Eingang in der Anlage, in der ein Produkt hergestellt
oder ein Sekundärrohstoff hergestellt wird, der keiner
weiteren abfallspezifischen Behandlung bedarf.
- Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
- nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist oder
- eine Zulassung als Umweltgutachter oder als
Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D
Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische
Systematik der Wirtschaftszweige ln der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293, S.1) geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24.03.1993 (ABl. EG (Nr. ) L 53, S.
1), besitzt.
§12
Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
- der Anteil der Verwertung mindestens 50 % des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 %
des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
2.bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
- der Anteil der Verwertung mindestens 75 % des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 %
des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
- der Anteil der Verwertung mindestens 70 % des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 %
des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
4. bei Gasentladungslampen der Anteil der
Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 % des Gewichts der Lampen
beträgt.
(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden,
werden bis zum 31. Dezember 2005 bei der Berechnung der in Absatz
1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) lm Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist
nachzuweisen, dass die in Absatz 1 festgelegten Anteile erreicht
werden. Es sind Aufzeichnungen über die Menge der
Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe zu
führen, wenn diese
- der Behandlungsanlage zugeführt werden,
- die Behandlungsanlage verlassen,
- der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Dem Betreiber der Anlage, ln der die Erstbehandlung
erfolgt, ist zu diesem Zweck ein kontrollierter
Stoffstromnachweis über die jeweiligen Eingangs- und
Ausgangsströme und Verwertungsanteile zur Verfügung zu
stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft
ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung
der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden,
wenn
- der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 30 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 25. Dezember
2001 (ABl. EG (Nr. ) L 349 S. 1),
- der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April
1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die
Verbringung bestimmter Arten von Abfällen ln bestimmte nicht
der OECD angehörende Länder (ABl. EG (Nr. ) L
166 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 303
S. 11),
c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12.
Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten
von Abfällen in bestimmte Länder, für die der
OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden
Kontrollverfahren (ABl. EG (Nr. ) L 185 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung EG (Nr. ) 2243/2001 der Kommission vom 16. November
2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).
§13
Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle
(§ 14) mitzuteilen:
- monatlich die Geräteart und Menge der von ihm ln Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von
ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert
auszuweisen,
- die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im
Kalenderjahr bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,
- die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach
§ 9 Abs. 5 gesammelten Altgeräte,
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
wiederverwendeten Altgeräte,
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich
verwerteten Altgeräte,
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
verwerteten Altgeräte,
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
ausgeführten Altgeräte.
(2) ln den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 können
abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle
vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum
30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht
erforderlich ist.
(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe des
Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte
gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich
ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame
Stelle darf ln den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen.
Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr.
3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen
bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7
müssen bis zum 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
- Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen
Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 zu melden.
- lst die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der
Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der
zuständigen Behörde mit.
- Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen,
Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung
Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung
für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und
Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem
Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von
Handbüchern oder ln elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche
verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und
Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den
Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und
Zubereitungen befinden. Diese Pflicht besteht nur, soweit dies
für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen
und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit
diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen
können.
Abschnitt 4
Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde
§14
Aufgaben der Gemeinsame Stelle
- Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige
Behörde bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen nach
§ 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft
über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4
gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und
6 zu erteilen.
- Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie
veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren
Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.
- Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9
Abs. 4 Satz 2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der
Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann
für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie §
13 Abs.1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem
registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet
die Berechnung der zuständigen Behörde. Für die
vor dem 13. August 2005 ln Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes
Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem
13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl
des Herstellers nach
- dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich
anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner
eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten
Altgerätemenge oder
- seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten
pro Geräteart.
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller
seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die
Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller
nach § 9 Abs. 5 gesammelte Menge an Altgeräten wird auf
seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für
nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2
entsprechend.
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und
örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht
auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer
wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im internet zu
veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte
Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur
Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1.
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein
Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet
dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt
darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen
auf das vorangegangene Kalenderjahr 1. die Menge der von
sämtlichen Herstellern je Kategorie ln Verkehr gebrachten
Elektro- und Elektronikgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
bei den öffentlichrechtlichen
- Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs. 5
gesammelten Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
wiederverwendeten Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
stofflich verwerteten Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in
sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und
eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe des
Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte
gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich
ist, genügt eine fundierte Schätzung.
Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den
Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit
Entsorgungsunternehmen weder schließen noch
vermitteln.
Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen
Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für
Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen.
§15
Organisation der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
- die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9
genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich
festlegen,
- ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden
Aufgaben sichergestellt ist,
- gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu
gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an
der Internen Regelsetzung mitwirken können.
- gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die Regelung ist im internet zu veröffentlichen. Die
Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat
müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber,
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes
und der Länder angehören. Der Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§16
Aufgaben der zuständigen Behörde
- Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
- Die zuständige Behörde registriert den Hersteller
auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der
Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des
Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine
Registrierungsnummer. lst eine Garantie nach § 6 Abs. 3
erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der
Hersteller diese vorlegt.
- Die zuständige Behörde kann unbeschadet des §
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die
Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach
§ 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine
Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend
verletzt.
- Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle
die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart
und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle
darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen
wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.
- Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die
im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen
Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter
Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.
Abschnitt 5 Beleihung
§17
Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt,
eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von
Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den
Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 bis 5
zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige
Gewähr, wenn
- die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder
der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben,
zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation hat,
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten
werden.
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten
Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis
übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und
Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§18
Aufsicht
- Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der
Beleihenden.
- Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1
übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so
ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen
oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu
lassen.
§19
Beendigung der Beleihung
- Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst
ist.
-
Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die
Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht
wahrnimmt.
- Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit
schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer
angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der
Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ist.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen.
§ 20
Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten
zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt §
16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes.
§ 21
Widerspruch und Klage
- Gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 oder nach
§ 16 Abs. 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
- Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 3
oder nach § 16 Abs.5 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 22
Kosten
- Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde
nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und
Auslagen erhoben.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der
Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
§23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder
Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig registrieren lässt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer
nicht führt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die
Entsorgung ausweist,
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
jeweils ln Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 ln Verbindung
mit Anhang lll Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht
entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht
erfüllt,
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
jeweils ln Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig führt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes
Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt, oder
- entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 24
Inkrafttreten
- § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, §§ 15 und
16 Abs. 1 sowie §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
- § 6 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs.
3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16
Abs. 2 und 4 treten am 1. Mai 2005 in Kraft.
- § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
- § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
- lm übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 ln
Kraft.
Anhang 1
Liste der Kategorien und Geräte
- Haushaltsgroßgeräte Große
Kühlgeräte
-
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung
und Lagerung von Lebensmitteln Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen Elektrische Kochplatten Elektrische
Heizplatten Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen
Verarbeitung von Lebensmitteln Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen,
Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimatisierungsgeräte
- Haushaltskleingeräte
-
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen
Bearbeitung von Textilien Bügeleisen und sonstige
Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege
von Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen
oder Verschließen von Behältnissen oder
Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige
Geräte für
die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
Aufzeichnen der Zeit Waagen
- Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner Minicomputer Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung
von
Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung
von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
Telekommunikationsmitteln
- Geräte der Unterhaltungselektronik
-
Radiogeräte Fernsehgeräte Videokameras Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen Audio-Verstärker Musikinstrumente
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur
Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern,
einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur
Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als
Telekommunikationsmitteln
- Beleuchtungskörper
-
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten
in Haushalten Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen., einschließlich
Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von
Glühlampen und Leuchten in Haushalten.
- Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,
Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen,
Falzen,
Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall
und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum
Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder
für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für
ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder
zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder
gasförmigen
Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
-
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen
Bauteilen Geldspielautomaten
- Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter
und infektiöser Produkte)
-
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte Dialysegeräte
Beatmungsgeräte Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für Invitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
Überwachung , Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
-
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und
Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von
Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)
- Automatische Ausgabegeräte
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von
Produkten
Anhang II
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
nach § 7
Das Symbol für die getrennte Sammlung von
Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist
sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Anhang III
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen
von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 11 Abs. 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und
Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten
entfernt werden:
- Quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für
Hintergrundbeleuchtung
- Batterien und Akkumulatoren
- Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen
Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte
größer ist als 10 Quadratzentimeter
- Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und
Farbtoner
- Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
- Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten
- Kathodenstrahlröhren
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW)
- Gasentladungslampen
- Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem
Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100
Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit
Gasentladungslampen
- Externe elektrische Leitungen
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der
Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur
dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/545/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG (Nr. ) L 343 S. 9)
enthalten.
- Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen
Bauteile, die die Werte nach
-
Anlage 111 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung vom
20. Juni 2001 (BGBl.
1 S. 1714, 2002 1 S. 1459), geändert durch Art. 2 der
Verordnung vom 15. Juni 2002
(BGBl. I S. 1569, 1903), nicht überschreiten.
- Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten
(Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional
ähnliches Volumen).
- Cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln
Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß
§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)
enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der
PCB/PCT-Abfallverordnung.
3. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro-
und Elektronikaltgeräten sind wie angegeben zu
behandeln:
- Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden
Beschichtung.
- Geräte, die Gase enthalten, die
ozonschichtschädigend sind oder ein
Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B.
enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen; die
Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden.
Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 1, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
(ABl. EG (Nr. ) L 265 S. 1) behandelt.
- Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
4. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der
Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung
wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden,
dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte
stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten
nicht behindert wird.
5. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für
Altglas ein Hg-Gehalt von mindestens 5mg/kg Altglas
einzuhalten.
6. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig ln
Schirm- und Konusglas zu trennen.
7. Quecksilberhaltige Lampen sind ausreichend gegen Bruch
gesichert zu lagern und zu transportieren.
Anhang IV
Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 3
1. Standorte für die Lagerung
(einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und
Elektronikaltgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der
Deponieverordnung):
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten:
Entwurf eines Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und
die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Begründung A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des
Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EG-Richtlinien und
legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22
KrW-/AbfG fest.
1. . Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG (zuletzt
geändert durch Richtlinie 2003/105/EG)
Nach den EG-Richtlinien 02196/EG über Elektro- und
Elektronik- Altgeräte und 2002/951EG zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die am 13.
Februar 2003 in Kraft getreten sind, haben die Mitgliedstaaten im
Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie müssen
- dafür sorgen, dass Endnutzer und Vertreiber
spätestens ab dem 13. August 2005 Altgeräte kostenlos
zurückgeben können,
- dafür sorgen, dass spätestens bis 31. Dezember 2006
mindestens 4 Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushaltungen pro Einwohner und Jahr getrennt gesammelt werden,
- sicherstellen, dass die Hersteller für die Behandlung
nach besten verfügbaren Techniken
sorgen,
- sicherstellen, dass die Hersteller die Zielvorgaben für
die Verwertung und das Recycling bis 31. Dezember 2006
erfüllen,
- sicherstellen, dass die Hersteller spätestens ab 13.
August 2005 die Entsorgung der Altgeräte finanzieren,
- sicherstellen, dass jeder Hersteller beim inverkehrbringen
eines Produktes für die Nutzung in privaten Haushaltungen
eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung
der Entsorgung des späteren Altgerätes
gewährleistet ist,
- ein Verzeichnis der Hersteller erstellen und Daten zu Mengen
und Kategorien von Geräten vom inverkehrbringen bis zur
Entsorgung erheben,
- sicherstellen, dass ab 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachte
Geräte bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr
enthalten.
2. Ziele des Gesetzentwurfs
Hauptziele sind ebenso wie bei den EG-Richtlinien die
Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und
Elektronikgeräten, die Reduzierung der Abfallmenge durch
Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und
Recyclingquoten und die Verringerung des Schadstoffgehalts der
Geräte. Durch das Verbot der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe bei der Produktion von Neugeräten
sollen Belastungen für Umwelt und Gesundheit von vornherein
vermieden werden und Entsorgungsprobleme gar nicht erst
entstehen. Die Verpflichtung, für die Entsorgung, d.h.
für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der
Geräte Verantwortung zu übernehmen, soll die Hersteller
dazu zwingen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte ln ihre
Kalkulation einzubeziehen.
Mit Blick auf wettbewerbliche Aspekte ergibt sich die
Aufgabe, Strukturen für die Durchführung zu schaffen,
die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenig
kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie
"Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen.
Andererseits sollen die verpflichteten Hersteller durchaus im
Rahmen der kartellrechtlichen Möglichkeiten ihre Pflichten
gemeinsam bzw. In kollektiven Systemen erfüllen
dürfen.
Bei der Umsetzung sollte zusätzliche Bürokratie auf
das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Diese
Zielsetzung verlangt nach Lösungen, die weitestgehend in der
Verantwortung der Privatwirtschaft (Produktverantwortung
der Hersteller) liegen. Der Staat kann sich auf Rechtsetzung,
Überwachung und Sanktionen gegen Pflichtverstöße
konzentrieren.
Für die künftige Altgeräteentsorgung sind
geeignete Elemente aus der derzeit bereits gängigen Praxis
zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere die in
vielen Kommunen bereits praktizierte Getrenntsammlung der
Altgeräte aus privaten Haushalten, aber auch die gut
funktionierende Praxis im rein gewerblichen Bereich ("Business to
Business").
II. Konzeption des Gesetzentwurfs
1. Grundlagen
Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter
Altgeräte zu erreichen, weist der Gesetzentwurf den
Gerätenutzern und -nutzerinnen die
Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte nicht
beim Restmüll landen. Das bedeutet, vielerorts in
Deutschland wird sich für die Verbraucher und
Verbraucherinnen nicht viel ändern; denn die Kommunen werden
im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz weiterhin für die Erfassung der Altgeräte
zuständig sein. Die Art der Erfassung liegt im Ermessen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Wird ein
Altgerät, das aus einem privaten Haushalt stammt, an der
kommunalen Sammelstelle abgegeben (Bringsystem), darf bei der
Entgegennahme kein Entgelt erhoben werden. Die von der
EG-Richtlinie für jeden Mitgliedstaat vorgeschriebene
Mindestsammelmenge an Altgeräten von 4 kg pro Einwohner und
Jahr ist in dem Gesetzentwurf als Ziel für ganz Deutschland
und nicht als Verpflichtung z.B. für die einzelnen Kommunen
festgelegt. Durch die gesetzliche Verpflichtung zur
Getrenntsammlung ist nach Wirksamwerden der Regelungen zu
erwarten, dass diese Mindestsammelmenge, die anschließend
umweltgerecht zu behandeln und zu entsorgen ist, ln der Praxis
erheblich übertroffen wird.
Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung
sind wegen der besonderen Marktstruktur im
Elektro(nik)gerätebereich (hohe Anzahl Hersteller,
Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer
Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex. Zudem
sind die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu beachten.
Dem trägt der Ansatz des Gesetzes besonders Rechnung. Die
Registrierung der Hersteller und die Koordinierung der
Altgeräte-Abholung sollen zentral erfolgen. Um die
Marktkenntnisse der Hersteller für diese Aufgaben wirksam
zu nutzen und die Vollzugsbehörden zu entlasten bzw. den
Aufbau neuer staatlicher Behördenstrukturen zu vermeiden,
soll mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen
Behörde eine von den Herstellern finanzierte,
privatwirtschaftlich organisierte Gemeinsame Stelle
staatlich beliehen werden. Dadurch wird die Neutralität
dieser Stelle gewährleistet.
Da einerseits die Bedingungen eines einheitlichen
Wirtschaftsraums in Deutschland gewahrt werden müssen,
andererseits die Länder grundsätzlich für den
Vollzug der Gesetze zuständig sind, müsste die
beleihende Behörde eine von ihnen durch Staatsvertrag
eingerichtete zentrale Registerbehörde sein. Die Beratungen
mit den fachlich zuständigen Obersten Landesbehörden
zum Arbeitsentwurf dieses Gesetzes haben jedoch erkennen lassen,
dass es
auch aus Ländersicht praktikabler ist, diese
Aufgabe einer Bundesbehörde zuzuweisen. Daher sieht
der Gesetzentwurf das Umweltbundesamt als zuständige und
beleihende Behörde vor.
2. Inhalte
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) enthält
die abfallwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes (§ 1), den
Anwendungsbereich (§ 2) und die Begriffsbestimmungen (§
3). Diese Regelungen entsprechen ganz weitgehend wörtlich
den Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG. In § 1 ist auch
die jedem Mitgliedstaat vorgegebene Mindest-Sammelmenge von 4 kg
pro Einwohner und Jahr für ganz Deutschland als Ziel
festgelegt.
Abschnitt 2 umfasst die Pflichten beim
Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Er
enthält in § 4 eine weitgehend wörtlich aus der
Richtlinie 2002/96/EG übernommene Formulierung zur
umweltfreundlichen Produktkonzeption und in § 5 die
Umsetzung der Verwendungsverbote aus der Richtlinie
2002/95/EG.
lm § 6 werden die Herstellerpflichten im Zusammenhang mit
der Registrierung festgelegt, die ausschließen sollen, dass
Hersteller wettbewerbswidrig Geräte ln Verkehr bringen, ohne
ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen
("Trittbrettfahren"). Hierzu gehört auch die Einrichtung
einer durch die Hersteller organisierten und finanzierten
Gemeinsamen Stelle, die nach behördlicher Beleihung u.a.
auch die Einhaltung der Registrierungspflicht überwacht und
damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen sichert. Er
enthält ferner die ln der Richtlinie 2002/96/EG vorgegebene
Pflicht zum Nachweis einer Finanzierungsgarantie für
Geräte, die ab dem 13. August 2005 ln Verkehr gebracht
werden und in privaten Haushaltungen genutzt werden können,
sowie Kennzeichnungspflichten (§ 7) und Regelungen für
den Vertrieb mittels Fernkommunikationstechnik (§ 5).
