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Zur aktuellen Fassung

§ 64 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

§ 65 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht vierzehn Jahre alt sind, oder gegen erkennbar Schwangere dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

§ 66 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden,
  2. um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines
    1. Verbrechens öder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
    2. Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 67 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 63 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl ihnen dieses möglich ist.

§ 68 Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.

Dritter Abschnitt
Kosten des Zwanges

§ 68a Kosten 13

Für Amtshandlungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt des Vierten Teils dieses Gesetzes werden Kosten nach den §§ 74 bis 74b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

Fuenfter Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 69 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 70 Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Aus-gleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 71 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 70 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 70 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur ,Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 70 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs 10a

(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 73 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 74 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 75 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 73 Abs. 3 oder § 74 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Sechster Teil
Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden

Erster Abschnitt
Polizei

§ 76 Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen 13a

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit, des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. (weggefallen)
  2. die Polizeidirektionen,
  3. das Landeskriminalamt und
  4. die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeidirektionen sind die Polizeireviere.

§ 77 (weggefallen)

§ 78 Polizeidirektionen 13a

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

§ 79 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.

§ 80 Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen 13a

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei

  1. ihre Bezeichnung zu bestimmen,
  2. ihnen Aufgaben abweichend von § 78 Abs. 2 zuzuweisen,
  3. ihren Bezirk festzulegen,
  4. die Aufsicht zu regeln.

(2) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

§ 81 Polizeieinrichtungen

(1) Polizeieinrichtungen sind Dienststellen des Landes, die durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen.

(2) Polizeieinrichtungen sind:

  1. die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt,
  2. die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt,
  3. das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt.

§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen 13a

(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. für die Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen nach § 81: das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
  2. für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4: die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind:

  1. für die Polizeidirektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen: das Landesverwaltungsamt und das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
  2. für die Polizeidirektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen nach § 81: das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,
  3. für die Polizeibehörden nach § 76 76Abs. 2 Nr. 4: die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.

§ 83 Hilfspolizeibeamte 13a

(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung

  1. zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
  2. zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,

zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(2) Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt, wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(3) In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium

  1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten,
  2. die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges erteilt werden darf.

Zweiter Abschnitt
Sicherheitsbehörden

§ 84 Allgemeine Sicherheitsbehörden 13a

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. die kreisfreien Städte, die Einheitsgemeinden, die Verbandsgemeinden,
  2. die Landkreise und
  3. das Landesverwaltungsamt.

(2) Bezirk der kreisfreien Stadt ist das Stadtgebiet, Bezirk der Einheitsgemeinde das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Den kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.

§ 85 Besondere Sicherheitsbehörden

Besondere Sicherheitsbehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Sicherheitsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

§ 86 Aufsicht über die Sicherheitsbehörden 13a

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. über die Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden: die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
  2. über die Landkreise, kreisfreien Städte: das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
  3. über das Landesverwaltungsamt: die Fachministerien,
  4. über die besonderen Sicherheitsbehörden: die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

§ 87 Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.

Siebenter Teil
Zuständigkeiten

§ 88 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirkbeschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Sicherheitsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Sicherheitsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

  1. bei Gefahr im Verzuge,
  2. zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder
  3. mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(3) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(4) Die Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen

  1. bei Gefahr im Verzuge,
  2. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  3. aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,
  4. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
  5. zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

Für Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 nehmen die Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Handlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.

§ 89 Sachliche Zuständigkeit 13a

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.

(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2

  1. den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  2. dem Landesverwaltungsamt oder
  3. anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung durch die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.

§ 90 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit 13a

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige Sicherheits- oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann Aufgaben der Polizei (§§ 1 und 2) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.

§ 91 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes 13a

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen zu erwarten sind, das für den Justizvollzug zuständige Ministerium; im Übrigen das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

§ 92 Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht. Dabei dürfen sie die ihnen nach Landes- oder Bundesrecht eingeräumten Befugnisse nicht überschreiten.

(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Beamten im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeibehörden oder -dienststellen des anderen Landes oder des Bundes.

Achter Teil
Gefahrenabwehrverordnungen

§ 93 Anwendung 13a

Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach § 94 und 94a. Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der §§ 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz l. nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 94 Verordnungsermächtigungen 13a

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:

  1. die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes,
  2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde, beteiligt ist,
  3. das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.

(2) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

§ 94a Alkoholgefahren 13a

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sperrzeitrecht und Glücksspiele zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit allgemein festsetzen. In dieser Gefahrenabwehrverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

(2) Kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden können zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirkes und beschränkt auf bestimmte Zeiten verbieten, auf öffentlichen Straßen alkoholische Getränke zu verzehren oder zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bereitzuhalten.

(3) Im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2

  1. dürfen Verkaufsstellen keine alkoholischen Getränke und Glasgetränkebehältnisse verkaufen und
  2. ist es verboten, Glasgetränkebehältnisse mitzuführen.

(4) Das Verbot nach Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Sicherheitsbehörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst,
    1. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeugs oder in einem am Fahrzeug befestigten verschlossenen Behältnis,
    2. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen in Fahrzeugen, soweit der Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2 ohne Fahrtunterbrechung mit Ausnahme verkehrsbedingten Haltens durchfahren wird,
  2. das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Gewerbetreibende, deren Betrieb in dem Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2 liegt, sowie deren Angestellte und Zulieferer zum Zwecke der betrieblichen Versorgung,
  3. das Mitführen von original verschlossenen Glasgetränkebehältnissen in einem Behältnis, welches aufgrund der Geschlossenheit einen unmittelbaren Zugriff verhindert,
  4. die Verwendung von Trinkgläsern auf solchen Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder einer diese ersetzenden, nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts für eine übermäßige Straßennutzung erteilten Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung genutzt werden.

Darüber hinaus können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 3 Nr. 2 zugelassen werden.

§ 95 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen in einer Gefahrenabwehrverordnung nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehrverordnung der übergeordneten Behörde dieses ausdrücklich zulässt.

§ 96 Inhalt

(1) Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

§ 97 Formvorschriften

Eine Gefahrenabwehrverordnung muss

  1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
  3. die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. die Rechtsgrundlage angeben,
  5. den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens enthalten,
  7. unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.

§ 98 Ordnungswidrigkeiten 13a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Sicherheitsbehörde, die die Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung überwacht. Ist eine Zuständigkeit hierfür nicht bestimmt, so ist die kreisfreie Stadt, die Einheitsgemeinde und die Verbandsgemeinde zuständig.

§ 99 Verkündung und In-Kraft-Treten

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.

(2) Die Verkündung der Gefahrenabwehrverordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSa S. 760).

§ 100 Geltungsdauer

Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

§ 101 Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen 13a

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise, kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gefahrenabwehrverordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge dürfen die Gefahrenabwehrverordnungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 unmittelbar durch die Landkreise, kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden in Kraft gesetzt werden; sie sind unverzüglich nach ihrem Erlass den Fachaufsichtsbehörden vorzulegen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Gefahrenabwehrverordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Gefahrenabwehrverordnungen auch ganz oder teilweise aufheben.

(3) Die Aufhebung beziehungsweise das Außer-Kraft-Treten (§ 100 Satz 2) ist wie die aufgehobene beziehungsweise außer Kraft gesetzte Gefahrenabwehrverordnung zu veröffentlichen.

(4) Gefahrenabwehrverordnungen nachgeordneter Behörden können in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden.

§ 102 Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden 13a

(1) Werden die Bezirke von Sicherheitsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Sicherheitsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Gefahrenabwehrverordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(2) Wird aus kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen oder dem Landesverwaltungsamt oder Teilen von ihnen eine neue Sicherheitsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Gefahrenabwehrverordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Gefahrenabwehrverordnungen von Landkreisen, kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.

(3) Die Erweiterung des Geltungsbereiches und das Außer-Kraft-Treten von Gefahrenabwehrverordnungen sind bekannt zu machen. § 99 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Neunter Teil
Kosten; Sachleistungen

§ 103 Kosten 13a

(1) Die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.

(2) Die Kosten, die den Landkreisen, kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamter berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einem Dritten erhoben werden können.

(4) Sind mit der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.

§ 104 Sachleistungen 13a

(1) Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 105 Entschädigung für Sachleistungen

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 104 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 106 (weggefallen) 13a

Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 107 Ordnungswidrigkeiten 13a 13b

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
  2. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der, Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  3. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
  4. entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 1 alkoholische Getränke oder Glasgetränkebehältnisse verkauft,
  5. entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 2 Glasgetränkebehältnisse mitführt,
  6. eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. Nr. 1:
    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,
  2. Nrn. 2 und 3:
    die nach Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit zuständige Behörde,
  3. Nrn. 4 und 5:
    der nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Ermächtigte, der nach § 94a die Gefahrenabwehrverordnung erlassen hat,
  4. Nr. 6:
    die Polizeidirektionen.

§ 108 Übergangsvorschrift für § 68a 13

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.

§ 109 Übergangsvorschrift für Verwaltungsgemeinschaften 13a

Die für Verbandsgemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend Anwendung.

§ 110 Sprachliche Gleichstellung 13a

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 111 (In-Kraft-Treten)

ENDE

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