Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. November 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 127/03 (PDF) = AE-Nr. 030651,
Drucksache 499/06 (PDF) = AE-Nr. 061355, AE-Nr. 070481 und AE-Nr. 070902
Begründung
1. Gründe und Ziele des Vorschlags / allgemeiner Kontext
Die Schaffung eines funktionierenden Binnenmarkts für die Telekommunikation hat in der EU höchste politische Priorität. Die IKT und damit der Telekommunikationssektor sorgen zusammen für ein Viertel des Gesamtwachstums in Europa. Im Zeitalter eines rasanten technischen Fortschritts, grenzübergreifender Geschäftstätigkeit und einer wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach elektronischen Kommunikationsdiensten, die nicht an den geografischen Standort gebunden sind, wird ein echter Telekommunikationsbinnenmarkt zu einem wesentlichen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Ohne wettbewerbsfähige und effiziente Telekommunikationsinfrastruktur ist es kaum möglich, europaweite Dienste aufzubauen.
Als die nationalen Telekommunikationsmärkte 1998 vollständig für den freien Wettbewerb geöffnet wurden, führte dies dazu, dass sowohl neue Marktteilnehmer als auch etablierte Unternehmen mehr Investitionen tätigten und für mehr Innovation sorgten. Dies verschaffte den Bürgern Europas greifbare Vorteile, denn sie kamen in den Genuss einer größeren Auswahl, niedrigerer Preise, einer besseren Qualität und eines wachsenden Angebots an neuen Festnetz- und Mobilfunkdiensten.
Diese Fortschritte wurden durch einen EU-Rechtsrahmen ermöglicht, der auf drei Ziele ausgerichtet ist: Förderung des Wettbewerbs, Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und Vorteile für die Verbraucher und Nutzer. Dieser Rechtsrahmen umfasst fünf Richtlinien, die im Juli 2003 in Kraft traten.
Entsprechend dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung ist im geltenden Rechtsrahmen vorgesehen dass die Kommission regelmäßig über sein Funktionieren Bericht erstattet. Mit dem ersten Bericht vom Juni 20061 schlug die Kommission Änderungen des Rechtsrahmens vor und leitete gleichzeitig eine viermonatige Anhörung der Öffentlichkeit ein. Bei dieser umfassenden und gründlichen Überprüfung traten mehrere Probleme zu Tage, die noch immer nicht gelöst sind. Sie betreffen insbesondere die uneinheitliche Anwendung der EU-Vorschriften und die aufsichtsrechtliche Fragmentierung des Binnenmarkts. Trotz der beträchtlichen Fortschritte, die bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt wurden, steht das uneinheitliche Vorgehen der 27 nationalen Regulierungsbehörden - mit deutlichen Unterschieden hinsichtlich der Zuständigkeiten, der Unabhängigkeit sowie der Finanz- und Personalausstattung - der technologischen Entwicklung im Wege und wird von den Unternehmen zunehmend als Hindernis empfunden, das der Erbringung länderübergreifender oder europaweiter Dienste entgegensteht. Überdies sollten die europäischen Bürger nicht überhöhte Preise zahlen müssen weil die Kosten für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, künstlich hoch gehalten werden.
Um die Beseitigung dieser Hindernisse zu erleichtern, schlägt die Kommission die Einrichtung einer neuen unabhängigen Behörde vor, die eng mit den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und der Kommission zusammenarbeiten soll. Sie wird dem Europäischen Parlament verantwortlich sein, einen Regulierungsrat aus den Leitern der nationalen Regulierungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten umfassen und die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG)2 ersetzen. Sie wird die Kommission - insbesondere bei der Vorbereitung der Regulierungsentscheidungen nach dem so genannten "Artikel-7-Verfahren" - fachkundig beraten, was dem Binnenmarkt durch eine einheitlichere Anwendung der EU-Regeln zugute kommen wird. Ferner wird die Behörde als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste fungieren. Darüber hinaus wird die neue Behörde die Aufgaben der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) übernehmen, wodurch ein Großteil der dort festgestellten Probleme überwunden werden kann3.
Dieser Vorschlag ergänzt zwei andere Vorschläge zur Änderung der Richtlinien, die derzeit den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation bilden4. Den drei Vorschlägen ist eine Folgenabschätzung beigefügt5.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Verordnung ergänzt die fünf Richtlinien, die den EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation bilden. Die für die Rahmenrichtlinie vorgeschlagenen Änderungen dienen der Straffung und Vereinfachung des Marktanalyseverfahrens, müssen jedoch durch die Einrichtung einer spezialisierten, unabhängigen Fachinstanz ergänzt werden, die die Kommission bei der Bewertung technisch komplexer Fragen im Zusammenhang mit künftigen Märkten unterstützt. Die vorgeschlagenen Änderungen an der Genehmigungsrichtlinie schaffen neue Verfahren für die EU-weite Harmonisierung der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen und gegebenenfalls für die Auswahl von Anbietern grenzüberschreitender Dienste. Die neue Behörde wird für die Anwendung dieser Verfahren zuständig sein. Die Änderungen an der Universaldienstrichtlinie werden den Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtern sowie die Erreichbarkeit der Notdienste für behinderte Nutzer verbessern. Die Behörde wird als Anlaufstelle für die Behandlung all dieser Fragen auf EU-Ebene dienen.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung stehen in Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission und deren Ziel der Schaffung eines europäischen Informationsraums sowie mit der Strategie der Kommission zur Stärkung des Binnenmarkts. Dieser Vorschlag dient der Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation zur Überprüfung des Rechtsrahmens ein. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Juni 2006 bildete den Auftakt zur zweiten Phase der Anhörung der Öffentlichkeit, die vier Monate dauerte und am 27. Oktober 2006 endete. Insgesamt gingen 224 Antworten eines breiten Spektrums von Beteiligten inner- und außerhalb der EU ein.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Bei der Anhörung der Öffentlichkeit wurden folgende Hauptanliegen vorgebracht:
- i) Bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene existieren beträchtliche Unterschiede.
Die Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche Regulierungssysteme behindert Investitionen, die eigentlich durch eine gemeinsame und vorhersehbare EU-Regulierung begünstigt werden sollen. In vielen Antworten wurde darauf hingewiesen, dass der Binnenmarkt aufgrund der großen Unterschiede bei der Anwendung der Regeln sein Potenzial nicht voll entfalten kann;
- ii) das derzeitige Konzept für Auswahl und Genehmigung von Anbietern bestimmter Arten grenzüberschreitender Dienste verhindert die für die Entwicklung neuer Dienste erforderlichen Größeneinsparungen. Insbesondere bei wirklich gemeinschaftsweiten Diensten wird ein stärker koordiniertes System für die Genehmigung von Nutzungsrechten an Frequenzen und Nummern benötigt. Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und Größeneinsparungen bei gemeinschaftsweiten Diensten wurden auch in der Antwort der ERG an das Kommissionsmitglied Reding als wichtige Faktoren genannt;
- iii) die in der ERG vorhandene Fachkompetenz sollte besser genutzt werden. Um eine Politik des "kleinsten gemeinsamen Nenners" zu vermeiden, ist gegebenenfalls eine institutionelle Reform der ERG erforderlich, damit diese wirksamer zu Kohärenz und Harmonisierung beitragen kann.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat sich bei der Vorbereitung dieses und der damit verbundenen Vorschläge auf Studien externer Auftragnehmer gestützt.
Diese Studien sind in der beigefügten Folgenabschätzung genannt und betreffen sowohl wirtschaftliche Modelle als auch die Standpunkte der Beteiligten.
Die Studien sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm
- Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung werden verschiedene Optionen untersucht, wie eine kohärente und wirksame Regulierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation auf optimalem Wege erreicht werden kann, ohne die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu vernachlässigen.
Im Bericht werden die wichtigsten Auswirkungen von drei politischen Optionen bewertet, bei denen jeweils von einer unterschiedlichen Verteilung der Kompetenzen mit unterschiedlichem Gleichgewicht zwischen den Befugnissen der nationalen Behörden und der EU ausgegangen wird.
Laut der Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagene Behörde besteht in den Bereichen, wo die Behörde tätig würde, bei einem konservativen Szenario ein Potenzial für wirtschaftliche Gesamtvorteile, die um einen Faktor von 10 bis 30 über den Haushaltskosten liegen würden (der Nutzen läge damit in einer Größenordnung von etwa 250-800 Mio. Euro).
Sollte sich hinsichtlich der Entwicklung europaweiter Märkte ein optimistischeres Szenario bewahrheiten so könnte sich ein wirtschaftlicher Nutzen zwischen 550 Mio. und 1,4 Milliarden Euro einstellen.
Ein wichtiger Faktor hierfür ist die Verringerung der regulierungsbedingten Risiken, die dank der Arbeit der Behörde erreicht werden kann. Selbst eine nur marginale Reduzierung der einschlägigen Risiken (um etwa 10 %) in ganz Europa wird sich in niedrigeren Kapitalkosten für die Industrie niederschlagen. Zudem wird die Frequenzzuteilung für europaweite Dienste durch die Einbeziehung der Behörde beschleunigt. Wenn es gelingt, bei größeren Projekten dieser Art auch nur ein Jahr zu gewinnen, so könnten sich daraus wirtschaftliche Vorteile in einer Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro ergeben.
Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und die Entscheidungsfindung: Die europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation
3.1. Die Erfahrungen der ERG
müssen in eine offizielle Struktur für Zusammenarbeit münden Auch wenn sich der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt hat, konnten folgende Probleme bisher noch nicht behoben werden:
- i) es bestehen weiterhin beträchtliche Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens auf nationaler Ebene, was zu einer Fragmentierung der europäischen Märkte führt und Investitionen behindert;
- ii) es mangelt an effizienten Mechanismen für die Koordinierung der Auswahl und Genehmigung von Diensten mit inhärentem grenzüberschreitenden Charakter wie zum Beispiel Mobilfunkdienste und IP-gestützte Dienste.
Die "Gruppe Europäischer Regulierungsstellen" (ERG) wurde von der Kommission im Jahr 2004 als unabhängige Beratergruppe eingesetzt, um Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission zu erleichtern. Im vergangenen Jahr hat die ERG der Kommission Stellungnahmen über die funktionelle Trennung und die aufsichtsrechtlichen Grundsätze der Zugangsnetze der nächsten Generation vorgelegt und die Öffentlichkeit mehrfach zu Vorschlägen für gemeinsame Standpunkte der ERG befragt (z.B. entbündelter Großkunden-Zugang, Sprachdienste via Internetprotokoll und Bitstrom-Zugang). Allerdings basieren sämtliche gemeinsamen Konzepte der ERG de facto auf Kompromissen und sind deshalb nur schwierig und langsam zu erreichen. Dies wird gänzlich unmöglich, wenn zwischen Regulierungsbehörden wesentliche Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte bestehen. Aus dieser Situation ergab sich eine eher lockere Zusammenarbeit und war es nicht möglich in mehreren wichtigen und umstrittenen Fragen über relativ allgemeine Erklärungen hinauszugehen.
Das derzeitige Konzept in der ERG, das in der Praxis üblicherweise eine Einigung aller 27
Regulierungsbehörden erfordert, wird noch dadurch erschwert, dass mit der "Unabhängigen Gruppe von Regulierungsinstitutionen" (IRG) eine parallele Einrichtung besteht, deren Arbeiten sich mit denen der ERG überschneiden. Die IRG umfasst die 27 Mitgliedstaaten der EU und sieben weitere europäische Länder, und ist trotz ihres Einflusses auf die Regulierungskonzepte der Gemeinschaft weder Verpflichtungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts noch Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die Kommission unterworfen6. Dass die derzeitige Organisation keine ausreichenden Ergebnisse liefert, ist somit Ergebnis einer Struktur, die sowohl im Hinblick auf die Geschwindigkeit und Effizienz, mit der kohärente EU-Konzepte erarbeitet werden, als auch auf die Aspekte Verantwortlichkeit und Transparenz verbessert werden könnte.
Die Kommission hat verschiedene Optionen für eine neue Struktur bewertet und dabei auch geprüft ob sie diese Aufgaben selbst erfüllen könnte. Eine Harmonisierung auf zentraler Ebene würde eine gründliche Kenntnis aller 27 nationaler Märkte erfordern. In der Praxis kann nur ein Gremium aus den nationalen Regulierungsbehörden die detaillierte Kenntnis lokaler Gegebenheiten aufweisen, die angesichts der relevanten Problemstellung Voraussetzung für einen Erfolg ist. Zahlreiche nationale Regulierungsbehörden (NRB) haben bereits eine solche Bedeutung erlangt, dass die Kommission unmöglich über die Ressourcen und das Fachwissen verfügen kann, um diese zu ersetzen.
Eine weitere Option war eine gestärkte ERG mit einem Abstimmungsrecht, das Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Ungeachtet der Schwierigkeiten, ein solches allgemein akzeptiertes Abstimmungssystem zu schaffen, könnte eine solche Stelle keine Entscheidungen treffen die für ihre Mitglieder verbindlich wären. Laut dem derzeitigen Vertrag kann eine solche Rolle nur die Kommission übernehmen. Zudem bestehen erhebliche institutionelle Beschränkungen hinsichtlich eines Ausbaus der ERG mit dem Ziel, dieser Zuständigkeiten zu erteilen die ihr die Wahrnehmung solch erweiterter Aufgaben ermöglichen würden. Jegliche Erweiterung der ERG würde eine erhebliche Aufstockung der bestehenden Ressourcen erfordern da das aktuelle System des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes seine Grenzen erreicht hat (Ernennung eines Exekutivdirektors, Verstärkung des Sekretariats, offizielle Verfahrensvorschriften für die Entscheidungsfindung usw.). Die Ressourcen für eine wichtigere Rolle der ERG dürfen nicht von außerhalb stammen, da die Kommission sicher sein muss, dass die Stellungnahmen und die Beratung transparent, verantwortlich und unabhängig sind. So könnte eine gestärkte ERG kein legitimer Berater der Kommission sein, wenn sie sich auf Ressourcen stützen würde, die ihr über die IRG zur Verfügung gestellt würden. Tatsächlich kann die ERG ihre Rolle als Beraterin der Kommission nur dann stärken, wenn sie ein Gemeinschaftsgremium wird, das den gleichen Verwaltungs- und Haushaltsregeln unterliegt, die auch für alle anderen Gemeinschaftsgremien gelten (Beamtenstatut, Haushaltsordnung, Anforderungen der Berichterstattung an das Parlament usw.).
Die Kommission hat deshalb den Schluss gezogen, dass die gestellten Aufgaben am besten von einer eigenen Einrichtung erfüllt werden könnten, die unabhängig ist und nicht zur Kommission gehört; die Befugnisse der NRB würden gestärkt, indem Aufgaben der ERG übernommen werden und eine robuste und transparente Verankerung im Gemeinschaftsrecht erhalten. Diese Einrichtung würde der Kommission Stellungnahmen vorlegen und sie bei bestimmten wichtigen Entscheidungen von europäischem Interesse beraten; im Zusammenhang mit der Verwaltung des europäischen Telefonnummerraums würde sie auch eigene Entscheidungen treffen.
Die vorgeschlagenen Aufgaben würden die ordnungspolitischen Aufgaben der nationalen Regulierungsstellen auf europäischer Ebene ergänzen, ohne jedoch Doppelarbeit zu verursachen. Die Behörde wird eine funktionierende Partnerschaft zwischen der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden in Fragen ermöglichen, bei denen eine Abstimmung auf europäischer Ebene erforderlich ist: Marktdefinition, Analyse und Abhilfe von Problemen, Harmonisierung der Frequenznutzung, Definition länderübergreifender Märkte sowie Qualität der Dienstleistung. Gleichzeitig wird sie eine kostenwirksame Plattform für die Behandlung europaweiter Themen liefern, die selbst über den Arbeitsbereich einer erweiterten ERG hinausgehen, wie zum Beispiel die Netz- und Informationssicherheit, die Umsetzung der europäischen Notrufnummer "112" oder die Verwaltung des Europäischen Telefonnummerraums.
Die vorgeschlagene Behörde würde den Grundstein eines robusten und einheitlichen Umfelds bilden innerhalb dessen die nationalen Regulierungsbehörden im Geist der Grundsätze zusammenarbeiten können, die die Kommission im Entwurf der interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen7 beschrieben hat.
3.2. Hauptaufgaben der neuen Behörde
Die Behörde würde die ordnungspolitischen Aufgaben der nationalen Regulierungsstellen auf europäischer Ebene ergänzen:
- - Schaffung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden: Der Umgang mit grenzüberschreitenden Aspekten der Marktordnung im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Netzintegrität soll verbessert werden. Die Behörde schafft - insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch, Beratung und technische Unterstützung - Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden. Sie würde dazu berechtigt bei grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen NRB zu vermitteln und Lösungen zu erarbeiten. Innerhalb dieses Rahmens wird auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der EU und Drittländern gefördert.
- - Wahrnehmung einer Aufsichtsrolle in den Bereichen Marktdefinition, Analyse und Abhilfemaßnahmen: Die Behörde würde die Kommission generell bei Marktordnungsfragen beraten und könnte unverbindliche Leitlinien herausgeben, um vorbildliche Praktiken bei den nationalen Regulierungsbehörden zu fördern. Maßnahmenentwürfe der NRB werden Gegenstand von Stellungnahmen sein, in denen die potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht untersucht würden; bei Bedarf werden in den Stellungnahmen auch Änderungsvorschläge formuliert. Die Stellungnahmen werden der Kommission in einem beschleunigten Verfahren auf der Grundlage einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder vorgelegt.
- - Definition länderübergreifender Märkte: Die Behörde bietet einen effizienten und angemessenen Mechanismus, um auf das Anwachsen grenzüberschreitender Märkte zu reagieren die sich aus der zunehmenden Mobilität, der stärkeren Verbreitung internetgestützter Dienste (z.B. Sprachdienste via Internetprotokoll), Satellitendiensten und der stärkeren Konvergenz zwischen Festnetz- und Mobilfunkdiensten ergeben. Die Behörde wird auch für die Überwachung der Entwicklung von Roaming-Diensten (Sprach- und Datendienste) zuständig sein.
- - Beratung zur Harmonisierung der Funkfrequenzen: Die Behörde würde die Funkfrequenzpolitik aufgrund mehrerer Faktoren beschleunigen und effizienter machen: fortlaufende Analyse und Berichterstattung, Beschreibung von Potenzial und Mitteln für die Entwicklung neuer Dienste, Führung eines Registers der Frequenznutzung in der EU, Beratung zu gemeinsamen Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, technische Unterstützung bei der Auswahl von Anträgen auf Frequenzlizenzen, Beratung bei der Zurücknahme von Nutzungsrechten bei Nichtkonformität mit den Lizenzbedingungen.
- - Entscheidungsbefugnisse bei der Nummernverwaltung und Beratung zur Nummernübertragbarkeit: Die Behörde würde mit der Verwaltung und Entwicklung des europäischen Telefonnummerraums (ETNS) beauftragt, d.h. mit einem System für Nummern mit einer EU-weit einheitlichen Vorwahl (3883), die Organisationen zugeteilt werden kann, die europaweite "onestop Call-Center" einrichten möchten. Daneben würde die Behörde mit den NRB und den Mitgliedstaaten an "europäischen Aspekten" der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit arbeiten und in diesem Zusammenhang unter anderem über Entwicklungen bei der europäischen Notrufnummer "112" berichten, Nummernbereiche für grenzüberschreitende Dienste identifizieren, Potenzial und Mittel für die Entwicklung neuer Dienste beschreiben und zu gemeinsamen Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen beraten.
- - Netz- und Informationssicherheit: Die Behörde wird die Aufgaben der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit übernehmen. Dadurch wird es möglich, Verpflichtungen der NRB zur Gewährleistung von Netzintegrität besser mit dem Auftrag der ENISA zur Schaffung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit abzustimmen.
- - Allgemeine Informations- und Beratungsaufgaben: Die Behörde wird einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation vorlegen (Angebot und Marktdurchdringung neuer Dienste, Entwicklung des Wettbewerbs, Überblick über die ordnungspolitische Lage auf nationaler Ebene, Abhilfemaßnahmen, Informationen über Einspruchsverfahren usw.). Hinzu kämen die Überwachung und Berichterstattung über Interoperabilität und barrierefreien Zugang in Europa mit der Möglichkeit, Maßnahmen zu empfehlen die auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten, um insbesondere die Bedürfnisse behinderter oder älterer Bürger besser zu befriedigen.
3.3. Rechtliche Aspekte
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden.
- - Im gegenwärtigen Rechtsrahmen erfolgt die Genehmigung von Diensten auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei die 27 NRB einen erheblichen Ermessensspielraum haben und die Kommission eine begrenzte Aufsichts- und Koordinierungsrolle wahrnimmt. Der Binnenmarkt bleibt deshalb ein Flickwerk aus 27 unterschiedlichen Regulierungssystemen.
Dies behindert die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und konfrontiert Betreiber in vergleichbarer Lage mit unterschiedlichen oder sogar stark abweichenden Arbeitsbedingungen. In der Praxis betreffen viele Regulierungsfragen, die von den nationalen Regulierungsbehörden behandelt werden, nicht nur die einzelnen Länder, sondern die gesamte EU (z.B. aufsichtsrechtlicher Umgang mit neuen Diensten, Aspekte der Rechnungsführung zu Regulierungszwecken, Nummerierungsfragen, Funktionieren von Geräten und Diensten für behinderte Nutzer, die in der EU reisen usw.)8. Um in diesen Bereichen Größeneinsparungen und einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu ermöglichen müssen eine gemeinsame EU-Praxis und EU-Fachkompetenz entwickelt werden um zu mehr Kohärenz und, sofern angebracht, Harmonisierung zu gelangen. Diese Anforderung kann nur dann wirksam und effizient erfüllt werden, wenn das derzeitige institutionelle Modell und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, NRB und Kommission verbessert werden. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene verwirklicht werden.
- - Der Aufbau grenzüberschreitend erbrachter Dienste in der Gemeinschaft ist eines der Ziele der in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Überprüfung9. Bei der groß angelegten Anhörung der Öffentlichkeit wurde darauf hingewiesen, dass es für die Betreiber einfacher werden muss, gemeinschaftsweite Dienste anzubieten und dass dazu einige der großen Hemmnisse des jetzigen Systems beseitigt werden müssen10. Verschiedene grenzüberschreitende Dienste können durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten nicht so kohärent geregelt bzw. behandelt werden, dass Größeneinsparungen möglich würden. Gemeinschaftliche Maßnahmen, die eine einheitliche Regulierung im Binnenmarkt und Kosteneinsparungen für die in mehreren Ländern tätigen Unternehmen ermöglichen, würden wegen ihrer größeren Reichweite eindeutige Vorteile bieten und sich positiver auswirken als ein Vorgehen auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen können somit besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Behörde eine beratende Rolle haben und die Kommission bei der Verwirklichung ihrer Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation unterstützen wird.
- - Durch die Einrichtung der Behörde wird die (derzeit innerhalb der ERG stattfindende) Zusammenarbeit zwischen den NRB in das Gemeinschaftssystem integriert. Die gegenwärtigen Regelungen müssen verbessert werden, damit bestimmte Aufgaben, die derzeit von der ERG - im Wesentlichen ein beratendes Forum nationaler Regulierungsbehörden ohne institutionelle Kompetenzen für gemeinsame Entscheidungen
- - wahrgenommen werden, einer einzigen Fachinstanz auf EU-Ebene übertragen werden, die im Rahmen der institutionellen Struktur der Gemeinschaft tätig wird. Die Behörde wird in Erfüllung ihrer Aufgaben der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung stellen und sie bei der Vorbereitung von Regulierungsentscheidungen zur Förderung des Binnenmarkts unterstützen; die vorgeschlagene Einbeziehung der bisher von der ENISA behandelten Fragen der Netz- und Informationssicherheit wird sich diesbezüglich positiv bemerkbar machen.
- - Der Regulierungsrat der Behörde wird sich aus den Leitern der nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzen und ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft arbeiten. Das vorgeschlagene System bietet der Kommission Zugang zum gebündelten Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden, die über eine bessere Sachkenntnis der nationalen Märkte und Gegebenheiten verfügen, und stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden. Das System ergänzt die Befugnisse der NRB bei der Anwendung des Rechtsrahmens auf nationaler Ebene.
- - Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern zur Bereitstellung gemeinschaftsweiter Dienste werden weiterhin auf nationaler Ebene nach einem gemeinsamen Konzept vergeben das nur für bestimmte Dienste mit gemeinschaftsweiten Merkmalen (z.B. Satellitendienste) gilt. Auch die Genehmigung gemeinschaftsweiter Dienste würde weiterhin auf nationaler Ebene nach einem gemeinsamen Konzept erfolgen. Die Vergabe von Nutzungsrechten an Frequenzen und Nummern zur Bereitstellung innerstaatlich ausgerichteter Dienste fällt dagegen nicht unter diesen Vorschlag und bleibt in der Zuständigkeit der NRB.
Die Behörde wird somit in einigen Schlüsselbereichen mit Gemeinschaftsdimension die Koordinierung verbessern, in dieser Rolle aber nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist.
Da das vorgeschlagene Instrument als Verordnung verabschiedet wird und als solche in der gesamten Gemeinschaft direkt anzuwenden ist, bleibt die administrative und finanzielle Belastung der Gemeinschaft sowie der nationalen Regierungen und der Wirtschaftsteilnehmer minimal und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Vorschlags.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Eine Verordnung ist direkt anwendbar und deshalb das richtige Instrument für die Einrichtung einer Behörde, wie sie hier vorgeschlagen wird.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die permanente Personalstärke der Behörde wird - nach vollständiger Einrichtung - schätzungsweise 134 Vollzeitäquivalente betragen. Darin ist die Übernahme der Aufgaben und Ressourcen der ENISA im Jahr 2011 berücksichtigt. Der Jahreshaushalt wird im ersten Jahr auf 10 Millionen EUR veranschlagt und ab dem dritten Jahr auf 28 Millionen EUR ansteigen. Zusätzlich zum Beitrag der Gemeinschaft kann die Behörde für bestimmte Dienste Gebühren und Entgelte erheben. Die Einnahmen aus den von der Behörde erbrachten Dienstleistungen dienen der weiteren Finanzierung ihrer Tätigkeiten11.
Diesen Kosten stehen die Einsparungen aufgrund der Eingliederung der ENISA in die vorgeschlagene Behörde gegenüber. Der derzeitige Jahreshaushalt der ENISA beträgt rund 8 Millionen EUR.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der Vorschlag ist Teil eines neuen Systems, das die derzeitigen Regulierungsverfahren sowohl für die Verwaltungen als auch für die Marktteilnehmer einfacher und effizienter machen soll. Die Behörde wird den Prozess der Entscheidungsfindung verbessern und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den NRB auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Verfahren vereinfachen. Mit der Einrichtung der Behörde wird das gegenwärtige System der automatischen Mitteilung nach dem "Artikel-7-Verfahren" etwas "entspannt", so dass der Weg für eine erhebliche Vereinfachung der Verfahren für die Branche, die NRB und die Kommission, die nur in ernsten Problemfällen eingreift, geebnet wird. Die Behörde wird eine wichtige Rolle bei der technischen Beurteilung solcher komplexen Fälle und bei der Suche nach Lösungen und kohärenten Vorschlägen für den Binnenmarkt spielen.
Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienste erbracht werden, kann sich das derzeitige System zur Genehmigung von Nutzungsrechten an Frequenzen und Nummern für Unternehmen, die Dienste gemeinschaftsweit anbieten möchten, als extrem komplex und aufwändig erweisen.
Die Erfüllung von Anforderungen, die in jedem Mitgliedstaat anders sind (z.B. Geltungsdauer der Nutzungsrechte und daran geknüpfte Bedingungen), erschwert die Planung, die Investitionstätigkeit und letztlich die Bereitstellung von Diensten mit europäischer Ausprägung. Die starken Abweichungen hinsichtlich der Verfahren zur Beantragung von Nutzungsrechten behindern den Marktzugang und damit das Funktionieren des Binnenmarkts. Dies spricht für eine stärkere Koordinierung der Auswahl von Unternehmen bei der Vergabe nationaler Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern.
Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
- Kapitel I (Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Aufgaben)
- Artikel 1 und 2: Anwendungsbereich der Verordnung, nämlich Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation durch Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation sowie deren Gründung.
- Artikel 3: Beschreibung der Funktionen der Behörde wie Abgabe von Stellungnahmen aus eigener Initiative oder auf Anfrage der Kommission und Unterstützung der Kommission durch technische Beratung, Studien, Erfassung von Informationen und Erstellung von Berichten.
- Kapitel II: Aufgaben der Behörde im Hinblick auf die Stärkung des Binnenmarkts Artikel 4: Gegenstand der Tätigkeiten der Behörde mit dem Ziel der Förderung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens.
- Artikel 5: Bestimmungen über die Konsultation der Behörde zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen. Wenn die Kommission "ernsthafte Zweifel" hinsichtlich eines gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie gemeldeten Maßnahmenentwurfs anmeldet, muss die Behörde ihre Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist abgeben.
- Artikel 6: Beratung und Unterstützung der Kommission auf deren Anfrage in Bezug auf nationale Märkte, wenn eine NRB einen Markt innerhalb der gesetzten Frist nicht analysiert hat.
- Artikel 7: Analyse länderübergreifender Märkte durch die Behörde, nachdem die Kommission einen länderübergreifenden Markt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie festgelegt hat.
- Artikel 8: Aufgaben der Behörde im Bereich der Nummerierung, einschließlich der Verwaltung und Entwicklung des ETNS, der Verwaltung harmonisierter Nummerierungsbereiche (z.B. Bearbeitung von Anträgen auf Reservierung bestimmter Rufnummern aus dem mit "116" beginnenden Nummernbereich gemäß der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission) und - auf Anfrage - Abgabe von Stellungnahmen zu Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Rufnummern.
- Artikel 9: Unterstützung der Kommission durch jährliche Überprüfung der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die einheitliche europäische Notrufnummer "112". Auf Anfrage der Kommission Abgabe einer Stellungnahme über technische Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Notrufs "112".
- Artikel 10: Unterstützung der Kommission in technischen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Funkfrequenzen, die für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden.
- Artikel 11: Beitrag zur Bestimmung gemeinschaftsweiter Dienste, für die es gemeinsame Auswahlverfahren geben wird. Ein gemeinschaftsweiter Dienst muss bestimmte Bedingungen erfüllen. So sollte beispielsweise in mehr als einem Mitgliedstaat eine entsprechende Nachfrage bestehen; da die Dienste aufgrund ihrer Merkmale nationale Grenzen überschreiten sollten sie als solche eher auf EU-Ebene oder auf regionaler Ebene geregelt werden als durch einen einzelnen Mitgliedstaat.
- Artikel 12: Regelung der Bestimmung von Unternehmen, die Nutzungsrechte für die Erbringung gemeinschaftsweiter Dienste erhalten. Die Behörde führt das Auswahlverfahren durch und gibt eine Stellungnahme ab, in der sie Unternehmen vorschlägt, denen Nutzungsrechte bewilligt werden könnten.
- Artikel 13: Unterstützende Rolle der Behörde bei der Zurücknahme von Nutzungsrechten, die aufgrund eines gemeinsamen Auswahlverfahrens vergeben wurden.
- Artikel 14: Beitrag zur Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit durch Fortführung bestimmter früherer Tätigkeiten der ENISA.
- Artikel 15: Auflistung der Fälle, in denen die Behörde von sich aus tätig werden kann.
- Kapitel III: Ergänzende Aufgaben der Behörde Artikel 16 und 17: Erhebung von Verwaltungsgebühren für bestimmte Dienste der Behörde zur Deckung der Verwaltungskosten. Bei gemeinsamen Auswahlverfahren wird die Behörde im Namen der Mitgliedstaaten Verwaltungsgebühren und Nutzungsentgelte für Frequenznutzungsrechte einziehen und an die Mitgliedstaaten weiterverteilen.
- Artikel 18: Auf Anfrage einer NRB Empfehlung von Maßnahmen, die von den NRB bei länderübergreifenden Fragen zu ergreifen sind.
- Artikel 19 bis 21: Beitrag zu Verbreitung und Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, den NRB und der Kommission. Die Behörde könnte an der Untersuchung der technischen Entwicklung in der Gemeinschaft beteiligt werden. Sie wird einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation veröffentlichen und darin noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarkts aufzeigen. Sie beteiligt sich an der Erfassung von Informationen, an der Verwaltung und Veröffentlichung des Frequenzinformationsregisters (die darin aufzunehmenden Informationen sind im Anhang beschrieben) sowie der Mobilfunk-Roaming-Datenbank.
- Artikel 22: Unterstützung der Kommission in Fragen des barrierefreien Zugangs und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -geräte für behinderte Endnutzer.
- Kapitel IV: Organisation der Behörde Artikel 24: Die organisatorische Struktur der Behörde wird sechs Gremien umfassen: Verwaltungsrat, Regulierungsrat, Direktor, leitender Beamter für Netzsicherheit, Ständige Gruppe der Interessenvertreter und Einspruchskammer.
- Artikel 25 und 26: Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Ernennung des Direktors und des leitenden Beamten für Netzsicherheit, die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts der Behörde, die Genehmigung des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde und die Verabschiedung der Finanzvorschriften für die Behörde. Die Behörde wird dem Europäischen Parlament regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
- Artikel 27 und 28: Der Regulierungsrat besteht aus dem Direktor und je einem Mitglied pro Mitgliedstaat, bei dem es sich um die Leiter der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung der Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat handelt. Die Kommission kann - allerdings ohne Stimmrecht - an Sitzungen des Regulierungsrates teilnehmen. Der Regulierungsrat ist für die technische Entscheidungsfindung der Behörde auf Gebieten wie der Festlegung potenzieller Nutzungsberechtigter und Stellungnahmen in Artikel 7-Fällen zuständig. Stellungnahmen und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
- Artikel 29 und 30: Der Direktor trägt die volle Verantwortung für die der Behörde übertragenen Aufgaben und ist ihr rechtlicher Vertreter. Zum Verantwortungsbereich des Direktors gehören ferner die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Erarbeitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms sowie Personalangelegenheiten12.
- Artikel 31: Der leitende Beamte für Netzsicherheit ist für die Koordinierung der Aufgaben der Behörde und für die Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit verantwortlich. Er erstattet dem Direktor Bericht und wird durch eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter unterstützt (Artikel 32).
- Artikel 33 und 34: Schaffung einer Einspruchskammer, damit Beteiligte, die von Entscheidungen der Behörde im Bereich der Nummerierung betroffen sind, über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen.
- Artikel 36-53: Standardvorschriften über operative und administrative Angelegenheiten, einschließlich Haushalt, Zugang zu Dokumenten und Transparenz, Rechtsstellung der Behörde, Personal, Teilnahme von Drittländern usw.
- Artikel 55: Bewertung der Arbeit der Behörde in Bezug auf ihr Mandat und ihre Ziele durch die Kommission; diese Bewertung ist fünf Jahre nach der effektiven Arbeitsaufnahme der Behörde zu veröffentlichen. Der Bericht und etwaige Begleitvorschläge werden dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag16, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)17, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)18, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)19, die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)20 und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)21 (nachstehend "die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien") dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen und durch einen stärkeren Wettbewerb Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.
- (2) Der 2002 erlassene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation schuf ein System der Regulierung durch nationale Regulierungsbehörden, die untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine kohärente Regulierungspraxis und eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten.
- (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit22 (nachstehend die "ENISA-Verordnung") wurde im Jahr 2004 die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für die Dauer von fünf Jahren errichtet, um eine hohe und effektive Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit zum Nutzen der Bürger, Verbraucher, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen der Europäischen Union zu entwickeln und damit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
- (4) Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über eine gründliche Sachkenntnis der lokalen Marktbedingungen und haben deshalb bei der Anwendung des Rechtsrahmens einen beträchtlichen Ermessenspielraum, den sie jedoch mit der Notwendigkeit einer abgestimmten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang bringen müssen, um einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts leisten zu können.
- (5) Angesichts der Notwendigkeit, die einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden, setzte die Kommission durch den Beschluss 2002/627/EG23 die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ein, die sie bei Maßnahmen zur Festigung des Binnenmarkts berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission dient.
- (6) Die ERG hat sich - soweit dies möglich war - mit Erfolg für eine kohärente Regulierungspraxis eingesetzt. Die ERG ist aufgrund ihrer Merkmale jedoch eher eine freie Gruppierung, die im Wesentlichen auf einer freiwilligen Zusammenarbeit beruht und deren institutionelle Stellung keineswegs der wichtigen Rolle entspricht, die den nationalen Regulierungsbehörden bei der Durchführung des Rechtsrahmens zukommt.
- (7) Deshalb wird eine solidere institutionelle Grundlage für die Einrichtung eines neuen Gremiums benötigt, das Fachwissen und Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden zusammenbringt, klare Zuständigkeiten erhält und in den Augen seiner Mitglieder und des regulierten Sektors dank der Qualität seiner Arbeit als Autorität anerkannt wird.
- (8) Die Notwendigkeit robusterer Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis mit dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wurde bereits in den Berichten der Kommission über die Anwendung des Rechtsrahmens von 0224 und im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit zur Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste25 hervorgehoben. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass es nach wie vor keinen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation gibt und dass bei einer Reform des derzeitigen Rechtsrahmens dieser Mangel vorrangig behoben werden sollte. Die Fragmentierung und die Unstimmigkeiten in der Regulierung, die sich aufgrund der nur oberflächlich koordinierten Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden ergeben, gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Branche und schmälern die erheblichen Vorteile, die ein grenzüberschreitender Wettbewerb sowie länderübergreifende und sogar gemeinschaftsweite Dienste dem Verbraucher bieten.
- (9) Verzögerungen bei der Durchführung der Marktanalysen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), unterschiedliche Konzepte der nationalen Regulierungsbehörden für die Auferlegung von Verpflichtungen zur Behebung des bei der Marktanalyse festgestellten Mangels an wirksamem Wettbewerb, die Vielfalt der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, die unterschiedlichen Auswahlverfahren für gemeinschaftsweite Dienste, die innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlichen Rufnummern gemeinschaftsweiter Dienste und Probleme der nationalen Regulierungsbehörden beim Umgang mit grenzübergreifenden Streitigkeiten führen zu ineffizienten Lösungen und schaffen Hindernisse für den Binnenmarkt.
- (10) Die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2007 an das Europäische Parlament und den Rat über die "Bewertung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)"26 enthält eine Zusammenfassung des Berichts eines externes Beraterunternehmens27 über die Arbeit der Agentur seit ihrer Errichtung und die Empfehlungen des ENISA-Verwaltungsrats zur ENISA-Verordnung; gleichzeitig wurde eine Anhörung der Öffentlichkeit in die Wege geleitet. Im Bericht des Expertengremiums werden die politische Idee hinter der Gründung der ENISA und ihre ursprünglichen Ziele bestätigt; dies gilt insbesondere für ihren Beitrag zur Schaffung eines echten Binnenmarkts für elektronische Kommunikation.
- (11) Gleichzeitig wurden mehrere Probleme festgestellt, die insbesondere den organisatorischen Aufbau, die Kompetenzen des Personals und logistische Schwierigkeiten betreffen. Die zentralen Aufgaben der ENISA sollten zu einem Kernbestandteil der Behörde werden, was dank der klareren Beschreibung der Aufgaben und Ziele gewährleisten soll, dass diese Ziele und Aufgaben von einer einzigen Behörde mit Zuständigkeit für die unter den EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste fallenden Angelegenheiten effizienter zielgerichteter und kostengünstiger und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung erfüllt werden.
- (12) Dies spricht für die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Einrichtung in Form der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend "die Behörde"). Die Behörde würde durch die Unterstützung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörden einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten. Sie würde als Bezugspunkt fungieren und durch ihre Unabhängigkeit, die Qualität ihrer Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.
- (13) Die Behörde dürfte die Zusammenführung von Fachwissen die Kapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden stärken, ohne dass deren bestehende Funktionen aufgehoben oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt würden, wodurch auch die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben besser unterstützt würde.
- (14) Die Behörde sollte die ERG ersetzen und als alleiniges Forum für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens dienen.
- (15) Die Behörde sollte im Rahmen der institutionellen Struktur der Gemeinschaft und der bestehenden Aufteilung der Befugnisse errichtet werden. Sie sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, dass es sich um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden.
- (16) Die Behörde sollte sich auf die Arbeiten stützen, die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt werden, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden wahrnehmen und für Kontakte mit der Branche, Verbrauchergruppen und anderen Beteiligten offen stehen.
- (17) Diese Verordnung und die durch sie eingerichtete Behörde sollten Teil des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation sein. Der Behörde kommt insbesondere eine wichtige Rolle bei den Verfahren zu, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und unter bestimmten Umständen zur Durchführung von Marktanalysen geplant sind.
- (18) Die Behörde sollte die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beraten und damit zu dessen wirksamer Anwendung beitragen.
- (19) Die Behörde sollte die Kommission bei jeder Erweiterung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Nummernübertragbarkeit unterstützen. Ein solche Erweiterung könnte insbesondere den Umfang der zu übertragenen Informationen oder die Arte der Netze (Festnetze oder Mobilfunknetze), zwischen denen Rufnummern und Informationen zu übertragen sind, betreffen. Bei der Änderung dieser Verpflichtungen sollten die Endnutzerpreise, die den Unternehmen entstehenden Umstellungskosten sowie die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
- (20) Die Behörde sollte zur Unterstützung der Kommission jährlich einen Bericht über die Maßnahmen erstellen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um ihre Bürger über das Bestehen und die Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer "112" zu informieren. Die Behörde würde in dieser jährlichen Übersicht bewährte Vorgehensweisen und verbleibende Engpässe ermitteln und damit einen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger leisten.
- (21) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ziele der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)28 kann die Kommission das unabhängige Sachverständigenurteil der Behörde zu Fragen der Frequenznutzung in der Gemeinschaft einholen. Solche Gutachten könnten besondere technische Untersuchungen, die Abschätzung wirtschaftlicher oder sozialer Folgen sowie die Analyse frequenzpolitischer Maßnahmen umfassen. Ferner könnte die Behörde zur Durchführung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG befragt werden, um sich zu den Ergebnissen der Arbeiten zu äußern, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) aufgrund entsprechender Mandate der Kommission durchgeführt werden.
- (22) Während die Technologie- und Marktentwicklungen das Potenzial für die Einführung elektronischer Kommunikationsdienste über die geografischen Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinaus erhöht haben, drohen die rechtlichen und regulatorischen Bedingungen für die Einführung dieser Dienste aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen die Bereitstellung grenzüberschreitender Dienste zunehmend zu behindern. Die Behörde sollte deshalb sowohl bei der Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung solcher Dienste - z.B. für Allgemeingenehmigungen oder für Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern - als auch bei der Beratung der Kommission über Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zur Schaffung solcher harmonisierten Bedingungen getroffen werden, eine Schlüsselrolle spielen.
- (23) Die Behörde sollte insbesondere prüfen, ob für die Gewährung der Nutzungsrechte ein einheitliches Auswahlverfahren auf Gemeinschaftsebene mit harmonisierten Bedingungen erforderlich ist, sie sollte die Kommission hinsichtlich der Bedingungen und Kriterien für ein solches Auswahlverfahren beraten und Anträge von Unternehmen auf Nutzungsrechte entgegennehmen und bewerten. Ferner sollte die Behörde die Kommission in Bezug auf eine etwaige Zurücknahme von Nutzungsrechten beraten.
- (24) Die Behörde sollte als Fachzentrum auf europäischer Ebene fungieren, das sich mit Fragen der Informationssicherheit befasst und dem Europäischen Parlament, der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen Orientierungshilfe und Beratung bietet. Die Sicherheit und Robustheit von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen sind für die Gesellschaft weiterhin von höchster Bedeutung und bilden ein Schlüsselelement des Rechtsrahmens der EU für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Eine uneinheitliche Anwendung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien kann das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Gefahr bringen. Stellungnahmen der Behörde, die der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage in technischen Fragen beratend zur Seite steht, dürften zu einer einheitlicheren Anwendung der Richtlinien auf nationaler Ebene führen.
- (25) Für die Verwaltung des Genehmigungssystems und die Vergabe von Nutzungsrechten können von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verwaltungsgebühren erhoben werden. Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren können Nutzungsentgelte für die Verwendung von Frequenzen und Nummern verlangt werden. Zur Verringerung der Verwaltungsbelastung für die Unternehmen sollte die Behörde bei gemeinsamen Auswahlverfahren Verwaltungsgebühren und Nutzungsentgelte einziehen und an die Mitgliedstaaten weiterverteilen.
- (26) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Bezug auf Rechte oder Verpflichtungen aus dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sollte die Behörde die Hintergründe des Streits untersuchen und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden über Maßnahmen beraten können, die ihrer Ansicht nach am besten geeignet wären, um eine mit dem Rechtsrahmen vereinbare Lösung zu finden.
- (27) Die Behörde sollte zur Entwicklung einer vorbildlichen Regulierungspraxis und zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften für die elektronische Kommunikation beitragen, indem sie den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden fördert und der Öffentlichkeit angemessene Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellt. Die Behörde sollte die Möglichkeit haben wirtschaftliche und technische Fragen anzusprechen und auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zuzugreifen, damit sie wirtschaftliche und technische Herausforderungen angehen kann, die sich aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft ergeben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit oder RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten.
- (28) Um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen und die Herausforderungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, einschließlich derzeitiger und künftiger Gefahren für die Netz- und Informationssicherheit, besser verstehen zu können muss die Behörde in der Lage sein, aktuelle und künftige Entwicklungen zu analysieren. Die Behörde kann zu diesem Zweck geeignete Informationen erfassen, die ihr insbesondere in Bezug auf Sicherheits- und Integritätsverletzungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Betrieb von Netzen oder Diensten von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bereitgestellt werden, oder entsprechende Informationen über Fragebögen einholen.
- (29) Als Anlaufstelle für die Verbreitung und den Austausch von Informationen über die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft sollte die Behörde im Interesse der Transparenz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Anbieter und Nutzer solcher Dienste ein Register mit Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft führen und zugänglich machen wobei als Grundlage genormte, von allen Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen übermittelte Informationen dienen. Um die Transparenz der Endkundenpreise für ein- und ausgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und um Roamingkunden die Entscheidung über die Verwendung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollte die Behörde dafür sorgen dass den interessierten Kreisen aktuelle Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG29 zur Verfügung stehen, und die Ergebnisse einschlägiger Überwachungsmaßnahmen jährlich veröffentlichen.
- (30) Die Behörde sollte außerdem in der Lage sein, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Studien in Auftrag zu geben, wobei sie dafür zu sorgen hat, dass durch die Verbindungen zwischen Behörde, Kommission und Mitgliedstaaten Doppelarbeit vermieden wird.
- (31) Die Kommission sollte die Behörde auffordern können, im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten zusätzliche spezifische Aufgaben zu übernehmen, die zur Erreichung der Ziele des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation beitragen können.
- (32) Die Struktur der Behörde sollte den ihr gestellten Aufgaben angemessen sein. Die Erfahrungen mit ähnlichen Gemeinschaftsbehörden können der Orientierung dienen, wobei die Struktur jedoch so beschaffen sein sollte, dass sie den besonderen Erfordernissen des Gemeinschaftssystems für die Regulierung der elektronischen Kommunikation entspricht. Dabei ist insbesondere der besonderen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und deren Unabhängigkeit vollständig Rechnung zu tragen.
- (33) Die Behörde sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient und vor allem unabhängig wahrzunehmen. Deshalb sollte der Regulierungsrat - analog zur Lage auf nationaler Ebene - unabhängig von jeglichem Marktinteresse handeln und von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisung weder einholen noch entgegennehmen.
- (34) Damit die Behörde reibungslos funktionieren kann, ist ihr Direktor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung im Bereich elektronischer Kommunikationsnetze, -dienste und -märkte verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Behörde völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass die Behörde ihre Aufgaben effizient und unabhängig erfüllt.
- (35) Damit die Aufgaben der Behörde effizient erfüllt werden, sollte der Direktor mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, um vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrats alle Stellungnahmen abzugeben und zu gewährleisten, dass die Behörde nach den zu diesem Zweck festgelegten allgemeinen Grundsätzen arbeitet.
- (36) Beteiligte, die von Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen. Deshalb sollte ein geeignetes Einspruchsverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen der Behörde vor einer besonderen Einspruchskammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen Klage vor dem Europäischen Gerichtshof möglich ist.
- (37) Über ihre an Unabhängigkeit und Transparenz ausgerichteten Leitprinzipien hinaus sollte die Behörde für Kontakte mit der Branche, den Verbrauchern und anderen Beteiligten offen sein. Die Behörde sollte die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Bereich der Netz- und Informationssicherheit fördern, indem sie unter anderem die Branche, Forschungszentren und andere Beteiligte regelmäßig anhört und ein Kontaktnetz für Gemeinschaftseinrichtungen, von den Mitgliedstaaten benannte öffentliche Stellen, Organisationen des Privatsektors und Verbraucherverbände aufbaut.
- (38) Die Verfahren der Behörde sollten deshalb garantieren, dass die Behörde insbesondere auf technisch komplexen und sich schnell verändernden Gebieten wie der Netz- und Informationssicherheit auf Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zurückgreifen kann.
- (39) Um sicherzustellen, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit das erforderliche Maß an Fachwissen und Erfahrung eingebracht wird, sollte ein leitender Beamter für Netzsicherheit ernannt werden. Es sollte eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter eingesetzt werden, die den leitenden Beamten für Netzsicherheit berät, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in diesen Fragen fördert und einen regelmäßigen Dialog mit dem Privatsektor, Verbraucherverbänden und anderen Beteiligten pflegt.
- (40) Um vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Behörde zu garantieren, sollte sie einen eigenen Haushalt erhalten. Etwaige Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union unterliegen dem Haushaltsverfahren der Gemeinschaft. Die Rechnungsprüfung sollte vom Rechungshof gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften30 übernommen werden.
- (41) Die Behörde sollte, sofern angebracht, die interessierten Kreise konsultieren und diesen die Möglichkeit bieten, innerhalb einer angemessenen Frist zu Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen.
- (42) Die Kommission sollte Geldstrafen an Unternehmen verhängen können, die nicht die Informationen liefern, die die Behörde zur effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten für angemessene rechtliche Voraussetzungen sorgen, damit sie bei Verstößen gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen gegen Unternehmen verhängen können.
- (43) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Behörde insbesondere die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit vertraulichen Dokumenten einhalten. Dafür sollte gegebenenfalls ein abgestimmter und gesicherter Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden.
- (44) Die Behörde sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission31 und zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr32 anwenden.
- (45) Die Beteiligung von Drittländern an der Arbeit der Behörde sollte auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit der Gemeinschaft möglich sein.
- (46) Für die laufenden Tätigkeiten der ENISA, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, sollte ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.
- (47) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse33 beschlossen werden.
- (48) Die Kommission sollte insbesondere dazu ermächtigt werden, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen an die Entwicklung der Technik oder der Märkte anzupassen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
- (49) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und die Entwicklung gemeinschaftsweiter elektronischer Kommunikationsdienste, in Anbetracht der europaweiten Geltung dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Verordnung geht in Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Aufgaben
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Es wird eine Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation eingerichtet, deren Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt werden.
- 2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien tätig und stützt sich bei ihren Arbeiten auf das in den nationalen Regulierungsbehörden vorhandene Fachwissen. Sie leistet durch die Wahrnehmung der in Kapitel II und III aufgeführten Aufgaben einen Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere zur Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation und einer hohen und wirksamen Netz- und Informationssicherheit.
- 3. Die Behörde nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Rahmen eines europäischen Systems für die Regulierung der elektronischen Kommunikation wahr.
- 4. Die Behörde verfolgt bei all ihren Tätigkeiten und insbesondere bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen die gleichen Ziele, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) für die nationalen Regulierungsbehörden formuliert wurden.
- 5. Die Ziele und Aufgaben der Behörde berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, wie etwa ihre Zuständigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union. Die Ziele und Aufgaben der Behörde berühren in keinem Fall Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung sowie Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich und der Sicherheit des Staates, einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn dies die Sicherheit des Staates berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/20/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 2 der Entscheidung 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).
Artikel 3
Aufgaben der Behörde
- Die Behörde nimmt im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:
- (a) Abgabe von Stellungnahmen auf Anfrage der Kommission oder auf eigene Initiative und Unterstützung der Kommission durch zusätzliche technische Unterstützung in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation;
- (b) Unterstützung der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der nationalen Regulierungsbehörden bei den Beziehungen, den Gesprächen und dem Austausch mit Dritten;
- (c) Beratung der Marktteilnehmer und der nationalen Regulierungsbehörden in Regulierungsfragen;
- (d) Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen und Durchführung von Studien auf den für ihre Tätigkeiten relevanten Gebieten;
- (e) Beratung und Unterstützung der Kommission und der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen in Fragen der Netz- und Informationssicherheit, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
- (f) Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Nutzungsrechten an Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS);
- (g) Unterstützung der Kommission bei der Auswahl der Unternehmen, denen Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern erteilt werden sollen;
- (h) Einziehung und Weiterverteilung von Nutzungsentgelten für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern;
- (i) Abgabe von Empfehlungen an die nationalen Regulierungsbehörden zu grenzübergreifenden Streitigkeiten und Fragen des barrierefreien Zugangs.
Kapitel II
Aufgaben der Behörde im Hinblick auf die Stärkung des Binnenmarkts
Artikel 4
Rolle der Behörde bei der Anwendung des Rechtsrahmens
- 1. Die Behörde gibt auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab.
- 2. Die Behörde unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Maßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verabschiedet werden, und leistet dadurch einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Fragen betreffen:
- (a) Maßnahmenentwürfe der nationalen Regulierungsbehörden bezüglich der Marktdefinition, der Benennung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
- (b) die Sicherheit und Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Sicherheits- und/ oder Integritätsverletzungen, gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation);
- (c) die Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
- (d) Normungsfragen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
- (e) Analysen einzelner nationaler Märkte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
- (f) die Transparenz und die Information der Endnutzer gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (g) die Dienstqualität gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (h) die effektive Umsetzung der Notrufnummer "112" gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (i) Nummerierungsfragen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und den Zugang zu Nummern und Diensten in der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (j) die Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (k) die Verbesserung des Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -geräten gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- (1) Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);
- (m) Transparenzmaßnahmen für die Umsetzung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);
- (n) Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und die Interoperabilität interaktiver digitaler Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
- (o) Maßnahmen in Bezug auf Frequenzangelegenheiten gemäß den Artikeln 4 und 6 der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung);
- (p) gemäß den Artikeln 6a und 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie):
- i) harmonisierte Bedingungen für Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern;
- ii) die Änderung oder Zurücknahme von Nutzungsrechten, die anhand koordinierter oder harmonisierter Verfahren vergeben wurden;
- iii) die Auswahl von Unternehmen, an die individuelle Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern im Hinblick auf grenzüberschreitende Dienste vergeben werden können.
- 4. Darüber hinaus nimmt die Behörde die in den Artikeln 5 bis 23 festgelegten Aufgaben wahr.
Artikel 5
Konsultation der Behörde zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen
- 1. Die Kommission informiert die Behörde, wenn sie gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) tätig wird.
- 2. Die Behörde erstellt für die Kommission innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterrichtung eine Stellungnahme zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf. In der Stellungnahme wird detailliert und objektiv geprüft, ob der Maßnahmenentwurf ein Hindernis für den Binnenmarkt schaffen würde und ob er mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) formulierten Zielen vereinbar ist. Die Behörde gibt gegebenenfalls an, welche Änderungen am Maßnahmenentwurf vorgenommen werden sollten, damit diese Ziele so wirksam wie möglich erreicht werden.
- 3. Die Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stützt.
Artikel 6
Überprüfung nationaler Märkte durch die Behörde
- 1. Wird die Behörde von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) aufgefordert, einen relevanten Markt innerhalb eines Mitgliedstaats zu analysieren, so erstellt sie eine Stellungnahme und übermittelt der Kommission alle notwendigen Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Anhörung der Öffentlichkeit und der Marktanalyse. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so fügt sie ihrer Stellungnahme nach Anhörung der Öffentlichkeit einen Maßnahmenentwurf bei, in dem sie angibt, welche Unternehmen ihrer Ansicht nach auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und welche Verpflichtungen auferlegt werden sollten.
- 2. Die Behörde kann gegebenenfalls vor Abgabe ihrer Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.
- 3. Die Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stützt.
Artikel 7
Definition und Analyse länderübergreifender Märkte
- 1. Die Behörde erstellt für die Kommission auf Anfrage eine Stellungnahme zur zweckmäßigen Definition länderübergreifender Märkte.
- 2. Nachdem die Kommission einen länderübergreifenden Markt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegt hat, führt die Behörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden eine Marktanalyse gemäß Artikel 16 Absatz 5 derselben Richtlinie durch und gibt der Kommission eine entsprechende Stellungnahme ab.
- 3. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden länderübergreifenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so fügt sie ihrer Stellungnahme an die Kommission einen Maßnahmenentwurf bei, in dem sie angibt, welche Unternehmen ihrer Ansicht nach auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und welche Verpflichtungen auferlegt werden sollten.
- 4. Vor Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 konsultiert die Behörde die nationalen Regulierungsbehörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden und führt eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 42 dieser Verordnung durch.
- 5. Die Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben stützt.
Artikel 8
Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit
- 1. Die Behörde kann Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Nutzungsrechten an Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassen. Ferner ist die Behörde im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl "3883" zugeteilt wurde für die Verwaltung und Entwicklung des europäischen Telefonnummerraums (ETNS) verantwortlich.
- 2. Die Behörde übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung harmonisierter Nummernbereiche gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
- 3. Die Behörde arbeitet in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste, mit den nationalen Regulierungsbehörden zusammen. Sie kann in einer Stellungnahme Maßnahmen vorschlagen, die auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene im Zusammenhang mit Betrug, Missbrauch oder anderen Bedenken der Verbraucher bezüglich der Nummerierung getroffen werden könnten.
- 4. Die Behörde erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über den Geltungsbereich und die technischen Parameter von Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Nummern oder Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen zwischen Netzen und über die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung solcher Verpflichtungen auf Gemeinschaftsebene.
Artikel 9
Umsetzung der europäischen Notrufnummer "112"
- 1. Die Behörde erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) eingehenden Informationen jedes Jahr einen Bericht über Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um ihre Bürger über das Bestehen und die Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer "112" zu informieren. Die Ergebnisse dieser Prüfung fließen in den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Jahresbericht ein.
- 2. Die Behörde erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer "112" gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).
- 3. Vor Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß Absatz 2 konsultiert die Behörde die zuständigen nationalen Behörden und führt eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 42 dieser Verordnung durch.
Artikel 10
Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation
- 1. Die Behörde berät die Kommission auf deren Anfrage und führt - insbesondere im Hinblick auf technische und wirtschaftliche Aspekte - Studien und Überprüfungen zur Frequenznutzung für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft durch.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) erfolgen und berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung.
- 3. Die Behörde berät die Kommission auf deren Anfrage bei der Formulierung der in Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) genannten gemeinsamen politischen Ziele, soweit diese in den Bereich der elektronischen Kommunikation fallen.
- 4. Die Behörde veröffentlicht einen vorausblickenden Jahresbericht über Frequenzentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation und geht darin auf potenzielle Anforderungen und Herausforderungen ein.
Artikel 11
Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte
- 1. Die Behörde erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über Anwendungsbereich und Inhalt der in Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen. Dazu prüft die Behörde insbesondere, welche Vorteile Durchführungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel [6a] der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste haben können und welche Dienste mit gemeinschaftsweitem Potenzial von solchen Maßnahmen profitieren würden.
- 2. Betrifft eine Stellungnahme der Behörde gemäß Absatz 1 die Durchführung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens für Nutzungsrechte gemäß Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), so umfasst diese Stellungnahme insbesondere folgende Elemente:
- (a) Feststellung der elektronischen Kommunikationsdienste, auf deren grenzüberschreitende Bereitstellung in der Gemeinschaft sich die Nutzung von Frequenzen oder Nummern, für die Rechte in einem einzigen Verfahren und nach einheitlicher Bedingungen vergeben werden, positiv auswirken würde;
- (b) Festlegung der Nummern oder Nummernbereiche, die für solche Dienste genutzt werden könnten;
- (c) Bewertung des tatsächlichen oder potenziellen Bedarfs an solchen Diensten in der Gemeinschaft und
- (d) Angabe als sinnvoll betrachteter Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Nutzungsrechte, die im gemeinsamen Auswahlverfahren vergeben werden sollten und der Verfahren für die Auswahl der Unternehmen, die diese Rechte erhalten sollen, gegebenenfalls unter angemessener Berücksichtigung der in Artikel 7 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festgelegten Grundsätze.
- 3. Die Behörde erläutert oder ergänzt jede gemäß Absatz 1 abgegebene Stellungnahme auf Anfrage der Kommission innerhalb der darin genannten Frist.
Artikel 12
Vorschlag für die Auswahl von Unternehmen
- Die Behörde wird gemäß Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)
- (a) Anträge von Unternehmen auf Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern entgegennehmen und bearbeiten und die Verwaltungsgebühren, die den Unternehmen im Rahmen eines gemeinsamen Auswahlverfahrens auferlegt werden einziehen;
- (b) das gemeinsame Auswahlverfahren durchführen und die Unternehmen vorschlagen denen individuelle Nutzungsrechte gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt werden können;
- (c) für die Kommission einen Bericht erstellen, in dem sie darlegt, welche Anträge eingegangen sind, wie diese bewertet wurden und welchen Unternehmen am ehesten individuelle Nutzungsrechte gewährt werden sollten; sie begründet diese Auswahl unter Bezugnahme auf die in der einschlägigen Durchführungsmaßnahme festgelegten Auswahlkriterien.
Artikel 13
Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern
- Die Behörde erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über die Zurücknahme von Nutzungsrechten, die im Rahmen des in Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens vergeben wurden.
- Sie prüft in dieser Stellungnahme, ob schwere und wiederholte Verstöße gegen die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vorliegen. Artikel 14 Netz- und Informationssicherheit Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 19 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben leistet die Behörde einen Beitrag zur Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit durch
- (a) die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Verhütung, Bewältigung und Behebung von Problemen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit;
- (b) die Beratung der Kommission über Forschungsarbeiten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit und den effizienten Einsatz von Technologien zur Risikovermeidung sowie die Förderung von Risikobewertungsmaßnahmen, interoperablen Lösungen für das Risikomanagement und Studien über Lösungen für das Präventionsmanagement innerhalb von Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors und
- (c) einen Beitrag zu den Bemühungen der Gemeinschaft um die Zusammenarbeit mit Drittländern und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen zur Förderung eines gemeinsamen Gesamtkonzepts für Fragen der Netz- und Informationssicherheit.
Artikel 15
Tätigkeiten aus eigener Initiative
- Die Behörde kann in den in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 21 und Artikel 22 angesprochenen Fragen aus eigener Initiative eine Stellungnahme an die Kommission abgeben.
Kapitel III
Ergänzende Aufgaben der Behörde
Artikel 16
Einziehung von Verwaltungsgebühren für Dienste der Behörde
- 1. Die Kommission setzt auf der Grundlage einer Stellungnahme der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 54 Absatz 2 die Verwaltungsgebühren für Dienste der Behörde fest. Die Behörde zieht diese Verwaltungsgebühren ein.
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Gebühren können folgende Kosten abdecken:
- (a) Verwaltungskosten, die der Behörde bei der Abwicklung des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 12 entstehen;
- (b) Kosten der Bearbeitung von Einsprüchen gemäß Artikel 34;
- (c) Verwaltungskosten, die der Behörde bei der Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums gemäß Artikel 8 entstehen.
Alle Gebühren werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.
- 4. Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die gesamten Kosten der erbrachten Dienstleistungen decken.
- 5. Die Behörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und -gebühren. Je nach der Differenz zwischen der Gesamtsumme der Gebühren und der Verwaltungskosten gibt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme zu entsprechenden Berichtigungen der Gebühren ab.
Artikel 17
Einziehung und Weiterverteilung von Nutzungsentgelten für die im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern sowie der Verwaltungsgebühren
- 1. Werden von Unternehmen gemäß Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Nutzungsentgelte für im Rahmen eines gemeinsamen Auswahlverfahrens vergebene Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern erhoben so ist die Behörde für Einziehung und Weiterverteilung dieser Entgelte zuständig.
Die Nutzungsentgelte werden nach Eingang bei der Behörde von dieser innerhalb der Frist und in dem Verhältnis, die die Kommission gemäß Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festsetzt, an die betreffenden Mitgliedstaaten und die Behörde weiterverteilt.
Setzt die Kommission Frist und Verhältnis nicht fest, so erfolgt die Aufteilung der Nutzungsentgelte auf der Grundlage der Einwohnerzahl, die jeder Mitgliedstaat, der Nutzungsrechte erteilt, im letzten vollständigen Jahr vor Beginn des Auswahlverfahrens hatte.
- 2. Die Behörde ist für Einziehung und Weiterverteilung der Verwaltungsgebühren zuständig die im Anschluss an ein gemeinsames Auswahlverfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Nummern ausgewählten Unternehmen auferlegt werden und der Deckung der Verwaltungskosten dienen, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Überwachung der Erfüllung der gemeinsamen Bedingungen entstehen.
Die im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungsgebühren werden nach Eingang bei der Behörde gemäß den von den nationalen Regulierungsbehörden mitgeteilten Werten an die nationalen Regulierungsbehörden weiterverteilt.
Artikel 18
Grenzübergreifende Streitigkeiten
- 1. Beantragt eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bei der Behörde eine Empfehlung zur Streitbeilegung, so unterrichtet die Behörde hiervon alle Streitparteien und alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden.
- 2. Die Behörde untersucht die Gründe für den Streit und holt bei den Streitparteien und den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden zweckdienliche Informationen ein.
- 3. Die Behörde gibt - sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen - ihre Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Beantragung ab. Darin nennt sie etwaige Maßnahmen, die die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden ihrer Ansicht nach im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und/oder der Einzelrichtlinien treffen sollten.
- 4. Die Behörde kann die Abgabe einer Empfehlung ablehnen, wenn sie der Ansicht ist, dass sich andere Mechanismen besser dazu eignen, die Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zügig beizulegen. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Streitparteien und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden.
Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und hat keine Streitpartei ein anderes Verfahren in Anspruch genommen, so wird die Behörde auf Antrag einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 2 und 3 tätig.
Artikel 19
Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen
- 1. Die Behörde fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen, den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission über den Stand und aktuelle Entwicklungen bei der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, einschließlich der Netz- und Informationssicherheit.
- 2. Die Behörde fördert den Informationsaustausch, vorbildliche Regulierungspraktiken und entsprechende technische Entwicklungen inner- und außerhalb der Gemeinschaft unter anderem durch:
- (a) die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über technische Merkmale, Qualität und Preise elektronischer Kommunikationsdienste und über die Märkte der elektronischen Kommunikation in der Gemeinschaft,
- (b) die Vergabe oder Durchführung von Studien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und deren Regulierung und Schutz,
- (c) die Veranstaltung oder Förderung von Ausbildungsmaßnahmen in allen Bereichen mit Bezug zur elektronischen Kommunikation.
- 3. Die Behörde stellt der Öffentlichkeit solche Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
- 4. Die Behörde erfasst insbesondere gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zweckdienliche Informationen und analysiert aktuelle sowie neu entstehende Risiken. Sie analysiert auf europäischer Ebene Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze und auf die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der über diese Netze abgerufenen und übertragenen Informationen auswirken könnten, und stellt die Analyseergebnisse für die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Verfügung.
- 5. Die Behörde leistet einen Beitrag zur Sensibilisierung und zur frühzeitigen, objektiven und umfassenden Information aller Nutzer auch in Fragen der Netz- und Informationssicherheit, unter anderem durch Förderung des Austauschs vorbildlicher Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Warnung der Nutzer, und strebt nach Synergieeffekten zwischen Initiativen des öffentlichen und des privaten Sektors.
Artikel 20
Verwaltung des Frequenzinformationsregisters und der Mobilfunk-Roaming-Datenbank
- 1. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfügbarkeit von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft wird in jedem Mitgliedstaat ein Register in Form einer gemeinsamen Anlaufstelle eingerichtet, die der Öffentlichkeit Informationen über die Frequenznutzung zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über die Frequenznutzung in regelmäßigen Abständen und auf Anfrage der Behörde zur Verfügung. Die Behörde ist für die Verwaltung und Veröffentlichung des Registers zuständig. Das Register enthält die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen sowie sonstige Informationen, die die Behörde für angemessen hält. Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs an die Entwicklung der Technik oder der Märkte verabschieden. Diese Maßnahmen zur Änderung nichtwesentlicher Elemente dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
- 2. Die Behörde verwaltet und veröffentlicht eine Datenbank über die Preise der Sprach- und Datendienste für Mobilfunk-Kunden beim Roaming innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich etwaiger besonderer Kosten für ein- und ausgehende Roaminganrufe in den äußersten Randgebieten der Gemeinschaft. Sie beobachtet die Entwicklung dieser Preise und veröffentlicht einen Jahresbericht.
Artikel 21
Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation
- 1. Die Behörde beobachtet Entwicklungen auf dem Markt der elektronischen Kommunikation und insbesondere die Endkundenpreise der von Verbrauchern am meisten genutzten Produkte und Dienste.
- 2. Die Behörde veröffentlicht einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich Verbraucherfragen, und zeigt darin noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation auf. Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick und eine Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegten Informationen über nationale Einspruchsverfahren und gibt an, inwieweit die in Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahren für eine außergerichtliche Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten angewandt werden.
- 3. Die Kommission kann der Kommission bei Veröffentlichung des Jahresberichts eine Stellungnahme über Maßnahmen vorlegen, die zur Lösung der Probleme, die bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Fragen festgestellt wurden, beitragen könnten.
- 4. Die Behörde veröffentlicht in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Artikel 22
Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation
- 1. Die Behörde berät die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage der Kommission über Möglichkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität, Zugänglichkeit und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte und befasst sich dabei insbesondere mit Fragen der grenzüberschreitenden Interoperabilität. Sie setzt eine Gruppe ein, in der die Mitgliedstaaten, Unternehmensverbände aus der Branche der elektronischen Kommunikation, Verbände der Endnutzer und Vereinigungen behinderter Endnutzer vertreten sind. Die Gruppe befasst sich auch mit den besonderen Bedürfnissen behinderter Endnutzer und älterer Menschen.
- 2. Die Behörde veröffentlicht auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und von Informationen, die sie gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) erhält, einen Jahresbericht über Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsdienste und -geräte für behinderte Endnutzer. Darin nennt sie Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene ergriffen werden könnten, um die Zugänglichkeit zu verbessern. Die Behörde kann gegebenenfalls auch Empfehlungen für Maßnahmen geben die auf nationaler Ebene ergriffen werden könnten.
Artikel 23
Zusätzliche Aufgaben
- Die Behörde kann auf Verlangen der Kommission bestimmte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen.
Kapitel IV
Organisation der Behörde
Artikel 24
Organe der Behörde
- Die Behörde umfasst:
- (a) einen Verwaltungsrat,
- (b) einen Regulierungsrat,
- (c) einen Direktor,
- (d) einen leitenden Beamten für Netzsicherheit,
- (e) eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter,
- (f) eine Einspruchskammer.
Artikel 25
Verwaltungsrat
- 1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Sechs Mitglieder werden von der Kommission und sechs Mitglieder vom Rat ernannt. Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit sowie ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
- 2. Der Verwaltungsrat benennt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch in jedem Fall mit deren Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.
- 3. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzendem einberufen.
Der Direktor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht anders entscheidet. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich in einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Rahmen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Behörde wahrgenommen.
- 4. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten, und insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung im Detail geregelt.
Artikel 26
Aufgaben des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrats den Direktor gemäß Artikel 29 Absatz 2.
- 2. Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Direktors einen leitenden Beamten für Netzsicherheit gemäß Artikel 31 Absatz 2.
- 3. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Regulierungsrats gemäß Artikel 27 Absatz 1.
- 4. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder der Einspruchskammer gemäß Artikel 33 Absatz 1.
- 5. Der Verwaltungsrat verabschiedet nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat jedes Jahr bis zum 30. September gemäß Artikel 28 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Behörde für das folgende Jahr und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
- 6. Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse gemäß den Artikeln 36 bis 38 aus.
- 7. Der Verwaltungsrat beschließt nach Einholung der Zustimmung der Kommission über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen und Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft.
- 8. Der Verwaltungsrat übt Disziplinargewalt über den Direktor und den leitenden Beamten für Netzsicherheit aus.
- 9. Der Verwaltungsrat formuliert erforderlichenfalls die Personalpolitik der Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 2.
- 10. Der Verwaltungsrat erlässt Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde gemäß Artikel 47.
- 11. Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Dieser Bericht umfasst gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen eigenen, vom Regulierungsrat genehmigten Abschnitt über die Regulierungstätigkeiten der Behörde im betreffenden Jahr.
- 12. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 13. Der Verwaltungsrat verfasst für die Kommission eine Stellungnahme zu den Verwaltungsgebühren, die die Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 von Unternehmen erheben kann.
Artikel 27
Regulierungsrat
- 1. Der Regulierungsrat besteht aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat, bei dem es sich um den Leiter der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in dem Mitgliedstaat handelt, dem Direktor und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die nationalen Regulierungsbehörden benennen pro Mitgliedstaat einen Stellvertreter.
- 2. Der Direktor führt im Regulierungsrat den Vorsitz.
- 3. Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Regulierungsrat.
- 4. Der Regulierungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. dessen Stellvertreter mit Ausnahme des Direktors und des Kommissionsvertreters hat eine Stimme.
- 5. Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 6. Der Regulierungsrat handelt bei der Erfüllung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig, er darf Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Interessengruppen weder einholen noch entgegennehmen.
- 7. Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden von der Behörde wahrgenommen.
Artikel 28
Aufgaben des Regulierungsrats
- 1. Vor Annahme der in den Artikeln 4 bis 23 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Regulierungsrats fallen gibt dieser eine Stellungnahme an den Direktor ab. Ferner berät der Regulierungsrat den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
- 2. Der Regulierungsrat gibt eine Stellungnahme zu Kandidaten ab, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden sollen.
Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der Direktor nimmt an der Ausarbeitung solcher Stellungnahmen und an der Abstimmung darüber nicht teil.
- 3. Das Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 26 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 4 und in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 37 erstellten Entwurf des Haushaltsplans das Arbeitsprogramm der Behörde für Tätigkeiten im folgenden Jahr.
- 4. Der Regulierungsrat genehmigt den in Artikel 26 Absatz 11 und Artikel 30 Absatz 9 genannten Abschnitt des Jahresberichts über die Regulierungstätigkeiten.
Artikel 29
Direktor
- 1. Die Behörde wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig handelt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrats darf der Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
- 2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrats auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten ernannt, die von der Kommission vorgeschlagen wird. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
- 3. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In der Bewertung wird die Kommission insbesondere Folgendes prüfen:
- (a) die Leistungen des Direktors,
- (b) die Aufgaben der Behörde und die Erfordernisse in den nächsten Jahren.
- 4. Der Verwaltungsrat kann nach Konsultation des Regulierungsrats auf Vorschlag der Kommission die Amtszeit des Direktors unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen an die Behörde dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
- 5. Der Direktor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats nach Konsultation des Regulierungsrats des Amtes enthoben werden. Der Verwaltungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.
- 6. Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen.
Artikel 30
Aufgaben des Direktors
- 1. Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Behörde und für ihre Verwaltung zuständig.
- 2. Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor. Er nimmt an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
- 3. Der Direktor nimmt die in den Artikeln 4 bis 23 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrats an.
- 4. Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Arbeitsprogramms der Behörde für das folgende Jahr und legt ihn dem Regulierungsrat und der Kommission bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vor.
Er legt dem Verwaltungsrat das Arbeitsprogramm bis zum 1. September zur Annahme vor.
- 5. Der Direktor ist für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Behörde unter Anleitung des Regulierungsrats bzw. des leitenden Beamten für Netzsicherheit und unter der Verwaltungskontrolle des Verwaltungsrats verantwortlich.
- 6. Der Direktor trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
- 7. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 37 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 38 aus.
- 8. Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde mit einem Abschnitt über die Regulierungstätigkeiten der Behörde und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.
- 9. Der Direktor übt in Bezug auf das Personal der Behörde die in Artikel 49 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.
Artikel 31
Der leitende Beamte für Netzsicherheit
- 1. Der leitende Beamte für Netzsicherheit ist für die Koordinierung der Aufgaben der Behörde auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit verantwortlich. Der leitende Beamte für Netzsicherheit ist dem Direktor unterstellt und erstattet diesem Bericht. Er erstellt den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms für die diesbezüglichen Tätigkeiten.
- 2. Der leitende Beamte für Netzsicherheit wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die von der Kommission vorgeschlagen wird, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
- 3. Der leitende Beamte für Netzsicherheit kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats nach Konsultation des Direktors des Amtes enthoben werden. Der Verwaltungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.
- 4. Der Verwaltungsrat kann nach Konsultation des Direktors auf Vorschlag der Kommission die Amtszeit des leitenden Beamten für Netzsicherheit in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen an die Behörde dies rechtfertigen, einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.
Artikel 32
Ständige Gruppe der Interessenvertreter
- 1. Der leitende Beamte für Netzsicherheit setzt eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter ein, die sich aus Sachverständigen der interessierten Kreise, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologieindustrie, sowie Vertretern von Verbrauchergruppen und wissenschaftlichen Sachverständigen für Netz- und Informationssicherheit, zusammensetzt. Er legt in Absprache mit dem Direktor die Verfahren fest, die insbesondere die Anzahl, Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder sowie die Arbeitsweise der Gruppe betreffen.
- 2. Der leitende Beamte für Netzsicherheit führt den Vorsitz der Gruppe. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt zweieinhalb Jahre. Mitglieder der Gruppe können nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats oder Regulierungsrats sein.
- 3. Vertreter der Kommission können an den Sitzungen teilnehmen und an der Arbeit der Gruppe mitwirken.
- 4. Die Gruppe kann den leitenden Beamten für Netzsicherheit bei der Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben, bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für die einschlägigen Abschnitte des Arbeitsprogramms der Behörde sowie bei der Pflege der Kontakte zu den interessierten Kreisen in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm beraten.
Artikel 33
Einspruchskammer
- 1. Die Einspruchskammer besteht aus sechs Mitgliedern und deren sechs Stellvertretern, die aus derzeitigen oder früheren Führungskräften der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der elektronischen Kommunikation ausgewählt werden. Die Einspruchskammer benennt ihren Vorsitzenden.
- 2. Die Mitglieder der Einspruchskammer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrats ernannt.
- 3. Die Amtszeit der ernannten Mitglieder der Einspruchskammer beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitglieder der Beschwerdekammern treffen ihre Entscheidungen in Unabhängigkeit. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.
Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Regulierungsrats wahrnehmen. Die Mitglieder der Einspruchskammer können während ihrer Amtszeit nur aufgrund schwerwiegender Verfehlungen nach Stellungnahme des Regulierungsrats vom Verwaltungsrat durch einen entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben werden.
- 4. Die Mitglieder der Einspruchskammer dürfen nicht an Einspruchsverfahren mitwirken wenn ihre persönlichen Interessen davon berührt werden, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Einspruch eingelegt wurde.
Ist ein Mitglied einer Einspruchskammer aus einem der im ersten Unterabsatz genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied der Einspruchskammer an einem Einspruchsverfahren nicht mitwirken sollte so teilt es dies der Einspruchskammer mit. Ein Mitglied der Einspruchskammer kann von jedem am Einspruchsverfahren Beteiligten aus einem der im ersten Unterabsatz genannten Gründe oder bei Verdacht auf Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn als Grund die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds angeführt wird oder wenn der am Einspruchsverfahren Beteiligte Verfahrensschritte vorgenommen hat, obwohl er einen Ablehnungsgrund kannte.
- 5. Die Einspruchskammer entscheidet über das Vorgehen in den in Absatz 4 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Einspruchskammer ersetzt, sofern sich der Stellvertreter nicht in einer vergleichbaren Situation befindet. Ist dies der Fall, so benennt der Vorsitzende einen Stellvertreter aus den verfügbaren Stellvertretern.
Artikel 34
Rechtsbehelfe
- 1. Die Einspruchskammer entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Behörde in den unter Artikel 8 Absatz 1 fallenden Bereichen getroffen hat.
- 2. Die Einspruchskammer entscheidet mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier ihrer sechs Mitglieder. Die Einspruchskammer wird bei Bedarf einberufen.
- 3. Ein Einspruch gemäß Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einspruchskammer kann jedoch, wenn die Umstände dies ihrer Auffassung nach erfordern den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
- 4. Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Entscheidung oder Maßnahme dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt wurde, oder sofern wenn keine Mitteilung erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde ihre Entscheidung oder Maßnahme veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen. Die Einspruchskammer entscheidet über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach dessen Einlegung.
- 5. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchskammer, ob der Einspruch begründet ist. Sie fordert die am Einspruchsverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen Bemerkungen zu ihren Schriftsätzen oder zu den Argumenten der anderen am Einspruchsverfahren Beteiligten vorzubringen. Die am Einspruchsverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
- 6. Die Einspruchskammer kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung der Einspruchskammer gebunden.
- 7. Die Einspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 35
Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof
- 1. In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht Erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage erhoben werden, um die Entscheidung der Einspruchskammer oder - sofern kein Einspruch möglich ist - der Behörde anzufechten.
- 2. Trifft die Behörde keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht Erster Instanz oder dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.
- 3. Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts Erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 36
Haushalt der Behörde
- 1. Die Einnahmen der Behörde setzen sich zusammen aus:
- (a) Gebühren für Dienste der Behörde,
- (b) einem Anteil der von Antragstellern gemäß Artikel 17 gezahlten Nutzungsentgelte,
- (c) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan "Kommission"),
- (d) den in Artikel 26 Absatz 7 genannten Vermächtnissen, Schenkungen oder Zuschüssen,
- (e) freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder ihrer Regulierungsbehörden.
- 2. Die Ausgaben der Behörde umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.
- 3. Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
- 4. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt und werden im Haushalt aufgeführt.
Artikel 37
Aufstellung des Haushaltsplans
- 1. Der Direktor stellt spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres einen Haushaltsplanvorentwurf mit den Betriebskosten sowie das Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr auf und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten dem Verwaltungsrat vor. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Direktors einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat vorgelegt der eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben kann.
- 2. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend "die Haushaltsbehörde").
- 3. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags vorlegt.
- 4. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest.
- 5. Der Haushalt der Behörde wird vom Verwaltungsrat aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
- 6. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er informiert die Kommission hierüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
Artikel 38
Ausführung und Kontrolle des Haushalts
- 1. Der Direktor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.
- 2. Spätestens am 1. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Spätestens am 31. März des folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde auch dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert dann die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates .
- 3. Bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Behörde zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
- 4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
- 5. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.
- 6. Der Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
- 7. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
- 8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 15. Oktober eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat, den Europäischen Parlament und der Kommission zu.
- 9. Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
- 10. Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
Artikel 39
Finanzvorschriften
- Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltenden Finanzvorschriften. Diese Vorschriften können - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission - von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.
Artikel 40
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- 1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)34 uneingeschränkt Anwendung.
- 2. Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Behörde gelten.
- 3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Verträge und Durchführungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Behörde sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 41
Übermittlung von Informationen an die Behörde
- 1. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, stellen sämtliche Informationen, einschließlich finanzieller Angaben, bereit, die von der Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung angefordert werden. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Behörde verlangt werden. Die Behörde begründet ihre Anforderung der Informationen.
- 2. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Behörde die Informationen bereit, die diese benötigt, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.
Artikel 42
Konsultation
- Abgesehen von den Fällen gemäß Artikel 20 oder Artikel 21 konsultiert die Behörde, wenn sie beabsichtigt, Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifen, gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt diesen Gelegenheit, innerhalb einer hinreichenden Frist zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.
Artikel 43
Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen
- 1. Die Kommission kann Geldstrafen an Unternehmen verhängen, die die in Artikel 41 genannten Informationen nicht zur Verfügung stellen. Die Sanktionen müssen wirksam angemessen und abschreckend sein.
- 2. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen in Zusammenarbeit mit der Behörde, ob die Unternehmen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, einhalten.
- 3. Werden Sanktionen gemäß diesem Artikel auferlegt, so veröffentlicht die Behörde die Namen der betroffenen Unternehmen, die Beträge der verhängten Geldstrafen und die Gründe für die Geldstrafen.
- 4. Der Gerichtshof hat bei der Prüfung endgültiger Entscheidungen über die Auferlegung einer Geldstrafe im Rahmen dieses Artikels die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Artikel 229 EG-Vertrag.
Artikel 44
Interessenerklärung
- Das Personal der Behörde, einschließlich des Direktors, des leitenden Beamten für Netzsicherheit und der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, gibt eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
Artikel 45
Transparenz
- 1. Die Behörde übt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.
- 2. Die Behörde gewährleistet einen einfachen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu objektiven und zuverlässigen Informationen, gegebenenfalls auch zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen des Direktors und der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten sowie die Interessenerklärungen der Sachverständigen.
- 3. Der Regulierungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Behörde teilnehmen.
- 4. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Transparenzregeln der Absätze 1 und 2 fest.
Artikel 46
Vertraulichkeit
- 1. Die Behörde gibt Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, nicht an Dritte weiter.
- 2. Die Mitglieder der Organe der Behörde, der Direktor, die externen Sachverständigen sowie das Personal der Agentur, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag.
- 3. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
- 4. Unbeschadet des Artikels 47 ergreift die Behörde gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission36 geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten oder den nationalen Regulierungsbehörden übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen. Dabei ist der Schwere der möglichen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission respektieren den vom Urheber eines Dokuments angegebenen Geheimhaltungsgrad.
Artikel 47
Zugang zu Dokumenten
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet auf die Dokumente der Behörde Anwendung.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Behörde effektiv ihre Tätigkeiten aufgenommen hat, Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- 3. Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 48
Rechtsstatus
- 1. Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- 2. Die Behörde genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 3. Die Behörde wird von ihrem Direktor vertreten.
- 4. Sitz der Behörde ist [...]. Bis ihre eigenen Räumlichkeiten bezugsfähig sind, wird die Behörde in den Räumlichkeiten der Kommission arbeiten.
Artikel 49
Personal
- 1. Für das Personal der Behörde, einschließlich des Direktors und des leitenden Beamten für Netzsicherheit, gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
- 2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.
- 3. Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.
- 4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.
Artikel 50
Vorrechte und Befreiungen
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 51
Haftung der Behörde
- 1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In Streitigkeiten über den Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.
- 2. Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
Artikel 52
Schutz personenbezogener Daten
- Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Behörde die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001.
Artikel 53
Beteiligung von Drittländern
- In der Behörde können europäische Drittländer mitwirken, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen haben, das die Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem von dieser Verordnung betroffenen Gebiet durch diese Länder vorsieht. Im Einklang mit diesen Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, um insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung dieser Staaten an den Arbeiten der Behörde im Einzelnen zu regeln. Diese Vereinbarungen werden insbesondere Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personalfragen enthalten. Sie können eine Vertretung ohne Stimmrecht im Regulierungsrat vorsehen.
Artikel 54
Kommunikationsausschuss
- 1. Die Kommission wird bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 55
Bewertung
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von fünf Jahren nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und danach alle fünf Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. Bewertet werden die von der Behörde erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf Ziel, Auftrag und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 56
Übergangsvorschriften
- 1. Die Behörde übernimmt am 14. März 2011 die Verantwortung für alle bis zu diesem Zeitpunkt von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit ausgeführten Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
- 2. Die Eigentumsrechte an beweglichen Gütern, die sich zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt im Besitz der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit befinden, gehen mit Wirkung von diesem Datum an die Behörde über.
Artikel 57
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am [31. Dezember 2009] in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
Anhang
In das Register aufzunehmende Informationen über Nutzungsrechte (gemäß Artikel 20)
Die Informationen über Nutzungsrechte dürfen auf jene Frequenzbänder beschränkt werden, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) handelbar sind oder die in einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vergeben werden.
Die Mitgliedstaaten stellen für die relevanten Frequenzbänder unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr37 sowie der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis folgende Informationen zur Verfügung:
- 1. die Identität des Funkfrequenz-Nutzungsberechtigten;
- 2. das Ablaufdatum des Rechts oder die voraussichtliche Geltungsdauer;
- 3. die geografische Geltung des Rechts mit mindestens der Angabe, ob es örtlich (z.B. auf eine Sendestation) beschränkt ist oder regional oder landesweit gilt;
- 4. die Angabe, ob das Recht handelbar ist oder nicht.
Finnanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 KOM (2006) 334.
- 2 Die ERG wurde durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002, geändert durch den Beschluss 2004/641/EG der Kommission vom 14. September 2004, eingerichtet. Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation wird die Kommission den ERG-Beschluss aufheben.
- 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) - KOM (2007) 285.
- 4 KOM (2007) 697, KOM (2007) 698.
- 5 SEK(2007) 1472.
- 6 Die IRG setzt sich aus den Regulierungsbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten zuzüglich der Regulierungsbehörden von sieben anderen europäischen Ländern zusammen: Kroatien, Island, Lichtenstein, die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Schweiz und Türkei.
- 7 KOM (2005) 59.
- 8 Regulierungsentscheidungen in anderen Bereichen (z.B. Vergabe von Wegerechten) hängen dagegen weitgehend von den jeweiligen örtlichen Bedingungen ab.
- 9 Artikel 16.
- 10 Diese Frage wurde auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Europäische Raumfahrtpolitik aufgeworfen - KOM (2007) 212 vom 26.4.2007.
- 11 Auf der Grundlage unlängst (2006) im Vereinigten Königreich und in Deutschland erfolgter Versteigerungen kann vorsichtig davon ausgegangen werden, dass der Wert eines Frequenzbereichs, der sich für elektronische Kommunikationsdienste in der gesamten EU eignet, in der Größenordnung von 35-60 Mio. EUR liegen könnte. Wenn die Behörde 1 % dieses Wertes erhält, so würde dies einen Betrag zwischen 0,35 und 0,60 Mio. EUR ergeben. Mehrere solche "Bereiche" können eingeplant werden.
- 12 Zur Ernennung des Direktors, siehe Leitlinien für die Ernennung der Direktoren von Gemeinschaftsagenturen - SEK(2005) 625.
- 13 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 14 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 15 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 16 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 17 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 18 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
- 19 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
- 20 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
- 21 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG der Kommission (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).
- 22 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
- 23 ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.
- 24 KOM (2006) 68 und KOM (2007) 155.
- 25 KOM (2006) 334.
- 26 KOM (2007) 285.
- 27 "Evaluation of the European Network and Information Security Agency", Abschlussbericht des Sachverständigengremiums, IDC EMEA, 8.1.2007.
- 28 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 29 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.
- 30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
- 31 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 32 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 33 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 36 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
- 37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.