Abschnitt 3 enthält Pflichten zur Sammlung,
Rücknahme, Behandlung- und Verwertung.
In diesem Abschnitt wird die getrennte Sammlung mit der
Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushaltungen durch die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger geregelt
(§ 9) . Die Art der Erfassung (Hol- oder Bringsystem) liegt
innerhalb bestimmter Randbedingungen im Ermessen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Das Abgeben
an der Sammelstelle (Bringsystem) muss aber für den Nutzer
oder Vertreiber kostenlos sein. Nach Entsorgungsgesichtspunkten
ist die Bereitstellung von Altgeräten in 6
Gerätegruppen vorgesehen. Die Hersteller stellen die
Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte und müssen
die bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abholen, wenn eine
bestimmte Menge in einer Gruppe erreicht ist.
Zusätzlich zur kommunalen Erfassung wird eine freiwillige
Rücknahme durch Vertreiber und die Einrichtung freiwilliger
Rücknahmesysteme der Hersteller ermöglicht.
Weiter regelt der Abschnitt die Grundpflichten der
Hersteller für die Abholung der durch das die
zuständige Behörde angewiesenen Altgeräte (§
10), die Anforderungen an die Behandlung nach dem Stand der
Technik (§ 11), die Anforderungen an die Verwertung (Quoten
- § 12) sowie die Mitteilungs- und Informationspflichten
(§ 13). Die technischen Anforderungen sind in enger
Anlehnung an die Richtlinie 2002/96/EG formuliert.
Für die in diesem Abschnitt (§ 10) ebenfalls
geregelten Pflichten im Zusammenhang mit Geräten aus dem
rein gewerblichen Bereich gilt in enger Anlehnung an die
Bestimmungen der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG, dass die
Besitzer verantwortlich sind für die Entsorgung der bereits
im Markt befindlichen Geräte. Die Hersteller sind
verantwortlich für die Entsorgung der ab 13. August 2005 in
Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende vertragliche
Vereinbarungen sind in beiden Fällen möglich.
Abschnitt 4 beschreibt die Aufgaben ( § 14) und
Organisation (§ 15) der Gemeinsamen Stelle und der
Zuständigen Behörde (§ 16) bei der Registrierung
der Hersteller und der Koordinierung der Altgeräteabholung
von den Sammelstellen. Nach Übertragung der Aufgaben der
zuständigen Behörde im Wege der Beleihung (Abschnitt 5)
durch das Umweltbundesamt ermittelt die Gemeinsame Stelle nicht
nur die erforderlichen mathematischen Grundlagen, sondern
entscheidet auch über die. Registrierung und trifft die
hoheitlichen Anordnungen, die zur Sicherstellung des Wettbewerbs
unter den Herstellern erforderlich sind.
Abschnitt 5 beschreibt die Bedingungen, unter denen
eine Beleihung der von den Herstellern zu gründenden
Gemeinsamen Stelle erfolgt (§ 17), und enthält
Regelungen zur Aufsicht über die Beliehene (§ 15), und
zur Beendigung der Beleihung (§ 19).
Abschnitt 6 enthält die Schlussbestimmungen.
Hierzu gehören Regelungen zur Beauftragung Dritter (§
20), zum Widerspruchsverfahren gegen Anordnungen der Beliehenen
(§ 21), zu Verwaltungskosten (§ 22) sowie
Bußgeldvorschriften (§ 23) und die Bestimmungen zum
Inkrafttreten des Gesetzes (§ 24).
Es folgen 4 Anhänge mit technischen Details.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Der Gesetzentwurf zum Elektro- und
Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die
Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro-
und Elektronikgeräte fest und dient der Umsetzung von
entsprechendem EG-Recht. Kompetenzrechtliche Grundlage ist
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, der dem Bund eine konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit zur umfassenden Regelung des
Rechts der Abfallwirtschaft einräumt (BVerfGE 95, 106, LS 1,
120).
Nach Artikel 72 Abs. 2 GG kommt dem Bund im Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung eine Regelungsbefugnis nur zu, wenn
und soweit eine bundesgesetzliche Regelung entweder zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich ist. Bei der Beurteilung, ob die
Rechtfertigungsgründe nach Artikel 72 Abs. 2 GG vorliegen,
steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu
(vgl. BVerfG, 2 BvF 2/02 Absatz 102 http://
www.bverfq.de). Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit"
berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse zur
Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung der
Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik
Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vgl. BVerfG, 2
BvF 2/02 Absatz 1 00 http://www.bverfg.de). Der Erlass von
Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im
gesamtstaatlichen Interesse, also im gemeinsamen Interesse von
Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das
Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für
die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, 147).
Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die
Voraussetzungen des Artikel 72 Abs. 2 GG im Hinblick auf die
Wahrung der Rechtseinheit dann, wenn sie eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im
Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht
hingenommen werden kann, weil sie das gesamtstaatliche Rechtsgut
der Rechtseinheit, verstanden als Erhaltung einer
funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft, bedroht (vgl. BVerfGE
106, 62, 145).
Bei der Entscheidung des Bundesgesetzgebers für eine
bundeseinheitliche Regelung stand vor allem der Umstand im
Vordergrund, dass die umzusetzenden Richtlinien 2002/95/EG und
2002/96/EG den Mitgliedstaaten nur einen groben Rahmen und die zu
erreichenden Ziele vorgeben, die Ausgestaltung der Umsetzung im
Einzelnen jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierbei
ist eine ganze Bandbreite an Umsetzungsvarianten denkbar. Bei
einer Umsetzung dieser Richtlinien durch die einzelnen
Bundesländer besteht die große Gefahr, dass die
einzelnen Regelungen derart unterschiedlich ausgestaltet werden,
dass eine erhebliche wirtschaftshemmende Wirkung im Bereich der
Elektro- und Elektronikgeräte entsteht. So ist zu erwarten,
dass z.B. uneinheitliche Regelungen der Frage wer die
Altgeräte an welchem Ort sammelt und wie die Pflichten von Herstellern,
Vertreibern, öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
und Endnutzern untereinander im Einzelnen ausgestaltet werden, zu
ernsthaften Schranken und Hindernissen für den
wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet führen.
Im Hinblick auf den in der Regel bundesweiten Vertrieb von
Elektro- und Elektronikgeräten sähe sich der Hersteller
ln jedem Bundesland anderen Regelungen ausgesetzt, die ihn
einmal mehr, einmal weniger in die Pflicht nehmen, so dass es
für ihn einen auch kostenrelevanten Unterschied machen kann,
in welchem Bundesland er seine Geräte in Verkehr bringt und
in welchem Bundesland er sie zurücknehmen muss. Auch auf die
Endnutzer in den Bundesländern hätte eine
uneinheitliche Umsetzung durch die Länder Auswirkungen, wenn
die Hersteller die unterschiedlichen Kosten, die ihnen durch die
Länderregelungen entstehen, in den Ländern
unterschiedlich auf die Produktpreise umlegen.
Um die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der
Bundesrepublik zu erhalten und die Wirtschaftseinheit zu wahren,
sind jedoch einheitliche wettbewerbliche Rahmenbedingungen
für die bundesweit agierenden Wirtschaftsbeteiligten
erforderlich. Landesregelungen oder das Untätigbleiben der
Länder würden erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Eine Gesetzesvielfalt auf
Länderebene ließe zudem wegen der stark arbeitsteilig
und länderübergreifend organisierten Produktions- und
Distributionsprozesse erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf
das jeweils anzuwendende Landesrecht erwarten und würde
deshalb auch eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
darstellen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der
Länder nicht hingenommen werden kann. Deshalb macht der Bund
von seinem Gesetzgebungsrecht nach Artikel 72 Abs. 2 GG zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse von Bund und Ländern Gebrauch.
IV. Alternativen
Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, weil eine
zügige bundeseinheitliche Umsetzung der zugrunde liegenden
EG-Richtlinien unbedingt erforderlich ist.
Eine Umsetzung durch Rechtsverordnung nach §§ 23 und
24 Krw-/AbfG wurde geprüft und verworfen, um den engen
Sachzusammenhang zwischen den Bestimmungen eines möglichen
Verordnungstextes mit den erforderlichen gesetzlichen Regelungen
zur Beleihung einer privaten Stelle auch im parlamentarischen
Verfahren zu wahren.
- Gender- Mainstreaming
-
Die Gleichstellungsrelevanz wurde anhand der Arbeitshilfe
"Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von
Rechtsvorschriften" der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender
Mainstreaming geprüft.
Die Adressaten der Regelungen sind Betriebe, die
Elektro- und Elektronikgeräte herstellen und importieren,
solche Geräte vertreiben oder gewerblich nutzen, und
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger sowie private
Haushaltungen.
Personen sind vor allem ln privaten Haushaltungen
im Hinblick auf ihr Verhalten bei Kaufentscheidungen bei
Neugeräten und bei der Entledigung von Elektro- und
Elektronikgeräten als Abfall betroffen. Die gegenüber
dem status quo durch das Gesetz neu begründete
Verpflichtung, Altgeräte vOm Restmüll getrennt zu
sammeln, betrifft Männer und Frauen in gleicher
Weise.
Die Relevanzprüfung fällt somit negativ aus.
Auf geschlechtergerechte Formulierungen wurde
grundsätzlich geachtet; teilweise musste jedoch zugunsten
der Verständlichkeit des Gesetzestextes darauf verzichtet
werden.
- Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Das Gesetz enthält Anforderungen an die Sammlung von
Altgeräten aus privaten Haushaltungen, die gegenwärtig
noch nicht von allen hierfür im Rahmen ihrer Pflichten nach
§ 15 KrW-/AbfG zuständigen öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern eingehalten werden.
Öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, die
entsprechende Sammelstrukturen auf- bzw. auszubauen haben,
werden hierfür künftig Aufwendungen entstehen. Diese
Aufwendungen können allerdings über die
öffentlichen Gebühren (Abfallgebühren)
ausgeglichen werden. Durch die Übertragung der
Entsorgungsverantwortung auf die Hersteller werden die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger andererseits
gegenüber dem status quo entlastet, da sie keine
Aufwendungen mehr für die Entsorgung der in den
Haushaltungen anfallenden Altgeräte haben. Darüber
hinaus ist es den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern weiterhin möglich,
aus Haushaltungen gesammelte Altgeräte selbst zu
verwerten, z.B. auch über karitative kommunale
Einrichtungen, anstatt sie den Herstellern zur Abholung
bereitzustellen. Inwieweit sich die Regelungen daher für die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger belastend oder
entlastend auswirken, hängt von deren jeweiligen
Entscheidungen über die Ausgestaltung der Sammlung und die
Bereitstellung von Altgeräten zur Abholung durch die
Hersteller ab. Die Angaben aus Kreisen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger über die
künftigen neuen Entsorgungsaufwendungen variieren
erheblich.
Das Gesetz weist den für den Vollzug zuständigen
Behörden der Länder durch die allgemeine
Überwachung bestimmter Herstellerpflichten im Rahmen deren
Vollzugszuständigkeit neue Aufgaben zu. Die hieraus
resultierenden Kostenbelastungen halten sich allerdings ln einem
auf das Notwendige beschränkten Rahmen, da die Konzeption
des Gesetzes die eigentliche Kontrolle und Überwachung der
Herstellerpflichten durch die beliehene Gemeinsame Stelle
vorsieht. Hierdurch werden Belastungen der Vollzugsbehörden
der Länder minimiert.
Dem Bund entstehen Aufwendungen durch die Zuordnung der
Aufgaben der zuständigen Behörde (§ 16) zu einer
Bundesbehörde. Da die Aufgaben der zuständigen
Behörde nach dem Umsetzungskonzept allerdings im Wege der
Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller
übertragen werden sollen, sind diese Aufwendungen sehr
begrenzt. Bis zur Beleihung werden die Aufwendungen durch die
Erhebung von kostendeckenden Gebühren gedeckt. Nach der
Beleihung verbleibt beim Umweltbundesamt die Aufsicht über
die Beliehene. Der dafür erforderliche Personalaufwand ist
gering und wird innerhalb des vorhandenen Stellenbestandes
gedeckt.
Durch die ln der Richtlinie 2002/96/EG vorgegebene Anlastung
der Entsorgungskosten bei den Herstellern ergeben sich ab 13.
August 2005 für die Hersteller Aufwendungen für die
Rücknahme, die im Falle der Beteiligung an den
Rücknahmemodellen entsprechend einem "Generationenvertrag"
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.
Rückstellungen dürfen in diesen Fällen nicht
gebildet werden, da sich nach dem "Generationenvertrag" (§
14 Abs. 5 Satz 2) für die Hersteller aus dem historischen
und aktuellen inverkehrbringen von Geräten keine auf die
Zukunft gerichtete Verpflichtung zur Rücknahme, sondern eine
sofort zu erfüllende Verpflichtung zur Rücknahme
ergibt. Macht der Hersteller von seiner Wahlmöglichkeit nach
§ 14 Abs: 5 Satz 3 Nr. 1 (Bestimmung der
zurückzunehmenden Gerätemenge nach seinem Anteil an der
Altgerätemenge) oder einem freiwilligen Rücknahmesystem
im Sinne des § 9 Abs. 5 Gebrauch, könnten sich je nach
Ausgestaltung Verpflichtungen ergeben, die durch das aktuelle
Inverkehrbringen zwar wirtschaftlich veranlasst und rechtlich
entstanden
sind, aber erst zukünftig erfüllt werden
müssten. Für derartige Verpflichtungen müssten die
Hersteller bei Inverkehrbringen von Geräten
Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden, die
den steuerlichen Gewinn und damit die Steuereinnahmen von Bund
und Ländern mindern. Letzteres gilt ebenso für die
Rücknahme von Altgeräten gewerblicher Nutzer ab 13.
August 2005.
Unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen
Zusammenhänge ist davon auszugehen, dass die Wirkung des
ElektroG auf die öffentlichen Haushalte im Wesentlichen
neutral sein wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
zusätzlichen Kosten die Hersteller an die Verbraucher
grundsätzlich weitergegeben werden, zumal diese
Möglichkeit der Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht.
Selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der Kosten an den
Endverbraucher weitergegeben werden kann, dürfte sich die
Verringerung der Gewinne der Hersteller bzw. des Handels durch
die Erhöhung der Umsätze und durch die damit verbundene
Gewinnsteigerung der Entsorgungsunternehmen weitgehend
ausgleichen.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Auswirkungen auf die Hersteller
Die Umsetzung der EG-rechtlichen Anforderungen zur
umweltgerechten Behandlung und Entsorgung von Altgeräten
wirken sich auf die betroffenen Branchen in unterschiedlicher
Weise aus. Die jeweilige Belastung der einzelnen Hersteller
hängt von der Gestaltung ihrer Produkte, der Werthaltigkeit
der zurückgenommenen Altgeräte sowie der Effizienz der
vertraglich vereinbarten Entsorgung ab. Die tatsächlichen
Entsorgungskosten werden seitens der Elektro- und
Elektronikindustrie (rd. 350 - 500 Mio. € p.a.) und aus
Kreisen der Entsorgungswirtschaft (rd. 250 Mio. € p.a.)
derzeit noch unterschiedlich abgeschätzt. Ferner können
den Herstellern Kosten beim Verzicht auf bestimmte Schwermetalle
in Neuprodukten (vgl. § 5) sowie in Erfüllung von
Mitteilungs- und Informationspflichten (vgl. § 13)
entstehen, die gegenwärtig nicht im Einzelnen spezifiziert
werden können.
Die hieraus resultierende wirtschaftliche Belastung der
Hersteller wird unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgebots als zumutbar
angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Umsetzungskonzept die ebenfalls kostenwirksame Sammlung der
Altgeräte bei den privaten Haushaltungen nicht den
Herstellern zuweist. Ferner können die Hersteller ihnen
entstehende Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von
Neugeräten an die Verbraucher weitergegeben. Ob und ggf.
inwieweit dies erfolgt, hängt im Einzelfall von
Entscheidungen der Hersteller u.a. mit Blick auf Marketing und
Verbraucherakzeptanz ab. Jeden falls sieht § 6 Abs. 4 ln Umsetzung von Artikel 5
Abs. 3 der Richtlinie 2002/96/EG vor, dass die Hersteller den
Käufern ihre Entsorgungskosten für die bis 13. August
2005 verkauften Geräte ausweisen dürfen.
