A. Problem und Ziel
- Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen vom 27. September 2002 enthält in § 6 eine Übergangsfrist hinsichtlich der Regelungen über Anforderungen an Sachverständige, die mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 20. April 2006 (BGBl. I S. 935) bis zum 31. Dezember 2007 nochmals verlängert worden war.
- Bis zur Verabschiedung einer auf das UVP-Gesetz gestützten Regelung haben Sachverständige, die Prüfungen an Rohrfernleitungsanlagen vornehmen, nach den Vorschriften der nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Gashochdruckleitungsverordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591, 1996 I S. 1914) und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447, 2001 I S. 2785) geprüft.
- Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 ist die Bundesregierung verpflichtet eine auf dem UVP-Gesetz basierende bundeseinheitlich geltende Verordnung über Anforderungen an Sachverständige für Rohrfernleitungsanlagen zu erlassen.
B. Lösung
- In den Verordnungen über Gashochdruckleitungen und über brennbare Flüssigkeiten, auf die sich § 6 der Rohrfernleitungsverordnung derzeit stützt, wird auf die amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 14 Gerätesicherheitsgesetz bzw. auf § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten verwiesen. Dies hat zur Folge, dass in Deutschland wegen der unterschiedlichen Organisationsverordnungen der Länder unterschiedliche Regelungen zur Zulassung und zu den Anforderungen an Sachverständige bestehen. Die Anforderungen an Sachverständige für Prüfungen im Bereich der Rohrfernleitungsanlagen sind zudem künftig auch unter Berücksichtigung der Bedingungen der europäischen Binnenmarktstruktur neu festzulegen. Zweckmäßigerweise ist demzufolge die Sachverständigenanerkennung einheitlich zu gestalten.
- Bei der Erarbeitung der vorliegenden umfassenden Regelung wirkte insbesondere der gem. § 9 der Rohrfernleitungsverordnung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtete Ausschuss für Rohrfernleitungsanlagen mit. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsanlagen in breitem Konsens verabschieden zu können.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Weder der Bund noch die Länder werden durch die Ausführungen dieser Verordnung mit zusätzlichen Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern entstehen Kosten durch die Errichtung von Akkreditierungsstellen.
Es ist vorgesehen, die Akkreditierungsaufgaben, die Durchführung der Akkreditierungs- und Benennungsverfahren sowie die Überwachung der für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen zugelassenen Prüfstellen auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu übertragen. Zugleich werden die Länder von diesen Aufgaben entbunden.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Durch die Verordnung entstehen für die inländische Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, durch Überwälzung der Akkreditierungsgebühren erhöhen.
F. Bürokratiekosten
- Durch diese Zweite Änderungsverordnung wird der Wirtschaft, insbesondere den Organisationen, die Aufgaben der neu eingeführten und zugelassenen Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach dieser Verordnung übernehmen wollen, eine neue Informationspflicht auferlegt. Zugleich werden die bisherigen Informationspflichten hinsichtlich der Anforderungen an Sachverständige auf der Grundlage der Gashochdruckleitungsverordnung, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sowie des Gerätesicherheitsgesetzes ersetzt bzw. in Teilen übernommen. Die durch diese Informationspflichten zu erwartenden Kosten bewegen sich unterhalb der Bagatellgrenze von 100.000, € und sind demnach akzeptabel.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "durch Sachverständige" durch die Wörter "von Rohrfernleitungsanlagen" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "von Rohrfernleitungsanlagen" eingefügt und das Wort "Sachverständige" durch die Wörter "Prüfstellen nach § 6" ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort "Schadensfällen" die Angabe "nach § 7" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen" gestrichen.
- 2. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
- (1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen benannte dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeldete und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.
- (2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird benannt, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.
- (3) Voraussetzung für die Benennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:
- 1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
- 2. die Verfügbarkeit der fachlichtechnischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
- 3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
- 4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
- 5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;
- 6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.
- (4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes akkreditierte Überwachungsstellen und Sachverständigenorganisationen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen benannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlichtechnischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.
- (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.
