Unterrichtung durch die Bundesregierung
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften KOM (2006) 213 endg.; Ratsdok. 9628/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Mai 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 572/05 (PDF) = AE-Nr. 051942

Begründung

1. Hintergrund

Nach einem positiv ausgegangenen Konzertierungsverfahren mit dem Europäischen Parlament hat der Rat im Juni 2002 die neu gefasste Haushaltsordnung (HO), zu deren Erarbeitung der Rechnungshof wesentlich beigetragen hat, einstimmig angenommen. Im Dezember 2002 hat die Kommission nach umfassender Konsultation der Organe die Durchführungsbestimmungen (DB) zur Haushaltsordnung angenommen. Beide Verordnungen, die auf alle Organe Anwendung finden, sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Artikel 184 der Haushaltsordnung sieht vor, dass sie alle drei Jahre, und jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, überprüft wird. Die Kommission hat daher am 3. Mai 2005 einen Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung angenommen.

Der Vorschlag der Kommission wurde gemäß Artikel 279 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rechnungshof zur Stellungnahme unterbreitet. Auch die anderen Organe wurden von dem Änderungsvorschlag in Kenntnis gesetzt.

Ergebnisse der interinstitutionellen Konsultation:

Die Kommission führte darüber hinaus ausführliche Konsultationen mit Vertretern der Zivilgesellschaft und insbesondere Nichtregierungsorganisationen über deren Schwierigkeiten bei der Durchführung der HO durch (Anhörungen im EWSA und im Europäischen Parlament und Treffen mit Kommissionsdiensten).

Die Kommission legt nun einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung vor, der die Bemerkungen der anderen Organe weitgehend übernimmt und die von den Vertretern der Zivilgesellschaft ausgedrückten Sorgen berücksichtigt. Da die wichtigsten Forderungen der Kommission akzeptiert und die Punkte, in denen Uneinigkeit, insbesondere zwischen dem Rat und dem Parlament, besteht, verringert werden, dürfte sich nunmehr ein Konsens zwischen den Organen erzielen lassen.

Artikel 184 der Haushaltsordnung sieht vor, dass vor der Annahme des Änderungsvorschlags ein Konzertierungsverfahren (im Sinne der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975) zwischen dem Rat und dem Parlament, sollte es dies beantragen, stattfindet, den die Kommission aktiv unterstützt. Ziel ist, noch im ersten Halbjahr 2006 eine Einigung über den geänderten Vorschlag zu erzielen. Die Kommission könnte dann im zweiten Halbjahr die sich aus der Änderung der Haushaltsordnung ergebende Änderung der Durchführungsbestimmungen vorbereiten, und beide Verordnungen könnten am 1. Januar in Kraft treten.

2. der geänderte Vorschlag der Kommission zur Änderung der Haushaltsordnung

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen ihres ursprünglichen Vorschlags tragen den Stellungnahmen der anderen Organe und den Bemerkungen des Rates in seiner ersten Lesung Rechnung. Diese Änderungen berühren weder die Grundstruktur noch die zentralen Elemente des ursprünglichen Vorschlags. Sie lassen den "Acquis" der Finanzreform unangetastet und gewährleisten, dass die Balance gewahrt bleibt zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten und der Nutzerfreundlichkeit der Verfahren.

Entsprechend den Vorschriften über die Gestaltung von geänderten und neu zu prüfenden Vorschlägen1, sind die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag (KOM (2005) 181 endgültig) durch Durchstreichungen (gelöschte Stellen) oder durch Fettdruck und Unterstreichungen (neue oder geänderte Stellen) kenntlich gemacht.

3. Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen

3.1. Haushaltsgrundsätze

3.2. Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

3.3. Haushaltsvollzug - Methoden der Mittelverwaltung (Artikel 48-57)


1 SEK(1999) 1224 vom 23. Juli 1999.
2 ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1 (Stellungnahme zum Modell der "Einzigen Prüfung").
3 Punkt 8, 20, 83, 86 und 87 der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für 2004 sowie die Abänderung 52 des Parlaments.
4 Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. November 2005 - SI(2005)1015, Anhang 8, insbesondere die Absätze 4, 6, 15 und 17.
5 Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen vom 17. Januar 2006 (KOM (2006) 0009, Maßnahme 2 und 4.
6 KOM (2005) 130 endg. vom 5. April 2005.

3.4. Finanzakteure (Artikel 58-68)

3.5. Einnahmen- und Ausgabenvorgänge (Artikel 69-83)

3.6. Öffentliche Auftragsvergabe


7 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).

3.7. Finanzhilfen

3.8. Rechnungsführung

3.9. Verwaltungsmittel

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien wird eine Frist von drei Wochen vorgeschrieben (eine Woche für die Ankündigung einer Stellungnahme und zwei Wochen für die Übermittlung der Stellungnahme) (Abänderung 130 des Parlaments).

3.10. Einstellung von Sachverständigen für die Bewertung von Vorschlägen sowie für die Begleitung und Bewertung von Projekten

Wie vom Rechnungshof angemerkt, sollte für die Auswahl der Sachverständigen ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, dass sich deutlich von den Auftragsvergabeverfahren unterscheidet.

3.11. Übergangs - und Schlussbestimmungen

Geänderter Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates4, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Wichtig ist vor allem die Verbesserung der Transparenz dahingehend, dass Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln bereitgestellt werden. Außerdem sind in der Haushaltsordnung Haushaltsgrundsätze festgelegt, die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte.

(2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Realisierung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, einige verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahingehend zu ändern, dass entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt.


1 ABl. C [] vom [], S. [].
2 ABl. C [] vom [], S. [].
3 ABl. C 13 vom 18.1.2006, S. 1.
4 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können.

(4) Einige Änderungen sind erforderlich, weil den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben in den für den Zeitraum 2007 bis 2013 anzunehmenden Basisrechtsakten Rechnung getragen und die Kohärenz zwischen diesen und der Haushaltsordnung gewährleistet werden muss.

(5) Der Grundsatz, dass Rechtsakte, die den Haushaltsvollzug berühren, mit der Haushaltsordnung vereinbar sein müssen, ist zu bekräftigen.

(5) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Anhang zum Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union muss jedes Organ bei der Ausübung seiner Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.

(6) Es muss ein neuer Haushaltsgrundsatz über die Wirksamkeit und Effizienz der internen Kontrolle aufgestellt und in diesem Zusammenhang festgelegt werden, auf welchen wesentlichen Prinzipien die Systeme der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs basieren sollen, und welches Risiko im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge als annehmbar gelten kann.

(76) Bei der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze ist in einigen Punkten mehr Effizienz und Transparenz notwendig, um den operativen Bedürfnissen besser entsprechen zu können.

(87) In Bezug auf den Grundsatz der Einheit sollten die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Einziehung derartiger Zinsbeträge steht in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; es wäre effizienter, wenn diese Beträge mit den Restbeträgen verrechnet werden könnten, die dem Empfänger noch auszuzahlen sind.

(98) In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit bedarf es einer größeren Flexibilität und Transparenz, um funktionalen Bedürfnissen besser gerecht werden zu können. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit Direktzahlungen aus dem neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollten in Ausnahmefällen Mittelübertragungen möglich sein. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfen sollte eine Vorabmittelbindung erlaubt sein, damit die Gemeinschaft angemessen handeln kann, wenn sich am Ende eines Haushaltsjahrs eine internationale Katastrophe ereignet.

(109) Deshalb sollte die auf den letzten verabschiedeten Agrarhaushalt bezogene Obergrenze für die Vorabmittelbindungen beim EGFL (ab 15. November des Jahres n-1) zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahrs n anzulasten sind, aufgehoben werden. Die Bestimmung über die Höchstgrenze der Vorabbindung von Verwaltungsmitteln sollte dahingehend geändert werden, dass auf die von der Haushaltsbehörde festgelegten Dotationen verwiesen wird.

(1110) Der Umstand, dass für veterinärmedizinische Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden, nur nichtgetrennte Mittel vorgesehen sind, behindert die Durchführung derartiger Maßnahmen, insbesondere wegen der begrenzten Mittelübertragungsmöglichkeiten. Deshalb sollte es möglich sein, getrennte Mittel bereitzustellen, denn dies entspricht dem Mehrjahrescharakter dieser Maßnahmen.

(1211) In Bezug auf den Grundsatz der Gesamtdeckung sollten der Liste der zweckgebundenen Einnahmen zwei Einnahmenarten hinzugefügt werden. Erstens sollte es, wie dies bereits bei den spezifischen Forschungsprogrammen der Fall ist, den Mitgliedstaaten möglich sein, für Projekte im Rahmen der von der Kommission verwalteten Programme im Außenbereich Adhoc-Beiträge als zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Zweitens sollten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, um Anweisungsbefugte anzuregen, sich um den Verkauf zum Bestpreis zu bemühen.

(1312) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die Folgekosten mit sich bringen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung nur eingeholt werden müssen, wenn die Folgekosten 10 % des Betrags der Zuwendung übersteigen.

(1413) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Vorschriften über die Mittelübertragung in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben. Artikel 22 der Haushaltsordnung stellt ab auf die anderen Organe als die Kommission, denn für diese gilt eine eigene Regelung. Er muss daher entsprechend geändert werden.

(14) Was das "Mitteilungsverfahren" betrifft, so unterbreiten die Kommission und die anderen Organe ihre Mittelübertragungsvorschläge der Haushaltsbehörde, die, sofern sie Einwände hat, auf das reguläre Verfahren zurückgreifen kann. In diesem Fall gelten für den Beschluss der Haushaltsbehörde theoretisch die üblichen Fristen. Aus den Bestimmungen geht allerdings nicht hervor, ab wann diese Fristen laufen; sie sind daher zu ergänzen.

(15) Um den anderen Organen als der Kommission die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Mittel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass sie Mittel zwischen Artikeln innerhalb eines Kapitels übertragen können, ohne dies der Haushaltsbehörde vorab mitgeteilt zu haben.

(1516) Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden soll. Allerdings sollte sie in diesen Fällen die Haushaltsbehörde im Laufe des auf ihren Beschluss folgenden Monats unterrichten.

(1617) Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an den neuen tätigkeitsbasierten Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte in Bezug auf das "Mitteilungsverfahren" für die Kommission in den letzten drei Monaten des Haushaltsjahres eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. In diesem Zeitraum sollte die Kommission eigenständig Mittelübertragungen beschließen können, die Personalausgaben betreffen und 10 % des Mittelansatzes des Jahres nicht überschreiten. Sie sollte die Haushaltsbehörde in dem auf ihren Beschluss folgenden Monat von dieser Mittelübertragung unterrichten. So sollte das "Mitteilungsverfahren" nur für Übertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels gelten, wenn mehr als 10 % der Dotation für das betreffende Haushaltsjahr übertragen werden sollen. Übertragungen zwischen Artikeln verschiedener Titel, aus denen gleiche Ausgaben finanziert werden, sollten von der Kommission eigenständig beschlossen werden.

(1718) Wegen der Abschaffung der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer und der Annahme eines neuen Mechanismus zur Finanzierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollten die Artikel 26, 45 und 46 der Haushaltsordnung geändert werden.

(1819) In Bezug auf das Haushaltsverfahren hat sich die in Artikel 29 der Haushaltsordnung festgeschriebene Auflage, dass der verabschiedete Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach seiner Verabschiedung zu veröffentlichen ist, als unrealistisch erwiesen. Eine Dreimonatsfrist wäre praktikabler. In Bezug auf den Inhalt des Haushaltsplans (Artikel 46) sollten die Fälligkeitspläne nicht im Haushaltsplan selbst, sondern in den in Artikel 33 genannten Arbeitsdokumenten zum Haushaltsvorentwurf aufgeführt werden, da sie für das Haushaltsverfahren nicht erheblich sind.

