umwelt-online: Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (2)
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§ 18 Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen 05 20
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helferinnen und Helfern bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt 05
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 19 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 05 20
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
§ 20 Helfer im Katastrophenschutz 05 20
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz gilt § 18 entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Gesundheitsbereich
§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich 05 14 20
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe) zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 5a, 5b und 6 Nr. 1 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfangs sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.
§ 22 Mitwirkung der Krankenhäuser 05
(1) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzplane aufeinander abzustimmen.
(2) In den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser enthalten auch Maßnahmen zur Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten innerhalb des Krankenhausbereichs.
(4) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann die Krankenhausträger und sonstige geeignete Stellen verpflichten, Hilfskrankenhäuser oder solche Einrichtungen, in denen mindestens eine pflegerische Versorgung von Patienten ermöglicht werden kann, in ihre Alarm- und Einsatzplanung einzubeziehen.
§ 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe 05 14 20
(Stand: 07.08.2024)
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