- (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum ...[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung heranzuziehen waren."
- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "beraten" das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) F wird :
3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen."
- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3" eingefügt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter" durch die Wörter "bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "an die Beschaffenheit nach" eingefügt.
- c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Mit Inkrafttreten der Rohrfernleitungsverordnung am 3. Oktober 2002 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Wasserrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und aus den Verordnungen auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes sich ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen vereinheitlicht und § 21 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als alleinige umweltrechtliche Ermächtigung festgelegt.
Die Rohrfernleitungsverordnung schreibt vor, welchen Anforderungen Rohrfernleitungen genügen müssen. Sie dient der Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.
Schwerpunkt der Verordnung ist die Regelung wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, nicht nur hinsichtlich Errichtung und Betrieb, sondern auch im Hinblick auf die Überwachung und Instandsetzung sowie die Regelung von Maßnahmen für den Schadensfall und die Notwendigkeit von Prüfungen durch Sachverständige. Hierzu war auch notwendig Anforderungen an Sachverständige festzulegen.
Sachverständige, die Prüfungen an Rohrfernleitungsanlagen vornehmen, haben bislang nach den Vorschriften der auf § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützten Gashochdruckleitungsverordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591, 1996 I S. 1914) und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447, 2001 I S. 2785) geprüft. Diese Vorschriften waren nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung über die Anforderungen an Sachverständige auf der Grundlage des UVP-Gesetzes in einer festgelegten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Kraft, sodass die in diesen Vorschriften genannten Sachverständigen bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Rechtsverordnung auch für die Prüfungen nach § 5 der Rohrfernleitungsverordnung herangezogen werden konnten. Durch die Verordnung zur Änderung von Rohrfernleitungsanlagen vom 20. April 2006 (BGBl. I S. 935) wurde diese Übergangsfrist nochmals bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist - zu diesem Zeitpunkt laufen auch entsprechende Übergangsregelungen nach § 21 Abs. 3 und 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 219) aus - muss eine auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützte Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige für Rohrfernleitungsanlagen das bisherige Recht ablösen. Kosten- und Preiswirkungen Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Anforderungen an Sachverständige sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund und Kommunen zu erwarten, da keine neuen Anforderungen gestellt werden, sondern lediglich eine verordnungsrechtliche Grundlage für Anforderungen an Sachverständige für Rohrfernleitungsanlagen geschaffen und das bereits heute in der Praxis weitgehend eingespielte Anforderungsniveau nachvollzogen wird.
Den Ländern entstehen Kosten durch die Errichtung von Akkreditierungsstellen. Es ist vorgesehen, die Akkreditierungsaufgaben, die Durchführung der Akkreditierungs- und Benennungsverfahren sowie die Überwachung der für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen zugelassenen Prüfstellen auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu übertragen.
Zugleich werden die Länder von den Aufgaben entbunden, eine Organisation der technischen Überwachung zu übernehmen, die Aufsicht über sie auszuüben und die Überwachung durchzuführen.
Auswirkungen auf Einzelpreise durch Überwälzung der Akkreditierungsgebühren sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Die Verordnung schafft vor allem Rechtsklarheit bei den Betroffenen in der Wirtschaft und in den zuständigen Vollzugsbehörden. Sie erlegt der Wirtschaft, insbesondere den Organisationen, die Aufgaben der neu eingeführten und zugelassenen Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach dieser Rohrfernleitungsverordnung übernehmen wollen, eine neue Informationspflicht auf. Gemäß § 6 Abs. 2 besteht für sie die mittelbar geregelte Pflicht, bei der zuständgen Behörde einen Akkreditierungsantrag zu stellen. Im Ergebnis eines Akkreditierungsverfahrens wird der Nachweis verlangt, dass das Personal geeignet und die Qualitätssicherung der durchzuführenden Aufgaben gewährleistet ist. Diese Kriterien sind für den Nachweis der Befähigung der mit der Rohrfernleitungsverordnung geforderten Verpflichtungen erforderlich.
Mit der jetzt vorzunehmenden Änderung der Rohrfernleitungsverordnung werden die bisherigen Informationspflichten hinsichtlich der Anforderungen an Sachverständige auf der Grundlage der Gashochdruckleitungsverordnung, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sowie des Gerätesicherheitsgesetzes ersetzt bzw. in Teilen übernommen.
Vom Statistischen Bundesamt wurden zwischenzeitlich nach dem "Vereinfachten Verfahren" erste Ergebnisse der Kostenabschätzung zu den 2006 hinsichtlich der Rohrfernleitungsverordnung gemeldeten Informationspflichten ermittelt. Aufgrund ihrer Belastung von unter 100.000, - € werden diese Ergebnisse (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Rohrfernleitungsverordnung) in der Ergebnisdokumentation des Statistischen Bundesamtes als "akzeptiert aufgrund der Bagatellgrenze" vermerkt.
Die mit dieser Änderungsverordnung zu erwartenden Kosten lassen sich lediglich anhand der Kosten abschätzen, die bei einem üblichen Akkreditierungsverfahren für zugelassene Überwachungsstellen und Sachverständigenorganisationen durch die Zentralstelle für Sicherheitstechnik München anfallen. Nach Schätzungen auf der Grundlage von Erfahrungen der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) beträgt der Aufwand für die Erstellung des Akkreditierungsantrages circa 200 Arbeitsstunden. Dabei wird entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur exante-Abschätzung von einem hohen Qualitätsniveau im Wirtschaftsabschnitt O ausgegangen und daher ein Tarifsatz von 47 Euro/
Stunde zu Grunde gelegt. Es wird erwartet, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zehn bis zwölf Akkreditierungsanträge gestellt werden. Für die Erteilung der Akkreditierung ist je nach Größe der Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen daher mit Kosten von 9.400 € je Antrag zu rechnen. Damit können im ersten Jahr Gesamtkosten in Höhe von 94,0 T € bis max. 112,8 € entstehen. In den nachfolgenden Jahren ist von zwei bis drei Akkreditierungen jährlich auszugehen. Damitist mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 18,8 € bis 28,2 € zu rechnen. Dies führt zu einer Entlastung der Unternehmen, die Rohrfernleitungsanlagen bauen oder betreiben. Zugleich entfallen die Kosten, die bislang entstehen, um Einzelsachverständige anzuerkennen und zuzulassen. Eine nähere Aussage über die Entlastung ist nicht möglich.
Eine Alternative besteht wegen der weiteren Verpflichtungen zur Umsetzung europäischen Rechts nicht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der Zulassung im Einzelfall durch die jeweils zuständigen Behörden war ein einheitlicher Vollzug in den Ländern bislang erschwert. Diese Erschwernisse werden beseitigt durch die Neuregelung und die durch sie geschaffene einheitliche und übergreifende Anforderungsgrundlage, die für alle Sachverständigen gilt die sich mit Rohrfernleitungsanlagen befassen.
Mit dem Verordnungsentwurf werden die Voraussetzungen für eine Ablösung des im Bereich der Rohrfernleitungsverordnung bislang bestehenden personenbezogenen technischen Prüfwesens mit amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit zugelassenen und benannten Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen geschaffen. Ein derartiges Prüfwesen entspricht europäischem Recht. So erfolgt die Prüfung durch Sachverständige zugelassener Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen auf der Grundlage der Regelungen gemäß § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, dass mit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2004 insbesondere der Umsetzung der Richtlinien 89/655/EWG, 89/391/EWG und 2001/95/EG dient.
Mit § 6 Abs. 1 wird eine neue Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung eingeführt. Die Verwaltungen der Länder haben die Verpflichtung, die zugelassenen und benannten Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen zu erfassen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitzuteilen, damit es sie bekannt macht. Bereits bestehende Verpflichtungen nach Vorschriften wie der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), gemäß § 19 Abs.5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010 abgelöst und konkretisiert.
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung der Überschrift in § 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass es nach europäischem Recht keine Einzelsachverständigen mehr gibt.