Sonstige Auswirkungen auf die
Wirtschaftsbeteiligten
Die EG-rechtlichen Vorgaben an die Behandlung und Verwertung
von Altgeräten erfordern in einigen Branchen die Einhaltung
neuer Entsorgungsstandards. Die meist mittelständisch
geprägte Entsorgungswirtschaft wird als Dienstleister
künftig verstärkt tätig werden, um die
Anforderungen an die Entsorgung zu erfüllen.
Preiswirkungen
Durch die Rücknahme- und Entsorgungspflichten der
Hersteller sind Auswirkungen auf die Preise von Neuprodukten
möglich, die zumindest teilweise über den Handel an die
Verbraucher weitergegeben werden dürften. Soweit durch die
Entsorgung von Altgeräten bisher externe Umweltkosten
entstanden sind, werden diese nun zukünftig zum Teil
preiswirksam gemacht. Hinsichtlich der Höhe von
Preissteigerungen lassen sich keine genauen Abschätzungen
treffen, da es maßgeblich vom Verhalten des Handels
abhängt, ob und ggf. in welcher Höhe Entsorgungskosten
an den Verbraucher weitergegeben werden. Sofern die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die mit der
Sammlung von Altgeräten aus den privaten Haushalten
einhergehenden Belastungen an die privaten Haushalte weitergeben,
sind weitere Preisimpulse nicht auszuschließen. Ob die
verschiedenen Preisimpulse ausreichen, messbare Effekte auf die
Verbraucherpreise zu generieren, lässt sich nicht
abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
B. Einzelne Vorschriften
Zu§1
§ 1 formuliert die Ziele des Gesetzes.
Satz 1 stellt klar, dass das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz als Ergänzung zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verstehen ist. Es
enthält spezielle Anforderungen an die Produktverantwortung
der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten.
Satz 2 übernimmt Artikel 1 der Richtlinie
2002/96/EG. Satz 3 formuliert als zusätzliches Ziel
die in Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/96/EG enthaltene
Forderung nach einer jährlichen Mindestsammelquote von 4 kg
Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab
dem Jahr 2006. Diese Zielvorgabe betrifft die Sammlung im
gesamten Bundesgebiet.
Zu §2
Absatz 1 Satz 1 beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Er enthält eine Liste mit zehn Kategorien von Elektro- und
Elektronikgeräten und übernimmt damit Artikel 2 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG und deren Anhang 1 A. Die Liste
dieser Kategorien ist abschließend (vgl. auch den
Vorschlag der Europäischen Kommission für die
Richtlinie vom 13.6.2000 (KOM (2000) 347 endg., S. 30).
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind solche Geräte, die
Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierzu zählt z.B.
ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes
industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist
für das Funktionieren des Großgeräts. Anders
verhält es sich, wenn in ein funktionierendes Produkt (z.B.
ein Klavier) ein Elektro- oder Elektronikgerät (z.B. eine
Stummspielgerät) als Zusatzeinrichtung eingebaut wird. In
diesem Fall wird nicht das erweiterte Produkt insgesamt zum
Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und die elektrische
oder elektronische Zusatzeinrichtung getrennt zu betrachten. Dies
kann dazu führen, dass die Zusatzeinrichtung vom
Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist, das
ursprüngliche Produkt dagegen nicht. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges
Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes ist.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls
ausgenommen sind implantierte und infektiöse medizinische
Produkte. Grund hierfür ist die Gefahr der Verbreitung einer
Krankheit. Zu dieser Gefahr enthält die Richtlinie über
die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
aus
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall nähere Hinweise. Sie
kann daher zur Beurteilung, ob ein medizinisches Gerät in
den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, herangezogen
werden.
Satz 2 setzt Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
2002/96/EG um. Anhang 1 entspricht dem Anhang 1(B) der Richtlinie.
Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die
Aufzählung der unter den Kategorien ln Anhang 1 genannten
Elektro- und Elektronikgeräte nicht abschließend ist.
Dieses Verständnis liegt bereits dem Vorschlag der
Europäischen Kommission für die Richtlinie vom
13.6.2000 (KOM (2000) 347 endg., S. 30) zugrunde. Hiernach sind
"in Anhang 1(B) jeweils Beispiele für Geräte angegeben,
die unter diese Kategorien fallen". Durch eine Beispielsliste
soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften
auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht
ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät,
das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des
Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige
Behörde. Der durch Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG des
Rates eingesetzte Technische Ausschuss (TAC) erarbeitet derzeit
einen Kriterienkatalog, mit dessen Hilfe die Entscheidung
erleichtert werden soll, ob ein Elektro- oder
Elektronikgerät in den Geltungsbereich der Richtlinie
2002/96/EG oder der Richtlinie 2002/95/EG fällt. Dieser
Kriterienkatalog oder andere entsprechende Dokumente sind von der
zuständigen Behörde bei ihren Entscheidungen zu
berücksichtigen.
Durch das Elektro- und Elektrogerätegesetz werden sowohl
die Richtlinie 2002/96/EG als auch die Richtlinie 2002/95/EG
umgesetzt. Deren Anwendungsbereiche sind nicht identisch. Der
Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG ist insoweit weiter,
als er in Artikel 2 Abs. 1 auch Leuchten in Haushalten und
Glühlampen umfasst. Er ist enger, weil er für die
Kategorien 5 und 9 nicht gilt und darüber hinaus Ausnahmen
für Ersatzteile für die Reparatur oder die
Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten
enthält, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht
werden. Diesen Besonderheiten wird durch § 2 Abs. 2 Satz 2
und 3 Rechnung getragen.
Absatz 2 Satz 1 schließt die Anwendung des
Gesetzes auf Elektro- und Elektronikgeräte aus, die der
Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke
bestimmt sind. Er setzt damit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie
2002/96/EG, um. Da die Richtlinie 2002/95/EG in Artikel 2 Abs. 1
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs auf Geräte verweist,
die "unter die ln Anhang 1 A der Richtlinie 2002/96/EG...
fallen", gilt diese Ausnahme zugleich auch für die
Richtlinie 2002/95/EG. Die Ausnahme rechtfertigt sich auch aus
Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b EG. Hiernach kann jeder
Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens
für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie
die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den
Handel damit betreffen. Unter den Sicherheitsinteressen im Sinne
des Gesetzes sind sowohl Interessen der Inneren als auch der
äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu
verstehen. Zu den Elektro- und Elektronikgeräten, die der
Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland dienen, zählen daher z.B. auch Kontroll- und
Sicherheitseinrichtungen an Flughäfen.
Satz 2 setzt Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG
um. Die Stoffverbote des § 5 ElektroG gelten nicht für
die Gerätekategorien 5 und 9. Dagegen werden elektrische
Glühlampen und Leuchten in Haushalten von den Stoffverboten
erfasst. Die ausdrückliche Erwähnung der elektrischen
Glühlampen und Leuchten ln Haushalten ist erforderlich, da
sie in Anhang 1 Nr. 5 ausdrücklich vom Geltungsbereich
ausgenommen sind. Der Begriff "Lampe" bezeichnet das
Leuchtmittel, der Begriff "Leuchte" dagegen die Vorrichtung, in
die die Lampe eingesetzt wird.
Satz 3 setzt Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2002/95/EG
um. Danach dürfen Ersatzteile die nach dieser Richtlinie
verbotenen Stoffe enthalten, falls sie für die Reparatur
oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten
bestimmt sind, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr
gebracht werden. Ausgeschlossen ist damit die Verwendung als
Ersatzteil in Geräten, die nach diesem Datum erstmals in
Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Bauteile, die
aus gebrauchten Geräten ausgebaut werden, um als Ersatzteile
Verwendung zu finden. Erlaubt ist in jedem Fall nur der Einbau in
ein Gerät, das erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr
gebracht wurde. Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie
2002/95/EG. Sie will gewährleisten, dass bestimmte
gefährliche Stoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr
ln Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind. Dieser
Zeitpunkt würde weiter in die Zukunft geschoben, wenn
schadstoffhaltige Bauteile in jegliche Art von Elektro- und
Elektronikgeräten als Ersatzteile eingebaut werden
dürften.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die ergänzende Geltung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dadurch wird
klargestellt, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
nur für den speziellen Bereich der Elektro- und
Elektronikgeräte gesonderte Regelungen trifft.
Unberührt bleibt dadurch z.B. die Vorschrift über die
zuständigen Behörden ln § 63 KrW-/AbfG.
Satz 2 bestimmt, dass die genannten Regelungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung
und der Transportgenehmigungsverordnung entsprechende Anwendung
finden. Die zuständigen Behörden können daher im
Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung
dieses Gesetzes treffen. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung gelten nicht bis zum Abschluss der
Rücknahme oder Rückgabe von Elektro- und
Elektronikaltgeräten und die Anforderungen der
Transportgenehmigungsverordnung finden keine Anwendung.
Nach Satz 3 gehen Rechtsvorschriften, die besondere
Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten stellen,
als leges speciales im Rang vor. Besondere Vorschriften über
die Rücknahme von Geräten enthalten z.B. § 110
StrahlenschutzV, § 5 Abs. 2 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
und §§ 3 ff. Altfahrzeugverordnung. Daraus folgt, dass
Z.B. auf Autoradios ausschließllch die
Altfahrzeugverordnung Anwendung findet. Sondervorschriften
gelten auch für Batterien. Nach dem Ausbau aus einem
Elektro- und Elektronik-Altgerät richtet sich ihre
Entsorgung nach den Vorschriften der Batterieverordnung. Für
asbesthaltige Speicherheizgeräte gelten die Technischen
Regeln über Gefahrstoffe TRGS 519. Darüber hinaus
sollen auch spezielle Stoffverbote in anderen Vorschriften denen
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgehen. So
richtet sich z.B. der Schadstoffgehalt von Batterien und die
Zulässigkeit des Einbaus in Geräte ausschließlich
nach der Batterieverordnung. Besondere Anforderungen an die
Wiederverwendung können auch aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des.Rates vom 29.
Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen, ergeben.
Zu §3
§ 3 definiert die im Gesetz verwendeten Begriffe.
Er setzt die Definitionen des Artikel 3 Buchstabe a bis 1 der
Richtlinie 2002/96/EG um.
In Absatz 2 wird der Begriff der Geräteart
definiert. Dieser Begriff ist z.B. für die
Mitteilungspflichten der Hersteller nach § 13 Abs.1 und die
Berechnungen der Abholpflichten der Hersteller durch die
Gemeinsame Stelle nach § 14 Abs. 5 wichtig. lst ein
Gerät nicht zweifelsfrei einer Geräteart zuzuordnen,
kann die Gemeinsame Stelle unter Berücksichtigung der
Definition in Absatz 2 nach § 14 Abs. 4 diese Zuordnung
festlegen.
Bei der Definition der Wiederverwendung in Absatz 5
wurde auf den in Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/96/EG
enthaltenen Zusatz "einschließlich der weiteren Nutzung von
Altgeräten, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern,
Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden"
verzichtet. Die Definition ist umfassend formuliert und deckt
auch diesen erläuternden Zusatz ab. Maßgebend ist
allein, dass ein Altgerät oder dessen Bauteile zu dem
gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt
oder in Verkehr gebracht wurden. Auf den Ort der Wiederverwendung
kommt es ebenso wenig an wie auf die Stelle, zu der das
Altgerät gebracht wird. Der besonderen Erwähnung der
Rücknahmestellen, Vertreiber, Verwertungsbetriebe und
Hersteller bedarf es daher nicht.
in Absatz 7 wurde die Definition der stofflichen
Verwertung aus Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2002/96/EG
übernommen. Es wird dadurch keine von § 4 Abs. 3
KrW-/AbfG abweichende Definition geschaffen. Zugleich wird
klargestellt, dass eine energetische Verwertung keine stoffliche
Verwertung ist. Dies entspricht auch der Definition der
stofflichen Verwertung ln § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Die
energetische Verwertung ist in § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG
definiert. Diese Definition gilt auch für die Auslegung des
Begriffs der energetischen Verwertung im Elektro- und
Elektronikgerätegesetz.
Absatz 10 setzt den Herstellerbegriff des Artikel 3
Buchstabe i der Richtlinie 2002/96/EG um. Der Hersteller
definiert sich über die Marke und nicht über die Firma.
Die Gesetzesformulierung zielt im Interesse eines effektiven
Vollzugs darauf, eine im Bundesgebiet ansässige Person als
Hersteller zu definieren. lm Falle des Einführens eines
Elektro- oder Elektronikgerätes nach Nr. 3 kommt es nicht
auf die zivilrechtliche Einordnung als Hol-, Bring- oder
Schickschuld an. Hersteller ist hiernach vielmehr derjenige, der
sich im Bundesgebiet aufhält oder seinen Sitz hat und auf
dessen Veranlassung das Gerät eingeführt wird.
Darüber hinaus wird durch die Formulierung im zweiten
Halbsatz von Nr. 3 in Umsetzung von Artikel 5
Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass auch denjenigen, die Elektro- oder
Elektronikgeräte im Wege des Fernabsatzes oder über
elektronische Medien vertreiben, die Herstellerpflichten
zugeordnet werden können.
Absatz 11 Satz 1 übernimmt die Definition des
Vertreibers nach Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2002/96/EG.
Durch Satz 2 werden Vertreiber zu fiktiven Herstellern,
wenn sie Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter
Hersteller zum Verkauf anbieten. lhnen obliegen ln diesem Fall
sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach Absatz 10.
Durch diese Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes
erreicht werden, um zu verhindern, dass ln großem Umfang
Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller
in Verkehr gelangen.
Zu §4
§ 4 entspricht Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie
2002/96/EG.
Die Regelung fördert die Wiederverwendung von
Geräten und richtet sich gegen das Inverkehrbringen von
Geräten, bei denen die Wiederverwendung durch besondere
Konstruktionsmerkmale (z.B. den Einbau von sog. "clever chips" in
Druckerpatronen) verhindert wird.
Zu § 5
§ 5 setzt Artikel 4 der Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe ln Elektro- und Elektronikgeräten
um.
Absatz 1 Satz 1 enthält Stoffverbote für neue
Elektro- und Elektronikgeräte. Aus der Bestimmung des
Anwendungsbereichs (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3) ergibt sich,
dass diese Vorschrift nur für Geräte der Kategorien 1
bis 7 und 10 des Anhangs 1 und - abweichend von der Bestimmung in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 5 - auch für
elektrische Glühlampen und Leuchten in Haushalten gilt. Die
Stoffverbote dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und
der natürlichen Lebensbedingungen, d.h. vernünftigen
Gründen des Gemeinwohls. Sie sind daher unter dem
Gesichtspunkt der durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten
Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377,
402 f.).
Die vorgesehenen Grenzwerte entsprechen den Werten, die die
Europäische Kommission dem Rat zur aktuellen Entscheidung
vorgelegt hat. Eine Änderung des Vorschlags der Kommission
durch den Rat ist nicht zu erwarten. Die Grenzwerte für
Schwermetalle entsprechen den im Anhang der Entscheidung der
Kommission vom 27.Juni 2002 zur Änderung des
Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2002/525/EG)
festgelegten Höchstkonzentrationswerten. Derzeit wird in dem
nach Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates eingesetzten
Technischen Ausschuß (TAC) noch über ein begleitendes
Dokument zur Begriffserläuterung (z.B. zur Definition
"homogener Werkstoff") beraten. Da die Richtlinie auf Artikel 95
EG basiert und harmonisiert umgesetzt werden muss, ist ein
Abweichen von diesen Grenzwerten im Elektro- und
Elektronikgerätegesetz nicht möglich.
Satz 2 legt in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs.1
Satz 1 der Richtlinie 2002/95/EG fest, dass das Stoffverbot nicht
für Geräte gilt, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 ln
Verkehr gebracht wurden: Ferner wird aus Gründen der
Rechtsklarheit noch einmal deutlich gemacht, dass Geräte der
Kategorien 5 und 9 der Bestimmung nicht unterliegen.
in Absatz 2 sind solche Verwendungszwecke vom
Stoffverbot ausgenommen, die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG
in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Nach Artikel 5 der
Richtlinie 2002/95/EG wird der Anhang der Richtlinie
kontinuierlich an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt angepasst. Bereits vor dem 13. Februar 2005
überprüft die Kommission nach Artikel 6 die
Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Bereits
jetzt sind Überlegungen zur Änderung des
Anwendungsbereichs im Gange. Daher wurde durch eine gleitende
Verweisung auf den Anhang der Richtlinie 2002/95/EG in der
jeweils geltenden Fassung Bezug genommen, womit sich
regelmäßige Anpassungen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes erübrigen.
Zu 66
Absatz 1 schafft die Grundlage für die Einrichtung der
Gemeinsamen Stelle der Hersteller, deren Aufgaben in § 14
und Organisation in § 15 beschrieben sind. Nach Satz
1 ist die Gemeinsame Stelle innerhalb von 3 Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes von den Herstellern einzurichten.
Damit soll der Gemeinsamen Stelle ein zeitlicher Vorlauf
eingeräumt werden, den sie zur Vorbereitung auf die
Erfüllung ihrer Aufgaben ln der Zusammenarbeit mit der
zuständigen Behörde und als Meldestelle (vgl. § 6
Abs. 2 und §§ 13 und 14) benötigt.
Um Vorsorge dafür zu treffen, dass die
Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller auch
sichergestellt ist, wenn die Hersteller eine Gemeinsame Stelle
nicht einrichten oder diese ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, ist in
Satz 2 die Pflicht eines jeden Herstellers vorgesehen, den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern in diesem
Fall die Kosten für die
Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu
erstatten. Diese Sanktion ist auf gravierende Pflichtverletzungen
begrenzt, auf das Nicht-Einrichten der Gemeinsamen Stelle und das
Nicht-Wahrnehmen der genau bezeichneten, wichtigen Aufgaben der
Gemeinsamen Stelle. Satz 3 gibt der zuständigen
Behörde die Befugnis, diese Kosten durch Verwaltungsakt
festzusetzen. Die zuständige Behörde ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 63 KrW-/AbfG nach Landesrecht.
Mit den Regelungen in Satz 2 und 3 soll den Herstellern ein
deutlicher Anreiz gegeben werden, die Gemeinsame Stelle
einzurichten und zu betreiben. Denn die Alternative wäre mit
erheblichem Aufwand (z.B. Sortieren nach Herstellern) verbunden,
der sich zusammen mit der Verpflichtung, auch die kommunale
Sammlung zu finanzieren, in entsprechend hohen Kosten für
die Hersteller niederschlagen würde. Der Nachweis, dass die
Gemeinsame Stelle eingerichtet ist und arbeitet, ist nicht an die
Bedingung geknüpft, dass alle Hersteller an ihrer
Gründung beteiligt sein müssen. Daher ist zu erwarten,
dass sich ausreichend Hersteller finden werden, die sich aus
wirtschaftlichen Gründen dazu bereit finden, die Gemeinsame
Stelle einzurichten.
Absatz 2 legt mit der Verpflichtung des einzelnen
Herstellers, sich bei der zuständigen Behörde
registrieren zu lassen, in Satz 1 die grundlegende
Bedingung für das inverkehrbringen von Elektro- und
Elektronikgeräten fest. An die Registrierung knüpfen
sich alle weiteren Herstellerpflichten und deren
Kontrollmöglichkeiten. Satz 2 und 3 legen
fest, welche Informationen der Hersteller dem
Registrierungsantrag beifügen muss. Nach Satz 2 sind
dies zum einen die zur Herstelleridentifizierung erforderlichen
Daten. Da das Vorliegen einer erforderlichen Garantie nach §
6 Abs. 3 Satz 1 Registrierungsvoraussetzung ist (vgl. § 16
Abs.1 Satz 2), muss die zuständige Behörde anhand der
Antragsunterlagen ersehen können, ob eine Garantie
erforderlich ist oder nicht, Daher ist nach Satz 3 auch
die Garantie nach § 6 Abs.3 Satz 1 oder eine
Glaubhaftmachung nach § 6 Abs.3 Satz 2, dass diese Garantie
nicht erforderlich ist, dem Registrierungsantrag
beizufügen.
Um die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent
zu machen, ist die Registrierungsnummer nach Satz 4 im
schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Dies ist
besonders bedeutsam vor dem Hintergrund der Regelung in § 3
Abs. 12 Satz 2, nach der ein Vertreiber als Hersteller im Sinne
des Gesetzes gilt, wenn er Geräte nicht registrierter
Hersteller zum Verkauf anbietet. Ein Vertreiber muss aus den
Unterlagen, die er von seinem Vertragspartner bekommt, erkennen
können, ob er die Herstellerpflichten als Folge seines
Geschäftsabschlusses übernimmt.
Da es hierbei entscheidend auf die Identifizierung des
verantwortlichen Herstellers ankommen dürfte, erscheint es
ausreichend, wenn nur der Teil der Registrierungsnummer, anhand
dessen der Verantwortliche zu identifizieren ist ("Hersteller-
Identnummer"), im Geschäftsverkehr (z.B. im
Angebotsschreiben oder auf dem Lieferschein) zu führen ist.
Die mit der Befugnis der zuständigen Behörde (§
16) verbundene Entscheidung über die Gestaltung der
Registriernummer bleibt davon unberührt.
Satz 3 gibt der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die Eingriffsbefugnis, das Inverkehrbringen von
Geräten nicht registrierter Hersteller zu untersagen. Dies
betrifft sowohl nicht registrierte Hersteller als auch
Vertreiber, die Geräte von solchen Herstellern vertreiben,
ohne sich selbst registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 11 Satz
2). Der Erlass einer Untersagungsverfügung ist in das
pflichtgemäße Ermessen der zuständigen
Behörde gestellt. Die Behörde hat dieses Ermessen unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
auszuüben. Da die Untersagung des Inverkehrbringens von
Elektro- oder Elektronikgeräten einen erheblichen Eingriff
in die Betätigungsfreiheit eines Herstellers darstellt,
dürfte sie daher nur in schwerwiegenden Fällen in
Betracht kommen, Ein schwerwiegender Fall kann z.B. vorliegen,
wenn ein nicht registrierter Hersteller Elektro- oder
Elektronikgeräte ln Verkehr bringt und sich trotz mehrfacher
Mahnungen weigert, sich registrieren zu lassen oder die
Registrierung dadurch verhindert, dass er sich beharrlich
weigert, eine den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entsprechende
Garantie vorzulegen. In jedem Einzelfall sind jedoch die
Interessen des betroffenen Herstellers und die öffentlichen
Interessen sachgerecht gegeneinander abzuwägen. In diese
Abwägung ist zum einen das Interesse des Herstellers am
Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten
einzustellen und zum anderen der durch die fehlende Registrierung
verursachte Schaden für die Allgemeinheit oder die
Herstellergemeinschaft. Maßgebend für die Entscheidung
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; eine
generalisierende Betrachtung dürfte aufgrund der
Vielschichtigkeit des Fallgestaltungen nicht möglich
sein.
Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2002/96/EG um. Satz 1 verpflichtet den
einzelnen Hersteller, der zuständigen Behörde
jährlich eine Garantie nachzuweisen, die die Finanzierung
der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und
Elektronikgeräte sicherstellt, die nach dem 13. August 2005
in Verkehr gebracht werden. Die Garantie muss insolvenzsicher
sein. Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der
späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten,
die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen. Die
Form der Garantie ist absichtlich nicht vorgegeben, um den
Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Flexibilität zu belassen.
Beispielfälle sind ln Satz 3 genannt.. Die zuständige
Behörde bzw. nach Beleihung die Gemeinsame Stelle hat
darüber zu entscheiden, wann eine Garantie ausreichend ist.
Die Verpflichtung zum Nachweis einer Garantie betrifft solche
Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten
Haushaltungen genutzt werden können. Maßgebend ist
nicht, ob sie tatsächlich in einer privaten Haushaltung
genutzt werden, sondern ob die Möglichkeit hierzu besteht.
Grundsätzlich können fast alle Elektro- und
Elektronikgeräte in privaten Haushaltungen genutzt werden.
Auch wenn Elektro- und Elektronikgeräte zunächst z.B.
an einen Industriebetrieb geliefert werden, ist nicht
ausgeschlossen, dass die Geräte nach einer gewissen
Nutzungsdauer an Private (z.B. Mitarbeiter) abgegeben und
später als Altgeräte den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern übergeben werden. Würde man
diese Geräte von der Garantiepflicht ausnehmen, weil sie
ursprünglich nicht in privaten Haushaltungen genutzt wurden
und wäre der Hersteller im Entsorgungszeitpunkt nicht mehr
existent, wäre die Finanzierung der Rücknahme und
Entsorgung nicht gesichert. Die Entsorgungskosten müssten
von der Herstellergemeinschaft getragen werden. Es liegt daher
auch im interesse der Hersteller, dass möglichst viele
Geräte der Garantiepflicht unterfallen. Dies gilt auch
für kleine und mittlere Unternehmen. Die Pflicht zur
Stellung einer Garantie stellt zwar einerseits eine Belastung
dar. Andererseits bewirkt die Garantiepflicht auch eine
zukünftige Entlastung. Denn die Entsorgungskosten von
Waisengeräten, für die keine Garantien vorhanden sind,
fallen entsprechend ihrem Marktanteil auch den kleinen und
mittleren Unternehmen zur Last. Je geringer dieser Anteil sein
wird, desto geringer werden auch die dadurch entstehenden Kosten
für den einzelnen Unternehmer sein.
Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 jedoch für solche
Geräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass
sie nicht in den privaten Bereich abgegeben werden. Dies kann
z.B. durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller
bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart,
dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer
wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite
verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder
zurückzugeben. Er darf nicht die Möglichkeit haben, die
Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu
verschenken.
Satz 3 übernimmt Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2002/96/EG. Er nennt Beispiele möglicher
Garantieformen. Denkbar sind z.B. Versicherungslösungen,
Bankbürgschaften oder vergleichbar sichere Modelle. Daneben
können im wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen auch
Kooperationen, wie z.B. Garantiefonds, in Betracht kommen.
Absatz 4 setzt Artikel 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2002/96/EG um. Satz 1 regelt die Ausweisung der
Entsorgungskosten für historische Altgeräte beim
Verkauf von neuen Elektro- und Elektronikgeräten (sog.
visible fee). Die Ausweisung ist nur eingeschränkt
zulässig. Die zeitliche Grenze bildet für
Altgeräte der Kategorie 1 der 13. Februar 2013, für
Altgeräte aller anderen Kategorien der 13. Februar 2011.
Nach diesen Zeitpunkten dürfen überhaupt keine Entsorgungskosten mehr ausgewiesen
werden. Bis zu diesen Zeitpunkten dürfen nur die Kosten
für die Entsorgung historischer Altgeräte ausgewiesen
werden. Der Ausweis der Entsorgungskosten für Geräte
aus anderen als privaten Haushalten ist ebenso unzulässig
wie der Ausweis einer einheitlichen visible fee für
Geräte aus privaten Haushalten und Gewerbebetrieben.
Nach Satz 2 dürfen nur die tatsächlich
entstandenen Kosten ausgewiesen werden. D.h., die Angaben
müssen im Zweifel belegt werden. Nicht zulässig ist
nach Satz 3 die Ausweisung von Kosten für die
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem
13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (neue Altgeräte).
Beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes nach
dem 13. August 2005 dürfen daher die Kosten für die
Entsorgung dieses Gerätes nicht angegeben werden.
Zu §7
Die Richtlinie 2002/96/EG verfolgt für Geräte, die
ab 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ein Konzept der
Herstellerverantwortung, wonach jeder Hersteller für die
Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte
anfallenden Abfalls verantwortlich sein sollte (vgl. Artikel 5
Abs. 2 sowie Erwägungsgrund 20 der Richtlinie). Um dieses
Ziel zu erreichen, verpflichtet Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie
die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass jeder Hersteller
eines Gerätes, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht wird, durch Kennzeichnung des Gerätes eindeutig zu
identifizieren ist.
Satz 1 setzt diese Richtlinienvorgabe um. Dabei wird
klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht nur für
Geräte gilt, die erstmals nach dem 13.05.2005 ln Verkehr
gebracht wurden. Ferner sieht Satz 2 in Umsetzung von
Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2002/96/EG eine Information der
Nutzer von Geräten dazu vor, dass Altgeräte nicht
über die kommunale Abfalltonne zu entsorgen sind. Hierzu
sind die Geräte mit dem Symbol nach Anhang ll zu
kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für
Geräte, die ln privaten Haushalten genutzt werden
können und für die dementsprechend eine Garantie nach
§ 6 Abs. 3 erforderlich ist. in Ausnahmefällen ist eine
Anbringung des Symbols anstatt auf dem Gerät auch auf der
Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder auf einem
Garantieschein zulässig.
Zu §8
Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten über
elektronische Medien hat in den vergangenen Jahren deutlich
zugenommen. Es muss damit gerechnet werden, dass zumindest
bei bestimmten elektrischen und elektronischen Geräten im
Anwendungsbereich des Gesetzes der Verkauf über Internet an
Endnutzer auch künftig weiter ansteigen wird. Damit nicht
die Hersteller anderer Vertriebswege die Entsorgungskosten
für die im Wege des Fernabsatzes und über elektronische
Medien verkauften Geräte zu tragen haben, sieht die
Richtlinie 2002/96/EG ln Artikel 5 Abs. 4 ausdrücklich vor,
dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Hersteller, die
Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der
Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen des
Artikels 5 für Geräte einhalten, die ln dem
Mitgliedstaat ausgeliefert werden, ln dem der Käufer des
Geräts ansässig ist.
§ 5 setzt diese Vorgabe aus Artikel 5 der Richtlinie
2002/96/EG um. Dabei betrifft die Regelung allein Hersteller von
Geräten, die an Nutzer in privaten Haushalten verkauft
werden. Hersteller ln diesem Sinne ist auch derjenige, der ein
Gerät unmittelbar an einen Nutzer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, z.B. ein
Internet-Vertreiber (vgl. § 3 Abs. 10 Nr. 3).
Nach § 5 müssen sich diese Hersteller
ebenfalls bei der zuständigen Behörde registrieren
lassen und die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr
führen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2). lm Falle des
Nicht-Registrierens kann die für die Gewerbeaufsicht
zuständige Behörde das inverkehrbringen von
Geräten untersagen (§ 6 Abs. 2"Satz 3).
Die jeweiligen Hersteller müssen ferner die
nach § 6 Absatz 3 erforderliche Garantie stellen, dass die
Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und
Elektronikgeräte als Altgerät im jeweiligen
Mitgliedstaat des privaten Endnutzers gewährleistet ist.
Schließlich müssen sie der Gemeinsamen Stelle
monatlich die Art und Menge der von ihnen ln Verkehr gebrachten
Geräte mitteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1).
Durch die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben werden
an einer zentralen Stelle, der zuständigen Behörde
nach § 16, die Garantie für die Finanzierung der
Entsorgung sowie alle erforderlichen Daten zusammengeführt,
um die Produktverantwortung von Herstellern abzufordern, die
Geräte über elektronische Medien ln einen anderen
Mitgliedstaat an einen Endnutzer liefern: Die Daten stehen bei
der zuständigen Behörde zur Weiterleitung an eine
vergleichbare zentrale Einrichtung ln dem jeweiligen
Mitgliedstaat, in dem die Geräte des jeweiligen Herstellers
ausgeliefert werden, bereit. Auf diese Weise kann durch
entsprechende Kooperation der zentralen Stellen ln den
Mitgliedstaaten den Formen des Fernabsatzes und dem Verkauf
über elektronische Medien innerhalb der Europäischen
Union Rechnung getragen werden. Der durch § 5 umgesetzte
Artikel 5 der Richtlinie 2002/95/EG will insbesondere sicher
stellen, dass auch für solche Elektro- und Elektronikgeräte Entsorgungsgarantien vorhanden sind, die mit Hilfe der Fernkommunikation in anderen
Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und dort zu Abfall werden.
Artikel 5 der Richtlinie 2002/96/EG und dementsprechend auch
§ 5 können ihre Wirkung jedoch nur entfalten, wenn auch
die restlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
entsprechende Umsetzungsvorschrift erlassen haben und ein
Ausgleich der Garantien auf europäischer Ebene stattfindet.
Ohne diesen Ausgleich fallen der Staat, in dem die Garantie
gestellt wurde und der Staat, ln dem das Elektro- oder
Elektronikgerät zu Abfall wird, auseinander. Die Hersteller
hätten ln diesem Fall die Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten ausländischer Herkunft zu
finanzieren, für die Garantien zwar im Ausland vorhanden, im
Inland jedoch nicht verfügbar sind.
Für die in § 5 genannten Hersteller gilt auch §
6 Abs. 4, d.h. sie dürfen dem Endnutzer beim Verkauf bis zum
13.02.2013 (hinsichtlich Kategorie 1) bzw. bis zum 13.02.2011
(hinsichtlich der anderen Kategorien) die tatsächlichen
Entsorgungskosten der vor dem 13.05.2005 in Verkehr gebrachten
Geräte ausweisen.
Ferner sind sie zur Kennzeichnung der nach dem 13.08.2005
erstmals in Verkehr gebrachten Geräte entsprechend § 7
verpflichtet.
lhre Verantwortung für die Finanzierung der Kosten
für die Entsorgung der Altgeräte, die vor dem
13.05.2005 in Verkehr gebracht wurden ("historische
Altgeräte") richtet sich nach den Bestimmungen des
Mitgliedstaates des Endnutzers. Ein in Deutschland sitzender
Internet-Anbieter, der ausschließlich in andere
Mitgliedstaaten liefert, ist daher mangels eigenem Marktanteil in
Deutschland hier auch nicht für die Entsorgung von
"historischen Altgeräten" verantwortlich.
Zu §9
Absatz 1 setzt Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG um. Für eine umweltgerechte Entsorgung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten ist eine vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennte Sammlung unerlässlich.
Absatz 2 legt den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern Informationspflichten gegenüber den
privaten Haushaltungen auf. Diese Informationen können ohne
großen Aufwand z.B. in die allgemein üblichen
Abfallinformationsbroschüren der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger aufgenommen werden. Eine genaue
Information darüber, welche gefährlichen Stoffe in
welchen Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind, wird
nicht gefordert. Ausreichend ist, in allgemeiner Form oder durch
Bezugnahme auf Beispiele über die Gefahren zu informieren, die bei der Entsorgung von Altgeräten gemeinsam
mit unsortiertem Siedlungsabfall entstehen.
Absatz 3 Satz 1 verpflichtet die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur
Einrichtung von Sammelstellen als Bestandteil ihrer in § 15
KrW-/AbfG formulierten Pflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge.
An diesen Sammelstellen können Endnutzer und Vertreiber
Altgeräte abliefern (Bringsystem). Es muss sich in jedem
Fall um ein Altgerät aus dem Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers
handeln. Maßgebend ist der Wohnort des Endnutzers. Da die
Vertreiber die Altgeräte nur anstelle des jeweiligen
Endnutzers abliefern, kommt es auf die Herkunft des jeweiligen
Altgerätes an und nicht auf den Sitz des Vertreibers. lm
Zweifelsfall ist der Anlieferer nachweispflichtig. Durch die
Regelung wird zugleich ausgeschlossen, dass
gewerbsmäßig "ausgeschlachtete" Altgeräte von
Wiederverwendungsbetrieben bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern angeliefert werden. Andere Personen als
Endnutzer und Vertreiber sind nicht anlieferungsberechtigt.
Satz 2 bestimmt, dass ein Bringsystem so eingerichtet
sein muss, dass es für den Endnutzer zumutbar ist, seine
Altgeräte zu einer Sammelstelle zu bringen.
Satz 3 setzt Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 der
Richtlinie 2002/96/EG um. Die Anlieferung der Altgeräte muss
unentgeltlich sein. Die durch die Sammlung entstehenden Kosten
der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
dürfen aber durch Gebühren refinanziert werden. Diese
Möglichkeit wird durch die Vorgabe der Richtlinie 2002/96/EG
nicht ausgeschlossen. Die Endnutzer müssen zwar eine
Möglichkeit erhalten, ihre Altgeräte "kostenlos
zurückzugeben". Damit ist jedoch nur der Zeitpunkt der
Übergabe an der Sammelstelle gemeint. Dies folgt aus der
Begründung des Richtlinien-Entwurfs (KOM (2000) 347 endg.,
S. 33). Danach hat es sich gezeigt, dass es sich nachteilig auf
die Sammelergebnisse auswirkt, wenn die Verbraucher an der
Rücknahmestelle mit einer Entsorgungsgebühr belastet
werden. Die Erhebung von Abfallgebühren sollte
dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Satz 4 stellt klar, dass die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die
Altgeräte auch bei den Endnutzern abholen können
(Holsystem). Diese Möglichkeit entbindet die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger jedoch nicht
von der Pflicht, den Vertreibern als
Rückgabemöglichkeit eine Sammelstelle zur
Verfügung zu stellen.
Satz 5 enthält eine abstrakte Regelung zur Anzahl
der Sammelstellen und setzt damit Artikel 5 Abs: 2 Buchstabe a
Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um. Eine konkrete Festlegung ist
nicht möglich, da sich der Bedarf in einer Großstadt
erheblich von dem eines dünn besiedelten Landkreises unterscheiden kann. Der Bedarf ist anhand der
in Satz 2 und 5 genannten Kriterien in jedem Einzelfall zu
ermitteln. Zu berücksichtigen sind die zur Sammelstelle
zurückzulegenden Entfernungen, die Bevölkerungsdichte,
die sonstigen örtlichen Gegebenheiten und die
abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1. Die Formulierungen in
Satz 1, 2 und 4 er möglichen es den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, im Rahmen
der interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Sammelstellen
einzurichten, sofern die Bevölkerungsdichte und die zur
Sammelstelle zurückzulegenden. Entfernungen dies zulassen.
Auch ln Situationen, in denen die Kombination mit einem Holsystem
erforderlich ist, um eine möglichst hohe Sammelquote zu
erreichen, soll eine Abrechnung über kommunale
Abfallgebühren weiterhin möglich sein.
Satz 6 übernimmt Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe d Satz
1 der Richtlinie 2002/96/EG.
Satz 7 eröffnet den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Möglichkeit, die praktischen
Modalitäten der Anlieferung großer Mengen
Großgeräte von einer vorherigen Abstimmung (z.B.
Anmeldung) abhängig zu machen. Das Recht auf kostenlose
Abgabe an der Sammelstelle bleibt jedoch unberührt. Die
Abstimmung wird vor allem in Betracht kommen, wenn Vertreiber die
von ihren Kunden zurückgenommenen Altgeräte bei der
zuständigen Sammelstelle anliefern wollen.
Anlieferungsberechtigt sind jedoch in jedem Fall nur Endnutzer
und Vertreiber. Die Anmeldung großer Mengen
Großgeräte darf nicht als Hinweis auf eine
Anlieferungsmöglichkeit für Nutzer anderer als privater
Haushalte verstanden werden.
Satz 8 stellt klar, dass für private Haushaltungen
das Prinzip der Daseinsvorsorge nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz unangetastet bleibt. So besteht für
verunreinigte Geräte, die eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen und deren
Annahme an der Sammelstelle für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte deshalb abgelehnt wurde, gleichwohl
eine Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und eine Entsorgungspflicht der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 15
Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG.
Nach Absatz 4 Satz 1 sind die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet,
die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in
Behältnissen bereitzustellen. Um eine effiziente Entsorgung
und Schadstoffbeseitigung zu gewährleisten, sind die
Altgeräte in sechs Gruppen zu sortieren. Das Ziel einer
effizienten Entsorgung und Schadstoffbeseitigung bedingt es, dass
die Kategorien nicht deckungsgleich sind mit den Gruppen. So
befinden sich z.B. in Gruppe 3 die zu Kategorie 3 zählenden
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik die
Geräte der Unterhaltungselektronik der Kategorie 4. Die
automatischen Ausgabegeräte der Kategorie 10 sind neben den
Haushaltsgroßgeräten (Kategorie 1) in Gruppe 1
genannt, weil sie die gleichen Verwertungsquoten (§ 12)
einhalten müssen. Sie sind jedoch in der Regel Geräte
die ln anderen als privaten Haushalten genutzt werden und deshalb
nicht kostenlos bei der kommunalen Sammelstelle abgegeben werden
dürfen. Sie fallen stattdessen unter die Regelung des §
10 Abs. 2, d.h. für ihre Entsorgung ist - soweit nichts
anderes vereinbart ist - der Besitzer verantwortlich, soweit es
sich um historische Altgeräte handelt; die Entsorgung neuer
Altgeräte obliegt den Herstellern.
In Gruppe 6 sind neben Geräten der Kategorien
2 und 6 bis 9 auch Beleuchtungskörper (Kategorie 5) genannt.
Da Leuchten in Haushalten und Glühlampen nach § 2 Abs.
2 jedoch nur in den Anwendungsbereich des § 5 (Stoffverbote)
fallen, ist eine entsprechende Annahmemöglichkeit bei den
kommunalen Sammelstellen nicht erforderlich. Die in Kategorie 5
enthaltenen Gasentladungslampen sind wegen ihrer Zerbrechlichkeit
und ihres Schadstoffgehalts als eigene Gruppe erfasst.
Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
müssen nicht sämtliche gesammelten Altgeräte den
Herstellern übergeben. Durch die Entgegennahme der
Altgeräte werden die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger Eigentümer. Sie können daher
auch Altgeräte nach Maßgabe des Absatzes 6 z.B. an
Sozialbetriebe übergeben, die diese wiederverwenden,
behandeln und entsorgen. Ausgeschlossen ist jedoch, dass die
Altgeräte nach der Demontage der werthaltigen Bestandteile
wieder den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
übergeben werden, denn nur Endnutzer und Vertreiber
dürfen Altgeräte anliefern.
Satz 2 verpflichtet die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger, der Gemeinsamen Stelle zu melden, wenn
Behälter abgeholt werden sollen. Voraussetzung ist, dass
eine bestimmte Mindestabholmenge erreicht wird. Die
Mindestabholmenge der einzelnen Gruppen ist aus
entsorgungstechnischen Gründen unterschiedlich. Sie
bezeichnet lediglich das Volumen, nicht die
Behältergröße.
Absatz 5 bestimmt, dass die Behälter für die
Sammlung in Gruppen bei den kommunalen Sammelstellen von den
Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Um
den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die
Handhabung der Behältnisse auf den Sammelplätzen im
Rahmen ihrer Aufgaben zu ermöglichen und Verunreinigungen
der Altgeräte zu vermeiden, müssen die Behältnisse
abgedeckt sein (z.B. mit einer Plane) und mit herkömmlichen
Abholfahrzeugen transportierbar sein. Im eingespielten Zustand
wird der zur Abholung aufgeforderte Hersteller durch sein
Entsorgungsunternehmen einen leeren Behälter beim
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abstellen
lassen, wenn es den vollen Behälter mitnimmt. Die Ausstattung der Sammelstellen mit Behältern
wird durch die zuständige Behörde organisiert. Diese
hat die Befugnis, das Aufstellen von Sammelbehältern durch
Verwaltungsakt anzuordnen. Bei der Berechnung der erforderlichen
Menge wird die Behörde von der Gemeinsamen Stelle
unterstützt (vgl. § 14 Abs. 1). Die Gemeinsame Stelle
erhält von den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Meldungen über abzuholende
Behältnisse und wird im Rahmen dieses Kontakts auch
darüber informiert werden, an welcher Sammelstelle Container
aufzustellen sind. Die Behältergestellung können die
Hersteller im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch
durch die Einrichtung eines Behälterpools organisieren.
Absatz 6 Satz 1 regelt die Pflichten der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ln Bezug auf
Altgeräte, die sie nicht den Herstellern übergeben. Die
Möglichkeit, gesammelte Elektro- und Elektronikgeräte von
der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller auszunehmen
ist quantitativ und zeitlich beschränkt. Zum einen
können die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger nur eine gesamte Gruppe von
Altgeräten von der Bereitstellung ausnehmen. Dadurch soll
den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
ausreichend Flexibilität verschafft, gleichzeitig jedoch
ausgeschlossen werden, dass sie nur einzelne besonders
werthaltige Altgeräte behalten, während den Herstellern
die schlechter zu verwertenden Altgeräte verbleiben.
Zum anderen normiert Satz 1 eine zeitliche Komponente.
Entschließt sich ein öffentlichrechtlicher
Entsorgungsträger, eine Altgerätegruppe nicht den
Herstellern zur Abholung bereit zu stellen, ist er an diesen
Entschluss jeweils mindestens ein Jahr lang gebunden. Die
Bindungsfrist erscheint sachgerecht, um allen Betroffenen
Planungssicherheit zu geben. Dies betrifft nicht zuletzt die
Entsorgungsunternehmen, die von den Kommunen mit der Entsorgung
beauftragt werden. Durch das Wort "jeweils" wird zum Ausdruck
gebracht, dass die Bindungsfrist für jede
Altgerätegruppe gesondert zu betrachten ist und sich der
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
entschließen kann, die Altgerätegruppe nach Ablauf von
mindestens einem Jahr weiterhin von der Bereitstellung
auszuschließen. In diesem Fall läuft eine erneute
mindestens einjährige Bindungsfrist.
Der öffentlichrechtliche
Entsorgungsträger muss darüber hinaus der Gemeinsamen
Stelle vorab anzeigen, dass er eine Gruppe behalten möchte
und mitteilen, um welche Gruppe es sich handelt. Auch dies dient
der Planungssicherheit. Denn auch die Hersteller müssen sich
sowohl bei der Behältergestellung als auch bei der
Abholorganisation darauf einstellen können, an welcher
Stelle welche Altgerätegruppe abzuholen ist.
Entschließt sich ein öffentlichrechtlicher
Entsorgungsträger dazu, eine oder mehrere
Altgerätegruppen nicht den Herstellern zur Abholung bereit
zu stellen ist er nach Satz 2 ebenso wie die Hersteller
dazu verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden, zu
behandeln und zu entsorgen. Nach Satz 3 muss er die
Geräteart und Menge der gesammelten, wiederverwendeten,
verwerteten und ausgeführten Altgeräte der Gemeinsamen
Stelle mitteilen. Diese Mitteilung ist erforderlich, da
anderenfalls die Verpflichtung nach Artikel 12 der Richtlinie
2002/96/EG gegenüber der Europäischen Kommission zur
Übermittlung von Informationen über die Mengen und
Kategorien von Altgeräten, die ln der Bundesrepublik
Deutschland in Verkehr gebracht, auf allen Wegen gesammelt,
wiederverwendet, verwertet und ausgeführt wurden, nicht
erfüllt werden kann.
Absatz 7 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs.
2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/96/EG. Er eröffnet den
Vertreibern die Möglichkeit, selbst Altgeräte
zurückzunehmen. Die Vertreiber sind berechtigt, eigene
Sammelstellen einzurichten. Sie können ihre Rücknahme
auf einzelne Gruppen beschränken. Die Sammelstelle eines
Vertreibers ist unabhängig von der gelagerten Menge als "Ort
der zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle" zu bewerten und fällt damit
unter die in Nr. 5.12 des Anhangs der 4. BImSchV beschriebenen
Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Denn ein Vertreiber, der
ein Altgerät zurückgenommen und in sein Lager gebracht
hat, muss noch nicht entschieden haben, ob es sich um Abfall oder
um ein Wirtschaftsgut handelt.
Wird ein Altgerät von einem Nutzer zum Vertreiber
gebracht, darf der Vertreiber nach Satz 2 für die
Rücknahme kein Entgelt verlangen. Holt der Vertreiber
dagegen ein Altgerät bei einem Nutzer ab, darf er dem Nutzer
die Kosten für den Transport ln Rechnung stellen.
Für Altgeräte, die weder den Herstellern, noch den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
übergeben werden, gelten nach Satz 3 die gleichen
Pflichten, wie sie die Hersteller treffen, d.h. die Vertreiber
müssen die Altgeräte entsprechend den Vorgaben des
Gesetzes wiederverwenden, behandeln und entsorgen. Einer
Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG von Verpflichtungen
nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach den
§§ 43 und 46 KrW-/AbfG bedarf es nicht. § 25 ist
nur einschlägig, solange die Rücknahme bestimmter
Erzeugnisse nicht gesetzlich geregelt ist und diese Erzeugnisse
von Herstellern oder Vertreibern freiwillig zurückgenommen
werden. Eine solche gesetzliche Regelung wird mit inkrafttreten
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorliegen. Die
Nachweisführung wird sich ab diesem Zeitpunkt nach der
Nachweisverordnung richten. Für die Anwendung des § 25
Abs. 2 KrW-/AbfG wird kein Raum mehr sein.
Nach Satz 4 müssen sie die Art und Menge der
gesammelten, wiederverwendeten, verwerteten und ausgeführten
Altgeräte der Gemeinsamen Stelle mitteilen.
Nach Satz 5 dürfen die Vertreiber von den Nutzern
kein Entgelt für die Wiederverwendung, Behandlung oder
Entsorgung verlangen. Dies ist gerechtfertigt, weil die
Vertreiber die zurückgenommenen Altgeräte kostenlos
den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
überlassen oder mit den Herstellern eine Rückgabe
vereinbaren können. Eine Pflicht der Vertreiber,
zurückgenommene Altgeräte auf eigene Kosten zu
entsorgen, besteht nicht. Entschließen sie sich dennoch
dazu, soll dies nicht zu Lasten der Nutzer gehen, indem sie ein
Entsorgungsentgelt an den Vertreiber zahlen.
Absatz 8 gestattet den Herstellern, eigene
Rücknahmesysteme zu errichten. Er setzt Artikel 5 Abs. 2
Buchstabe c der Richtlinie 2002/96/EG um. Jeder Hersteller kann
ein solches System individuell oder gemeinsam mit anderen
Herstellern betreiben. Die Grenze der Zusammenarbeit wird durch
die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Die auf diesem
Weg gesammelte oder abgeholte Menge an Altgeräten wird nach
§ 14 Abs. 5 Satz 5 auf die Menge angerechnet, die der
Hersteller nach den Berechnungen der Gemeinsamen Stelle bei den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen
hat.
Zu § 10
ln Absatz 1 Satz 1 ist die Verpflichtung der Hersteller
zur Rücknahme von Altgeräten geregelt. Jeder Hersteller
ist verantwortlich für die Rücknahme und Entsorgung
seiner nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro-
oder Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können. Die Rücknahme bezieht sich auf die
Gerätegruppe nach § 9 Abs. 4, ln der sich Geräte
befinden, die vom jeweiligen Hersteller vertrieben werden. Der
Rücknahmepflicht unterliegen alle im jeweiligen
Behältnis der entsprechenden Gruppe befindlichen
Geräte. Mit der Rücknahme dieser Geräte wird der
eigenen Produktverantwortung entsprochen. Dies erleichtert die
Erfüllung der Herstellerpflichten gegenüber einer
Rücknahme aller seiner eigenen Geräte aus dem gesamten
Abfallstrom in Deutschland. Der Hersteller kann seine
Rücknahmeleistungen allerdings auch entsprechend § 9
Abs. 5 freiwillig auf die eigenen Geräte erstrecken und
dadurch seine Rücknahmepflicht aus Absatz 1 Satz 1
reduzieren (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 5).
Wo, d.h. bei welchem öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger (Kommune) der Hersteller ein
Behältnis abzuholen hat, wird durch die Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4 zum Ausdruck
gebracht. Die entsprechende Zuweisung resultiert aus der
Berechnung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.
Die Abholung hat nach der jeweiligen Zuweisung "unverzüglich" zu erfolgen, d.h. der Hersteller muss
dafür sorgen, dass das Behältnis unter
Berücksichtigung der normalen Abläufe der Weitergabe
der Abholanordnung an eigene Transporteure oder einen
beauftragten Entsorger und unter Berücksichtigung der
jeweiligen lokalen bzw. regionalen Gegebenheiten bei der Kommune
abgeholt wird. Als Richtschnur sollte eine Abholung innerhalb von
2 bis 3 Tagen nach der Zuweisung gelten.
Absatz 1 Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass die
Hersteller auch bei der Abholung von Behältnissen
zusammenwirken, d.h. die Rücknahme - nach Maßgabe der
kartellrechtlichen Rahmenbedingungen - durch gemeinsame
Beauftragung von einem oder mehreren Entsorgern oder durch
Teilnahme an kollektiven Rücknahmesystemen realisieren
können.
Absatz 1 Satz 3 regelt, dass der Hersteller die in dem
abgeholten Behältnis befindlichen Altgeräte
entsprechend den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes zu entsorgen
hat, d.h. er hat die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach
den §§ 11 und. 12 zu behandeln und zu verwerten.
Zugleich wird klargestellt, dass der Hersteller
selbstverständlich die entsprechenden Kosten der Abholung
und Entsorgung zu tragen hat.
Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG
zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG und regelt die
Pflichten im Zusammenhang mit Geräten, die im rein
gewerblichen Bereich genutzt werden. Nach Satz 1 sind die
Hersteller verantwortlich für die Entsorgung der ab dem 13.
August 2005 ln Verkehr gebrachten Geräte. Die Verantwortung
für die Entsorgung der vor diesem Zeitpunkt in Verkehr
gebrachten Geräte (historische Altgeräte) wird nach
Satz 2 dem Besitzer der Altgeräte auferlegt. Der
Begriff des "Besitzers" ist im abfallrechtlichen Sinn zu
verstehen. Heranzuziehen ist die Begriffsbestimmung des
Abfallbesitzers ln § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift
definiert den Abfallbesitzer als "jede natürliche oder
juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft
über Abfälle hat. Auf die zivilrechtliche Einordnung
kommt es damit nicht an. Insbesondere ist der zivilrechtliche
mittelbare Besitzer kein Besitzer im Sinne des Abfallrechts. Die
Vorschrift stellt auf den Besitzer des Altgerätes ab, um
klarzustellen, dass derjenige für die Entsorgung
verantwortlich ist, der sich des Elektro- oder
Elektronikgerätes entledigen will und nicht derjenige, der
das Gerät zuerst genutzt hat. Die Verwendung des Begriffs
"Nutzer" hätte zu Auslegungsschwierigkeiten führen
können, da ein Elektro- oder Elektronikgerät
nacheinander von mehreren Personen genutzt werden kann und nicht
klargewesen wäre, welcher dieser Nutzer entsorgungspflichtig
sein soll.
Die Entsorgungsverantwortung der Besitzer der historischen
Altgeräte soll finanzielle Risiken (Problem der
möglichen bilanziellen Überschuldung) für die
Hersteller vermeiden, die sich
aus der rückwirkenden Verpflichtung zur Rücknahme
historischer Altgeräte ergeben könnten und - anders als
bei den Vorschriften für die Rücknahme von historischen
Altgeräten aus privaten Haushalten - nicht durch
differenzierte kollektive Lösungen (Generationenvertrag,
Belastung nach aktuellem Marktanteil.) aufgefangen werden
können.
Für historische Altgeräte, die nach dem 13. August
2005 durch neue gleichwertige Geräte ersetzt werden ("Zug um
Zug"), sieht die Richtlinie 2003/105/EG grundsätzlich die
Kostentragung durch die Hersteller bei Lieferung der
Neugeräte vor, ermöglicht jedoch den Mitgliedstaaten,
durch abweichende Regelungen die Nutzer teilweise oder
vollständig zur Finanzierung heranzuziehen. Von dieser
Alternative wird Gebrauch gemacht, indem in Satz 3
generell für die Aufteilung der Kosten abweichende
vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Hersteller eines
Neugerätes und dem Nutzers zugelassen werden. Die Vorschrift
nennt absichtlich den Nutzer und nicht den Besitzer des
Altgerätes als Vertragspartner des Herstellers. Wer Besitzer
des Altgerätes sein wird, steht häufig noch nicht fest,
wenn das Gerät als Neugerät vom Hersteller an den
Nutzer übergeben wird. Ein Vertragsschluss zwischen dem
Hersteller und dem Besitzer des zukünftigen Altgerätes
ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Vertrag kann
nur zwischen dem Hersteller und dem ersten Nutzer geschlossen
werden. Damit wird gleichzeitig Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie
2003/105/EG umgesetzt, der Herstellern und gewerblichen Nutzern
Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten
erlaubt.
Satz 4 regelt, dass derjenige, der nach Satz 1 oder 2
entsorgungspflichtig ist oder nach Satz 3 die Verpflichtung
vertraglich übernommen hat (Entsorgungspflichtiger), die
Altgeräte entsprechend den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes
(§§ 11 und 12) zu entsorgen und die anfallenden Kosten
zu tragen hat.
Zu §11
Absatz 1 setzt Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
2002/96/EG um, der ebenso wie § 1 dem abfallwirtschaftlichen
Ziel dient, die Wiederverwendung von Altgeräten zu
fördern. Zu diesem Zweck wird spätestens vor einer
Zerlegung ln einer Behandlungsanlage die Prüfung verlangt,
ob eine Wiederverwendung möglich ist. Die Forderung wird
eingeschränkt durch die technische Machbarkeit und
wirtschaftliche Zumutbarkeit der Prüfung.
Absatz 2 Satz 1 definiert als Behandlungsstandard den
Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG und
setzt ln Verbindung mit dem Anhang lll die Anforderungen in
Artikel 6 (beste verfügbare Techniken) der Richtlinie
2002/96/EG und deren Anhang ll (selektive Behandlung) um.
Nach Satz 2 sind mindestens aller Flüssigkeiten zu
entfernen. Dadurch soll der Eintrag von Schadstoffen ln
Abfällen reduziert werden. Aus diesem Ziel folgt zugleich,
dass in den Geräten verbliebene Mengen von schadstofffreien
Flüssigkeiten, z.B. Restwasser in Spül- oder
Waschmaschinen, nicht davon erfasst sind. Durch die Entfernung
der in Anhang III genannten Stoffe, Zubereitungen und Bauteile
aus den Altgeräten soll ebenfalls das in § 1
beschriebene Ziel der Reduzierung des Eintrags von Schadstoffen
in Abfällen erreicht werden. Die auf diese Weise
entfrachteten Geräte können ohne weitere
Kontrollmaßnahmen diffusen Verwertungswegen zugeführt
werden. Die separierten Zubereitungen, Stoffe und Bauteile
konzentrieren die Schadstoffe und sind deshalb mit besonderer
Sorgfalt entsprechend § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG der weiteren
Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Separierung
bedeutet, dass nach dem Behandlungsschritt die Stoffe,
Zubereitungen und Bauteile des Anhanges lll abgetrennt vorliegen.
Andere Behandlungstechniken wie z.B. die Behandlung ganzer
Geräte durch mechanische Zerkleinerung mit
anschließender Separierung verschiedener metall- und
nichtmetallhaltiger Materialien und nur einzelner Bauteile, z.B.
Batterien, sind erst zulässig, wenn Anhang ll der Richtlinie
2002/96/EG durch das Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie
entsprechend geändert worden ist. über Verfahren, die
ln diesem Sinne nicht die selektive Behandlung der Zubereitungen,
Stoffe und Bauteile umsetzen, lst nach Satz 3 ln dem
Verfahren nach Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/96/EG durch
die Europäische Kommission mit Unterstützung des
beratenden technischen Ausschusses (Ausschuss nach Artikel 15 der
Richtlinie 75/442/EWG; englische Abkürzung: "TAC") zu
entscheiden. Für die Erweiterung des Anhangs lll ist der
Nachweis zu erbringen, dass die Verfahren mindestens das gleiche
Maß an den Schutz für die menschliche Gesundheit
sicherstellen. lm TAC wird entsprechend Anhang ll Satz 4 der
Richtlinie 2002/96/EG auch überprüft werden, ob die
Einträge zu Leiterplatten von Mobiltelefonen und
Flüssigkristallanzeigen geändert werden
müssen.
Die Regelungen in Satz 2 beschreiben
Mindestanforderungen. Weiter konkretisiert wird der Stand der
Technik insbesondere durch das Elektro-Altgeräte-Merkblatt
(EAG-Merkblatt) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA).
Absatz 3 legt in Satz 1 die in Anhang IV
beschriebenen technischen Mindestanforderungen an Standorte
für die Lagerung und für die Behandlung von
Altgeräten fest und setzt damit Artikel 6 Abs. 3 und Anhang
lll der Richtlinie 2002/96/EG um.
Als deregulatives Instrument und zur Entlastung der
staatlichen Überwachungsbehörden von Routineaufgaben
ist in Satz 2 die Verpflichtung des Betreibers vorgesehen,
die Behandlungsanlage, in der die Erstbehandlung eines
Altgerätes erfolgt, durch einen unabhängigen
Sachverständigen jährlich zertifizieren zu lassen.
Soweit Behandlungsanlagen bereits nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, sollen
Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.
Der Behandlungsanlage, ln der die Erstbehandlung eines
Altgerätes erfolgt, kommt außerdem in Bezug auf die
Dokumentation der Mengenströme, mit deren Hilfe der
Hersteller seinen Mitteilungs- und Informationspflichten nach
§ 13 nachkommen soll, eine wichtige Bedeutung zu. Da in
späteren Verfahrensschritten bei der Verwertung und beim
Recycling i.d.R. der Zusammenhang von Bauteilen und Stoffen mit
dem ursprünglichen Altgerät verloren geht, erscheint es
sinnvoll, dass die informationen über die Wege, die für
das Altgerät in seinen Teilen vorgesehen sind und die dort
erreichten Verwertungs- bzw. Recyclinganteile, beim Erstbehandler
gebündelt werden. Dies gilt umso mehr, wenn nicht alle
Verfahrensstufen in demselben Betrieb durchlaufen werden. Deshalb
regelt Satz 3, dass der Sachverständige das
Zertifikat nur dann erteilen darf, wenn die Anlage technisch
geeignet ist und an ihr alle zum Nachweis der Verwertungsquoten
erforderlichen Daten ln nachvollziehbarer Weise dokumentiert
werden.
Satz 4 definiert den zur Berechnung der
verwerteten Altgerätemenge notwendigen Endpunkt in der
Nachweiskette. Bei gemischten Materialien gilt dieser Endpunkt
für den jeweils verwerteten Materialanteil.
Zu § 12
§ 12 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie
2002/96/EG. Er tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
Absatz 1 übernimmt die Anforderungen an die
Verwertung (Verwertungs- und Recyclingquoten) aus Artikel 7 Abs.
2 der Richtlinie 2002/96/EG.
Absatz 2 setzt die Regelung ln Artikel 7 Abs. 1 Satz 2
und 3 i.V. mit Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG um, nach der
ganze Geräte bevorzugt wiederverwendet werden sollen und
deshalb nicht auf die Verwertungsquoten angerechnet werden. Mit
dieser Regelung soll verhindert werden, dass wiederverwendbare
Geräte einer Behandlung zugeführt werden, um auf diese
Weise "künstlich" erhöhte Verwertungsquoten zu
erreichen. Ebenso wie in der Richtlinie 2002/96/EG ist diese
Regelung bis zum 31. Dezember 2005 befristet, da bis zu
diesem
Zeitpunkt nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG eine
Revision der Zielvorgaben durch eine Änderungsrichtlinie
vorgesehen ist.
Absatz 3 entspricht Artikel 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2002/96/EG.
Danach gehören zur Einhaltung der
Behandlungspflichten der Nachweis der in Absatz 1 festgelegten
Verwertungs- bzw. Recyclingquoten und die erforderlichen
Aufzeichnungen über die Mengenströme an den
Behandlungsanlagen (vgl. § 11 Abs.3 Satz 3 und 4). Die
Stoffstromnachweise erfolgen gewöhnlich in Gewicht.
Absatz 4 setzt Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie
2002/96/EG um, der verlangt, dass Altgeräte, die
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft behandelt und
verwertet werden, nur dann zum Nachweis der Einhaltung der
Zielvorgaben (Verwertungs- bzw. Recyclingquoten) herangezogen
werden können, wenn nachgewiesen ist, dass die Ausfuhr nach
den einschlägigen EG-rechtlichen Bestimmungen
ordnungsgemäß erfolgt ist und die Wiederverwendung,
die Verwertung und das Recycling unter Bedingungen erfolgt sind,
die den Anforderungen der Richtlinie 2002/96/EG gleichwertig
sind.
Daher verlangt Absatz 4 nicht nur den Nachweis der
Verwertungs- bzw. Recyclingquoten, sondern auch des Einhaltens
der Anforderungen nach § 11. D.h. beispielsweise, im Ausland
stofflich verwertete Videorekorder werden nur dann auf die Quote
der stofflichen Verwertung angerechnet, wenn belegt wird, dass
sie auch tatsächlich zu 65 % wiederverwendet oder stofflich
verwertet wurden.
Zu §13
Absatz 1 setzt die Informations- und Berichtspflichten nach
Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG um. Nach Artikel 12
Abs. 1 der Richtlinie sind auf Jahresbasis Daten über die
Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vom
inverkehrbringen bis zur Entsorgung über alle vorhandenen
Wege einschließlich der Ausfuhr zu erheben. § 13
Absatz 1 legt die Mitteilungspflichten der Hersteller
gegenüber der Gemeinsamen Stelle (§ 14) fest und
beschreibt im einzelnen den Inhalt der Mitteilungen, zu denen die
Hersteller verpflichtet sind. Für die Meldung der ln Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nach Nummer
1 ist ein monatlicher Rhythmus vorgesehen, für die
übrigen Meldungen nach den Nummern
2 bis 7 ein jährlicher.
Nach Absatz 2 Satz 1 können die
Hersteller mit der Gemeinsamen Stelle hinsichtlich der ln Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte abweichende
Meldezeiträume vereinbaren. Dies wird insbesondere bei
Herstellern in Betracht kommen, die nur eine geringe
Gerätemenge in Verkehr bringen und deshalb durch eine monatliche
Meldung unverhältnismäßig belastet würden.
Für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in
privaten Haushalten genutzt werden und deshalb keine Garantie
nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist, legt Satz 2 eine
jährliche Meldung fest. Dies ist ausreichend, da die
Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte nicht an der
Abholkoordinierung teilnehmen müssen. Die Geräte
dürfen von ihren Nutzern nicht bei den Sammelstellen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abgegeben
werden, sondern müssen entsprechend den Vorgaben des §
10 Abs. 2 von den Nutzern selbst oder von den Herstellern
entsorgt werden.
in Absatz 3 Satz 1 bis 4 werden die Modalitäten
der Datenerhebung näher beschrieben. Nach Satz 6 kann
die Gemeinsame Stelle verlangen, dass bestimmte Angaben des
Herstellers durch einen unabhängigen Sachverständigen
bestätigt werden. Dies soll der Gemeinsamen Stelle die
Möglichkeit geben, in Zweifelsfällen die Belastbarkeit
der Daten besser zu beurteilen. Satz 7 legt mit dem 30.
April des Folgejahres ein einheitliches Datum fest, bis zu dem
die Daten über die im Kalenderjahr gesammelten,
wiederverwendeten, stofflich und anderweitig verwerteten sowie
exportierten Altgeräte der Gemeinsamen Stelle vorzulegen
sind.
Absatz 4 beschreibt die mit der Einhaltung
der Verwertungspflichten nach § 12 Abs. 3 verbundenen
jährlichen Meldepflichten und legt mit dem 30. April des
Folgejahres ein einheitliches Meldedatum fest.
