A. Problem und Ziel
Das Bevölkerungsstatistikgesetz bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, um Unzulänglichkeiten des 1957 in Kraft getretenen Gesetzes zu beseitigen. Die Gesetzesänderungen wurden in den letzten Jahrzehnten auf das jeweils Notwendige beschränkt.
B. Lösung
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes.
C. Alternativen
Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 3 wird abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand. Wegfall der Informationspflicht entlastet um 1.010.118 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene 44.848 Euro jährlich sowie einmalige Umstellungskosten von 61.090 Euro; auf Länderebene 157.581 Euro jährlich und einmalige Umstellungskosten und Kosten für die Verbundprogrammierung von 173.737 Euro.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck der Erhebung
Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:
- 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die
- a) Statistik der Eheschließungen,
- b) Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- c) Geburtenstatistik,
- d) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik,
- 2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen,
- 3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften,
- 4. die Wanderungsstatistik und
- 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung
- (1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
- (2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten übermittelt:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat,
- b) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Registernummer,
- b) Monat und Jahr der Beurkundung.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- (3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Behörde, die die Begründung der Lebenspartnerschaft registriert hat,
- b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Registernummer,
- b) Monat und Jahr der Beurkundung.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- (4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat,
- b) Geschlecht,
- c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind,
- d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen,
- f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter,
- g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe,
- h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Registernummer,
- b) Monat und Jahr der Beurkundung,
- c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- (5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat,
- b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort,
- c) bei Kindern, die innerhalb der ersten vierundzwanzig Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer,
- d) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Registernummer,
- b) Monat und Jahr der Beurkundung.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- (6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
- (7) Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. Die Übermittlungen erfolgen elektronisch soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.
§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen und Aufhebungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- 1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen :
- a) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Erklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
- b) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehegatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,
- 2. bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften:
- a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung,
- b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
- c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§ 4 Wanderungsstatistik
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:
- 1. als Erhebungsmerkmale
- a) Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, bisheriger und neuer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung,
- b) Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
- c) Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- d) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft,
- e) zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
- f) zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- g) die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen,
- 2. als Hilfsmerkmal
Bezeichnung der Meldebehörde.
Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
- (1) Der Bevölkerungsstand wird
- 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie
- 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
- (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:
- 1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale:
- a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
- b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
- c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
- d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
- 2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale:
- a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte,
- b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
- c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
Bezeichnung der Meldebehörde.
- 1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale:
- (3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
§ 6 Übergangsvorschrift
Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Nummer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S.1290) geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
Das Bevölkerungsstatistikgesetz bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, um Unzulänglichkeiten des 1957 in Kraft getretenen Gesetzes zu beseitigen. Soweit dieses Gesetz in den letzten Jahrzehnten geändert wurde, wurden die Änderungen auf das jeweils Notwendige beschränkt.
Der Gesetzentwurf sieht u.a. sprachliche Anpassungen an das vor Jahren geänderte Scheidungs- und Kindschaftsrecht, an das 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie eine bessere Erfassung der Daten zur deutschen Staatsangehörigkeit vor. Weiterhin sollen fachstatistisch gebotene Verbesserungen realisiert werden. Insbesondere werden die Erhebungs- und Hilfsmerkmale konkret festgelegt. Sie sind erforderlich, um die zu erhebenden Daten für die Statistik vollständig und fehlerfrei erfassen zu können. Die Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen ist in § 12 BStatG hinreichend geregelt. Eine Wiederholung dieser Regelung aus deklaratorischen Gründen ist nicht erforderlich.
Der Gesetzentwurf sieht für die Verwaltung lediglich Übermittlungspflichten vor. Damit ist bereits klargestellt, dass nur diejenigen Daten übermittelt werden müssen, die in der Verwaltung vorhanden sind. Eine Pflicht zur Erhebung neuer Daten oder Vornahme weiterer Prüfungen ist damit nicht verbunden.
Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 wird bisher nicht statistisch erfasst. Die Lebenspartnerschaft ist durch die Reform des Personenstandsrechts als neuer Personenstand aufgenommen worden und ist daher als solcher in der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung zu erfassen.
Da die Bevölkerung u.a. auch nach Familienstand fortzuschreiben ist, ist auch für diese Fortschreibung die Lebenspartnerschaft statistisch zu erfassen. Eine solche Fortschreibung setzt die Erfassung des Bestandes voraus, der fortgeschrieben werden kann. Diese Erfassung erfolgt mit dem Zensus 2011. Da dieses Gesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, ist für die nachträgliche Erfassung von Lebenspartnerschaften, die zwischen dem 9. Mai 2011 (Zensusstichtag) und dem Inkrafttreten des Gesetzes eingegangen werden, eine rückwirkende Erfassung vorgesehen.
Zudem werden weitere Änderungen berücksichtigt, die sich aus der Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 ergeben haben. So wird z.B. auf die Erhebung der Angaben zur Religion bei den Standesämtern verzichtet, weil diese dort nur noch eingeschränkt und nur auf besonderen Wunsch der Betroffenen eingetragen werden.
Bei der Überarbeitung des Bevölkerungsstatistikgesetzes sind die heutigen rechtlichen Standards zu beachten, nach denen von den zuliefernden Verwaltungsbehörden nur Daten übermittelt werden können, die bereits für deren Verwaltungszwecke erhoben und somit dort vorhanden sind. Daher wird auf die Merkmale Körpergewicht und Körperlänge von Kindern bei der Geburt sowie auf die Erwerbstätigkeit der Mutter bei der Geburt verzichtet. Sofern die Erhebung dieser Daten weiterhin erforderlich sein sollte, ist ein verwaltungskonformer Weg durch Nutzung anderer Datenquellen zu finden. Dazu bedarf es einer neuen rechtlichen Grundlage.
II. Lösung
Um die o.g. Probleme zu lösen, wird das Bevölkerungsstatistikgesetz angepasst. Wegen der mit dem Gesetzentwurf verbundenen umfangreichen Änderungen erscheint es geboten, ein Ablösegesetz vorzusehen. Eine Belastung von Privatpersonen ist damit nicht verbunden, da die Daten vorhandenen Verwaltungsunterlagen entnommen werden.
Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes ist nicht angezeigt, da es sich um eine dauerhafte Erhebung handelt. Der Gesetzentwurf beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Als Alternative käme ein Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben in Frage. Das würde jedoch dazu führen, dass die Unzulänglichkeiten des bestehenden Gesetzes nicht beseitigt würden und auch in Zukunft keine Erkenntnisse zu Lebenspartnerschaften vorlägen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
IV. Kosten und Preise, Erfüllungsaufwand
- 1. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. Die bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 3 wird abgeschafft.
- 2. Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. Die bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 3 BevStatG wird abgeschafft. Dadurch wird die Wirtschaft um 1.010.118 Euro entlastet.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
- 3. Für die Durchführung dieses Gesetzes entstehen für Bund und Länder folgende Kosten: Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen für die Durchführung der Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes bei Bund und Ländern jährlich Kosten in Höhe von insgesamt 202.429 Euro; davon entfallen auf den Bund 44.848 Euro und auf die Länder 157.581 Euro. Einmalige Kosten für die Umstellung entstehen beim Bund in Höhe von 61.090 Euro und bei den Ländern in Höhe von 77.217 Euro. Einmalige Kosten für die Verbundprogrammierung entstehen bei den Ländern in Höhe von 96.520 Euro. Der Mehraufwand für den Bund wird durch Umschichtungen im Einzelplan 06 erbracht.
Für die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die durch dieses Gesetz zu Datenlieferungen verpflichtet werden, entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen ggf. einmalige Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Fachverfahren nicht beziffert werden können. Diese Stellen müssen nur wenige Daten zusätzlich zu denjenigen Daten übermitteln, die sie bisher verpflichtet waren zu liefern. Dafür entfällt die Verpflichtung, bestimmte andere Daten zu liefern. Die Kosten für die Übermittlung zusätzlicher Daten können daher vernachlässigt werden.
Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten geändert und keine neu eingeführt oder abgeschafft. Die geänderten Informationspflichten im Einzelnen:
- - Es entfällt die nach § 2 BevStatG bestehende Verpflichtung der Standesbeamten, Daten zur "rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft", zur "Erwerbstätigkeit", zur "Ehelichkeit bei gestorbenen Kindern unter einem Jahr", zu "Körpergewicht und Körperlänge bei Geburten" sowie zum "Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes der Ehe" zu übermitteln. Zusätzlich zu den nunmehr normierten Hilfsmerkmalen kommt als künftig zu übermittelndes Erhebungsmerkmal das den Personenstandsfall registrierende Standesamt hinzu.
- - Die nach § 6 Absatz 1 BevStatG bestehende Verpflichtung der Standesbeamten und der Meldebehörden, Daten an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln, wird um die Verpflichtung erweitert, Daten zur Staatsangehörigkeit, zur Lebenspartnerschaft sowie zu Ehesachen zu übermitteln.
- - Die bestehende Verpflichtung der Gerichte (§ 3 Absatz 3 BevStatG), Daten im Fall von Ehescheidungen nach § 6 Absatz 1 BevStatG zu liefern, wird um Daten zur Aufhebung von Lebenspartnerschaften erweitert.
- - Die für die Standesbeamten bestehende Verpflichtung, Daten zu Todesursachen an die Statistik zu liefern, geht auf die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils des Totenscheins zuständigen Stellen über.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
VI. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Besonderer Teil
Begründungen erfolgen i.d.R. nur hinsichtlich Änderungen der geltenden Rechtslage.
Zu § 1
In § 1 wird klargestellt, dass die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung wie bisher aus mehreren eigenständigen Statistiken besteht, die nunmehr einzeln aufgeführt werden. Hinzugekommen ist die Statistik der Begründungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Das Personenstandsrecht hat die eingetragene Lebenspartnerschaft als neue Form des Personenstands geregelt, die daher auch als solche statistisch erfasst werden soll. Entsprechend der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen in Nummer 2 wird in Nummer 3 eine Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse der Aufhebung von Lebenspartnerschaften eingeführt.
Zu § 2
Die Vorschrift sieht neben sprachlichen Anpassungen und erforderlichen zusätzlichen Änderungen auch eine andere systematische Zuordnung der Merkmale vor.
Die bisher in Absatz 2 geregelte Lieferverpflichtung wird in den Absatz 1 vorgezogen.
Der bisherige Absatz 3, der die Auskunftspflicht Betroffener und Dritter regelt, entfällt, da für die Statistiken nur vorhandene Verwaltungsdaten verwendet werden. Die Verpflichtung Betroffener oder Dritter, Angaben gegenüber dem Standesamt zu machen, besteht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen.
Die Wörter "mit Zählkarten" entfallen, weil die Angaben in der Praxis zunehmend elektronisch übermittelt werden.
Das Wort "Alter" oder "Geburtstag" wird durchgängig durch den Ausdruck "Tag der Geburt" (Tag, Monat, Jahr) ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Schon jetzt wird nach dem konkreten Geburtsdatum gefragt, um für statistische Auswertungen das genaue Alter berechnen zu können. Da in den Registern die Angabe zum Tag der Geburt vorliegt und nicht das genaue Alter der Betroffenen, ist es sinnvoll, diese Angabe abzufragen statt den Standesbeamten das genaue Alter ausrechnen und übermitteln zu lassen.
Die Untergliederung nach dem genauen Alter ist eine zentrale Größe der Demografie. Dabei wird das Alter aus dem Geburtsdatum und dem Ereignisdatum berechnet. Üblicherweise werden dabei die vollen Angaben, also Tag, Monat und Jahr genutzt, um ein exaktes Ergebnis zu erhalten. Nur so ist die internationale Vergleichbarkeit der Angaben gewährleistet.
Auch weitere Zeiträume, wie die Ehedauer, der Abstand zur vorherigen Geburt oder die seit dem Zuzug nach Deutschland vergangene Zeit, werden auf diese Art berechnet. Die Angabe des kompletten Datums eines Ereignisses ermöglicht genaue Auswertungen für Zeiträume, die sich an Ereignissen oder Zuständen ausrichten, aber nicht an der kalendarischen Einteilung nach Monaten (z. B Sterbefälle bei Hitzewellen).
Das Wort "Wohngemeinde" wird im Hinblick auf die Terminologie des Melderechts durch das Wort "Wohnort" ersetzt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Das Merkmal Wohnort umfasst, wie bisher auch, bei Wohnorten im Ausland den entsprechenden Staat (vgl. A2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz). Zum Wohnort gehört auch die Postleitzahl, die für eine eindeutige Identifizierung der Gemeinde erforderlich ist.
Auf die Frage zur rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft wird verzichtet. Im Personenstandsregister werden derzeit nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen Angaben zur rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, erfasst, so dass entsprechende Angaben nicht mehr für alle Personenstandsfälle vorliegen. Sie bieten daher keine belastbare Grundlage für eine entsprechende Statistik. Daten zu Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, oder zu Weltanschauungsgemeinschaften werden gar nicht mehr erfasst, auch nicht auf Wunsch der Betroffenen. Eine Statistik zu diesen Daten ist daher gar nicht mehr möglich.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Lieferverpflichtung der für die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen.
