Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. November 2007 dem Generalsekretär / Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 555/00 = AE-Nr. 002467,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509 und AE-Nr. 070902
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Um Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, braucht Europa einen kohärenten Rechtsrahmen für die digitale Wirtschaft, der zukunftssicher und marktorientiert ist und sich die Vorteile zunutze macht, die mit der Vollendung des Binnenmarkts verbunden sind.
Dieser Vorschlag ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens. Der erste legislative Reformvorschlag betrifft Änderungen der Rahmenrichtlinie1, der Genehmigungsrichtlinie2 und der Zugangsrichtlinie3. Ein separater Reformvorschlag4 betrifft Änderungen der beiden anderen Richtlinien. Ergänzt wird dies durch den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer neuen Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation5. Diesen drei legislativen Reformvorschlägen sind eine Folgenabschätzung6 sowie eine Mitteilung über die Grundzüge der Politik und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen7 beigefügt. Darüber hinaus hat die Kommission eine zweite Fassung ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte angenommen, in der die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, von 18 auf sieben reduziert wurde. 12
Der vorliegende Legislativreformvorschlag bezweckt eine Anpassung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durch Verbesserung seiner Wirksamkeit, Verringerung der Verwaltungsressourcen für die wirtschaftliche Regulierung (Marktanalyseverfahren) und einen einfacheren und effizienteren Zugang zu Funkfrequenzen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.
Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag drei Ziele verfolgt:
- 1. Das Funkfrequenzspektrum soll effizienter verwaltet werden, damit die Betreiber einen leichteren Zugang zu Frequenzen erhalten und Innovationen gefördert werden.
- 2. Wo eine Regulierung weiterhin notwendig ist, soll sichergestellt werden, dass diese sowohl für Betreiber als auch für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) effizienter und einfacher ist.
- 3. Die EU-Rechtsvorschriften sollen einheitlicher angewendet werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden.
- Allgemeiner Kontext
Als Teil der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung schlug die Kommission im Juni 2005 mit der i2010-Initiative "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" eine neue Strategie vor, in der sie die politische Grundausrichtung für die Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft vorzeichnet. Die Schaffung des europäischen Informationsraums, die ein Hauptpfeiler der i2010-Initiative ist, umfasst als eine der wichtigsten Herausforderungen eine Reform des Rechtsrahmens. Im Rahmen der i2010-Initiative wird auch herausgehoben, dass eine effektivere Verwaltung des Funkfrequenzspektrums Innovationen im Bereich der IKT fördern und dazu beitragen würde, den Bürgern Europas erschwingliche Dienste zugänglich zu machen.
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sieht der Rechtsrahmen eine regelmäßige Überprüfung vor, um sicherzustellen, dass seine Vorschriften mit der Entwicklung der Technik und der Märkte Schritt halten.
Im Juni 2006 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht8 über die Funktionsweise des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vor. In dem Bericht wurde angemerkt, dass sich der Rahmen sehr vorteilhaft ausgewirkt habe, der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation aber immer noch nicht vollendet sei, da er in vielerlei Hinsicht weiterhin Regelungen auf nationaler Ebene unterliege.
Dies steht im Widerspruch zur Entwicklung der Technik und der Märkte, die nicht an Landesgrenzen Halt machen und daher einen einheitlichen Regulierungsansatz in der gesamten EU erfordern. Die derzeitige Uneinheitlichkeit behindert Investitionen und ist für Verbraucher und Betreiber von Nachteil. Erforderlich ist daher eine umfassende Reform des Rechtsrahmens, damit der Binnenmarkt gestärkt und vollendet wird.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung dreier Richtlinien: der Rahmenrichtlinie, der Genehmigungsrichtlinie und der Zugangsrichtlinie.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie im Bereich der Sicherheit und Integrität wird bezweckt, die Robustheit der derzeitigen elektronischen Kommunikationsnetze und -systeme zu stärken. Er ergänzt den Rahmenbeschluss 2005/222/JI über Angriffe auf Informationssysteme9, mit dem bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt werden. Der Vorschlag zur Änderung der Genehmigungsrichtlinie, mit der ein gemeinsames Auswahlverfahren geschaffen werden soll, wird die Genehmigung bestimmter europaweiter Satellitendienste erleichtern, was einem der Ziele der europäischen Raumfahrtpolitik10 entspricht.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation ein. Die erste Phase umfasste eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Anhörung mit mehr als 440 Teilnehmern (im Januar 2006) sowie etwa 160 Stellungnahmen der Interessengruppen. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden die Interessenten gebeten, ihre Ansichten zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der elektronischen Kommunikation darzulegen. Diese Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des Rechtsrahmens11, des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Veröffentlichung dieser Dokumente bildete den Auftakt für die zweite Phase der öffentlichen Konsultation, die bis Oktober 2006 andauerte.
Im Oktober 2006 fand ein öffentlicher Workshop statt, bei dem die interessierten Kreise ihre Ansichten zu den Konsultationsunterlagen äußern konnten. Insgesamt gingen dazu 224 Antworten eines Spektrums von Beteiligten aus der EU wie auch von außerhalb ein.
Neben 18 Mitgliedstaaten und der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) reichten 52 Branchenverbände, 12 Berufsverbände und Gewerkschaften sowie 15 Nutzerverbände schriftliche Stellungnahmen ein. Auf der Grundlage der Stellungnahme der ERG führte die Kommission von November 2006 bis Februar 2007 einen Dialog zu Regulierungsfragen, um Möglichkeiten einer Verringerung von Widersprüchen bei der Regulierung und des Abbaus von Binnenmarkthindernissen im Interesse einer besseren Regulierung auszuloten.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Vorschläge bezüglich der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und der Straffung der Marktüberprüfungen stießen auf breite Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Branche. In einer großen Zahl von Beiträgen der Branche wurde ein wirklicher Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation gefordert. Es wurden einige Bedenken zu spezifischen Gesichtspunkten einer möglichen Beaufsichtigung von Abhilfemaßnahmen durch die Kommission ohne Beteiligung der NRB und bezüglich einer Änderung der Widerspruchsverfahren geäußert. Im Bereich der Sicherheit zeigten die Stellungnahmen die breite Unterstützung für die Gesamtziele, wogegen die Meinungen über die vorgeschlagenen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele durchaus differenzierter ausfielen. Neu in den Markt eintretende Betreiber sowie die ERG forderten die Möglichkeit, eine Trennung von Funktionen einzuführen. Der Vorschlag bezüglich der Genehmigung von Diensten mit europaweitem Ausmaß fand umfassende Unterstützung. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche / fachliche Bereiche
- - Studie "Preparing the next steps in regulation of electronic communications - a contribution to the review of the electronic communications regulatory framework" (Die nächsten Schritte für die Regulierung der elektronischen Kommunikation - Ein Beitrag zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation), Hogan & Hartson, Analysys, 2006.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Die Studie hat bestätigt, dass sich der Rechtsrahmen mit seinen Zielen bewährt hat.
Gleichzeitig belegt sie jedoch, dass eine Reihe von Anpassungen erforderlich ist.
- - In der Studie wurden einige Aspekte der Regulierung begutachtet, wozu eine Befragung der Marktbeteiligten zu Binnenmarkthindernissen und eine Bewertung des Verfahrens zur Marktanalyse nach Artikel 7 gehörten. Es wurden einige Änderungen empfohlen, unter anderem Methoden zur Straffung des Marktüberprüfungsverfahrens und für bessere Rechtsmittel vor einzelstaatlichen Gerichten, jedoch wurden keine Empfehlungen für grundlegende Änderungen des Rechtsrahmens gemacht. In der Studie wurde ein Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen in Fällen vorgeschlagen, die für den Binnenmarkt von Bedeutung sind, und es wurde die Aufnahme der Trennung von Funktionsbereichen in die Liste der den NRB zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen angeregt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Studie kann abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm#2006
- Folgenabschätzung
Der Folgenabschätzungsbericht vom Juni 2006 enthielt zunächst eine erste Analyse einer Reihe grundlegender Politikansätze. Diese Analyse wurde infolge der öffentlichen Konsultation weiter ausgearbeitet. Im Mittelpunkt der zweiten Folgenabschätzung, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht wird, stehen dagegen konkretere Gestaltungsmöglichkeiten für jene Vorschläge mit den weitreichendsten Auswirkungen.
Dieser Folgenabschätzung kam insbesondere eine Sachverständigenstudie zu den Politikansätzen für eine effiziente Verwaltung des Funkfrequenzspektrums zugute.
Von den vorgeschlagenen Änderungen am meisten betroffen sind Unternehmen (etablierte Unternehmen und Marktneulinge im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie geschäftliche Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste), die öffentlichen Verwaltungen, die Bürger und die europäische Gesellschaft insgesamt, denn sie alle sind Nutzer der elektronischen Kommunikation. Die von den vorliegenden Vorschlägen betroffenen Hauptakteure sind die nationalen Regulierungsbehörden (NRB), die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sowie Rundfunkveranstalter. Diese Gruppe ist recht unterschiedlich zusammengesetzt. Häufig haben ihre Mitglieder gegensätzliche Interessen.
Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag bezweckt die Modernisierung und Änderung der geltenden Rahmenrichtlinie,
Genehmigungsrichtlinie und Zugangsrichtlinie.
An der Rahmenrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:
- - Reform der Frequenzverwaltung in Anwendung des einschlägigen politischen Ansatzes der Kommission, wie er in der Mitteilung vom September 0512 dargelegt wurde. Angesichts der technischen Entwicklung und Konvergenz wird immer deutlicher, wie wichtig das Funkfrequenzspektrum ist, die Frequenzverwaltung in der EU hat mit dieser Entwicklung jedoch nicht Schritt gehalten. Daher ist ein flexiblerer Ansatz nötig, um das wirtschaftliche Potenzial auszuschöpfen und den gesellschaftlichen und umweltbezogenen Nutzen einer verbesserten Frequenznutzung zu verwirklichen.
- - Größere Widerspruchsfreiheit bei der Regulierung des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation. Dies wird durch eine stärkere Rolle der Kommission bei Abhilfemaßnahmen erreicht, die von den NRB auferlegt werden, verbunden mit der engen Einbeziehung der neuen Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation in das Verfahren nach Artikel 7, damit sichergestellt ist, dass der gemeinsame Sachverstand der NRB bei der abschließenden Entscheidung der Kommission wirksam genutzt und effizient berücksichtigt werden kann.
- - Stärkung der Sicherheit und Integrität zum Vorteil der Nutzer elektronischer Kommunikation. Dies ist ein wesentliches Element zur Stärkung des Vertrauens von Unternehmen und Bürgern bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation.
Bezüglich der Genehmigungsrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:
- - Anpassung der Richtlinie an die neue Frequenzpolitik,
- - Einrichtung eines effizienten Verfahrens für Unternehmen, die Nutzungsrechte benötigen, um Dienstleistungen europaweit erbringen zu können, und
- - Gewährleistung einer reibungslosen Einführung des Frequenzhandels.
Bei der Zugangsrichtlinie besteht die hauptsächliche Änderung in der Funktionstrennung als neu eingeführter Abhilfemaßnahme, die von NRB auferlegt werden kann, sofern die Kommission zustimmt, die dazu die Stellungnahme der neuen Behörde einzuholen hat.
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die Gemeinschaft ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Das Regulierungsmodell des Rechtsrahmens beruht außerdem auf dem Grundsatz der dezentralen Regulierung in den Mitgliedstaaten, bei dem die nationalen Behörden für die Beaufsichtigung der Märkte nach gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren zuständig sind.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der
Durchführungsmaßnahmen den NRB bzw. den Mitgliedstaaten, z.B. in den folgenden
Bereichen:
- - Die Vereinfachung des Verfahrens nach Artikel 7 bietet eine Möglichkeit zur Verringerung der Verwaltungslasten der Betreiber und NRB, was im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung steht. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet, dass ein effizienter gemeinschaftlicher Mechanismus für Schlüsselbereiche verfügbar ist, in denen eine regulatorische Einheitlichkeit im Binnenmarkt erforderlich ist.
- - Die Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit und Integrität legen keine detaillierten Pflichten auf EU-Ebene fest, sondern verleihen den NRB zusätzliche Durchsetzungsbefugnisse, wobei die Mitgliedstaaten weiterhin für die wirksame Regulierung dieser Fragen zuständig sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.
Andere Instrumente wären ungeeignet, weil mit dem Vorschlag die Änderung dreier bestehender Richtlinien bezweckt wird.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten
Durch mehrere Änderungen sollen die Verwaltungslasten für NRB und Marktbeteiligte verringert werden.
- - Eine größere Flexibilität bei der Frequenzverwaltung wird die Verwaltungsverfahren für NRB vereinfachen und den Betreibern und Kunden die Frequenznutzung erleichtern. Bei dem vorgeschlagenen Verfahren werden Regulierungsbeschränkungen (z.B. Lizenzbedingungen) auf ein Mindestmaß begrenzt.
- - Es werden Bestimmungen eingeführt, um die gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie bestehende Verpflichtung zur Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen durch die NRB an die Kommission lockern zu können. So könnte ein verkürztes Notifizierungsverfahren für bestimmte geplante Maßnahmen praktiziert werden (z.B. für Maßnahmen, die stabile Märkte betreffen, oder geringfügige Änderungen zuvor notifizierter Maßnahmen), bei dem die NRB die Kommission nur von der geplanten Maßnahme unterrichten und deren Inhalt in begrenztem Umfang darlegen würde; für bestimmte Fallkategorien, bei denen Wettbewerbsprobleme unwahrscheinlich sind, könnte auch von einer Notifizierung geplanter Maßnahmen der NRB an die Kommission abgesehen werden.
Darüber hinaus wird die Aufhebung einiger veralteter Bestimmungen vorgeschlagen, z.B. der Maßnahmen, die den Übergang vom "alten" Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten.
Dieser Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (2007/INFSO / 001) vorgesehen.
Parallel dazu wird die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, durch eine Änderung der Empfehlung zu relevanten Märkten von 18 auf sieben reduziert.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit Annahme des Vorschlags wird die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss13 aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Die zu ändernden Richtlinien enthalten bereits eine Klausel über die regelmäßige Überprüfung.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1 enthält Änderungen der Rahmenrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:
Neuer Ansatz für die Frequenzverwaltung
- - Artikel 6: Gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligten auch konsultieren, wenn eine Ausnahme von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität in Erwägung gezogen wird.
- - Artikel 8 Absatz 1: Der bisherige Wortlaut wird deutlicher gefasst.
- - Artikel 9: Um eine flexiblere Berücksichtigung der Marktanforderungen zu ermöglichen, wird die Technologieneutralität (Artikel 9 Absatz 3) als verbindlicher Grundsatz festgelegt und der Grundsatz der Dienstneutralität (Artikel 9 Absatz 4) eingeführt, wobei Ausnahmen von dem Grundsatz in beschränkten Fällen, etwa zur Erreichung von Zielen von allgemeinem Interesse, möglich sind. Der Grundsatz der Handelbarkeit von Frequenzen kann in einheitlich definierten Frequenzbändern vorgeschrieben werden (Artikel 9b).
Eingeführt wird auch ein Übergangszeitraum (Artikel 9a), und es wird der Kommission ermöglicht Durchführungsmaßnahmen im Ausschussverfahren zu ergreifen, um die Anwendung der neuen Grundsätze im Hinblick auf den Binnenmarkt zu koordinieren (Artikel 9c).
Konsolidierung des Binnenmarkts und Verbesserung der Kohärenz
- - Artikel 7 Absatz 4: Erweitert die Befugnisse der Kommission bei der Beaufsichtigung der von der NRB vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen bezüglich Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
- - Artikel 7, Absätze 5 und 7: Bezweckt eine stärkere Koordinierung der Regulierung im Binnenmarkt. Die Behörde unterstützt die Kommission mit ihrem Sachverstand.
- - Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 7a, Artikel 16 Absätze 6 und 7: Rationalisiert einige Verfahrenselemente bei der Marktüberprüfung, um die Unsicherheit für die Marktbeteiligten zu verringern. Artikel 16 Absatz 7 ermöglicht es der Kommission mit Unterstützung der Behörde eine Marktanalyse zu übernehmen, falls eine NRB bei der Erfüllung ihrer Pflichten erheblich in Verzug ist. Artikel 7 Absatz 8 ermöglicht es der Kommission, mit Unterstützung der Behörde spezifische Verpflichtungen bezüglich des Entwurfs von Maßnahmen aufzuerlegen, die erneut notifiziert wurden.
- - Artikel 16 Absatz 6: führt einen Zeitplan für die Durchführung von Marktanalysen ein.
- - Artikel 10 Absatz 4: Verdeutlicht die Befugnisse der Kommission im Bereich der Nummernvergabe für bestimmte Dienste mit Binnenmarktrelevanz. Wie der Fall der Rufnummer 116 gezeigt hat, ist es nötig, der Kommission einige Befugnisse bezüglich der Tarife für die Nutzung spezifischer Nummern zu verleihen. Der Behörde können Zuständigkeiten bei der Durchführung von Maßnahmen, die von der Kommission angenommen wurden, übertragen werden.
- - Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5: Auf transnationalen Märkten wird die Kommission Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benennen und spezifische Verpflichtungen auferlegen, wobei sie der Stellungnahme der Behörde Rechnung tragen wird.
- - Artikel 19: Die bestehenden Befugnisse der Kommission werden verdeutlicht, um die Harmonisierung oder Koordinierung auf Gemeinschaftsebene in einigen Bereichen zu gewährleisten. Dadurch wird es möglich, technische Regulierungsfragen und Fragen, die sich durch den technischen Wandel ergeben, zeitnah und koordiniert statt in fragmentierter Weise anzugehen.
- - Neuer Artikel 21a: Verbesserung der Durchsetzungsbefugnisse der NRB.
Verbesserung der Sicherheit und Netzintegrität
- - Es wird ein neues Kapitel über die Sicherheit und Integrität von Netzen und Diensten hinzugefügt. Die Verpflichtungen in diesem Bereich werden ausgeweitet, um eine zuverlässige und sichere Nutzung der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (Artikel 13a Absatz 1). Die Behörde wird zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie die Kommission sachverständig berät. Durch neue Bestimmungen wird der Geltungsbereich der Integritätsanforderungen über Telefonnetze hinaus auf Mobilfunk- und IP-Netze ausgedehnt (Artikel 13a Absatz 2). Artikel 13b verleiht den NRB Durchsetzungsbefugnisse in diesem Bereich.
Unabhängigkeit der Regulierer, Rechtsbehelfe
- - Artikel 3 Absatz 3: Stärkung der Unabhängigkeit der NRB durch Festlegung von Standards für die Entlassung des NRB-Leiters und Begrenzung der Möglichkeiten einer Beeinflussung der NRB-Tagesgeschäfte durch andere öffentliche Stellen. Außerdem wird sichergestellt dass die NRB über einen eigenen unabhängigen Haushalt und ausreichende personelle Mittel verfügt.
- - Artikel 4 Absatz 1: Festlegung eines Mindestkriteriums (dringendes Erfordernis, eine schwerwiegende und nicht wieder gutzumachende Schädigung des Betreffenden zu verhindern) für die Aufhebung einer NRA-Maßnahme im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
- - Artikel 4 Absatz 3: Verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Behörde und die Kommission über eingelegte Rechtsbehelfe zu informieren.
- - Artikel 5 Absatz 1: Ermöglicht die Information von NRB über Netzentwicklungen (z.B. NGN-Architektur), die Auswirkungen auf Dienste haben können, die auf der Vorleistungsebene für Wettbewerber erbracht werden.
Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie
- - Artikel 1 Absatz 1: Bezieht Endgeräte in den Geltungsbereich des Rechtsrahmens ein. Dies entspricht den Änderungen, die für die Universaldienstrichtlinie vorgeschlagen werden, um die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer zu verbessern.
- - Artikel 2: Mehrere Begriffsbestimmungen werden aktualisiert (Buchstaben d und e) oder deutlicher gefasst (Buchstaben b, q, r und s).
- - Artikel 8: Aktualisiert werden die Ziele der NRB, besonders in Bezug auf ältere und sozial bedürftige Nutzer. Buchstabe g betrifft die Rechte der Endbenutzer in der Informationsgesellschaft.
- - Artikel 10 Absatz 2: Berichtigung einer Unstimmigkeit im derzeitigen Wortlaut.
- - Artikel 11: Erleichtert die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Arbeiten. Die Streichung ist im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 12 Absatz 2 zu sehen.
- - Artikel 12: Ermöglicht es den NRB, die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren und die Zugänglichkeit von Gebäuden aufzuerlegen. Zweck dieser Änderung ist es, Investitionen in Glasfasernetze, besonders außerhalb der Städte, zu erleichtern.
- - Artikel 14 Absatz 3: Gestrichen, da sich die Bestimmung als unnötig erwiesen hat. Die Ausdehnung der Marktmacht von einem Markt auf einen anderen sollte in dem Markt angegangen werden, in dem die Marktmacht gegeben ist.
- - Artikel 20: Verdeutlicht, dass Streitigkeiten zwischen Anbietern von Inhalten (z.B. Rundfunkveranstalter) und Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in den Anwendungsbereich von Artikel 20 fallen.
- - Artikel 21: Die neue Behörde äußert sich gegenüber den NRB zu den zu treffenden Maßnahmen; die NRB haben diese Empfehlungen zu berücksichtigen.
- - Die Anhänge I und II der Richtlinie werden als unnötig gestrichen.
Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen
- - Artikel 18 Absatz 3: Diese Bestimmung ist überholt.
- - Artikel 27: Betraf vorübergehende Maßnahmen für den Übergang vom alten Rechtsrahmen von 1998 zum neuen Rechtsrahmen von 2002. Diese Bestimmung ist jetzt überholt und kann aufgehoben werden.
Artikel 2 enthält Änderungen der Zugangsrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:
- - Artikel 5 Absatz 4: Überlappung mit verschiedenen anderen Bestimmungen; wird aufgehoben.
- - Artikel 7: Aufhebung veralteter Bestimmungen.
- - Artikel 13a: Ermöglicht es einer NRB, die Trennung von Funktionsbereichen aufzuerlegen, und legt die Einzelheiten fest, insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen. Die Auferlegung der Funktionstrennung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.
- - Artikel 13b: Betrifft den Fall der Trennung auf eigene Initiative.
- - Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f und j: Buchstabe f fasst die Bestimmungen für die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen deutlicher; Buchstabe j schließt Diskriminierung auf der Ebene der Zusammenschaltung von IP-Netzen aus.
Technische Änderungen wurden in folgenden Artikeln vorgenommen: Artikel 5 Absatz 2 (verschoben nach Artikel 12 Absatz 3, Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1). Dazu gehören auch die Aktualisierung der Bezugnahme auf die Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation (Artikel 8 Absatz 3) und die Anpassung des Wortlauts an den neuen Komitologiebeschluss (Artikel 6 Absätze 2, 5 und 14).
Artikel 3 enthält Änderungen der Genehmigungsrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:
Durchführung der Frequenzreform
- - Artikel 5: Erleichtert den Zugang zu Frequenzen. Bestimmungen zur Zuteilung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter werden verdeutlicht, ohne die geltenden Bestimmungen substanziell zu ändern. Es wird ein Verfahren geschaffen, mit dem ein reibungsloser Übergang (5 Jahre) gewährleistet wird, bevor der Handel mit Frequenzen vollständig eingeführt ist (Artikel 5 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen um das Horten von Frequenzen zu unterbinden (Artikel 5 Absatz 6).
- - Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3 und Anhang: Bestimmungen, mit denen eine flexiblere Nutzung der Frequenzen gewährleistet wird, d. h. Gewährleistung der Technologieneutralität (das Recht, eine beliebige Technologie in einem Frequenzband zu verwenden), Dienstneutralität (das Recht, die Frequenzen zur Erbringung einer beliebigen Dienstleistung zu nutzen) und Handelbarkeit von Frequenzen.
Frequenzen und Nummern für europaweite Dienste
- - Artikel 6a und 6b: Um den Zugang von Unternehmen, die Nutzungsrechte in allen Mitgliedstaaten benötigen (z.B. Satellitendienstanbieter), zu Frequenzen zu erleichtern, kann die Kommission mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses die Bedingungen, die für individuelle Rechte gelten (Anhang II), die Auswahlverfahren und die Auswahl der Unternehmen koordinieren oder harmonisieren. Die Behörde unterstützt die Kommission durch die Abgabe von Stellungnahmen. Diese Artikel ersetzen Artikel 8, der sich als wirkungslos erwiesen hat.
Durchsetzungsbefugnisse der NRB
- - Artikel 10: Damit werden die Durchsetzungsbefugnisse der NRB gestärkt, um die wirksame Anwendung des Rechtsrahmens zu verbessern.
Verbesserte Barrierefreiheit für behinderte Nutzer
- - Abschnitt A.8 des Anhangs: Ermöglicht es den NRB, besondere Bedingungen an Allgemeingenehmigungen zu knüpfen, um die Zugänglichkeit für behinderte Nutzer zu gewährleisten.
Verbesserte Notfallkommunikation für die Öffentlichkeit
- - Abschnitt A.11a des Anhangs: Ermöglicht es den NRB, an allgemeine Genehmigungen Bedingungen zu knüpfen, die die Kommunikation von Behörden mit der Öffentlichkeit im Fall von Gefahr im Verzuge betreffen.
Weitere Aspekte
- - Abschnitt A.19 des Anhangs: Ermöglicht es den NRB, an Allgemeingenehmigungen Bedingungen zu knüpfen, die das Urheberrecht und Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie
- - Technische Anpassungen werden in Artikel 7 Absatz 1, in den Artikeln 14 und 14a sowie im Anhang vorgenommen. Bezugnahmen auf die alte Datenschutzrichtlinie 97/66/EG werden durch Bezugnahmen auf die neue Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG14) ersetzt.
In Artikel 4 sind die Übergangsmaßnahmen für das Inkrafttreten der Änderungen der Genehmigungsrichtlinie dargelegt.
Mit Artikel 5 wird die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgehoben.
Diese Verordnung hat sich in der Anfangsphase der Marktöffnung als wirksam erwiesen.
Nach dem Rechtsrahmen von 2002 waren die NRB verpflichtet, die Märkte vor der Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen zu analysieren. Diese Verordnung ist jedoch überflüssig geworden und kann aufgehoben werden.
Artikel 6, 7 und 8
Artikel 6, 7 und 8 sind übliche verfahrenstechnische Artikel (Umsetzung, Überprüfung, Inkrafttreten usw.).
Die Anhänge I und II umfassen Änderungen des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
- auf Vorschlag der Kommission15,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses16,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen17,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag18,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den gegenwärtig geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)19, Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)20, Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)21, Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten22 (Universaldienstrichtlinie) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)23 - werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen
- (2) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.
- (3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden "die Behörde") durch die Verordnung [(EG) Nr. ...] vom [Datum] des Europäischen Parlaments und des Rates24 ergänzt. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.
- (4) Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität25 ausgedehnt werden, ebenso auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen.
- (5) Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens erkannt wurden.
- (6) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, womit sie insbesondere in der Lage wären, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.
- (7) Die Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen, war sehr uneinheitlich. Um einen einheitlicheren Ansatz zu erreichen, sollte ein gemeinsamer Standard im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für die Funktionsweise des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.
- (8) Um ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen zu können, sollten zu den Daten, die die nationalen Regulierungsbehörden sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden, ebenso Daten, die die nationale Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.
- (9) Die Behörden sollten die nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie vor der in Artikel 7 derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation durchführen damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden. Damit würde eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.
- (10) Die Ermessensfreiheit der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarktes geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und der Behörde unterstützen, die als ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren sollte.
- (11) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten sollte die Kommission vor einer Entscheidung die Behörde anhören.
- (12) Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.
- (13) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission im Fall, dass die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach Anhörung der Behörde die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen.
- (14) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden, - beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen - oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.
- (15) Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Charta der Grundrechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Behinderten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 EG-Vertrag Rechnung tragen.
- (16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.
- (17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der "funktechnischen Störung" sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.
- (18) Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und -verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die zur Bewältigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zuungunsten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechtsinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und mögliche Verzerrungen im Binnenmarkt führt.
- (19) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Netze und Dienste für die elektronische Kommunikation unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.
- (20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in einem Frequenzband genutzt werden sollen (im Folgenden als "Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität" bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte zur Ausnahme werden und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.
- (21) Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität sollten begrenzt und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder wo dies unbedingt notwendig ist, um einer Ausnahme vom Grundsatz der Dienstneutralität zu entsprechen.
- (22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.
- (23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
- (24) Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.
- (25) Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es in Frequenzbändern, die auf harmonisierter Grundlage festgelegt werden, den Frequenznutzern auch erlauben, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, was die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen würde. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.
- (26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft ("Frequenzentscheidung")26 zu berücksichtigen sind.
- (27) Im Interesse des Binnenmarkts kann es auch notwendig sein, handelbare Frequenzbänder, die Bedingungen für die Handelbarkeit oder für den Übergang zu handelbaren Rechten in bestimmten Frequenzbändern, das Mindestformat für handelbare Rechte, die Anforderungen zur Gewährleistung der zentralen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von für den Frequenzhandel notwendigen Informationen sowie die Anforderungen zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung des Hortens von Frequenzen auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Der Kommission sollte daher die Befugnis gegeben werden, Durchführungsmaßnahmen für diese Harmonisierung zu erlassen. Solche Durchführungsmaßnahmen sollten dem Rechnung tragen, ob individuelle Nutzungsrechte auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Grundlage gewährt wurden.
- (28) Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutraliät und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses vergeben wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht in einem Maße zulasten ihrer neuen Wettbewerber verbessert werden, das über das zur Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses Notwendige hinausgeht. Frequenzen, die für die Erfüllung von Zielen des öffentlichen Interesses nicht mehr benötigt werden, sollten eingezogen und gemäß der Genehmigungsrichtlinie neu zugeteilt werden.
- (29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder - verfahren abdecken.
- (30) Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen sind für die Einrichtung neuer elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplikationen und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher den Ausbau des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.
- (31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.
- (32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.
- (33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.
- (34) Erfahrungen bei der Anwendung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass der Markt, in dem eine beträchtliche Marktmacht ausgeübt wird, nicht die Quelle des Problems ist, sondern Gegenstand ihrer Auswirkungen. Daher sollte die beträchtliche Marktmacht auf einem Markt von den nationalen Regulierungsbehörden an der Quelle behandelt werden und nicht auf benachbarten Märkten, auf denen sich ihre Auswirkungen bemerkbar machen.
- (35) Im Fall von Märkten, die als länderübergreifend festgelegt wurden, sollte das Verfahren zur Marktüberprüfung vereinfacht und wirksamer gemacht werden, indem es der Kommission ermöglicht wird, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch Regulierungsfragen grenzübergreifender Natur unmittelbar auf Gemeinschaftsebene behandelt werden können.
- (36) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Behörde aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.
- (37) Wegen des hohen Niveaus der technischen Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sollte es möglich sein, die Regulierung auf europäischer Ebene in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen da die Erfahrung zeigt, dass Unterschiede unter den nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des Rechtsrahmens den Ausbau des Binnenmarkts behindern können. Die Kommission sollte daher befugt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bereichen wie der Regulierung neuer Dienste, Nummerierung, Namens- und Adressvergabe, Verbraucherfragen einschließlich der Barrierefreiheit und Maßnahmen zur obligatorischen Rechnungslegung zu erlassen.
- (38) Eine wichtige, der Behörde übertragene Aufgabe ist die Stellungnahme bezüglich grenzübergreifender Streitigkeiten, wo dies angebracht ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten etwaigen Stellungnahmen der Behörde in solchen Fällen Rechnung tragen.
- (39) Erfahrungen mit der Umsetzung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die die nationalen Regulierungsbehörden zur Auferlegung von Strafen befugen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanforderungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Einführung einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung durchgängiger und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und Sanktionierung bezüglich des gesamten Rechtsrahmens gewährleisten.
- (40) Der geltende Rechtsrahmen enthielt gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.
- (41) In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung27 erfüllt hat.
- (42) In Anhang II der Rahmenrichtlinie waren die Kriterien aufgeführt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Da die Liste in Anhang II weder notwendig noch erschöpfend ist kann sie für nationale Regulierungsbehörden bei der Durchführung von Marktanalysen irreführend sein. Außerdem ist das Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung auch von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abhängig. Anhang II ist daher unnötig und kann aufgehoben werden.
- (43) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann sie als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem zuvor auf eine oder mehrere für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der Funktionstrennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die Funktionstrennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der Funktionstrennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Ausmaß der Indienstnahme des Netzes und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.
- (44) Die Durchführung der Funktionstrennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.
- (45) Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen des beabsichtigten Geschäfts für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.
- (46) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.
- (47) Die Kommission ist befugt, Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.
- (48) Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.
- (49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Daher könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, zunehmend erfüllt werden, ohne dass die Erteilung individueller Rechte für die Frequenznutzung notwendig ist. Die Anwendung spezifischer Kriterien zur Zuweisung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter wäre nur gerechtfertigt, wo dies zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
- (50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten.
- (51) Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen auf den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die Mitgliedstaaten zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Anhörung, durchführen, wobei marktbezogene den Geltungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die Mitgliedstaaten die Interessen der Rechteinhaber mit der Notwendigkeit in ein Gleichgewicht bringen, die Einführung des Frequenzhandels wie auch die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.
- (52) Nationale Regulierungsbehörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen und Nummern zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenz- oder Nummernressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Neulinge vom Markteintritt abhalten kann.
- (53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten behindert würde. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und / oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.
- (54) Technologie- und Marktentwicklungen haben es ermöglicht, elektronische Kommunikationsdienste einzurichten, die die Landesgrenzen von Mitgliedstaaten übergreifen. Nach Artikel 16 der Genehmigungsrichtlinie hat die Kommission das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Bestimmungen von Artikel 8 der Genehmigungsrichtlinie bezüglich der harmonisierten Frequenzzuteilung haben sich als unwirksam erwiesen, was die Bedürfnisse eines Unternehmens angeht, das Dienste gemeinschaftsweit erbringen will so dass sie geändert werden sollten.
- (55) Während die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung der Einhaltung von Nutzungsbedingungen in der Zuständigkeit eines jeden Mitgliedstaats verbleiben sollten sollten sich die Mitgliedstaaten der Auferlegung weiterer Bedingungen, Kriterien oder Verfahren enthalten, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung eines harmonisierten oder koordinierten Auswahl- oder Genehmigungsverfahrens eingeschränkt geändert oder verzögert würde. Wo dies zur Erleichterung ihrer Durchführung gerechtfertigt ist, sollten solche Koordinierungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen übergangsweise Freistellungen oder, im Fall von Frequenzen, Übergangsverfahren zur gemeinsamen Frequenznutzung umfassen, die einen Mitgliedstaat von der Anwendung solcher Maßnahmen ausnehmen würden, sofern dies nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen Mitgliedstaaten führt.
- (56) Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, und über Befugnisse zur Auferlegung wirksamer Geldstrafen und / oder Verwaltungssanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen verfügen.
- (57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit öffentlicher Stellen abdecken, mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.
- (58) Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss29 hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird der Kommission auferlegt, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 auf den Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung dieser Vorschriften vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.
- (59) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse30 erlassen werden.
- (60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten."
- (2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b) "länderübergreifende Märkte": die Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen, mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffenden Teil davon umfassen;"
- b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d) "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile;"
- c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und / oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und / oder diesen Dienst ermöglichen und / oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Leitungsrohre, Masten, Straßenverteilerkästen und Gebäude;"
- d) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
- "l) "Einzelrichtlinien": die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 (im Folgenden "Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation);"
- e) Folgende Buchstaben q, r und s werden angefügt:
- "q) "Zuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Diensten unter genau festgelegten Bedingungen;
- r) "Zuteilung": die Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz, eines Funkfrequenzkanals oder einer Nummer (bzw. eines Nummernblocks oder von Nummernblöcken), die eine nationale Regulierungsbehörde einer Rechtsperson oder einer natürlichen Person gewährt;
- s) "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht."
- a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (3) Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder sein Stellvertreter nur entlassen werden kann, wenn er die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters einer nationalen Regulierungsbehörde muss eine Begründung enthalten und zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht."
- "3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
- (4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und / oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können erlassen werden wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist."
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und / oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- "3. Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsbehelfen, wie deren Anzahl, die Dauer der Verfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden "Behörde") jedes Jahr zur Verfügung."
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (5) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.
Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen."
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.
- (6) Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 6
Konsultation und Transparenz- Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 aufzuerlegen.
- Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Konsultationsverfahren.
- Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der alle laufenden Konsultationen einsehbar sind.
- Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
Artikel 7
Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation- 1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen, weitestgehend Rechnung.
- 2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und der Behörde bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.
- 3. Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7 a erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, den Maßnahmenentwurf der Kommission, der Behörde und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können vor Ablauf eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.
- 4. Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3
- a) die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist, oder c) die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- 5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. ...]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.
- 6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.
- 7. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf - außer in den in Absatz 4 genannten Fällen - verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.
- 8. Wird ein Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 6 geändert, kann die Kommission in einer Entscheidung die nationale Regulierungsbehörde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine besondere Verpflichtung gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. ...], insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten der aufzuerlegenden Verpflichtungen.
- 9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.
- 10. Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und der Behörde unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4."
- (7) Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
Artikel 7a
Durchführungsbestimmungen- "1. Die Kommission kann im Zusammenhang mit Artikel 7 Durchführungsbestimmungen zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind und der Berechnung der Fristen erlassen.
- 2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen."
- (8) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- "Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun."
- b) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- "a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;
- b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;"
- c) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d) mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen."
- d) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- "e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;"
- e) In Absatz 4 wird Buchstabe g eingefügt:
g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen.
- a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- (9) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.
- 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.
- 3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
- a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
- b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
- c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt oder d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.
- 4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen. Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen z.B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.
Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.
- 5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.
- 6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009."
- (10) Folgende Artikel 9 a, 9 b und 9 c werden eingefügt:
"Artikel 9a
Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte- 1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.
Bevor die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.
Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.
- 2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.
- 3. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.
- 4. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.
Artikel 9b
Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.
Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der "Frequenzentscheidung" oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.
Artikel 9c
Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen- Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen
- a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
- b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;
- c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;
- d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.
- Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. ...] von der Behörde unterstützt werden."
- 1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.
- (11) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Erbringer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Erbringern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.
Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen."
- "4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (12) In Artikel 11 Absatz 1 wird der Satz "Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und" ersetzt durch:
- "Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung und"
- (13) Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze- 1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.
- 2. Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.
- 3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein."
- (14) Folgendes Kapitel III a wird eingefügt:
"Kapitel IIIa
Sicherheit und Integrität von Netzen und DienstenArtikel 13a
Sicherheit und Integrität- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der nationalen Regulierungsbehörde jede Verletzung der Sicherheit oder der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.
Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Behörde. Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die nationale Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.
Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.
- 4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. ...] berücksichtigt.
Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Artikel 13b
Anwendung und Durchsetzung- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben dass sie a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und b) eine qualifizierte unabhängige Stelle mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.
- 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.
- 4. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet Artikel 3 dieser Richtlinie."
- (15) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- (16) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Der Titel erhält folgende Fassung:
- "Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten"
- b) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Nach Konsultation der Öffentlichkeit und der Behörde verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden "Empfehlung"). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts."
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an."
- d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 7 der Verordnung [(EG) Nr. ...] berücksichtigt.
Diese Entscheidung, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen."
- "4. Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 7 der Verordnung [(EG) Nr. ...] berücksichtigt.
- a) Der Titel erhält folgende Fassung:
- (17) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- "1. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.
- 2. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4, Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht."
- b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
- "5. Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, fordert die Kommission die Behörde auf, eine Marktanalyse durchzuführen, wobei sie weitestgehend die Leitlinien zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen hat, ob in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.
Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie ein oder mehrere Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem jeweiligen Markt benennt und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission die in Artikel 8 niedergelegten politischen Zielsetzungen.
- 6. Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des jeweils relevanten Marktes wie folgt durch:
- a) innerhalb von zwei Jahren nach einer Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs im Zusammenhang mit diesem Markt;
- b) bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhielt innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte;
- c) für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor Kurzem beigetreten sind, innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt."
- "5. Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, fordert die Kommission die Behörde auf, eine Marktanalyse durchzuführen, wobei sie weitestgehend die Leitlinien zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen hat, ob in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.
- c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- "7. Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Marktes nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, kann die Kommission von der Behörde eine Stellungnahme über die Analyse des betreffenden Marktes und die aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen anfordern, die auch einen Maßnahmenentwurf enthält. Die Behörde führt zu dem jeweiligen Maßnahmenentwurf eine öffentliche Konsultation durch.
Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, bestimmte Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und diesen besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 8 sowie 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. ...] berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind."
- "7. Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Marktes nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, kann die Kommission von der Behörde eine Stellungnahme über die Analyse des betreffenden Marktes und die aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen anfordern, die auch einen Maßnahmenentwurf enthält. Die Behörde führt zu dem jeweiligen Maßnahmenentwurf eine öffentliche Konsultation durch.
- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- (18) Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck "gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren" ersetzt durch "geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen".
- b) In Absatz 6 wird der Satz "streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und / oder Spezifikationen gemäß Absatz 1" ersetzt durch "ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht die Normen und / oder Spezifikationen aus dem Verzeichnis der Normen und / oder Spezifikationen gemäß Absatz 1".
- c) Folgender Absatz 6 a wird eingefügt:
"6
- a) Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen."
- (19) Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:
- "c) dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:
- (20) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19
Harmonisierungsmaßnahmen- 1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.
- 2. Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.
- 3. Entscheidungen nach Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
- 4. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:
- a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste;
- b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten (112);
- c) Verbraucherfragen, u. a. Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -einrichtungen;
- d) obligatorische Rechnungslegung.
- 5. Die Behörde kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verabschiedet werden sollte."
- (21) Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien auferlegt wurden, Streitigkeiten zwischen Erbringern von Diensten, bei denen es sich bei einer Partei um ein Unternehmen handelt, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbietet, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet Absatz 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch - abgesehen von Ausnahmesituationen - innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat schreibt vor, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten."
- (22) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21
Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten- 1. Bei einer grenzübergreifenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.
- 2. Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen.
Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann die Behörde um eine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. ...] in der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und / oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung des Streitfalls zu ergreifen sind.
Wurde die Behörde um eine Empfehlung gebeten, warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die irgendeine Zuständigkeit in dem Streitfall besitzen, bis die Behörde ihre Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. ...] ausgesprochen hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung des Streitfalls ergreifen dies gilt unbeschadet der ihnen zustehenden Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien entsprechen und die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. ...] weitestgehend berücksichtigen.
- 3. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.
Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. ...].
- 4. Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen."
- (23) Folgender Artikel 21a wird eingefügt:
"Artikel 21a
Sanktionen- Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum [Frist für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen."
- (24) Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (25) Artikel 27 wird gestrichen.
- (26) Die Anhänge I und II werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) "Zugang": die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und / oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.
- (2) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen."
- (3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)."
- b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (4) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden.
Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Bei der Erarbeitung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen kann die Kommission durch die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ("die Behörde") unterstützt werden."
- "2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden.
- (5) Artikel 7 wird gestrichen.
- (6) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird "Artikeln 9 bis 13" ersetzt durch "Artikeln 9 bis 13 a".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i) Der erste Unterabsatz wird wie folgt geändert:
- - erster Spiegelstrich: "der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6" wird ersetzt durch "des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6";
- - zweiter Spiegelstrich: "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation32" wird ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation33)".
- ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- "Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung [(EG) Nr. ...]."
- i) Der erste Unterabsatz wird wie folgt geändert:
- (7) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
- "5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen.
Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die Behörde unterstützt werden."
- "5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen.
- (8) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Masten, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen;
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:
- "j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren."
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- "3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und / oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen."
- a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- (9) Folgende Artikel 13a und 13b werden eingefügt:
"Artikel 13a
Trennung der Funktionsbereiche- 1. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
- 2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:
- a) den Nachweis, dass die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren dieser Produktmärkte bedeutende andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;
- b) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
- c) einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme.
- 3. Der Maßnahmenentwurf umfasst folgende Elemente:
- a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
- b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
- c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
- d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
- e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
- f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.
- 4. Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
- 5. Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Artikel 13b
Trennung der Funktionsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens auf eigene Initiative- 1. Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus von ihrer Absicht, die Vermögenswerte ihres Ortsnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
- 2. Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
- 3. Dem rechtlich und / oder im Hinblick auf den Betrieb getrennten Geschäftsbereich kann in jedem Einzelmarkt, in dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden."
- 1. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
- (10) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:
- "Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können."
- (2) In Artikel 3 Absatz 2 wird " Artikel 5, 6 und 7" ersetzt durch "Artikel 5, 6, 6a und 7".
- (3) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern- 1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder
- b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.
- 2. Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.
Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.
Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.
- 3. Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.
- 4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.
Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.
- 5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.
- 6. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf."
- 1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- (4) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen verhältnismäßig transparent und nicht diskriminierend sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen."
- b) In Absatz 2 wird "den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" durch "Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (5) Folgende Artikel 6 a und 6 b werden eingefügt:
"Artikel 6a
Harmonisierungsmaßnahmen- 1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden
- a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich sind,
- b) zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,
- c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,
- d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,
- e) zur Regelung der Änderung oder des Entzugs von Genehmigungen oder Nutzungsrechten und zur Festlegung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe d,
- f) zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, denen von den nationalen Regulierungsbehörden individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 b.
Diese unter den Buchstaben a bis d sowie f genannten Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 a Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
- 2. In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und / oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.
Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert oder unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.
- 3. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels kann die Kommission durch die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden "die Behörde") unterstützt werden. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend eine etwaige Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung [(EG) Nr. ...].
Artikel 6b
Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten- 1. In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. ...].
In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.
- 2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig."
- 1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden
- (6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
- "1. Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:"
- ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- "c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;"
- (i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Muss die Erteilung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie den Bestimmungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung."
- d) In Absatz 5 wird "Artikel 9" durch "Artikel 9 b" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (7) Artikel 8 wird gestrichen.
- (8) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- "1. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
- 2. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder in Artikel 6 Absatz 2 genannte besondere Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
- 3. Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Anforderungen erfüllt werden.
In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ermächtigen, gegebenenfalls Geldstrafen zu verhängen. Die
Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt damit es der Maßnahme entsprechen kann."
- "1. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie oder nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind."
- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Im Falle schwerer und wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.
- d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
- "6. Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten."
- a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- (9) In Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.
- (10) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Änderung von Rechten und Pflichten- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen.
Eine solche Änderungsabsicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.
- 2. Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten."
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen.
- (11) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
"Artikel 14a
Ausschuss- 1. Die Kommission wird vom Kommunikationsausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
- (12) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten für die Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben."
- (13) Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
- "1. Unbeschadet des Artikels 9 a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum [31. Dezember 2010] am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Genehmigungen in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie.
- 2. Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Rechte und Pflichten bis höchstens zum [30. September 2011] verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit."
- (14) Der Anhang wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
- (15) Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.
Artikel 4
Aufhebung
- Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.
Artikel 5
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [...] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem [...] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:
- (1) Die Überschrift "Anhang" wird ersetzt durch "Anhang I".
- (2) Absatz 1 wird durch nachstehende Überschrift ersetzt:
- "Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen."
- (3) Teil A wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Bereitstellung von Nummern des nationalen Nummerierungsplans für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)."
- b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- "7. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)34."
- c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- "8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie."
- d) Unter Nummer 11 und Nummer 16 wird "Richtlinie 97/66/EG" ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG".
- e) Folgende Nummer 11 a wird eingefügt:
"11
- a) Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die breite Öffentlichkeit zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen."
- f) In Nummer 12 wird der Ausdruck "und der Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung" gestrichen.
- g) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:
- "19. Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36."
- a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- (4) Teil B wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Reichweite."
- b) Nummer 2 wird gestrichen.
- c) In Nummer 4 wird der Ausdruck "vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan" gestrichen.
- d) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- "7. Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist."
- e) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
- "9. Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Erprobungszwecken."
- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- (5) Teil C Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- "8. Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist."
Anhang II
Die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird durch folgenden Anhang II ergänzt:
Anhang II
Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können
- (1) Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:
- a) Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,
- b) räumlicher Geltungsbereich,
- c) Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,
- d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,
- e) Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,
- f) in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.
- (2) Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummern geknüpft sind:
- g) Geltungsdauer der Nutzungsrechte für die jeweiligen Nummern,
- h) räumlicher Geltungsbereich,
- i) gegebenenfalls spezifische Dienste oder Verwendungszwecke, für die die Nummern zu reservieren sind,
- j) Übertragung und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte,
- k) Methode zur Festlegung etwaiger Nutzungsentgelte für Nutzungsrechte an Nummern,
- l) in Anhang I Teil C genannte Bedingungen."
- 1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
- 2 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
- 3 Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
- 4 KOM (2007) 698.
- 5 KOM (2007) 699.
- 6 SEK(2007) 1472.
- 7 KOM (2007) 696.
- 8 KOM (2006) 334.
- 9 ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.
- 10 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Europäische Raumfahrtpolitik - KOM (2007) 212 vom 26.4.2007.
- 11 Siehe Fußnote 8.
- 12 KOM (2005) 400.
- 13 ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.
- 14 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- 15 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 16 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 17 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 18 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 19 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 20 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
- 21 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
- 22 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
- 23 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- 24 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 25 ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
- 27 Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen - K(2003) 497.
- 26 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 28 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 29 ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.
- 30 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 31 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S.37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).
- 32 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.
- 33 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).
- 34 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- 35 ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
- 36 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.