- Die Änderung unter b)
aa) berücksichtigt die Anpassung des organisationsbezogenen Prüfwesens an das EG-Recht. Die Ergänzung "nach § 7" dient der Klarstellung.
- Die Änderung unter b)
bb) dient der Vereinfachung. Die bislang vorgeschriebene Einvernehmensregelung mit den Sachverständigen hat sich nicht bewährt. Es reicht aus, wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde die geringe Gefährdung nachweist. Dies wird in der Regel weiterhin durch eine gutachtliche Stellungnahme zu belegen sein, allerdings ohne dass hierzu in jedem Fall eine Verpflichtung besteht.
Zu Nummer 2
Der neue § 6 regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und Benennung von Prüfstellen und deren Sachverständigen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen.
Absatz 1 definiert die Prüfstelle.
Nach Absatz 2 ist Voraussetzung für die Zulassung die Anerkennung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens.
Es ist geplant, für die Akkreditierung eine zentrale Stelle zu benennen und hiermit die Zentralstelle für Sicherheitstechnik beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu betrauen.
Absatz 3 regelt die Anforderungen, die Prüfstellen erfüllen müssen, um als akkreditierte Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen benannt zu werden. Die Anforderungen sind an die Neuordnung des Prüfwesens auf der Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 1. Mai 2004 angepasst und lehnen sich weitestgehend an die bestehenden Richtlinien über "Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen" der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik an.
Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, dass Überwachungsstellen und Sachverständigenorganisationen, die die Zentralstelle für Sicherheitstechnik bereits nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zugelassen hat, auf Antrag auch die Zulassung nach der Rohrfernleitungsverordnung erhalten können, ohne nochmals das Akkreditierungsverfahren nach Absatz 2 durchlaufen zu müssen.
Absatz 5 verpflichtet die Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wobei sich deren Höhe an § 21 Abs. 2 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung anlehnt.
Absatz 6 legt die Übergangsfrist fest.
Zu Nummer 3
Die Ergänzung von Nummer 3 in Absatz 2 erweitert die Aufgaben des Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen um die Erarbeitung eines Vorschlags für das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige. Die Änderung in Absatz 5 legt für dessen Bekanntmachung den Bundesanzeiger fest.
Zu Nummer 4
Mit der Anpassung des § 11 wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit für solche Altanlagen unverändert bleiben, die vor dem 3. Oktober 2002 in Betrieb genommen wurden oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Dagegen werden für die Organisation des Betriebs dieser Anlagen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2010 eingeführt, um die Weitergeltung von Rechtsverordnungen für Altanlagen und die damit verbundenen Unwägbarkeiten und Vollzugsproblem zu beheben. Insofern umfasst der Betrieb der Altanlagen alle Vorgänge, die sich auf die tatsächliche Verwendung der Altanlagen beziehen. Dabei handelt es sich darum, dass die Anlagen bestimmungsgemäß genutzt, dass sie zur Erhaltung ihres ordnungsgemäßen Zustandes überwacht, geprüft, gewartet instand gehalten und dass im Falle von Betriebsstörungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Zum Betrieb gehört auch die Prüfung durch Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht modifiziert. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht, da lediglich die rechtliche Grundlage verändert wird.
Für Unternehmen wird eine Informationspflicht eingeführt. Nach einer ersten vorsichtigen Schätzung des Ressorts werden der Wirtschaft dadurch im ersten Jahr Kosten in Höhe von max. 112.800 Euro entstehen. In den Folgejahren wird mit Kosten von jeweils bis zu 28.200 Euro gerechnet.
Das Ressort konnte schlüssig darlegen, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Umstellung des personenbezogenen Prüfwesens auf ein -europäischen Vorgaben entsprechendes- organisationsbezogenes Prüfwesen unvermeidbar ist.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt ausdrücklich, dass die hier in Frage stehende Regelung in Abstimmung zwischen Landes- und Bundesbehörden bzw. -ministerien, Fernleitungsbetrieben, Hersteller- und anderen -verbänden sowie von Sachverständigenorganisationen erarbeitet worden sind und erhebt keine Einwände gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |