830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 ( § 2 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 2 Abs. 1 sind die Wörter "zu sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gesundheitsgefahren" durch die Wörter "zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten" zu ersetzen.
Begründung
:Anpassung an die Formulierung in § 2 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV ("zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten"). Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass zum Beispiel unzureichendes Hören von Gefahrensignalen infolge von Lärm ebenfalls unter diesem Begriff wie üblich erfasst wird.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "in einer" durch die Wörter "bezogen auf eine" zu ersetzen.
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
Z. B. ist auch die Messung über eine Zehnstundenschicht gemäß ISO 1999 auf die Beurteilungszeit von 8 Stunden zu beziehen.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 5a - neu - LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 2 ist nach Absatz 5 folgender Absatz einzufügen:
- (5a) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit gemäß Anhang 1.1 für Hand-Arm-Vibrationen und gemäß Anhang 2.1 für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.
Begründung
:Redaktionelle Anpassung.
§ 2 LärmVibrationsArbSchV enthält zurzeit keine Definition des in § 9 LärmVibrationsArbSchV verwendeten Begriffs des Expositionswertes A(8). Hinweise hierzu enthalten bisher nur die Nummern 1.1 und 2.1 des Anhangs.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 3 Abs. 1 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Begründung
:Anpassen an § 7 Abs. 1 GefStoffV, der auf § 5 ArbSchG Bezug nimmt. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 2 Abs. 2 LasthandhabV und § 3 BildscharbV.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c sind nach dem Wort "Verfügbarkeit" die Wörter "und die Möglichkeit des Einsatzes" und nach dem Wort "führen" die Wörter ", und die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze" einzufügen.
Begründung
:Nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition zu treffen. Hierzu zählt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 LärmVibrationsArbSchV auch die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Entsprechend sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht allein Substitutionsmöglichkeiten für Arbeitsmittel und Ausrüstungen zu prüfen sondern gleichfalls in Bezug auf Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Dies korrespondiert zudem mit den allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wonach u. a. Gebäude für Arbeitsstätten eine der Nutzung entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen müssen (Anhang Nr. 1.1 ArbStättV).
Unabhängig hiervon ist kein Grund für unterschiedliche Vorgaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c (Lärm) und Nr. 2 Buchstabe c (Vibrationen) Lärm-VibrationsArbSchV zu erkennen, so dass der Wortlaut anzupassen ist.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c sind nach dem Wort "führen" die Wörter ", und die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze" einzufügen.
Begründung
:Nach § 10 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen zu treffen. Hierzu zählt nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 LärmVibrationsArbSchV auch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Entsprechend sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht allein Substitutionsmöglichkeiten für Arbeitsmittel und Ausrüstungen zu prüfen sondern gleichfalls in Bezug auf Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Dies korrespondiert zudem mit den allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wonach u. a. Gebäude für Arbeitsstätten eine der Nutzung entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen müssen (Anhang Nr. 1.1 ArbStättV).
7. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 4 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 die Wörter ", und mindestens 30 Jahre aufzubewahren" zu streichen.
Begründung
:§ 4 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz LärmVibrationsArbSchV sieht vor, dass die Arbeitgeber die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre aufzubewahren haben. Diese Aufbewahrungspflicht über einen 30-jährigen Zeitraum ist den mit der Verordnung umgesetzten europarechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Überdies sieht auch der einschlägige § 6 des Arbeitsschutzgesetzes lediglich vor, dass die entsprechend der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügbar sein müssen, die Zeitspanne der Aufbewahrungsfrist kann im Einzelfall durch die Verwaltung festgelegt werden.
bei Annahme entfällt Ziffer 8
Eine zeitlich festgelegte Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation ist auch deshalb nicht notwendig, weil die Dokumente der arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß § 13 Abs. 7 LärmVibrationsArbSchV bereits einer Aufbewahrungspflicht unterliegen.
8. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 4 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 4 Abs. 1 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
Die jetzige Formulierung impliziert, dass nur eine digitale Aufbewahrung der Daten möglich ist.
9. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 2 Nr. 5 zu streichen.
Begründung
:In § 7 Abs. 2 Nr. 5 LärmVibrationsArbSchV ist vorgesehen, dass die Arbeitgeber bei besonderen Gefährdungen Arbeitsanweisungen zu erstellen haben.
Aus der Begründung geht hervor, dass hiermit schriftliche Arbeitsanweisungen gemeint sind. Dabei wird Bezug genommen auf Artikel 5 Abs. 1 Nr. 5 (richtig Artikel 5 Abs. 1d) der EG-Richtlinie 2003/10. Diese sähe dies so vor. Artikel 5 Abs. 1d der EG-Richtlinie 2003/10 sieht jedoch nur eine "angemessene Unterrichtung und Unterweisung vor". Dieses kann auch mündlich erfolgen. Insoweit geht die LärmVibrationsArbSchV über die EG-Richtlinie hinaus. Daher sollte die Passage mit dem Ziel einer 1:1-Umsetzung gestrichen werden. § 11 der LärmVibrationsArbSchV (Unterweisung der Beschäftigten) bleibt als Auffangnorm erhalten.
10. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 sind vor dem Wort "überschritten" die Wörter "erreicht oder" einzufügen.
Begründung
:Es ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnungspflicht für Lärmbereiche im Einklang mit § 8 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV steht. Hiernach ist die Verwendung von Gehörschutz bereits beim Erreichen der oberen Auslösewerte vorgeschrieben. Dies erleichtert dem Arbeitgeber die Kontrolle der Einhaltung der Tragepflicht von Gehörschutz durch die Beschäftigten in Lärmbereichen.
11. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "Lärm- oder Schalldruckpegel" durch das Wort "Lärm" zu ersetzen.
Begründung
:Die Wortgruppe "Lärm- und Schalldruckpegel" wäre nur bezüglich des Spitzenschalldruckpegels sachlich richtig. Die Lärmdosis (Tages-Lärmexpositionspegel) wird durch Einwirkungsdauer und Schalldruckpegel bestimmt. Die Verkürzung der Wortgruppe auf das Wort "Lärm" ist daher sachgerecht.
12. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Angabe "in X- und Y-Richtung und A (8) =0,8 m/s² in Z-Richtung" zu streichen.
Begründung
:Ein abweichender Expositionswert für die Z-Richtung ist in der zu Grunde liegenden EG-Richtlinie 2002/44 nicht vorgesehen. Die Richtlinie sollte 1:1 umgesetzt werden um mögliche Belastungen der Unternehmen zu vermeiden.
Dieser Empfehlung widerspricht der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik mit folgender
Begründung
:- 1. Der Expositionsgrenzwert in der Richtlinie ist ein politischer Kompromiss infolge der Verweigerungshaltung insbesondere Großbritanniens zu niedrigeren Werten. Die Bundesregierung sah die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung, nachdem der Versuch, eine Ratserklärung mit qualifizierter Mehrheit, eine gemeinsame Erklärung mit anderen Mitgliedstaaten oder eine Erklärung durch die Kommission zu erwirken, gescheitert war.
Lediglich Österreich hat die deutsche Position unterstützt. Der Wortlaut der deutschen Erklärung lautet nunmehr im Ratsprotokoll: "Deutschland, unterstützt durch Österreich, erklärt, dass nach dem arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Wirkung von Ganzkörper-Vibrationen auf die Gesundheit nach der internationalen Norm ISO 2631-1 (1997) der Expositionsgrenzwert 0,8 m/s² ist. Nachdem bis zum jetzigen Zeitpunkt keine europäische Regelung zum Schutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Vibrationen vorliegt und diese seit Jahren überfällig ist, akzeptiert Deutschland im Sinne eines politischen Zugeständnisses den hohen Expositionsgrenzwert. Deutschland ist aber weiterhin der Überzeugung, dass ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmer vor Ganzkörper-Vibrationen nur gewährleistet ist, wenn der Expositionsgrenzwert 0,8 m/s² beträgt.
Deutschland ersucht die Kommission, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand weiter zu verbessern insbesondere Erkenntnisse über die Auswirkung des sehr hohen Expositionsgrenzwertes auf die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erfassen, zu bewerten und entsprechende Schlussfolgerungen auf Grund dieser Erkenntnisse zu ziehen."
- 2. Stand der Technik und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis sind:
- a) ISO 2631-1 : 1997
- b) VDI 2057 Blatt 1 : 2002
- 3. Metastudien belegen, dass die langzeitige Exposition bereits ab 0,63 m/s², also deutlich unterhalb des Grenzwertes der EU-Richtlinie von 1,15 m/s² ein Gesundheitsrisiko darstellt.
- 4. Epidemiologische Untersuchungen, die im Auftrag des HVBG durchgeführt wurden (Forschungsbericht 1999), sprechen ebenfalls für eine Gefährdung ab 0,63 m/s² frequenzbewerteter (alte Frequenzbewertung, heute nicht mehr gültig) Effektivwert für 8 Stunden. Bei einer mehr als 10jährigen Exposition oberhalb dieses Wertes kann man nach Meinung deutscher Experten (Experten-Beratung zur Neufassung des Merkblatts zur BK 2110 im Oktober 2004 in Hamburg) von einer Gesundheitsgefährdung ausgehen.
- 5. Nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit 2110 können Gesundheitsschäden durch Ganzkörper-Schwingungen mit einer Beurteilungsbeschleunigung von 0,63 m/s² und mehr verursacht werden. Wirbelsäulenschäden infolge langjähriger Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen mit solchen Beschleunigungen werden als Berufskrankheit anerkannt.
- 6. Es ist der Grundsatz zu beachten, dass durch die Umsetzung einer EG-Richtlinie keine Verschlechterung gegenüber dem gegenwärtigen Stand eintreten darf. Der jetzige Stand wird beschrieben durch das ArbSchG. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind nach den allgemeinen Grundsätzen in § 4 ArbSchG der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und damit auch die internationalen und nationalen Normen und Richtwerte zur Gefährdung durch Ganzkörper-Schwingungen, die eine deutlich Gesundheitsgefährdung ab 0,8 m/s² beschreiben (ISO 2631-1), für die Arbeitgeber als verbindliche Grundlage zu sehen. Zu verweisen ist auf das in der Richtlinie 2002/44/EG (Erwägungsgrund Nr. 4) enthaltene Verschlechterungsverbot gegenüber bestehenden nationalen Regelungen.
- 7. Im Bereich des Bergbaus ist bereits vor Inkrafttreten des ArbSchG der Grenzwert für Ganzkörper-Schwingungen auf 0,8 m/s² in vertikaler Richtung festgesetzt worden. Die letzte Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung zur nationalen Umsetzung der EG-Richtlinie bestätigt diesen Grenzwert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Arbeitgeber und Beschäftigten in allen Wirtschaftsbereichen ist zu beachten.
- 8. Der Grenzwert von 0,8 m/s² ist im nationalen Beraterkreis von allen Vertretern von Industrie und Wirtschaft akzeptiert worden ist.
- 9. Vertretern der Industrie wurde anhand der den Arbeitsschutzbehörden vorliegenden Daten erläutert, dass die zur Bewertung heranzuziehende Einwirkungsdauer in der Praxis (z.B. Erdbaumaschinen) deutlich unter 6 Stunden pro Schicht liegt und die Grenzwerte deshalb an diesen Arbeitsplätzen beim Einsatz von Maschinen, die nach dem Stand der Technik produziert wurden, eingehalten werden. Für Altmaschinen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, wurde eine Übergangsregelung in der Verordnung vorgesehen.
13. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LärmVibrationsArbSchV)
Artikel 1 § 10 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind nach dem Wort "verursachen," die Wörter "beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern," anzufügen.
- b) In Nummer 3 sind die Wörter "oder schwingungsgedämpfte Handwerkzeuge, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern," zu streichen.
Begründung
:Der Begriff "Handwerkzeuge" fasst den zu beschreibenden Sachverhalt zu eng.
Deshalb ist der in der entsprechenden Normung etablierte Begriff "handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen" zu verwenden. Dabei handelt es sich aber nicht um Zusatzausrüstungen gemäß Nummer 3, sondern um nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltete Maschinen, die unter Nummer 2 aufzuführen sind.
14. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 - neu - LärmVibrationsArbSchV)
Artikel 1 § 13 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "Im Rahmen der" die Wörter "nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbesondere
- 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vibrationsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
- 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können
- 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
- 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
- 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse."
Begründung
:Die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge sind nach modernen und erprobten Grundsätzen zu regeln. Mit der vorgeschlagenen Formulierung in Analogie zur Gefahrstoff- und zur Biostoffverordnung wird eine einheitliche Handhabung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erreicht.
15. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 1 Nr. 13 - neu - LärmVibrationsArbSchV)
In Artikel 1 § 16 Abs. 1 ist in Nummer 12 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:
- 13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt.
Begründung
:Die Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit (BK-Nr. 2301).
Wichtigste Methode zur frühzeitigen Erkennung eines lärmbedingten Hörverlustes und damit zu dessen Prävention ist die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Die sachgerechte Beratung zum individuellen Gehörschutz ist ebenfalls Gegenstand der arbeitsmedizinischen Beratung.
Die Untersuchung vor Tätigkeitsaufnahme (Erstuntersuchung) ist besonders wichtig um eine den Lärmbedingungen und dem Hörvermögen der Beschäftigten entsprechende Auswahl des Gehörschutzes zu ermöglichen. Fehlendes oder nicht ausreichendes Signalhören kann zur unmittelbaren Gefährdung der Beschäftigten und Dritter führen.
Diese Sachlage erfordert, dass die Maßgaben des § 14 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV zuverlässig beachtet werden. Verstöße sind deshalb ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit zu benennen.
16. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 2 Abs. 7a - neu - BioStoffV)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- "01. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz eingefügt:
"(7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene." "
Begründung
:Eine Definition des Standes der Technik ist bislang in der Biostoffverordnung nicht enthalten, obwohl in einzelnen Bestimmungen wie dem § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 8 sowie § 17 Abs. 3 BioStoffV auf den Stand der Technik Bezug genommen wird. Auch aus Gründen der Einheitlichkeit von Arbeitsschutzvorschriften erscheint die Aufnahme einer Definition in die Biostoffverordnung analog den Formulierungen in der Gefahrstoffverordnung sowie der Lärm- und Vibrationsverordnung erforderlich.
17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BioStoffV)
In Artikel 2 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:
- "4. § 13 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Nr. 2 ... <weiter wie Vorlage> ...
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "biologische Arbeitsstoff" das Wort "(Spezies)" eingefügt."
Begründung
:Die Änderung dient der Klarstellung des Sachverhalts. Bei gezielten Tätigkeiten ist der verwendete biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt. Eine logische Konsequenz ist, dass auch im Rahmen des Beschäftigtenverzeichnisses die Spezies des biologischen Arbeitsstoffes angegeben wird.
Die ursprüngliche Formulierung führt zu unnötigen Diskussionen, ob etwa auch die Angabe der Gattung oder Familie des biologischen Arbeitsstoffes ausreicht.
18. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV)*
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- "4a. In § 15 Abs. 3 wird in Satz 2 der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
"und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen." "
Begründung
:Die Änderung dient der Klarstellung des Sachverhalts, da in der Praxis Schwierigkeiten diesbezüglich aufgetreten sind. Die Doppelfunktion Vorgesetzter und Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ausführt, ist nicht vereinbar. Der Arbeitgeber bekäme dabei Informationen über den untersuchten Beschäftigten, die er nicht erhalten darf.
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffer 19 zusammengeführt.
19. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - (§ 15 Abs. 5 Satz 7 und Satz 8 - neu - BioStoffV)*
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- "4a. In § 15 Abs. 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze ersetzt:
"Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren." "
Begründung
:Die Änderung dient der Klarstellung. Der Befund, dass lebenslange Immunität besteht kann nur im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erhoben werden. Dies kann eine Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit oder eine Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt während dieser Tätigkeit sein.
Der Verzicht auf weitere Untersuchungen bei lebenslanger Immunität ist eine wesentliche Entscheidung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, auf die sich diese Feststellung stützt, muss in der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BioStoffV dokumentiert sein.
20. Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - (§ 18 Abs. 1 Nr. 14 BioStoffV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 8 folgende Nummer einzufügen:
- "8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
"14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt." "
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffer 18 zusammengeführt.
Begründung
:Die Biostoffverordnung wurde zwar in diesem Punkt in § 15 bzw. § 15a bei der letzten Novellierung verschärft (statt verpflichtende Untersuchung nunmehr die Untersuchung als Beschäftigungsvoraussetzung), ein Unterlassen der Untersuchung bzw. eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung von nicht untersuchten Beschäftigten hat aber keinerlei Konsequenzen für den Arbeitgeber. Die Schaffung eines Bußgeldtatbestandes ändert dies.
21. Zu Artikel 4 Nr. 4 (§ 7 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV)
Artikel 4 Nr. 4 ist zu streichen.
Begründung
:Artikel 4 Nr. 4 erweitert die Anforderungen an die Dokumentationspflichten nach der Gefahrstoffverordnung. Nach der Verordnung soll ebenfalls die erforderliche Substitutionsprüfung mit Ergebnis und Begründung dokumentiert werden. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass es sich um eine redaktionelle Verschiebung der Dokumentationspflichten handelt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, woraus sich eine Dokumentationspflicht betreffend die Substitutionsprüfung ergibt. Den vorliegend umzusetzenden Richtlinien ist eine entsprechende Regelung nicht zu entnehmen.
Eine obligatorische Dokumentation der Substitutionsprüfung mit einer ausführlichen Begründung stellt zudem einen sehr hohen Aufwand dar und ist damit gerade für Stoffe der Schutzstufe 2 nicht praktikabel.
22. Zu Artikel 4 Nr. 5 (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 11 Satz 3 Nr. 2 GefStoffV), Nr. 5a - neu - (§ 11 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV)*
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
- bb) In Satz 2 ... <weiter wie Vorlage> ...
- cc) Satz 4 ... <weiter wie Vorlage> ...
- b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer einzufügen:
"5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt."
Begründung
:Die Verwendung des Begriffs "Mindestmaß" könnte zu der Fehlinterpretation führen Gefährdungen seien bis zu einem gewissen Maß zulässig. Die Gefährdungen durch Gefahrstoffe sollen aber so weit wie möglich beseitigt werden.
Deshalb ist das Wort "Minimum" geeigneter.
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffer 23 zusammengeführt.
23. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV)*
In Artikel 4 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a ...
- bb) ... wie Vorlage Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b ...
- b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen."
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
Die bisherige Formulierung lautet: "Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen."
Diese Formulierung führte gerade beim Vollzug durch die Aufsichtsbehörde (LAGetSi) zu Missverständnissen. Durch die doppelte Verneinung kommt es zu einer falschen Aussage: "Der Arbeitgeber darf ... dadurch ... Maßnahmen nicht ersetzen."
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffer 22 zusammengeführt.
24. Zu Artikel 4 Nr. 6a - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:
- "6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
"und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen." "
Begründung
:Die Änderung dient der Klarstellung des Sachverhalts, da in der Praxis Schwierigkeiten diesbezüglich aufgetreten sind. Die Doppelfunktion Vorgesetzter und Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ausführt, ist nicht vereinbar. Der Arbeitgeber bekäme dabei Informationen über den untersuchten Beschäftigten, die er nicht erhalten darf.
25. Zu Artikel 4 Nr. 9a - neu - ( § 24 Abs. 2 GefStoffV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 9 folgende Nummer einzufügen:
- "9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes" ersetzt."
Begründung
:In § 25 Abs. 1 GefStoffV wird eindeutig auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b ChemG verwiesen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte in § 24 Abs. 2 GefStoffV ebenso konkret auf die Ordnungswidrigkeit im Sinne § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b ChemG verwiesen werden auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Bußgeldrahmen zu § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a und b ChemG.
26. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - (Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV)*
In Artikel 4 Nr. 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) Nummer 2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann."
Begründung
:Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil zum Schutz der Beschäftigten.
Sie ist auch eine wichtige Voraussetzung, um entscheiden zu können, ob eine Tätigkeit mit geringer Exposition vorliegt. Daher darf aus dem Anhang III der GefStoffV die Nummer 2.4.1 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest" nicht aus dem Anwendungsbereich des Anhangs III Nr. 2 GefStoffV ausgenommen werden.
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
GefStoffV der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen. Die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest gelten auch (indirekt) zum Schutz anderer Personen. Dies wird durch eine Streichung der Beschäftigten aus dem Text deutlich gemacht.
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffern 27, 28 und 29 zusammengeführt.
27. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - (Anhang III Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV)*1
In Artikel 4 Nr. 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) Nummer 2.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen."
Begründung
:Nicht bei allen Asbestarbeiten sind zum Schutz von Beschäftigten und Dritten sämtliche Maßnahmen des Anhangs III Nr. 2.4 GefStoffV erforderlich. Die diesbezügliche Ausnahme in Anhang III Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV soll praxisgerechter und kompatibel zum bestehenden technischen Regelwerk formuliert werden.
28. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - (Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 GefStoffV)*2
In Artikel 4 Nr. 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "Begrenzung" die Wörter "der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung" eingefügt."
Begründung
:Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition dienen nicht nur dem Schutz von Beschäftigten einer ausführenden Firma. Es sollen auch Dritte geschützt werden. Demzufolge ist der Zweck der Maßnahmen weiter zu fassen.
Durch die neue Formulierung ist sichergestellt, dass auch ein Unternehmer ohne Beschäftigte - für den Nummer 2.4.2 Abs. 2 Nr. 6 in der bisherigen Fassung formal nicht einschlägig ist - Angaben zu Reduzierungsmaßnahmen zu machen hat.
*1 Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffern 26, 28 und 29 zusammengeführt.
*2 Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffern 26, 27 und 29 zusammengeführt.
29. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - (Anhang III Nr. 2.4.3 Abs. 1 GefStoffV)*
In Artikel 4 Nr. 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wörter "gleichwertige Schutzmaßnahmen" durch die Wörter "geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten" ersetzt."
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
Bisher steht in der Gefahrstoffverordnung: "Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch gleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern". Den Begriff "gleichwertig" kann man sehr unterschiedlich interpretieren. Die neue Formulierung definiert das Ziel der Schutzmaßnahmen eindeutiger.
* Wird bei Annahme durch das Plenum redaktionell mit Ziffern 26 bis 28 zusammengeführt.
30. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe d (Anhang III Nr. 5 GefStoffV)
In Artikel 4 Nr. 12 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
- "d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Anhang III Nr. 5 Begasungen
5.1 Anwendungsbereich
- (1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
- 1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
- 2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
- 3. Ethylenoxid,
- 4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,
- 5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
- (2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
- 1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
- 3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 Chemikaliengesetz anzuwenden sind.
- (3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.
- (4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m³, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
5.2 Verwendungsbeschränkung
- (1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.
- (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
- 1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden sowie
- 2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
- (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nr. 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast werden.
- (5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
- (6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
5.3.1 Erlaubnis und Befähigungsschein
- (1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
- 1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie
- 2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.
- (2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
- 1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt die von Nummer 5.1 erfasst werden,
- 2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten mit Begasungsmitteln auszuüben,
- 3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
- 4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
31. [Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn in Folge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.]
- (4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.3.2 Mitteilung
- (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche - im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden - vorher schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
- (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
- 1. der Begasungsleiter,
- 2. der Tag der Begasung,
- 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
- 4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
- 5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
- 6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
- 7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
- 8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
- (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
- (4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
5.3.3 Niederschrift
- (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere
- - Art und Menge der Begasungsmittel,
- - Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
- - der Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.
- (2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
- (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
5.4 Anforderungen bei Begasungen
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
- (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
- (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren.
5.4.2 Organisatorische Maßnahmen
- (1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.
- (2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nr. 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.
- (3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.
- (4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind eingesetzt werden.
5.4.3 Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern in Räumen
- (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.
- (2)An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
- (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
- (4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
5.4.4 Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien
- (1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.
- (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
- 1. das Wort "GEFAHR",
- 2. das Gefahrensymbol für "Giftig",
- 3. die Aufschrift "dieSE EINHEIT IST BEGAST",
- 4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
- 5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
- 6. die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN ".
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
* entsprechende Angaben einfügen - (3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
- (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
5.4.5 Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
- (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) in nationales Recht umgesetzt sind.
- (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
- 1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen,
- 2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wurden,
- 3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
- 4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
- (3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- (4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
- (5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.
5.4.6 Ortsfeste Begasungskammern
- (1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
- 1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,
- 2. gasdicht sind und
- 3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
- (2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
- (3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen. Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen."
- (1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
Folgeänderung:
Dem Artikel 4 Nr. 11 ist folgender Buchstabe anzufügen:
- c) In Nummer 11 wird die Angabe "Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Nr. 5.1 Abs. 1 und Abs. 2" ersetzt.
Begründung
:Die Zulassung von Begasungsmitteln und ihre vielschichtigen Anwendungsbereiche unterliegen seit Jahren sowohl auf internationaler als auch nationaler Ebene einem intensiven Entwicklungsprozess. Die Begasungsvorschriften in Anhang III Nr. 5 der GefStoffV dieser Entwicklung auch vor dem Hintergrund der Entbürokratisierungsbestrebungen anzupassen. Insbesondere betrifft dies das Verbot von Brommethan als Begasungsmittel.
Darüber hinaus wurden vor allem in der Medizingerätetechnik vollautomatische Sterilisatoren entwickelt, mit denen das Gefahrenpotenzial für die Beschäftigten bei Begasungstätigkeiten weitestgehend reduziert ist, so dass insbesondere für diesen Bereich der Begasungen unter bestimmten Voraussetzung weitgehend auf bestimmte formale Anforderungen verzichtet werden kann.
Durch den exponentiell wachsenden globalen Handel gelangen in immer größeren Stückzahlen auch solche Transporteinheiten in den Geltungsbereich der Verordnung, die im europäischen Ausland mit sehr giftigen und giftigen Stoffen begast wurden. Beim Öffnen dieser Transporteinheiten können Begasungsmittel in gefährlichen Konzentrationen freigesetzt werden, wobei Beschäftigte und andere Personen in vergleichbarer Weise gefährdet sein können, wie bei einer vollständigen Begasung. Vor dem Hintergrund oftmals völlig unzureichender Kennzeichnungen dieser Transporteinheiten bedarf es gesetzlicher Vorgaben in den Begasungsvorschriften der GefStoffV für Art und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Zu Nummer 5.1 Abs. 1:
Bei den in Anhang III Nr. 5.1 Abs. 1 GefStoffV namentlich aufgeführten Begasungsmitteln handelt es sich um diejenigen giftigen und sehr giftigen gasförmigen Stoffe, die schon nach altem Zulassungsrecht als biozide Wirkstoffe im Pflanzen- und Vorratsschutz bzw. in der Hygiene von herausragender Bedeutung waren und auch heute noch sind.
Zu diesen Mitteln zählte darüber hinaus das nicht mehr aufgeführte Brommethan.
Brommethan besitzt ein Ozonschädigendes Potenzial und darf gemäß der Verordnung 2037/2000 als Begasungsmittel nicht mehr eingesetzt werden.
Das Verbot wurde zum 30. September 2006 für alle Anwendungen wirksam.
Die Streichung von Brommethan aus der Liste der Begasungsmittel soll bestehende Zweifel ausräumen, eine Anwendung von Brommethan als Begasungsmittel könne nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung von der für den Vollzug der Verordnung zuständigen Behörde zugelassen werden. Die Alternative, Ausnahmemöglichkeiten für Begasungen mit Brommethan nach den einschlägigen Zulassungsvorschriften (s. a. Absatz 2) durch zusätzliche Vorschriften in der Gefahrstoffverordnung zu erläutern, ist in der Praxis anfällig für Interpretationen. Die Neuformulierung in Anhang III Nr. 5.1 GefStoffV dient folglich der Klarstellung und einer besseren Lesbarkeit.
Sofern Brommethan für spezielle Anwendungen als Begasungsmittel eingesetzt werden soll, bedarf es einer besonderen Ausnahmegenehmigung nach den in Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV genannten spezialgesetzlichen Regelungen. Hinsichtlich eventueller Ausnahmegenehmigungen für Brommethan kommt hierfür das Pflanzenschutzgesetz (§ 11) oder Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes (§ 12c) zum Tragen.
Zu Nummer 5.1 Abs. 2:
Die vorgeschlagene Neuformulierung des Anhangs III Nr. 5.1 Abs. 2 GefStoffV führt diejenigen gesetzlichen Bestimmungen und die für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden auf, nach denen Begasungsmittel als Biozid-Produkt, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel zuzulassen sind. Damit wird klargestellt, dass Anhang III Nr. 5 GefStoffV auf Tätigkeiten mit jedem als giftig oder sehr giftig eingestuften und von einer zuständigen Stelle zugelassenen Begasungsmittel anzuwenden ist.
Zu Nummer 5.1 Abs. 3:
Zum Schutz der Beschäftigten ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des Anhangs III Nr. 5 auch für Tätigkeiten mit Transporteinheiten gilt, die mit nicht zugelassenen giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln begast wurden. Untersuchungen am Rotterdamer Hafen haben gezeigt, dass diese Gefährdung besteht. (Tosca Knolde Vos, Measuring the amount of gas in import containers Letter report 729/02 IEM RIVM report 609021025/2003, vgl. http://www.rivm.nl/bibliotheek/rapporten/609021025.pdf ).
Zu Nummer 5.2:
Absatz 1 stellt klar, dass Anhang III Nr. 5.2 GefStoffV im direkten Zusammenhang mit allen nach Nummer 5.1 zugelassenen Begasungsmitteln steht. Für Tätigkeiten damit bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausnahmen sind in den Absätzen 2 und 3 benannt.
Der Ausnahmetatbestand vom Erlaubnisvorbehalt nach Absatz 1 wurde auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und auf die institutionelle Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren ausgedehnt.
Die bisherige Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht auch für den F+E-Bereich wirkt sich stark hemmend auf die Erforschung und Entwicklung neuer Begasungsmittel und Begasungsverfahren aus. Nicht zuletzt durch den Wegfall des Begasungsmittels Brommethan sind auf diesem Gebiet erhebliche Anstrengungen bei der Suche nach Ersatzstoffen notwendig.
Das Instrument der behördlichen Ausnahme nach § 20 GefStoffV ist nur bedingt geeignet diesem Mangel abzuhelfen. Da Forschung und Entwicklung an neuen Begasungsmitteln und -techniken von hoch qualifizierten naturwissenschaftlichen Kräften durchgeführt werden, die selbst an der Fortschreibung sicherheitstechnischer Regeln mitwirken oder beratend zur Verfügung stehen, geht mit der formalen Erfüllung der Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht kein Sicherheitsgewinn einher. Insofern gilt es, einen im Grunde anachronistischen Formalansatz auch aus strafrechtlich formalen Gründen zu bereinigen.
Prinzipiell korrespondiert dieser Ansatz zudem mit § 12a Nr. 3 ChemG.
Zu Nummer 5.2 Abs. 3:
Die Verwendung fertig portionierter Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich, bei der Phosphorwasserstoff in geringer Menge und im Freien entsteht ist im Privatbereich ohne Erlaubnis und Befähigungsschein zulässig.
Bei gewerblichen Tätigkeiten sind die Vorschriften der GefStoffV und der TRGS 512 Begasung zu beachten.
Erdreichbegasungen werden in aller Regel auch bei größerem Umfang von Einzelpersonen durchgeführt. Hierfür ist eine entsprechende Sachkunde Voraussetzung.
Die parallele Erteilung einer Erlaubnis stellt eine vermeidbare bürokratische Forderung ohne Sicherheitsgewinn dar, zumal Erlaubnisschein- und Befähigungsscheininhaber dieselbe Person sind.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ChemVerbotsV können Begasungsmittel an Personen abgeben werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein dafür vorlegen.
Zu Nummer 5.3.1:
Redaktionelle Überarbeitung und Klarstellung.
Die Begasungserlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 1 GefStoffV stellt eine Personalkonzession für eine bestimmte Tätigkeit dar, nicht jedoch für eine Anlage.
Anlagenbezogene Konzessionen werden ggf. nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilt. Dies entspricht darüber hinaus dem Anwendungsziel der GefStoffV.
Die Verlängerung der Befristung für Erlaubnisse nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 1 GefStoffV und Befähigungsscheine nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 GefStoffV von bisher fünf Jahre auf maximal sechs Jahre steht im Kontext mit den Befristungen für die hierfür erforderlichen Nachweise zur Ersten Hilfe (alle zwei Jahre) und zur Atemschutztauglichkeit nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 (in der Regel alle drei Jahre) bei Befähigungsscheinbewerbern.
Dadurch wird es den Antragstellern ermöglicht, die Termine aufeinander abzustimmen. [Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung können bei Begasungen zu erheblicher Gefährdung von Beschäftigten und Dritten führen. Hier sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, in schwerwiegenden Fällen Erlaubnis oder Befähigungsschein zu widerrufen, um künftige Verstöße zu verhindern.
Bereits jetzt ist eine befristete Erteilung von Erlaubnissen und Befähigungsscheinen möglich. Soweit jedoch in der Vergangenheit Erlaubnisse oder Befähigungsscheine unbefristet erteilt wurden, ist eine ergänzende Widerrufsmöglichkeit erforderlich.]*
Zu Nummer 5.4.2 (bisher Nummer 5.3.4):
Absatz 1 stellt klar, dass für Begasungstätigkeiten grundsätzlich nur sachkundige Personen eingesetzt werden sollen. Satz 2 lässt als Ausnahme die Mitwirkung von Personen unter Aufsicht zu, wenn die Tätigkeit der Sachkundeausbildung dient. Damit wird klargestellt, dass es für diesen Personenkreis keiner Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.
Absatz 2 bis 4: Klarstellung des Gewollten bei der Neufassung der GefStoffV (s. a. BR-Drucksache 413/04 (PDF) ) und redaktionelle Änderungen wegen Wegfall Brommethan als Begasungsmittel.
Zu Nummer 5.4.5 (bisher Nummer 5.7)
Die derzeit geltende Regelung in Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 GefStoffV hat sich in der Umsetzung aus folgenden Gründen als realitätsfern und kontraproduktiv herausgestellt:
- 1. Eine behördliche Zulassung von Schiffen für Begasungen wird weltweit nicht praktiziert und stellt de facto bei einem strikten Vollzug in deutschen Häfen ein Handelshemmnis dar.
- 2. Die Zulassung von Schiffen für bestimmte Zwecke erfolgt international durch Zuordnung einer Klasse. Die Zuordnung erfolgt nach Prüfung durch Klassifizierungsgesellschaften. Werden die bei einer Klassifizierung festgelegten Maßgaben nicht eingehalten, hat dies ggf. auch versicherungstechnische Konsequenzen bis hin zum Verlust der Klasse.
- 3. Die seinerzeitige Absicht, die Klassifizierungsgesellschaften bei der behördlichen Zulassung von Schiffen für Begasungen einzubinden, ist gescheitert.
Begründet wurde dies damit, dass eine Herstellung der Gasdichtigkeit bei Schiffen nicht nur an konstruktive Grenzen stößt, sondern auch das zumindest zeitweise Außerkraftsetzen wichtiger Sicherheitseinrichtungen wie Brandmeldeanlagen und Lenzpumpen erfordert. Dadurch wird die Sicherheit des Schiffes und der Besatzung zusätzlich und nicht vertretbar gefährdet.
* [...] = Begründung zu Ziffer 31 (s. S. 24) - 4. Die international geltenden Vorschriften der IMO zur Sicherheit von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen sind geeignet, einen ausreichenden Sicherheitsstandard bei der Begasung von Schiffen herzustellen.
So wird der Bezug auf IMO-Vorschriften in Anhang III Nr. 5 GefStoffV dazu beitragen, dass das Sicherheitsniveau bei Begasungen auf Schiffen verbessert wird, weil nach hinreichenden Erkenntnissen Begasungen von Schiffen, die deutsche Häfen verlassen, zunehmend in internationalen Gewässern ohne Zugriffsmöglichkeit deutscher Behörden quasi illegal erfolgen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird darüber hinaus klargestellt, dass die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit der Besatzung während einer Schiffsbegasung beim Schiffsführer und dem beauftragten Begasungsleiter liegt. Diese haben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, dass alle hierzu notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
32. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a1 - neu - (Anhang IV Nr. 22 Abs. 1 GefStoffV)
In Artikel 4 Nr. 13 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort "Isolierungen" die Wörter "und bei Lüftungsanlagen" eingefügt."
Begründung
:Der Antrag dient der Klarstellung des Gewollten.
33. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe b (Anhang IV Nr. 31 Abs. 1 GefStoffV)
In Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe b Anhang IV Nr. 31 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Korrosionsschutzmittel, die zugleich nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z.B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorien 1 oder 2 sind.
Begründung
:Klarstellung mit sachgerechter Einschränkung des Verwendungsverbots.
34. Zu Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Anhang V Nr. 2.1 Nr. 5 GefStoffV)
In Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anhang V Nr. 2.1 sind in Nummer 5 die Wörter "einer belastenden Exposition gegenüber" durch die Wörter "einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch" zu ersetzen.
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
Die bisherige Formulierung lautet: "In Nummer 5 werden die Wörter "Belastung durch" durch die Wörter "einer belastenden Exposition gegenüber" ersetzt."
Der Begriff "belastende Exposition" ist ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff.
Mit der Formulierung "Exposition mit Gesundheitsgefährdung" wird klargestellt, welche Exposition als belastend anzusehen ist.
35. Zu Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (Anhang V Nr. 2.1 Nr. 7 GefStoffV)
In Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Anhang V Nr. 2.1 ist in Nummer 7 das Wort "belastender" zu streichen und sind nach dem Wort "Exposition" die Wörter "mit Gesundheitsgefährdung" einzufügen.
Begründung
:Klarstellung des Gewollten.
In der bisherigen Fassung wird von einer belastenden inhalativen Exposition gesprochen. Mit "belastender Exposition" wird ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt. Mit der neuen Formulierung "Exposition mit Gesundheitsgefährdung" wird klargestellt, welche Exposition als belastend anzusehen ist.
36. Zu Artikel 5 Nr. 2 ( § 27 Abs. 6 BetrSichV)
In Artikel 5 ist Nummer 2 zu streichen.
Begründung
:Die Befristung der Weitergeltung von Regeln, die von einem Ausschuss erarbeitet wurden der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 GSG (in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) eingesetzt wurde, erscheint nicht sachgerecht. Die "alten" technischen Regeln können ohne Schaden für die Rechtssicherheit der Betreiber und zugelassenen Überwachungsstellen erst zurückgezogen werden wenn die weiterhin erforderlichen Inhalte in das vorgesehene neue Regelwerk überführt worden sind. Da ein Zeitpunkt für den Abschluss der Überführung zurzeit nicht genannt werden kann, sollten die derzeit geltenden Regeln zunächst zeitlich unbegrenzt weiter gelten.
37. Zu Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 - neu - (Anhang zu § 2 Anlage 6a Zeile 1 Spalte 5 2. SprengV
Zeile 2 Spalte 5 2. SprengV
In Artikel 6 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ...<weiter wie Vorlage>...
- 2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 wird in Zeile 1 Spalte 5 die Angabe "20" durch die Angabe "40" und in Zeile 2 Spalte 5 die Angabe "80" durch die Angabe "160" ersetzt."
Begründung
:Das so genannte Batterie- oder Systemfeuerwerk löst zunehmend das klassische Silvesterfeuerwerk in der Käufergunst ab. Das Verhältnis zwischen (Brutto-) Gewicht beim Batterie- oder Systemfeuerwerk zum (Netto-)Gewicht der darin enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe unterscheidet sich gegenüber dem klassischen Silvesterfeuerwerk jedoch durch einen höheren Gewichtsanteil der Verpackung. Diese Entwicklung wird mit den in der Anlage 6a des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV enthaltenen Mengenbegrenzungen zurzeit noch nicht ausreichend berücksichtigt.
Aus diesem Grund hatte der Bundesrat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 eine Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetzentwurf des 3. SprengÄndG beschlossen (vgl. BR-Drucksache 015/05(B) ), wonach mit lfd. Nr. 27 dieses Beschlusses die Bundesregierung gebeten wurde zu prüfen, ob die Mengengrenzen der Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV dem o. g. Umstand in ausreichendem Umfang Rechnung tragen. Nach Abschluss der Prüfung besteht auf Referentenebene inzwischen Konsens zwischen Bund und Ländern über eine Regelung wie oben vorgeschlagen.
Mit der Änderung im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen soll dem Handel zum Jahreswechsel 2007/2008 generell die Möglichkeit eröffnet werden, in Verkaufsräumen die heraufgesetzten Aufbewahrungsmengen in Anspruch zu nehmen. Die bislang nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV erforderliche einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung entfällt damit.
Im Sinne einer Entbürokratisierung und Entlastung der Vollzugsbehörden sollte die Änderung baldmöglichst in Kraft treten. Sie schafft Rechtssicherheit und beseitigt die bisherigen rechtlichen Zweifelsfragen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
38. Zu Artikel 6 Abs. 6 - neu - (Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 ChemVerbotsV)
Dem Artikel 6 ist folgender Absatz anzufügen:
- "(6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I. Seite 867), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Isolierungen" die Wörter "und bei Lüftungsanlagen" eingefügt."
Begründung
:Klarstellung des Gewollten. (Sachzusammenhang mit Änderungsanliegen zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a1 - neu - (Anhang IV Nr. 22 Abs. 1 GefStoffV))
B
39. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner die Annahme der nachstehenden Entschließung:Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Ziffer 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung zum Ende der Übergangsfrist im Laufe des Jahres 2008 aufzuheben.
Begründung
:Ziffer 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung regelt die Anforderungen an den zulässigen Schalldruckpegel in Arbeitsstätten. Der danach zulässige Wert von bis zu 90 dB (A) divergiert von den in §§ 6, 8 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen genannten Expositionsgrenzwerten. Um eine konsistente und den europarechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage zu schaffen, sind die Regelungen betreffend den Lärmschutz in der Arbeitsstättenverordnung aufzuheben.