A. Problem und Ziel
- - Anpassung an die Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen bestimmte Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie gegen Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten; Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen weitere Informationspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran. - Generelles Verbot der Durchfuhr von Rüstungsgütern bei der Umsetzung von Waffenembargos;
- - Umsetzung des mit der Resolution 1970(2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Waffenembargos gegen Libyen;
- - Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone gemäß der Resolution 1940 (2010) vom 29. September 2010 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und gemäß dem Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire gemäß der Resolution 1946(2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und gemäß dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010;
Aufhebung der Beschränkungen für Zulieferungen ungelisteter Güter für kerntechnische Anlagen in Indien im Rahmen des § 5d Außenwirtschaftsverordnung (AWV);
Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten sowie Verstöße gegen Erfüllungsverbote der Embargoverordnungen (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 gegen die Demokratische Volksrepublik Korea mit ihren Änderungen, der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 gegen Eritrea, der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 mit Finanzsanktionen gegen Mitglieder der ehemaligen tunesischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 mit Finanzsanktionen gegen Mitglieder der ehemaligen ägyptischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen, sowie der Verordnung 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 gegen Somalia mit ihren Änderungen;
Anpassung an Änderungen des EU-Zollrechts;
Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, die EU-Sanktionsverordnungen gegen die Demokratische Republik Kongo, Birma/Myanmar, Côte d"Ivoire, gegen Guinea, gegen Irak, gegen Simbabwe, gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, die EU Anti-Folter Verordnung und die Zollkodex-Durchführungsverordnung
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Änderung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral.
Durch die Erweiterung des Waffenembargos um Durchfuhrverbote für unzulässige Lieferungen werden die Genehmigungsvorbehalte um die Handlungsalternative "Durchfuhr" erweitert. Die daraus resultierenden Belastungen lassen sich aber nicht quantifizieren, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden.
Die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien nach § 5d AWV und die hiermit verbundenen Folgeänderungen in § 7 Absatz 4 und § 45c AWV führen zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen.
Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone führt zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Gleiches gilt für die Einschränkung der Genehmigungspflicht nach § 69j Absatz 3 AWV für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind. Dem stehen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der allgemeinen Genehmigungspflichten des § 5 Abs. 1 AWV für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gegenüber. Die Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo für nichtletale zur internen Repression verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, führt zu geringfügigen zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft.
Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für den Bundeshaushalt nur geringfügige Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von und Handels- und Vermittlungsgeschäften über Rüstungsgüter nach Libyen wird durch entsprechende Verbote ersetzt. Dies betrifft ca. 20 Antragsverfahren pro Jahr, so dass die zuständige Genehmigungsbehörde geringfügig entlastet wird. Die Genehmigungsvorbehalte für nichtletale Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke sowie für Schutzkleidung und sonstige Rüstungsgüter werden allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden.
Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die Waage. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen sind nur geringfügige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.
Die Anpassung an die Iran-Embargo-Verordnungen, die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen und die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen gegen Iran, Côte d"Ivoire, Eritrea, Irak, Simbabwe, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, gegen Mitglieder der ehemaligen tunesischen und der ehemaligen ägyptischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen sowie die Anti-Folter-Verordnung haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Sonstige Kosten
Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für die Wirtschaft nur geringfügige Auswirkungen haben. Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie der Abschluss von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Rüstungsgüter waren bereits bisher genehmigungspflichtig. Die bisher bestehenden Genehmigungspflichten werden durch entsprechende Verbote, mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ersetzt. Die Möglichkeit der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen führt zu einer gewissen Mehrbelastung für die Unternehmen, dem jedoch weitergehende Entlastungen durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 AWV gegenüber stehen.
Durch die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien wird die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des Genehmigungsverfahrens entlastet. Angesichts der geringen Fallzahlen sind die Entlastungen nicht im Einzelnen zu beziffern.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verordnung unmittelbar keine sonstigen Kosten, da über Informationspflichten hinaus (vgl. F) keine weiteren Handlungspflichten hinzugefügt oder geändert werden. Messbare indirekte Kosten für betroffene Wirtschaftskreise, insbesondere infolge potenzieller Änderungen des Handels mit Rüstungsgütern sind nicht zu erwarten.
Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen sowie die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen und die Anpassungen an das EU-Zollrecht haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft
Durch die Verordnung werden sechzehn Informationspflichten geändert, eine Informationspflicht aufgehoben und eine Informationspflicht neu eingeführt. Per saldo sind Entlastungen durch die Informationspflichten in Höhe von 1.500 € zu erwarten.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Keine.
Informationspflichten für Bürger:
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. Mai 2011 im Bundesanzeiger Nr. 79 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, §§ 5, 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Kapitel VIIc Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone" werden gestrichen.
- b) Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIq wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIq Besondere Beschränkungen gegen Libyen 69q
Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen 69r
Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 - 70a
Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 - 72
Anlagen".
2. In § 5d Absatz 1 und 2 wird das Wort "Indien," gestrichen.
3. In § 7 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Indien," gestrichen.
4. In den §§ 15 und 27a Absatz 7 werden jeweils die Angaben ",3403 19 91 und 3403 19 99" durch die Angabe " und 3403 19 90" ersetzt.
5. § 16b Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird" die Wörter "bei Annahme der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung, spätestens" eingefügt.
7. In § 45c Absatz 1 wird das Wort "Indien," gestrichen.
8. § 69b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie das Wort "Güter" durch das Wort "Gütern" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
9. Kapitel VIIc wird aufgehoben.
10. § 69d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 63) geändert worden ist, oder an die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 083/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S.14) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt. Der Punkt hinter dem Wort "Wirtschaftsgebiete" wird ersetzt durch ein Komma.
11. § 69e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
12. § 69f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
13. § 69g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
14. § 69h wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 GASP vom 9. Februar 2004 mit restriktiven" durch die Wörter "Beschlusses 2011/1 01/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind oder
- 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
15. § 69i wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
16. § 69j wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1572(2004) vom 15. November 2004 und 1946(2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire"
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Ziffer 1 wird aufgehoben.
- bbb) In Ziffer 2 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- ccc) In Ziffer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ddd) Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
"4. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- 1. für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt wird,
- 2. für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind."
- e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
- f) In Absatz 6 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
17. § 69k wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
18. § 69m wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
19. § 69o wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737(2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747(2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP"
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I, II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1) ist verboten, wenn dem Weitergebenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung ist, es sei denn, die Weitergabe oder Verbringung von Gütern im Sinne des Anhangs VI dieser Verordnung ist nach Artikel 10 dieser Verordnung zulässig."
- c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(7) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1) bedarf der Genehmigung, wenn dem Weitergebenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung ist."
- d) In Absatz 8 werden die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Iran verbringen oder verbringen lassen" ersetzt durch die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist."
20. § 69p wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea"
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.
- c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.
21. Nach § 69p werden folgendes Kapitel VIIq und folgender § 69q eingefügt:
"Kapitel VIIq
Besondere Beschränkungen gegen Libyen
§ 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970(2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Libyen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
- (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind, sind untersagt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
- 2. die sonstige Lieferung, der sonstige Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern oder
- 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Libyen in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Libyen und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Libyen haben.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libyen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Libyen einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
22. Das bisherige Kapitel VIIq wird Kapitel VIIr und der bisherige § 69q wird § 69r.
23. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 62 S. 6), auch in Verbindung mit 16b Satz 2" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- b) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 083/2011 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 vom 2. Juli 2010 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 3) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 63) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2010 vom 1. März 2010 (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 (ABl. L 41 vom 15.2.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- e) In Absatz 5l werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010 (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 13) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 23) geändert worden ist" ersetzt.
- f) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 411/2010 vom 10. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 10) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 383/2011 (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 8) geändert worden ist" ersetzt.
- g) In Absatz 5p werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2009 vom 20. März 2009 (ABl. L 75 vom 21.3.2009, S. 8)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 11) geändert worden ist" ersetzt.
- h) In Absatz 5q werden die Wörter " zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S.14)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 13) geändert worden ist" ersetzt.
- i) Absatz 5r wird wie folgt gefasst:
- (5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 419/2011 (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2. entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt."
- (5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 419/2011 (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- j) In Absatz 5s werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 5)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2011 (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 13) geändert worden ist," ersetzt.
- k) Absatz 5t wird wie folgt gefasst:
- (5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Artikel 1 1a Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
- 4. entgegen Artikel 1 1a Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 5. entgegen Artikel 1 1a Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 die zentrale Meldestelle oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet."
- 1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
- (5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- l) Absatz 5u wird wie folgt gefasst:
- (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 15 Buchstabe a die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
- 2. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. ohne Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
- 4. entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
- 6. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 7. entgegen Artikel 24 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
- 8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigt, eine dahingehende Vereinbarung schließt oder der Repräsentanz, der Zweigniederlassung oder der Tochtergesellschaft eine Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit erteilt,
- 9. entgegen Artikel 25 eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe verkauft oder kauft, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen erbringt oder eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt,
- 10. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11. entgegen Artikel 29 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
- 12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- m) In Absatz 5w werden die Wörter "die durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 20) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2011 (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- n) Absatz 5x wird wie folgt gefasst:
- (5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
- (5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- o) Nach Absatz 5x wird folgender Absatz 5y angefügt:
- (5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
- (5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- p) Nach Absatz 5y wird folgender Absatz 5z angefügt:
(5z) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- q) In Absatz 6 Nummer 6 werden die Wörter "als Anmelder" gestrichen.
- r) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
- (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 360/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 12 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
- 2. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 360/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
24. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "verbringt oder verbringen lässt" durch die Wörter "weitergibt, verbringt oder verbringen lässt" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "verbringt oder verbringen lässt" durch die Wörter "weitergibt, verbringt oder verbringen lässt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3," gestrichen, die Wörter "oder entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Wörter "entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder entgegen § 69q Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt und die Wörter "verkauft, ausführt oder ausführen lässt" durch die Wörter "verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69c Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3" gestrichen, die Angabe " § 69n Abs. 6" durch die Angabe "nach § 69n Absatz 6," ersetzt, die Wörter "oder § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Wörter "nach § 69p Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt und die Wörter "verkauft, ausführt oder ausführen lässt" durch die Wörter "verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8" durch die Wörter "entgegen § 69o Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8" durch die Wörter "nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" und am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Nummer 1 0a wird aufgehoben.
- ff) In Nummer 11 werden die Wörter "oder entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter "entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2011
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 91. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die neue Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S.1) angepasst. Verstöße gegen bestimmte Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie gegen Informationspflichten dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S.1) werden bußgeldbewehrt.
Bei der Umsetzung der Waffenembargos in §§ 69a ff. AWV werden nunmehr zusätzlich zu den bestehenden Verkaufs- und Ausfuhrverboten Durchfuhrverbote von den in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern vorgesehen. Diese Änderungen erfolgen, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 Außenwirtschaftsgesetz). Derartige Störungen wären bei Berichten über Lieferungen von Rüstungsgütern in Embargoländer über Deutschland zu befürchten.
Das Waffenembargo gegen Libyen gemäß der Resolution 1970(2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird nach Maßgabe des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.53) umgesetzt.
Ferner wird die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone umgesetzt: Mit der Resolution 1940(2010) vom 29. September 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 171(1998) des Sicherheitsrats aufgehoben, welche ein Waffenembargo gegen Sierra Leone vorsah. Daraufhin hat der Rat den Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 098/409/GASP betreffend Sierra Leone gefasst (ABl. L 292 vom 10. 11.2010, S. 39). Auch nach der Aufhebung des Waffenembargos bedürfen Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Sierra Leone aber weiter der vorherigen Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.
Das Waffenembargo gegen Côte d"Ivoire wird an die Änderungen durch die Resolution 1946(2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angepasst. Die EU hat diese Änderungen in den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28) übernommen. § 69j AWV wird entsprechend geändert. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte bestimmt sind, sind nun zulässig, bedürfen aber der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Ferner können nichtletale zur internen Repression verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire nach vorheriger Genehmigung nach Côte d"Ivoire geliefert werden.
Das Waffenembargo gegen Simbabwe wird an den Beschluss 2011/1 01/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 angepasst, wobei es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handelt.
Die Beschränkungen für Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien im Rahmen des § 5d AWV wird aufgrund der guten Kooperation Indiens mit der Internationalen Atomenergieorganisation bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen aufgehoben. Folgeänderungen ergeben sich für § 7 Absatz 4 und § 45c AWV. Diese Streichung erfolgt im Vorgriff auf die Überprüfung nationaler Sondervorschriften im Exportkontrollrecht, die im Rahmen der grundsätzlichen Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts gemäß dem Koalitionsvertrag erfolgt.
Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15), der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahme gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S 16), der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 23 vom 29.1.2003, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 2), der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 04. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.4). Zudem werden Verstöße gegen das Erfüllungsverbot sowie gegen Informations- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1) mit ihren Änderungen bußgeldbewehrt, ferner Verstöße gegen das Verbot des Erwerbs von Schuldverschreibungen oder Wertpapieren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire (ABl. 93 vom 7.4.2011, S. 10).
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, die EU-Sanktionsverordnungen gegen die Demokratische Republik Kongo, Birma/Myanmar, Côte d"Ivoire, Guinea, Irak, die Demokratische Volksrepublik Korea, Simbabwe, gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1, im folgenden: EU-Anti-Folter-Verordnung) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10).
Die Änderung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral.
Die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien nach § 5d AWV und die hiermit verbundenen Folgeänderungen in § 7 Absatz 4 und § 45c AWV führen zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Aufgrund der geringen Fallzahlen von Anträgen auf Genehmigungen nach § 5d, § 7 Absatz 4 und nach § 45c Absatz 1 und 2 AWV in den letzten Jahren kann diese Entlastung nicht quantifiziert werden. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen.
Durch die Erweiterung des Waffenembargos um Durchfuhrverbote für unzulässige Lieferungen werden die Genehmigungsvorbehalte um die Handlungsalternative "Durchfuhr" erweitert. Die daraus resultierenden Belastungen lassen sich aber nicht quantifizieren, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden.
Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone führt zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Gleiches gilt für die Einschränkung der Genehmigungspflicht nach § 69j Absatz 3 AWV für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind. Dem stehen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der allgemeinen Genehmigungspflichten des § 5 Abs. 1 AWV für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gegenüber. Die Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, führt zu geringfügigen zusätzlichen administrativen Belastungen.
Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von und Handels- und Vermittlungsgeschäften über Rüstungsgüter nach Libyen wird durch entsprechende Verbote ersetzt. Dies betrifft ca. 20 Antragsverfahren pro Jahr, so dass die zuständige Genehmigungsbehörde geringfügig entlastet wird. Die Genehmigungsvorbehalte für nichtletale Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke sowie für Schutzkleidung und sonstige Rüstungsgüter werden allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden.
Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die Waage. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen sind nur geringfügige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.
Die Anpassung an die neuen Iran-Embargo-Verordnungen, die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen und die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen gegen Iran, Eritrea, Irak, Simbabwe, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea sowie gegen Mitglieder der ehemaligen tunesischen und der ehemaligen ägyptischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen und die Anti-Folter-Verordnung haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für die Wirtschaft nur geringfügige Auswirkungen haben. Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie der Abschluss von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Rüstungsgüter waren bereits bisher genehmigungspflichtig. Die bisher bestehenden Genehmigungspflichten werden durch entsprechende Verbote, mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ersetzt. Die Möglichkeit der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen führt zu einer gewissen Mehrbelastung für die Unternehmen, dem jedoch weitergehende Entlastungen durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 AWV gegenüber stehen.
Durch die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien wird die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des Genehmigungsverfahrens entlastet. Angesichts der geringen Fallzahlen sind die Entlastungen nicht im Einzelnen zu beziffern.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verordnung im Übrigen unmittelbar keine sonstigen Kosten, da über Informationspflichten hinaus keine weiteren Handlungspflichten hinzugefügt oder geändert werden. Messbare indirekte Kosten für betroffene Wirtschaftskreise, insbesondere infolge potenzieller Änderungen des Handels mit Rüstungsgütern sind nicht zu erwarten.
Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen und Anpassungen an EU-Zollrecht sowie die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Durch die Erweiterung des Waffenembargos auf Durchfuhrverbote erweitert sich auch der Anwendungsbereich der jeweiligen Genehmigungsvorbehalte für ausnahmsweise zulässige Lieferungen um Durchfuhren. Die Höhe der daraus resultierenden Belastungen lässt sich nicht quantifizieren, da diese Fallgestaltung nur selten vorkommen wird. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone und die Einschränkung der Genehmigungspflicht nach § 69j Absatz 3 AWV für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, entlastet die Wirtschaft von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des speziellen Genehmigungsverfahrens. Dem stehen entsprechende Belastungen durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der allgemeinen Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber für Lieferungen nach Côte d"Ivoire und für diesbezügliche Handels- und Vermittlungsgeschäfte.
Angesichts der geringen Fallzahlen lassen sich die gesamten Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht im Einzelnen beziffern. Sie dürften allenfalls geringfügig sein.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten: Durch die Verordnung werden sechzehn Informationspflichten geändert, eine Informationspflicht aufgehoben und eine Informationspflicht neu eingeführt. Durch die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien nach § 5d AWV werden sechs Informationspflichten geändert (§ 5d Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 45c Absatz 1 und 2 AWV). Der Verzicht auf die Beschränkungen des § 5d Absatz 1 und 2 und des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 AWV wird voraussichtlich 17 Unternehmen im Handel sowie im verarbeitenden Gewerbe entlasten. Durch die Aufhebung des § 45c Absatz 2 werden 14 Unternehmen entlastet. Die Aufhebung des § 45c Absatz 1 führt zu keiner Entlastung, da keine Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder eines Nullbescheides nach dieser Vorschrift mehr gestellt wurden. Jährlich wurden insgesamt ca. 84 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder eines Nullbescheids für Indien für alle Vorschriften gestellt. Pro Genehmigungsantrag fiel ein Arbeitsaufwand von ca. 39 Minuten bei einem Stundenlohn von 27,70 € an, mithin Kosten in Höhe von ca. 18 € pro Antrag. Die jährliche Entlastung ist für die Unternehmen somit auf ca. 1.500 € zu beziffern.
Die Erweiterung der Waffenembargos um Durchfuhrverbote und die damit verbundene Ausweitung der Genehmigungsvorbehalte für ausnahmsweise zulässige Lieferungen um die Handlungsalternative "Durchfuhr" ändert neun bestehende Informationspflichten, vgl. §§ 69e, 69f, 69g, 69h, 69i, 69j, 69k, 69m und 69p AWV betreffend Irak, Kongo, Liberia, Simbabwe, Birma, Côte d"Ivoire, Sudan, Libanon und Guinea.
Durch die weiteren Änderungen des § 69j AWV betreffend Côte d"Ivoire wird der Anwendungsbereich einer der oben genannten Informationspflichten zusätzlich geändert, der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Côte d"Ivoire wird eingeschränkt (§ 69j Absatz 3 Ziffer 1 AWV) und ausgeweitet (§ 69j Absatz 3 Ziffer 4 AWV). Dem stehen Erweiterungen bzw. Einschränkungen des Anwendungsbereiches der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber.
Durch die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone (bisher Kapitel VIIc, § 69c AWV) wird eine Informationspflicht aufgehoben. Zugleich wird der Anwendungsbereich der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV ausgeweitet. Mit der Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen (Kapitel VIIq, § 69q AWV) wird eine Informationspflicht neu eingeführt, die Genehmigungspflicht für ausnahmsweise zulässige Lieferungen. Zugleich wird der Anwendungsbereich der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV entsprechend eingeschränkt.
Angesichts der geringen Fallzahlen sind die Belastungen für die Wirtschaft jedoch nicht messbar. Sie dürften allenfalls geringfügig sein. Per saldo sind die Be- und Entlastungen der Informationspflichten kostenneutral.
Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Verordnungen und - Sanktionsverordnungen (§§ 15, 27a, 69d, 69o, 70 AWV) haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. Die Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten der neuen Iran-Embargo-Verordnungen (EU) Nr. 961/2010 und (EU) Nr. 359/2011, der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 gegen Côte d'Ivoire sowie der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 gegen Eritrea, der Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 gegen Somalia, der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gegen Libyen und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gegen Mitglieder der ehemaligen tunesischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen sowie der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 gegen Mitglieder der ehemaligen ägyptischen Regierung und ihnen nahe stehende Personen werden durch EU-Recht begründet. In der AWV werden lediglich die Verstöße bußgeldbewehrt (§ 70 Absatz 5r, Absatz 5t, Absatz 5u, Absatz 5y, Absatz 5z, Absatz 7 und 8 AWV). Die Anpassungen an EU-Zollrecht und die Strafbewehrungen in § 70a Absatz 2 AWV haben ebenfalls keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung. Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung vor allem internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils 1. Halbsatz
Die Änderungen dienen der Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone gemäß der Resolution 1940(2010) vom 29. September 2010 und dem Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010. Auch nach der Aufhebung sind Ausfuhren von Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungsbedürftig.
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 21, 22 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils 2. Halbsatz und Unterbuchstabe ff
Die neue Vorschrift dient der Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen gemäß der Resolution 1970(2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Sie basiert im Wesentlichen auf dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Sie enthält ein umfassendes Ausfuhr- und Durchfuhrverbot von Rüstungsgütern und verbietet die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung dieser Güter. Ausnahmsweise genehmigt werden können die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie sonstige Lieferungen von Rüstungsgütern, jeweils nach Billigung durch den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen, ferner die Lieferung von Schutzkleidung für das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, sowie für Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer. Um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 AWG) und zur effizienten Umsetzung des Waffenembargos werden zudem Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Bezug auf Güter verboten, für die ein Ausfuhrverbot besteht. Die Verbote beziehen sich auch auf Deutsche im Ausland. Verstöße gegen die Verbote werden in § 70a Absatz 2 Nummer 1, 2 und 11 AWV strafbewehrt.
Nummer 2
Die Beschränkungen für Indien im Rahmen des § 5d AWV werden aufgehoben. Die Änderung berücksichtigt die Schritte, die Indien seit der 2008 getroffenen Entscheidung der Gruppe der nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers Group - NSG) zur Wiederaufnahme des Nuklearhandels mit diesem Land unternommen hat. Vor dem Hintergrund der laut Internationaler Atomenergieorganisation guten Kooperation mit Indien bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen ist es daher nunmehr gerechtfertigt, Indien aus dem Kreis der von § 5d AWV erfassten Länder herauszunehmen. Unberührt hiervon bleibt die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung nationaler Sondervorschriften im Außenwirtschaftsrecht. Diese erfolgt im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung von Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung.
Nummer 3 und Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Streichung Indiens in § 5d AWV.
Nummer 4
Die Änderung in § 15 und § 27a AWV passt die AWV an geänderte Warennummern der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif an (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) an.
Nummer 5 und Nummer 23 Buchstabe a
Die Regelung in § 16b Satz 2 AWV und die Bezugnahme auf § 16b Satz 2 AWV in § 70 Absatz 5 AWV wird gestrichen, da ab 1. Januar 2011 für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen nach Artikel 842a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist. Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus einer Freizone des Kontrolltyps I (Kontrollen stützen sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung - Artikel 799 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2454/93), die innerhalb von 14 Kalendertagen umgeladen werden und bei denen sich Bestimmungsort und Empfänger nicht geändert haben, ist an Stelle der summarischen Ausgangsanmeldung eine Wiederausfuhrmitteilung ausreichend (Artikel 841 a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93).
Nummer 6
§ 39 Absatz 1 Satz 1 AWV wird an die Verpflichtung zur Abgabe summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen angepasst. Für Waren, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich (Artikel 841 a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93). Erfolgt die Wiederausfuhr über dieselbe Zollstelle, bei der auch die summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, dauert die Umladung nicht länger als 14 Kalendertage und haben sich Bestimmungsort und/oder Empfänger gegenüber den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nicht geändert, ist keine zusätzliche summarische Ausgangsanmeldung abzugeben. Die Zulässigkeit der Durchfuhr ist daher in diesen Fällen bei Annahme der summarischen Eingangsanmeldung, ansonsten bei Annahme der summarischen Ausgangsanmeldung zu prüfen (s. die entsprechende Regelung in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010). In den Fällen, in denen keine summarische Anmeldung erforderlich ist (Artikel 842a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93), ist die Zulässigkeit der Durchfuhr spätestens beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet zu prüfen.
Nummer 8, Nummer 11 bis 13, Nummer 14 Buchstabe b und d, Nummer 15, Nummer 17, Nummer 18 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils letzter Halbsatz und Unterbuchstabe ee
Die Änderungen ergeben sich aus dem generellen Verbot von Durchfuhren von Rüstungsgütern bei der Umsetzung von Waffenembargos.
Nummer 10
Die Neufassung des § 69d Absatz 1 AWV aktualisiert die Verweise auf das EU-Recht und verbietet die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern. Berücksichtigt werden jeweils die letzten Änderungen der Verordnung (EG) 881/202 vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan sowie der Durchführungsverordnung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Die Änderungen in Absatz 2 ergeben sich ebenfalls aus dem Verbot der Durchfuhren.
Nummer 14 Buchstabe a und c
Nummer 14 Buchstabe a und c dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Simbabwe an den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011.
Nummer 16
Die Änderung von § 69j AWV setzt die Resolution 1946(2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire um. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, bedürfen nunmehr nur noch nach § 5 Absatz 1 AWV der Genehmigung. Ferner kann nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire in die Lage zu versetzten, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, nach vorheriger Genehmigung an Côte d"Ivoire geliefert werden. Artikel 2 Buchstabe e des Beschlusses 2010/656/GASP ist bereits durch den bestehenden § 69j Absatz 3 Ziffer 3 AWV umgesetzt. Außerdem wird das generelle Verbot von Durchfuhren bei Umsetzung von Waffenembargos berücksichtigt.
Nummer 19, Nummer 23 Buchstabe l und Nummer 24 Buchstabe a
Die Änderungen dienen der Umsetzung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39) und der Anpassung der AWV an die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Überschrift von § 69o AWV wird entsprechend geändert.
Da die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bestimmte Lieferungen nach Iran und an iranische Personen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung in jeglichen
Ländern verbietet oder unter Genehmigungsvorbehalt stellt, knüpfen § 69o Absätze 5 und 7 AWV an verbotene oder genehmigungspflichtige Weitergaben und Verbringungen sowie an beabsichtigte Lieferungen nach Iran oder an eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 an. Ferner berücksichtigt § 69o Absatz 5 AWV die Verbote von mittelbaren Lieferungen von Gütern zur internen Repression nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 i.V.m. Anhang III sowie von bestimmten Gütern für den iranischen Energiesektor nach Artikel 8 Absatz 1 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010. § 69o Absatz 8 und § 70a Absatz 1 Nr. 2 und 3 AWV werden entsprechend angepasst.
Die Änderungen von § 70 Absatz 5u AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie Informations- und Meldepflichten nach Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis Buchstabe d Satz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c, Artikel 25, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sowie der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Informationspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Iran-Embargo-Verordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 nach. Verstöße gegen wesentlichen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 20
Die Änderung des § 69p AWV berücksichtigt die Verlängerung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 20.10.2010, S.1 0) und das generelle Durchfuhrverbot für Rüstungsgüter.
Nummer 23 Buchstabe a
Die Änderung dient der Bußgeldbewehrung der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1) durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010.
Nummer 23 Buchstabe b bis j und m
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Sanktionsverordnungen der EU. Berücksichtigt werden
- - die Verordnung (EU) Nr. 083/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14) in § 70 Absatz 5h AWV, - die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 der Kommission vom 31. März 2011 zur 147. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 63) in § 70 Absatz 5i AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 des Rates vom 14. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (ABl. L 41 vom 15.2.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5k AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 23) in § 70 Absatz 5l AWV, - die Verordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 8) in § 70 Absatz 5m AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 11) in § 70 Absatz 5p AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 13) in § 70 Absatz 5q AWV, - die Verordnung (EU) Nr. 419/2011 des Rates vom 29. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S.1) in § 70 Absatz 5r AWV und - die Verordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 13) in § 70 Absatz 5s AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 269/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.1) in § 70 Absatz 5w AWV.
- - In § 70 Absatz 5r AWV werden zudem Verstöße gegen das Verbot des Erwerbs von Schuldverschreibungen und Wertpapieren gemäß Art. 9a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 bußgeldbewehrt.
Nummer 23 Buchstabe k, n, o, p und r
Durch die Änderungen werden weitere Informations- und Meldepflichten sowie Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte und Erfüllungsverbote nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt. Dabei handelt es sich um Bußgeldbewehrungen von - Verstößen gegen Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten nach Artikel 3a Absatz 1 Satz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 1 1a Absatz 1 Buchstaben b bis Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 in § 70 Absatz 5t AWV;
- - Verstößen gegen Meldepflichten nach Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 in § 70 Absatz 5x AWV. - Verstößen gegen Informations- und Meldepflichten nach Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahme gegen Eritrea in § 70 Absatz 5y AWV.
- - Verstößen gegen Informationspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien in § 70 Absatz 5z AWV.
- - Verstößen gegen das Erfüllungsverbot sowie gegen Informations- und Meldepflichten nach Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 360/2011 des Rates vom 12. April 2011 in § 70 Absatz 7 AWV.
- - Verstöße gegen Informationspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten in § 70 Absatz 8 AWV.
Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnungen nach.
Nummer 23 Buchstabe q
Waren können entweder am angegebenen Ort oder am Amtsplatz der Zollstelle gestellt werden. Die Änderung der Bußgeldbewehrung in § 70 Absatz 6 AWV berücksichtigt, dass bei Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes die Ausfuhrsendung von einer anderen Person (z.B. einem Spediteur) - ohne Wissen des Anmelders - vom angegebenen Ort entfernt werden kann. Ohne die Änderung könnten diese Personen nicht mit Bußgeldern belegt werden.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1577:
Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sechzehn Informationspflichten geändert, eine Informationspflicht aufgehoben und eine Informationspflicht neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt die Aufhebung des Genehmigungserfordernisses für nicht gelistete Zulieferungen für zivile Kernkraftwerke zur Änderung von sechs Informationspflichten. Die daraus resultierende Entlastung der Wirtschaft schätzt das Ressort auf rund 1.500 Euro.
Bei den übrigen Informationspflichten handelt es sich im Wesentlichen um Erweiterungen und Einschränkungen des Anwendungsbereichs bestehender Informationspflichten. Aufgrund der geringen Anzahl jährlicher Anwendungsfälle sind die zu erwartenden Belastungen und Entlastungen für die Wirtschaft marginal.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter