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HSG LSa - Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
-Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 28 vom 27.12.2010 S. 600, ber. 2011 S. 561; 02.02.2011 S. 58 11; 08.02.2011 S. 68, ber.08.04.2011 S. 561; 23.01.2013 S. 45 13; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 13.06.2018 S. 72 18; 02.07.2020 S. 334 20; 18.01.2021 S. 10 21; 01.07.2021 S. 368aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2211.62
Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2010 (GVBl. LSa S. 436, 445) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 27. Juli 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich 20
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:
Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.
(2) Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin.
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.
(3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
(4) Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12
(Stand: 06.09.2023)
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