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SächsKAG - Sächsisches Kommunalabgabengesetz
- Sachsen -
Vom 26. August 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 418; 14.07.2005 S. 167, ber. 28.10.2005 S. 306 05; 07.11.2007 S. 478 07; 19.05.2010 S. 142 10; 18.10.2012 S. 562 12; 28.11.2013 S.822 13; 26.10.2016 S. 504 16; 13.12.2017 S. 626 17; 09.03.2018 S. 117aufgehoben)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).
§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben 16 17
(1) Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Abs. 2).
(2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren- , Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 3 Verwaltungsverfahren 10 13 16 17
(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
(2) Für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) gelten die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c enthaltenen Vorschriften nur, soweit dies besonders bestimmt ist.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung werden Beiträge im Sinne der § 17, § 19 Abs. 2 und § 26 für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden, auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss; dasselbe gilt für entsprechende Teilflächen eines Grundstücks, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 Halbsatz 2 gilt dies unbeschadet des Satzes 3 nur, wenn
Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, ist der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 auf die Hälfte des Beitrags beschränkt. Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Auf Beiträge für Wirtschaftswege (§ 26 Abs. 1 Satz 2) finden ausschließlich die allgemeinen Stundungsbestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 3a Festsetzungsverjährung 13 16 17
(1) Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehrzulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(2) Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden. § 171 Abs. 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Für Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 des Baugesetzbuches besteht eine besondere Festsetzungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Durch Satzung kann ein mit der Abgabenberechnung beauftragter privater Dritter (Verwaltungshelfer) ermächtigt werden, im Namen der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. Andernfalls ist sie aufzuheben. Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108 der Sächsischen Gemeindeordnung) das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 1 übertragenen Aufgaben einzuräumen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Kommunalabgaben
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren sind die §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Satzung ( § 2) für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren sind die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
Abschnitt 2
Steuern
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind.
(3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den § § 34 oder 35 erhebt.
(4) Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern obliegt den Gemeinden. Die Bekanntgabe oder Zustellung der Realsteuermessbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Die Befugnis der Finanzämter, die Realsteuermessbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die zur Fertigung der Realsteuermessbescheide erforderlichen Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide.
(1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.
Abschnitt 3
Benutzungsgebühren
§ 9 Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff
(1) Die Gemeinden und Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
(2) Die Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. Durch Satzung kann davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden oder Zweckverbänden sowie dem Beitritt von Gemeinden zu einem bestehenden Zweckverband kann durch Satzung für längstens zehn Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.
(3) Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen.
(4) Werden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Festlegung, Aufgabendelegation oder Vereinbarung in Teilbereichen von mehreren Körperschaften (Gemeinden, Landkreisen und Verbänden) erfüllt, so können die Beteiligten vereinbaren, dass anstelle der Erhebung jeweils eigener Benutzungsgebühren eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erhebt. Die übrigen Beteiligten stellen der er-hebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung. Für die Bemessung des Aufwands gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sinngemäß. Die Vereinbarung ist durch die Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.
§ 10 Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum 16
(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§ § 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 94a der Sächsischen Gemeindeordnung können darüber hinaus angemessene Gewinne erwirtschaften.
(1a) Im Falle der Ablagerung von Abfällen müssen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. Dies gilt entsprechend für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182, S. 1) erfasst sind.
(2) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Absatz 1 Satz 2 und § 94a Absatz 4 Halbsatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleiben unberührt. Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Das Staatsministerium
des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Rangfolge zwischen einzelnen Kostenkategorien zu bestimmen und die Grundsätze für die Feststellung und den Ausgleich von Kosten-über- oder Kostenunterdeckungen festzulegen und dabei auch vereinfachende Regelungen hinsichtlich der Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs ( § 11) und der Anforderungen an die Rechnungslegung zu treffen.
(1) Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(2) Zu den Kosten gehören auch
Soweit der Aufwand für die Nachsorge und die Rekultivierung nicht durch Rückstellungen gedeckt ist, kann er im Jahr des Anfalls in den gebührenfähigen Aufwand einbezogen werden; dies gilt auch für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind ( § 9 Abs. 2 Satz 4). § 10 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (Straßenentwässerungskostenanteil), bei den Kosten außer Betracht; ein weitergehendes öffentliches Interesse (Hygiene, Sicherheit und Ordnung) ist weder bei der Abwasserbeseitigung noch bei der Abfallentsorgung und Wasserversorgung in Abzug zu bringen.
(1) Der Verzinsung des Anlagekapitals ( § 11 Abs. 2 Nr. 1) sind die um Beiträge (§ § 17 bis 25), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen aus Nominalwerten zugrunde zu legen (Restwertmethode). Anstelle von nach der Restwertmethode berechneten Zinsen können diese während der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zur Verstetigung der Kosten mit gleich-bleibenden Annuitätsraten angesetzt werden (Durchschnittswertmethode).
(2) Soweit von der Möglichkeit der Passivierung und Auflösung der Ertragszuschüsse nach § 13 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, werden bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals vom Restbuchwert des Anlagevermögens jeweils die Restbuchwerte der Ertragszuschüsse abgesetzt.
(3) Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2, für refinanzierte Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie für Sonderposten im Sinne von § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen.
(4) Bei Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden, können anstelle eines kalkulatorischen Zinses die Zinsen für Kredite, abzüglich etwaiger Habenzinsen, und eine angemessene Verzinsung des von der Gemeinde oder dem Landkreis aufgewandten Eigenkapitals angesetzt werden.
(1) Den Abschreibungen ( § 11 Abs. 2 Nr. 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. Die Anlagewerte sind um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zu kürzen, soweit die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse).
(2) Beiträge nach § § 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse.
(3) Anstelle der Kürzung der Anlagewerte nach Absatz 1 Satz 2 können die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, soweit sie nicht als Kapitalzuschüsse gewährt worden sind, als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. Soweit den Abschreibungen das Anlagevermögen zu Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde gelegt wird, sind bei der Ermittlung der Auflösungsraten aus den passivierten Ertragszuschüssen jeweils Werte zugrunde zu legen, die um einen Zuschlag erhöht sind, der sich aus einem amtlichen, einschlägigen oder vergleichbaren Baukostenindex ergibt.
(4) Werden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt (Absatz 1), so sind die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehrerträge einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Ertragszuschuss zu behandeln.
§ 14 Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren können nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Für die fixen Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Die Erhebung von Grundgebühren kann auf Benutzer mit saisonal stark schwankender Beanspruchung der Einrichtung beschränkt werden.
(2) Bei der Gebührenbemessung können umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Lenkungsbezogene Zuschläge sind nur innerhalb der Grenzen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zulässig. Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 15 Vorauszahlungen
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
§ 16 Eigenverbrauch
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.
Abschnitt 4
Beiträge für öffentliche Einrichtungen
§ 17 Erhebungsermächtigung, Grundsätze 16 17
(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden.
(2) Zur angemessenen Aufstockung des Betriebskapitals bis zu der nach Absatz 3 zulässigen Höhe oder infolge weiteren Kapitalbedarfs zum Ausbau oder zur Erneuerung einer Einrichtung können weitere Beiträge erhoben werden. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Investitionen gegenüber den in die ursprüngliche Globalberechnung eingestellten Summen erhöhen oder erwartete Zuweisungen und Zuschüsse nicht oder nicht in der erwarteten Höhe gewährt werden und die dadurch entstehenden Veränderungen mehr als 10 Prozent des bisher als zulässig betrachteten Höchstbetrags betragen.
(3) Die Höhe des Betriebskapitals wird durch Satzung (§ 2) festgesetzt. Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, sowie des Straßenentwässerungskostenanteils ( § 11 Abs. 3) bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten; § 11 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungszeitwert dieser Anlagen in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen. Maßgebend für den Wiederbeschaffungszeitwert sind die Preise zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung. Für die Bewertung der abzusetzenden Zuweisungen und Zuschüsse gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Das nach Satz 1 festgesetzte Betriebskapital ist außer in den Fällen des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn eine Änderung der Globalberechnung ( § 18 Abs. 2 Satz 1) wegen zusätzlicher Bemessungseinheiten ( § 18 Abs. 2 Satz 3 Fall 1) erforderlich wird und die Anlagen deshalb gegenüber der bisherigen Planung vergrößert oder ausgedehnt werden müssen. Maßgebend für den Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwerts in der Berechnung der zulässigen Erhöhung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Fall 1 und des Absatzes 2 Satz 2 sind die der ursprünglichen Globalberechnung zugrundeliegenden Preisverhältnisse.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Vermittelt eine Einrichtung den angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken unterschiedliche Vorteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, kann die Beitragserhebung durch Satzung ausschließlich auf den Teil der Einrichtung beschränkt werden, der von allen angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken in Anspruch genommen werden kann.
(5) Ist für Grundstücke, für die lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, der volle Beitrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhoben worden, kann durch Satzung nachträglich entsprechend Absatz 4 Satz 2 bestimmt werden, dass die Beiträge nur als Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung zu behandeln sind, soweit der Beitragssatz durch das zulässige Betriebskapital (Absatz 3 Satz 2) der Schmutzwasseranlagen gerechtfertigt ist.
§ 18 Beitragsmaßstab, Beitragssatz 16
(1) Die Beiträge sind nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt.
(2) Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals ( § 17 Abs. 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung). Angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2 sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt. Die Globalberechnung ist fortzuschreiben, wenn sich die Summe der Beitragsbemessungseinheiten gegenüber der letzten Globalberechnung um mehr als 5 Prozent verändert hat, weitere Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 2 erhoben werden sollen oder der Beitragsmaßstab durch einen anderen ersetzt wird. Im Falle der Erhebung weiterer Beiträge gemäß § 17 Abs. 2 setzt sich der Beitragssatz im Sinne des § 17 Abs. 1 für künftig erstmals beitragspflichtig werdende Grundstücke aus dem bisherigen Beitragssatz und dem Satz für den weiteren Beitrag zusammen.
§ 19 Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weitere Beitragspflichten
(1) Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben Teilflächen unberücksichtigt, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind und ihre grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre.
(2) Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 später weg, so entsteht insoweit eine Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteile, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit Grundstücksflächen vereinigt werden, für die eine Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, oder wenn sich die bauliche Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks erhöht.
§ 20 Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden.
§ 21 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
§ 22 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung 16
(1) Die Beitragsschuld entsteht bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Für andere Einrichtungen entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschlussantrag. Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 20 entstehen zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt. Beiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 entstehen mit dem Eintritt der Änderungen in den Grundstücksverhältnissen. Teilbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 entstehen, sobald ein Grundstück an den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann, für den der Beitrag erhoben werden soll.
(2) Für Grundstücke, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht oder ein anderes dingliches bauliches Nutzungsrecht zusteht, sind die satzungsgemäßen Beiträge zu verrechnen; § 21 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Beitragsschuld in mehreren Raten entsteht.
(4) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann der Beitragsberechtigte zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Der Beitrag ist dabei durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Restbetrag soll jährlich mindestens mit dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst werden. § 135 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung beginnt. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn derjenige, der die Vorauszahlung geleistet hat, nicht beitragspflichtig ist.
(2) Ist die Beitragsschuld sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. § 133 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Teilanlagen erst später errichtet werden und die darauf entfallenden Investitionen bei der Bemessung der Vorauszahlung nicht berücksichtigt worden sind.
§ 24 Öffentliche Last
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
§ 25 Ablösung, Erschließung durch Dritte
(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. Das Nähere ist durch Satzung ( § 2) zu bestimmen.
(2) Wird die Erschließung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuches oder einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen. Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt ( § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2).
Abschnitt 5
Beiträge für Verkehrsanlagen
§ 26 Erhebungsermächtigung für Beiträge zu Verkehrsanlagen, beitragsfähige Maßnahmen 16
(1) Die Gemeinden können, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wirtschaftswege und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wohnwege sowie Immissionsschutzanlagen in der Baulast des Beitragsberechtigten. Für Lärmschutzanlagen können Beiträge nur für Grundstücke erhoben werden, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren. Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können durch Satzung von der Beitragspflicht ausgenommen werden.
(2) Der Ausbau umfasst die Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung der Verkehrsanlagen.
§ 27 Beitragsfähiger Aufwand 16
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, unselbständigen Parkierungsflächen, unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung, Beleuchtung und Entwässerung sowie der Wert der vom Beitragsberechtigten aus seinem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuches entsprechend gilt.
(2) Der Aufwand nach Absatz 1 kann auch nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei der dem Beitragsberechtigten für gleich-artige Verkehrsanlagen durchschnittlich entstehende Aufwand zugrunde zu legen ist.
(3) Der Aufwand kann insgesamt für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, oder für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden.
§ 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse 16
(1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. § 2 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt.
(2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 Prozent, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 Prozent und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 Prozent des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
(3) Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils des öffentlichen Interesses und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des restlichen Aufwands nach § 27 zu verwenden.
§ 29 Maßstäbe für die Beitragsbemessung
(1) Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage. Für Wirtschaftswege können abweichend von Satz 1 die Grundstücksfläche oder die Grundstücks-breite an der Verkehrsanlage oder beide Maßstäbe in Verbindung miteinander gewählt werden.
(2) In Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung hat der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen.
(3) § 19 Abs. 1 gilt, Wirtschaftswege ausgenommen, entsprechend.
§ 30 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung.
(2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.
(3) § 22 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 31 Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung
Die Bestimmungen der § 21, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24 und des § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 32 Besondere Wegebeiträge
(1) Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.
(2) Die Bestimmungen der § 21, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 30 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt und die Festlegung eines Beitragsmaßstabs sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Mehraufwendungen auf mehrere Beitragsschuldner aufzuteilen sind.
Abschnitt 6
Aufwandsersatz und sonstige Abgaben
§ 33 Ersatz des Aufwands für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinden können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen anstelle über Gebühren (§ § 9 bis 16) oder Beiträge (§ § 17 bis 25) gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Die Regelung kann auf Mehrfachanschlüsse beschränkt werden. Der Aufwand kann in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden; § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Den Einheitssätzen ist der üblicherweise erwachsende Aufwand zugrunde zu legen. Die Satzung ( § 2) kann bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nach In-Kraft-Treten der Satzung abgeschlossen worden sind, mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß. Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
(1) Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen
entstehen, eine Gästetaxe erheben. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zweckgebunden. Kurorte und anerkannte Erholungsorte können die Abgabe nach Satz 1 auch weiterhin als Kurtaxe bezeichnen.
(2) Die Gästetaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den abgabepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen, Anlagen und Angebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. Abgabepflichtig sind Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Gästetaxe kann auch von Personen erhoben werden, die in dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen; die Gästetaxe kann in diesem Fall niedriger als für Abgabepflichtige nach Satz 2 festgesetzt werden. Durch Satzung können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder weitere Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. Die nach Tagessätzen bemessene Gästetaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Gästetaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe. Durch Satzung können die in Satz 1 genannten Pflichten Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.
(4) In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Gästetaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(1) Gemeinden können zur Deckung der Kosten, die ihnen aus der Erfüllung der in § 34 Absatz 1 genannten Aufgaben und für die Tourismuswerbung entstehen, von selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist. Die Erträge aus der Tourismusabgabe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.
(2) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. Das Nähere ist durch Satzung ( § 2) zu bestimmen. Durch Satzung können auch, insbesondere aus tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmt werden.
§ 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen 13
Die § § 3, 3a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1996 können die Gemeinden und Landkreise
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Erhebung von Benutzungsgebühren Höchstsätze festzulegen, die von den Gemeinden und Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 ohne eigene Kalkulation übernommen werden können. Bei der Festlegung der Höchstsätze ist auf die Belastbarkeit der Benutzer (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung) und auf die Kostensituation vergleichbarer Einrichtungen abzustellen. Durch die Rechtsverordnung kann dabei bestimmt werden,
(3) Für die Bewertung der vor dem 1. Juli 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gilt § 46 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Entgelte für kommunale Leistungen können bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bisherigen Recht weiter erhoben werden; für Beiträge nach dem Vierten Abschnitt gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996. Soweit nach § 5 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGVBl. S. 105), Vorauszahlungen auf Benutzungsentgelte erhoben worden sind, können die nach § 2 zu erlassenden Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen können Satzungen und Gebührenordnungen bis 31. Dezember 1993 rückwirkend bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Betroffenen auf diese Absicht nicht hingewiesen worden sind.
(5) Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft.
(6) Ist eine Abgabenschuld nach bisherigem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Grundstücke, für die entsprechend § 4 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen Beiträge für öffentliche Einrichtungen erhoben oder abgelöst worden sind, finden die Bestimmungen des Vierten Abschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung eines Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 entfällt.
(7) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ( Artikel 2 Abs. 2, Artikel 13, Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
§ 39 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Aufgehoben werden
§ 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage
Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Abs. 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.
§ 39b Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage 16
Örtliche Satzungen zur Erhebung der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember2018 anzupassen. § 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach den § § 34 und 35 in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(1) (In-Kraft-Treten)
(2) Die Vorschriften des Fuenften Abschnittes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist
ENDE
(Stand: 28.08.2023)
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