(19) In Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans sind einige Änderungen erforderlich, um den Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besser Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die möglichen Formen der gemäß dem EG-Vertrag und im Rahmen von Titel V und Titel VI des EU-Vertrags angenommenen Basisrechtsakte nicht in den Durchführungsbestimmungen, sondern in Artikel 49 festgeschrieben werden. Außerdem sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die den verschiedenen möglichen Formen der vorbereitenden GASP-Maßnahmen angemessen Rechnung trägt.

(2020) In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden muss Artikel 53 klarer gegliedert werden. Auch sollte die in Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannte Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den EAGFL und die Strukturfonds aufgehoben werden, da künftig auch andere Programme nach diesem Grundsatz verwaltet werden sollen. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Mittelverwaltung müssen präzisiert werden. Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b sollte ergänzt werden, um insbesondere die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds als Gemeinschaftseinrichtung auszuweisen, denen die Kommission Aufgaben überträgt. Die in Artikel 54 festgelegten Kriterien für den Rückgriff auf innerstaatliche öffentliche Einrichtungen sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und dem wachsenden operativen Bedarf Rechnung zu tragen; der Geltungsbereich der Bestimmung sollte auf die internationalen öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden. In Artikel 54 ist auch der Sonderfall der Sonderberater/Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik benannt werden, zu präzisieren.

(2121) Um den derzeitigen Beratungen der Organe über das Entlastungsverfahren und die einzusetzenden Kontrollsysteme Rechnung zu tragen, muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten näher präzisiert werden. Die Kontrollen der Kommission in den Bereichen dezentraler oder indirekt zentraler Mittelverwaltung und gegebenenfalls geteilter Mittelverwaltung sollten mit Blick auf eine gemeinsame Kontrollregelung verstärkt werden. Entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung (Nummer 44), muss festgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen im Zusammenhang mit den Mitteln vorzulegen haben, die unter die geteilte Verwaltung fallen.

(2222) Das in Artikel 57 der Haushaltsordnung niedergelegte Verbot, Haushaltsvollzugsmaßnahmen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen zu übertragen, sollte geändert werden, denn es hat sich als unnötig streng erwiesen. Es muss der Kommission z.B. möglich sein, auf ein Reisebüro oder einen Konferenzveranstalter zurückzugreifen, um die Auslagen von Konferenzteilnehmern zu erstatten, sofern sichergestellt ist, dass die privatrechtliche Stelle keine Ermessensbefugnis ausübt.

(23) Die Bedingungen und Einschränkungen der finanziellen Haftung sämtlicher Finanzakteure und aller anderen in den Haushaltsvollzug eingebundenen Personen, sind zu klären. So sollte die finanzielle Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal ein Jahresgehalt begrenzt werden.

(24) Es sollte vorgesehen werden, dass mehrere Organe gemeinsam ein Gremium einrichten können, das für Fälle von finanziellen Unregelmäßigkeiten zuständig ist.

(23) Wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, muss er das für die Überprüfung finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständige Gremium befassen können.

(2524) Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden. Dem Rechnungsführer muss es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, Informationen, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.

(2625) Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den von der Kommission eingesetzten Einrichtungen müssen präzisiert werden. Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet. Der Interne Prüfer der Kommission sollte nur bestätigen müssen, dass das System des internen Audits der Einrichtungen den internationalen Normen entspricht, und zu diesem Zweck Qualitätsaudits durchführen können.

(2726) Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten im Sinne der jüngsten Rechtsprechung auf diesem Gebiet und eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften präzisiert und verschärft werden. Zwecks Unterstützung der Einziehungsmaßnahmen sollte in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass auf die Forderungen der Gemeinschaft auch die Instrumente Anwendung finden, die auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen angenommen wurden; das bedeutet insbesondere, dass eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates anerkannte Forderung nach einem vereinfachten Verfahren von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannt würde. Die einschlägigen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Titel IV EG-Vertrag in einer besonderen Position sind, sollten in den Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wenn diese an bestimmten Maßnahmen nicht beteiligt sind.

(28) Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Einziehungsmaßnahmen der Gemeinschaft sollte eine neue Bestimmung vorsehen, dass Forderungen der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten so behandelt werden müssen, wie diese ihrer Gerichtshoheit unterliegende Forderungen steuerlicher Art behandeln.

(2927) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, eine solche Frist einzufügen.

(3028) In Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe sollte die Haushaltsordnung die Bedeutung von Rahmenverträgen für die öffentliche Auftragsvergabe bekräftigen, den Rückgriff auf interinstitutionelle Vergabeverfahren erleichtern und vorsehen, dass ein Organ und ein einzelstaatlicher öffentlicher Auftraggeber ein gemeinsames Vergabeverfahren organisieren können.

(31) Einige technische Änderungen sind vorzunehmen, damit der Wortlaut der Haushaltsordnung voll und ganz der Terminologie der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5 entspricht. Die in der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für als geheim erklärte Verträge besondere Verfahren festzulegen, wenn deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz des Mitgliedstaates es gebietet Vergabeverfahren für geheim zu erklären, sollte in Artikel 91 auch für die Organe der Gemeinschaft eröffnet werden.

(29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Die Haushaltsordnung unterscheidet nicht zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen. Hingegen wird in der Richtlinie 2004/18/EG diese Unterscheidung gemacht. Sie sollte auch für die Gemeinschaftsorgane gelten. In Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung sollte vorgesehen werden, dass der Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe obligatorisch ist und bei anderen Gründen vom öffentlichen Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschlossen werden kann. Diese Unterscheidung sollte auch in Artikel 114 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit den Finanzhilfen getroffen werden. Die Bestimmungen über die Sanktionen in Artikel 96 der Haushaltsordnung sind entsprechend anzupassen.

(32) In den Artikeln 93 und 96 müssen die Bestimmungen über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG präzisiert werden. Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem zwingenden Ausschluss und einem Ausschluss auf der Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Sanktion. Außerdem muss im Sinne der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit die Höchstdauer des Ausschlusses festgelegt werden. Im Lichte der Richtlinie 2004/18/EG sollte eine Ausnahme von der Ausschlussregelung für Waren festgeschrieben werden, die zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

(3430) In Artikel 93 der Haushaltsordnung sollte festgeschrieben werden, dass die Bewerber oder Bieter auf Anfrage bestätigen müssen, wer Eigentümer der das Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist, oder zu ihrem Management gehört, oder die Kontrolle bzw. Vertretungsmacht ausübt, oder dass ihre Unterauftragnehmer sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 93 befinden. Bieter, die an einer Ausschreibung für Verträge von sehr geringem Wert teilnehmen, sollten entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Pflicht befreit sein, zu bescheinigen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden.

(3531) Nach Artikel 95 der Haushaltsordnung sind alle Organe verpflichtet, eine Datenbank mit den Angaben über Bewerber und Bieter zu führen, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden, und den anderen Organen den Zugang zu dieser Datenbank zu ermöglichen. Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser und wirksamer geschützt werden, sollte die Datenbank allen Organen, Exekutivagenturen und Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 185 gemeinsam sein. Darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten, Drittländer und andere in den Haushaltsvollzug eingebundene Einrichtungen Informationen über die wichtigsten in der Haushaltsordnung vorgesehenen Ausschließungsfälle dem verantwortlichen Anweisungsbefugten melden und die in der Datenbank gespeicherten Informationen berücksichtigen, wenn sie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Verträge oder Finanzhilfen vergeben. Es wäre kostenwirksamer, wenn die kleinen Organe, die nur wenige Vergabeverfahren durchführen, dieser Verpflichtung durch den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank nachkommen könnten.

(32) Die in den aufeinander folgenden Forschungsrahmenprogrammen enthaltenen Bestimmungen für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an externe Sachverständige in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung haben dank ihrer Einfachheit die Arbeit der Kommission erleichtert. In den Artikeln 91 und 97 der Haushaltsordnung sollten diese Bestimmungen auch für alle anderen Programme vorgesehen werden, bei denen derartige Verfahren durchgeführt werden müssen.

(36) Um den Interessen der erfolglosen Bieter Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass sie grundsätzlich zu unterrichten sind, wenn die Organe für eigene Rechnung einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Auftrag vergeben haben, und dass der betreffende Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Stillhaltefrist unterzeichnet werden kann.

(3733) Die in Artikel 103 der Haushaltsordnung festgeschriebene Verpflichtung der Organe, ein Vergabeverfahren oder die Ausführung eines Vertrags bei Vorliegen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten auszusetzen, muss zum besseren Verständnis und zur besseren Anwendbarkeit der Auflagen präzisiert werden.

(3834) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Einige grundsätzliche Änderungen sind zunächst an der Haushaltsordnung vorzunehmen, damit Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können. In Artikel 108 muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was Darlehenstätigkeiten, Beteiligungen, soziale Maßnahmen zugunsten von Mitgliedern oder Bediensteten der Organe sowie Ausgaben für Fischereimärkte betrifft, präzisiert werden. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist festzuschreiben. Es sollte deutlich vorgesehen werden, dass die Organe und Einrichtungen Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen gewähren können. Schließlich sollte zwecks Verbesserung der Verwaltung und Erleichterung der Verfahren vorgesehen werden, dass Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung des betreffenden Organs oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt werden können.

(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit von Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden.

(4035) Es empfiehlt sich, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen von der Gewinnverbotsregel in die Haushaltsordnung aufzunehmen. Außerdem sollte in Artikel 109 auch festgeschrieben werden, dass bei bestimmten Maßnahmen der Zweck einer Finanzhilfe darin bestehen kann, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

(4136) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann.

(4237) Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden, da es nach einigen Basisrechtsakten zulässig ist, Förderungen der Gemeinschaft zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte Artikel 111 dahingehend verschärft und präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.

(4338) Bei den Betriebskostenzuschüssen hat sich die Regel, nach der die Finanzhilfevereinbarung spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, als unnötig starr erwiesen; in Artikel 112 der Haushaltsordnung kann daher eine Frist von sechs Monaten vorgesehen werden.

(44) Zwecks Vereinfachung sollte die Regel, nach der Finanzhilfen für Betriebskosten degressiv angesetzt werden, nicht mehr für Finanzhilfen in Form von Pauschalfinanzierungen oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gelten.

(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden.

(4540) In Artikel 114 der Haushaltsordnung sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte der Anweisungsbefugte im Fall von sehr geringen Finanzhilfen davon absehen können, von Antragstellern eine Bescheinigung zu verlangen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93, 94 oder 96 befinden.

(4641) Finanzhilfen werden auch in Zukunft anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien vergeben; wie die Erfahrung lehrt, muss die Bewertung indessen nicht durch ein und denselben Ausschuss vorgenommen werden; diese Bestimmung sollte daher in Artikel 116 der Haushaltsordnung gestrichen werden.

(4742) Die derzeitige Bestimmung in Artikel 120 der Haushaltsordnung über die auf Finanzhilfeempfänger anwendbaren Grundsätze der Auftragsvergabe ist unklar und muss vereinfacht werden. Außerdem muss der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, ausdrücklich vorgesehen werden.

(4843) Bei den Rechnungsführungsregeln ist in Artikel 121 der Haushaltsordnung zu präzisieren, dass der Rechnungsführer der Kommission nach Maßgabe der internationalen Standards bestimmen kann, welche Einrichtungen neben den von der Gemeinschaft geförderten Einrichtungen konsolidierte Rechnungsabschlüsse vorlegen müssen.

(4944) Mit Blick auf den EGFL, der ab 2007 an die Stelle des EAGFL treten wird, sind terminologische Anpassungen in Titel I vom Zweiten Teil sowie in Artikel 26 und den Artikeln 148 bis 151 der Haushaltsordnung erforderlich. In Artikel 151 muss präzisiert werden, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird. Artikel 153 betreffend Mittelübertragungen muss präzisiert werden.

(5045) Die Überschrift von Titel II im Zweiten Teil und Artikel 155 Absätze 1 und 3 der Haushaltsordnung sind dahingehend terminologisch zu ändern, dass ausschließlich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfond, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird. Die Verweise auf die Strukturhilfen (ISPA) und Agrarhilfen (SAPARD) im Rahmen der Beitrittsvorbereitung sollten gestrichen werden, da sie unter die dezentrale Mittelverwaltung durch Drittstaaten gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung fallen und auch in Zukunft weitgehend auf die gleiche Art und Weise wie heute ausgeführt werden. Bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind, sollte entsprechend den neuen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2007 bis 2013, die den Fall der höheren Gewalt vorsehen, in der Haushaltsordnung nur der Fall des "offensichtlichen Fehlers" vorgesehen werden, der der Kommission angelastet werden kann.

(5146) In Artikel 160 der Haushaltsordnung sollte eine Bestimmung über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Abwicklung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel angefügt werden.

(5247) Da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen, sollte es ausschließlich für den Forschungsbereich und unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, Mittel, die durch Aufhebung einer Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, wieder einzusetzen.

(5348) In Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich muss präzisiert werden, dass die Finanzhilfeverfahren, nach denen Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung vorgehen müssen, in den Finanzierungsvereinbarungen geregelt werden; dies stellt eine Kodifizierung der geltenden Praxis dar. Es ist festzuschreiben, dass die n+3Regel, nach der Einzelverträge und Einzelvereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden müssen, nicht für die dezentrale Verwaltung von mehrjährigen Programmen gemäß den Verordnungen (EG) . (IPA und ENPI) gilt. In diesen Fällen wird für die Aufhebung der Mittelbindung nach der Regel "n + 4" verfahren.

(5449) In Bezug auf die Europäischen Ämter sollten zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren die Organe den Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter die Anweisungsbefugnis für die Verwaltung von Mitteln übertragen können, die in den Einzelplänen der Organe ausgewiesen sind. Bei den Artikeln 171, 173 und 176 der Haushaltsordnung sollte eine geringfügige, die Substanz nicht berührende Umstrukturierung vorgenommen werden, um die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis durch die Direktoren der Ämter zu klären.

(55) Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien sollte vorgesehen werden, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde über eine Frist von einer Woche verfügen, um mitzuteilen, dass sie die Absicht haben, eine Stellungnahme abzugeben.

(56) Im Zuge der verschiedenen Forschungsrahmenprogramme sind die Regeln für die Auswahl externer Sachverständiger für die Bewertung von Vorschlägen oder Finanzhilfeanträgen und für die technische Unterstützung, die Begleitung und die Bewertung finanzierter Projekte vereinfacht worden, was die Arbeit der Kommission erleichtert hat. Dieses Verfahren sollte auch für die anderen Programme vorgesehen werden.

(57) Es sollten Übergangsbestimmungen eingefügt werden für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsinitiativen sowie der Technischen Unterstützung und den innovativen Maßnahmen nach der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds6, für die noch Zahlungen getätigt werden müssen. Außerdem sind Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über das annehmbare Risiko und die zentrale Datenbank für Bieter und Antragsteller vorzusehen, die von Ausschreibungen und Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen sind.

(5850) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -


5 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Brüssel, den []
Im Namen des Rates
Der Präsident
[]

(*****) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1."