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Regelwerk

BremUVPG - Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Bremen -

Vom 28. Mai 2002
(GBl. Nr. 15, 30.05.2002 S. 103; 21.11.2006 S. 467 06; 27.11.2007 S. 489 07)
Gl.-Nr.: 790-a-3
aufgehoben am 5. Februar 2008



aktuelle Fassung

§ 1 Zweck des Gesetzes 06

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
  2. die Ergebnisse
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 06

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung einschließlich der Erweiterung
    1. der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.

(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

§ 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften 06

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind nur die in Nr. 2 der Anlage 2 genannten Kriterien anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen

  1. in den Bereichen, die
    1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind,
    2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen oder
  2. die nicht unter die Nummer 1 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen als den in Anlage 1 genannten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme) oder
  3. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes unterliegen oder
  4. von Plänen und Programmen nach Nummer 1 und 3, die nur geringfügig geändert werden oder die eine Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, die jedoch auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
  4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht 06

Für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme

sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden.

§ 5 Zuständige Behörde, Federführende Behörde bei UVP 06

(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

§ 6 Übergangsvorschrift 06

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem 31. Mai 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 31. Mai 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes) erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

.

  Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Legende:
X = Vorhaben ist UVP-pflichtig
a = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:

1. Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen S
2. Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen A
3. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
a) ab einer Größe von 2 ha
b) bei einer Größe von 1 bis weniger als 2 ha S
4. Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 Buchstabe b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (dabei handelt es sich um eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975) X
5. Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße oder der verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würde X
6. Bau einer sonstigen Straße der Kategorie a und B gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremLStrG ab einer durchgehenden Länge von 2 km S
7. Rodung von Wald zum Zwecke der Überführung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche
a) mit 5 bis weniger als 10 ha A
b) mit 1 bis weniger als 5 ha S
8. Erstaufforstungen von 1 bis weniger als 50 ha Wald S
9. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.000 kg/d und mehr als 3 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4.500 m3 und mehr als 1,5 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, wobei eine Abwasserbehandlungsanlage ausgenommen ist, die untergeordneter Teil einer Anlage oder eines Gebäudes ist und deren Abwasser in eine öffentliche oder in eine vergleichbare Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird A
10. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einer Produktion von 2.000 kg Fisch oder mehr pro Jahr A
11. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen
a) von mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A
b) bis 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind A
12. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung A
13. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung A
14. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
15. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 Wasser A
16. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten A
17. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt oder eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können A
18. Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, außer Häfen für die Binnenschifffahrt oder Binnenhäfen für die Seeschifffahrt für Schiffe mit mehr als 1.350 t, oder einer sonstigen infrastrukturellen Hafenanlage A
19. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
20. Bau einer Wasserkraftanlage A
21. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, soweit sie nicht im Geltungsbereich des Bergrechts liegt A
22. sonstige Gewässerausbaumaßnahmen, mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung A
23. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten A

.

  06 Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3)

  1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

2. Standort der Projekte/Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

.

Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"  Anlage 3 07
(zu § 4 Satz 2)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2

Nr. Plan oder Programm

1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 i. V. m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG

1.1 Landschaftsprogramm und Landschaftspläne nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes

1.2 Maßnahmeprogramme nach § 164a des Bremischen Wassergesetzes

2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 i. V. m. § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG

2.1 Nahverkehrspläne nach § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen

2.2 Bewirtschaftungspläne nach § 164b des Bremischen Wassergesetzes,

2.3 Hochwasserschutzpläne nach § 93 des Bremischen Wassergesetzes.

.

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung  Anlage 4
(zu § 4 Satz 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

  1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
    1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
    2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
    3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
    5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
  2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
    4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
    5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
    6. Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.
ENDE

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