Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen
Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen
Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 7. März 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Bayerische Staatsregierung, der Senat von Berlin und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben beschlossen dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b 125c, 143c) *) und den ebenfalls als Anlage beigefügten Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, ihre Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Die Regierungen der genannten Länder haben ferner beschlossen, dem Bundesrat den als weitere Anlage beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, die Gesetzentwürfe und den Entschließungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 10. März 2006 zu setzen und anschließend dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers


*) siehe Drucksache 178/06 (PDF)
**) siehe Drucksache 180/06 (PDF)

Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch vom (BGBl. I ), wird wie folgt geändert:

§ 97

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 1991 S. 885), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen."

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz - WoFÜG)

§ 1 Verzinsung und Tilgung der den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes

Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln des Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 2 Wohnungsfürsorge des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau

(1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten des Bundes sowie der früheren öffentlichrechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger zur Verfügung gestellt worden sind, und die

(2) Auf Wohnraum

Anwendung finden.

Artikel 7
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom ... , wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.September 2001 (BGBl I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom ... , wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, I 2002 S. 679), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 88, 89 der Abgabenordnung" durch die Angabe " §§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Gesetz vom ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen."

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

" § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen.

(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.

(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich."

Artikel 13
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG)

§ 1 Allgemein

Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen, in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

§ 4 Verteilung

(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden- Württemberg 14,684002 Prozent
Bayern 17,256483 Prozent
Berlin 4,917843 Prozent
Brandenburg 3,223713 Prozent
Bremen 1,847088 Prozent
Hamburg 2,683724 Prozent
Hessen 4,319915 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 3,460103 Prozent
Niedersachsen 6,934112 Prozent
Nordrhein-Westfalen 15,395490 Prozent
Rheinland-Pfalz 3,654778 Prozent
Saarland 1,476280 Prozent
Sachsen 8,1812 Prozent
Sachsen-Anhalt 5,172773 Prozent
Schleswig-Holstein 2,553941 Prozent
Thüringen 4,217943 Prozent

(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden- Württemberg 8,073403 Prozent
Bayern 10,748807 Prozent
Berlin 11,227587 Prozent
Brandenburg 1,455913 Prozent
Bremen 3,323798 Prozent
Hamburg 2,696733 Prozent
Hessen 5,785924 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 1,487177 Prozent
Niedersachsen 5,854672 Prozent
Nordrhein-Westfalen 24,414581 Prozent
Rheinland-Pfalz 4,110835 Prozent
Saarland 1,181620 Prozent
Sachsen 3,510779 Prozent
Sachsen-Anhalt 2,0849 Prozent
Schleswig-Holstein 11,814005 Prozent
Thüringen 2,123317 Prozent

(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden- Württemberg 12,395291 Prozent
Bayern 14,686293 Prozent
Berlin 3,723811 Prozent
Brandenburg 4,059626 Prozent
Bremen 0,828343 Prozent
Hamburg 2,220108 Prozent
Hessen 7,223746 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 2,617488 Prozent
Niedersachsen 9,247962 Prozent
Nordrhein-Westfalen 19,432473 Prozent
Rheinland-Pfalz 4,878640 Prozent
Saarland 1,285424 Prozent
Sachsen 6,565176 Prozent
Sachsen-Anhalt 3,835749 Prozent
Schleswig-Holstein 3,238746 Prozent
Thüringen 3,761124 Prozent

(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden- Württemberg 8,147033 Prozent
Bayern 11,832673 Prozent
Berlin 6,287847 Prozent
Brandenburg 5,842689 Prozent
Bremen 0,605545 Prozent
Hamburg 1,836274 Prozent
Hessen 5,849236 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent
Niedersachsen 7,692056 Prozent
Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent
Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent
Saarland 1,263461 Prozent
Sachsen 11,508625 Prozent
Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent
Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent
Thüringen 5,616837 Prozent

§ 5 Zweckbindung

(1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen.

(2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.

(3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

(4) Die Beträge nach § 3 Abs. 4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen.

(5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die Verwendung der erhaltenen Beträge nach § 2 und § 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten.

Wird festgestellt, dass Beträge im Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt.

§ 6 Revisionsklausel

(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.

§ 7 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Artikel 14
Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG)

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. EU (Nr. ) L 209, S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 174, S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Aufteilung

(1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder, nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt.

(2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet. Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten. Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.

§ 3 Grundlagen

(1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat.

(2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31. Dezember des Anlastungsjahres.

§ 4 Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten

(1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, sofern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben worden ist.

(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat.

§ 5 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.

Artikel 15
Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz - LastG)

§ 1 Grundsätze der Lastentragung

(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getragen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung erfolgt ist.

(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 2 Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften

(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getätigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).

(2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur die Feststellung der Europäischen Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt verteilt:

Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.

§ 3 Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen gleichartiger

Verstöße im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.

§ 4 Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte

(1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.

(2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen.

§ 5 Erstattung durch die Länder

(1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. Soweit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.

(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel aufgebracht oder erstattet haben.

Artikel 16
Änderung des Maßstäbegesetzes

§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:

(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen."

Artikel 17
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Gesetz vom ., wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

Artikel 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Entwurf steht im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) und enthält die im Zusammenhang mit dessen Inkrafttreten notwendigen Folgeregelungen auf einfachrechtlicher Ebene. Sie betreffen insbesondere die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern sowie die Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Neben Änderungen bestehender Gesetze (vgl. dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung) werden auch bestimmte Gesetze neu erlassen.

Die Artikel 6 bis 9 und 11 enthalten Übergangsregelungen, die aus dem Wegfall der Bundeskompetenz für die soziale Wohnraumförderung resultieren.

Das Entflechtungsgesetz (Artikel 13) ist das Ausführungsgesetz zu Artikel 143c GG.

Es trägt der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur Wohnraumförderung Rechnung und enthält die notwendigen Begleitregelungen.

Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (Artikel 14) ist ein Ausführungsgesetz zu Artikel 109 Abs. 5 GG. Es enthält grundsätzliche Aussagen dazu, wie die Kosten möglicher Sanktionszahlungen an die EU wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden.

Das Lastentragungsgesetz (Artikel 15) ist Ausführungsgesetz zu Artikel 104a Abs. 6 GG. Damit wird die bislang zwischen Bund und Ländern streitige Frage der Lastentragung im Falle finanzwirksamer Entscheidungen der Europäischen Union oder anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen wegen einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Pflichten durch die Bundesrepublik Deutschland geklärt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

In Artikel 93 Abs. 2 GG ist eine neue Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden. In den beiden dort genannten Fällen soll durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden können, ob eine bundesgesetzliche Regelung noch erforderlich ist im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG oder ob eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht mehr besteht. Zum einen handelt es sich um die spezielle Fallkonstellation des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1, wonach Bundesrecht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, wegen der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Zum anderen werden von Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 GG alle übrigen Fallgestaltungen erfasst, in denen die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nachträglich entfallen ist.

Antragsbefugt sind jeweils der Bundesrat, eine Landesregierung oder die Volksvertretung eines Landes. Vorausgesetzt wird jeweils, dass es nicht zu einem Landesrecht ermöglichenden Bundesgesetz gekommen ist. Die Feststellungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt gemäß Artikel 93 Abs. 2 Satz 2 GG das an sich nach Artikel 72 Abs. 4 oder Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Bundesgesetz.

Die Länder können somit nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das betroffene Bundesrecht durch Landesrecht ersetzen.

Diese spezifische Wirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tritt neben die nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ohnehin bestehende Bindungswirkung.

Die Einführung dieser neuen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts macht eine Anpassung und Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlich.

Zu Nummer 1 (§ 13)

Durch Nummer 1 Buchstabe a wird die Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts in § 13 durch die Einfügung einer neuen Nummer 6b an die geänderte Rechtslage angepasst. Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Nummer 2 ergänzt die Zuständigkeitszuweisung an die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts in § 14 im Hinblick auf dessen neue Zuständigkeiten.

Die neuen Zuständigkeiten sind im Regelfall dem Zweiten Senat nach § 14 Abs. 2 zugewiesen. Einer Änderung des § 14 Abs. 2 bedarf es hierzu nicht. Dieser verweist unter anderem auf § 13 Nr. 6a bis 11a und erfasst damit auch die neuen Verfahren nach § 13 Nr. 6b. Die grundsätzliche Zuweisung an den Zweiten Senat ist gerechtfertigt, da es sich der Sache nach regelmäßig um den speziellen Fall einer Bund-Länder-Streitigkeit handelt, die ansonsten auch diesem Senat zugeordnet sind.

Durch die Ergänzung des Satzes 2 in Absatz 1 wird eine Zuständigkeit des Ersten Senats begründet, wenn eine Landesregierung neben einem Normenkontrollantrag nach § 13 Nr. 6 mit dem überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder diesen gleichgestellten Rechten geltend gemacht wird (und gegebenenfalls einem Antrag nach § 13 Nr. 6a) zugleich einen Antrag nach § 13 Nr. 6b stellt. In diesen Fällen soll eine für das Normenkontrollverfahren bestehende Zuständigkeit des Ersten Senats auch auf das Verfahren nach § 13 Nr. 6b erstreckt und damit eine Trennung der Verfahren vermieden werden.

Zu Nummer 3 (Sechzehnter Abschnitt)

Nummer 3 fasst den bisher regelungsleeren Sechzehnten Abschnitt neu, der nunmehr ergänzende Regelungen für die neuen Zuständigkeiten nach § 13 Nr. 6b (Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 GG) enthält.

Die Antragsbefugnis, die spezifische Voraussetzung für einen Antrag und die besondere Rechtswirkung einer feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden bereits in Artikel 93 Abs. 2 GG bestimmt. Der neue § 97 sieht ergänzend noch folgende Regelungen vor:

Nach § 97 Abs. 1 obliegt den Antragstellern in Anlehnung an § 87 Abs. 2 die Darlegungslast für das Vorliegen der Antragsvoraussetzung nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 GG.

§ 97 Abs. 2 bestimmt, wem das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung gibt. Dies sind nicht nur die jeweils anderen Antragsberechtigten, sondern auch der Bundestag, da ein Bundesgesetz nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 2 GG ersetzt werden soll, und die Bundesregierung.

Die nach § 97 Abs. 2 Äußerungsberechtigten erhalten nach § 97 Abs. 3 das Recht, dem Verfahren beizutreten.

Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und

Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Die Änderung von Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG macht eine Anpassung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) erforderlich.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder überträgt. Die Verhandlungsführung wird auf einen Vertreter der Länder übertragen, wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. In allen anderen Fällen führt die Bundesregierung die Verhandlungen.

§ 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 EUZBLG regeln die Mitwirkung der Länder bei Vorhaben, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen. Die Bundesregierung übt in diesen Fällen die Verhandlungsführung aus. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben.

Die Anfügung von § 7 Abs. 4 erfolgt im Zusammenhang mit der Lastentragungsregelung in Artikel 104a Abs. 6 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz (vgl. Artikel 15), die eine besondere, das Solidarprinzip einbeziehende, Lastenverteilung bei länderübergreifenden Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften vorsieht. Von der Finanzkorrektur betroffene, d.h. durch die Finanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft begünstigte, Länder sollen die Möglichkeit erhalten, die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels durchzusetzen. Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Einlegung des Rechtsmittels besteht bereits dann, wenn nur ein Land dies verlangt.

In der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 40, II.:

"II. Weitere praktische Verbesserungen der europapolitischen Zusammenarbeit von Bund und Ländern:

1. Vorfeldphase:

2. Verhandlungs- und Entscheidungsphase im Rat und AstV:

Allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung der europapolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland

Umsetzung: Artikel 52 GG; EUZBLG; GeschOBR (s. Vorschlag zur Änderung des Artikels 52 Abs. 3a neu).

Umsetzung: Bund-Länder-Vereinbarung, Ziff. III.

Änderung letzter Satz aus Abschnitt II. 2.der Bund-Länder-Vereinbarung (Frage, wie die schwerpunktmäßige Betroffenheit zu ermitteln ist): "Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung."

Zu Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs

Der neue Artikel 104b GG, der an die Stelle des bisherigen Artikels 104a Abs. 4 GG tritt, macht eine entsprechende Anpassung der Zitierweise in § 164b BauGB erforderlich.

Darüber hinaus ist wegen der neuen Überleitungsvorschrift des Artikels 125c GG die Überleitungsvorschrift des § 245 BauGB entsprechend anzupassen. Die Änderungen in § 245 Abs. 1 und 2 BauGB dienen der Klarstellung, dass sich das bestehende Überleitungsrecht des EAG Bau auf Artikel 104a Abs. 4 GG in seiner bis zum 20. Juli geltenden Fassung bezieht. Der neue Absatz 3 berücksichtigt die bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehene Überleitungsfrist für vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung auf der Grundlage des geltenden § 164b BauGB geschlossene Verwaltungsvereinbarungen.

Zu Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Auf Grund des neuen Artikels 125c GG tritt das Hochschulbauförderungsgesetz am 31. Dezember 2006 außer Kraft. In Folge der Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes tritt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Bezugnahme auf die für den Hochschulbau des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften.

Zu Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Zu Nummer 1

Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (vgl. Begründung zu Artikel 4) tritt in § 4 Nr. 2 Bundespflegesatzverordnung an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Anerkennung des Krankenhauses als Hochschulklinik nach den hochschulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.

Zu Nummer 2

Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (vgl. Begründung

Zu Artikel 4) tritt in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 Bundespflegesatzverordnung

an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Bezugnahme auf die für den Hochschulbau des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften.

Zu Artikel 6 Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz - WoFÜG)

Zu § 1 Verzinsung und Tilgung der den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes

Für den sozialen Wohnungsbau und andere Programme hat der Bund den alten Ländern seit 1950 einen erheblichen Teil der Bundesmittel und Finanzhilfen in Form von Darlehen bereit gestellt, die diese - zusammen mit ihren Landesmitteln - den Förderempfängern bewilligt und ausgezahlt haben. Die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen durch die Länder soll auch künftig nach dem bewährten Abrechnungsverfahren erfolgen das in § 39 WoFG sowie der "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Verzinsung und Tilgung der den Ländern gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen ausgeliehenen Bundesmittel (Zins- und Tilgungsvereinbarung Wohnungsbau - WoBauZTV) vom 14. September 1990" geregelt ist.

Mit § 1 werden die im Zuge der Reform des Wohnungsbaurechts 2001 aus dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) übertragenen Regelungen zur Verzinsung und Tilgung der Bundesdarlehen (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WoFG) auf bundesgesetzlicher Grundlage fortgeführt.

Sie werden dabei an die durch die Verfassungsreform veränderte Rechtslage angepasst.

Die Sonderregelung des § 39 Abs. 2 Satz 2 WoFG entfällt; nach dieser Regelung dürfen die Länder bestimmte Bundesanteile aus vorzeitigen Rückzahlungen von Baudarlehen bisher einbehalten, wenn im jeweiligen Land ein Rückflussbindungsgesetz gilt auf Grund dessen alle Rückflüsse aus Förderdarlehen laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden sind. Eine solche bundesrechtliche Regelung kann nicht mehr getroffen werden, wenn keine bundesrechtliche Regelungskompetenz zur inhaltlichen oder finanziellen Ausgestaltung der künftigen Förderprogramme der Länder mehr besteht.

Satz 1 bestimmt wie bisher, dass die den (alten) Ländern für die Wohnungsbauförderung als Darlehen bereit gestellten Bundesmittel und Finanzhilfen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen sind, dass die Länder aus dem jährlichen Zins- und Tilgungsaufkommen, das sie von den Förderempfängern erhalten, bestimmte Anteile an den Bund abführen. Klar gestellt ist, dass das jährliche Gesamtaufkommen an Zins und Tilgung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land aufzuteilen ist, unabhängig davon, ob es sich um planmäßige oder außerplanmäßige Darlehensrückzahlungen handelt. Es sind also auch vorzeitige vollständige oder unvollständige, freiwillige und unfreiwillige Tilgungen einbezogen; auf den Charakter der ausgereichten Darlehen (öffentliche, nicht-öffentliche Mittel, Bau- oder Aufwendungsdarlehen) kommt es nicht an.

Satz 2 enthält die - unveränderte - Bestimmung, dass die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen des Bundes mindestens 1 % des Gesamtursprungsbetrages des Bundes betragen muss (Mindesttilgung).

Satz 3 regelt die - unveränderte - Verpflichtung des Landes, alle als Darlehen erhaltenen Bundesmittel und Finanzhilfen vollständig zu tilgen.

Satz 4 legt fest, dass die Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens wie bisher in einer Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern geregelt werden.

Zu § 2 (Wohnungsfürsorge des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau)

§ 2 regelt die Weitergeltung des Wohnungsbindungsrechts für die der Preisbindung unterliegenden Wohnungsfürsorgewohnungen des Bundes und für die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau (Bergarbeiterwohnungsbaugesetz - BergarbWobauG) geförderten Wohnungen, die der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen, außerhalb des Wohnraumförderungsgesetzes.

Die Beibehaltung der Bindungen aus der Förderung ist für die Ausübung des Wohnungsbesetzungsrechts bei der Wohnungsfürsorge erforderlich. Vor allem in Orten mit unzureichendem Wohnungsangebot oder in Hochpreisregionen (z.B. Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München) ist der Bestand an preisgünstigen Wohnungen für Bedienstete in den unteren Einkommensgruppen (rund 70% des Bundespersonals gehören dem einfachen und mittleren Dienst an) ohnehin knapp.

Mit der Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die bestehenden Überleitungsvorschriften in den §§ 48, 50 WoFG zur Weitergeltung des Bindungsrechts sowohl die Wohnungsfürsorgebestände im Bereich des Bundes als auch die Wohnungsfürsorgewohnungen im Landesbereich (z.B. des Landes oder der Kommunen) betreffen. Die Weitergeltung des Wohnungsbindungrechts auf die preisgebundenen Wohnungsfürsorgebestände von Bund und Ländern wird damit für die Zukunft getrennt geregelt.

Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, da eine große Anzahl der Wohnungsfürsorgewohnungen im Bundesbereich durch privatrechtliche Verträge gefördert worden ist, die zum Teil keine oder nur in sehr unterschiedlichem Umfang Bezüge zu den gesetzlichen Vorschriften enthalten. Bei einem Großteil des Wohnungsfürsorgebestandes des Bundes ergibt sich die Anwendung des Bindungsrechts erst aus der der gesetzlichen Regelung in § 87a II. WoBauG. Ein Wegfall der Bindungen würde praktisch zu einer Mietfreigabe führen, da in den Förderverträgen bei preisgebundenen Wohnungen keine konkreten vertraglichen Mietobergrenzen enthalten sind. Das Ziel der Förderung würde verfehlt. Auch aus diesem Grunde kommt der Weitergeltung dieser Vorschrift eine erhebliche Bedeutung zu.

Mit der vorgenommenen getrennten Regelung zu den Wohnungsfürsorgebereichen von Bund und Ländern wird sichergestellt, dass die elementaren Rechtsgrundlagen für die Wohnungsfürsorge des Bundes nicht durch Länderregelungen beeinflusst werden. Förderfälle des Jahres 2002 im Sinne des § 46 Abs. 2 WoFG sind wie bisher in die Weitergeltung einbezogen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Weitergeltung des § 87a II. WoBauG für die im Bundesbereich geförderten Wohnungsfürsorgewohnungen, bei denen die Rechtsvorschriften zur Kostenmiete des sozialen Wohnungsbaus Anwendung finden, für den Zeitraum ab Übertragung der Regelungskompetenz im Wohnungswesen auf die Länder. Er ist das Gegenstück zu der gleichzeitigen Herausnahme des Wohnungsbestandes aus dem Anwendungsbereich des § 48 WoFG und entspricht inhaltlich der bisher dort in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) enthaltenen Regelung.

Die Regelung umfasst alle Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus Haushalten des Bundes gefördert worden sind. Einbezogen sind damit insbesondere auch die Wohnungen, die mit Haushaltsmitteln der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost und deren Rechtsnachfolgern Deutsche Bahn AG und Deutsche Post AG sowie der Arbeitsverwaltung und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Teil der Deutschen Rentenversicherung) nach § 87a II. WoBauG errichtet worden sind. Die Regelung betrifft ferner die Wohnungsfürsorgewohnungen der Zuwendungsempfänger des Bundes und sonstiger Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Als Konsequenz aus der Weitergeltung des § 87a II. WoBauG regelt Absatz 2 wie bisher § 50 Abs. 1 Nr. 3 WoFG die Anwendbarkeit der von § 87a II. WoBauG erfassten Regelungen zum Bindungsrecht, nämlich des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung. Sie sollen für die in Absatz 1 genannten Wohnungsbestände in der am 1. Januar 2007 maßgeblichen Fassung weiter gelten, um die Änderung des § 22 WoBindG zu diesem Termin (Artikel 7) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2

Mit der Regelung zum Bergarbeiterwohnungsbau in Nummer 2 wird für einen weiteren Bereich mietpreis- und belegungsgebundener, vom Bund geförderter Wohnungen die Weitergeltung des Bindungsrechts des sozialen Wohnungsbaus (insbesondere des Wohnungsbindungsgesetzes) im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von zukünftigen Landesregelungen abgekoppelt.

Zu Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Zu Nummer 1

Die Änderungen der Verweise in §§ 1 und 22 Abs. 1 sind Folgeregelungen zur Herausnahme der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus errichteten Wohnungen aus dem Regelungsbereich des § 50 Abs. 1 Nr. 5 WoFG.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a)

Nach geltendem Recht ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen. Ohne die vorgeschlagene Änderung müsste die Verordnungsermächtigung erst durch ein Landesgesetz auf die jeweilige Landesregierungen übertragen werden, damit etwaigem Änderungsbedarf entsprochen werden kann. Um dies zu vermeiden, soll die Änderung schon in diesem Gesetz vorgenommen werden.

Zu Buchstabe b)

Buchstabe b enthält eine Ergänzung zu Buchstabe a. Die Landesregierungen sollen, ohne zuvor ein Landesgesetz erlassen zu müssen, berechtigt sein, die ihnen auch weiterhin bundesrechtlich erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das zuständige Fachressort zu übertragen.

Zu Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Zu Nummer 1

Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen gehört zukünftig zu den Materien, die zwar als Bundesrecht fort gelten, die aber nur noch als Landesrecht fortentwickelt werden können. Bislang entzieht der aufzuhebende Satz Teile des Gesetzes der Änderung durch Landesrecht. Dafür ist unter veränderter Verfassungsrechtslage kein Raum mehr.

Zu den Nummern 2 und 3

Die Nummern 2 und 3 enthalten Folgeänderungen zur Herausnahme des Bergarbeiterwohnungsbaus aus dem Regelungsbereich des § 50 Abs. 1 Nr. 5 WoFG.

Zu Artikel 9 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Zu Nummer 1

§ 3 regelt das Zusammenwirken von Bund, Ländern und Gemeinden bei der sozialen Wohnraumförderung. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die sozialen Wohnraumförderung auf die Länder ist für eine Mitwirkung des Bundes, die bisher insbesondere in der Schaffung von gesetzlichen Grundlagen und der Beteiligung an der Finanzierung bestand, kein Raum mehr. Der Bund ist daher als Beteiligter zu streichen.

Zu Nummer 2

§ 4 enthält eine als Sollregelung ausgestaltete Verpflichtung von Körperschaften, Bauland für den Wohnungsbau bereitzustellen. Für eine Einbeziehung des Bundes ist nach Wegfall seiner Kompetenz kein Raum mehr.

Zu Nummer 3

Durch diese Änderung wird § 19 neu gefasst. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Ermittlung der Wohnfläche wird von der Bundesregierung auf die zukünftig zuständigen Landesregierungen umgestellt und demgemäß das Erfordernis der Mitwirkung des Bundesrats gestrichen. Weiterhin sollen die Landesregierungen berechtigt sein, diese Ermächtigung an das Fachressort weiterzugeben, ohne hierfür ein Landesgesetz erlassen zu müssen.

Absatz 2 entfällt ersatzlos. Er enthält eine Definition der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten sowie eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Betriebskostenverordnung.

Dieser Standort im Förderrecht hat historische Gründe: Im herkömmlichen sozialen Wohnungsbau galt das System der Kostenmiete, d.h. für öffentlich geförderte Wohnungen durfte nur eine Miete verlangt werden, die auf der Grundlage von berechnungsrechtlichen Vorschriften (Zweite Berechnungsverordnung, Neubaumietenverordnung) ermittelt und bewilligt worden war. Ein Element dieser Berechnungsvorschriften war die Definition und die Aufstellung von Betriebskosten.

Diese gelten auf Grund des Verweises in § 556 BGB auch im allgemeinen Mietrecht.

Um weiterhin sicherzustellen, dass im allgemeinen Mietrecht ein einheitlicher Betriebskostenbegriff gilt soll daher die Definition und die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten ebenso in das BGB übernommen werden wie die Fortgeltung der Betriebskostenverordnung angeordnet werden (vgl. Artikel 11). Für Absatz 2 ist daher kein Raum mehr.

Für die Umlage von Betriebskosten bei nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum findet nach § 28 Abs. 4 WoFG der § 556 BGB Anwendung; für den auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnraum gilt hingegen weiterhin die Zweite Berechnungsverordnung (vgl. § 50 WoFG).

Zu Nummer 4

§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen

In § 38 ist geregelt, dass der Bund den Ländern zur Förderung von Investitionen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Finanzhilfen gewährt, und der Mindestbetrag dieser Finanzhilfen festgelegt. Nach Artikel 125c - neu - GG tritt das nach Artikel 104a Abs.4 GG im Bereich der Wohnraumförderung erlassene Recht, wozu die Finanzhilfen an die Länder für die soziale Wohnraumförderung zählen, am 31. Dezember 2006 außer Kraft und ist daher im WoFG zu streichen.

§ 39 Verzinsung und Tilgung

Für den sozialen Wohnungsbau und andere Programme des Wohnungsbaus (z.B. Konjunkturprogramme, Maßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaus) hat der Bund den alten Ländern seit 1950 einen erheblichen Teil der Bundesmittel und Finanzhilfen in Form von Darlehen bereitgestellt. Die Länder verzinsen und tilgen diese Darlehen, indem sie - nach einem seit langem praktizierten und ab 1990 in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegten Abrechnungsverfahren - aus dem jährlichen Zins- und Tilgungsaufkommen, das sie von den Enddarlehensnehmern erhalten, bestimmte Anteile an den Bund abführen.

Die Tilgung dieser Darlehen durch die Länder bleibt von der Entflechtung der Mischfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 GG unberührt. Die Regelung ist in § 1 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder übernommen worden und muss daher im WoFG gestrichen werden.

§ 40 Rückflüsse an den Bund

§ 40 legt fest, dass die Rückflüsse aus Darlehen, die der Bund den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt hat, sowie die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen an Wohnungsunternehmen, die dem Bund zufließen, zu Gunsten von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung sowie für Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen, Verwendung finden müssen. Die Wiedereinsatzverpflichtung für die Rückflüsse, die sich auf die Finanzhilfekompetenz des Artikels 104a Abs. 4 GG stützt tritt nach Artikels 125c Abs. 2 - neu - GG zum 31. Dezember 2006 außer Kraft und ist daher im WoFG zu streichen.

§ 41 Berichterstattung

§ 41 regelt die sog. Schnellmeldungen über die aktuellen Bewilligungen der sozialen Wohnraumförderung im laufenden Jahr und verpflichtet die Länder zu Mitteilungen über die gewährten und ausgezahlten Mittel sowie über die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung an den Bund. Mit Übergang der Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung auf die Länder und Wegfall der Finanzhilfen für diesen Zweck gibt es keine Legitimation mehr für diese Berichterstattung.

§ 42 Förderstatistik

§ 42 ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der jährlichen amtlichen Bundesstatistik über den Umfang, die Struktur und Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung.

Nach Übergang der Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung auf die Länder und Wegfall der Finanzhilfen für diesen Zweck ist für eine Bundesstatistik kein Raum mehr.

§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung

§ 43 enthält die Grundlage für die Förderung der Bauforschung im Wohnungswesen durch den Bund. Hierfür ist nach Übergang der Kompetenz für das Wohnungswesen auf die Länder kein Raum mehr; die Förderverpflichtung muss daher entfallen.

Zu Nummer 5

Nach der Überleitungsvorschrift des § 47 Abs. 1 WoFG waren mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.September 2001 (BGBl. I. S. 2376) die §§ 39 und 40 WoFG an die Stelle der § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4 bis 6 II. WoBauG getreten. Diese Vorschriften werden durch Nummer 4 aufgehoben; an die Stelle von § 39 WoFG tritt § 1 des Gesetzes zur Überleitung der 41 Drucksache 179/06 (PDF) sozialen Wohnraumförderung auf die Länder. Damit ist die Überleitungsvorschrift entbehrlich.

Zu Nummer 6

Mit der Änderung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) wird der preisgebundene Wohnungsbestand in der Wohnungsfürsorge des Bundes aus der im Wohnraumförderungsgesetz getroffenen Regelung zur Weitergeltung des § 87a II. WoBauG herausgenommen.

Die Aufhebung ist die Voraussetzung für die Neuregelung der Rechtsmaterie in (§ 2 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder).

Zu Nummer 7

Die Regelung nimmt die dem Bundesbereich zuzuordnenden preisgebundenen Wohnungsfürsorgebestände aus der nach § 50 WoFG vorgesehenen Anwendung des Bindungsrechts heraus. Konsequenterweise handelt es sich hierbei um dieselben Wohnungen, die von der Neuregelung der Weitergeltung des Wohnungsbindungsrechts für die Wohnungsbestände des Bundes in (§ 2 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder) erfasst werden.

Durch die Aufhebung des § 50 Abs. 1 Nr. 5 werden die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau errichteten Wohnungen als ein weiterer Bereich ausschließlich vom Bund geförderter Wohnungen aus dem Anwendungsbereich des Wohnraumförderungsgesetzes herausgenommen, um eine Regelung außerhalb des Wohnraumförderungsgesetzes zu ermöglichen.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Aufhebung der Nummer 5 in § 50 Nr. 1.

Zu Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 89 Abgabenordnung (vgl. Artikel 18).

Zu Artikel 11 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs der Betriebskosten und der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten in § 556 Abs. 1 BGB wird sichergestellt, dass die für das gesamte private Wohnraummietrecht bedeutsamen Betriebskostenregelungen auch künftig einheitlich im gesamten Bundesgebiet gelten. Zu diesem Zweck wird zugleich angeordnet, dass die Betriebskostenverordnung im Zusammenhang mit der nunmehr in § 556 Abs. 1 BGB befindlichen Ermächtigung fortgilt, solange und soweit die Bundesregierung nicht künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht.

Zu Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 1 Nr. 27 und 28 - neu - )

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 27

Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO (neu).

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 28

Die Vorschrift bestimmt in Anlehnung an § 2 BKAG das Bundeszentralamt für Steuern als Zentralstelle für die Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 AO (neu). Dies dient der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs der Steuerstrafgesetze. Das Bundeszentralamt für Steuern wird nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig, sondern hat nur koordinierende und unterstützende Funktion.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 4 und 5 - neu - )

Zu Absatz 4 - neu -

Mit der Einfügung des § 19 Abs. 4 FVG wird die bisherige Regelung des § 12 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO), die über § 23 BpO auch gilt, soweit das Bundeszentralamt für Steuern an der Betriebsprüfung mitgewirkt hat, in das FVG übernommen.

Ziel der Regelung ist die gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungsvorschrift.

Eine Änderung der gegenwärtigen materiellen Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Zu Absatz 5 - neu -

Die Regelung ist im Kontext der Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden zu sehen. Wie bisher bedeutet die Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern die Beteiligung von Bundesbetriebsprüfern an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Durch die Einfügung des Absatzes 5 erhält das Bundeszentralamt für Steuern das Recht, die Prüfung von Betrieben zu verlangen, auch soweit sie nicht in den Prüfungsgeschäftsplan der Landesfinanzbehörde aufgenommen sind. Dieses Recht ergänzt seine Befugnis nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FVG, den Zeitpunkt der Prüfung zu bestimmen. Ferner ist es berechtigt, Einzelheiten zur Durchführung und Inhalten (z.B. Prüfungsthemen) der Betriebsprüfung festzulegen. Diese Regelung ist zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Einheitlichkeit des Steuervollzugs sowohl bei mehreren Betrieben einer Branche als auch innerhalb eines Konzerns erforderlich. Dies gilt für Prüfungen von Betrieben innerhalb eines Landes und durch den Bezug auf § 19 Abs. 3 Satz 2 FVG insbesondere auch bei Prüfungen von Betrieben mit Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.

Zu Nummer 3 (§ 20 Abs. 1 Satz 2 -neu - )

Die Steuerverwaltungen der Länder sollen durch diese Rechtsvorschrift künftig zur umfassenden Kooperation im IT-Bereich verpflichtet werden. Gerade im Hinblick auf Standards in der Informationstechnologie ist die Sicherstellung zumindest der Kompatibilität der eingesetzten Soft- und Hardware für das reibungslose Funktionieren der Steuerverwaltung insgesamt unabdingbar. Durch eine Standardisierung des EDV-Einsatzes wird der gleichmäßige Vollzug der Steuergesetze im Sinne des Artikels 108 Abs. 4 GG erheblich optimiert.

Die Finanzministerkonferenz hat sich mit den Beschlüssen vom 9. Juli 2004 und 23. Juni 2005 dazu bekannt, in einem abgestimmten neuen Verfahren einheitliche Software für das Besteuerungsverfahren gemeinsam entwickeln, beschaffen und einsetzen zu wollen. Um diese Anwendungen schneller in den bundesweiten Einsatz zu bringen, soll das Bundesministerium der Finanzen künftig bestimmen können, dass die bundeseinheitlichen Programme von allen Ländern eingesetzt werden.

Die Ablösung des bestehenden automatisierten Besteuerungsverfahrens der Länder und die Entwicklung bzw. Einführung bundeseinheitlicher Programme zur Unterstützung der Festsetzung und Erhebung von Steuern sind langwierige Prozesse.

Deshalb muss für eine Übergangszeit an dem bisherigen Verfahren, das die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen vorsieht, festgehalten werden. Soweit Schritt für Schritt bundeseinheitliche Programme entstanden sind, soll deren Einsatz bundesweit koordiniert werden können.

Der Einsatz neuer Programme, auch solcher, deren Einsatz das Bundesministerium der Finanzen anordnet, setzt die Schaffung bestimmter Einsatzbedingungen voraus.

Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Daten über Schnittstellen. Die Herstellung dieser Einsatzvoraussetzungen ist Aufgabe der Länder, sie tragen die Kosten hierfür.

Mit zunehmender Vereinheitlichung werden sich diese Kosten reduzieren.

Zu Nummer 4 (§ 21a - neu - )

Die Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiger Gemeinwohlbelang.

Wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen.

Künftig soll das Bundesministerium der Finanzen nach Absatz 1 Satz 1 mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele und Regelungen zur Zusammenarbeit der Bundes- und Landesfinanzbehörden bestimmen sowie allgemeine fachliche Weisungen erteilen können. Dabei soll die Zustimmung als erteilt gelten, wenn nicht eine Mehrheit der Länder widerspricht. Auf dieser Grundlage wird das Bundesministerium der Finanzen Maßstäbe für einen Vergleich der Steuerverwaltungen der Länder untereinander entwickeln.

Durch den neuen § 21a FVG werden die Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundes im Interesse einer Verbesserung und Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze geregelt. Denn Gleichheit im Belastungserfolg setzt nicht nur gleiche Regeln für die Gesetzesanwendung voraus, sondern auch tatsächlich gleichmäßigen Gesetzesvollzug.

Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. Einzelheiten des Verfahrens bedürfen keiner gesetzlichen Regelung.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sollen nach Absatz 2 regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele überprüfen. Hierzu sollen die obersten Finanzbehörden der Länder künftig dem Bundesministerium der Finanzen alle erforderlichen Daten übermitteln.

Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sollen nach Absatz 3 für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich sein.

Zu Artikel 13 Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG)

Bund und Länder haben sich in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung darauf geeinigt, den Tatbestand der Mischfinanzierung in der Verfassung deutlich zu reduzieren. Der neue Artikel 143c Abs. 1 GG enthält finanzielle Übergangsbestimmungen für die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur Wohnraumförderung.

Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 - bedingt durch den Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes bei den Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen - Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Die Höhe der Beträge im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bemisst sich am Referenzzeitraum 2000 bis 2008. Dabei sind für die Jahre 2000 bis 2003 die Ist-Ergebnisse (kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt) und für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 maßgebend. Die Verteilung zwischen den Ländern ergibt sich aus dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003. Bis zum Jahr 2013 ist eine Festschreibung der den Ländern zustehenden Mittel mit einer gruppenspezifischen Zweckbindung vorgesehen.

Nach 2013 zu leistende Mittel unterliegen nur noch einer investiven Verwendung.

Zu § 1

Das Entflechtungsgesetz regelt die Kompensationsleistungen für den Wegfall der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie die Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur Wohnraumförderung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019.

Zu § 2

Absatz 1 regelt abschließend alle Zahlungen, die nach Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe Neubau und Ausbau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken vom Bund im Zeitraum vom1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 zu leisten sind. Maßgebend hierfür ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistung im Referenzzeitraum von 2000 bis 2008. Den Betrag von 695 300 000 Euro erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Betrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 GG neu. Den Betrag von 298 000 000 Euro wird der Bund für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 GG neu zur Verfügung stellen; nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen, in den Folgejahren bleiben sie nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO verfügbar.

Dazu hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung in einem Schreiben vom 23. Februar 2006 an den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz folgendes erklärt: "Die Mittel aus dem Bereich der bisherigen GA Hochschulbau gehen nach Artikel 143c - neu - GG in einem Kompensationsvolumen von 695,3 Millionen € p.a. im Zeitraum 2007 - 2013 vom Bund auf die Länder über. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Entflechtungsgesetz (s. Artikel 13 Begleitgesetz) sind mit diesem Betrag auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis Ende Dezember 2013 einen Betrag von 298 Millionen € p.a. für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 GG zur Verfügung.

Sollten diese Mittel im Übergangszeitraum 2007/2008 nicht vollständig für die vorgesehenen Zwecke ausgegeben werden, können sie in diesem Übergangszeitraum auch für laufende Hochschulbauvorhaben und die übliche Großgeräteförderung eingesetzt werden, sofern sie die Voraussetzungen des neuen Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 GG erfüllen. Hierzu wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung während des Gesetzgebungsverfahrens eine Liste erstellen. Der Einsatz von Mitteln für laufende Vorhaben darf die überregionale Zielsetzung der gemeinsamen Forschungsförderung nicht gefährden.

Das Nähere wird in einer Vereinbarung von Bund und Ländern geregelt."

Absatz 2 regelt die Kompensationsleistung, die die Länder aus dem Bundeshaushalt durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung erhalten. Maßgebend hierfür ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistung im Referenzzeitraum von 2000 bis 2008. Einen Anteil von 50 Prozent erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Betrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 neu. Einen Anteil von 50 Prozent setzt der Bund künftig für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91b Abs. 2 (Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich und diesbezügliche Berichte und Empfehlungen) ein.

Für einen Übergangszeitraum bis 2008 können diese Mittel auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

Zu § 3

Absatz 1 sieht eine jährliche Kompensationszahlung an die Länder ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf Grund der Abschaffung der Finanzhilfe für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vor. Maßgebend hierfür ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistung im Referenzzeitraum von 2000 bis 2008. Der Bund führt die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nach

Maßgabe des Artikels 125c Abs. 2 Satz 2 GG fort.

Absatz 2 sieht eine Übertragung der sich für den Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ergebenden jahresdurchschnittlichen gesamten Bundesleistung zur Wohnraumförderung an die Länder vor. Mit diesem Betrag sind auch die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen des Bundes auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und zur sozialen Wohnraumförderung abgegolten.

Zu § 4

Absätze 1 bis 4 regeln die Mittelverteilung zwischen den einzelnen Ländern. Die Anteile der einzelnen Länder ergeben sich dabei aus dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003.

Zu § 5

Absatz 1 regelt die Zweckbindung der Mittel vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, die den Ländern durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken zustehen.

Absatz 2 regelt die Zweckbindung für die durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung zu kompensierenden Mittel. Die Länder sind verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aus dem Bundeshaushalt abfließenden Mittel für Aufgaben der Bildungsplanung einzusetzen. Hierzu zählen u. a. Versuchs- und Modelleinrichtungen des Bildungswesens und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bildungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie Computer- und netzgestütztes Lernen.

Absatz 3 regelt die Zweckbindung für die durch die Abschaffung der Finanzhilfe Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zu kompensierenden Mittel. Die Länder sind verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aus dem Bundeshaushalt abfließenden Mittel für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

Absatz 4 regelt die Zweckbindung für die durch die Abschaffung der Finanzhilfe zur Wohnraumförderung zu kompensierenden Mittel. Die Länder sind verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aus dem Bundeshaushalt abfließenden Mittel für die Wohnraumförderung einzusetzen.

In Absatz 5 Satz 1 ist vorgesehen, dass die Länder der Bundesregierung jährlich über die Verwendung der Kompensationsleistungen Bericht erstatten. Die Berichtspflicht soll die Möglichkeit geben, Fehlentwicklungen in den Ländern zu erkennen.

Absatz 5 Satz 2 sieht vor, dass der Bund die Mittelzuweisung kürzt, wenn Länder gegen die in § 5 geregelte Zweckbindung verstoßen. Überjähriger Mitteleinsatz ist keine zweckwidrige Verwendung. Der fehlverwendete Betrag wird gemäß dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Zu § 6

Die Bestimmung enthält die in Artikel 143c Abs. 3 GG vorgegebene Revisionsklausel.

Zu § 7

§ 7 sieht vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Zahlungsmodalitäten der in § 4 genannten Beträge an die Länder, und zur Berichtspflicht einschließlich der Konsequenzen einer Mittelfehlverwendung erlassen kann.

Zu Artikel 14 Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen

und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG)

Artikel 109 Abs. 5 GG regelt die Aufteilung der Kosten möglicher Sanktionszahlungen an die EU wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits zwischen Bund und Ländern. Das Sanktionszahlungs-Ausgleichsgesetz enthält die entsprechenden Ausführungsregelungen.

Zu § 1

Die Vorschrift legt den Gegenstand dieses Gesetz fest. Sie dient auch der Klarstellung, dass sich eine Zahlungsverpflichtung des Mitgliedsstaates Deutschland gegenüber der Europäischen Union an den Bund richtet und eine Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht.

Zu § 2

Die Aufteilung von Sanktionszahlungen in Absatz 1 entspricht Artikel 109 Abs. 5 GG.

Absatz 2 enthält nähere Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzierungssaldos nach Absatz 1.

Der Begleittext zu Artikel 109 Abs. 5 GG sieht vor, dass Ländern, die sich in einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Haushaltsnotlage befinden, Sanktionszahlungen gestundet werden. Durch den gewählten Zinssatz wird der durch die Stundung entstehende Zinsnachteil ausgeglichen.

Zu § 3

Die Vorschrift enthält notwendige Definitionen der zu verwendenden Größen über Einwohnerzahlen und Finanzierungsdefizite. In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich bei unverzinslichen Einlagen der Länderanteil, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst (§ 2 Abs. 1 Satz 3), nach dem Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik richtet. Bei Geldbußen gilt dies bis zum Vorliegen der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik.

Zu § 4

In Absatz 1 wird klargestellt, dass Bund und Länder im Falle der Rückerstattung einer unverzinslichen Einlage ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile hieran zurück erhalten.

Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen werden gemäß Absatz 2 im selben Verhältnis wie Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Anteil der einzelnen Länder bemisst sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl.

Zu § 5

Die Verordnungsermächtigung ist notwendig, um im Falle der Festsetzung von Sanktionszahlungen Festlegungen wie zum Beispiel über den Zahlungsweg aktuell treffen zu können.

Zu Artikel 15 Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz - LastG)

Der neue Artikel 104a Abs. 6 GG klärt die bislang zwischen Bund und Ländern streitige Frage der Lastentragung im Falle finanzwirksamer Entscheidungen der Europäischen Union oder anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen wegen einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Pflichten durch die Bundesrepublik Deutschland. Beispiele sind

Die Lastentragung im Verhältnis von Bund und Ländern folgt in solchen Fällen grundsätzlich der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens. Für länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Union gilt eine abweichende Lastenverteilung.

Zugleich tragen Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bzw. auf der Grundlage bestehender Regelungen und Vereinbarungen über das Zusammenwirken in zwischenstaatlichen bzw. supranationalen Angelegenheiten (vgl. z.B. das EUZBLG) dazu bei, Verletzungen der supranationalen oder völkerrechtlichen Bestimmungen und daraus resultierende Finanzlasten der Bundesrepublik Deutschland von vornherein zu vermeiden. Hierzu gehören Informationspflichten, z.B. über Haftungsrisiken, und das Zusammenwirken bei der Interessenwahrnehmung gegenüber den Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtung.

Zu § 1

Absatz 1 enthält den Grundsatz für die Lastentragung zwischen Bund und Ländern, der für Pflichtverletzungen der Bundesrepublik Deutschland in allen Bereichen staatlichen Handelns, d.h. in der Verwaltung, der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Es gilt das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung. Die finanziellen Folgen einer Pflichtverletzung sollen grundsätzlich die Gebietskörperschaft (Bund oder Länder) treffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes ereignet hat.

Absatz 2 enthält den Grundsatz der Lastenzuordnung für Sachverhalte, in denen die finanziellen Folgen der Entscheidung der zwischenstaatlichen Einrichtung aus dem Zusammentreffen von Pflichtverletzungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und eines oder mehrerer Länder resultieren.

Die Ermittlung der innerstaatlichen Zuständigkeit bzw. Aufgabenzuordnung bezüglich des pflichtwidrigen Verhaltens richtet sich nach dem in der Entscheidung der zwischenstaatlichen Einrichtung festgestellten Sachverhalt.

Zu § 2

Absatz 1 definiert den Begriff der Finanzkorrektur. Diese werden von der Europäischen Union vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat die Durchführung von EU-finanzierten Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgenommen hat. Das EU-Recht ermöglicht es in diesen Fällen der EU-Kommission unabhängig vom Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens der verwaltenden Stelle des Mitgliedstaates, bestimmte von dieser Stelle verausgabte Beträge von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen. Die Beträge werden somit dem Mitgliedstaat angelastet und sind von diesem im Wege der Erstattung oder der Verrechnung mit Vorleistungen der Europäischen Union auszugleichen.

Bei Mängeln im Verwaltungs- und Kontrollsystem, die eine konkrete Feststellung der unkorrekt geleisteten Ausgaben, etwa durch Extrapolation der festgestellten Verluste, auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten, nicht zulässt, hat die Kommission die Möglichkeit, den wahrscheinlichen Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos zu bestimmen, dem er durch den Mangel des Kontrollsystems ausgesetzt war, und den Anlastungsbetrag pauschal in Höhe eines Prozentsatzes der von dem geprüften Land insgesamt verausgabten Mittel festzusetzen. Die Lastentragung richtet sich grundsätzlich nach § 1.

Für den Sonderfall einer länderübergreifenden Finanzkorrektur nimmt Absatz 2 die in Artikel 104a Abs. 6 Satz 2 GG festgelegte und vom Grundsatz des § 1 abweichende Zuordnung der Finanzlast vor. Eine länderübergreifende Finanzkorrektur bzw. Anlastung ist gegeben, wenn die Kommission auf Grund konkret festgestellter Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem einzelner Länder annimmt, dass gleichartige Mängel auch bei den anderen Ländern vorliegen. Soweit es diesen Ländern nicht gelingt, den Nachweis der gemeinschaftsrechtskonformen Mittelverwendung zu erbringen, ist die Kommission zu der Feststellung befugt, dass auch in diesen Ländern Gemeinschaftsmittel nicht ordnungsgemäß verausgabt wurden. Sofern eine konkrete Feststellung der unkorrekt geleisteten Ausgaben nicht möglich ist, nimmt die EU-Kommission eine pauschale Anlastung seitens der EU-Kommission bezogen auf die Summe der von den betroffenen Ländern insgesamt getätigten Ausgaben vor.

Zu § 3

Bei der Verhängung von Sanktionen durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 228 EG-Vertrag richtet sich die Lastentragung grundsätzlich nach § 1. § 3 enthält eine Sonderregelung für die Verteilung der Finanzlast unter den betroffenen Ländern, falls eine Zwangsgeld bzw. Pauschalbetragsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes wegen gleichartigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens in mehreren Ländern erfolgt. Insoweit kommt der "Königsteiner Schlüssel" zur Anwendung.

Zu § 4

§ 4 betrifft Fälle finanzwirksamer Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Verstößen der Gerichtsbarkeit gegen völkerrechtliche Bestimmungen.

Entsprechend dem Grundsatz des § 1 richtet sich die Lastentragung danach, ob ein Bundesgericht oder ein Gericht der Länder den Verstoß begangen hat (Absatz 1). Absatz 2 betrifft ein Zusammentreffen von Zuständigkeiten. Verteilungsmaßstab bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit der Sache bei Gerichten der Länder und des Bundes ist das Verhältnis der jeweiligen Verfahrensdauer auf Landes- bzw. Bundesebene.

Zu § 5

Im Außenverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der zwischenstaatlichen Einrichtung ist der Bund der Adressat der lastenbegründenden Entscheidung.

Dies kann dazu führen, dass der Bund die finanzielle Verpflichtung im Wege der Vorleistung erfüllt. Zudem bewirkt beispielsweise das Zahlungsverfahren bei Anlastungsentscheidungen, dass die finanziellen Lasten unmittelbar beim Bund eintreten.

Für diese Fälle begründet die Regelung einen Kostenerstattungsanspruch des Bundes gegen die Länder.

Zu Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes

Die Änderung von § 5 Abs. 1 vollzieht die Ergänzung in Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG nach die wiederum eine Folgeänderung der Übertragung der Steuersatzautonomie bei der Grunderwerbsteuer auf die Länder in Artikel 105 Abs. 2a GG darstellt.

Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass für die Bestimmung der Ergänzungsanteile am Länderanteil an der Umsatzsteuer - anders als bei allen anderen hierbei zu berücksichtigenden Einnahmen - bei der Grunderwerbsteuer nicht die (tatsächlichen) Einnahmen sondern die Steuerkraft anzusetzen ist.

Der neu eingeführte Satz 2 gibt dem Finanzausgleichsgesetz den Maßstab für die Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer vor. Danach sind die tatsächlichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer um Unterschiede zwischen den Ländern zu bereinigen, die sich aus ungleichen Steuersätzen bei der Grunderwerbsteuer ergeben.

Der Ergänzung liegt die Zielsetzung zu Grunde, auch bei Steuersatzautonomie der Grunderwerbsteuer die Funktionsfähigkeit des bundesstaatlichen Steuerverteilungs- und -Finanzausgleichssystems durch eine geeignete Ausgestaltung der Regelungen zur horizontalen Umsatzsteuerverteilung zu erhalten. Im Finanzausgleichsgesetz ist die horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer so zu regeln, dass die fiskalischen Wirkungen von Änderungen des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer eines Landes nicht auf andere Länder abgewälzt werden können. Unterbliebe diese Anpassung, d.h. blieben die tatsächlichen Einnahmen der Grunderwerbsteuer auch nach Einräumung von Steuersatzautonomie der Länder weiterhin Grundlage für die Berechnung der horizontalen Verteilung der Umsatzsteuer, würde ein Land als Empfänger von Ergänzungsanteilen in den allermeisten Fällen die durch eine Steuersenkung bewirkten Einnahmeausfälle durch einen höheren Anteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer von den übrigen Ländern nahezu erstattet bekommen. Auch im bisherigen Finanzausgleichssystem werden mit den Grundsteuern und der Gewerbesteuer Steuerarten berücksichtigt, deren Einnahmen ebenfalls nicht durch bundeseinheitliche Steuersätze festgelegt sind. Deshalb sind auch dort entsprechende Festlegungen für eine hebesatzbereinigte Erfassung ihrer Einnahmen vorhanden.

Sie sind allerdings nur im Länderfinanzausgleich notwendig, da Grundsteuern und die Gewerbesteuer als kommunale Steuern im Unterschied zur Grunderwerbsteuer als Landessteuer nicht bei der horizontalen Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Zu Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1)

Die Änderung von § 7 Abs. 1 folgt aus der Ergänzung von Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes, mit der den Ländern die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer eingeräumt wird. Sie stellt die Umsetzung des in § 5 Abs. 1 Maßstäbegesetz vorgegebenen Maßstabes für die Bestimmung der Steuerkraft dar.

Die Änderungen des Artikels 107 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und die Änderungen von Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz sind erforderlich um sicherzustellen, dass die finanziellen Folgen einer Änderung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer eines Landes nicht über das bundesstaatliche Finanzausgleichssystem auf andere Länder abgewälzt werden können. Die Änderung von § 7 Abs. 1 zielt zunächst einmal auf die Bestimmung der Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge, allerdings stellt der in § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Bezug auf § 7 Abs. 1 auch sicher, dass die Änderung von § 7 Abs. 1 sich gleichermaßen auf die Bestimmung der Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer auswirkt.

Die Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Einnahmen der Länder aus der Grunderwerbsteuer im Länderfinanzausgleich nicht mehr wie bisher mit ihren tatsächlichen Einnahmen erfasst werden, sondern in Höhe der jeweiligen Steuerkraftzahlen.

Die Bestimmung der Steuerkraftzahlen erfolgt nach Satz 3 auf der Grundlage der dem jeweiligen Aufkommen zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der einzelnen Länder. Satz 3 umfasst auch die Bemessungsgrundlage in den Fällen, in denen der Steuersatz Null vom Hundert beträgt. Satz 4 regelt die Behandlung des Sonderfalls der Pauschalbesteuerung bei der Grunderwerbsteuer.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 3)

Folgeänderungen auf Grund der Neufassung von § 7 Abs. 1.

Zu Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 1 (§ 89)

Bisher können die Finanzämter nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 4.8.1961, BStBl III S. 562, vom 19.3.1981, BStBl II S. 538, und vom 16.3.1983, BStBl II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Einzelheiten sind durch das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2003 - IV A 4 - S 0430 - 007/03 (PDF) - BStBl I S. 742 geregelt.

Mit dem neuen Absatz 2 wird die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Satz 1 stellt die Befugnis zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft nunmehr gesetzlich klar. Satz 2 regelt in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis, dass grundsätzlich nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt ist, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.

Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, soll auf der Grundlage des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 GG zur erheblichen Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze künftig das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen können.

Damit haben Investoren aus dem Ausland, die bis dahin in Deutschland nicht steuerpflichtig waren, eine zentrale Anlaufstelle, die ihnen steuerliche Planungssicherheit vermitteln kann. Da es hinsichtlich der späteren Besteuerung nach Verwirklichung des geplanten Sachverhaltes bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen zu keinen Änderungen kommt, wird ergänzend bestimmt, dass die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern auch für das später zuständige Finanzamt verbindlich ist. Die Bindungswirkung tritt unter der Voraussetzung ein, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Dies ist vom später zuständigen Finanzamt zu prüfen.

Satz 4 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie zur Reichweite der Bindungswirkung.

Zu Nummer 2 (§ 116 Abs. 1)

Die Anzeigepflicht nach § 116 Abs. 1 AO hat sich in der Praxis vielfach als wirkungslos erwiesen. Eine Ursache dafür ist der Umstand, dass die anzeigepflichtige Stelle häufig nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen sie anzuzeigen und an welche Behörde sie die Anzeige zu richten hat.

Um diese praktischen Schwierigkeiten zu beseitigen, sollen künftig bundesweit alle Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern ermittelt daraufhin, welche Strafverfolgungsbehörden zuständig sind und informiert dann die konkret zuständigen Behörden.

Gleichzeitig soll verdeutlicht werden, dass mit der bisherigen Formulierung "Verdacht einer Steuerstraftat" kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gemeint war. Für eine Mitteilungspflicht soll es vielmehr ausreichen, dass Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Steuerstraftat sprechen.

Wie bisher ist allerdings Voraussetzung für eine Mitteilungspflicht, dass die fraglichen Tatsachen dem Organwalter der Behörde oder dem Gericht dienstlich bekannt geworden sind. In der privaten Sphäre - z.B. am Stammtisch - erfahrene Tatsachen sind weiterhin nicht mitteilungspflichtig.

Zu Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes ist notwendige Folge der Übertragung der Wohnraumförderung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie dient der Aufrechterhaltung des bisherigen Grundsatzes, nach dem Leistungen zur Wohnraumförderung nicht der Besteuerung unterliegen, um den Zweck der staatlichen Förderung weiterhin zu gewährleisten.

Zu Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummern 1 und 2

Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (vgl. Begründung

Zu Artikel 4) tritt in § 108 Nr. 1 SGB V und § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Anerkennung des Krankenhauses als Hochschulklinik nach den hochschulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.

Zu Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Zu Nummer 1

Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (vgl. Begründung

Zu Artikel 4) tritt in §§ 3 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 8 Satz 1, 19 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Bezugnahme auf die für den Hochschulbau des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften.

Zu Nummer 2

Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (vgl. Begründung

Zu Artikel 4) tritt in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz an die Stelle der Bezugnahme auf das Hochschulbauförderungsgesetz die Anerkennung des Krankenhauses als Hochschulklinik nach den hochschulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.

Zu Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.