A. Problem und Ziel
- Die Neunzehnte und die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256) ist von der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse in diesem Jahr die Säuerung von Traubenmost und Wein zuzulassen. Die Eilverordnungen sind in ihrer Geltungsdauer auf den 24. Januar 2010 befristet. Die Befristungsregelungen sind aufzuheben.
B. Lösung
- Entfristung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung durch die vorliegende Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Entfristung der beiden Verordnungen nicht verursacht. Die Durchführung der zugrunde liegenden Verordnungen ist für die betroffenen Bundesländer mit gesetzgeberischem und verwaltungsmäßigem Aufwand verbunden. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Weinbauverwaltung durchgeführt werden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Länder auf die Rechtsänderungen hingewirkt haben und der Vollzugsaufwand von daher als vertretbar erachtet werden kann.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Entfristung der beiden Verordnungen keine Kosten. Hinsichtlich der zu entfristenden Verordnungen gilt dies gleichermaßen. Die Einführung neuer Landweingebietsbezeichnungen verursacht keine Kosten für die Weinbaubetriebe. Die Erlaubnis zur Säuerung erfolgt im Interesse der Betriebe. Ob die Erlaubnis in Anspruch genommen wird, liegt in der Entscheidung der Betriebe.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Eine Informationspflicht für Unternehmen wird durch die Verordnung weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung sind Gebietsbezeichnungen für Landweine festgelegt worden, woraus keine Informationspflichten erwachsen. Mit der in der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung geregelten Zulassung der Säuerung geht eine Meldepflicht einher, die im Gemeinschaftsrecht geregelt ist. Da erst bei der Entscheidung eines Weinbaubetriebes, eine Säuerung von Traubenmost oder Wein durchzuführen, die Verpflichtung zur Meldung nach EU-Recht einzuhalten ist, begründet die Verordnung selbst keine Informationspflicht.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15 Nummer 1, 3 und 5 und des § 16 Absatz 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 3 Absatz 2 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
- Es werden aufgehoben:
- 1. Artikel 2 Absatz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) und
- 2. Artikel 2 Absatz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3256).
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Neunzehnte und die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung sind zur unverzüglichen Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als Eilverordnungen erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) hat dazu gedient, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen und damit eine gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung für einen automatischen EU-Schutz dieser Bezeichnungen zu erfüllen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256) ist von der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse in diesem Jahr die Säuerung von Traubenmost und Wein zuzulassen. Bei der Neunzehnten Verordnung ist nach der weingesetzlichen Ermächtigung eine Geltungsdauer von sechs Monaten bis zum 24. Januar 2010 bestimmt worden. An diese Bestimmung zur Geltungsdauer ist bei der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung angeknüpft worden. Damit die Regelungen dauerhaft gelten, soll mit Zustimmung des Bundesrates die Entfristung der beiden Verordnungen herbeigeführt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Verordnung nicht verursacht. Soweit durch die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung die Erlaubnis zur Säuerung von Traubenmost und Wein geregelt worden ist, werden im Rahmen der Weinüberwachung Kontrollen auf Einhaltung der Bestimmungen zur Säuerung stattfinden, ohne dass der Kontrollaufwand insgesamt erhöht werden muss.
Der Wirtschaft entstehen durch die Entfristung der beiden Verordnungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Regelungen über die befristete Geltung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung werden aufgehoben.
Die mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung eingefügten Landweingebietsbezeichnungen sollen dauerhaft geregelt bleiben. Die Ergänzungen des Verzeichnisses der Landweingebietsbezeichnungen sind vor dem Hintergrund des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse erfolgt, der für die bis zum 1. August 2009 anerkannten Bezeichnungen die Möglichkeit des automatischen Schutzes als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben einräumt.
Zur Sicherung der Qualität des Traubenmostes und der Weine der diesjährigen Ernte ist es erforderlich geworden, im Eilverfahren die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung zu erlassen. Aufgrund überdurchschnittlicher Temperaturen in der Vegetationsperiode und äußerst geringer Niederschlagsmengen in den Monaten August und September sind niedrige Säuregehalte bei Trauben bestimmter Rebsorten in allen Anbaugebieten festzustellen mit der Folge, dass ein Bedarf zur Säuerung von Traubenmost oder Wein entstanden ist. Die nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) bestehende Ermächtigung, für die Weinbauzonen A und B in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen eine einzelstaatliche Erlaubnis zur Säuerung zu geben, musste in Anspruch genommen werden. Des Weiteren ist von der Regelung nach Anhang XVa Abschnitt B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über abweichende maximale Gesamtalkoholgehalte bei Anreicherung bestimmter Weine Gebrauch gemacht worden. Auch diese Regelungen sollen dauerhaft gelten.
Die Regelungen über die befristete Geltung werden daher aufgehoben.
Zu Artikel 2
Im Hinblick auf die Entfristung der beiden Verordnungen vor dem 24. Januar 2010 wird ein unverzügliches Inkrafttreten vorgesehen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1087:
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |