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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 6. Februar 2017
(GVBl. II Nr. 6 vom 13.02.2017)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1" durch die Wörter " § 42 Absatz 10 Satz 1" und die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In § 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) | "4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)." |
b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" und die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Im Verzeichnis sowie in Anhang 2 werden jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MLUL" und die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LfU" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 4.3 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.9 ersetzt:
Alt:
4 | Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) | ||
4.1 | § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.2 | § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 | Entscheidung über die Beförderungserlaubnis | SBB |
4.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"4 | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) | ||
4.1 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 |
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung | SBB |
4.2 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 |
Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.3 | § 6 Satz 3 | Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde | LfU |
4.4 | §§ 7, 8 | Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern | SBB |
4.5 | §§ 9 bis 11 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens | SBB |
4.6 | § 12 Absatz 2 | Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) | SBB |
4.7 | § 13a | Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung | UAWB |
(Stand: 26.09.2019)
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