Regelwerk

VKostO LSa - Vollstreckungskostenordnung
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Februar 2014
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 26.02.2014 S. 70; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 2011.12



Aufgrund des § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2013 (GVBl. LSa S. l34), in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren 23

Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Mahngebühr (§ 2),
  2. Gebühr für die Vollstreckungsankündigung ( § 2a),
  3. Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub ( § 2b),
  4. Pfändungsgebühr (§ 3),
  5. Wegnahmegebühr (§ 4),
  6. Verwertungsgebühr (§ 5),
  7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 6),
  8. Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt (§ 7),
  9. Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels (§ 8),
  10. Gebühr für die Ersatzvornahme (§ 9),
  11. Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 10) und
  12. Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 11).

§ 2 Mahngebühr

(1) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der Anlage 1. Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderung erhoben.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben

  1. für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung oder
  2. bei der Vollstreckung von Nebenforderungen im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung 23

Für die Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 9 Euro erhoben.

§ 2b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub 23

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 17 Euro erhoben. Bei erneuter Festsetzung eines weiteren Zahlungsplans derselben Forderung wird eine weitere Gebühr nicht erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Gläubiger nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Zahlungsplan widerspricht.

§ 3 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die durch Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, weil

  1. pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss zur Deckung der Kosten des Verwaltungs-zwangsverfahrens nicht zu erwarten ist,
  3. ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 812 der Zivilprozessordnung vorliegen,
  4. von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen,
  5. durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
  6. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

(5) Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zah-lung abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.

§ 4 Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme von Urkunden, die der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte herauszugeben hat, erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet oder die Urkunden nicht aufzufinden sind.

(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

§ 5 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 3.

(3) Wird die Verwertung abgewendet, weil

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