Absatz 5 regelt die Ersatzzuständigkeit der
zuständigen Behörde für die Entgegennahme der
Meldungen nach den Absätzen 1 und 4 für den Fall, dass
die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ist. Dies ist
erforderlich um auch in diesem Fall den Informations- und
Berichtspflichten Deutschlands gegenüber der Kommission
nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/96/EG nachkommen zu
können.
Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 11 der
Richtlinie 2002/96/EG. Mit den Regelungen soll die
erwünschte Wiederverwendung sowie die umweltgerechte
Behandlung von Altgeräten erleichtert werden, indem den
einschlägigen Einrichtungen von den Herstellern die
notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Den
Herstellern ist es freigestellt, ob sie die informationen als
Handbücher oder in elektronischer Form (z.B. im Internet)
zur Verfügung stellen. Der Umfang der informationen ist auf
die Angaben beschränkt, die die
Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen
benötigen, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu
können.
Zu §14
§ 14 beschreibt die Aufgaben der Gemeinsamen
Stelle. Nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt sie die
zuständige Behörde (§ 16 Abs. 1) bei der
Vorbereitung ihrer Entscheidungen über das Aufstellen von
Sammelbehältern bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern (§ 9 Abs. 5) sowie über die
Registrierung und Erteilung einer Registrierungsnummer (§ 16
Abs. 2), über den Widerruf der Registrierung und der
Registrierungsnummer (§ 16 Abs. 3) sowie über die
Abholanordnungen gegenüber den einzelnen Herstellern (§
16 Abs. 5).
Die Gemeinsame Stelle ist nach Satz 2 gegenüber
der zuständigen Behörde auskunftspflichtig. Sie muss
zum einen die von den Herstellern gemeldeten Daten über die
in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten
und über die Menge an Altgeräten mitteilen, die
abgeholt, gesammelt, wiederverwendet, verwertet und
ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1). Zum anderen muss sie
der zuständigen Behörde Auskunft erteilen über die
von den Herstellern gemeldeten Daten aus den Behandlungs- und
Verwertungsanlagen sowie über die erreichten
Verwertungsquoten (§ 13 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 3).
Darüber hinaus hat sie der zuständigen Behörde
Auskunft zu erteilen über die von ihr errechnete Menge an
Altgeräten, die die einzelnen Hersteller abzuholen haben,
sowie über die von ihr erstellte Berechnung der zeitlich und
örtlich gleichmäßigen Verteilung der
Abholpflicht. Diese Auskunftspflichten sind erforderlich, um der
zuständigen Behörde eine eigene Entscheidung über
die Abholanordnung zu ermöglichen. Eine eigene Entscheidung
setzt voraus, dass der Behörde sämtliche
entscheidungserheblichen Umstände bekannt sind. Dazu
zählt nicht nur das Ergebnis der Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle, sondern gehören auch die Grundlagen auf
denen die Berechnungen basieren. Ohne Kenntnis der
Berechnungsgrundlagen wäre die Behörde gezwungen das
Berechnungsergebnis ohne weitere Prüfung zu übernehmen.
in diesem Fall wäre allerdings fraglich, ob es sich noch um
eine eigene Entscheidung der Behörde handeln würde. Die
entsprechende Vorschrift für die zuständige
Behörde enthält § 16 Abs. 5. Danach hat die
zuständige Behörde die Berechnungen der Gemeinsamen
Stelle zu prüfen.
Absatz 2 dient der Arbeitserleichterung der
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde
entscheidet über die Registrierung der Hersteller sowie
deren Widerruf. Anhand dieser Verwaltungsakte kann ein
Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller erstellt
werden. Hierzu ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 12
Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG verpflichtet. Das Erstellen des
Herstellerverzeichnisses ist keine hoheitliche Tätigkeit und
kann deshalb auch von einer privaten Stelle übernommen
werden. Der Arbeitserleichterung der zuständigen
Behörde dient auch die Verpflichtung der Gemeinsamen Stelle
nach Satz 2, die registrierten Hersteller mit deren
Geräteart und Registrierungsnummer im internet zu
veröffentlichen. Auch dies ist keine hoheitliche
Tätigkeit. Die Veröffentlichung im internet soll
Transparenz für alle Marktteilnehmer schaffen. Denn die
Veröffentlichung ermöglicht es jedermann, sich
darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert
ist.
Absatz 3 Satz 1 normiert die Rolle der Gemeinsamen
Stelle als zentraler Ansprechpartner der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, wenn
Behältnisse mit Altgeräten abzuholen sind (vgl. auch
§ 9 Abs. 4 Satz 2). Der Erlass der Abholanordnung ist jedoch
hoheitliche Tätigkeit und erfolgt dementsprechend durch die
zuständige Behörde (§ 16 Abs. 5). Die
Weiterleitung der Meldungen der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger erfolgt nach Absatz 6 Satz 3 zusammen mit
der Individuell errechneten Abholpflicht.
Absatz 4 Satz 1 gibt der Gemeinsamen Stelle die
Befugnis, Geräte den Gerätearten (§ 2 Abs. 2)
zuzuordnen. Eine solche Zuordnung ist z.B. erforderlich bei neuen
Geräten, die ln der Beispielsliste des Anhangs 1 noch nicht
aufgeführt sind. Das Recht der Gemeinsamen Stelle nach
Satz 2, für bestimmte Meldungen einheitliche
Datenformate vorzugeben, dient der Arbeitsbeschleunigung und
-erleichterung. Durch einheitliche Datenformate können z.B.
die Meldungen der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger über abzuholende Behältnisse im
Wege der elektronischen Datenverarbeitung schnell bearbeitet
werden. Dadurch wird die zügige Abholung der
Behältnisse gefördert. Auch die übrigen der
Gemeinsamen Stelle zu meldenden Daten können durch
einheitliche Formate schnell und effizient EDV-technisch
aufgearbeitet werden.
Die Absätze 5 und 6 konkretisieren die
Verpflichtung der Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 zur
Unterstützung der zuständigen Behörde beim Erlass
der Abholanordnungen. Sie weisen der Gemeinsamen Stelle insoweit
die Funktion eines Rechenzentrums zu. Die Berechnung der von
jedem Hersteller bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern abzuholende Altgerätemenge nach
Absatz 5 Satz 1 dient der zuständigen Behörde
als Grundlage ihrer Abholanordnung. Die Sätze 2 bis 7
bestimmen die Kriterien, die der Berechnung zugrunde zu legen
sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Altgeräten, die
als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
werden (historische Altgeräte) und Altgeräten, die als
Neugeräte nach diesem Datum ln Verkehr gebracht werden (neue
Altgeräte). Die Menge der abzuholenden historischen
Altgeräte ist nach Satz 2 nach dem Marktanteil des
einzelnen Herstellers zu berechnen. Der Marktanteil entspricht
dem Anteil des jeweiligen Herstellers an der gesamten im
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten. Die in Verkehr gebrachte Gerätemenge
hat jeder Hersteller an die Gemeinsame Stelle zu melden (§
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Kommt er dem nicht nach, kann die
Gemeinsame Stelle schätzen. Für neue Altgeräte
stehen nach Wahl des Herstellers zwei Berechnungsmethoden zur
Verfügung. Zum einen eröffnet Satz 3 Nr. 1 die
Möglichkeit, die abzuholende Altgerätemenge nach dem
Anteil der Altgeräte des jeweiligen Herstellers an
der gesamten Altgerätemenge pro Gruppe (§ 9 Abs. 4)
zu berechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hersteller
diesen Anteil im Abfallstrom nachweist. Dies kann durch
Sortierung oder durch anerkannte statistische Methoden erfolgen.
Zum anderen kann die Abholmenge nach Satz 3 Nr. 2 ebenso
wie bei den historischen Altgeräten nach dem Marktanteil des
einzelnen Herstellers ermittelt werden.
Satz 7 regelt die Abholpflicht hinsichtlich der
"Restmenge" an neuen Altgeräten für den Fall, dass alle
Hersteller ihren Abholanteil nach Satz 3 Nr. 1, d.h. nach dem
Individuellen Anteil ihrer Altgeräte im Abfallstrom
errechnen lassen. Diese Restmenge enthält Geräte, deren
Hersteller nicht festgestellt werden kann, z.B. weil die
Herstellerkennzeichnung nicht mehr erkennbar ist. Auch diese
Geräte sollen von den Herstellern entsorgt werden. Der
Umfang der Abholpflicht richtet sich nach dem Marktanteil des
Herstellers.
Die Berechnung der zeitlich und örtlich
gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht auf alle
Hersteller nach Absatz 6 Satz 1 ist erforderlich, um eine
gleichmäßige Belastung aller Hersteller zu
gewährleisten. Jeder Hersteller soll verpflichtet sein,
Altgeräte sowohl ln ländlichen Gebieten als auch in
städtischen Ballungsräumen abzuholen. Dies steht
Modellen einer festen, kleinteiligen Gebietsaufteilung zwischen
mehreren Herstellerkooperationen nicht entgegen, sofern diese
Modelle eine gleichmäßige Verteilung der
Abholpflichten gewährleisten und aus wettbewerbsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden sind. Durch die
gleichmäßige zeitliche und örtliche Verteilung
wird ein "Rosinenpicken" oder ein "Windhundrennen" um die besten
Sammelstellen verhindert. Die Berechnungsweise muss
wissenschaftlich anerkannt sein und durch Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die Berechnung der
Abholverpflichtung der Hersteller im Einzelfall, sondern nur
für die den Einzelberechnungen zugrunde liegende Formel. Die
Bestätigung durch ein
.Sachverständigengutachten soll dem Einwand
begegnen, die Gemeinsame Stelle berechne die Verteilung der
Abholpflicht willkürlich. Die Veröffentlichung der
Berechnungsweise im internet nach Satz 2 dient der
Transparenz. Das Ergebnis der Berechnung im Einzelfall hat die
Gemeinsame Stelle nach Satz 3 der zuständigen
Behörde zu melden, das diese Berechnung prüft und
daraufhin die Abholanordnung erlässt (§ 16 Abs. 5). Das
Datenmaterial, das als Grundlage der Berechnung dient, meldet die
Gemeinsame Stelle der Behörde nach Absatz 1. Nach Satz
4 hat die Gemeinsame Stelle die Berechnungsweise nach Satz 1
auch zu verwenden, um zu berechnen, welcher Hersteller an welcher
Stelle wieviele Behältnisse zur Sammlung von Altgeräten
bereitstellen muss.
Nach Absatz 7 ist die Gemeinsame Stelle verpflichtet,
jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter
Hersteller zu erstellen und dem Umweltbundesamt zuzuleiten.
Darüber hinaus
hat sie die Einzelmeldungen der Hersteller nach § 13 Abs.
1 zusammenzufassen und dem Umweltbundesamt diese Zusammenstellung
zu übermitteln. Diese Meldepflicht ist erforderlich, damit
die Bundesrepublik Deutschland ihrer Berichtspflicht
gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann
(vgl. Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG).
Absatz 8 verpflichtet die Gemeinsame Stelle zur Meldung
der ihr von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten
Angaben über die bei den Erstbehandlungsanlagen
zusammengefassten Mengen der behandelten und verwerteten
Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe nach §
12 Abs. 3 an das Umweltbundesamt. Die Meldung muss jährlich
bis zum 1. Juli erfolgen. Sie ist erforderlich, damit Deutschland
seinen Informations- und Berichtspflichten aus Artikel 12 der
Richtlinie 2002/96/EG nachkommen kann.
Absatz 9 verbietet der Gemeinsamen Stelle,
Verträge mit Entsorgungsunternehmen zu schließen oder
zu vermitteln. Dadurch wird die Neutralität der Gemeinsamen
Stelle gewährleistet. Darüber hinaus wird
sichergestellt, dass die Gemeinsame Stelle keine finanziellen
Mittel der Hersteller verwaltet.
Absatz 10 räumt der Gemeinsamen Stelle das Recht
ein, von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten
zu verlangen, die ihr durch die Entgegennahme der Meldungen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Abs. 3), die
Berechnung der Abholmenge des einzelnen Herstellers (Abs. 5) und
die Berechnung der örtlichen und zeitlichen Abholpflicht des
Herstellers entstehen. Dies ist erforderlich, da der Gemeinsamen
Stelle kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber den
einzelnen Herstellern zusteht. Die Hersteller stehen ln keinem
Vertragsverhältnis zur Gemeinsamen Stelle und können
hierzu auch nicht gezwungen werden. Sie können auch nicht
dazu verpflichtet werden, sich an der Gemeinsamen Stelle zu
beteiligen und auf diese Weise die Arbeit der Gemeinsamen Stelle
zu finanzieren. Beides verstieße gegen die grundgesetzlich
geschützte Vertragsfreiheit bzw. Vereinigungsfreiheit. Durch
die Kostenerstattung der zuständigen Behörde werden die
Kosten für die Entgegennahme der Meldung und die Berechnung
der Abholpflicht Teil der Kosten für die Amtshandlungen der
zuständigen Behörde, .d.h. der Abholanordnung und der
Anordnung zur Bereitstellung von Behältnissen.
Zu §15
§ 15 regelt die Organisation der Gemeinsamen
Stelle. Absatz 1 fordert ein Internes Regelwerk. Dessen
Inhalt bestimmt Satz 1 Nr. 1 bis 4. Nach Nr. 1 muss der
Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Stelle klar definiert
sein. Er folgt aus den ihr durch § 14 Abs.1 Satz 2
und Abs. 3 und 5 bis 9 zugewiesenen Aufgaben. Nr. 2
fordert organisatorische Vorkehrungen sowie die Ausstattung mit
geeignetem Personal und ausreichenden Sachmitteln, um eine
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu
gewährleisten. Die Forderung der Nr. 3 nach
Zugänglichkeit der Gemeinsamen Stelle für alle
Hersteller zu gleichen Bedingungen und nach einem Recht auf
Mitwirkung an der Internen Regelsetzung dient der Akzeptanz der
Gemeinsamen Stelle. Zugleich soll die Arbeit der Gemeinsamen
Stelle für alle Hersteller transparent gemacht werden.
Nr. 4 fordert, bereits in der Satzung, dem
Gesellschaftsvertrag oder der sonstigen Regelung Vorkehrungen zur
Geheimhaltung und zum Schutz von Daten zu treffen. Dies ist
erforderlich, da der Gemeinsamen Stelle sensible Herstellerdaten
bekannt werden können, die Teil des Betriebsgeheimnisses
sind. Die Gemeinsame Stelle hat z.B. nach § 14 Abs. 5 die
Aufgabe, die von jedem Hersteller abzuholende Menge an
Altgeräten zu berechnen. Die Menge ergibt sich - zumindest
für die historischen Altgeräte - aus dem Marktanteil
des jeweiligen Herstellers. Um der Gemeinsamen Stelle die
Berechnung zu ermöglichen, sind die Hersteller
verpflichtet, die Menge ihrer in Verkehr gebrachten
Neugeräte mitzuteilen. Diese Angaben zählen zum
geschützten Betriebsgeheimnis und dürfen Unbefugten
nicht zur Kenntnis gebracht werden. Aus diesem Grund fordert Satz
3, entsprechende interne Regelungen zu schaffen. Dies muss im
Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erfolgen. Für
die in Fürth ansässige Stiftung
Elektro-Altgeräte-Register, die von den Herstellern
gegründet wurde, um die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
wahrzunehmen, ist dies die Regierung von Mittelfranken. Die
Verpflichtung des Satz 2, das Regelwerk der Gemeinsamen
Stelle im Internet zu veröffentlichen, dient der
Transparenz.
Durch die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirates in
Absatz 2 soll erreicht werden, dass die Gemeinsame Stelle
die, Erfahrungen der unmittelbar betroffenen Wirtschaftskreise
und staatlichen Stellen sowie der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger bei ihrer Arbeit berücksichtigen
kann.
Zu §16
§ 16 enthält Vorschriften
über die zuständige Behörde. Sie nimmt die
hoheitlichen Aufgaben der Registrierung und der Abholanordnung
wahr (vgl. unter A. 11.1.). Hierbei wird sie von der Gemeinsamen
Stelle unterstützt.
Für die Entscheidung, diese Aufgaben nicht den jeweiligen
Länderbehörden zuzuweisen, sondern eine zentrale
Behörde hiermit zu betrauen, waren organisatorische
Gründe sowie die Entlastung der Vollzugsbehörden der
Länder ausschlaggebend. Die Hersteller müssen
sich so nur bei einer Behörde registrieren lassen. Statt
vieler Länderbehörden koordiniert nur eine Behörde
die Abholanordnungen für den gesamten Geltungsbereich des
Gesetzes. Dadurch werden eine einheitliche Durchführung der
Registrierung und Abholanordnung gewährleistet und die
Bedingungen eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Deutschland
gewahrt.
Nach Beratungen mit den für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörden wird die Zuordnung
der Aufgaben des an eine Bundesbehörde gemäß
Artikel 57 Abs. 3 Grundgesetz als sachgerecht erachtet.
Absatz 1 bestimmt das Umweltbundesamt als
zuständige Behörde.
Nach Absatz 2 Satz 1 registriert die zuständige
Behörde den Hersteller auf dessen Antrag und erteilt eine
Registrierungsnummer. Satz 1 bezeichnet auch die
herstellerspezifischen Angaben, die gespeichert werden. Dies ist
aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Können
die Elektro- oder Elektronikgeräte in privaten Haushalten
genutzt werden, und ist daher nach § 6 Abs.3 eine Garantie
für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung
seiner Geräte nachzuweisen, darf die Registrierung
gemäß Satz 2 nur erfolgen, wenn der Hersteller
diese Garantie vorlegt.
Absatz 3 bestimmt , unter welchen Voraussetzungen die
zuständige Behörde eine einmal erfolgte Registrierung
und die Registrierungsnummer widerrufen kann. Dies ist der Fall,
wenn der Hersteller die jährliche Garantie nicht vorlegt
oder seine Abholpflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1
schwerwiegend verletzt. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG bleibt
ausdrücklich möglich.
Nach Absatz 4 teilt die zuständige
Behörde der Gemeinsamen Stelle sowohl die von ihr
registrierten Hersteller und deren Registrierungsnummer als auch
den Widerruf der Registrierung mit, sobald dieser
bestandskräftig ist. Die Gemeinsame Stelle benötigt
diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 14. Sie
hat zum einen die registrierten Hersteller mit deren
Gerätearten und Registrierungsnummern im internet zu
veröffentlichen, zum anderen benötigt sie die
informationen über die Registrierung auch für die
Berechnungen der vom einzelnen Hersteller abzuholenden Menge an
Altgeräten und der Verteilung der Abholpflicht (§ 14
Abs. 5 und 6) sowie für die Mitteilungen an das
Umweltbundesamt nach § 14 Abs. 7.
Absatz 5 regelt den Erlass der Abholanordnung.
Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3 , dass
Behälter zur Abholung bereitstehen (§ 9 Abs. 4 Satz
2), trifft sie die im Einzelfall erforderliche Anordnung zur
zügigen
Abholung der bereitgestellten Behältnisse. Hierbei hat
die Behörde die von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6 zu
berücksichtigen. Die Abholanordnung ist eine eigene
hoheitliche Entscheidung der Behörde auf Grundlage der
überprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle. Ob
die Abholung in Form eines Verwaltungsakts angeordnet oder der
Hersteller durch schlichtes Verwaltungshandeln, z.B. durch eine
formlose Mitteilung, zur Abholung aufgefordert wird, kann die
Behörde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
entscheiden.
Zu §17
Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die zuständige
Behörde, die Gemeinsame Stelle mit den Aufgaben nach §
9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 zu beleihen. Angesichts der
gegenseitigen Mitteilungs- und Informationspflichten zwischen
zuständiger Behörde und Gemeinsamer Stelle ist es
sinnvoll, beide Aufgabenbereiche an einer Stelle organisatorisch
zusammenzuführen. Zudem können so die Marktkenntnisse
der Hersteller für diese Aufgaben wirksam genutzt und die
Vollzugsbehörden entlastet werden. Nach der Beleihung nimmt
die Gemeinsame Stelle sowohl die ihr ursprünglich nach dem
Gesetz zukommende Aufgabe des Rechenzentrums wahr, bei dem
Meldungen der Kommunen, Angaben über die registrierten
Hersteller sowie die Informationen aus den Mitteilungspflichten
zusammenlaufen und die abzuholenden Mengen und die Verteilung der
Abholpflicht berechnet wird. Darüber hinaus hat sie dann die
zunächst der zuständigen Behörde zugewiesenen
hoheitlichen Aufgaben des Sicherstellens der Bereitstellung von
Sammelbehältnissen bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern, der Registrierung der Hersteller und der
Anordnung der Abholung zu erfüllen. Diese Aufgabenkreise von
Gemeinsamer Stelle und zuständiger Behörde bleiben
jedoch auch nach der Beleihung getrennt: hoheitlich handelt die
Gemeinsame Stelle nur in dem o.a. Bereich der ursprünglichen
Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 5
Satz 3 und § 16. lhre Funktion als Rechenzentrum nach §
14 ist von der Beleihung nicht betroffen.
Voraussetzung der Beleihung ist gemäß Satz
2, dass die Gemeinsame Stelle die notwendige Gewähr
für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben bietet.
Satz 3 nennt hierzu drei Kriterien. Nummer 1 bestimmt,
dass die Personen, die die Geschäftsführung und
Vertretung der Gemeinsamen Stelle ausüben, zuverlässig
und fachlich geeignet sein müssen. Damit soll die korrekte
und sachgemäße Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben
gesichert werden.
Die Gemeinsame Stelle muss nach Nummer 2 weiter die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und
Organisation haben. Hierdurch wird gewährleistet, dass die
Gemeinsame Stelle auch die Kapazität für die
Ausführung der hoheitlichen Tätigkeit hat und
organisatorisch hierzu ln der Lage ist. Zudem muss nach Nummer 3
sichergestellt sein, dass auch im Rahmen ihrer hoheitlichen
Tätigkeit die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eingehalten werden. Da vor Erteilung der Abholanordnung die
Berechnungen des als Rechenzentrum fungierenden Teils der
Gemeinsamen Stelle nochmals zu überprüfen sind, fallen
auch hier sensible Herstellerdaten an (vgl. Begründung zu
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3). Nummer 3 stellt klar,
dass solche sensiblen Daten sowie Betriebsgeheimnisse, von denen
die zu Beleihende im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit
Kenntnis erlangt, nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu
schützen sind.
Satz 4 legt fest, dass die zu Beleihende nur die ln
diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrzunehmen hat. Dies soll die
Unabhängigkeit und Neutralität der Beliehenen bei der
Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit garantieren und
mögliche Interessenkollisionen verhindern.
Nach Absatz 2 kann die Beleihende der
Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre
Tätigkeit Gebühren zu erheben. Hierdurch soll der
Beliehenen die Finanzierung ihrer hoheitlichen Tätigkeit
ermöglicht werden. Rechtsgrundlage der
Gebührenbescheide ist die auf der Grundlage des § 22 zu
schaffende Rechtsverordnung.
Die Pflicht nach Absatz 3 zur Bekanntmachung der
Beleihung im Bundesanzeiger besteht aus
Publizitätsgründen.
Zu §18
Durch § 18 wird die staatliche Kontrolle der
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der
hoheitlichen Tätigkeit der Beliehenen
gewährleistet.
Nach Absatz 1 übt die Beleihende die
Rechts- und Fachaufsicht aus. Daraus folgt, dass die Beliehene
z.B. verpflichtet ist, der Beleihenden Auskunft über die
Geschäftsführung zu erteilen und ihr Unterlagen der
Beliehenen vorzulegen, um der Beleihenden die Ausübung ihrer
Aufsichtspflichten zu ermöglichen.
Absatz 2 gibt der Beleihenden (angelehnt an § 10
Abs. 2 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds
Abfallrückführung) ein Selbsteintrittsrecht für
den Fall, dass die Beliehene ihre Aufgaben nicht oder
ungenügend durchführt. Dabei kann sich die Beleihende
auch Dritter zur Durchführung der Aufgaben bedienen.
Zu § 19
§ 19 regelt die verschiedenen Möglichkeiten
der Beendigung der Beleihung.
Zum einen führt nach Absatz 1 die Auflösung
der Beliehenen zur Beendigung der Beleihung, die Beleihung geht
also nicht ohne weiteres auf eine nachfolgende von den
Herstellern errichtete Gemeinsame Stelle über.
Weiter kann die Beleihung nach Absatz 2 durch Widerruf
der Beleihenden enden, wenn die Beliehene die übertragenen
Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. Ausdrücklich
klargestellt ist, dass daneben der Widerruf der Beleihung nach
den allgemeinen Vorschriften zum Widerruf eines
rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG
unberührt bleibt. Ebenfalls unberührt bleiben auch die
allgemeinen Regelungen des § 45 VwVfG zur Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Als letzte Möglichkeit kann auch die Beliehene selbst
nach Absatz 3 ein Ende der Beleihung herbeiführen und
sich aus dieser Verpflichtung lösen, indem sie die
Beendigung der Beleihung schriftlich verlangt. Die Frist, in der
dem Verlangen zu entsprechen ist, bemisst sich nach der Zeit, die
zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben nach § 16
durch die zuständige Behörde oder einen besonders
Beauftragten (§ 15 Abs. 2) erforderlich ist.
Zu §20
§ 20 verweist hinsichtlich der Beauftragung
Dritter auf die Vorschrift in § 16 Abs.1 Satz 2 und 3
KrW-/AbfG. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG stellt klar, dass
auch bei Beauftragung Dritter die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem
Gesetz beim ursprünglich Verpflichteten verbleibt. Nach
§ 16 Abs.1 Satz 3 KrW-/AbfG müssen die beauftragten
Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen.
Zu §21
§ 21 trifft verwaltungsverfahrensrechtliche
Sonderregelungen für Widerspruch und Klage gegen Anordnung
zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 und
die Abholanordnung nach § 16 Abs. 4.
Absatz 1 bestimmt, dass ein Widerspruchsverfahren gegen
die Anordnung zur Bereitstellung von Behältnissen und die
Abholanordnung nicht stattfindet. Nach Absatz 2 hat eine
Klage gegen diese Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Abholung bei
den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern in jedem
Falle unverzüglich erfolgt, um eine reibungslose Sammlung
und Bereitstellung zu gewährleisten. Kommt es durch
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu zeitlichen Verzögerungen
bei der Abholung, besteht die Gefahr, dass die Sammelsysteme der
betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
erheblich beeinträchtigt und die gesamte Sammlungs-,
Rücknahme- und Abhollogistik gestört werden.
Zu §22
§ 22 Abs. 1 regelt die Kostenerhebung für
Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem
Gesetz. Es müssen kostendeckende Gebühren und Auslagen
erhoben werden. Absatz 2 ermächtigt das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zum Erlass einer Kostenverordnung.
Zu § 23
§ 23 Abs. 1 sieht bei Verstößen gegen
die dort genannten Gebote dieses Gesetze ein Bußgeld vor.
Absatz 2 regelt die Höhe des Bußgeldes.
Zu §24
§ 24 regelt das stufenweise Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
Die Vorschriften über die Errichtung (§ 6 Abs.1 Satz
1, § 14 Abs.1) und Organisation (§ 15) der Gemeinsamen
Stelle, die zuständige Behörde (§ 16 Abs.1) und
die Registrierung (§ 16 Abs. 5 bis 7) ebenso wie die
Vorschriften über die Beleihung (§§ 17 bis 22)
treten nach Absatz 1 bereits am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft. Damit soll zum einen den
Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, die Gemeinsame
Stelle zu errichten, damit diese mit Inkrafttreten der
Rücknahmeverpflichtung arbeitsfähig ist, zum anderen
soll auch die Registrierung vorbereitet und die frühzeitige
Beleihung der Gemeinsamen Stelle ermöglicht werden.
Nach Absatz 2 treten am 1. Mai 2005 weitere
Vorschriften in Kraft, die in Vorbereitung der Erfüllung der
Rücknahme- und Entsorgungspflichten erforderlich sind. So
z.B. die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs.2), die
Pflicht zur Garantieleistung (§ 6 Abs. 3), die
Mitteilungspflicht der Hersteller über die monatlich in
Verkehr gebrachten Elektrogeräte (§ 13 Abs.1) aus denen
die zukünftigen Abholmengen berechnet werden, sowie die
Vorschriften zur Veröffentlichung der Liste der
registrierten Hersteller ( § 14 Abs. 2) und zur Berechnung
der Abholmenge (§ 14 Abs. 4 bis 6), des weiteren auch das
Verbot für die Gemeinsame Stelle, Verträge mit
Entsorgungsunternehmen zu schließen und zu vermitteln
(§ 14 Abs. 8).
Nach Absatz 3 tritt das Stoffverbot des § 5
entsprechend Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 2002/95/EG am 1. Juli
2006 in Kraft.
Das Inkrafttreten der Verwertungspflichten nach § 12 ln
Absatz 4 entspricht der Vorgabe in Artikel 7 Abs.2 der
Richtlinie 2002/96/EG.
lm übrigen tritt das Gesetz gemäß Absatz
5 am 13. August 2005 in Kraft.
Zu Anhang I
Anhang 1 übernimmt Anhang IA und IB der Richtlinie
2002/96/EG.
Zu Anhang II
Anhang 11 übernimmt das Symbol der durchgestrichenen
Abfalltonne aus Anhang IV der Richtlinie 2002/96/EG.
Zu Anhang IV
Anhang IV übernimmt die Beschreibung der technischen
Anforderungen an Standorte zur Lagerung und zur Behandlung von
Altgeräten aus Anhang lll der Richtlinie 2002/96/EG.
Zu Anhang III
Anhang III enthält die Anforderungen an die selektive
Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und
Elektronikaltgeräten im Zusammenhang mit den Anforderungen
nach § 11 Abs. 2.
Er übernimmt in Nummer 1 bis 4 den Inhalt des
Anhangs Il der Richtlinie 2002/96/EG. Nummer 1 listet die
Stoffe, Zubereitungen und Bauteile auf, die nach § 11 Abs. 2
entsprechend dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12
KrW-/AbfG mindestens zu entfernen und selektiv zu behandeln sind.
Der Stand der Technik wird, soweit er nicht in diesem Gesetz
bereits beschrieben ist, insbesondere durch das
Elektro-Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) weiter
konkretisiert. Nummer 1 Buchstabe a bis o übernimmt Anhang
II der Richtlinie 2002/96/EG. In Buchstabe b wurde die Auflistung
entsprechend dem Ziel und Zweck der Batterieentfernung um
Akkumulatoren erweitert, die im weiteren gemäß
Batterieverordnung zu entsorgen sind.
In Nummer 4 wird zusätzlich zu den Festlegungen
des Anhangs ll der Richtlinie 2002/96/EG aus
Vorsorgegründen, zur Minimierung potentieller Hg-Emissionen
und zur Vereinheitlichung und Minimierung der
Kontrollaufwendungen je nach Verwertungsweg der Quecksilbergehalt
in Altglas aus Lampen zur Verwertung auf 5 mg je kg Altglas
begrenzt. Insbesondere in der Leuchtstofflampenproduktion werden
potentielle Hg-Emissionen aus den Alt-Scherben durch die
Begrenzung der Hg-Fracht beschränkt. Die TA Luft vom 24.
Juli 2002 begrenzt unter Punkt 5.2.2 staubförmige
anorganische Emissionen der Klasse 1 für Quecksilber auf den
Massenstrom 0,25g/h oder die Massenkonzentration
0,05mg/m3 bei Glaswannen normiert auf 5%
Sauerstoff im Abgas. Die zusätzliche Anforderung steht im
Kontext mit der getrennten Erfassung nach § 9, der
Verwertung zu 50% nach § 12 Satz 1 Buchstabe d sowie der
Entfernung des Quecksilbers nach Anhang lll Satz 3 Buchstabe
c.
Nummer 5 fordert als zusätzliches Ziel,
Bildröhren vorrangig in Konus- und Schirmglas zu trennen.
Bildröhren bilden in Fernsehern und Monitoren den
größten Gewichtsanteil. Bildröhrengeräte
sind in Verbindung mit § 9 getrennt zu erfassen, nach §
12 Satz 1 Buchstabe b zu 65% zu recyceln sowie nach Anhang III
Satz 3 Buchstabe a von der fluoreszierenden Beschichtung zu
befreien. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich ein hoher
Anspruch an die Verwertung des Bildschirmglases und die
Ausschöpfung der Verwertungsoptionen. Mit dem Einsatz des
Altglases wird dann das höchste Potential ausgeschöpft,
wenn die bariumhaltigen Schirmgläser der
Schirmglasproduktion und das bleihaltige Konusglas (ca. 15-24%
PbO) der Konusglasproduktion zugeführt werden können.
Die Trennung der Glassorten ermöglicht weiterhin die
Vermeidung von schadstoffhaltigen Einträgen ln diffusen
Entsorgungswegen. Der Einsatz von Mischglas kann nur in relativ
geringen Mengen in der Konusglasproduktion zugemischt werden, und
nicht in der Schirmglasproduktion. Die Erzeugung getrennter
Stoffströme unterstützt die Eröffnung
alternativer Verwertungswege insbesondere für Schirmglas.
Bruchglas Infolge von Transportschäden oder als Rest der
Aufbereitung kann ln geringen Mengen eventuell als
Schlackebildner in der metallproduzierenden Industrie verwertet
werden.
Nummer 7 formuliert das zusätzliche Ziel, aufgrund
potentieller Gefahren für Mensch und Umwelt infolge von
Emissionen von Quecksilber aus quecksilberhaltigen Lampen diese
ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu
transportieren.