Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2007) 697 endg.; Ratsdok. 15379/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. November 2007 dem Generalsekretär / Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 555/00 = AE-Nr. 002467,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509 und AE-Nr. 070902

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Um Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, braucht Europa einen kohärenten Rechtsrahmen für die digitale Wirtschaft, der zukunftssicher und marktorientiert ist und sich die Vorteile zunutze macht, die mit der Vollendung des Binnenmarkts verbunden sind.

Dieser Vorschlag ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens. Der erste legislative Reformvorschlag betrifft Änderungen der Rahmenrichtlinie1, der Genehmigungsrichtlinie2 und der Zugangsrichtlinie3. Ein separater Reformvorschlag4 betrifft Änderungen der beiden anderen Richtlinien. Ergänzt wird dies durch den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer neuen Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation5. Diesen drei legislativen Reformvorschlägen sind eine Folgenabschätzung6 sowie eine Mitteilung über die Grundzüge der Politik und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen7 beigefügt. Darüber hinaus hat die Kommission eine zweite Fassung ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte angenommen, in der die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, von 18 auf sieben reduziert wurde. 12

Der vorliegende Legislativreformvorschlag bezweckt eine Anpassung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durch Verbesserung seiner Wirksamkeit, Verringerung der Verwaltungsressourcen für die wirtschaftliche Regulierung (Marktanalyseverfahren) und einen einfacheren und effizienteren Zugang zu Funkfrequenzen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.

Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag drei Ziele verfolgt:

- Allgemeiner Kontext

Als Teil der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung schlug die Kommission im Juni 2005 mit der i2010-Initiative "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" eine neue Strategie vor, in der sie die politische Grundausrichtung für die Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft vorzeichnet. Die Schaffung des europäischen Informationsraums, die ein Hauptpfeiler der i2010-Initiative ist, umfasst als eine der wichtigsten Herausforderungen eine Reform des Rechtsrahmens. Im Rahmen der i2010-Initiative wird auch herausgehoben, dass eine effektivere Verwaltung des Funkfrequenzspektrums Innovationen im Bereich der IKT fördern und dazu beitragen würde, den Bürgern Europas erschwingliche Dienste zugänglich zu machen.

Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sieht der Rechtsrahmen eine regelmäßige Überprüfung vor, um sicherzustellen, dass seine Vorschriften mit der Entwicklung der Technik und der Märkte Schritt halten.

Im Juni 2006 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht8 über die Funktionsweise des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vor. In dem Bericht wurde angemerkt, dass sich der Rahmen sehr vorteilhaft ausgewirkt habe, der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation aber immer noch nicht vollendet sei, da er in vielerlei Hinsicht weiterhin Regelungen auf nationaler Ebene unterliege.

Dies steht im Widerspruch zur Entwicklung der Technik und der Märkte, die nicht an Landesgrenzen Halt machen und daher einen einheitlichen Regulierungsansatz in der gesamten EU erfordern. Die derzeitige Uneinheitlichkeit behindert Investitionen und ist für Verbraucher und Betreiber von Nachteil. Erforderlich ist daher eine umfassende Reform des Rechtsrahmens, damit der Binnenmarkt gestärkt und vollendet wird.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung dreier Richtlinien: der Rahmenrichtlinie, der Genehmigungsrichtlinie und der Zugangsrichtlinie.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie im Bereich der Sicherheit und Integrität wird bezweckt, die Robustheit der derzeitigen elektronischen Kommunikationsnetze und -systeme zu stärken. Er ergänzt den Rahmenbeschluss 2005/222/JI über Angriffe auf Informationssysteme9, mit dem bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt werden. Der Vorschlag zur Änderung der Genehmigungsrichtlinie, mit der ein gemeinsames Auswahlverfahren geschaffen werden soll, wird die Genehmigung bestimmter europaweiter Satellitendienste erleichtern, was einem der Ziele der europäischen Raumfahrtpolitik10 entspricht.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation ein. Die erste Phase umfasste eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Anhörung mit mehr als 440 Teilnehmern (im Januar 2006) sowie etwa 160 Stellungnahmen der Interessengruppen. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden die Interessenten gebeten, ihre Ansichten zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der elektronischen Kommunikation darzulegen. Diese Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des Rechtsrahmens11, des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Veröffentlichung dieser Dokumente bildete den Auftakt für die zweite Phase der öffentlichen Konsultation, die bis Oktober 2006 andauerte.

Im Oktober 2006 fand ein öffentlicher Workshop statt, bei dem die interessierten Kreise ihre Ansichten zu den Konsultationsunterlagen äußern konnten. Insgesamt gingen dazu 224 Antworten eines Spektrums von Beteiligten aus der EU wie auch von außerhalb ein.

Neben 18 Mitgliedstaaten und der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) reichten 52 Branchenverbände, 12 Berufsverbände und Gewerkschaften sowie 15 Nutzerverbände schriftliche Stellungnahmen ein. Auf der Grundlage der Stellungnahme der ERG führte die Kommission von November 2006 bis Februar 2007 einen Dialog zu Regulierungsfragen, um Möglichkeiten einer Verringerung von Widersprüchen bei der Regulierung und des Abbaus von Binnenmarkthindernissen im Interesse einer besseren Regulierung auszuloten.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Vorschläge bezüglich der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und der Straffung der Marktüberprüfungen stießen auf breite Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Branche. In einer großen Zahl von Beiträgen der Branche wurde ein wirklicher Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation gefordert. Es wurden einige Bedenken zu spezifischen Gesichtspunkten einer möglichen Beaufsichtigung von Abhilfemaßnahmen durch die Kommission ohne Beteiligung der NRB und bezüglich einer Änderung der Widerspruchsverfahren geäußert. Im Bereich der Sicherheit zeigten die Stellungnahmen die breite Unterstützung für die Gesamtziele, wogegen die Meinungen über die vorgeschlagenen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele durchaus differenzierter ausfielen. Neu in den Markt eintretende Betreiber sowie die ERG forderten die Möglichkeit, eine Trennung von Funktionen einzuführen. Der Vorschlag bezüglich der Genehmigung von Diensten mit europaweitem Ausmaß fand umfassende Unterstützung. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche / fachliche Bereiche

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Die Studie hat bestätigt, dass sich der Rechtsrahmen mit seinen Zielen bewährt hat.

Gleichzeitig belegt sie jedoch, dass eine Reihe von Anpassungen erforderlich ist.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Studie kann abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm#2006

- Folgenabschätzung

Der Folgenabschätzungsbericht vom Juni 2006 enthielt zunächst eine erste Analyse einer Reihe grundlegender Politikansätze. Diese Analyse wurde infolge der öffentlichen Konsultation weiter ausgearbeitet. Im Mittelpunkt der zweiten Folgenabschätzung, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht wird, stehen dagegen konkretere Gestaltungsmöglichkeiten für jene Vorschläge mit den weitreichendsten Auswirkungen.

Dieser Folgenabschätzung kam insbesondere eine Sachverständigenstudie zu den Politikansätzen für eine effiziente Verwaltung des Funkfrequenzspektrums zugute.

Von den vorgeschlagenen Änderungen am meisten betroffen sind Unternehmen (etablierte Unternehmen und Marktneulinge im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie geschäftliche Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste), die öffentlichen Verwaltungen, die Bürger und die europäische Gesellschaft insgesamt, denn sie alle sind Nutzer der elektronischen Kommunikation. Die von den vorliegenden Vorschlägen betroffenen Hauptakteure sind die nationalen Regulierungsbehörden (NRB), die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sowie Rundfunkveranstalter. Diese Gruppe ist recht unterschiedlich zusammengesetzt. Häufig haben ihre Mitglieder gegensätzliche Interessen.

Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag bezweckt die Modernisierung und Änderung der geltenden Rahmenrichtlinie,

Genehmigungsrichtlinie und Zugangsrichtlinie.

An der Rahmenrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

Bezüglich der Genehmigungsrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

Bei der Zugangsrichtlinie besteht die hauptsächliche Änderung in der Funktionstrennung als neu eingeführter Abhilfemaßnahme, die von NRB auferlegt werden kann, sofern die Kommission zustimmt, die dazu die Stellungnahme der neuen Behörde einzuholen hat.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die Gemeinschaft ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Das Regulierungsmodell des Rechtsrahmens beruht außerdem auf dem Grundsatz der dezentralen Regulierung in den Mitgliedstaaten, bei dem die nationalen Behörden für die Beaufsichtigung der Märkte nach gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren zuständig sind.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der

Durchführungsmaßnahmen den NRB bzw. den Mitgliedstaaten, z.B. in den folgenden

Bereichen:

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären ungeeignet, weil mit dem Vorschlag die Änderung dreier bestehender Richtlinien bezweckt wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten

Durch mehrere Änderungen sollen die Verwaltungslasten für NRB und Marktbeteiligte verringert werden.

Darüber hinaus wird die Aufhebung einiger veralteter Bestimmungen vorgeschlagen, z.B. der Maßnahmen, die den Übergang vom "alten" Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten.

Dieser Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (2007/INFSO / 001) vorgesehen.

Parallel dazu wird die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, durch eine Änderung der Empfehlung zu relevanten Märkten von 18 auf sieben reduziert.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Annahme des Vorschlags wird die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss13 aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Die zu ändernden Richtlinien enthalten bereits eine Klausel über die regelmäßige Überprüfung.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1 enthält Änderungen der Rahmenrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Neuer Ansatz für die Frequenzverwaltung

Eingeführt wird auch ein Übergangszeitraum (Artikel 9a), und es wird der Kommission ermöglicht Durchführungsmaßnahmen im Ausschussverfahren zu ergreifen, um die Anwendung der neuen Grundsätze im Hinblick auf den Binnenmarkt zu koordinieren (Artikel 9c).

Konsolidierung des Binnenmarkts und Verbesserung der Kohärenz

Verbesserung der Sicherheit und Netzintegrität

Unabhängigkeit der Regulierer, Rechtsbehelfe

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen

Artikel 2 enthält Änderungen der Zugangsrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Technische Änderungen wurden in folgenden Artikeln vorgenommen: Artikel 5 Absatz 2 (verschoben nach Artikel 12 Absatz 3, Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1). Dazu gehören auch die Aktualisierung der Bezugnahme auf die Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation (Artikel 8 Absatz 3) und die Anpassung des Wortlauts an den neuen Komitologiebeschluss (Artikel 6 Absätze 2, 5 und 14).

Artikel 3 enthält Änderungen der Genehmigungsrichtlinie Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Durchführung der Frequenzreform

Frequenzen und Nummern für europaweite Dienste

Durchsetzungsbefugnisse der NRB

Verbesserte Barrierefreiheit für behinderte Nutzer

Verbesserte Notfallkommunikation für die Öffentlichkeit

Weitere Aspekte

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

In Artikel 4 sind die Übergangsmaßnahmen für das Inkrafttreten der Änderungen der Genehmigungsrichtlinie dargelegt.

Mit Artikel 5 wird die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgehoben.

Diese Verordnung hat sich in der Anfangsphase der Marktöffnung als wirksam erwiesen.

Nach dem Rechtsrahmen von 2002 waren die NRB verpflichtet, die Märkte vor der Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen zu analysieren. Diese Verordnung ist jedoch überflüssig geworden und kann aufgehoben werden.

Artikel 6, 7 und 8

Artikel 6, 7 und 8 sind übliche verfahrenstechnische Artikel (Umsetzung, Überprüfung, Inkrafttreten usw.).

Die Anhänge I und II umfassen Änderungen des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Aufhebung

Artikel 5
Umsetzung

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

Anhang II

Die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird durch folgenden Anhang II ergänzt:

Anhang II
Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können