hiermit übersende ich die von der Bundesregierung
beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001
mit Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates
aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes
herbeizuführen. Federführend ist das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über
das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001
Die Verwaltungsvorschrift enthält Erläuterungen
zur Auslegung des Begriffs gefährliche Abfallart sowie
der damit verbundenen Zuordnung der Abfälle mit
gefahrenrelevanten Eigenschaften nach der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Insbesondere gilt das
für die Zuordnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
bei den sogenannten Spiegeleinträgen. Dazu gibt die
Verwaltungsvorschrift eine Anleitung für die Zuordnung
von Abfällen zu den als gefährlich bzw. nicht
gefährlich geltenden Abfallarten anhand
konkretisierender Merkmale. In der Verwaltungsvorschrift
werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H14
erläutert. Eine Systematik für die Zuordnung von
diesen Eigenschaften wird vorgegeben. Die
Verwaltungsvorschrift dient den Vollzugsbehörden als
Grundlage für die Überwachung und Durchsetzung
der abfallrechtlichen Pflichten sowie
immissionsschutzrechtlicher Regelungen für
Genehmigungsverfahren und gilt insbesondere bei
Die Verwaltungsvorschrift enthält keine Vorgaben
für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen
In Artikel 2 der Entscheidung wird für die
Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H3 bis
H8, H10 und H11 auf das europäische Stoffrecht
(Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe 7 (im Folgenden als Stoffrichtlinie bezeichnet)
sowie die Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen 8 (im Folgenden als
Zubereitungsrichtlinie bezeichnet) und die dazu erlassenen
Änderungsrichtlinien) verwiesen. Diese Richtlinien
sind durch die Gefahrstoffverordnung GefStoffV 9 in
deutsches Recht umgesetzt. Nachfolgende Änderungen
werden in der GefStoffV durch gleitende Verweise
fortlaufend umgesetzt.
Die in § 3 Abs. 2 AVV angegebenen Werte für die
Eigenschaften sind abschließend festgelegt. Nach der
Fußnote 1 zu Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG
wurden sie abschließend der Richtlinie 88/379/EWG
entnommen. Zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften H1, H2, H9, H12 bis H14 können auch
deren Nachfolgerichtlinie 1999/45/EG 10 sowie sonstige
relevante Gefahrstoffrichtlinien herangezogen werden.
Die Richtlinie über
gefährliche Abfälle definiert die
gefahrenrelevanten Eigenschaften, die der Einstufung der
Abfälle als gefährlich zugrunde liegen. Von
diesen Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder
mehrere Eigenschaften im Anhang III der Richtlinie
aufweisen. Die Entscheidung 2000/532/EG legt für die
Einstufung von Abfällen als gefährlich auch die
nicht konkretisierten gefahrenrelevanten Eigenschaften
zugrunde. Diese Eigenschaften sind bei der Einstufung des
Abfalls ohne Ausnahme zu berücksichtigen.
Die AVV nimmt hinsichtlich der den gefahrenrelevanten
Eigenschaften zuzuordnenden Merkmale Bezug auf die
Festlegungen der Stoffrichtlinie, die in der GefStoffV
umgesetzt ist. Die Gefährlichkeitsmerkmale, die
R-Sätze und die zugeordneten gefahrenrelevanten
Eigenschaften nach der Richtlinie über
gefährliche Abfälle sind in Tabelle 2 angegeben. Bei der Zuordnung zu
gefahrenrelevanten Eigenschaften sind auch Kombinationen
der unten angegebenen R-Sätze zu berücksichtigen.
§ 3 Abs. 2 AVV konkretisiert für die
Eigenschaften H4 bis H8, H10 und H11 die
Gefährlichkeitsmerkmale durch Angabe von
Konzentrationsgrenzen. Hinsichtlich der Eigenschaft H3 muss
nicht zwischen H3-A und H3-B unterschieden werden.
Abfälle sind als gefährlich einzustufen, wenn der
Flammpunkt < 55 o C ist .
Für die Zuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen zu
diesen gefahrenrelevanten Eigenschaften gibt es keine
EU-weiten Festlegungen. Die im Folgenden getroffenen
Spezifizierungen stellen eine Möglichkeit zu deren
Konkretisierung dar. Sie können nicht als
abschließend betrachtet werden.
Diese Verwaltungsvorschrift beschreibt die
Gefährlichkeit eines Abfalls bei den Eigenschaften H1,
H2, H9 und H12 über Inhaltsstoffe , die mit bestimmten
R-Sätzen belegte Gefahren aufweisen. Im Gegensatz zu
den in § 3 Abs. 2 AVV bereits konkretisierten
Eigenschaften ist jedoch eine Definition über
analytisch bestimmbare Konzentrationsgrenzen dieser
Inhaltsstoffe nicht möglich. Der Eigenschaft H13 sind
keine R-Sätze zugeordnet². Die
gefahrenrelevante Eigenschaft H14 wird über
Konzentrationsgrenzen konkretisiert.
² Die R-Sätze R15, R29, R31 und R32, die hier
zutreffen könnten, sind bereits den gefahrenrelevanten
Eigenschaften H3-A bzw. H12 zugeordnet.
Bei Vorliegen entsprechender Inhaltsstoffe ist die
Eigenschaft nach einschlägigen Vorschriften (siehe
Abschnitt 5) direkt am Abfall abzuprüfen. In analoger
Anwendung der Regelung aus der Richtlinie 1999/45/EG
(Artikel 5 Abs. 2, l. Anstrich) ist eine Bestimmung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 und H2 nicht
erforderlich, wenn es aufgrund der vorhandenen
Informationen unwahrscheinlich ist, dass der Abfall solche
gefährlichen Eigenschaften besitzt.
Die Eigenschaft H9 ist im Wesentlichen für Kapitel 18
des Verzeichnisses relevant. H9 gilt als erfüllt
für die folgenden Abfälle:
Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft im Abfall
sollte im Zweifelsfall durch eine zuständige und
sachverständige Stelle festgestellt werden.
Zur Charakterisierung von Abfällen im Hinblick auf die
Eigenschaft H12 und ihre Einstufung als gefährlich
oder nicht gefährlich im Sinne der AVV kann auf die
unter "sonstige toxische Eigenschaften" der Stoffrichtlinie
(Anhang VI, Nr. 3.2.8) genannten R-Sätze
zurückgegriffen werden.
Analog zum Vorgehen für die Kennzeichnung mit Rl5
(gefahrenrelevante Eigenschaft H3A, Anhang V der
Stoffrichtlinie, Verfahren A-12) kann bei den o.g.
R-Sätzen eine Mindestmenge entstehender giftiger oder sehr giftiger Gase von 1
l/kgh zur Einstufung eines Abfalls als
gefährlich herangezogen werden.
Als Inhaltsstoffe, für die die Eigenschaft H12
zutreffen kann, sind beispielhaft zu nennen: -
Aluminiumnitrid, Aluminiumphosphid, Phosphor(V)sulfid
(R29),
Natriumhypochlorit, Chlorkalk, Alkaliund
Erdalkalisulfide und -polysulfide, Natriumdithionit (R31),
R-Sätze, die Gefahren durch die Bildung von Eluaten
mit gefährlichen Eigenschaften beschreiben, sind in
der Stoffrichtlinie nicht enthalten. Der Eigenschaft H13
lässt sich insofern kein Gefährlichkeitsmerkmal
zuordnen. Die Erfüllung dieser Eigenschaft ist wie bei
den anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften
unabhängig vom vorgesehenen Entsorgungsweg d.h.
unabhängig davon, ob der Abfall verwertet oder
beseitigt werden soll zu prüfen. Diese
Verwaltungsvorschrift enthält keine umfassende
Festlegung aller Tatbestände, die zur Einstufung eines
Abfalls als gefährlich gemäß der Definition
der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 führen
können. Sie stellt im Folgenden lediglich einen Ansatz
zur Konkretisierung des Vorliegens gefährlicher
Eigenschaften in einem Auslaugungsprodukt vor.
Ausgangspunkt für den hier gewählten Ansatz zur
Festlegung von zulässigen Eluatkonzentrationen ist der
Schutz der Gesundheit vor Verunreinigungen des
Grundwassers. Anforderungen an "Wasser für den
menschlichen Gebrauch" (Trinkwasserverordnung (TrinkwV
2001) 17 bzw. Richtlinie 98/83/EG des Rates über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
vom 3. November 1998 18), die mit dem Ziel des Schutzes
der menschlichen Gesundheit festgelegt wurden, waren auf
der EG-Ebene Basis der Ableitung von Zuordnungswerten
für die Entsorgung von Abfällen auf den
verschiedenen Deponietypen.
+ für die genannten R-Sätze wurden bisher noch
keine genaueren Kriterien von der Europäische
Kommission erarbeitet. Sobald diese vorliegen, können
auch diese für die Bestimmung herangezogen werden.
Die Vorgehensweise für die Zuordnung eines Abfalls zu
einer der in den 20 Kapiteln des Abfallverzeichnisses
aufgeführten Abfallarten wird in der Anlage zu §
2 Abs. 1 AVV beschrieben. Die weiteren Arbeitsschritte
ergeben sich aus dieser Zuordnung: Für Abfälle,
die einer Abfallart gemäß Anhang I oder einer
nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet wurden, ist -
sofern nicht im konkreten Fall ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit der Einstufung vorliegen die Bestimmung
gefahrenrelevanter Eigenschaften nicht erforderlich.
Für die Abfallarten gemäß Anhang I gilt die
Regelvermutung, dass mindestens eine gefahrenrelevante
Eigenschaft erfüllt ist. Ein solcher Abfall kann nur
nach Erlass einer entsprechenden behördlichen
Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV als
nicht gefährlich betrachtet werden.
Besitzt ein Abfall, der einer nicht gefährlichen
Abfallart zugeordnet ist, gefahrenrelevante Eigenschaften,
ist § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV anzuwenden. Eine solche
behördliche Entscheidung muss darüber hinaus nach
§ 3 Abs. 3 Satz 3 AVV vom zuständigen Bundesland
über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit an die EU-Kommission
gemeldet werden. Wäre der Abfall einer Abfallart
zuzuordnen, die Teil eines Spiegeleintrages ist, wird die
Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
erforderlich.
Dabei werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften (Tabelle
l) anhand der einschlägigen
Gefährlichkeitsmerkmale (Tabelle 2) abgeprüft.
Trifft mindestens eine dieser Eigenschaften
zu, dann handelt es sich um einen gefährlichen Abfall,
der dem gefährlichen Spiegeleintrag zugeordnet werden
muss. Anderenfalls ist die im Spiegeleintrag vorgegebene
nicht gefährliche Abfallart auszuwählen.
Diese Prüfung kann aufgrund der Beschreibung von
Herkunft oder Entstehung sowie Angaben zu stofflichen
Eigenschaften (z.B. Sicherheitsdatenblätter) erfolgen.
Führt eine solche Beschreibung nicht zum Ergebnis, so
muss eine abfallspezifische Analyse der für die
Zuordnung relevanten Inhaltsstoffe durchgeführt
werden. In vielen Fällen lassen herkunftsbezogene
Informationen bereits eine Eingrenzung des
Untersuchungsumfanges zu (z.B. mineralische Abfälle
des Kapitels 17 AVV).
Durch die Kenntnis von Produktionsprozessen, Herstellungs-
oder Bearbeitungsverfahren können Angaben über
verwendete Einsatz-, Hilfs- oder Rohstoffe gemacht werden.
Weiter sind in den meisten Fällen die neu entstehenden
Zwischenprodukte bzw. die Produkte selbst bekannt. Nutzbar
sind auch dokumentierte Abfalluntersuchungen. Mit diesen
Informationen sowie ggf. den Angaben über
gefährliche bzw. nicht gefährliche Inhaltsstoffe
aus Sicherheitsdatenblättern kann die Prüfung der
im Abfall enthaltenen Stoffe bzw. ihrer
Reaktionseigenschaften im Hinblick auf die
Gefährlichkeit vorgenommen werden. Hieraus kann sich
dann die Zuordnung zu der gefährlichen bzw. nicht
gefährlichen Abfallart eines Spiegeleintrags ergeben.
Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Abfallerzeugers oder -besitzers, Abfälle als gefährlich
einzustufen, wenn er das Vorliegen gefahrenrelevanter
Eigenschaften nicht ausschließen kann.
Anhang IV enthält ein Ablaufschema der Zuordnung von
gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle.
3. Einträgen, die einen multiplen Bezug auf mehrere
korrespondierende Abfallarten aufweisen; die Zuordnung ist
abhängig von der spezifischen Abfallherkunft oder
bestimmten Abfalleigenschaften sowie den enthaltenen
gefährlichen Stoffen. Bsp.:
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 06 03 11
und 06 03 13 fallen. Der Anhang II enthält die Liste
der Spiegeleinträge mit Hinweisen für die
Einstufung.
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines
Abfalls anhand der Abfallanalytik sind die
Untersuchungsergebnisse mit den Vorgaben für die
gefahrenrelevanten Eigenschaften abzugleichen.
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4, H5, H6, H8 und H14
gelten als erfüllt, wenn die Gesamtkonzentration aller
Stoffe mit entsprechenden Gefährlichkeitsmerkmalen
eine für jede Eigenschaft spezifische Größe
überschreitet. Die Eigenschaften H7, H10 und H11
gelten als erfüllt, wenn die Einzelkonzentration
entsprechend eingestufter Stoffe einen bestimmten Wert
überschreitet.
Das Untersuchungsergebnis ist für jede Eigenschaft in
Bezug auf die dort definierte Grenze zu bewerten. In
welcher Weise ein Inhaltsstoff für die Zuordnung einer
gefahrenrelevanten Eigenschaft zu berücksichtigen ist,
erschließt sich aus der Stoffeinstufung.
Soweit das Zutreffen bestimmter gefahrenrelevanter
Eigenschaften bereits aufgrund der Art, Herkunft oder
Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann,
sind Untersuchungen zur Bestimmung dieser Eigenschaften
nicht erforderlich.
Mit den in der Abfallanalytik üblichen organischen
Gruppenparametern werden die Konzentrationen bestimmter
Verbindungen einer Stoffgruppe bestimmt. Im Folgenden sind
ausgewählte abfallwirtschaftlich relevante Parameter
beschrieben.
Mit dem Untersuchungsparameter PAK (Polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe) werden in der
Abfallanalytik üblicherweise 16 ausgewählte
Einzelverbindungen bestimmt. PAK-Gehalte in Abfällen
sind nicht auf die Verwendung von einzelnen der oben
genannten Stoffe zurückzuführen, sondern von
Produkten aus der Pyrolyse von organischem
Material³, wie Steinkohlenteer,
Teerölen oder Teerpech. In der Stoffrichtlinie sind
diese Stoffgemische als krebserzeugend aufgrund ihres
Gehaltes an PAK eingestuft. Die Konzentrationsgrenze
für diese Stoffgemische in Abfällen beträgt
daher 0,l %. Die Bestimmung des Teergehaltes ist in der
Abfallanalytik unüblich. Ersatzweise und
vereinfachend wird Benzo(a)pyren als Leitparameter
für krebserzeugende Inhaltsstoffe des Stoffgemisches
bestimmt. Dem Abfall ist dann die Eigenschaft H7
zuzuordnen, wenn der Gehalt von 50 mg/kg überschritten
wird. • BTX
Mit dem Untersuchungsparameter BTX werden die Einzelstoffe
Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol und ggf. weitere
Alkylbenzole bestimmt. Benzol besitzt als einzige
Verbindung in dieser Gruppe die Eigenschaft krebserzeugend
und damit eine Konzentrationsgrenze von 0,l %. Alle
übrigen Verbindungen sind als
gesundheitsschädlich, reizend oder
umweltgefährlich eingestuft und haben daher
entsprechend höhere Konzentrationsgrenzen. Bei der
Bewertung des Untersuchungsparameters BTX ist deshalb in
erster Linie auf den Gehalt an Benzol abzustellen.
Zu den LHKW (Leichtflüchtige
Halogenkohlenwasserstoffe) zählen sehr unterschiedlich
eingestufte Verbindungen. Konzentrationsgrenzen von 0,l %
gelten für die als krebserregend oder
ozonschädigend eingestuften Verbindungen.
Andere Verbindungen dieser Stoffgruppe sind nur
gesundheitsschädlich und führen bei
Abfällen erst ab einer Konzentrationsgrenze von 25 %
zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall. Die
Bewertung des Untersuchungsparameters LHKW muss daher
für jede Verbindung gesondert erfolgen. In Tabelle 6
sind beispielhaft Verbindungen mit einer Konzentrationsgrenze von 0,l % aufgeführt. • PCB
In der AVV wird für PCB (Polychlorierte Biphenyle) auf
die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG des Rates
über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und
polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) 21 verwiesen. Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck PCB:
Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan,
Monomethyldibromdiphenylmethan,
jedes Gemisch mit einem Summengehalt von mehr als 0,005
Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe.
Somit ergibt sich für den Untersuchungsparameter PCB
eine Konzentrationsgrenze von 0,005 %4.
Die Konzentrationsgrenzen für die organischen
Untersuchungsparameter sind in der Tabelle 6
zusammengefasst.
Für Kohlenwasserstoffe werden in Tabelle 6 keine
Konzentrationsgrenzen angegeben. Der weit überwiegende
Teil der in der Stoffrichtlinie aufgeführten
Erdölprodukte ist aufgrund von Verunreinigungen aus
der Verarbeitungsstufe, wie z.B. Aromaten, PAK usw., als
krebserzeugend (H7) eingestuft. Deshalb sind die in der
Stoffrichtlinie aufgeführten Erdölprodukte mit
Anmerkungen versehen, die auf die Bestimmung der
krebserzeugenden Inhaltsstoffe abstellen. Für sie
gilt die Konzentrationsgrenze von 0,l %.
Bei der Bestimmung der Gefahrenrelevanz von
Metallverbindungen in Abfällen ist zu unterscheiden
zwischen Abfällen, die bekannte Metallverbindungen
enthalten und solchen, bei denen lediglich Elementgehalte
analytisch bestimmt werden konnten.
Bei Kenntnis der Verbindungsgehalte ergeben sich die
Konzentrationsgrenzen direkt aus der Stoffeinstufung in
Verbindung mit den Tabellen 3 und 5 dieser
Verwaltungsvorschrift5. Die Einstufung der
Metallverbindungen ist der Stoffrichtlinie zu entnehmen.
Im Anhang V ist eine Liste ausgewählter Verbindungen
mit ihren Stoffeinstufungen (Spalte 3) sowie die
entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften (Spalte 4)
und die Konzentrationsgrenzen (Spalte 5) enthalten. Er
enthält Schwermetalle im Sinne der AVV und andere
Metalle einschließlich deren Verbindungen, die als
gefährlich eingestuft sind. Bezüglich der
Konzentrationsgrenzen sind gemäß Stoffrichtlinie
verschiedene Anmerkungen zu berücksichtigen. Die
Anmerkung 1 wird im Anhang V (Spalte 7) aufgeführt und
besagt, dass die angegebenen Konzentrationen als Gewichts-
% des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der
Zubereitung, zu verstehen sind. In der Regel werden in der
Abfallanalytik lediglich Elementgehalte bestimmt. Sind die
in dem Abfall vorliegenden Metallverbindungen bekannt, so
kann aus dem Elementgehalt die Konzentration der
Metallverbindung errechnet werden (z.B. Oxide und Sulfate
in Aschen und schlacken).
Die letzte Spalte des Anhang V (Spalte 8) enthält die
Umrechnungsfaktoren von Elementgehalten auf die
Verbindungsgehalte. Für die Fälle, bei denen
ein Rückschluss auf die im Abfall enthaltenen
Metallverbindungen nicht möglich ist, ist die
Gefährlichkeit des Abfalls anhand des Elementgehaltes
abzuschätzen. Hierzu wurde aus den verschiedenen
Verbindungsgrenzwerten ein Elementgrenzwert abgeleitet.
Diese Konzentrationsgrenzen für Elemente sind im
Anhang V, Spalte 6 "verallgemeinerter Grenzwert" angegeben.
In der Regel wurde für jede gefährliche
Eigenschaft die jeweils niedrigste Konzentrationsgrenze der
Verbindungen gewählt. Das Bewertungsschema für
einen Abfall, bei dem lediglich der Elementgehalt bekannt
ist, kann aus Tabelle 7 entnommen werden. Für jedes
Element werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften
angekreuzt, die dem verallgemeinerten Grenzwert
entsprechen. Die unterste Zeile der Tabelle 7 enthält
die Konzentrationsgrenzen, bei deren überschreitung
die gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.
Hierbei sind für die gefahrenrelevanten Eigenschaften
H4, H5, H6, H8 und H14 Konzentrationsgrenzen und für
H7, H10 und H11 Einzelkonzentrationen zu
berücksichtigen.
Bei der Beurteilung eines Abfalls nach diesem Schema ist
zweckmäßigerweise mit der Prüfung auf die
gefahrenrelevante Eigenschaft H6, sehr giftig, zu beginnen.
Für diese Eigenschaft liegt mit 0,l % die niedrigste
Konzentrationsgrenze vor. Liegt hier die Summe der
Einzelkonzentrationen über 0,l %, so ist der Abfall ebenfalls
als gefährlich einzustufen. Das Abprüfen der
übrigen Eigenschaften ist dann nicht mehr notwendig.
Gefahrenrelevante Eigenschaften, die nur auf sehr wenige
Verbindungen des Elementes zutreffen, sind in der Tabelle
7 mit einer Anmerkung gekennzeichnet.
Bei der Bewertung des Elementgehaltes Chrom ist zu
beachten, dass lediglich Chrom (VI)-Verbindungen als
gefährlich gelten. Ist plausibel nachgewiesen, dass
ausschließlich Cr (III)-Verbindungen vorliegen,
braucht der Wert für die Abfalleinstufung nicht
betrachtet zu werden. Da in der Stoffrichtlinie die
Anmerkung 1 nicht vergeben wurde, ist mindestens ein Faktor
von 2,3 (Umrechnung von Chrom auf Chromat) anzusetzen.
Für reine Metalllegierungen gelten die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 AVV nicht, sofern diese nicht durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
Teilund vollhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone sowie diese
enthaltende Geräte gehören zu den
gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleintrag des
Anhangs I dieser Verwaltungsvorschrift. Welche Verbindungen
hierzu zählen, wird durch den Anhang I, Gruppe I bis
III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 22
bestimmt. Dort werden die Stoffe aufgeführt, die zum
Abbau der Ozonschicht führen und deren
Ozonabbaupotenzial quantifiziert. Die gefahrenrelevante
Eigenschaft ist H14. Für die Bestimmung der
Gefährlichkeit von Abfällen, die diese Stoffe
enthalten, ist ungeachtet der Nennung der einzelnen
Verbindungen in der Stoffrichtlinie die
Konzentrationsgrenze von 0,l % gemäß Tabelle 5
heranzuziehen.
Zur Einstufung von KMF wird auf den Leitfaden Nr. 17
"Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses
für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) 24
und dort besonders auf den Abschnitt 5 verwiesen.
Der Nachweis der in der Richtlinie über
gefährliche Abfälle genannten gefahrenrelevanten
Eigenschaften erfordert unterschiedliche
Untersuchungsansätze und -verfahren:
Das Zutreffen der Eigenschaften H1 bis H3 sowie H12ist nach
den in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten
Testvorschriften zu überprüfen6.
Zur überprüfung des Vorliegens der Eigenschaften
H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 sind die aufgrund der Art,
Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als
relevant anzusehenden, gemäß
Stoffrichtlinie7 einzustufenden Inhaltsstoffe zu
bestimmen. Anhaltspunkte bietet die Liste der
Spiegeleinträge, Anhang II. Zur Bestimmung des
Vorliegens der gefahrenrelevanten Eigenschaft H9 und H12
wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.3
verwiesen.
Sofern für die Zuordnung eine chemische Untersuchung
des Abfalls erforderlich ist, muss sie alle für den
jeweiligen Abfall relevanten Inhaltsstoffe und Parameter
berücksichtigen. Für die Beurteilung des Abfalls
sind alle relevanten Informationen heranzuziehen,
insbesondere chemische Untersuchungen. Auch Art und
Herkunft des Abfalls und mögliche daraus resultierende Kontaminationen sind zu berücksichtigen. Soweit
die Beurteilung einen Abfall betrifft, der
regelmäßig und aus einem definierten Prozess
anfällt, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten
der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu
berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass nach
§ 3 Abs. 2 AVV der Abfall bei
Überschreitung/Unterschreitung der vorgegebenen
Konzentrationsgrenzen für die jeweilige
gefahrenrelevante Eigenschaft als gefährlich bzw.
nicht gefährlich bestimmt ist. Werden im Rahmen von
Kontrollanalysen Ergebnisse erhalten, die eine davon
abweichende Einstufung zur Folge hätten, ist die
Bewertung der Ergebnisse analog zu den Vorgaben des Anhang
4 Nr. 3.l Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) 27
vorzunehmen. Der Anhang VI enthält die Vorgaben zur
Untersuchung von Abfällen.
8. Deutsche übersetzung der UN-Empfehlung
(Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual
of Tests and Criteria, Third revised edition) für die
Beförderung gefährlicher Güter "Handbuch
über Prüfungen und Kriterien" in der Fassung
ST/SG/AC.10/11/Rev. 3
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage
des auf die Veröffentlichung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
Abfallschlüssel
|
Abfallbezeichnung
|
03
|
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der
Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen,
Papier und Pappe
|
03 02
|
Abfälle aus der Holzkonservierung
|
03 02 01*
|
halogenfreie organische Holzschutzmittel
|
03 02 02*
|
chlororganische Holzschutzmittel
|
03 02 03*
|
metallorganische Holzschutzmittel
|
03 02 04*
|
anorganische Holzschutzmittel
|
03 02 05*
|
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
04
|
Abfälle aus der Leder-, Pelzund Textilindustrie
|
04 01
|
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
|
04 01 03*
|
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne
flüssige Phase
|
05
|
Abfälle aus der Erdölraffination,
Erdgasreinigung und Kolepyrolyse
|
05 01
|
Abfälle aus der Erdölraffination
|
05 01 02*
|
Entsalzungsschlämme
|
05 01 03*
|
Bodenschlämme aus Tanks
|
05 01 04*
|
Saure Alkylschlämme
|
05 01 05*
|
verschüttetes Öl
|
05 01 06*
|
ölhaltige schlämme aus Betriebsvorgängen
und Instandhaltung
|
05 01 07*
|
Säureteere
|
05 01 08*
|
andere Teere
|
05 01 11*
|
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
|
05 01 12*
|
säurehaltige Öle
|
05 01 15*
|
Gebrauchte Filtertone
|
05 06
|
Abfälle aus der Kohlepyrolyse
|
05 06 01*
|
Säureteere
|
05 06 03*
|
andere Teere
|
05 07
|
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
|
05 07 01*
|
quecksilberhaltige Abfälle
|
06
|
Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen
|
06 01
|
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und
Anwendung (HZVA) von Säuren
|
06 01 01*
|
Schwefelsäure und schweflige Säure
|
06 01 02*
|
Salzsäure
|
06 01 03*
|
Flusssäure
|
06 01 04*
|
Phosphorsäure und phosphorige Säure
|
06 01 05*
|
Salpetersäure und salpetrige Säure
|
06 01 06*
|
andere Säuren
|
06 02
|
Abfälle aus HZVA von Basen
|
06 02 01*
|
Calciumhydroxid
|
06 02 03*
|
Ammoniumhydroxid
|
06 02 04*
|
Natriumund Kaliumhydroxid
|
06 02 05*
|
andere Basen
|
06 04
|
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 06 03 fallen
|
06 04 03*
|
arsenhaltige Abfälle
|
06 04 04*
|
quecksilberhaltige Abfälle
|
06 04 05*
|
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
|
06 07
|
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der
Halogenchemie
|
06 07 01*
|
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
|
06 07 02*
|
Aktivkohle aus der chlorherstellung
|
06 07 03*
|
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
|
06 07 04*
|
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
|
06 13
|
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
a.n.g.
|
06 13 01*
|
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und
andere Biozide
|
06 13 02*
|
Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
|
06 13 04*
|
Abfälle aus der Asbestverarbeitung
|
06 13 05*
|
Ofen- und Kaminruß
|
07
|
Abfälle aus organischchemischen Prozessen
|
07 01
|
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und
Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
|
07 01 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 01 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 01 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 01 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 01 08*
|
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
|
07 01 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 01 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien
|
07 02
|
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem
Gummi und Kunstfasern
|
07 02 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 02 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 02 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 02 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 02 08*
|
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
|
07 02 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 02 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien
|
07 03
|
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und
Pigmenten (außer 06 11)
|
07 03 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 03 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 03 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 03 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 03 08*
|
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
|
07 03 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 03 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien
|
07 04
|
Abfälle aus HZVA von organischen
Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01
09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen
Bioziden
|
07 04 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 04 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 04 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 04 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 04 08*
|
andere Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 04 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 04 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 05
|
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
|
07 05 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen
|
07 05 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 05 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 05 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 05 08*
|
andere Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 05 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 05 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 06
|
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen,
Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
|
07 06 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen
|
07 06 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 06 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 06 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 06 08*
|
andere Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 06 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 06 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 07
|
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und
Chemikalien a.n.g.
|
07 07 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen
|
07 07 03*
|
halogenorganische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 07 04*
|
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
|
07 07 07*
|
halogenierte Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 07 08*
|
andere Reaktions- und
Destillationsrückstände
|
07 07 09*
|
halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
07 07 10*
|
andere Filterkuchen, Gebrauchte
Aufsaugmaterialien
|
08
|
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben,
Lacke, Email), Klebstoffen, DICHTMASSEN und Druckfarben
|
08 01
|
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben
und Lacken
|
08 01 21*
|
Farb- oder Lackentfernerabfälle
|
08 03
|
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
|
08 03 16*
|
Abfälle von Ätzlösungen
|
08 03 19*
|
Dispersionsöl
|
0804
|
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen
(einschließlich wasserabweisender Materialien)
|
08 04 17*
|
Harzöle
|
08 05
|
Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
|
08 05 01*
|
Isocyanatabfälle
|
09
|
Abfälle aus der fotografischen industrie
|
09 01
|
Abfälle aus der fotografischen industrie
|
09 01 01*
|
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf
Wasserbasis
|
09 01 02*
|
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen
auf Wasserbasis
|
09 01 03*
|
Entwicklerlösungen auf
Lösemittelbasis
|
09 01 04*
|
Fixierbäder
|
09 01 05*
|
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
|
09 01 06*
|
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen
Behandlung fotografischer Abfälle
|
09 01 13*
|
wässrige flüssige Abfälle aus der
betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
|
10
|
Abfälle aus thermischen Prozessen
|
10 01
|
Abfälle aus Kraftwerken und anderen
Verbrennungsanlagen (außer 19)
|
10 01 04*
|
Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
|
10 01 09*
|
Schwefelsäure
|
10 01 13*
|
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe
verwendeten Kohlenwasserstoffen
|
10 03
|
Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
|
10 03 04*
|
schlacken aus der Erstschmelze
|
10 03 08*
|
Salzschlacken aus der Zweitschmelze
|
10 03 09*
|
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
|
10 04
|
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
|
10 04 01*
|
schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
|
10 04 02*
|
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
|
10 04 03*
|
Calciumarsenat
|
10 04 04*
|
Filterstaub
|
10 04 05*
|
andere Teilchen und Staub
|
10 04 06*
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
|
10 04 07*
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
|
10 05
|
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
|
10 05 03*
|
Filterstaub
|
10 05 05*
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
|
10 05 06*
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
|
10 06
|
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
|
10 06 03*
|
Filterstaub
|
10 06 06*
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
|
10 06 07*
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
|
10 08
|
Abfälle aus sonstiger thermischer
Nichteisenmetallurgie
|
10 08 08*
|
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
|
10 14
|
Abfälle aus Krematorien
|
10 14 01*
|
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
|
11
|
Abfälle aus der chemischen
Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen;
Nichteisen-Hydrometallurgie
|
11 01
|
Abfälle aus der chemischen
Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren,
alkalisches Entfetten und Anodisierung)
|
11 01 05*
|
saure Beizlösungen
|
11 01 06*
|
Säuren a.n.g.
|
11 01 07*
|
alkalische Beizlösungen
|
11 01 08*
|
Phosphatierschlämme
|
11 01 15*
|
Eluate und schlämme aus Membransystemen oder
Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
11 01 16*
|
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
|
11 01 98*
|
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
11 02
|
Abfälle aus Prozessen der
Nichteisen-Hydrometallurgie
|
11 02 02*
|
schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie
(einschließlich Jarosit, Goethit)
|
11 02 07*
|
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
11 03
|
schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
|
11 03 01*
|
cyanidhaltige Abfälle
|
11 03 02*
|
andere Abfälle
|
11 05
|
Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
|
11 05 03*
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
|
11 05 04*
|
Gebrauchte Flussmittel
|
12
|
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
|
12 01
|
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
|
12 01 06*
|
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf
Mineralölbasis (außer Emulsionen und
Lösungen)
|
12 01 07*
|
halogenfreie Bearbeitungsöle auf
Mineralölbasis (außer Emulsionen und
Lösungen)
|
12 01 08*
|
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
|
12 01 09*
|
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
|
12 01 10*
|
synthetische Bearbeitungsöle
|
12 01 12*
|
Gebrauchte Wachse und Fette
|
12 01 18*
|
ölhaltige Metallschlämme (schleif-, Hon- und
Läppschlämme)
|
12 01 19*
|
biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
|
12 03
|
Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung
(außer 11)
|
12 03 01*
|
wässrige Waschflüssigkeiten
|
12 03 02*
|
Abfälle aus der Dampfentfettung
|
13
|
Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen
Brennstoffen (ausser Speiseöle und
Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und
19 fallen)
|
13 01
|
Abfälle von Hydraulikölen
|
13 01 01*
|
Hydrauliköle, die PCB(1) enthalten
|
13 01 04*
|
chlorierte Emulsionen
|
13 01 05*
|
nichtchlorierte Emulsionen
|
13 01 09*
|
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
|
13 01 10*
|
nichtchlorierte Hydrauliköle auf
Mineralölbasis
|
13 01 11*
|
synthetische Hydrauliköle
|
13 01 12*
|
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
|
13 01 13*
|
andere Hydrauliköle
|
13 02
|
Abfälle von Maschinen-, Getriebeund
Schmierölen
|
13 02 04*
|
chlorierte Maschinen-, Getriebeund Schmieröle
auf Mineralölbasis
|
13 02 05*
|
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebeund
Schmieröle auf Mineralölbasis
|
13 02 06*
|
synthetische Maschinen-, Getriebeund Schmieröle
|
13 02 07*
|
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebeund
Schmieröle
|
13 02 08*
|
andere Maschinen-, Getriebeund Schmieröle
|
13 03
|
Abfälle von Isolier- und
Wärmeibertragungsölen
|
13 03 01*
|
Isolier- und Wärmeibertragungsöle, die PCB
enthalten
|
13 03 06*
|
chlorierte Isolier- und Wärmeibertragungsöle
auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die
unter 13 03 01 fallen
|
13 03 07*
|
nichtchlorierte Isolier- und
Wärmeibertragungsöle auf Mineralölbasis
|
13 03 08*
|
synthetische Isolier- und
Wärmeibertragungsöle
|
13 03 09*
|
biologisch leicht abbaubare Isolier- und
Wärmeibertragungsöle
|
13 03 10*
|
andere Isolier- und Wärmeibertragungsöle
|
13 04
|
Bilgenöle
|
13 04 01*
|
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
|
13 04 02*
|
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
|
13 04 03*
|
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
|
13 05
|
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
|
13 05 01*
|
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und
Öl-/Wasserabscheidern
|
13 05 02*
|
schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
|
13 05 03*
|
schlämme aus Einlaufschächten
|
13 05 06*
|
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
|
13 05 07*
|
öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
|
13 05 08*
|
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und
Öl-/Wasserabscheidern
|
13 07
|
Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
|
13 07 01*
|
Heizöl und Diesel
|
13 07 02*
|
Benzin
|
13 07 03*
|
andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)
|
13 08
|
Ölabfälle a.n.g.
|
13 08 01*
|
schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
|
13 08 02*
|
andere Emulsionen
|
13 08 99*
|
Abfälle a.n.g.
|
14
|
Abfälle aus organischen Lösemitteln,
Kühlmitteln und Treibgasen (ausser 07 und 08)
|
14 06
|
Abfälle aus organischen Lösemitteln,
Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
|
14 06 01*
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW
|
14 06 02*
|
andere halogenierte Lösemittel und
Lösemittelgemische
|
14 06 03*
|
andere Lösemittel und Lösemittelgemische
|
14 06 04*
|
schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte
Lösemittel enthalten
|
14 06 05*
|
schlämme oder feste Abfälle, die andere
Lösemittel enthalten
|
15
|
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher,
Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
|
15 01
|
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter
kommunaler Verpackungsabfälle)
|
15 01 11*
|
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche
feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten,
einschließlich geleerter Druckbehältnisse
|
16
|
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis
aufgeführt sind
|
16 01
|
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger
(einschließlich mobiler Maschinen) und
Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie
der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16
08)
|
16 01 07*
|
Ölfilter
|
16 01 08*
|
quecksilberhaltige Bestandteile
|
16 01 09*
|
Bestandteile, die PCB enthalten
|
16 01 10*
|
explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
|
16 01 13*
|
Bremsflüssigkeiten
|
16 01 21*
|
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14
fallen
|
16 04
|
Explosivabfälle
|
16 04 01*
|
Munition
|
16 04 02*
|
Feuerwerkskörperabfälle
|
16 04 03*
|
Andere Explosivabfälle
|
16 06
|
Batterien und Akkumulatoren
|
16 06 01*
|
Bleibatterien
|
16 06 02*
|
Ni-Cd-Batterien
|
16 06 03*
|
Quecksilber enthaltende Batterien
|
16 06 06*
|
getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und
Akkumulatoren
|
16 07
|
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und
Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
|
16 07 08*
|
ölhaltige Abfälle
|
16 07 09*
|
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe
enthalten
|
16 08
|
Gebrauchte Katalysatoren
|
16 08 05*
|
Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure
enthalten
|
16 08 06*
|
Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren
verwendet wurden
|
16 09
|
Oxidierende Stoffe
|
16 09 01*
|
Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
|
16 09 02*
|
Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kaliumoder
Natriumdichromat
|
16 09 03*
|
Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
|
16 09 04*
|
oxidierende Stoffe a.n.g.
|
17
|
Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub
von verunreinigten Standorten)
|
17 03
|
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
|
17 03 03*
|
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
|
17 04
|
Metalle (einschließlich Legierungen)
|
17 04 09*
|
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
|
17 06
|
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
|
17 06 05*
|
asbesthaltige Baustoffe
|
18
|
Abfälle aus der humanmedizinischen oder
tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht
aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
|
18 01
|
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung
oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
|
18 01 10*
|
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
|
19
|
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen,
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie
der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
|
19 01
|
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von
Abfällen
|
19 01 05*
|
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
|
19 01 06*
|
wässrige flüssige Abfälle aus der
Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
|
19 01 07*
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
|
19 01 10*
|
Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
|
19 02
|
Abfälle aus der physikalischchemischen Behandlung
von Abfällen (einschließlich
Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
|
19 02 04*
|
vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen
gefährlichen Abfall enthalten
|
19 02 07*
|
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
|
19 02 11*
|
sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
19 04
|
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der
Verglasung
|
19 04 02*
|
Filterstaub und andere Abfälle aus der
Abgasbehandlung
|
19 04 03*
|
nicht verglaste Festphase
|
19 08
|
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
|
19 08 06*
|
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
|
19 08 07*
|
Lösungen und schlämme aus der Regeneration
von Ionenaustauschern
|
19 08 08*
|
schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
|
19 11
|
Abfälle aus der Altölaufbereitung
|
19 11 01*
|
Gebrauchte Filtertone
|
19 11 02*
|
Säureteere
|
19 11 03*
|
wässrige flüssige Abfälle
|
19 11 04*
|
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
|
19 11 07*
|
Abfälle aus der Abgasreinigung
|
20
|
Siedlungsabfälle (Hausaltsabfälle und
ähnliche gewerbliche und industrielle
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
EINschllESSLICH getrennt gesammelter Fraktionen
|
20 01
|
getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
|
20 01 13*
|
Lösemittel
|
20 01 14*
|
Säuren
|
20 01 15*
|
Laugen
|
20 01 17*
|
Fotochemikalien
|
20 01 19*
|
Pestizide
|
Abfallschlüssel
|
Abfallbezeichnung
|
01
|
Abfälle, Die beim Aufsuchen, Ausbeuten und
Gewinnen, sowie der physikalischen und chemischen
Behandlung von Bodenschätzen entstehen
|
01 03
|
Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
|
01 03 04* 01 03 05* 01 03 06
|
Säure bildende Aufbereitungsrückstände
aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
Rückstände können Schwefelsäure
bilden (Pyrit); zu berücksichtigen ist die
Eigenschaft H8 (R35). Je nach verarbeitetem Material
sind Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13),
zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). andere
Aufbereitungsrückstände, die gefährliche
Stoffe enthalten Je nach verarbeitetem Material sind
Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13), zu
betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2).
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
|
01 03 07* 01 03 08 01 03 09
|
andere, gefährliche Stoffe enthaltende
Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
Rotschlamm kann stark alkalisch sein (Natronlauge); zu
berücksichtigen ist dabei die Eigenschaft H8
(R35). Je nach verarbeitetem Material sind
Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13), zu
betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Staubende und
pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 03 07 fallen Rotschlamm aus der
Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm,
der unter 01 03 07 fällt
|
01 04
|
Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Verarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
|
01 04 07* 01 04 08 01 04 10 01 04 11 01 04 12 01 04 13
|
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus
der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung
von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Je nach
verarbeitetem Material sind Auslaugprodukte,
insbesondere Schwermetalle (H13,) zu betrachten (s.
Nr. . 3.3 und 4.2.2). Aus der Verarbeitung von Kali- und
Steinsalz sowie Steinkohle sind keine gefährlichen
Abfälle bekannt. Abfälle von Kies- und
Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04
07 fallen staubende und pulvrige Abfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und
Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07
fallen Aufbereitungsrückstände und andere
Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von
Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07 und 01 04 11 fallen Abfälle aus
Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
|
01 05
|
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
|
01 05 05*
|
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
|
01 05 06* 01 05 07 01 05 08
|
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Ölen
aus der Exploration von Lagerstätten und
Ölen, die als Bohrhilfsmittel verwendet werden:
bei Ölen aus Lagerstätten sind die
Eigenschaften H3 und H7 (R45) zu betrachten; bei
ölhaltigen Bohrhilfsmitteln ist eine spezifische
Gefahrstoffbetrachtung (siehe Nr. 4.1) vorzunehmen.
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die
gefährliche Stoffe enthalten Je nach Exploration
sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2), Auslaugprodukte
(H13, s. Nr. 3.3) und die eingesetzten Bohrhilfsmittel
(außer Öle, s.o.) zu betrachten.
barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06
fallen chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05
05 und 01 05 06 fallen
|
02
|
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau,
Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
sowie der Herstellung und Verarbeitung von
Nahrungsmitteln
|
02 01
|
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau,
Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
|
02 01 08* 02 01 09
|
Abfälle von Chemikalien für die
Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten r
Je nach Inhaltsstoff direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); dabei kommen
insbesondere Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel in
Betracht; zu Verpackungen, die derartige
Rückstände enthalten, vgl. Gruppe 15 01
Abfälle von Chemikalien für die
Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01
08 fallen
|
03
|
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der
Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen,
Papier und Pappe
|
03 01
|
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der
Herstellung von Platten und Möbeln
|
03 01 04*
|
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz,
Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe
enthalten
Hölzer mit gefährlichen Inhaltsstoffen fallen
bei der Behandlung mit Holzschutzmitteln an.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Teeröl mit Benzo(a)pyren als bestimmender
Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10
(R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. Nr. 4.2.1),
Arsen (CKA-Salze), Chromat (CFB/CK/CKB/CKF-Salze),
Kupfer (chromfreie Kupfersalze) (s. Nr. 4.2.2). Zur
Bestimmung der Holzschutzmittel vgl. Gruppe 03 02
|
03 01 05
|
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz,
Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die
unter 03 01 04 fallen
|
04
|
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
|
04 02
|
Abfälle aus der Textilindustrie
|
04 02 14*
|
Abfälle aus dem Finish, die organische
Lösungsmittel enthalten
|
04 02 15
|
bestimmend für die Einstufung ist die Art der
verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist
insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Abfälle aus
dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14
fallen
|
04 02 16* 04 02 17
|
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe
enthalten Spezifische Eigenschaften der jeweiligen
gefährlichen Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R.
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1) Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme
derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
|
04 02 19* 04 02 20
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
04 02 19 fallen
|
05
|
Abfälle aus der Erdölrafination,
ERDGASREINIGUNG und Kohlepyrolyse
|
05 01
|
Abfälle aus der Erdölraffination
|
05 01 09* 05 01 10
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind insbesondere: Teere mit
Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den
Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14
(R50-53), (4.2.1s. Nr. 4.2.1), Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), (s. Nr. 4.2.1), -
Erdölbürtige Schwermetalle (insbesondere
Nickel- sowie Vanadiumverbindungen), (s. Nr. 4.2.2)
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
05 01 09 fallen
|
06
|
Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen
|
06 03
|
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und
Metalloxiden
|
06 03 11* 06 03 13* 06 03 14
|
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
Gefahrenrelevante Eigenschaften für Cyanide sind:
H6 (R26/27/28), H12 (HCN-Entwicklung bei Einwirkung von
Säuren, R32), H13 (s. Nr. 3.3) und H14 (R50-53).
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle
enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr.
4.2.2); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher
Kenntnisse, insbesondere H 13 (s. Nr. 3.3). feste Salze
und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06
03 11 und 06 03 13 fallen
|
06 03 15* 06 03 16
|
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Zu betrachten
sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren
Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3); i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. Metalloxide
mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
|
06 05
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
|
06 05 02*
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten
|
06 05 03
|
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
06 05 02 fallen
|
06 06
|
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien,
aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
|
06 06 02* 06 06 03
|
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
Besonders zu betrachten sind die giftigen (H6) und
ätzenden Eigenschaften (H8) von Sulfiden,
Hydrogensulfiden, des Kohlenstoffdisulfids sowie von
Schwefel-Halogen- und Schwefel-Phosphor-Verbindungen.
Daneben sind die Eigenschaften H3, H7, H10, H12
(H2S-Entwicklung), H13 und H14 zu betrachten.
sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 06 06 02 fallen
|
06 08
|
Abfälle aus HZVA von Silizium und
Siliziumverbindungen
|
06 08 02* 06 08 99
|
gefährliche chlorsilane enthaltende Abfälle
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
beachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle a.n.g.
Diese Abfallart ist als Spiegeleintrag zu werten, da
die Gruppe 06 08 nur aus zwei Einträgen besteht,
einem gefährlichen und einem nicht
gefährlichen; somit sind die Merkmale eines
Spiegeleintrages erfüllt.
|
06 09
|
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien
aus der Phosphorchemie
|
06 09 03* 06 09 04
|
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die
gefährliche Stoffe enthalten Relevanter Abfall ist
der Phosphorgips aus der Düngemittelherstellung.
Dieser kann als gefährliche Stoffe
Cd-Verbindungen enthalten, deren Konzentration jedoch
unterhalb der für die Einstufung relevanten
Konzentration liegt (s. Nr. 4.2.2).
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme
derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
|
06 10
|
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen
Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der
Herstellung von Düngemitteln
|
06 10 02* 06 10 99
|
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
beachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; ggf. Betrachtung der
Eigenschaft H12 (Ammoniakentwicklung)
Abfälle a.n.g. Diese Abfallart ist als
Spiegeleintrag zu werten, da die Gruppe 06 10 nur aus
zwei Einträgen besteht, einem gefährlichen
und einem nicht gefährlichen; somit sind die
Merkmale eines Spiegeleintrages erfüllt.
|
07
|
Abfälle aus organischchemischen Prozessen
|
07 01
|
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und
Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
|
07 01 11*
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
|
07 01 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 01 11 fallen
|
07 02
|
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem
Gummi und Kunstfasern
|
07 02 11* 07 02 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme
aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
|
07 02 14* 07 02 15
|
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche
Stoffe enthalten Spezifische Beurteilung der
Inhaltsstoffe, z.B. Antioxidantien, Weichmacher,
Flammschutzmittel; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von Zusatzstoffen
mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
|
07 02 16* 07 02 17
|
gefährliche Silicone enthaltende Abfälle
Keine gefährlichen Silicone bekannt siliconhaltige
Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
|
07 03
|
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und
Pigmenten (außer 06 11)
|
07 03 11* 07 03 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 04 11 fallen
|
07 04
|
Abfälle aus HZVA von organischen
Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01
09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen
Bioziden
|
07 04 11* 07 04 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 04 11 fallen
|
07 04 13* 07 04 99
|
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten r Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Abfälle a.n.g.
|
07 05
|
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
|
07 05 11* 07 05 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 05 11 fallen
|
07 05 13* 07 05 14
|
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 05 13 fallen
|
07 06
|
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen,
Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
|
07 06 11* 07 06 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme
aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
|
07 07
|
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und
Chemikalien a.n.g.
|
07 07 11* 07 07 12
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
07 07 11 fallen
|
08
|
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben,
Lacke, Email), Klebstoffen, DICHTMASSEN und Druckfarben
|
08 01
|
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und
Lacken
|
08 01 11* 08 01 12
|
Farbund Lackabfälle, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel ; zu
betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Farbund Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 01 11 fallen
|
08 01 13* 08 01 14
|
Farb- oder Lackschlämme, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist
i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu
betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen,
die unter 08 01 13 fallen
|
08 01 15* 08 01 16
|
Wässrige schlämme, die Farben oder Lacke mit
organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für
die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten
Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere
die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und
produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu
beachten, dabei direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Wässrige schlämme, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15
fallen
|
08 01 17*
|
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
|
08 01 18
|
bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art
der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist
insbesondere die Entflammbarkeit (H3) und ggf.
ätzende (alkalische) Eigenschaften H8 (R35).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
|
08 01 19* 08 01 20
|
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit
organischen Lösemitteln oder anderen
gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für
die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten
Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere
die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und
produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu
beachten, dabei direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19
fallen
|
08 03
|
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
|
08 03 12* 08 03 13
|
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 03 12 fallen
|
08 03 14* 08 03 15
|
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1.)
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 03 14 fallen
|
08 03 17* 08 03 18
|
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten stoffspezifische Betrachtung, s. Nr. 4.1; i.
d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
03 17 fallen
|
08 04
|
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen
(einschließlich wasserabweisender Materialien)
|
08 04 09* 08 04 10
|
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Bei Abbruchmaßnahmen anfallende Dichtmassen aus
Gebäudesanierung (insbesondere PCB-haltig) s.
Gruppe 17 09 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
|
08 04 11* 08 04 12
|
klebstoff- und dichtmassenhaltige schlämme, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung
ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel,
zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit
(H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
klebstoff- und dichtmassenhaltige schlämme mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
|
08 04 13* 08 04 14
|
wässrige schlämme, die Klebstoffe oder
Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend
für die Einstufung ist i.d.R. die Art der
verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist
insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
wässrige schlämme, die Klebstoffe oder
Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 01 13 fallen
|
08 04 15* 08 04 16
|
wässrige flüssige Abfälle, die
Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen
Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
wässrige flüssige Abfälle, die
Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
|
09
|
Abfälle aus der fotografischen industrie
|
09 01
|
Abfälle aus der fotografischen industrie
|
09 01 11* 09 01 12
|
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06
02 oder 16 06 03 fallen Gefährlich, wenn
Bleibatterien, Ni-Cd-Batterien, Quecksilber enthaltende
Batterien enthalten sind; selbsterklärend aus
Bezeichnung (s. Kapitel 16, Gruppe 16 06) Einwegkameras
mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01
11 fallen
|
10
|
Abfälle aus thermischen Prozessen
|
10 01
|
Abfälle aus Kraftwerken und anderen
Verbrennungsanlagen (außer 19)
|
10 01 14* 10 01 15
|
Rost- und Kesselasche, schlacken und Kesselstaub aus
der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe
enthalten Je nach eingesetztem Material sind
Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und
die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und
4.2.2); i.d.R. zu beachten bei Mitverbrennung
gefährlicher Abfälle Rost- und Kesselasche,
schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
|
10 01 16*
|
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die
gefährliche Stoffe enthalten
|
10 01 17
|
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte
(H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft
H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2); i.d.R.
gefährlich
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt
|
10 01 05 10 01 07 10 01 18 10 01 19
|
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in fester Form
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in Form von schlämmen
Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten Prozessspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, insbesondere
Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und ihre Auslaugprodukte
(H13, s. Nr. 3.3) sowie ätzende Eigenschaften
(H8); i.d.R. gefährlich Abfälle aus der
Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
|
10 01 20* 10 01 21
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Verfahrensspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1)
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 01 20 fallen
|
10 01 22* 10 01 23
|
wässrige schlämme aus der Kesselreinigung,
die gefährliche Stoffe enthalten
Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1)
wässrige schlämme aus der Kesselreinigung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
|
10 02
|
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
|
10 02 07* 10 02 08
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind
Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte
(H13, s. Nr. " 3.3)., Gefährlich sind insbesondere
Gichtgasstäube Abfälle aus der
Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
02 07 fallen
|
10 02 11* 10 02 12
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
|
10 02 13* 10 02 14
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten
sind Schwermetalle ( s. Nr. 4.2.2) und deren
Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) ,sowie ggf.
ätzende Eigenschaften (H8)., Gefährlich sind
insbesondere Gichtgasschlämme. schlämme und
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
|
10 03
|
Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
|
10 03 15* 10 03 16
|
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit
Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
Menge abgibt Matrix ist Aluminiumoxid, das in Spuren
reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide
enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen,
Ammoniak und Phosphin bilden können; die
gefahrenrelevanten Eigenschaften sind H3 und H12.
Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15
fällt
|
10 03 17* 10 03 18
|
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu
betrachten ist Teer mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1. Abfälle aus der Anodenherstellung die
Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 03 17 fallen
|
10 03 19*
|
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
|
10 03 20
|
Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1, Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6
(R48/23/25), H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in
Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und
Phosphide entehält, woraus sich die
Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden
können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12.
i.d.R. gefährlich Filterstaub mit Ausnahme von
Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
|
10 03 21* 10 03 22
|
andere Teilchen und Staub (einschließlich
Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren
als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7
(R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1, Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6
(R48/23/25), H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in Spuren
reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide
enthält, m woraus sich die Gase
Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden
können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12.
Teilchen und Staub (einschließlich
Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 03 21 fallen
|
10 03 23*
|
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: -
PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit
den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46),
H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1 Kryolith mit den
Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53), -
Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium,
Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus
sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und
Phosphin bilden können; gefahrenrelevante
Eigenschaften H3 und H12.
|
10 03 24
|
i.d.R. gefährlich Feste Abfälle aus der
Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
03 23 fallen
|
10 03 25*
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1,
|
10 03 26
|
Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14
(R51-53). schlämme und Filterkuchen aus der
Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
|
10 03 27*
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
Öle zu betrachten
|
10 03 28
|
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
|
10 03 29*
|
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus
der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen
Krätzen Zu betrachten sind: PAK mit
Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den
Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14
(R50-53), s. auch Nr. 4.2.1,
Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25),
H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives
Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen,
Ammoniak und Phosphin bilden können;
gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12.
|
10 03 30
|
Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und
schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 03 29 fallen
|
10 04
|
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
|
10 04 09* 10 04 10
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 04 09 fallen
|
10 05
|
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
|
10 05 08* 10 05 09
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
|
10 05 10* 10 05 11
|
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind
oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in
gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher
Inhaltsstoff ist reaktives Zink (R10), das Wasserstoff
als Reaktionsprodukt bildet (R15); die
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3.
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 05 10 fallen
|
10 06
|
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
|
10 06 09* 10 06 10
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 06 09 fallen
|
10 07
|
Abfälle aus der thermischen Silber-, Goldund
Platinmetallurgie
|
10 07 07* 10 07 08
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 07 07 fallen
|
10 08
|
Abfälle aus sonstiger thermischer
Nichteisenmetallurgie
|
10 08 10* 10 08 11
|
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind
oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in
gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher
Inhaltsstoff ist das jeweilige reaktive Metall (R10),
das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15), die
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. Ggf. sind
Carbide, Nitride und Phosphide zu betrachten, woraus
sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und
Phosphin bilden können; gefahrenrelevante
Eigenschaft ist H12.
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 08 10 fallen
|
10 08 12* 10 08 13
|
Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu
betrachten ist: Teer mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1.
Kohlenstoffhaltige Abfälle aus der
Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 08 12 fallen
|
10 08 15* 10 08 16
|
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1, Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren
Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). i.d.R.
gefährlich Filterstaub mit Ausnahme desjenigen,
der unter 10 08 15 fällt
|
10 08 17* 10 08 18
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten
sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender
Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10
(R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1,
Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte
(H13, s. Nr. 3.3). schlämme und Filterkuchen aus
der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 08 17 fallen
|
10 08 19* 10 08 20
|
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten
zu betrachten
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
|
10 09
|
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
|
10 09 05* 10 09 06
|
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R.
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1). Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der
Bindemittel sind Phenole.
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
|
10 09 07* 10 09 08
|
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R.
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1); Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der
Bindemittel sind Phenole. Gießformen und -sande
nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 09 07 fallen
|
10 09 09* 10 09 10
|
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Bei Ofenstäuben aus Eisen- und
Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und
bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien
zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen.
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09
fällt
|
10 09 11* 10 09 12
|
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und
deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). Teilchen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
|
10 09 13* 10 09 14
|
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole)
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von
Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09
13 fallen
|
10 09 15* 10 09 16
|
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die
gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische
Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren;
Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1)
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
|
10 10
|
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
|
10 10 05* 10 10 06
|
Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel
sind Phenole. Gießformen und -sande vor dem
Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10
05 fallen
|
10 10 07*
|
Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
|
10 10 08
|
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Typische Inhaltsstoffe
als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole.
|
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
|
10 10 09* 10 10 10
|
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Bei Ofenstäuben aus Eisen- und
Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und
bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien
zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen.
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09
fällt
|
10 10 11* 10 10 12
|
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Auslaugprodukte 3.3). Zu betrachten sind
Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und deren (H13, s. Nr.
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11
fallen
|
10 10 13* 10 10 14
|
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche
Stoffe enthalten r Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole)
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von
Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10
13 fallen
|
10 10 15* 10 10 16
|
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die
gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische
Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren;
Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. nicht
gefährlich; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1)
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
|
10 11
|
Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen
|
10 11 09* 10 11 10
|
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem
Schmelzen Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; insbesondere
Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte
(H13, s. Nr. 3.3) betrachten; nicht gefährlich
sind i.d.R. Gemenge für die Herstellung von
Flachglas, Behälterglas, Flaschenglas
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme
desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
|
10 11 11* 10 11 12
|
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die
Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) Zu betrachten sind Schwermetalle(
s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr.
3.3). z.B. sind Glasabfälle von z.B.
Elektronenstrahlröhren, Bildschirmglas als
gefährlich einzustufen. Glasabfall mit Ausnahme
desjenigen, das unter 10 11 11 fällt
|
10 11 13* 10 11 14
|
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Glaspolier- und
Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 11 13 fallen
|
10 11 15* 10 11 16
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
|
10 11 17*
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
|
10 11 18
|
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
|
10 11 19* 10 11 20
|
feste Abfälle aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste
Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
|
10 12
|
Abfälle aus der Herstellung von
Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie
Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
|
10 12
|
09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
|
10 12 10
|
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
|
10 12 11*
|
Glasurabfälle, die Schwermetalle
enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und
deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3).
|
10 12
|
12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 12 11 fallen
|
10 13
|
Abfälle aus der Herstellung von Zement,
Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
|
10 13 09* 10 13 10 10 13 11
|
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von
Asbestzement Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest
(s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7
(R45). Herstellungsverbot; Abfälle nur noch aus
Sanierungsvorhaben und Abriss (siehe dazu Kapitel 17)
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe
auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
13 09 und 10 13 10 fallen
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste Abfälle aus
der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 13 12 fallen
|
11
|
Abfälle aus der chemischen
Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
|
11 01
|
Abfälle aus der chemischen
Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik,
Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren,
alkalisches Entfetten und Anodisierung)
|
11 01 09* 11 01 10
|
schlämme und Filterkuchen, die gefährliche
Stoffe enthalten Rückstände können
ätzend bzw. reizend (Säuren oder Laugen)
sein; relevant ist die Eigenschaft H8 bzw. H4;
zusätzlich sind Schwermetalle und deren
Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und
4.2.2). schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
|
11 01 11*
|
Wässrige Spülflüssigkeiten, die
gefährliche Stoffe enthalten Rückstände
können reizend (Säuren oder Laugen) sein;
relevant ist die Eigenschaft H4; zusätzlich sind
Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu
betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2).
|
11 01 12
|
Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme
derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
|
11 01 13* 11 01 14
|
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche
Stoffe enthalten Je nach Art der Entfettung können
Kohlenwasserstoffe (H7, H13 oder H14) oder Laugen (H8)
zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall
führen.
Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
|
11 02
|
Abfälle aus Prozessen der
Nichteisen-Hydrometallurgie
|
11 02 05* 11 02 06
|
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie,
die gefährliche Stoffe enthalten
Rückstände können ätzend
(Säuren) sein; relevant ist die Eigenschaft H8
(R35); zusätzlich sind Schwermetalle und deren
Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und
4.2.2). Abfälle aus Prozessen der
Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die
unter 11 02 05 fallen
|
12
|
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
|
12 01
|
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
|
12 01 14 12 01 15
|
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten Mineralöle sind auf eine
Gefährlichkeit gemäß H7 (R45) hin zu
prüfen; Synthetische Öle sind einer
stoffspezifischen Betrachtung zu unterziehen
(Sicherheitsdatenblatt prüfen); der Feststoffanteil ist auf Metalle mit gefahrenrelevanten
Eigenschaften zu prüfen (z.B. Nickel).
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die
unter 12 01 14 fallen
|
12 01 16 12 01 17
|
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten stoffspezifische Einstufung in
Abhängigkeit von der abgestrahlten Schicht; Zu
betrachten sind z.B.: Teere mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1, Schwermetalle (insbesondere Blei und Chrom
(VI)), Organozinnverbindungen (s. Nr. 4.2.2).
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 12 01 16 fallen
|
12 01 20* 12 01 21
|
Gebrauchte Hon- und schleifmittel, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Gebrauchte Hon- und schleifmittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
|
15
|
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher,
Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
|
15 01
|
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter
kommunaler Verpackungsabfälle)
|
15 01 01 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06
|
Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus
Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus
Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen
|
15 01 07 15 01 09 15 01 10*
|
Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien
Verpackungen, die Rückstände
gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
stoffspezifische Beurteilung der gefährlichen
(Inhalts-)Stoffe bzw. der Verunreinigungen; Einstufung
der Produktrückstände: siehe
Produktkennzeichnung; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; soweit Inhaltsstoffe
nicht bekannt: gefährlich, wenn Restanhaftungen
vorhanden sind, die nicht als tropfrei, spachtelrein
oder rieselfrei beschrieben werden können; bei
Verpackungen aus Holz vgl. Anhang TTI der
AltholzV 28
|
15 02
|
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung
|
15 02 02* 15 02 03
|
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich
Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind stoff-/herkunftsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Aufsaug- und
Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
|
16
|
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis
aufgeführt SIND
|
16 01
|
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger
(einschließlich mobiler Maschinen) und
Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie
der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16
08)
|
16 01 04*
|
Altfahrzeuge Gefährliche Bestand- und Bauteile wie
in Gruppe 16 01 folgend aufgeführt
|
16 01 06
|
Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere
gefährliche Bestandteile enthalten
|
16 01 11* 16 01 12
|
asbesthaltige Bremsbeläge Gefährlicher
Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4);
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45).
Herstellungsverbot Bremsbeläge mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
|
16 01 14* 16 01 15
|
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist
insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16
01 14 fallen
|
16 02
|
Abfälle aus elektrischen und elektronischen
Geräten
|
16 02 09* 16 02 10*
|
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1);
Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50
mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV 29).
Bezug: Transformatoren und Kondensatoren Gebrauchte
Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt
sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09
fallen
|
16 02 11* 16 02 12* 16 02 13* 16 02 14
|
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1);
Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50
mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Andere Geräte mit PCB
Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff sind FCKW (s. Nr. 4.2.3);
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW
23, Anhang 1 Gebrauchte Geräte, die freies
Asbest enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff ist
Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft
ist H7 (R45). Herstellungsverbot gefährliche
Bestandteile(²) enthaltende Gebrauchte
Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09
bis 16 02 12 fallen Geräte sind als
gefährliche Abfälle einzustufen, sofern keine
Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das
Vorhandensein gefährlicher Bauteile nachgewiesen
wurde.
Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
|
16 02 15* 16 02 16
|
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche
Bestandteile Selbsterklärend durch Fußnote;
andere gefährliche Bestandteile entsprechend der
Herkunft aus gebrauchten Geräten entfernte
Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02
15 fallen
|
16 03
|
Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
|
16 03 03*
|
Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten stoffspezifische Beurteilung und
produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
|
16 03 04
|
Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 03 03 fallen
|
16 03 05* 16 03 06
|
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten stoffspezifische Beurteilung und
produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse organische Abfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
|
16 05
|
Gase in Druckbehältern und Gebrauchte Chemikalien
|
16 05 04* 16 05 05
|
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern (einschließlich Halonen)
stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach
Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 05 04 fallen
|
16 05 06* 16 05 07*
|
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten, einschließlich
Gemische von Laborchemikalien stoffspezifische
Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stof direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Unsortierte
und in ihrer Zusammensetzung nicht bekannte Substanzen
sind als gefährlich einzustufen.
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten
|
16 05 08* 16 05 09
|
stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stof
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je
nach Stof direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher
Kenntnisse Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
|
16 08
|
Gebrauchte Katalysatoren
|
16 08 02* 16 08 03
|
Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche
Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind:
Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium,
Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel,
Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese
Metalle und ihre Verbindungen werden als
gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die
Einstufung als gefährliche Stoffe darüber,
welche Übergangsmetalle und
übergangsmetallhaltigen Verbindungen
gefährlich sind. Diese Einstufung ergibt sich aus
der Stoffrichtlinie. Gebrauchte Katalysatoren, die
Übergangsmetalle oder deren Verbindungen
enthalten, a.n.g.
|
16 08 01 16 08 04 16 08 07*
|
Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium,
Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten
(außer 16 08 07) Gebrauchte Katalysatoren von
Crackprozessen (außer 16 08 07) Gebrauchte
Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
gefährlich insbesondere, wenn die Katalysatoren
mit halogenierten oder entzündlichen Produktionsrückständen beladen sind; Gebrauchte
Abgaskatalysatoren aus Kfz sind bei Vorhandensein von
gefährlichen Keramikfasern als gefährlich
einzustufen.
|
16 10
|
Wässrige flüssige Abfälle zur externen
Behandlung
|
16 10 01* 16 10 02
|
wässrige flüssige Abfälle, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
|
16 10 03* 16 10 04
|
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse wässrige
Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03
fallen
|
16 11
|
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
|
16 11 01* 16 11 02
|
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf
Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; bei Eisen- und
Stahlgießereien der Regel nicht gefährlich.
Im Buntmetallguss sowie bei bestimmten
Edelmetallgießereien kann es zu relevanten Blei-
und Nickelgehalten kommen.
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf
Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
|
16 11 03* 16 11 04
|
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus
metallurgischen Prozessen, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
nicht gefährlich sind Abfälle aus Eisen- und
Stahlgießereien Auskleidungen und feuerfeste
Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
|
16 11 05* 16 11 06
|
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus
nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus
nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 11 05 fallen
|
17
|
Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub
von verunreinigten Standorten)
|
17 01
|
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
|
17 01 06*
|
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,
Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche
Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene
Beurteilung; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Zusätzlich ist
die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Ein
Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht
insbesondere, wenn die Abfälle der genannten
Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung
baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit
gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie: •
industrieanlagen Anlagen, in denen gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder bei der
Herstellung entstehen Stahlwerke,
Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen,
Werkzeugmaschinenbau Anlagen zur Herstellung und
Lagerung von Farben und Lacken Kokereien, Gaswerke,
Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung -
Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung •
Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes Werkstätten
zur Reparatur und Vulkanisierung -
Batterieaufüllstationen, Tankstellen,
Waschstationen, Tanklager • gewerbliche
Feuerungsanlagen Rauchzüge, Kamine,
Abgasreinigungsanlagen • Anlagen der Eisenbahn -
Bahnbetriebswerke, Verladerampen,
Reparaturwerkstätten, Tankstellen Öllager,
Waschstraßen • Landwirtschaftliche Betriebe
Lager für Düngemittel, Pestizide Dieser
Abfallschlüssel setzt eine möglichst
sortenreine Erfassung mineralischer Baustoffe, bzw. eine
vorausgehende Sortierung der mineralischen Baustoffe
voraus. Für Bau- und Abbruchabfälle mit
signifikanten nichtmineralischen Bestandteilen sind die
Abfallschlüssel des Kapitels 17 09 zu verwenden.
|
17 01 07
|
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
|
17 02
|
Holz, Glas und Kunststoff
|
17 02 01 17 02 02 17 02 03 17 02 04*
|
Holz Glas Kunststoff Glas, Kunststoff und Holz, die
gefährliche Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind Zu
unterscheiden ist zwischen: 1. behandeltem Holz (s.
auch Gruppe 03 01) zu berücksichtigen sind
insbesondere: Teeröl mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7
(R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1 Arsen (CKA-Salze), Chromat
(CFB/CK/CKB/CKF-Salze), Kupfer (chromfreie Kupfersalze)
(s. Nr. 4.2.2) 2. verunreinigtem Holz:
|
17 02 04*
|
herkunfts- und stoffbezogene Einstufung; weitere
Hinweise ergeben sich aus Anhang III der AltholzV.
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe
|
17 02 04*
|
verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur
Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die
Gefährlichkeit besteht bei Industriegläsern
aus der chemischen industrie und Labors. Glas,
Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur
Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die
Gefährlichkeit besteht bei industrieller Herkunft,
für z.B. Rohrleitungen, Apparate, Behälter,
Fittings und Tanks sowie Abgas- und
Abwasserreinigungsanlagen.
|
17 03
|
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
|
17 03 01*
|
Kohlenteerhaltige Bitumengemische
Gefahrenrelevanter Inhaltsstoff ist Kohlenteer; dieser
ist als krebserzeugend einzustufen (H7), s. Nr. 4.2.1.
|
17 03 02
|
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17
03 01 fallen
|
17 04
|
Metalle (einschließlich Legierungen)
|
17 04 10*
|
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere
gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind: Teere mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1,
|
17 04 11
|
Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7
(R45), PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10
fallen
|
17 05
|
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten
Standorten), Steine und Baggergut
|
17 05 03*
|
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach
enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten
(s. Nr. 3.3). Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit
besteht insbesondere, wenn die Abfälle der
genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der
Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf
denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde,
wie:
• industrieanlagen Anlagen, in denen
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt
werden oder bei der Herstellung entstehen Stahlwerke,
Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen,
Werkzeugmaschinenbau Anlagen zur Herstellung und
Lagerung von Farben und Lacken Kokereien, Gaswerke,
Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung -
Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung •
Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes Werkstätten
zur Reparatur und Vulkanisierung -
Batterieaufüllstationen, Tankstellen,
Waschstationen, Tanklager • Anlagen der Eisenbahn
Bahnbetriebswerke, Verladerampen,
Reparaturwerkstätten, Tankstellen Öllager,
Waschstraßen • Landwirtschaftliche Betriebe
Lager für Düngemittel, Pestizide •
Abfälle aus Bodenwaschanlagen, Schadstoffkonzentrat
aus chemischphysikalischer Bodenbehandlung •
Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen aufgrund
von Havarien • Altlastensanierung
|
17 05 04
|
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17
05 03 fallen
|
17 05 05* 17 05 06
|
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach
enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten
(s. Nr. 3.3). Im Regelfall gefährlich bei
Baggergut aus Hafenbereichen und der Nähe von
Werften Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17
05 05 fällt
|
17 05 07* 17 05 08
|
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei
Herkunft des Gleisschotters aus: • Weichenbereich,
• Bahnhofsund Abstellbereich, •
Betankungsbereich, • Gleisanlagen von
Straßenbahnen, Sund U-Bahnen, •
Industriegleise, • Verunreinigungen mit
gefährlichen Stoffen aufgrund von Havarien.
Gleisschotter gilt ansonsten als ungefährlich,
abgesehen von bekannten, einzeln erfassten punktuellen
Verunreinigungen z.B. durch Herbizide, Mineralöle
oder PAK; die i.d.R. gefundenen Herbizidbelastungen
liegen jedoch in einer Größenordnung, die
als ungefährlich gilt. Gleisschotter mit Ausnahme
desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
|
17 06
|
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
|
17 06 01* |
Dämmmaterial, das Asbest enthält
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr.
4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7
(R45). Herstellungsverbot
|
17 06 03* 17 06 04
|
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen
Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
herkunfts- oder stoffbezogene Betrachtung des Materials
oder der Verunreinigung; vgl. auch LASI-Papier 25,
LAGA-Beschluss; Gefährlich bei Abfällen,
aus/mit Mineralfaser, die vor 010/2000 hergestellt
wurden; nicht gefährlich, wenn Abfälle aus
Fasern vorliegen, die nach Anmerkung Q der Richtlinie
97/69/EG freigezeichnet sind. Dämmmaterial mit
Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
fällt
|
17 08
|
Baustoffe auf Gipsbasis
|
17 08 01* 17 08 02
|
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche
Stoffe verunreinigt sind Herkunfts- und stoffbezogene
Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten
(s. Nr. 3.3).
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 08 01 fallen
|
17 09
|
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
|
17 09 01* 17 09 02* 17 09 03* 17 09 04
|
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bezug Quecksilber, s. Nr. 4.2.2 Bau- und
Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B.
PCB-haltige Dichtungsmassen, PCBhaltige
Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige
Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (4.2.1s. Nr.
4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie
mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung:
PCBAbfallV 29).
sonstige Bau- und Abbruchabfälle
(einschließlich gemischte Abfälle), die
gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und
stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1); Zusätzlich ist die Eigenschaft H13
zu betrachten (s. Nr. 3.3). vgl. auch die Angaben zu
den mineralischen Abfällen der Gruppe 17 01
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03
fallen
|
18
|
Abfälle aus der humanmedizinischen oder
tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus
der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
|
18 01
|
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung
oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
|
18 01 01 18 01 02 18 01 03* 18 01 04
|
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01
03) Körperteile und Organe, einschließlich
Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren
Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
(z.B. Wundund Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln) Für Zuordnungshinweise
vgl. LAGA-Richtlinie 16 "Entsorgung von Abfällen
aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"
|
18 01 06*
|
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten
|
18 01 07
|
stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes"
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06
fallen
|
18 01 08* 18 01 09
|
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes" Arzneimittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
|
18 02
|
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung
und Vorsorge bei Tieren
Analog zu den AS der Gruppe 18 01 vorgehen
|
18 02 01 18 02 02* 18 02 03
|
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme
derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an
deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren
Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie
"Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes"
|
18 02 05* 18 02 06
|
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten stoffbezogene Betrachtung; je nach
enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im übrigen
LAGA-Richtlinie von Abfällen aus Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes" "Entsorgung
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05
fallen
|
18 02 07* 18 02 08
|
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes" Arzneimittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
|
19
|
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen,
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie
der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
|
19 01
|
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von
Abfällen
|
19 01 11* 19 01 12
|
Rost- und Kesselaschen sowie schlacken, die
gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem
Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere
Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s.
Nr. . 3.3 und 4.2.2). Schlacken i.d.R. nicht
gefährlich Rost- und Kesselaschen sowie schlacken
mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
|
19 01 13* 19 01 14
|
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte
(H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft
H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). i.d.R.
gefährlich Filterstaub mit Ausnahme desjenigen,
der unter 19 01 13 fällt
|
19 01 15*
|
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
|
19 01 16
|
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte
(H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft
H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). i.d.R.
gefährlich
Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15
fällt
|
19 01 17* 19 01 18
|
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten Je nach eingesetztem Material sind
Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und
die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und
4.2.2). Darüber hinaus können PAK (s. Nr.
4.2.1) relevant sein. Pyrolyseabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
|
19 02
|
Abfälle aus der physikalischchemischen Behandlung
von Abfällen (einschließlich
Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
|
19 02 05* 19 02 06
|
schlämme aus der physikalischchemischen
Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Abhängig vom behandelten Abfall und dem
Behandlungsverfahren sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2)
und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) zu
betrachten.
schlämme aus der physikalischchemischen
Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05
fallen
|
19 02 08* 19 02 09* 19 02 10
|
flüssige brennbare Abfälle, die
gefährliche Stoffe enthalten Einzeleinstufung in
Abhängigkeit vom behandelten Abfall und dem
Behandlungsverfahren; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
insbesondere H3 betrachten
Feste brennbare Abfälle, die gefährliche
Stoffe enthalten brennbare Abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
|
19 03
|
Stabilisierte und verfestigte
Abfälle(4)
|
19 03 04* 19 03 05
|
als gefährlich eingestufte teilweise
stabilisierte(5) Abfälle
Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor dem
Stabilisierungsversuch stabilisierte Abfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
|
19 03 06* 19 03 07
|
als gefährlich eingestufte verfestigte
Abfälle
Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor der
Verfestigung verfestigte Abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
|
19 07
|
Deponiesickerwasser
|
19 07 02* 19 07 03
|
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe
enthält stoffspezifische Betrachtung, i.d.R.
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1)
|
19 07 02
|
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter
fällt
|
19 08
|
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen
a.n.g.
|
19 08 09
|
Fettund Ölmischungen aus
Ölabscheidern, die ausschließlich
Speiseöle und -fette enthalten
|
19 08 10*
|
Fettund Ölmischungen aus Ölabscheidern mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
Selbsterklärend: gefährliche Inhaltsstoffe
sind MKW, H7 (R45)
|
19 08 11* 19 08 12
|
schlämme aus der biologischen Behandlung von
industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus der biologischen Behandlung von
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 11 fallen
|
19 08 13* 19 08 14
|
schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer
anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
schlämme aus einer anderen Behandlung von
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 13 fallen
|
19 10
|
Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen
Abfällen
|
19 10 03* 19 10 04
|
SchredderleichtFraktionen und Staub, die
gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: -
Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), -
PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s.
Nr. 4.2.2). SchredderleichtFraktionen und Staub mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
|
19 10 05* 19 10 06
|
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind: Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung:
PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2).
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19
10 05 fallen
|
19 11
|
Abfälle aus der Altölaufbereitung
|
19 11 05* 19 11 06
|
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind: Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), PAK (s. Nr. 4.2.1.)
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 11 05 fallen
|
19 12
|
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von
Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,
Pelletieren) a.n.g.
|
19 12 06* 19 12 07
|
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input (vgl.
Kapitel 17)
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06
fällt
|
19 12 11* 19 12 12
|
sonstige Abfälle (einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von
Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input
sonstige Abfälle (einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von
Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12
11 fallen
|
19 13
|
Abfälle aus der Sanierung von Böden und
Grundwasser
|
19 13 01*
|
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden,
die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente
mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11
(R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, -
Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), -
PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s.
Nr. 4.2.2), Halogenierte Lösungsmittel.
|
19 13 02
|
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
|
19 13 03*
19 13 04
|
schlämme aus der Sanierung von Böden, die
gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: -
Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit
den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46),
H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung:
PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2), -
Halogenierte Lösungsmittel. schlämme aus der
Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 03 fallen
|
19 13 05*
19 13 06
|
schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die
gefährliche Stoffe enthalten Sanierungsbedingte
gefährliche Inhaltsstoffe wie: Pestizide, MKW,
Lösemittel schlämme aus der Sanierung von
Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05
fallen
|
19 13 07*
19 13 08
|
-wässrige flüssige Abfälle und
wässrige Konzentrate aus der Sanierung von
Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie:
Schwermetalle (aus Ionenaustauschern), Pestizide, MKW,
Lösemittel -wässrige flüssige
Abfälle und wässrige Konzentrate aus der
Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 07 fallen
|
20
|
Siedlungsabfälle (Hausaltsabfälle und
ähnliche gewerbliche und industrielle
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
EINschllESSLICH getrennt gesammelter Fraktionen
|
20 01
|
getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
|
20 20 01 01 25 26*
|
Speiseöle und -fette Öle und Fette mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Abfallbezeichnung;
gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45).
|
20 20 01 01 27* 28
|
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für
die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten
Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere
die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und
produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu
beachten, dabei direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
|
20 01 29*
|
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
stoffspezifische Betrachtung, i. d. R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (S. Nr. 4.1);
(z.B. Säuren, Laugen, Tenside, hypochlorithaltige
Reiniger, Lösemittel)
|
20 01 30
|
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20
01 29 fallen
|
20 01 31*
|
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
|
20 01 32
|
s. Kapitel 18 AVV; LAGA-Richtlinie "Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes" beachten Arzneimittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
|
20 01 33*
|
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06
02 oder 16 06 03 fallen, sowie
|
20 01 34
|
gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche
Batterien enthalten.
vgl. Gruppe 16 06 Batterien und Akkumulatoren mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
|
20 01 21*
|
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige
Abfälle
bestimmend ist metallisches Quecksilber, z.B. aus
Thermometern; siehe Nr. 4.2.2.
|
20 01 23*
|
Gebrauchte Geräte, die
Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
|
20 01 35*
|
Gefährliche Inhaltsstoffe sind FCKW (s. Nr. 4.2.3);
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW
23, Anhang 1 Gebrauchte elektrische und elektronische
Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten,
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 023
fallen Einzelfallbetrachtung: z.B. Asbest, Öl,
gefährliche Batterien, LCD,
Kathodenstrahlröhren, etc. siehe entsprechende
Einträge in Gruppe 16 02
|
20 01 36
|
Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01
21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
|
20 01 37*
|
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
|
20 01 38
|
s. Angaben zu Abfallschlüssel 17 02 04 Holz mit
Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
|
Die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 gilt in
der Regel als erfüllt, wenn eine der folgenden
Konzentrationsgrenzen überschritten wird: Eluatkriterien
Bei festgestellter überschreitung mindestens einer dieser
Konzentrationsgrenzen ist der Abfall als gefährlich
bestimmt.
Die im folgenden beschriebene
Probenahme und Untersuchung von Abfällen ist von
unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten
Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die
von der zuständigen Behörde im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung der Länder Akkreditierung und
Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im
gesetzlich geregelten Umweltbereich, Fachmodul Abfall -
widerruflich zugelassen worden sind.
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen
erfolgt nach der Richtlinie PN 98 der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Grundregeln
für die Entnahme von Proben aus Abfällen und
abgelagerten Materialien" 30. Dabei ist Folgendes zu
beachten:
Homogen sind in der Regel Abfälle, deren
Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist,
beispielsweise schlämme, Stäube, Reaktionsprodukte
aus Rauchgasreinigungsanlagen, schlacken,
mechanischbiologisch behandelte Abfälle.
Inhomogenitäten liegen i.d.R. bei festen Abfällen
vor und sind selten sensorisch durch in Augenscheinnahme
feststellbar. Hinweise auf die Homogenität können
neben Informationen über die Herkunft durch sensorische
Prüfungen und/oder chemische Schnelltests
(Vor-Ort-Analytik), z.B. Untersuchung der elektrischen
Leitfähigkeit, des pH-Werts erhalten werden.
1.2.1 Die Anzahl der Einzelproben bei Beprobung
ist entsprechend den Anforderungen der LAGA-Richtlinie PN 98
festzulegen.
1.2.2 Die Mindestprobemenge der Einzelproben, je
Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel für
stichfeste und feste Abfälle ist dem Abschnitt 6.5 der
LAGA-Richtlinie PN 98 zu entnehmen.
Die Bestimmung der Parameter ist nach den im
Folgenden genannten Verfahren durchzuführen.
Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind
grundsätzlich zulässig. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit ist durch den Anwender zu erbringen.
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt
in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.