Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Im Einzelnen gelten die Regelungen des Anhangs.
Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.
Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.
Diese Verordnung tritt am einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-
- 1. Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night) LDEN in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
Hierbei gilt:
- a) LDay ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tage erfolgen.
- b) LEvening ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
- c) LNight ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
- 2. Der Nacht-Lärmindex LNight in Dezibel entspricht dem unter Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c genannten Dauerschallpegel.
- 3. Für die Lärmindizes gilt:
- a) Als "Tag" gilt ein Zeitraum von 12 Stunden, der um 6.00 Uhr beginnt, als "Abend" gilt ein Zeitraum von 4 Stunden, der um 18.00 Uhr beginnt, als "Nacht" gilt ein Zeitraum von 8 Stunden, der um 22.00 Uhr beginnt.
- b) Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr."
Begründung
Bereits die Vorlage des ersten Entwurfs der Kartierungsverordnung (BR-Drs. 095/05 (PDF) ) stieß auf fachliche Einwände der Länder. Trotz Überarbeitung nach Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes im Juni 2005 blieben die meisten Einwendungen der Länder unberücksichtigt. Die hier vorliegende Fassung berücksichtigt dagegen die Einwendungen weitgehend. Das betrifft den Verzicht auf Wiederholung von an anderer Stelle verankerten Regelungen, die strikte 1:1-Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie mit dem Verzicht auf die Einführung sonstiger Hauptlärmquellen und die klare Zuweisung der Festlegung von Auslöseschwellen und -kriterien für die Maßnahmeplanung in die noch zu erlassende Verordnung zur Lärmaktionsplanung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verordnung zur Lärmaktionsplanung als Änderungsverordnung zur Verordnung über die Lärmkartierung* konzipiert wird.
- 2. Zur Verordnungsüberschrift
In der Verordnungsüberschrift ist das Wort "Lärmkartierung" durch das Wort "Lärmminderungsplanung" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorliegende Verordnung soll in einem zweiten Schritt um Regelungen zur Lärmaktionsplanung ergänzt werden. Ein solches Vorgehen ist aus Gründen der Übersichtlichkeit und der leichteren Bezugnahme dem Erlass zweier separater Verordnungen vorzuziehen. Zur Vermeidung einer nachträglichen Änderung der Überschrift ist diese in Anlehnung an die Überschrift des Sechsten Teils des BImSchG ("Lärmminderungsplanung") so zu fassen, dass Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung abgedeckt werden.
* wird bei Annahme mit Ziffer 2 redaktionell angepasst
- 3. Zu § 2*
§ 2 ist wie folgt zu fassen:
" § 2 Lärmindizes
(1) Die Lärmindizes LTag, LAbend und LNacht sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
- 1. LTag: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
- 2. LAbend: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
- 3. LNacht: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
(2) Der Lärmindex LTAN in Dezibel ist wie folgt definiert:
Folgeänderungen:
- a) Der Anhang zu § 2 Nr. 2 ist zu streichen.
- b) In § 4 Abs. 2 sind die Wörter "nach § 47c Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Hauptlärmquellen" durch die Wörter "Hauptlärmquellen (§ 47b Nr. 3 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)" zu ersetzen.
- c) In § 4 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist jeweils die Bezeichnung "LNight durch die Bezeichnung "LNacht" zu ersetzen.
- d) In § 4 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist jeweils die Bezeichnung "LDEN " durch die Bezeichnung "LTAN" zu ersetzen.
* Bei Ablehnung von Ziffer 3 ist Ziffer 16 redaktionell anzupassen. ** entfällt bei Annahme mit Ziffer 14 *** zu Buchstabe c und d vgl. Ziffern 16, 19, 21, 22
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 2 enthält wenig mehr als einen Verweis auf den sehr kompliziert formulierten Anhang. Es ist übersichtlicher, in § 2 die Lärmindizes zu definieren und die Definition für Hauptlärmquellen in § 4 Abs. 2 zu verschieben. Die Lärmindizes sind in der deutschen Amtssprache zu bezeichnen. In der Formel für LTAN sind die gebräuchlichen Multiplikationspunkte zu verwenden. Alle Indizes sind als Zahlenwerte zu definieren, da ansonsten in der Formel für LTAN Dezibel- und Zahlenwerte addiert werden müssten (in den Exponenten der Zehnerpotenzen).
- 4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von
- 1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 2. Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen* im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 3. Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 4. Anlagenbetreibern für den durch Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hervorgerufenen Umgebungslärm,**
- 5. Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm."
* wird bei Annahme mit Ziffer 5 redaktionell angepasst * wird bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell angepasst
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die Änderungen wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:
Die Ergänzung "nach §§ 4 und 5" verweist zur Klarstellung an die Stellen in der Verordnung, an denen geregelt ist, welche Lärmquellen relevant sind und welche Daten konkret für die Lärmkarten erforderlich sind. Damit wird der Kreis der Verpflichteten und der Umfang der Verpflichtungen ersichtlich auf das Notwendige beschränkt.
Die Ergänzung "sowie vorhandene Ergebnisdaten" stellt sicher, dass nicht nur vorhandene Eingangsdaten für akustische Berechnungen, sondern auch gegebenenfalls vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Verpflichtung betrifft konkret zumindest das Eisenbahn-Bundesamt, das nach § 47e Abs. 3 BImSchG solche Ergebnisdaten für Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47c BImSchG ermittelt. Andere zuständige Behörden, z.B. diejenigen für die Kartierung von Ballungsräumen, erhalten so Zugriff auf solche vorhandenen Ergebnisdaten.
Der in Nummer 4 an Stelle der Ausformulierung gewählte Verweis auf Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 dient der Straffung.
Die in Nummer 5 explizit vorgenommene Benennung der Straßenbaulastträger erscheint klarer als deren Subsumierung in Absatz 3 unter dem Begriff "andere Behörden" und verpflichtet sie außerdem ebenfalls zur Weitergabe ggf. vorhandener Ergebnisdaten.
- 5. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2*
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Wörter "Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes" durch die Wörter "oberirdisch verkehrende Straßenbahnen und Obusse (§ 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes)" zu ersetzen.
* vgl. Ziffer 4
Folgeänderung:
§ 4 Abs. 1 Nr. 3* ist wie folgt zu fassen:
- "3. Verkehr von Straßenbahnen und Obussen," Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung des Gewollten. Die Bezugnahme auf § 4 PBefG ist zu ungenau, da dort der im Verordnungsvorschlag unter Ziffer 1 verwendete Begriff "Bahnen" nicht definiert ist. Gemeint sind Straßenbahnen i. S. d. § 4 Abs. 1 und 2 PBefG mit Ausnahme von U-Bahnen. Es erscheint sinnvoll, Lärmbelastungen durch Obusse einzubeziehen, da diese wie Straßenbahnen auf festgelegten Linienwegen verkehren, so dass im Gegensatz zum Straßenverkehr die Lärmkarten nur ein abgegrenztes Netz abdecken müssen.
- 6. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4**
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
- "4. Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 hervorgerufenen Umgebungslärm." Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die unter Ziffer 1 vorgeschlagene Fassung des § 3 Abs. 1 sieht für die Betreiber der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannten Häfen keine Verpflichtung vor, die zur Ausarbeitung von Lärmkarten erforderlichen vorhandenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Da diese Häfen auch im Rahmen der Kartierung von Ballungsräumen erfasst werden können, ist § 3 Abs. 1 um eine solche Verpflichtung zu ergänzen.
* vgl. Ziffer 14 vgl. Ziffer 4
- 7. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2
In § 3 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "dazu," die Wörter "während der üblichen Geschäftszeiten" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderung trägt verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung.
- 8. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2
In § 3 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Wort "oder" das Wort "vorhandene" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung des Gewollten. In der Verordnung sollte festgelegt werden, dass für die Verursacher von Umgebungslärm eine Verpflichtung, Daten zur Verfügung zu stellen, nur dann besteht, wenn die entsprechenden Daten vorhanden sind.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 3 Abs. 1 Satz 2 werden Auslegungszweifel verhindert.
Die Zielrichtung des Vorschlags entspricht auch den Vorstellungen der Bundesregierung (vgl. Begründung zu § 4 der Verordnung der Bundesregierung).
- 9. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 § 3 Abs. 1 Satz 3 ist wie folgt zu fassen: " § 52 Abs. 2, 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung. Durch die jetzige Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass nur die genannten Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gelten würden. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang jedoch vor allem auch § 52 Abs. 6 BImSchG, der den Rahmen der möglichen Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes für die Ermittlung von Immissionen nach dem BImSchG sowie auf das BImSchG gestützter Rechtsverordnungen vorgibt. Die Rechtsverordnung zum BImSchG kann diesen Rahmen weder einschränken noch erweitern.
- 10. Zu § 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
- (2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich* zur Verfügung zu stellen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in § 3 Abs. 1 vorgeschlagene Beschränkung auf vorhandene Daten bezieht sich nicht auf die Gemeinden als Datenlieferanten. Da dieser Fall im Absatz 2 geregelt ist, muss die Beschränkung auf vorhandene Daten auch in diesen Absatz aufgenommen werden. Dies ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die in § 4 Abs. 6 geforderten Angaben bei den Gemeinden nicht vorhanden sind und entsprechend der bisherigen Textfassung durch die Gemeinden erhoben werden müssten, was eine Aufgabenübertragung auf die Kommunen bedeuten würde, ohne dass zugleich eine Kostenerstattungsregelung getroffen ist.
* wird bei Annahme mit Ziffer 12 redaktionell angepasst
- 11. Zu § 3 Abs. 2
In § 3 Abs. 2 sind die Wörter "sowie die Lage und die Höhe der Bebauung und sonstiger Schallhindernisse auf dem Ausbreitungsweg, soweit sie nicht den Emissionsdaten der Geräuschquellen zuzurechen sind," zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Verpflichtung für die zuständige Behörde, die Höhe der Bebauung und sonstiger Schallhindernisse auf dem Ausbreitungsweg, soweit sie nicht von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden, selbst zu erheben, ergibt sich bereits aus den Anforderungen zur Ermittlung der Lärmsituation nach §§ 4 und 5. Zudem würde die Festlegung der Gemeinden als dafür zuständige Behörde die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Länder, andere zuständige Behörden festlegen zu können, in diesem Punkt unterlaufen. Die Bestimmung anderer Behörden kann aber sachlich geboten sein, weil diese Aufgabe insbesondere kleinere Gemeinden überfordern könnte.
Zu § 3 Abs. 2 und 3
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
- 12. a) In Absatz 2 ist das Wort "unentgeltlich"* zu streichen.
- 13. b) In Absatz 3 ist das Wort "unentgeltlich" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für die Lärmkarten sind in wesentlichem Umfang die Geobasisdaten von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (u.a. Digitale Geländemodelle, topographischkartographische Daten, Gebäudekoordinaten) erforderlich. Die Gesetzgebungskompetenz für Landesvermessung und Liegenschaftskataster liegt bei den Ländern. Dies gilt auch für die Regelungen zur Bereitstellung dieser Daten, insbesondere für das Kosten- und Gebührenrecht. Mit der Änderung wird dieser Tatsache Rechnung getragen.
* vgl. Ziffer 10
- 14. Zu § 4 Abs. 1 und 2
§ 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf
- 1. sonstige Straßen,
- 2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
- 3. Schienenwege von Straßenbahnen* im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
- 5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr,
soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Formulierung nennt die Lärmquellen, deren Geräuschimmissionen zu kartieren sind, d.h. neben den Hauptlärmquellen sind die sonstigen Lärmquellen zu erfassen. Die Schwelle, welche sonstigen Lärmquellen zu erfassen sind, wird dadurch gezogen, dass nur diejenigen Quellen zu erfassen sind, die erheblichen Umgebungslärm hervorrufen. Damit wird vermieden, dass die Genauigkeit der Lärmkarte als Kriterium eingeführt wird. Die Bestimmung des Mindestkriteriums für die Lärmquellen, die in die Erfassung eingehen, steht damit formal vor der Ermittlung von Geräuschimmissionspegeln. Ohne Zweifel lassen sich bei dieser Herangehensweise die Bereiche sicher identifizieren, die in die Aktionsplanung einzubeziehen sind. Lärmkarten außerhalb von Ballungsräumen haben gemäß § 47c Abs. 1 BImSchG die Hauptlärmquellen zu erfassen. Es ist klar, dass die Grenze für die Erstellung einer Lärmkarte dabei nicht durch die seitliche Begrenzung des Verkehrsweges oder die Grenze des Flughafens gegeben ist. Die Umgebungslärmrichtlinie und folglich das Umsetzungsgesetz enthalten keinen Hinweis, ob sonstige gleichartige Lärmquellen im Einwirkungsbereich einer Hauptlärmquelle bei der Lärmkartierung zu berücksichtigen sind. Die Formulierung der Kartierungspflicht in § 47c Abs. 1 BImSchG steht der Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Da dieser Aspekt im Gesetz nicht berührt wird, besteht kein Regelungsbedarf in der Lärmkartierungsverordnung.
* wird bei Annahme mit Ziffer 5 redaktionell angepasst
- 15. Zu § 4 Abs. 2
In § 4 Abs. 2 sind die Wörter "so genau" und die Wörter ", dass die Identifizierung der in die Aktionsplanung einzubeziehende Bereiche sicher möglich ist" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Richtlinie hat im Falle von Hauptlärmquellen, anders als im Falle der Ballungsräume, nicht vorgesehen, Straßen, Schienen oder Flughäfen unterhalb der vorgesehenen Verkehrsmengenschwellen bei der Lärmkartierung mit zu erfassen. Es gibt daher in der Regel keine von Genauigkeitsanforderungen abhängige Fragestellung, welche Lärmquellen zu erfassen sind. Es verbleiben daher lediglich Genauigkeitsanforderungen zur Immissionsberechnung, die jedoch durch Absatz 5 sowie durch § 5 der Verordnung bereits vollständig abgedeckt sind.
- 16. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonenbändern für
- a) den LTAN * über 55, 60, 65, 70 und 75 dB(A),
- b) den LNacht * über 50, 55, 60, 65 und 70 dB(A),
mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe September 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patentamt in München,"
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anhang VI der Richtlinie sieht zwar eine Angabe der Isophonen-Linien 065/55 dB(A) vor, die Übernahme dieser Vorgabe in die Verordnung ist jedoch durch die übrigen Vorgaben der Nummer 1 bereits abgedeckt, weil bei der grafischen Darstellung Isophonen-Bänder üblicherweise ohnehin durch Isophonen-Linien voneinander abgegrenzt werden. Die Formulierung würde überdies gestrafft.
- 17. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "mit einer Angabe der Isophonen-Linien von 65 dB(A) und 55 dB(A) in den Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen, wenn Dörfer, Städte oder Ballungsräume innerhalb der Linien liegen," zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anhang VI der Richtlinie sieht zwar eine solche Angabe vor, die Übernahme dieser Vorgabe in die Verordnung ist jedoch durch die übrigen Vorgaben der Nummer 1 bereits abgedeckt, weil bei der grafischen Darstellung Isophonen-Bänder üblicherweise ohnehin durch Isophonen-Linien voneinander abgegrenzt werden.
* vgl. Ziffer 3
- 18. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a - neu -
In § 4 Abs. 5 Satz 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- 1a. einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden,
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einfügung setzt die Vorgaben aus Artikel 3 Buchstabe s und Anhang IV Nr. 1 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG um.
Damit wird bei der Lärmkartierung bereits kenntlich gemacht, dass der jeweils einschlägige Wert in die Lärmkarte einzutragen ist, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm in Erwägung zu ziehen haben. Das heißt, bei Überschreitung des Wertes müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob sie tätig werden. Eine Pflicht zur Lärmminderung wird nicht ausgelöst.
Bei der bestehenden Rechtslage sind die Werte - der Verkehrslärmschutzverordnung,
- - der freiwilligen Lärmsanierung des Bundes an Bundesfernstraßen,
- - dem freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des BMVBS für Schienenwege des Bundes,
- - der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm und - dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
zu entnehmen. Die Möglichkeit, durch die Aktionsplanungsverordnung andere Werte einzuführen, bleibt bestehen. Mit der Formulierung wird der Diskussion über Eingriffswerte oder Ziele der Lärmaktionsplanung nicht vorgegriffen.
- 19. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sind die Wörter "durch den von Hauptlärmquellen hervorgerufenen Lärm belastet werden" durch die Wörter "innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen" zu ersetzen.
Folgeänderung:
§ 4 Abs. 6 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Anforderungen müssen nach der Richtlinie nach Lärmkarten für Ballungsräume und solchen für Hauptlärmquellen unterschiedlichen werden (vgl. Anhang VI Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Richtlinie). Der Bezug auf Hauptlärmquellen passt jedenfalls nicht exakt, denn er kann bezogen auf die für Ballungsräume zu erstellenden Lärmkarten unvollständig sein. Unabhängig davon lassen sich die Anforderungen durch den Änderungsvorschlag lösen. In der Folge kann außerdem Absatz 6 gestrafft werden.
- 20. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ist nach der Angabe "(Lage, Größe, Einwohnerzahl)" das Wort ", Städte" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung des Gewollten durch Vervollständigung der Aufzählung.
- 21. Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 sind die Wörter "die Gesamtfläche der Gebiete, die durch den von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen hervorgerufenen Lärm belastet werden," durch die Wörter "lärmbelastete Flächen" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
§ 4 Abs. 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "außerhalb von Ballungsräumen separat für jede Hauptverkehrsstraße und jede Haupteisenbahnstrecke" zu streichen.
- b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
- c) In Satz 5 sind die Wörter "Für alle Lärmkarten gilt Entsprechendes" durch die Wörter "Entsprechendes gilt" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Änderungsvorschlag dient der Richtigstellung und der Straffung. Die Tabellen für Lärmkarten für Ballungsräume lassen sich nicht auf Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen beschränken. Welche Quellen zu berücksichtigen sind, ergibt sich bereits aus den Absätzen 1 bis 3. In der Folge kann Absatz 7 gestrafft werden. Auf die Unterscheidung in der Richtlinie, Flächenangaben nur für Lärmkarten für Hauptlärmquellen zu fordern, kann im Sinne der Vereinfachung und wegen der fehlenden fachlichen Begründung verzichtet werden.
- 22. Zu § 5 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden
- 1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 2. für Fluglärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Veröffentlichung der Berechnungsverfahren ist angesichts der kurzen Fristen für die Ausarbeitung der ersten Lärmkarten nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich.
Die Berechnung bezieht sich nicht nur auf LNacht und LTAN, sondern auf alle Indizes.
Fluglärm berührt gleichermaßen Belange der Umwelt wie des Verkehrs, so dass das Einvernehmen des Bundesverkehrsministeriums vorzusehen ist.
Die Formulierung wurde überdies gestrafft.
- 23. Zu § 5 Abs. 1 Satz 2
In § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "können" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist unbedingt erforderlich, dass das BMU bzw. das BMVBS schnellstmöglich die Berechnungsverfahren veröffentlichen. Dies sollte dem BMU bzw. dem BMVBS nicht frei gestellt werden.
- 24. Zu § 5 Abs. 4
§ 5 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:
- (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend* zu dem DGM-D verwendet werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In den Ländern liegen teilweise Geländemodelle mit deutlich weiter gehenden geographischen Daten als das vorgesehene DGM-D vor.
Die Formulierung wurde überdies gestrafft, an die vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie verwendete Bezeichnung "DGM-D" angepasst und um die fehlende Information ergänzt, von welcher Stelle das DGM-D zur Verfügung gestellt wird.
* wird bei Annahme mit Ziffer 26 redaktionell angepasst
- 25. Zu § 5 Abs. 4 Satz 2
In § 5 Abs. 4 Satz 2 sind die Wörter "Bundes- und Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" zu ersetzen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf Grund der Zuständigkeitsregelung des § 47e BImSchG muss auch gewährleistet werden, dass den Kommunen das DGM-Deutschland zentral zur Verfügung steht.
- 26. Zu § 5 Abs. 4 Satz 3*
In § 5 Abs. 4 Satz 3 ist das Wort "ergänzend" durch das Wort "stattdessen" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In den Ländern liegen teilweise Geländemodelle mit deutlich weiter gehenden geographischen Daten als das vorgesehene Digitale Geländemodell für die Bundesrepublik Deutschland vor. Um diesen Ländern eine Kartierung unter Verwendung dieser guten Datenlage zu ermöglichen, ist die Änderung notwendig, da Geländemodelle nur alternativ, aber nicht ergänzend verwendet werden können.
* vgl. Ziffer 24 (dort Satz 2)
- 27. Zu § 6 Überschrift, Abs. 1 und 2*
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
- Übermittlung der Lärmkarten
- b) In den Absätzen 1 und 2 ist jeweils das Wort "teilen" durch das Wort "übermitteln" zu ersetzen und das Wort "mit" ist jeweils zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Sprachliche Klarstellung. Lärmkarten werden nicht mitgeteilt, sondern übermittelt.
- 28. Zu § 6 Abs. 2 - neu -
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um eine fristgemäße Mitteilung an die EU sicherzustellen, sollte in der Verordnung festgelegt werden, dass die für die Aufstellung der Lärmkarten zuständigen Behörden die Informationen aus den Lärmkarten entsprechend den im Umsetzungsgesetz genannten Fristen an die obersten Landesbehörden melden, die diese dann zusammengefasst an den Bund weiter leiten.
* Absatz 2 nur bei Annahme mit Ziffer 28
** wird bei Annahme mit Ziffer 27 redaktionell angepasst
- 29. Zu § 7
§ 7 ist wie folgt zu fassen:
" § 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Für die Information der Öffentlichkeit gilt § 10 des Umweltinformationsgesetzes; für Landesbehörden und Gemeinden gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei § 7 handelt es sich um eine unnötige Doppelregelung neben den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder. Solange ein Land noch kein UIG erlassen hat, gilt dort die Richtlinie 2003/4/EG unmittelbar.
- 30. Zu § 7
§ 7 ist wie folgt zu fassen:
" § 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
Die für die Information der Öffentlichkeit zuständigen Behörden verbreiten die Lärmkarten, erforderlichenfalls mit Zusammenfassungen der wichtigsten Punkte gemäß § 10 des Umweltinformationsgesetzes; für Landesbehörden und Gemeinden gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Unnötige Doppelregelung neben den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder. Solange ein Land noch kein UIG erlassen hat, gilt dort die Richtlinie 2003/4/EG unmittelbar.