Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich

Vom ...

Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Tag der Verkündung und Fundstelle des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb im Bundesgesetzblatt] eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Vertragliche Grundlagen

§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag

§ 4 Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister

§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters

§ 6 Durchführung des Übergangs

§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters

Teil 2
Messstellenbetrieb und Messung

§ 8 Messstellenbetrieb

§ 9 Messung

§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang

§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang

§ 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung

Teil 3
Festlegungen der Regulierungsbehörde, Übergangsregelungen

§ 13 Festlegungen der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur

§ 14 Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsverordnungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Mit dem Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb, das vom Deutschen Bundestag am 6. Juli 2008 beschlossen worden ist und nunmehr dem Bundesrat vorliegt wird das Zähl- und Messwesen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung vollständig für Wettbewerb geöffnet. Dies ermöglicht den Letztverbrauchern, die als Anschlussnutzer neue Wahlmöglichkeiten erhalten, auch den Zugang zu neuen Zählertechnologien.

Um die gesetzlich vorgesehene Marktöffnung effizient und kostengünstig zu gestalten, konkretisiert die vorliegende Rechtsverordnung insbesondere die Geschäftsprozesse, die im Falle des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen Dritten zwischen Netzbetreibern und Dritten neu entstehen. Zugleich passt die Rechtsverordnung den bestehenden untergesetzlichen Rechtsrahmen an die Neuregelungen an. Wie die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Netzzugangsmodelle und deren näherer Ausgestaltung zeigen, werden sich viele Fragen erst in der praktischen Anwendung beantworten lassen. Dies betrifft auch die Verbreitung neuer Zählertechnologien. Die Bundesregierung hatte im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms als ein Ziel vereinbart, dass sich solche neuen Technologien im Markt zügig verbreiten. Die Rechtsverordnung gibt den Marktbeteiligten den notwendigen Spielraum für praxisgerechte Lösungen und ermöglicht zugleich der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde, durch das Instrument der Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlichenfalls die Rahmenbedingungen durch die Netzbetreiber verpflichtende Verfügungen näher zu konkretisieren.

Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (Messstellenbetrieb) und die Messung werden nach § 21b Abs. 1 EnWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 durch den Netzbetreiber durchgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die energiewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Aufgaben durch die Netzbetreiber ergeben sich, abgesehen vom Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere aus der Strom- und Gasnetzzugangsverordnung, der Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung sowie mittelbar auch aus der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung. Die im Rahmen des Netzbetriebs geforderten Messentgelte der Netzbetreiber unterliegen der Netzentgeltregulierung. Nach § 13 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 10 wird für die Ermittlung der Netzentgelte eine Hauptkostenstelle "Messung" gebildet, die die Kosten der Zählerbereitstellung und der Ablesung der Zähler umfasst. Kostenträger sind nach § 14 Abs. 4 Satz 1 StromNEV die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Nach § 12 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5 wird ebenfalls eine Hauptkostenstelle "Messung" gebildet, die entsprechende Kosten umfasst. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 GasNEV werden die Entgelte für die Messung getrennt erhoben. Derzeit umfassen die nach § 23a EnWG genehmigten Netzentgelte die von den Netzbetreibern geforderten Messentgelte. Ab 1. Januar 2009 soll die Genehmigung der Netzentgelte in eine Anreizregulierung nach § 21a EnWG in Verbindung mit der Anreizregulierungsverordnung überführt werden. § 21b Abs. 2 EnWG wird durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb dahingehend ergänzt, dass auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers nicht nur der Messstellenbetrieb, sondern auch die Messung durch einen Dritten durchgeführt werden kann. Die Verordnung enthält zu der Ausgestaltung einer solchen anderweitigen Vereinbarung nähere Bestimmungen. Sie regelt insbesondere das Rechtsverhältnis, das im Falle eines Wechsels des Messstellenbetreibers oder des die Messung durchführenden Unternehmens (Messdienstleister) zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten, der die jeweilige Aufgabe durchführt, neu entsteht. In diesem Rechtsverhältnis steht der Netzbetreiber dem Dritten - wie im Bereich des Netzzugangs Dritter zur Energiebelieferung von Letztverbrauchern - als Monopolist gegenüber. Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Drittem, also dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister, kann im Grundsatz aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers erfolgen, die gegebenenfalls durch besondere Abreden ergänzt werden müssen. Die Verordnung enthält Vorgaben zur Regulierung dieser Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers. Zudem integriert sie einzelne geltende Bestimmungen der Stromnetzzugangsverordnung und Gasnetzzugangsverordnung zum Messstellenbetrieb und zur Messung.

Soweit der Messstellenbetrieb und die Messung nach § 21b Abs. 1 Satz 1 EnWG weiterhin durch den Netzbetreiber durchgeführt werden, bleibt es bei dem geltenden Ordnungsrahmen.

Es kann nach den bisherigen Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche vollständige Öffnung für Wettbewerb zu einem sofortigen wirksamen Wettbewerb führen wird. Bisher bestand bei der Messung rechtlich und bei den Messeinrichtungen jedenfalls weitgehend faktisch noch ein Monopol der Netzbetreiber. Das Ausmaß von Wettbewerb ist nach dem Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Gegenstand des Monitoring durch die Bundesnetzagentur nach § 35 EnWG.

Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb und die Messung nicht durchführt, kann er keine Entgelte für diese Leistungen in Ansatz bringen. Dies ist bei der Netzentgeltregulierung zu berücksichtigen. Das Netzentgelt, das bei der Belieferung des jeweiligen Anschlussnutzers anfällt ist entsprechend anzupassen.

Da Messstellenbetreiber im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowohl der Netzbetreiber selbst als auch ein Dritter im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG sein kann, richten sich die Vorschriften dieser Verordnung für den Messstellenbetreiber sowohl an den Netzbetreiber als auch an Dritte, die den Messstellenbetrieb durchführen.

Das Rechtsverhältnis des Anschlussnutzers zu Dritten einschließlich der Preise, die der Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb und die Messung an den Dritten zu zahlen hat, wird dagegen im Wettbewerb begründet und ist weder Gegenstand des § 21b EnWG noch dieser Rechtsverordnung. Dieses Rechtsverhältnis wird allerdings regelmäßig der Anlass dafür sein, dass der Anschlussnutzer einen Wunsch nach § 21b Abs. 2 Satz 1 EnWG äußert.

Grundlage einer Belieferung des Anschlussnutzers ist, von der Ersatzversorgung abgesehen, weiterhin ein Strom- oder Gasliefervertrag, den er mit einem Strom- oder Gaslieferanten schließt. Zur Durchführung der Belieferung bedarf es eines Netzzugangsvertrages, der zumindest bei der Belieferung von Haushaltskunden im Regelfall vom Energielieferanten mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wird. Jedenfalls bei in Niederspannung oder Niederdruck angeschlossenen Letztverbrauchern besteht zwischen dem Letztverbraucher als Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis nach § 18 EnWG. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb und die Messung durchführt, erfolgt deren Abrechnung im Rahmen des Netzzugangsvertrages. Der Netzbetreiber nimmt insoweit wie bisher zwei Funktionen wahr. Sofern der Anschlussnutzer von der Möglichkeit Gebrauch macht, diese Aufgaben auf einen anderen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister zu übertragen, erbringt der Netzbetreiber diese Leistung nicht mehr und kann sie im Rahmen des Netzzugangs nicht mehr in Rechnung stellen. Stattdessen ergibt sich ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem beauftragenden Anschlussnutzer und dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister.

In welcher Höhe sich daraus Zahlungsverpflichtungen des Anschlussnutzers gegenüber dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ergeben, folgt aus diesem Rechtsverhältnis.

Die netztechnischen Interessen des Netzbetreibers werden zum Beispiel durch die Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 gewahrt. Zur notwendigen Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen werden der Bundesnetzagentur durch § 13 Festlegungskompetenzen eingeräumt die sich insbesondere auch auf solche Mindestanforderungen und auf eine Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen beziehen.

Durch die Verordnung werden die Wahlmöglichkeiten des Letztverbrauchers, also des Anschlussnutzers, gewährleistet. Ihm steht es frei, sowohl zwischen verschiedenen Messstellenbetreibern als auch zwischen den verschiedenen angebotenen Messeinrichtungen zu wählen.

Für die im Falle eines Einsatzes neuer Messtechnologien beim Letztverbraucher gegebenenfalls zusätzlich ausgelesenen Verbrauchsinformationen gilt, wie für bisher erhobene Daten, das allgemeine Datenschutzrecht.

II. Finanzielle Auswirkungen

Belastungen der öffentlichen Haushalte sind nicht ersichtlich.

Die Verordnung führt zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung der nach § 13 neu vorgesehenen Regulierungsinstrumente durch die Bundesnetzagentur ergibt. Über etwaigen Mehrbedarf in personeller und sachlicher Hinsicht wird im Rahmen der künftigen Verhandlungen über den Haushalt entschieden.

Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit verbessert, durch Wettbewerb um die Messstellen und die Messung auch zu einer Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt zu gelangen.

Im Übrigen hat die Neuregelung weder quantifizierbare Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft noch auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.

III. Bürokratiekosten

Die vorliegende Verordnung enthält sieben neue Informationspflichten, die sich an unterschiedliche Adressaten und an eine unterschiedliche Anzahl von Unternehmen richten. Eine Informationspflicht von diesen sieben richtet sich nicht nur an die Unternehmen sondern auch an die Bürgerinnen und Bürger.

Des Weiteren wird eine Informationspflicht an die Netzbetreiber im Hinblick auf den Empfängerkreis konkretisiert und löst keine zusätzlichen Kosten aus, da sie bereits in der Strom- und der Gasgrundversorgungsverordnung geregelt ist.

Außerdem enthält die Verordnung zwei Informationspflichten aufgrund einer Änderung der Niederdruckanschlussverordnung, die sich ebenfalls an unterschiedliche Adressaten von Unternehmen und an eine unterschiedliche Anzahl von Netzbetreibern richten. Diese Informationspflichten entsprechen denen in der Niederspannungsanschlussverordnung.

Alle vorgenannten Informationspflichten dienen der Transparenz und der Abwicklung des Prozesses der Messung.

Im Rahmen der Exante-Schätzung ist durch den vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl betroffener Unternehmen eine Mehrkostenbelastung von 6,417 Mio. € zu erwarten.

Andererseits entfällt eine Informationspflicht nach der Gasnetzzugangsverordnung. Im Rahmen der exante Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung der betroffenen Unternehmen der Gasversorgung eine Entlastung von 3,8 Mio. € zu erwarten.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 1500 mit 114.000 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von drei Stunden, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 10.000 mit 1,140 Mio. € angenommen.

Die Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wurde im Hinblick auf den Empfängerkreis konkretisiert. Sie ergibt sich bereits jetzt im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 und § 16 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie § 11 Abs. 1 und § 16 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und löst keine zusätzlichen Kosten bei den Netzbetreibern aus.

Die für die Unternehmen entstehenden Bürokratiekosten aufgrund der Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von einer Stunde, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 10.000 mit 393.000 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 5 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von drei Stunden, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 20 mit 2.358 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 6 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von einer Stunde, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 91500 mit 3,595 Mio. € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 1,5 Stunden, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 100 mit 5.895 € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von einer Stunde, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 10.000 mit 380.000 € angenommen.

Die Entlastung von Bürokratiekosten durch den Wegfall einer Informationspflicht nach § 38 Abs. 3 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) vorgesehen ist, wurde mit einem geschätzten Zeitaufwand von einer Stunde, einem Zeitraum von einem Jahr und einer Fallzahl von 100.000 auf 3,8 Mio. € angenommen.

Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, der § 4 Abs. 1 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) ergänzt, wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von einer Stunde, einem jährlichen Zeitraum und einer Fallzahl von 10.000 mit 393.000 € angenommen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift definiert den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 2 (Vertragliche Grundlagen)

Absatz 1 stellt klar, dass Verträge nach § 3 Verträge im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG sind.

Notwendige Grundlage für den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten ist, dass der Anschlussnutzer diesen entsprechend beauftragt. Das sich hieraus ergebende Rechtsverhältnis zwischen Anschlussnutzer und Drittem ist Teil des Wettbewerbsbereichs.

Es betrifft nicht das Rechtsverhältnis mit dem Netzbetreiber. Zur Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen Dritten sind auf dieser Grundlage eine Erklärung des Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber nach § 5 Abs. 1 sowie ein Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten nach § 3 erforderlich.

Absatz 2 verpflichtet die Netzbetreiber, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben allgemeine Bedingungen für die Verträge nach § 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen. Die Vorschrift dient der Transparenz der Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers für Verträge nach § 3 und damit der Vorhersehbarkeit des Vertragsschlusses für Anschlussnutzer und Dritte sowie der Beschleunigung eines Wechsels des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters. Für die Regulierungsbehörde bieten die allgemeinen Bedingungen einen Ansatzpunkt für eine wirksame Kontrolle der Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers.

Die Veröffentlichung im Internet kann in derselben Weise erfolgen wie die Veröffentlichung der Netzzugangs- und Netzentgeltbedingungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Bereits auf der Grundlage der geltenden energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben bedarf es einer Internetseite eines Netzbetreibers, auf der er bestimmte Informationen bereithalten muss. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) beziehungsweise § 4 Abs. 2 Satz 2 NDAV ist der Netzbetreiber auch bereits verpflichtet, allgemeine Bedingungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG im Internet zu veröffentlichen. Die entsprechenden Angaben zum Messzugang müssen nunmehr, der Systematik dieser Regulierungsvorgaben folgend, ebenfalls auf die Internetseite gestellt werden.

Absatz 2 verpflichtet die Netzbetreiber, sofern nicht ein Ablehnungsgrund nach § 21b Abs. 2 Satz 2 EnWG vorliegt, zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen mit Dritten im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG, also mit neuen Messstellenbetreibern oder Messdienstleistern, Verträge zu schließen. Der Inhalt der vorgesehenen Kontrahierungspflicht wird insofern durch die allgemeinen Bedingungen konkretisiert.

Um die notwendige Konkretisierung der nach Absatz 2 geregelten Kontrahierungspflicht des Netzbetreibers vorzunehmen, müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers im Grundsatz abschließend sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für bestimmte Fragen auf ergänzende Bedingungen verwiesen wird. Zudem können Netzbetreiber und Dritter, wenn dies dem Interesse des Dritten entspricht, unter Beachtung des Diskriminierungsverbots des § 30 EnWG auch anderes vereinbaren.

Zu § 3 (Messstellenvertrag und Messvertrag)

Nach Absatz 1 Satz 1 enthält der Messstellenvertrag die notwendigen vertraglichen Grundlagen zwischen dem Netzbetreiber und dem den Messstellenbetrieb durchführenden Dritten.

Der Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen nach § 21b Abs. 2 EnWG. Er umfasst nach Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchführung der Messung. In den Fällen, in denen der Messstellenbetreiber auch die Messung durchführt, bedarf es also nur eines Vertrages, des Messstellenvertrages.

Nach Absatz 2 enthält der Messvertrag die notwendigen vertraglichen Grundlagen zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten, der nach § 9 Abs. 2 allein die Messung durchführt. Der Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen nach § 21b Abs. 2 EnWG. Nach § 9 Abs. 2 ist ein Auseinanderfallen von Messstellenbetrieb und Messung derzeit nur bei Zählern möglich, die nicht fernausgelesen werden.

Nach Absatz 3 Satz 1 können die Messstellenverträge und Messverträge auch in der Form des Messstellenrahmenvertrages oder des Messrahmenvertrages abgeschlossen werden. Der Rahmenvertrag enthält nach Absatz 3 Satz 2 die vertragliche Grundlage für die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung für mehrere Messstellen, die bei Vertragsschluss in der Regel noch nicht bekannt sind und die von dem Dritten im Rahmen der Durchführung des Vertrages benannt werden. Vorbild dieser Regelung ist die Möglichkeit des Abschlusses von Lieferantenrahmenverträgen nach § 25 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

Zu § 4 (Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister)

Absatz 1 regelt Mindestinhalte der Verträge nach § 3 und damit auch der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 2 Abs. 2. Er benennt Vertragsgegenstände und orientiert sich systematisch an den §§ 24, 25 und 26 StromNZV und den §§ 19 und 25 GasNZV. Entsprechend sind die Netzbetreiber verpflichtet, in den allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers nach § 2 Abs. 2 diese Mindestinhalte zu beachten.

Absatz 1 Nr. 1 stellt klar, dass der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 die Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung und in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 nur die Bedingungen des Messstellenbetriebs sowie der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister in den Fällen des § 3 Abs. 2 nur die Bedingungen der Messung enthält. Entsprechendes gilt für Rahmenverträge nach § 3 Abs. 3.

Nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere auch die Verpflichtung der Parteien zur Datenübermittlung sowie die dabei zu verwendenden Datenformate, Inhalte und die hierfür geltenden Fristen zu regeln. Ergänzende Vorgaben, die bei der Ausgestaltung des Vertrages zu berücksichtigen sind enthalten Absatz 3 und 4. Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Verträge können sich aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 13 Nr. 2 und 6 ergeben.

Die Vorschrift berücksichtigt auch, dass der Anschlussnutzer in seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister weitere Personen oder Unternehmen benennen kann denen die Daten zugänglich zu machen sind. In Betracht kommen insbesondere Installationsunternehmen.

Soweit der Anschlussnutzer solche Übermittlungen wünscht, kann er sie in seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister vereinbaren.

Dieses Rechtsverhältnis ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Absatz 3 Satz 3 stellt aber klar, dass solche Verpflichtungen des Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters durch die sonstigen Übermittlungspflichten nach dieser Rechtsverordnung unberührt bleiben.

Insbesondere soll verhindert werden, dass der Netzbetreiber solchen Datenübermittlungen widersprechen oder in den Verträgen mit den Messstellenbetreibern oder Messdienstleistern Regelungen vereinbaren kann, die solche Datenübermittlungen behindern.

Absatz 2 regelt besondere Inhalte der Verträge, die über die Vorgabe von Vertragsgegenständen nach Absatz 1 hinausgehen. Sie sind, wie die Inhalte nach Absatz 1, in den allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers nach § 2 Abs. 2 zu beachten.

Absatz 2 Nr. 1 regelt eine Vertragsbestimmung zugunsten eines Dritten, des Anschlussnutzers.

In den Verträgen nach § 3 ist zu regeln, dass weder der Netzbetreiber noch ein Dritter, der den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführt, in seinen Rechtsbeziehungen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer, also dem jeweiligen Letztverbraucher, Regelungen vorsehen darf die einen Wechsel des Energielieferanten durch den jeweiligen Anschlussnutzer behindern. Die Vorschrift dient dem Wettbewerbsziel des Energiewirtschaftsgesetzes. Zum Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters ist zum einen eine Erklärung des Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber nach § 5 Abs. 1 erforderlich. Zum anderen wird der jeweilige Dritte diese Aufgabe im Regelfall nur auf der Grundlage einer vertraglichen Abrede mit dem jeweiligen Anschlussnutzer übernehmen, die auch die Entgelte für die Durchführung des Messstellenbetriebs oder der Messung durch den Dritten enthält. Diese Abrede könnte theoretisch Regelungen enthalten, die einen Anschlussnutzer daran hindern, künftig den Energielieferanten zu wechseln. Praktisch relevant werden könnte dies insbesondere, wenn der Messstellenbetreiber oder Messdienstleister der derzeitige Energielieferant des Anschlussnutzers ist und insoweit ein wirtschaftliches Interesse an Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs oder der Messung haben könnte die einen künftigen Lieferantenwechsel behindern.

Absatz 2 Nr. 2 sieht die Aufnahme einer Vereinbarung in den Vertrag nach § 3 vor, die im Falle des Wechsels des Messstellenbetreibers einen energiewirtschaftlich möglichst sinnvollen Übergang des Messstellenbetriebs ermöglichen und zugleich die Möglichkeiten einschränken soll den Wechsel des Messstellenbetreibers zu behindern. Daher gibt Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) eine vertragliche Regelung vor, nach der sich die Vertragspartner eines Messstellen-oder Messstellenrahmenvertrages zugunsten des neuen Messstellenbetreibers verpflichten, diesem anlässlich eines Übergangs des Messstellenbetriebs bestimmte vorhandene Messeinrichtungen gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten.

Dabei richtet sich die Angebotspflicht sowohl auf die vorhandenen Einrichtungen in ihrer Gesamtheit als auch auf einzelne Teile dieser Einrichtungen. Ergänzend verpflichtet Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) zur Aufnahme einer Regelung, nach der, soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) keinen Gebrauch macht, der bisherige Messstellenbetreiber und gegebenenfalls der Netzbetreiber verpflichtet sind, die vorhandenen Einrichtungen, die im Regelfall Eigentum des bisherigen Messstellenbetreibers sind zu entfernen und so den Einbau der Einrichtungen des neuen Messstellenbetreibers zu ermöglichen.

Nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Dritter, der die Messung durchführt, verpflichtet, die von ihm ab- oder ausgelesenen Messdaten an den Netzbetreiber zu den von diesem vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Die Vorgaben des Netzbetreibers müssen auf die Erfüllung eigener Verpflichtungen, insbesondere zur Abrechnung, gerichtet sein und Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 13 beachten. Die Vorschrift dient der Klarstellung der Verantwortlichkeiten zwischen Netzbetreiber und Dritten, die die Messung durchführen. Die Übermittlung der Daten an den Messstellenbetreiber ist im Grundsatz selbstverständlich, da diese Daten insbesondere zur Abrechnung der Netzentgelte erforderlich sind. Im Zusammenspiel mit Absatz 4 stellt die Vorschrift klar, dass eine Aufbereitung der Messdaten, die erforderlich ist um die Abrechnung zu ermöglichen, Aufgabe des Netzbetreibers bleibt. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass in den Fällen des § 18a Abs. 1 StromNZV und § 38a Abs. 1 GasNZV auch im Falle eines Übergangs der Messung vom Netzbetreiber auf einen Dritten eine Ablesung nach den zeitlichen Vorgaben des Grundversorgers erfolgen muss. Sofern ein Grundversorger insbesondere aus Kostengründen keine eigene Ablesung nach § 11 Abs. 2 StromGVV oder § 12 Abs. 1 GasGVV vornehmen möchte, ist er nach § 11 Abs. 1 StromGVV und § 11 Abs. 1 GasGVV berechtigt, die vom Netzbetreiber erhaltenen Ablesedaten zu verwenden. Dies setzt voraus dass die Möglichkeiten des Grundversorgers zur Vorgabe von Ablesedaten auch gegenüber Dritten gelten, die die Messung durchführen. Absatz 3 Satz 3 berücksichtigt die Änderungen, die sich aus der Verpflichtung von Lieferanten nach 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG ergeben und eine Absatz 3 Satz 2 entsprechende Regelung. Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die Regelungen zur Datenübermittlung, die zwischen Netzbetreiber und Drittem im Vertrag nach § 4 getroffen werden, Verpflichtungen des Dritten zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Anschlussnutzer, das der Beauftragung des Dritten zugrunde liegt, unberührt lassen. Dies soll insbesondere auch eine Durchführung von Beratungen des Anschlussnutzers durch Installateurunternehmen ermöglichen.

Absatz 4 Satz 1 stellt die Aufgaben klar, die auch im Falle eines Übergangs von Messstellenbetrieb und Messung beim Netzbetreiber verbleiben. Insofern sind die aus diesen Aufgaben folgenden Kosten im Rahmen der Kostenermittlung des Netzbetreibers bei der Netzentgeltregulierung nicht als Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung, sondern als Kosten der Abrechnung anzusehen. So bleibt der Netzbetreiber nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet, die Zählpunkte zu verwalten. Da die Zählpunkte die Grundlage der Abrechnung auch der Netzentgelte sind, bedarf es entsprechender Daten beim Netzbetreiber. Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Daten an den Netznutzer zu übermitteln. Dies ist im Grundsatz selbstverständlich und kann im Regelfall mit der Abrechnung der Netzentgelte geschehen. Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass die Datenaufbereitung, vor allem eine Ersatzwertbildung und Plausibilisierung, erforderlichenfalls weiterhin durch den Netzbetreiber und nicht durch den Dritten vorgenommen werden muss. Der dem Netzbetreiber dadurch entstehende Aufwand ist der Abrechnung der Netzentgelte zuzuordnen.

Absatz 5 Satz 1 verpflichtet einen Dritten, der den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführt im Falle eines Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers, der den Dritten beauftragt hatte, für einen Übergangszeitraum gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes Entgelt den Messstellenbetrieb oder die Messung fortzuführen. Ein solcher Wechsel des bisherigen Anschlussnutzers kommt insbesondere bei dessen Umzug in Betracht. Hier sollen Transaktionskosten vermieden werden, die insbesondere bei einem vorübergehenden Leerstand einer Wohnung entstehen könnten. Eine Übernahme des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber nach § 7 Abs. 1 soll in diesem Fall daher nicht sofort erfolgen müssen. Dem Netzbetreiber ist es aber im Grundsatz überlassen, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Da er bei Nutzung dieses Rechts die Rolle des bisherigen Auftraggebers übernimmt, muss er als Gegenleistung ein angemessenes Entgelt entrichten. Der Übergangszeitraum ist nach Absatz 5 Satz 2 auf höchstens drei Monate begrenzt. Er endet früher, wenn der Messstellenbetrieb oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages eines neuen Anschlussnutzers erfolgt. Dabei kann auch der Anschlussnehmer vorübergehend Anschlussnutzer werden. Absatz 5 Satz 3 stellt klar, dass nach Ablauf der Frist von drei Monaten § 7 Abs. 1 gilt. Ist bis dahin der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb nicht durch einen Dritten auf der Grundlage eines neuen Auftrags übernommen worden, ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, diese Aufgaben zu übernehmen.

Nach Absatz 6 Satz 1 ist der Netzbetreiber berechtigt, zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen vom Messstellenbetreiber die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung einer berechtigten Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung nach den §§ 17 und 24 NAV sowie §§ 17 und 24 NDAV. Soweit der Netzbetreiber selbst Messstellenbetreiber ist, kann er erforderlichenfalls selbst Zugriff auf die Messeinrichtungen nehmen. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch einen Dritten, bedarf es entsprechender Rechte des Netzbetreibers, vom Dritten die notwendigen Handlungen zu verlangen. Absatz 6 Satz 2 verpflichtet den Netzbetreiber in diesen Fällen, den Dritten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich aus einer vom Netzbetreiber veranlassten unberechtigten Handlung ergeben könnten.

Sofern Netzbetreiber eine Infrastruktur für die Fernauslesung von Messgeräten aufbauen, die eine Messdatenübertragung über das Elektrizitätsverteilernetzes vorsieht, stellt sich die Frage des Zugangs Dritter zu dieser Kommunikationsstruktur. Grundsätzlich konkurriert eine solche Messdatenübertragung mit einer Übertragung über andere vorhandene oder neue Telekommunikationseinrichtungen.

Die wettbewerbliche Besonderheit einer über das Elektrizitätsverteilernetz erfolgenden Messdatenübertragung liegt in der Monopolstellung des Netzbetreibers, der als Wettbewerber anderer Messstellenbetreiber versucht sein könnte, aus dieser Monopolstellung im Netzbereich Wettbewerbsvorteile auf dem nachgelagerten Markt der Messung zu erlangen. Nach Absatz 7 ist ein Dritter, der den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführt, daher berechtigt, zur Messdatenübertragung entgeltlich Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten, soweit der Netzbetreiber selbst eine Messdatenübertragung durchführt oder zulässt, dass andere sie über sein Netz betreiben. Die Regelung begründet einen Anspruch auf Netzzugang gegen angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt ohne die Art und Weise des Zugangs vorzusehen. Die technischen Gegebenheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine nähere Ausgestaltung des Zugangs kann soweit eine solche Messdatenübertragung erfolgt, in den Verträgen nach § 3 vorgenommen werden. Durch Festlegungen nach § 13 Nr. 4 können weitere vertragliche Inhalte vorgegeben werden. Im Übrigen unterliegt das Verhalten des Netzbetreibers gegenüber Messstellenbetreibern und Messdienstleistern der Missbrauchsaufsicht nach § 30 EnWG.

Zu § 5 (Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters)

Absatz 1 enthält Regelungen zu den Erklärungen, die die Beteiligten vor einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters abzugeben haben.

Nach § 21b Abs. 2 Satz 1 EnWG ist für einen Wechsel unter anderem erforderlich, dass der betroffene Anschlussnutzer den entsprechenden Wunsch gegenüber dem Netzbetreiber äußert.

Satz 1 enthält insoweit eine Formvorschrift und bestimmt aus Gründen der hinreichenden Dokumentation, dass die Erklärung in Textform abzugeben ist. Satz 2 bestimmt aus Gründen der Rechtsklarheit die Angaben, die eine solche Erklärung enthalten muss. Die Sätze 3 und 4 erleichtern die Durchführung eines Wechsels. Die Abgabe der nach Satz 1 notwendigen Erklärung durch den neuen Messstellenbetreiber wird formal vereinfacht.

Nach § 21b Abs. 2 Satz 2 EnWG ist der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten abzulehnen, wobei diese Ablehnung nach § 21b Abs. 2 Satz 3 EnWG in Textform zu begründen ist. Absatz 2 enthält ergänzend eine Höchstfrist für diese Erklärung.

Absatz 3 entspricht systematisch § 41 Abs. 1 Nr. 5 EnWG sowie § 20 Abs. 3 StromGVV und § 20 Abs. 3 GasGVV. Wechselentgelte würden dem Wettbewerbsziel auch im Bereich des Messstellenbetriebs und der Messung entgegenwirken.

Zu § 6 (Durchführung des Übergangs)

Die Vorschrift verpflichtet den Netzbetreiber, seinem Vertragspartner des Netzzugangsvertrages, für dessen Abrechnung die Messung erforderlich ist, und dem Anschlussnutzer den Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters mitzuteilen.

Bei der Durchführung des Übergangs kann es erforderlich sein, die Versorgung des Anschlussnutzers zum Beispiel zum Einbau einer neuen Messeinrichtung vorübergehend zu unterbrechen.

Solche Versorgungsunterbrechungen, die aufgrund eines durch den Anschlussnutzer ausgelösten Wechsels der Messeinrichtung erfolgen, sollen bei der Ermittlung der Kenngrößen nach § 52 EnWG nicht berücksichtigt werden.

Zu § 7 (Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters)

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass der Netzbetreiber zur Durchführung des Messstellenbetriebs oder der Messung berechtigt und verpflichtet ist, sofern der Dritte ausfällt und keine neue anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 21b Abs. 1 EnWG getroffen worden ist. Die Vorschrift konkretisiert insoweit die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 21b Abs. 1 EnWG.

Um keine Marktzutrittsschranken für Dritte zu schaffen, regelte Absatz 1 Satz 2, dass den Anschlussnutzern für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. Allein die Ankündigung, beim Ausfall eines Messstellenbetreibers oder Messdienstleister könnten auf einen Anschlussnutzer gesonderte Entgelte zukommen, wäre geeignet, Wettbewerbsnachteile für Dritte herbeizuführen. Dies könnte unabhängig davon gelten, ob und in welcher Höhe solche Kosten im Ergebnis tatsächlich entstehen.

Die Regelung entspricht insofern auch dem Rechtsgedanken des § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG.

Letztlich handelt es sich bei einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 um einen Fall des Wechsels des Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters. Daher können im Grundsatz die allgemeinen Regeln für einen solchen Wechsel angewendet werden. Dies gilt auch für vom Anschlussnutzer zu leistende Zahlungen.

Sofern im Falle eines Übergangs nach Absatz 1 die erforderlichen Messdaten nicht vorliegen, regelt Absatz 2 die Schätzung dieser Daten. Die Vorschrift verweist insoweit hinsichtlich der Rechtsfolge auf die bereits im geltenden Recht vorgesehenen Verfahren.

Zu § 8 (Messstellenbetrieb)

Die Vorschrift enthält Regelungen, die den Messstellenbetrieb betreffen. Während die Absätze 1 bis 3 und 6 unabhängig davon, ob es sich um den Netzbetreiber oder einen Dritten handelt für jeden Messstellenbetreiber gelten, regeln die Absätze 4 und 5 Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einem Auseinanderfallen von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber stehen.

Absatz 1 übernimmt die bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 2 StromNZV und § 39 Abs. 1 Satz 2 GasNZV. Diese Vorschriften der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung werden aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie allgemeine Fragen des Messstellenbetriebs betreffen. In der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung können sie daher entfallen; dort kann auf die Regelung dieser Verordnung verwiesen werden. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, der durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb eingefügt worden ist, enthält Regelungen zum Einbau bzw. Angebot von Messeinrichtungen, die dem Anschlussnutzer neben seinem tatsächlichen Energieverbrauch auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG. Ziel sind die verbesserte Verbrauchsinformation des Anschlussnutzers und sich daraus ergebende Möglichkeiten zur Energie- und Kosteneinsparung, auch in Kombination mit lastvariablen Tarifen. Die Vorschrift gibt nicht vor in welcher Weise eine solche Verbrauchsinformation erfolgt. Dies kann sowohl durch eine Übermittlung von Daten innerhalb des jeweiligen Gebäudes erfolgen, in dem der Anschlussnutzer die Energie entnimmt, also auch über eine Fernauslesung mit Übermittlung der Daten an den Anschlussnutzer z.B. über eine Internetverbindung. Ziel der Regelung ist es, ein Angebot neuer Zählertechnologien zu befördern, die eine bessere Information des Anschlussnutzers über den Verlauf seines Energieverbrauchs gewährleisten. Die Vorschrift verpflichtet jeden Messstellenbetreiber, in seinem Angebot als "Standardangebot" jedenfalls eine den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG entsprechende Messeinrichtung vorzuhalten und diese dem Kunden anzubieten. Der Messstellenbetreiber ist nicht gehindert, auch andere Zähler zu vertreiben, die sowohl höheren als auch geringeren technischen Anforderungen entsprechen können.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass der Messstellenbetreiber bei der Bestimmung der Art von Mess- und Steuereinrichtungen die Vorgaben für die Art der Messung im Rahmen des Netzzugangs nach den §§ 10 und 11 beachten muss. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Abrechnung des Netzzugangs erforderlichen Messdaten zu erheben.

Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass es dem Messstellenbetreiber unbenommen bleibt, auch Messeinrichtungen einzusetzen die zusätzliche Messfunktionen erfüllen, die für die Abrechnung des Netzzugangs nicht erforderlich sind. Insbesondere kann sich der Einbau einer Messeinrichtung, die zusätzliche Messfunktionen erfüllt, auf der Grundlage eines entsprechenden Wunsches des Anschlussnutzers nach § 21b Abs. 2 EnWG ergeben.

Absatz 3 regelt die Verantwortung eines Dritten im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG für die ordnungsgemäße Durchführung des Messstellenbetriebs gegenüber dem Netzbetreiber. Die Vorschrift überträgt die Verantwortungsverteilung nach § 19 Abs. 2 StromNZV und § 39 Abs. 2 GasNZV im Grundsatz entsprechend auf das Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Netzbetreiber. Die Verpflichtungen des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung bleiben insoweit unberührt.

Absatz 4 Satz 1 soll sicherstellen, dass im Falle einer Änderung der auf eine Messstelle anzuwendenden Mindestanforderungen, die nicht auf einer Änderung der Mindestanforderungen beruht eine zeitnahe Anpassung erfolgt. Erfolgt keine Anpassung, ist der Netzbetreiber nach Absatz 4 Satz 2 berechtigt, den Vertrag nach § 3 für die Messstelle bei wesentlichen Abweichungen von den Mindestanforderungen zu beenden. Als wesentlich wird die Abweichung jedenfalls immer dann anzusehen sein, wenn keine ordnungsgemäße Messung gewährleistet ist. In anderen Fällen ist der Netzbetreiber darauf verwiesen, eine Änderung gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen.

Absatz 5 soll gewährleisten, dass im Falle der Durchführung der Messung durch einen Messdienstleister die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 für einen Vertrag nach § 3 Abs. 2 nicht während eines laufenden Vertragsverhältnisses dadurch entfallen, dass der Messstellenbetreiber eine Messeinrichtung einbaut, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. In diesem Fall bedarf es zuvor der Beendigung der Rechtsverhältnisse des Anschlussnutzers und des Netzbetreibers mit dem Messdienstleister in Bezug auf die Messstelle.

Zu § 9 (Messung)

Der Messstellenbetrieb erfolgt definitionsgemäß durch den Messstellenbetreiber. Messstellenbetreiber nach § 21b Abs. 1 EnWG ist entweder der Netzbetreiber, oder soweit etwas an27 durchführt.

Absatz 1 regelt, dass der Messstellenbetrieb im Regelfall auch die Messung umfasst. Dies wird zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand, weiterhin der Regelfall sein. Jedenfalls hat sich auf der Grundlage der teilweisen Marktöffnung nur des Messstellenbetriebs gezeigt, dass gerade diese nur teilweise Öffnung ein wesentliches Hindernis für die Marktöffnung auch des Messstellenbetriebs gewesen ist. Der Messstellenbetreiber hat im Regelfall auch ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Messung. Dadurch wird nicht nur die Wertschöpfung erhöht, sondern werden bei fernauslesbaren Messeinrichtungen auch Mehrkosten aufgrund von technischen Unterschieden bei der Datenübermittlung vermieden. Ein Fall des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn der Netzbetreiber die Durchführung der Messung aufgrund eigener Entscheidung einem Subunternehmer überträgt. Insoweit bleibt es bei der Verantwortung des Netzbetreibers für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung.

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Messung auch von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann. Eine Durchführung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers und aufgrund einer eigenen vertraglichen Grundlage mit dem Netzbetreiber durch einen eigenständigen Dritten erfolgt.

Dritter in diesem Sinne kann auch der Netzbetreiber sein, wenn auf Wunsch des Anschlussnutzers nur die Durchführung des Messstellenbetriebs durch einen Dritten durchgeführt wird. Dann ist eine vertragliche Grundlage für die Durchführung der Messung mit dem Netzbetreiber entbehrlich, da es insoweit nach § 21b Abs. 1 EnWG bei der Verantwortlichkeit des Netzbetreibers verbleibt. Maßgebend dafür, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, ist, dass die Messung von dem Dritten unabhängig von dem Messstellenbetreiber durchgeführt und unmittelbar verantwortet wird. Eine solche Vereinbarung kann auf Wunsch des Anschlussnutzers nur mit dem Netzbetreiber getroffen werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Danach wird die Möglichkeit der Trennung von Messstellenbetrieb und Messung auf Messeinrichtungen begrenzt, die nicht elektronisch ausgelesen werden.

Damit sollen fern- und funkauslesbare Messeinrichtungen erfasst werden, mit denen die Messung technisch kompatibel sein muss. Die Frage, für welche Art von Messeinrichtungen eine getrennte Durchführung der Messung künftig möglich sein soll, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Abwägung, ob und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang zusätzliche technische, allgemeine rechtliche und regulierungstechnische Schwierigkeiten entstehen, sowie ob und in welchem Umfang ein Marktbedürfnis nach einer solchen getrennten Durchführung durch zwei unterschiedliche Dritte im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG besteht. Dabei ist zu bedenken, dass die Regelung die Durchführung der Messung durch Subunternehmen, die die Verantwortung des Messstellenbetreibers unberührt lässt, nicht ausschließt. In jedem Fall muss im Falle der Durchführung der Messung durch einen anderen Dritten als den Messstellenbetreiber sichergestellt sein dass der Messdienstleister die ansonsten den Messstellenbetreiber betreffenden Pflichten zuverlässig und dauerhaft erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus § 21b Absatz 2 Satz 1 EnWG. Die Vorgaben fließen in die allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers nach § 2 Abs. 2 ein, so dass bei Fehlen der Voraussetzungen der Netzbetreiber berechtigt ist, einen Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 2 abzulehnen. Absatz 3 Satz 1 übernimmt die bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 1 StromNZV und § 39 Abs. 1 Satz 1 GasNZV. Gleichzeitig wird der Wortlaut der Vorschriften redaktionell angepasst. Diese Vorschriften der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung werden aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie allgemeine Fragen der Messung betreffen. In der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung können sie daher entfallen. Dabei muss das Unternehmen, das die Messung durchführt insbesondere eine Messung nach den Vorgaben der §§ 10 und 11 gewährleisten.

Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass es dem Unternehmen durch die §§ 10 und 11 unbenommen bleibt auch Messungen durchzuführen, die über diese Vorgaben hinausgehen, soweit dies mit dem Anschlussnutzer oder Energielieferanten vereinbart ist.

Zu § 10 (Art der Messung beim Stromnetzzugang)

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 18 Abs. 1 StromNZV. Die Vorschrift wird aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie allgemeine Fragen der Messung im Rahmen des Netzzugangs betrifft. In der Stromnetzzugangsverordnung kann sie daher entfallen; dort kann auf die Regelung dieser Verordnung verwiesen werden.

Absatz 1 ergänzt die bisherige Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNZV um die Möglichkeit einer bloßen Ermittlung der maximalen Leistungsaufnahme, die für spezielle Anwendungsfälle (zum Beispiel Standardlastprofilbelieferung in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung) zur Ermittlung der anzuwendenden Netzentgelte oder Konzessionsabgaben ausreicht.

Absatz 2 übernimmt § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNZV.

Absatz 3 Satz 1 entspricht im Grundsatz § 12 Abs. 2 Satz 3 StromNZV. Anspruchsberechtigt ist abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 3 StromNZV, der Anschlussnutzer. Damit können auch Anschlussnutzer, die nicht Netznutzer sind, die Durchführung einer Messung nach Absatz 2 verlangen. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, muss der Anschlussnutzer den Anspruch im Einvernehmen mit seinem Lieferanten geltend machen. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, bei Geltendmachung des Anspruches nach Absatz 3 Satz 1 durch den Anschlussnutzer eine entsprechende Vereinbarung in die Verträge nach § 3 aufzunehmen.

Zu § 11 (Art der Messung beim Gasnetzzugang)

Satz 1 übernimmt den bisherigen § 38 Abs. 2 GasNZV. Die Vorschrift wird aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie allgemeine Fragen der Messung im Rahmen des Netzzugangs betrifft. In der Gasnetzzugangsverordnung kann sie daher entfallen; dort kann auf die Regelung dieser Verordnung verwiesen werden.

Satz 2 übernimmt den bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 GasNZV. Die Vorschrift wird aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie die Art und Weise der Messung der Gasmengen betrifft, die von solchen Letztverbrauchern entnommenen werden, bei denen nach Absatz 1 eine stündliche registrierende Leistungsmessung stattfindet. Gleichzeitig wird der Wortlaut der Vorschrift angepasst. Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung und einer jährlichen Entnahme von mindestens 1,5 Millionen kWh erfordert die effiziente Abwicklung der für den Netzzugang erforderlichen Bilanzierungs- und Lieferantenwechselvorgänge grundsätzlich das Bereitstehen von Datenübertragungssystemen, bei denen die erhobenen Messwerte in maschinenlesbarer Form an den Empfänger übermittelt werden die Häufigkeit der Übermittlung wird dabei nicht vorgegeben. Die bisher in § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV enthaltene Tatbestandsvoraussetzung "soweit für den Netzzugang erforderlich" ist bei diesen Entnahmestellen daher stets erfüllt und wird aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen.

In die Vorschrift ist zunächst keine § 10 Abs. 3 entsprechende Regelung aufgenommen worden, da § 29 GasNZV bisher keine § 12 Abs. 2 Satz 3 StromNZV entsprechende Regelung enthält. Um eine mit der Gasnetzzugangsverordnung konsistente Regelung zu ermöglichen, soll dies im Rahmen der von der Bundesregierung demnächst beabsichtigten Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung erfolgen (vgl. BT-Drs. 016/6532, S. 7).

Zu § 12 (Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung)

Absatz 1 verpflichtet den Netzbetreiber, die Voraussetzungen für einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen, für alle offen zu legenden, Format zu ermöglichen. Die Vorschrift betrifft sowohl die eigentlichen Messdaten, für die Satz 2 eine ergänzende Regelung trifft als auch sonstige im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr zwischen Netzbetreiber und Dritten erforderlichen Daten. Über Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 13 können die Netzbetreiber verpflichtet werden, ein bundesweit einheitliches Format zu verwenden.

Der Datenaustausch mit Messstellenbetreibern umfasst gegebenenfalls auch den Datenaustausch mit der Messeinrichtung, die von dem jeweiligen Dritten betrieben wird. Nach § 15 ist die Vorschrift erst ab dem 1. August 2008 anzuwenden.

Absatz 2 übernimmt den bisherigen § 38 Abs. 3 Satz 1 GasNZV. Dabei wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Strombereich ausgedehnt und der Wortlaut der Vorschrift redaktionell angepasst. Diese Vorschrift der Gasnetzzugangsverordnung wird aus rechtssystematischen Gründen in diese Verordnung überführt, da sie allgemeine Fragen der Durchführung der Messung betrifft. In der Gasnetzzugangsverordnung kann sie daher entfallen.

Absatz 3 übernimmt eine Regelung, die § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StromNZV sowie § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GasNZV entspricht, für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und einem Dritten, der auf Grundlage eines Vertrages nach § 3 den Messstellenbetrieb durchführt. Da der Netzbetreiber ein Interesse an der ordnungsgemäßen Abrechung der Netzentgelte hat, muss er die Nachprüfung der Messeinrichtung des Dritten verlangen können.

Wenn der Netzbetreiber selbst die Messeinrichtung betreibt, entfällt dieses Bedürfnis des Netzbetreibers. Es bleibt bei dem Interesse der übrigen Marktbeteiligten, das bereits in den Stromnetzzugangs- und Gasnetzzugangsverordnungen sowie Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen geregelt ist.

Zu § 13 (Festlegungen der Regulierungsbehörde)

Die Vorschrift enthält Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur nach § 29 Abs. 1 EnWG. Vorbild der Regelung sind § 27 StromNZV und § 42 GasNZV.

Die Bundesnetzagentur trifft die Festlegungen unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dem allgemeinen Rechtsrahmen ergeben können. Soweit die Bundesnetzagentur zum Beispiel technischen Mindestanforderungen nach Nummer 1 festlegt, sind auch die Regelungen nach § 49 EnWG zu beachten. Die Durchsetzung der Anforderungen an Energieanlagen nach § 49 EnWG obliegt den jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden. Insoweit sind auch die Vorgaben nach § 49 EnWG konkretisierende Regelungen und Entscheidungen bei Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 13 Nr. 1 zu beachten. Die technischen Mindestanforderungen müssen sich im Rahmen der nach § 49 EnWG zulässigen Anforderungen bewegen.

Zu § 14 (Übergangsregelungen)

Absatz 1 stellt klar, dass diese Verordnung nicht für Verträge gilt, die vor der Öffnung der Messung für Wettbewerb durch Änderung des § 21b EnWG geschlossen worden sind.

Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung zur Ermöglichung des Datenaustauschs.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält redaktionelle Folgeänderungen. In Nummer 3 wird ein Änderung vorgenommen, die im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG steht. Durch Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 wird sichergestellt, dass im Falle einer Durchführung der Messung durch Dritte bei der Wahl der Zeitabstände der Messung durch den Dritten auch das Vorliegen einer Vereinbarung beachtet wird. Nummer 3 ergänzt die Vorschrift um eine Verpflichtung des Netzbetreibers.

Unabhängig davon, ob er selbst die Messung durchführt oder die Messdaten von Dritten erhält, muss er bei der Übermittlung von Messdaten an den Netznutzer das Vorliegen einer solchen Vereinbarung beachten. Netznutzer wird im Regelfall der Lieferant sein. Ist Netznutzer der Letztverbraucher, so obliegt es ihm, eine Harmonisierung der Ablesezeiträume mit der auf sein Verlangen getroffenen Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG herbeizuführen. Grundsätzlich bleibt der Lieferant frei, eine Ablesung auch in anderer Weise sicherzustellen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält redaktionelle Folgeänderungen. Nummer 3 entspricht Absatz 1 Nr. 3.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift enthält redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift enthält in Nr. 1 bis 3 und 5 redaktionelle Folgeänderungen.

Nummer 4 ergänzt § 22 Abs. 2 NAV um eine Regelung, die darauf zielt, dass insbesondere auch im Falle der Verpachtung oder Vermietung sichergestellt ist, dass vom Anschlussnehmer bei Neubauten und größeren Renovierungen im genannten Sinne die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Anschlussnutzer seine Wahlfreiheit hinsichtlich des Einbaus neuer Messeinrichtungen auch nutzen kann.

Zu Absatz 6

Nummer 1 enthält eine redaktionelle Anpassung an die Niederspannungsanschlussverordnung.

Die Nummern 2 bis 4 und 6 enthalten redaktionelle Folgeänderungen.

Die Nummer 5 entspricht Absatz 5 Nr. 4.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift enthält in Nummer 1 eine redaktionelle Berichtigung. Nummer 2 passt § 12 Abs. 1 GasGVV an die Vorgaben des § 41 Abs. 2 EnWG an.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift enthält eine klarstellende Ergänzung der Anreizregulierungsverordnung, die sicherstellen soll, dass Änderungen der Kosten des Netzbetreibers, die sich während einer Regulierungsperiode durch den Wegfall oder das Hinzukommen von ihm betriebener und ausgelesener Messstellen ergeben können, im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden können. Die Regelung ist erforderlich, weil aufgrund der Öffnung des Messstellenbetriebs und der Messung nach § 21b EnWG für Wettbewerb ein Netzbetreiber während einer Regulierungsperiode sowohl Messstellen hinzugewinnen als auch verlieren kann. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen während einer Regulierungsperiode auf die Kostenansätze des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb und Messung sollen auf diese Weise berücksichtigt werden. Die Vorschrift umfasst alle Kostenpositionen, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters beim Netzbetreiber anfallen können.

Die Vorschrift gibt der Regulierungsbehörde das erforderliche Ermessen, solche Faktoren zu berücksichtigen. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung und zum Ausgleich des Regulierungskontos kann die Bundesnetzagentur nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Anreizregulierungsverordnung treffen. Dabei sind gegebenenfalls auch pauschalierende Ansätze möglich. Die Netzbetreiber sind nach § 28 Nr. 2 verpflichtet, der Regulierungsbehörde die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten mitzuteilen. Auf dieser Grundlage kann die Regulierungsbehörde über die Notwendigkeit einer Einbeziehung entscheiden.

Grundsätzlich können eine Änderung der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen vom Netzbetreiber der Messstellenbetrieb oder die Messung durchgeführt wird, und die damit verbundenen Prozesse über eine längere Periode sowohl zu Minder- als auch zu Mehrkosten im Vergleich zu den zu Beginn einer Regulierungsperiode in den Erlösobergrenzen enthaltenen Ansätzen führen. Die Vorschrift ist im Grundsatz für eine Berücksichtigung beider Faktoren im Rahmen des Regulierungskontos offen. Diese Differenz kann sich im Laufe einer Regulierungsperiode auch verändern. Durch die Verbuchung solcher Mehr- oder Minderkosten im Rahmen des Regulierungskontos wird eine Saldierung der Kostenänderungen während einer Regulierungsperiode ermöglicht und zugleich dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Obergrenzen während einer Regulierungsperiode möglichst unverändert bleiben sollten.

Gleiches gilt für Mehr- oder Minderkosten, die sich im Laufe der Regulierungsperiode aus Maßnahmen des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG und im Rahmen des Netznutzungsverhältnisses nach § 18b StromNZV und § 38b GasNZV ergeben können.

Sofern einem Netzbetreiber während einer Regulierungsperiode erhebliche Mehrkosten entstehen sollten für die eine Verbuchung auf dem Regulierungskonto mit Ausgleich in der nächsten Regulierungsperiode nicht hinreichend schiene, käme darüber hinaus ein Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Anreizregulierungsverordnung in Betracht.

Zu Absatz 9

Die Vorschrift passt § 12 Abs. 1 StromGVV an die Vorgaben des § 41 Abs. 2 EnWG an.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 542:
Entwurf einer Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden sieben neue Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt und zwei Informationspflichten geändert. Ferner wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.

Das Ressort hat die für die Wirtschaft entstehenden Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer Belastung von 2,6 Mio. Euro.

Die Informationspflichten sind erforderlich, weil mit der Marktöffnung im Bereich der Messeinrichtungen und der Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes zwangläufig neue Geschäftsprozesse entstehen, die einen entsprechenden Informationstransfer zwischen den beteiligten Akteuren (z.B. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber) voraussetzen. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter