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Regelwerk

SAbfVO - Sonderabfallverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Aufgaben der Sonderabfallagentur und die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

- Baden-Württemberg -

Vom 20. Dezember 1999
(GBl. 1999 S. 683, 2000 S. 459; 11.12.2001 S. 686; 10.01.2006 S. 9 06; 23.11.2008 S. 405aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Sonderabfallagentur

Zur Sonderabfallagentur wird die SAa Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Fellbach bestimmt.

§ 2 Zentrale Entsorgungseinrichtungen 00a

(1) Zentrale Einrichtungen sind

  1. die Sonderabfalldeponie Billigheim/ Neckar-Odenwald-Kreis zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG),
  2. die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtung zur thermischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG.

(2) Träger der zentralen Einrichtungen sind die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH mit Sitz in Malsch für die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sonderabfallagentur für die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) Die Festlegung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung von Abfällen in den zentralen Einrichtungen durch deren jeweiligen Träger bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.

§ 3 Aufgaben der Sonderabfallagentur 00a 06

(1) Die Sonderabfallagentur nimmt neben der Aufgabe als Träger der zentralen Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Aufgaben im Rahmen der Andienungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LAbfG wahr.

(2) Die Sonderabfallagentur ist bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig für die Aufgaben

  1. der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde nach §§ 4, 5 und 6 Abs.1, §§ 7, 9, 13, 14, 23 und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2375), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs.1, § 14 und § 27 Abs. 4 NachwV,
  3. der für die Entsorgungsanlage und der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach §§ 15 bis 22, 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 und 4 NachwV,
  4. der Nummernvergabe nach § 27 Abs. 3 NachwV,
  5. der Befreiungen und Freistellungen vom Nachweisverfahren nach § 25 Abs. 2, §§ 43, 44, 46 und 47 KrW-/AbfG,
  6. der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 646) in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Des Weiteren werden folgende Aufgaben von der Sonderabfallagentur wahrgenommen:

  1. die Auswertung der Nachweise und die Speicherung der Daten nach § 19 LAbfG,
  2. die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchst. b, c und d in Verbindung mit Artikel 36 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) und des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sowie die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes,
  3. die Erteilung von Auskünften über geeignete Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 9 Abs. 4 Satz 2 LAbfG und § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG.

(4) Die Sonderabfallagentur hat die Andienungspflicht und die Verpflichtung, die Abfälle der zugewiesenen Anlage zuzuführen, sowie im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften über die Nachweisführung, der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und des Abfallverbringungsgesetzes nach § 20 Abs. 1 LAbfG zu überwachen. Sie trifft in Abstimmung mit der Abfallrechtsbehörde Anordnungen nach § 20 Abs. 2 LAbfG und § 14 Abs. 1 und 2 NachwV. Die Zuständigkeiten der in § 20 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 LAbfG bestimmten Behörden für die in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben bleiben unberührt.

§ 4 Andienungspflicht 01

(1) Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung, die in Baden-Württemberg erzeugt worden sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, haben diese Abfälle der Sonderabfallagentur gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG anzudienen.

(2) Bei der Andienung hat der Erzeuger oder Besitzer schriftlich Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle anzugeben. Die Sonderabfallagentur kann verlangen, dass die Andienung unter Verwendung von Formblättern zu erfolgen hat.

(3) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in das Ausland verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.

(4) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Sonderabfallagentur erforderlich ist, haben die Andienungspflichtigen auf Verlangen Auskunft über die bisherige Entsorgung sowie über die Anlagen und Einrichtungen des Betriebs zu erteilen, in dem die Abfälle angefallen sind. Die Sonderabfallagentur kann den Abfällen Proben entnehmen oder durch Dritte entnehmen lassen.

§ 5 Ausnahmen von der Andienungspflicht 06

(1) Eine Andienungspflicht besteht nicht, soweit

  1. bei einem Erzeuger oder Besitzer jährlich nicht mehr als 2000 kg andienungspflichtige Abfälle anfallen oder, wenn diese Menge überschritten wird, das jährliche Aufkommen der einzelnen Abfallart 1000 kg nicht übersteigt und in beiden Fällen die Abfälle einem Abfallbeförderer oder Abfallentsorger überlassen werden, der seinerseits der Pflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegt, oder
  2. der Erzeuger die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 8 NachwV einem Einsammler überlässt, der für diese Abfälle über eine Zuweisung der Sonderabfallagentur verfügt oder
  3. die Erzeuger die Abfälle in dafür zugelassenen betriebseigenen Anlagen in Baden-Württemberg entsorgen, die am 1. Januar 1996 bereits betrieben wurden, oder
  4. Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.

(2) Die Sonderabfallagentur kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Einhaltung dieser Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 6 Zuweisung und Entsorgung 00a 01

(1) Die Sonderabfallagentur weist die angedienten Abfälle den Trägern der zentralen Einrichtungen zur Beseitigung in den zentralen Einrichtungen zu, soweit die Abfälle in diesen Einrichtungen beseitigt werden können und im Fall der Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg die Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20.000 Tonnen zu erfüllen ist. Sie kann die Abfalle der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, wenn die Zuweisung nach Satz 1 zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Träger der zentralen Einrichtungen beseitigen die nach Satz 1 zugewiesenen Abfälle in den zentralen Einrichtungen.

(2) Abfälle, die vor der Entsorgung in den zentralen Einrichtungen der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die Sonderabfallagentur einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung in den zentralen Einrichtungen einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage in Baden-Württemberg liegt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb Baden-Württembergs entscheidet die Sonderabfallagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage in Baden-Württemberg zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich dem jeweiligen Träger der zentralen Einrichtung zur abschließenden Beseitigung in der zentralen Einrichtung zu.

(3) Abfälle, die nicht nach Absatz 1 oder 2 zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zu, soweit die Abfälle dort unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit entsorgt werden.

(4) Sollen Abfälle nach dem Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in das Ausland verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. Der Vorrang der zentralen Einrichtungen (Absatz 1 Satz 1) gilt auch für die Fälle des Satzes 1.

(5) Die Erzeuger oder Besitzer haben die Abfälle der zugewiesenen Anlage zuzuführen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 01

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung ohne vorherige Andienung entsorgt oder einem Dritten überlässt oder
  2. entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Anlage zuführt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur sind die Abfallrechtsbehörden zuständig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 3 Nr. 1 hinsichtlich der Auswertung der Nachweise am 1. Januar 2001 und § 3 Abs. 3 Nr. 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Sonderabfallverordnung vom 12. September 1996 (GBl. S. 586), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1998 (GBl. S. 73), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

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