Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung.

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung

Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 8ld Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1 Die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) wurden auch Vorschriften für die private Pflegepflichtversicherung in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgenommen.

Gemäß § 8ld Abs. 1 VAG liegt in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist - soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet - insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem nach

§ 8ld Abs. 3 VAG durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz getrennt für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG und die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f VAG entspricht.

Bereits in der Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) war festgelegt worden, dass 80 vom Hundert des Rohüberschusses, den die privaten Krankenversicherungsunternehmen aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung erwirtschaften, an die Versicherten zurückfließen muss. Nunmehr wird ergänzend festgelegt, dass unabhängig von den 80 vom Hundert des Rohüberschusses aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung auch 80 vom Hundert des Rohüberschusses aus der privaten Pflegepflichtversicherung den jeweiligen Versichertengemeinschaften gutgebracht werden müssen.

Eine getrennte Überschussbeteiligung ist notwendig, da die versicherten Personenkreise nicht identisch sind. So sind in der Krankheitskostenvollversicherung ca. 7,7 Millionen Personen versichert, während in der privaten Pflegepflichtversicherung ca. 8,7 Millionen Personen Versicherungsschutz besitzen. Auch hat der Gesetzgeber in der sozialen Pflegeversicherung getrennte Pflegekassen mit eigenen Finanzierungsgrundlagen eingeführt. Da die private Pflegepflichtversicherung die soziale ersetzt, ist es folgerichtig, für die nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und für die private Pflegepflichtversicherung die Überschüsse getrennt zu ermitteln und die jeweiligen Versicherten an diesen Überschüssen, die durch eine vorsichtige Kalkulation entstehen, angemessen teilhaben zu lassen.

Wegen der Gesetzesfolgen wird auf die Begründung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000, BGBl. I S. 2626), des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 5.1857) und des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) verwiesen. Eine Befristung ist nicht möglich, da das zu Grunde liegende Gesetz nicht befristet ist. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Der Entwurf ist mit EU-Recht vereinbar.

Kosten entstehen aufgrund der Änderung nicht; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Bei Buchstabe a handelt es sich um eine Folgeänderung aus Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626).

Buchstabe b ist ebenfalls eine Folgeänderung aus dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000. Durch dieses Gesetz wurde die Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 VAG modifiziert. Ferner wurde der Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a VAG eingeführt. Gemäß § 12a Abs. 2 VAG erhalten die Versicherten, die den Beitragszuschlag zahlen, bereits 90 % der überrechnungsmäßigen Zinserträge auf den Teil der Alterungsrückstellung, der aus dem Beitragszuschlag stammt, direkt gutgeschrieben. Bei der Zuteilung der weiteren Zinserträge darf daher die Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag stammt, nicht berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung aus Artikel 14 Nummer 3 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe b verwiesen.

Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Zu Nummer 3

Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) wurde auch § 81d Abs. 1 VAG ergänzt. Danach liegt in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist - soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet - insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem nach § 8ld Abs. 3 VAG durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz getrennt für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG und die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f VAG entspricht. Dementsprechend wird durch Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nunmehr die Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung getrennt von der für die private Pflegepflichtversicherung festgelegt. § 4 Abs. 1 ÜbschV regelt nur noch die Mindestzuführung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung, während Absatz la die Mindestzuführung für die private Pflegepflichtversicherung festlegt.

Durch Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass der Zuführungssatz 80 vom Hundert des Rohüberschusses in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung beträgt. Die Regelung unterscheidet sich materiell von der bisherigen nur dadurch, dass lediglich der Teil des Rohüberschusses, der auf. die Krankenversicherung nach Art von Leben entfällt, definiert wird. Wegen der Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung musste die Darstellung der Berechnung umgestellt werden. Die Abzugsglieder enthalten die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für Gruppenversicherungsverträge in der Krankenversicherung.

Bei der Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe cc handelt es sich um eine Anpassung, die durch die VAG-Änderung im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 erforderlich wurde, damit die Direktgutschrift von Überzinsen auf die die aus dem gesetzlichen Beitragszuschläge gebildete Alterungsrückstellung gemäß § 12a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VAG nicht erneut erfasst wird.

Entsprechend der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung wird durch Buchstabe b (Absatz 1 a) auch für die private Pflegepflichtversicherung der Zuführungssatz auf 80 vom Hundert festgesetzt. Eine Saldierung von Gewinnen aus der privaten Pflegepflichtversicherung mit möglichen Verlusten aus der sonstigen Krankenversicherung wird damit ausgeschlossen. Eine getrennte Überschussbeteiligung ist aus den oben beschriebenen Gründen notwendig.

Im Poolvertrag zur Pflegepflichtversicherung haben die Unternehmen eine Überschussbeteiligung in der Pflegepflichtversicherung vereinbart. Dieser Betrag wird in der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ausgewiesen. In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird deshalb geregelt, dass dieser Betrag in der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 ebenfalls berücksichtigt wird. Darüber hinaus musste die Darstellung wegen der Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung angepasst werden.

Bei Buchstabe c Doppelbuchstabe bb handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478).

Durch Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der Verweis auf die Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung an die Verweise in den anderen Vorschriften angepasst.

Buchstaben d und e sind Folgeänderungen, die berücksichtigen, dass nunmehr zwei Mindestzuführungen (Abs. 1 und 1 a) vorgeschrieben sind. Ferner wird ein Verweis (Absatz 1 Satz 2) korrigiert.

Zu Artikel 2

Die getrennten Mindestzuführungssätze für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung und die private Pflegepflichtversicherung sollen erstmals für das mit dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gelten.