Die Daten sollen elektronisch übermittelt werden, soweit die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Die elektronische Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und anderen Behörden soll durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen ( § 63 Absatz 3 Personenstandsverordnung). Damit wird davon ausgegangen, dass spätestens im Jahr 2014 alle Standesämter in der Lage sein werden, die Datenübermittlung an die statistischen Landesämter elektronisch vorzunehmen. Die Anforderungen an die Sicherheit des Übermittlungsverfahrens sind in § 63 Absatz 1 der Personenstandsverordnung geregelt.
Das Wort "laufend" wird durch die Wörter "mindestens monatlich" konkretisiert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei Eheschließungen fest.
Aus dem Tag der Geburt und dem Tag der Eheschließung ergibt sich das genaue Alter der Eheschließenden. Dies ist ein wesentlicher Faktor des Heiratsverhaltens und wird benötigt, um Veränderungen erkennen und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können. Z. B hängen Eheschließung und Geburten nach wie vor häufig zusammen und es ergeben sich aus dem Eheschließungsverhalten Ansatzpunkte zur Analyse der Familienbildung.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Das Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, wird erhoben, weil die statistische Auswertung von Eheschließungen räumlich nach dem Ort des Standesamtes vorgenommen wird.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Das bisherige Merkmal "Kinder der Ehegatten" wird genauer definiert als "Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten", weil nur die Kinder erfasst werden sollen, die dem Paar schon vor der Eheschließung geboren wurden, nicht jedoch Kinder, die nur ein Partner mit in die Ehe bringt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Lieferung von Daten für die Erfassung der Lebenspartnerschaft. Mit dem Zensus 2011 werden Grunddaten vorhanden sein, auf die die Fortschreibung der Bevölkerung nach Familienstand auch für Lebenspartnerschaften möglich sein wird
Zu Nummer 1
Die Erhebungsmerkmale entsprechen den Erhebungsmerkmalen der Statistik der Eheschließungen. Zusätzlich wird das Geschlecht abgefragt, um erfassen zu können, ob es sich um die Lebenspartnerschaft zweier Männer oder zweier Frauen handelt.
Zu Absatz 4
Auf die Merkmale Körpergewicht und Körperlänge bei der Geburt sowie Erwerbstätigkeit der Mutter wird verzichtet. Da es sich bei den Bevölkerungsstatistiken um reine Sekundärstatistiken handelt und Angaben zu diesen Merkmalen beim Standesamt für eigene Verwaltungszwecke nicht vorhanden sind, können diese Angaben auch nicht vom Standesamt geliefert werden. Sofern die Erhebung dieser Daten weiterhin erforderlich sein sollte, ist ein verwaltungskonformer Weg durch Nutzung anderer Datenquellen zu finden. Dazu bedarf es einer neuen rechtlichen Grundlage.
Aus dem Geburtsdatum der Eltern lässt sich in Verbindung mit dem Geburtsdatum des Kindes errechnen, wie alt die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes waren. Aus diesen
Angaben wird unter anderem die zusammengefasste Geburtenziffer (durchschnittliche Kinderzahl je Frau im aktuellen Zeitraum) berechnet. Diese Angaben sind notwendig, um das aktuelle Geburtenverhalten abzubilden und Ansatzpunkte für familienpolitische Maßnahmen zu erhalten sowie die Wirkung entsprechender Maßnahmen auf die Geburtenentwicklung zu erkennen.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Angabe zum Standesamt, das die Geburt registriert, wird benötigt, um die regionale Verteilung der Entbindungen ermitteln zu können.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Durch die Ersetzung der Wörter "Ehelichkeit" bzw. "Nichtehelichkeit" durch die Wörter "ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind" wird die Terminologie an die Terminologie des Kindschaftsrechts angepasst.
Zu Nummer 1 Buchstabe d
Aus der Staatsangehörigkeit der Eltern wird abgeleitet, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Eine eigenständige Information über die Staatsangehörigkeit des Kindes liegt - mit Ausnahme des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - nicht vor. Die Unterscheidung nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes ist für die Fortschreibung der Bevölkerung erforderlich.
Die Angabe zum Ort und Staat der Geburt der Eltern ist im Hinblick auf den Bedarf an Informationen zum Migrationshintergrund erforderlich. Bisher lieferte die Geburtenstatistik nur Angaben zur Staatsangehörigkeit. Inzwischen steht der Bedarf an Informationen über den Migrationsstatus im Vordergrund, der über den Nachweis der Staatsangehörigkeit hinausgeht. Deshalb wird die Angabe zum Ort und Staat der Geburt der Eltern aufgenommen.
Zu Nummer 1 Buchstabe e
Die Regelung beinhaltet eine Konkretisierung der Angaben bei Mehrlingsgeburten.
Zu Nummer 1 Buchstabe f
Das Ersetzen des Ausdrucks "Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter" durch den Ausdruck "Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter gebotene Kind es sich handelt" dient der sprachlichen Präzisierung.
Die Aufnahme des Merkmals Zahl der totgeborenen Kinder erfolgt zur Klarstellung, dass auch totgeborene Kinder zu den geborenen Kindern zählen.
Genaue Angaben zur Zahl der insgesamt von einer Frau lebend oder tot geborenen Kinder sowie zum zeitlichen Abstand der aktuellen Geburt vom vorhergehenden Kind stellen demographische Grundinformationen dar, die u.a. für die Familienpolitik und für Annahmen zur künftigen Entwicklung des Geburtenverhaltens in Bevölkerungsvorausberechnungen wesentlich sind.
Aus den Daten zu Geburtenfolge, dem Alter der Mutter und dem Geburtenabstand werden Hintergründe der Veränderungen des Geburtenverhaltens deutlich. Diese Informationen bilden eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen zur Familienförderung, etwa die Ausgestaltung des Elterngelds mit Anreizen für rasch aufeinanderfolgende Geburten (wie dies derzeit der Fall ist).
Zu Nummer 1 Buchstabe g
Die Wörter "ehelichen Kindern" werden durch die Wörter "Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind" ersetzt, um die Terminologie an die Terminologie des Kindschaftsrechts anzupassen.
Das Wort "Geburtenfolge" wird durch den Ausdruck "Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt" ersetzt, um es sprachlich zu präzisieren. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Auch hier wird klargestellt, dass die Angabe dabei auch die totgeborenen Kinder berücksichtigt.
Die Angabe zum Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes der Ehe ist nicht mehr erforderlich. Die Angabe zum Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes der Mutter unter Buchstabe f ist ausreichend.
Zu Nummer 1 Buchstabe h
Über das Merkmal "Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" wird die Zahl der "Ius soli Kinder" erfasst.
Zu Absatz 5
Die bisher bei Kindern unter einem Jahr übermittelte Angabe zur Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit wird nicht mehr erhoben, da diese Differenzierung wegen der inzwischen veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr angemessen ist.
Auf das Merkmal Erwerbstätigkeit wird verzichtet. Da es sich bei den Bevölkerungsstatistiken um reine Sekundärstatistiken handelt und eine Angabe zu diesem Merkmal beim Standesamt für eigene Verwaltungszwecke nicht vorhanden ist, kann diese Angabe auch nicht vom Standesamt geliefert werden. Da durch die höhere Lebenserwartung die meisten Personen im Rentenalter sterben, wäre diese Angabe auch nicht mehr aussagekräftig.
Daten zum genauen Alter bei Sterbefällen sind erforderlich, um die aktuellen Sterblichkeitsverhältnisse darzustellen und Sterbetafeln aufzustellen, mit denen die Lebenserwartung ermittelt wird. Aus der Verbindung des Geburtsjahrs mit dem genauen Sterbealter kann ermittelt werden, wie die Lebenserwartung einzelner Geburtsjahrgänge verläuft und welche Unterschiede sich für verschiedene Generationen ergeben. Die Entwicklung der Lebenserwartung ist für sozialpolitische Entscheidungen, etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung, relevant und als Grundlage für Bevölkerungsvorausberechnungen unerlässlich. Auch im Steuerrecht wird auf die Lebenserwartung Bezug genommen (Bewertungsrecht).
Die Sterblichkeit neugeborener Kinder wird nach Tagen differenziert dargestellt, weil die Sterblichkeit unmittelbar nach der Geburt am höchsten ist und dann langsam abnimmt. Für gesundheitspolitische und präventive Zwecke sind diese detaillierten Angaben unentbehrlich.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Auswertung der Sterbefälle in Abhängigkeit von dem Standesamt, das sie registriert, zeigt die regionale Verteilung der Sterbefälle.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Der Geburtsstaat wird benötigt, um der Lieferverpflichtung der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Ab. L 199 vom 31. 7.2007) nachkommen zu können. Der Geburtsort wird in Ergänzung zum Geburtsstaat für Kontrollzwecke gebraucht: Der Geburtsstaat ist im Datenbestand der Standesämter als Schlüssel gespeichert, der Geburtsort als Klartextangabe. Da die Eingabe von Schlüsseln fehleranfälliger ist als die Eingabe von Klartext, sollen beide Felder geliefert werden, um die Plausibilität und Kohärenz der Angaben prüfen zu können.
Zu Nummer 1 Buchstabe d
Die Regelung ist um Fragen zur Lebenspartnerschaft erweitert worden.
Zu Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a (Hilfsmerkmale)
Die Angabe zur Registernummer ist erforderlich, um die Vollständigkeit der Lieferungen feststellen und bei Rückfragen und Korrekturmeldungen den Datensatz eindeutig zuordnen zu können und um Doppelfälle zu erkennen.
Zu Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b (Hilfsmerkmale)
Der Monat und das Jahr der Beurkundung sind erforderlich, um insbesondere Nachbeurkundungsfälle und Korrekturen durch die Standesämter ordnungsgemäß zuordnen und durchführen zu können.
Zu Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c)
Zusatz: Die Registernummer des vorangegangenen Mehrlingskindes dient der statistischen Zuordnung.
Zu Absatz 6
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass für Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen und Personen betreffen, die in Deutschland wohnen, nunmehr beim lokalen deutschen Standesamt eine Beurkundung beantragt werden kann. Bisher war dies Aufgabe des Standesamtes I in Berlin.
Zu Absatz 7
Das jeweilige Landesrecht regelt den Inhalt und das Ausfüllen von Totenscheinen sowie die Weiterleitung an die für den Empfang des vertraulichen Teils des Totenscheins zuständigen Stellen. Der Inhalt des Totenscheins ist aufgrund internationaler Vorgaben weitgehend harmonisiert.
Der vom Arzt ausgefüllte Totenschein, der einen vertraulichen Teil (verschlossener Umschlag) mit Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes und einen nichtvertraulichen Teil enthält, wird an das zuständige Standesamt geschickt. Das Standesamt registriert den Sterbefall auf der Grundlage des nichtvertraulichen Teils des Totenscheins und meldet die Angaben zum Sterbefall an die Statistik.
Das Standesamt ergänzt den vertraulichen Teil des Totenscheins (auf dem verschlossenen Umschlag) um die Registernummer des Sterbefalls und das Standesamt, damit die statistischen Landesämter, die die Angaben zum Sterbefall und zu den Todesursachen und den Umständen des Todes auf getrenntem Weg erhalten, diese Angaben im späteren statistischen Aufbereitungsprozess wieder zusammenführen können. Die Registernummer dient für diesen Zweck als Hilfsmerkmal.
Unter Todesursachen versteht man die auf dem Totenschein anzugebenden Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, die den Tod zur Folge hatten oder zum Tode beitrugen. Die Umstände des Todes beschreiben bei Unfällen beispielsweise näher, wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist (äußere Ursachen des Todes, Unfallkategorie, Ort des Ereignisses, Art der Tätigkeit). Diese Vorgaben erfolgen durch die Weltgesundheitsorganisation und garantieren die internationale Vergleichbarkeit der Todesursachenstatistik.
Das Standesamt leitet den Umschlag mit dem vertraulichen Teil des Totenscheins mit den genannten Ergänzungen an die für den Empfang des vertraulichen Teils des Totenscheins zuständige Stelle weiter. Diese Stelle leitet die für die Todesursachenstatistik bestimmten Angaben des Totenscheins an das statistische Landesamt weiter. Da sich die Angaben zur Todesursache und den Umständen des Todes nur aus dem vertraulichen Teil des Totenscheins ergeben, ist diese Stelle zur Lieferung dieser Angaben zu verpflichten. Dies wird mit der vorliegenden Vorschrift geregelt.
Die statistischen Landesämter werten die Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes entsprechend der "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD) für die Zwecke einer multikausalen Todesursachenstatistik aus.
Eine inhaltliche Änderung zum geltenden Recht ist nicht beabsichtigt. Die Regelung muss jedoch umformuliert werden, da nicht die Standesämter sondern die für den Empfang des vertraulichen Teils des Totenscheins zuständigen Stellen zur Lieferung entsprechender Angaben zu verpflichten sind.
Zu § 3
Das Wort "laufend" wird durch die Wörter "mindestens monatlich" konkretisiert.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Der Wortlaut wird an die seit 1977 geltenden Sachverhalte und Begriffe des Scheidungsrechts und an die Terminologie des seit 1. September 2009 geltenden Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angepasst. Wie bisher wird kein Name erfasst sondern nur, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder aber von einer Verwaltungsbehörde, z. B der Ausländerbehörde im Falle des Vorliegens einer Scheinehe, gestellt worden ist. Auch der Antragsgegner wird nicht namentlich erfasst sondern nur, ob es sich um den Ehemann oder die Ehefrau handelt und ob er oder sie zugestimmt hat oder nicht.
Der Inhalt der Entscheidung bezieht sich wie bisher auf die Fälle einer Aufhebung, Scheidung oder Antragsabweisung und der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen. Eine ausdrückliche Nennung dieser Merkmalsausprägungen im Gesetz ist nicht erforderlich und spart Gesetzesanpassungen bei Änderungen des Scheidungsrechts.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Mit der Ersetzung des Wortes "Alter" durch "Tag der Geburt" ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Schon jetzt wird nach dem Geburtsdatum gefragt, da diese Angabe benötigt wird, um für statistische Auswertungen das genaue Alter berechnen zu können.
Mit der Ersetzung des Wortes "Ehedauer" durch "Tag der Eheschließung" ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Bereits jetzt wird nach dem Tag der Eheschließung gefragt. Die Ehedauer ergibt sich aus dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses und dem Tag der Eheschließung. Diese Daten liegen dem Familiengericht vor; es soll keine eigenen Berechnungen anstellen müssen. Die Angabe der Ehedauer ist zum Nachweis des aktuellen Scheidungsverhaltens erforderlich. Das Scheidungsverhalten wird nicht nur durch die absolute Zahl der Ehescheidungen gekennzeichnet, sondern durch Berechnungen wie die ehedauerspezifische Scheidungsziffer, die aussagt, wie hoch bei über 25 oder 40 Jahre unverändertem Scheidungsverhalten der Anteil der durch Scheidung gelösten Ehen ausfallen würde.
Die Angabe "Kinderzahl" wird genauer definiert als "Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder". Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt (die gerichtliche Zuständigkeit wird nach § 122 FamFG nicht mehr nach dem Wohnsitz sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt) ist für die regionale Zuordnung erforderlich. Die Feststellung des aktuellen Wohnorts der Betroffenen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses ist häufig nicht exakt möglich. Daher erfolgt bei dieser Statistik die regionale Zuordnung nur auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird eine Regelung zur statistischen Erfassung der Aufhebung von Lebenspartnerschaften eingeführt. Diese entspricht - soweit möglich und sinnvoll - der Regelung zur statistischen Erfassung von Ehescheidungen und -aufhebungen. Nach Antragsteller und Antragsgegner wird aus der Natur der Sache nicht gefragt, da es sich um gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften handelt und beim Antragsteller und Antragsgegner nicht nach Ehemann oder Ehefrau unterschieden werden kann. Es wird jedoch nach dem Geschlecht der Betroffenen gefragt, um Unterschiede im Trennungsverhalten männlicher und weiblicher Paare aufzeigen zu können.
Zu § 4
Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung der bisher in § 6 geregelten Lieferverpflichtung der Meldebehörden.
Soweit ein Rückmeldeverfahren nach den melderechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens durch die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständige Stelle (Meldebehörde). Damit fallen weniger Korrekturmitteilungen an und die Meldebehörden werden dadurch entlastet.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Wörter "Nebenwohnsitz" und "Wohngemeinde" werden an die Terminologie des Melderechts angepasst und durch die Wörter "Nebenwohnung" und "Wohnort" ersetzt. Befindet sich bei einer Anmeldung der alte Wohnort oder bei einer Abmeldung der neue Wohnort im Ausland, ist lediglich der Staat, in dem der alte bzw. neue Wohnort liegt, anzugeben.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Mit der Ersetzung des Wortes "Alter" durch "Tag der Geburt" ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Schon jetzt wird nach dem Geburtsdatum gefragt, da diese Angabe benötigt wird, um für statistische Auswertungen das genaue Alter berechnen zu können.
Zu Nummer 1 Buchstabe e und f
Das Wort "zusätzlich" wird eingefügt, um klarzustellen, dass die anderen Angaben auch zu liefern sind.
Der Tag des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland sowie der Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland werden benötigt, um die Aufenthaltsdauer in Deutschland statistisch erfassen zu können. Von der EU-Verordnung zur Migration wird gefordert, Zu- und Fortzüge über die Grenzen Deutschlands nach einer Mindestdauer von 12 Monaten abzugrenzen. Dazu sind die exakten Daten zum Zuzugs- und Wegzugstag erforderlich.
Zu Nummer 1 Buchstabe g
Um erkennen zu können, ob Registerbereinigungen vorgenommen worden sind, und um darauf beruhende mögliche Verzerrungen zu vermeiden, sollen von Amts wegen vorgenommene An- und Abmeldungen als solche erkennbar sein
Zu Nummer 2
Die Bezeichnung der Meldebehörde ist zur Überprüfung der Vollzähligkeit der Lieferungen, zur Organisation des Dateneingangs und für die Zuordnung bei Korrekturen und Bereinigungen erforderlich.
Zu § 5
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Die Fortschreibung wird um den Staatsangehörigkeitswechsel, die Lebenspartnerschaften sowie die Ehescheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erweitert.
Das Merkmal "Wohnort" dient der Klarstellung, dass die Zahl der Bevölkerung auch auf dieser Ebene fortgeschrieben wird.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Vorschrift regelt die Lieferverpflichtung der Meldebehörden und dient der Erfassung der Staatsangehörigkeitswechsel für die Fortschreibung nach Absatz 1. Die Angaben dienen auch der Erfüllung von Lieferverpflichtungen der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007. Aus dem Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt sich die Wirksamkeit des Staatsangehörigkeitswechsels. Für bestimmte Zwecke, etwa der Wahlkreiskommission, ist die Zahl der deutschen Bevölkerung an bestimmten Stichtagen maßgebend. Dazu ist diese Angabe erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Angaben zu Ehesachen und Lebenspartnerschaften werden in der Bevölkerungsfortschreibung für die Feststellung der Bevölkerung nach dem Familienstand nach Absatz 1 benötigt. Die Angaben der Gerichte nach § 3 sind hierfür nur bedingt geeignet, da sie wesentliche Merkmale der Fortschreibung wie Wohnort der Betroffenen oder Staatsangehörigkeit nicht oder nur unvollständig enthalten. Da die benötigten Angaben in den Melderegistern vorhanden sind und durch elektronische Datenlieferung mit minimalem Aufwand an die statistischen Landesämter geliefert werden können, ist es insgesamt effektiver, eine zusätzliche Lieferung durch die Meldebehörden zu regeln und so die Gerichte nicht unverhältnismäßig zu belasten.
Das Datum der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ist maßgeblich für die Änderung des Familienstandes in der Bevölkerungsfortschreibung.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung der Meldebehörde ist zur Überprüfung der Vollzähligkeit der Lieferungen, zur Organisation des Dateneingangs und für die Zuordnung von Korrektur- und Bereinigungsmeldungen erforderlich, die von den Meldebehörden vorgenommen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient als Klarstellung, dass die vom Statistischen Bundesamt seit Jahren durchgeführten Bevölkerungsvorausberechnungen auch weiterhin als Bevölkerungsfortschreibung in die Zukunft durchgeführt werden. Der nach Absatz 1 fortgeschriebene Bevölkerungsstand liefert die Basisinformationen zur demografischen Lage Deutschlands und dient als Planungsgrundlage für politische Entscheidungen. Daneben werden in den statistischen Ämtern der Länder ebenfalls Bevölkerungsvorausberechnungen für das jeweilige Land und auch auf tieferer regionaler Ebene erstellt. In die Zuständigkeit der Länder soll durch diese Vorschrift nicht eingegriffen werden.
Zu § 6
Der bisherige § 6, der die Veröffentlichung von Einzelangaben über die Religionszugehörigkeit in bestimmten statistischen Ergebnissen erlaubte, entfällt, da er mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983, spätestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes im Jahr 1987 obsolet geworden ist.
Die neue Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Lieferung von Daten zu Lebenspartnerschaften ab dem 9. Mai 2011. Die Fortschreibung erfolgt auf der Datengrundlage des Zensus 2011, durch den erstmals entsprechende Bestandsdaten zur Lebenspartnerschaft erhoben werden.
Zu § 7
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 876:
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Mit dem Gesetz wird das Bevölkerungsstatistikgesetz grundlegend überarbeitet. Die technische Umsetzung dieser Änderungen führt bei den zuständigen Verwaltungen beim Bund und den Ländern zu einmaligem Umstellungsaufwand von rund 235.000 Euro sowie jährlichem Aufwand von ca. 202.000 Euro. Für die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die durch dieses Gesetz zu Datenlieferungen verpflichtet werden, entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen ggf. einmalige geringe Kosten.
Eine bislang für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bestehende Auskunftspflicht wird abgeschafft. Die Wirtschaft wird dadurch um rund eine Million Euro entlastet.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin